Beschluss
18 L 1738/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0914.18L1738.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 4843/23 erhobenen Klage gegen die Verkehrszeichen, die die verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2023 umsetzen, anzuordnen und die genannten Verkehrszeichen zu entfernen, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn deren aufschiebende Wirkung wie hier entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausgeschlossen ist. Der von dem Gesetzgeber in diesen Fällen angenommene Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses besteht dann nicht, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die auf den Straßen „L. ---straße“ und „C.---straße “ sowie auf dem Platz „C1. “ im Zeitraum vom 21. August 2023 bis zum 27. September 2023 angebrachten Verkehrszeichen, die auf der verkehrsrechtlichen Anordnung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2023 beruhen, stellen sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar. Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen kommt allein § 45 StVO in Betracht. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO setzt danach eine konkrete Gefahr für das geschützte Gut – hier für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs – voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – 7 C 46.78 – juris Rn. 18. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umfasst dabei unter anderem die Einhaltung der Normen der Straßenverkehrs-Ordnung, die ihrerseits die Zielsetzung hat, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu schützen. Das Schutzgut der Sicherheit des Verkehrs bezieht sich auf die Vermeidung von Schäden für Personen und Sachen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Das Schutzgut der Ordnung des Verkehrs bezieht sich auf einen Zustand, in dem die Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden wie ruhenden Verkehrs gewährleistet ist. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 2. August 2023 – 18 L 823/23 – juris Rn. 17. Zusätzlich müssen die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO und des in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs vorranging heranzuziehenden § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO vorliegen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2020 – 14 K 6316/19 – juris Rn. 55 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 23. April 2013 – 3 B 59.12 – juris Rn. 7. Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Besondere örtliche Verhältnisse, die zu der genannten Gefahrenlage führen, können z.B. die Streckenführung, der Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingte Einflüsse (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), die dort anzutreffende Verkehrsbelastung und die daraus resultierenden Unfallzahlen sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2013 – 3 B 59.12 – juris Rn. 9, und Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37/09 – juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2020 – 14 K 6316/19 – juris Rn. 59. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die getroffene verkehrsregelnde Anordnung lagen vor. Alle betroffenen Straßenabschnitte sind als Teil des öffentlichen Verkehrsraums tauglicher Regelungsgegenstand für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nach § 45 StVO. Neben den dem Straßenverkehr ausdrücklich gewidmeten Verkehrsflächen können verkehrsrechtliche Anordnungen auch für Verkehrsflächen getroffen werden, die zwar nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße nach dem Straßen- und Wegerecht besitzen, jedoch öffentliche Verkehrsflächen im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind, weil auf ihnen kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung durch den Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen nicht näher bestimmten Personenkreis zugelassen wird. Vgl. Steiner, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, StVO § 45 Rn. 21; Herbers/Lempp, in: NK-GVR, 3. Aufl. 2021, StVO § 1 Rn. 8. Danach sind die „L. ---straße“ und die „C.---straße “ Teil des öffentlichen Straßenraums. Gleiches gilt aber auch für den Platz „C1. “, da die Antragsgegnerin als Eigentümerin und damit Verfügungsberechtigte diesen ganz überwiegend einem unbestimmten Nutzerkreis als Parkfläche zur Verfügung gestellt hat. Es besteht für den betroffenen Zeitraum auch eine hinreichend konkrete Gefahrenlage. Die Straßenverkehrsbehörde hat insoweit eine besondere Darlegungslast, wenn sie sich für die Anbringung eines Verkehrszeichens entscheidet und ist vor Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur Prüfung der objektiven Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verpflichtet. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 1. Dezember 2021 – W 6 K 21.318 – juris Rn. 23; VG München, Urteil vom 8. Juli 2014 – M 23 K 13.3214 – juris Rn. 30. Insoweit obliegt es ihr, die für das Vorliegen eines besonderen Gefährdungspotenzials sprechenden Gründe darzulegen und gegebenenfalls anhand von Tatsachenmaterial zu dokumentieren. Vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 25. April 2013 – 10 K 422/12 – juris Rn. 35. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt. Mit straßenrechtlicher Sondernutzungserlaubnis hat die Antragsgegnerin auf dem Platz „C1. “ dem Veranstalter der Veranstaltung [„...“] vom 21. August 2023 bis zum 28. September 2023 die Nutzung des Großteils des öffentlichen Straßenraums des Platzes „C1. “ erlaubt. In dieser Zeit finden täglich verschiedenste Veranstaltungen (Aktionstage, Workshops, Lesungen, Konzerte, Aufführungen, Ausstellungen) statt. Inhaltlich gliedert sich der Zeitraum in thematische Schwerpunkte: Sport, Kultur, Mobilität. Das Nutzungskonzept der Veranstaltung setzt dabei voraus, dass die bisherige Nutzung des Platzes als Parkraum nicht gleichzeitig aufrechterhalten werden kann. So gibt es flexibel einsetzbare Bereiche, die einer Nutzungsänderung und -durchmischung zugänglich sind. Hierbei handelt es sich um Orte zum Aufenthalt, mit einer teilweise auch gastronomischen Nutzung (in Kooperation mit den benachbarten Gastronomiebetrieben) und Versammlungsorte für kleinere Konzerte, Aufführungen und Veranstaltungen. Andere Bereiche des Parkplatzes sind über den gesamten Aktionszeitraum für feste Nutzungen vorgesehen (Soccer-Spielfeld, Basketball-Court, Bühne, Treppenturm, Pump-Track, Beach-Bereich mit XXL-Sandkasten). Um die dadurch entstehenden Nutzungskonflikte und die damit verbundenen Gefahren für den Verkehr bzw. die Verkehrsteilnehmer straßenverkehrsrechtlich aufzulösen, war die Antragsgegnerin berechtigt, die Nutzung des Platzes „C1. “ als Parkraum für den Veranstaltungszeitraum (incl. Auf- und Abbau) weitestgehend zu untersagen. Gleiches gilt für den von der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung betroffenen Streckenabschnitt der „L. ---straße“. Dieser Straßenabschnitt ist geprägt durch einen hohen Fußgängeranteil. Deshalb gilt hier bereits eine reduzierte Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h. Die Straße mündet an den Seitenstraßen „C.---straße “ und „L1.--------straße “ in eine Fußgängerzone. Verkehrszählungen, die die Antragsgegnerin zur Akte gereicht hat, belegen, dass der Großteil des PKW-Verkehrs auf diesem Straßenteilstück die „L. ---straße“ als Zuwegung zur Parkfläche „C1. “ nutzt. Hierbei handelt es sich um täglich mehr als 6.000 Fahrzeugbewegungen. Da die Nutzung des Platzes „C1. “ für den vierwöchigen Zeitraum untersagt ist, besteht die konkrete Gefahr, dass Parksuchverkehr, der erfolglos den „C1. “ angefahren hat, den Verkehr auf der „L. ---straße“ zum Erliegen bringt. Um dieser nachvollziehbaren Gefahr eines Verkehrskollapses zu begegnen, hat die Antragsgegnerin sich entschlossen, diesen Straßenabschnitt für den Individualverkehr zu sperren und lediglich Anlieger- und Lieferverkehr zu gestatten. Zugleich hat sