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Urteil

12 K 596/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0921.12K596.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger und am 00.00.1998 in Syrien geboren. Er ist aktuell im Besitz einer Fiktionsbescheinigung mit Gültigkeit bis zum 18.12.2023 (Bl. 119 BA002). Die Erwerbstätigkeit ist ihm nicht gestattet. Er studierte seit 2017 in Großbritannien, was er über einen staatlichen Studienkredit („Student Finance“) finanzierte. Die Eltern und zwei Geschwister des Klägers – ebenfalls britische Staatsangehörige – leben nach Angaben des Klägers seit 2019 in der Bundesrepublik und verfügen über Aufenthaltsrechte aus dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.01.2020, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen UK/EU). Der Kläger reiste nach eigenen Angaben im Zeitraum von 2019 bis 2021 während seines Studiums in Großbritannien regelmäßig im Rahmen von Besuchen zu seinen Eltern in die Bundesrepublik und wohnte dann auch dort. Der Kläger reiste am 03.05.2021 ohne Visum in das Bundesgebiet ein. Er meldete sich zum 01.05.2021 unter der Anschrift seiner Eltern an (Bl. 23 BA002) und sprach am 17.06.2021 bei der Beklagten zwecks Aufenthaltsgewährung vor. Nachweise über Unterhaltszahlungen durch seine Eltern legte er trotz entsprechender Aufforderung durch die Beklagte, etwa mit Schreiben vom 20.07.2021 (Bl. 13 BA002), nicht vor. Unter dem 04.08.2021 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Aufenthaltszwecke „Erwerbstätigkeit“ und „familiäre Gründe“ (Bl. 15 ff. BA002) und fügte einen Arbeitsvertrag bei, der als Beschäftigungsbeginn den 07.07.2021 auswies. Nach eigenen Angaben übte der Kläger die Erwerbstätigkeit etwa ab Mitte / Ende Mai 2021 über drei Monate hinweg aus. Unter dem 22.10.2021 wurde der Kläger zu der beabsichtigten ablehnenden Entscheidung über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 19c und 36 AufenthG, dem Erlass einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes von einem Jahr angehört. Unter dem 22.11.2021 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizüG/EU und dem Erlass einer Abschiebungsandrohung angehört. Mit Ordnungsverfügung vom 17.12.2021, zugestellt am 21.12.2021, stellte die Beklagte in Ziffer 1 gemäß § 5 Abs. 4 FreizüG/EU fest, dass für den Kläger die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 FreizüG/EU nicht vorliegen. In Ziffer 2 drohte sie dem Kläger die Abschiebung an. Sie begründete ihre Ordnungsverfügung damit, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Einreise das 21. Lebensjahr vollendet und keine Nachweise über eine Unterhaltsgewährung durch seine in der Bundesrepublik lebenden Eltern erbracht habe. Die Ordnungsverfügung enthielt den Hinweis, dass bis zur Bescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen werde. Der Kläger hat am 18.01.2022 Klage gegen die Ordnungsverfügung erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Ihm stehe als britischem Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht aus Art. 13 Austrittsabkommen UK/EU i.V.m. Art. 16 FreizüG/EU zu bzw., sofern er nicht unter das Austrittsabkommen UK/EU falle, jedenfalls auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG. Er habe schon vor dem 31.12.2020 bei Besuchen bei seinen Eltern in Deutschland in der elterlichen Wohnung gewohnt. Seine Eltern und Geschwister hätten ebenfalls Aufenthaltsbescheinigungen nach § 16 Abs. 2 FreizüG/EU erhalten. Er beantragt, 1. die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17.12.2021 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Aufenthaltsdokument-GB gemäß § 16 Abs. 2 FreizüG/EU auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die streitgegenständliche Ordnungsverfügung und den von ihr geführten Verwaltungsvorgang. Der Vater des Klägers ist in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen worden hinsichtlich der Frage, ob er dem Kläger Unterhalt gewährt und/oder gewährt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Für das mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Ordnungsverfügung ist in Bezug auf die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizüG/EU – wie auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung – die Anfechtungsklage statthaft, vgl. insoweit zur Verlustfeststellung BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 22.14 –, Rn. 12, juris. Der Klageantrag zu 2. ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Bei der Ausstellung des Aufenthaltsdokuments-GB nach § 16 Abs. 2 FreizüG/EU handelt es sich nicht um den Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern um einen Realakt. Das Aufenthaltsdokument-GB ist deklaratorischer Natur. Mit § 16 Abs. 1 des FreizüG/EU hat sich der deutsche Gesetzgeber dafür entschieden, dass die Rechte britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen entsprechend der in Art. 18 Austrittsabkommen UK/EU vorgesehenen Möglichkeit kraft Gesetzes entstehen. Vgl. die Gesetzesbegründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht vom 19.08.2020 (BT-Drs. 19/21750, im Folgenden: Gesetzesbegründung), S. 19; Dienelt, in Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, FreizügG/EU § 16 Rn. 2 ff.; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2023, § 16 FreizügG/EU, Rn. 122. Das Rechtsschutzbedürfnis für die allgemeine Leistungsklage folgt aus dem in § 16 Abs. 2 FreizüG/EU normierten Anspruch auf Ausstellung des Aufenthaltsdokuments-GB, wie es auch Art. 18 Abs. 4 Austrittsabkommen UK/EU vorsieht. II. Das mit dem Antrag zu 1. verfolgte Anfechtungsbegehren ist unbegründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17.12.2021 ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung verfügte Feststellung des Nichtbestehens des Aufenthaltsrechts ist rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 4 FreizüG/EU i.V.m. § 16 Abs. 1 und Abs. 4 FreizüG/EU. Nach § 5 Abs. 4 FreizüG/EU kann, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizüG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder nicht vorliegen, der Verlust dieses Rechts festgestellt werden. Dies gilt nach § 16 Abs. 4 FreizüG/EU in entsprechender Anwendung unter den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 FreizüG/EU für britische Staatsangehörige. a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung zum Aufenthaltsrecht aus § 16 Abs. 1 FreizüG/EU i.V.m. dem Austrittsabkommen UK/EU ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. zur Verlustfeststellung für Unionsbürger BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 22.14 –, juris, Rn. 11 und vom 11.09.2019 – 1 C 48.18 –, juris, Rn. 12 ff. Denn für die rechtliche Beurteilung aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen, die Grundlage einer Aufenthaltsbeendigung sein können, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich. Dies gilt nur dann nicht, wenn und soweit aus Gründen des materiellen Rechts ausnahmsweise ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2019 – 1 C 48.18 –, juris, Rn. 9. Aus dem materiellen Recht ergibt sich für den Fall der Verlust- bzw. Nichtbestehensfeststellung im Anwendungsbereich des Austrittsabkommens UK/EU gemäß § 5 Abs. 4 FreizüG/EU i.V.m. § 16 Abs. 1 und Abs. 4 FreizüG/EU kein anderer Zeitpunkt. aa. Insbesondere folgt ein anderer Zeitpunkt nicht daraus, dass für die Frage der Unterhaltsgewährung gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. e) Unterbuchst. ii) Austrittsabkommen UK/EU der Zeitpunkt des „Ersuchens um Aufenthalt“ maßgeblich ist. Das „Ersuchen um Aufenthalt“ besteht vielmehr ausweislich des Klagebegehrens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fort und meint schon dem Wortlaut nach nicht (nur) das erstmalige Ersuchen um Aufenthalt. Gleiches ergibt sich aus der Systematik und dem Telos von FreizüG/EU und Austrittsabkommen UK/EU. Danach gilt für das „Ersuchen um Aufenthalt“ für Familienangehörige von Stammberechtigten nach Ablauf des Übergangszeitraums insbesondere keine Frist. Familienangehörige können also jederzeit und wiederholt um Aufenthalt ersuchen. Dies ergibt sich schon aus dem Umkehrschluss zu der Fristenregelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 FreizüG/EU. Auch im Austrittsabkommen UK/EU ist eine Frist nicht vorgesehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Anwendungshinweise zur Umsetzung des Austrittsabkommens UK/EU, Anwendungshinweise zur Umsetzung des Austrittsabkommens Vereinigtes Königreich - Europäische Union des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 29.04.2021, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/anwendungshinweise-brexit.html, zuletzt abgerufen am 21.09.2023 (im Folgenden: „AHBMI-AA“), auf einen Visumantrag, einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder eine tatsächliche, den Behörden nicht gezielt verschleierte (gutgläubige) Ausübung des Aufenthaltsrechts abstellen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, vgl. Nr. 7.2.6.3 AHBMI-AA. Denn Anwendungshinweise der Verwaltung binden das Gericht nicht. Im Übrigen gehen auch die AHBMI-AA von keiner Frist für das Ersuchen um Aufenthalt durch Familienangehörige von Stammberechtigten aus, vgl. Nr. 7.2.6.7. AHBMI-AA. bb. Es kommt hier auch nicht darauf an, ob eine Verlust- bzw. Nichtbestehensfeststellung gemäß § 5 Abs. 4 FreizüG/EU zeitabschnittsweise teilbar ist und daher nachträglich auf bestimmte zurückliegende Zeiträume beschränkt werden darf, sodass aus Gründen des materiellen Rechts für die Sach- und Rechtslage ein anderer Zeitpunkt maßgeblich sein könnte. Dies kann etwa für solche Fälle in Betracht kommen, in denen die Behörde ihre Verlustfeststellung nachträglich wegen des Wiedererstehens einer Freizügigkeitsberechtigung zeitlich beschränkt, mit Wirkung ab einem bestimmten Zeitpunkt wieder aufgehoben oder als auf andere Weise erledigt angesehen hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2019 – 1 C 48.18 –, juris, Rn. 12 ff. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Eine zeitabschnittsweise unterschiedliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nichtbestehensfeststellung in Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung haben die Beteiligten, die im Rahmen der Dispositionsmaxime über den Streitgegenstand verfügen, nicht geltend gemacht. Anders als in dem der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt hat hier die Beklagte ihre Ordnungsverfügung nicht aufgrund eines späteren Wiederentstehens eines Freizügigkeitsrechts nachträglich beschränkt, mit Wirkung ab einem bestimmten Zeitpunkt wieder aufgehoben oder als auf andere Weise erledigt angesehen. Außerdem ergibt sich aus den von dem Kläger ohne Differenzierung nach Zeitabschnitten gestellten Anträgen, dass es ihm um das Bestehen eines Aufenthaltsrechts aus dem Austrittsabkommen UK/EU zum aktuellen Zeitpunkt und nicht um dessen abschnittsweise Überprüfung für die Vergangenheit geht. Auch in dem nach § 88 VwGO zur Ermittlung des Klagebegehrens darüber hinaus heranzuziehenden gesamten Klägervorbringen kommt zum Ausdruck, dass das materielle Rechtsschutzziel des Klägers keine zeitabschnittsweise Unterteilung der Nichtbestehensfeststellung beinhaltet. Der Kläger wünscht vielmehr in der Sache die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 FreizüG/EU als Grundlage für den von ihm beabsichtigten weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik. b. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Nichtbestehens des Aufenthaltsrechts liegen im danach maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Der Kläger ist nicht aufenthaltsberechtigt i.S.d. § 16 Abs. 1 FreizüG/EU. § 16 Abs. 1 FreizüG/EU verweist hinsichtlich des Bestehens eines Aufenthaltsrechtes für britische Staatsangehörige auf die Art. 13 ff. des Austrittsabkommens UK/EU. Den in diesem Titel des Austrittsabkommens UK/EU geregelten „Rechten und Pflichten“ vorangestellt sind in Art. 9 ff. Austrittsabkommen UK/EU „Allgemeine Bestimmungen“ zu den Rechten der Bürger. In Art. 10 Austrittsabkommen UK/EU geregelt ist der persönliche Anwendungsbereich des Austrittsabkommens UK/EU, also die Frage, für wen die in Art. 13 ff. Austrittsabkommen UK/EU normierten „Rechte und Pflichten“ gelten. Danach können sich britische Staatsangehörige nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nicht mehr unmittelbar auf das (unionsrechtliche) Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 f. AEUV in Verbindung mit der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeits-Richtlinie, im Folgenden: „RL 2004/38/EG“) und deren nationale Umsetzung im FreizüG/EU berufen. Ihnen kann jedoch ein Einreise- und Aufenthaltsrecht als sogenannten „Alt-Briten“ nach dem Austrittsabkommen UK/EU in Verbindung mit der insoweit unmittelbar anwendbaren RL 2004/38/EG zustehen. Dies setzt nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) des Austrittsabkommens UK/EU voraus, dass die britischen Staatsangehörigen ihr Recht auf einen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat vor Ende des Übergangszeitraums nach Art. 126 Austrittsabkommen UK/EU am 31.12.2020 im Einklang mit Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen. Art. 10 Abs. 1 Buchst. e) Unterbuchst. ii) und iii) Austrittsabkommen UK/EU räumt darüber hinaus den Familienangehörigen und den Familienangehörigen des Ehegatten bzw. Lebenspartners eines stammberechtigten „Alt-Briten“ auch nach Ende des Übergangszeitraums unter gewissen Voraussetzungen ein Recht auf Familiennachzug in die Bundesrepublik ein. Ausweislich der o. g. Gesetzesbegründung (vgl. S. 49) wird im nationalen Recht bewusst nicht geregelt, in welcher Intensität und durch welche Behörden die Prüfung der Voraussetzungen nach dem Abkommen erfolgt, sondern dem Verfahrensermessen der zuständigen Behörde überlassen. Es soll vermieden werden, dass die Behörden bekannte Sachverhalte wegen rein formaler Anforderungen aufwändig überprüfen müssen; zugleich soll aber die Möglichkeit erhalten bleiben, vor allem aus gegebenem Anlass das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Austrittsabkommen UK/EU genauer zu überprüfen. Die AHBMI-AA enthalten dazu detaillierte Ausführungen. Im Grundsatz basieren diese auf dem Gedanken, dass regelmäßig zu überprüfen ist, ob eine Person dem Anwendungsbereich des Austrittsabkommens UK/EU unterfällt. Nur bei entsprechenden Anhaltspunkten ist hingegen zu prüfen, ob die materiellen Freizügigkeitsvoraussetzungen vorliegen, vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2023, § 16 FreizügG/EU, Rn. 136 ff.; Nr. 10.3.3. AHBMI-AA. Nach diesen Maßgaben ist der Kläger weder aus eigenem (dazu aa.) noch aus abgeleitetem Recht (dazu bb.) oder unter Berücksichtigung von Art. 17 Austrittsabkommen UK/EU (dazu cc.) aufenthaltsberechtigt i.S.d. des Austrittsabkommens UK/EU. Er ist nicht von dessen persönlichem Anwendungsbereich gemäß Art. 10 Austrittsabkommen UK/EU erfasst. aa. Er unterfällt nicht der für eine Eröffnung des Anwendungsbereichs aus eigenem Recht hier allein in Betracht kommenden Regelung für sog. „Alt-Briten“ in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) Austrittsabkommen UK/EU. Danach ist der persönliche Anwendungsbereich für britische Staatsangehörige eröffnet, wenn sie ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen. Zwar ist der Kläger britischer Staatsangehöriger i.S.d. Art. 2 Buchst. d) Austrittsabkommen UK/EU. Er ist aber ausweislich der Eintragungen in seinem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Reisepass erst nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 gemäß Art. 2 Buchst. e), Art. 126 Austrittsabkommen UK/EU, nämlich am 03.05.2021 in die Bundesrepublik dauerhaft i.S.e. „Wohnens“ eingereist. Der Begriff des Wohnens ist im Austrittsabkommen UK/EU nicht legaldefiniert. Es spricht aber viel dafür, dass er anders, namentlich enger auszulegen ist als derjenige des Aufenthalts in § 4 Abs. 1 AufenthG. Dies folgt aus der Abgrenzung des „Wohnens“ zu dem Grenzgänger-Regime i.S.v. Art. 10 Absatz 1 Buchstabe c) und d) Austrittsabkommen UK/EU, bei dem nicht schon eine (Pendler-) Wohnung ausreichen kann, sondern an das Vorliegen des Lebensmittelpunkts im Sinne des gewöhnlichen Aufenthalts anzuknüpfen ist. Vgl. Diesterhöft, in: HTK-AuslR / § 16 FreizügG/EU / Abs. 1, Stand: 13.02.2021, Rn. 35; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 16 FreizügG/EU, Stand: Juni 2023, Rn. 34 f.; Nr. 3.3. AHBMI-AA. Nach diesen Maßgaben wohnte der Kläger im Rechtssinne erst nach Ablauf des Übergangszeitraums in der Bundesrepublik. Seinen Lebensmittelpunkt im Sinne des gewöhnlichen Aufenthalts nahm er erst ab 03.05.2021 und damit nach Ablauf des 31.12.2020 im Bundesgebiet. Dem steht nicht entgegen, dass er – ohne Nachweise – angibt, auch vorher bei Besuchen bei seinen Eltern während seines Studiums 2019 und 2020 bei seinen Eltern in Deutschland „gewohnt“ zu haben. Denn er hat nach eigenen Angaben bis Ende 2020 in Großbritannien studiert und dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt (vgl. S. 5 des Sitzungsprotokolls). Es handelte sich mithin um bloße Besuche bei seinen Eltern, die den oben genannten (engen) Begriff des Wohnens nicht erfüllen. Er hat – auch auf Nachfrage durch das Gericht – nicht angegeben, sich schon vor dem Jahreswechsel 2020/2021 dauerhaft in der Bundesrepublik aufgehalten zu haben, sondern erst ab Mai 2021 (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls). Auch die – das Gericht nicht bindenden – AHBMI-AA gehen in Nr. 3.3.5. davon aus, dass eine Person für die Dauer ihres Studiums am Studienort „wohnt“. bb. Der Kläger ist auch nicht als Familienangehöriger eines stammberechtigten „Alt-Briten“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. e) Unterbuchst. ii) Austrittsabkommen UK/EU i.V.m. Art. 2 Nr. 2 der RL 2004/38/EG aufenthaltsberechtigt. Danach fallen Verwandte von Stammberechtigten in den persönlichen Anwendungsbereich des Austrittsabkommens UK/EU, wenn die Verwandtschaft schon vor Ende des Übergangszeitraums bestand und sie zu diesem Zeitpunkt außerhalb des Aufnahme-staats gewohnt haben, sofern sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie um Aufenthalt ersuchen, Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Freizügigkeits-RL sind. Nach Buchstabe c) dieser Bestimmung sind Familienangehörige Verwandte in gerader absteigender Linie des Stammberechtigten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von dem Stammberechtigten Unterhalt gewährt wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor. Die Eltern des Klägers sind zwar Stammberechtigte im oben genannten Sinne. Sie sind ausweislich der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Aufenthaltsberechtigt im Sinne von § 16 Abs. 1 FreizüG/EU bzw. Art. 18 Austrittsabkommen UK/EU. Anhaltspunkte, die materielle Freizügigkeitsberechtigung der Eltern des Klägers infrage zu stellen, bestehen nach dem oben unter II.1.b. in Bezug auf die Gesetzesbegründung Ausgeführten nicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte den Eltern des Klägers Aufenthaltsdokumente-GB nach § 16 Abs. 2 FreizüG/EU ausgestellt hat. Der Kläger ist auch als Sohn seiner Eltern mit den Stammberechtigten in gerader absteigender Linie verwandt. Der über 21-jährige Kläger erhält jedoch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von keinem der beiden Stammberechtigten Unterhalt. Eine Unterhaltsgewährung liegt vor, wenn dem Verwandten tatsächlich Leistungen zukommen, die vom Ansatz her als Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts angesehen werden können. Dazu gehört eine fortgesetzte regelmäßige Unterstützung in einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken. Maßstab ist dabei das Lebenshaltungsniveau in dem Land, in dem sich der Familienangehörige aufhält. Es kommt nicht darauf an, ob der Familienangehörige einen Unterhaltsanspruch im Rechtssinne hat. Auf die Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung kommt es ebenfalls nicht an. Unschädlich ist es, wenn ergänzend zur Unterhaltsleistung auch öffentliche Sozialleistungen (insbesondere nach SGB II oder SGB XII) bezogen werden. Erforderlich ist jedoch der Nachweis des Vorliegens eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses. Diese Abhängigkeit ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger oder durch dessen Ehegatten oder Lebenspartner sichergestellt wird. Um zu ermitteln, ob eine solche Abhängigkeit vorliegt, ist zu prüfen, ob der Familienangehörige in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt. Der Nachweis einer solchen Unterhaltsleistung kann mit jedem dafür geeigneten Mittel geführt werden. Eine bloße Verpflichtungserklärung des Unionsbürgers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners, dem Betroffenen Unterhalt zu gewähren, genügt dagegen nicht. Ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis ist beispielsweise gegeben, wenn ein Unionsbürger dem Familienangehörigen regelmäßig während eines beachtlichen Zeitraums einen Geldbetrag zahlt, den Letzterer zur Deckung seiner Grundbedürfnisse benötigt. Vgl. EuGH, Urteile vom 09.01.2007, – C-1/05 –, Rn. 43, juris und vom 18.06.1987 – C-316/85 –, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 22.14, juris, Rn. 24 f.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, 14. Aufl. 2022, FreizügG/EU § 3, 3.2.1.; Diesterhöft, in: HTK-AuslR, § 1 Abs. 2 FreizüG/EU, Rn. 32 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2023, §1 Rn. 83 ff., § 2 Rn. 86. Grundsätzlich kann auch der Umstand, dass Eltern ihr Kind kostenlos bei sich wohnen lassen und ggf. auch verpflegen, eine Unterhaltsleistung als Naturalunterhalt im Sinne der oben genannten Maßgaben darstellen. Die Darlegung und Beibringung von geeigneten Nachweisen für die das Aufenthaltsrecht nach § 16 Abs. 1 FreizüG/EU begründenden Voraussetzungen obliegt dabei nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen dem Kläger. Denn es handelt sich um Umstände, die eine ihm günstige Rechtsfolge nach sich ziehen und ihm insofern im Sinne einer Obliegenheit zumutbar sind. Dies gilt auch dann, wenn sie – wie hier im Rahmen des § 5 Abs. 4 FreizüG/EU – negative Voraussetzungen einer Eingriffsnorm darstellen. Denn es handelt sich bei den entscheidungserheblichen Umständen um solche aus dem persönlichen Lebensbereich des Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen und damit namentlich um solche, die im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen liegen. Vgl. zum Freizügigkeitsrecht von Unionsbürgern und ihren Angehörigen: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.05.2023 – 8 K 4095/22 –, juris, Rn. 33 - 35 unter Verweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.09.2022 – 13 PA 226/22 –, juris, Rn. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2023, § 2 FreizügG/EU Rn. 192. Der Kläger hat nach diesen Maßgaben keine tatsächlichen Unterhaltsleistungen durch seine Eltern im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nachgewiesen. Auf regelmäßige Geldzahlungen seitens seiner Eltern während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hat er sich nicht berufen. Der Kläger hat auch nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, dass er Naturalleistungen in Form von Unterkunft und ggf. Verpflegung als Ausdruck eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses zu seinen Eltern erhält. Dies gilt ungeachtet der teils im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen, seines Vaters, stehenden Ausführungen des Klägers zu der Frage, ob er aktuell Miete an seine Eltern zahlt. Denn sowohl der Kläger als auch der Zeuge gaben an, Sozialleistungen zu erhalten, über die die Mietkosten gedeckt werden. Eine Unterhaltsleistung der Eltern an den Kläger durch die kostenlose Zurverfügungstellung des Wohnraums in der elterlichen Wohnung besteht mithin schon deshalb nicht, weil die Mietkosten durch den Leistungsträger gedeckt werden. Eine Unterhaltsgewährung im Rahmen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses zu seinen Eltern hat der Kläger auch unter sonstigen Gesichtspunkten nicht nachgewiesen. Er bezieht derzeit Leistungen nach dem SGB XII, und zwar ausweislich des in der mündlichen Verhandlung auf dem Handy des Klägers vorgezeigten Fotos von den ersten beiden Seiten des Leistungsbescheides des Sozialamtes der Stadt Köln vom 17.07.2023 in Höhe von 963 € monatlich. Er erhält Zahlungen weit über den Regelbedarfssatz hinaus, nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nämlich auch zur Deckung der Krankenversicherungs- und Wohnungskosten. Dadurch sichert er den Lebensunterhalt, ohne in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern zu stehen. Gegenteiliges hat der Kläger weder auf mehrfache schriftliche Aufforderung durch das Gericht im Vorfeld der mündlichen Verhandlung noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB XII nur um ergänzend zu etwaigen (Natural-) Unterhaltsleistungen seitens der Eltern in Anspruch genommene Sozialleistungen handelt. Dies liegt umso ferner, als auch der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Vater des Klägers angab, derzeit Sozialleistungen zu empfangen. Es ist mithin schon in tatsächlicher Hinsicht unrealistisch, dass er in der Lage ist, an den Kläger Unterhalt zu leisten. Schließlich führt der Kläger nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung den vom Sozialamt gezahlten Mietkostenanteil in Höhe von ca. 150 Euro an seinen Vater ab. Zahlt er sonach Miete an seine Eltern für die Unterkunft, stellt deren Überlassung keine Unterhaltsleistung dar. Unterstellt, es käme für die Betrachtung der Unterhaltsgewährung nicht maßgeblich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern mit Blick auf die Regelung in Art. 10 Abs. 3 Buchstabe e) Unterbuchstabe ii) des Austrittabkommens UK/GB auf den Zeitpunkt des erstmaligen Ersuchens um Aufenthalt an, ändert dies nichts. Der Kläger hat bezogen auf letztgenannten Zeitpunkt, nämlich als er am 17.06.2021 bei der Beklagten zwecks Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments-GB vorsprach, ebenfalls keine Unterhaltsleistung durch seine Eltern nachgewiesen. In Anbetracht seiner damaligen wirtschaftlichen und sozialen Lage kam der Kläger zu diesem Zeitpunkt selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse auf und stand in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern, auch wenn diese ihn kostenfrei bei sich wohnen ließen. Nach seinen insoweit glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (S. 3 des Sitzungsprotokolls) hat der Kläger, als er Mitte Juni 2021 erstmalig bei der Beklagten vorsprach, gearbeitet. Selbst bei Wahrunterstellung des Umstands, dass er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich kostenfrei bei seinen Eltern wohnte, folgte daraus keine Unterhaltsgewährung. Denn er konnte seinen Lebensunterhalt vollständig aus seinem Erwerbseinkommen bestreiten. In diesem Zeitpunkt verdiente der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung 1.500 € netto (vgl. S. 4 des Sitzungsprotokolls). Ausweislich des bei der Beklagten vorgelegten Arbeitsvertrages, dessen Beschäftigungsbeginn entgegen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auf Juli 2021 datierte, verdiente er während seiner Tätigkeit bei „M. R.“ 1.850 € brutto (Bl. 42 BA002). Sein Studiendarlehen musste er zu diesem Zeitpunkt nach seinen insoweit glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht zurückzahlen (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls). cc. Ein Aufenthaltsrecht des Klägers folgt – entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung – auch nicht aus Art. 17 Austrittsabkommen UK/EU. Die Norm regelt Fälle, in denen sich nach dem Austrittsabkommen UK/EU relevante Umstände für solche Personen verändern, die zum Ende des Übergangszeitraums Rechte aus dem Austrittsabkommen UK/EU herleiten konnten, vgl. auch Nr. 8.7., 8.8. AHBMI-AA. Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte oder gar Nachweise dafür, dass er als erwerbsfähiger Erwachsener nach Abschluss seines Studiums vor dem Jahreswechsel 2020/2021 gegenüber seinen Eltern unterhaltsberechtigt war (Art. 17 Abs. 2 Austrittsabkommen UK/EU). Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung hat er vor seinem Umzug in die Bundesrepublik von seinen Eltern nur ab und zu Geld bekommen, nicht aber regelmäßig oder zur Deckung seines Lebensunterhalts (vgl. S. 5 des Sitzungsprotokolls). b. Als Rechtsfolge sieht die Regelung in § 5 Abs. 4 FreizüG/EU i.V.m. § 16 Abs. 1 und Abs. 4 FreizüG/EU die behördliche Ermessensausübung vor. Die insofern nur nach den Maßgaben von § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbare Ermessensentscheidung der Beklagten weist Ermessensfehler nicht auf. Solche werden von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. 2. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 17.12.2021 ist ebenfalls rechtmäßig. Dabei kann dahinstehen, ob § 7 Abs. 1 FreizüG/EU die zutreffende Ermächtigungsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist, oder, wofür § 11 Abs. 12 Satz 2 FreizüG/EU spricht, § 59 AufenthG. Die Voraussetzungen beider Normen liegen vor. Der Kläger ist ausreisepflichtig. Dem steht mangels Fiktionswirkung nicht sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 04.08.2021 entgegen. Denn der Antrag erfolgte nach Ablauf des 90-tägigen Zeitraums, in dem sich der Kläger je Zeitraum von 180 Tagen gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der VO (EU) 2018/1806 (Visa-VO) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Jedenfalls seit seiner letzten Einreise am 03.05.2021 waren bis zur Antragstellung mehr als 90 Tage vergangen. Es kann folglich dahinstehen, ob angesichts seiner weiteren Einreisen 2020 und zuletzt im März 2021 der visafreie Zeitraum schon früher als 90 Tage seit der letzten Einreise am 03.05.2021 ablief. Ihm kommt die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG in keinem Fall zugute. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von über einem Monat ist ebenfalls nach beiden in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen rechtmäßig, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizüG/EU und § 59 Abs. 1 AufenthG. Abschiebungshindernisse stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Solche liegen in der Person des Klägers auch nicht vor. III. Der auf die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments-GB nach § 16 Abs. 2 FreizüG/EU gerichtete Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Der Kläger übt nach dem oben unter II. Ausgeführten ein Recht nach § 16 Abs. 1 FreizüG/EU nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Weder die Abschiebungsandrohung noch die Ausstellung der Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 FreizüG/EU fallen streitwerterhöhend ins Gewicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.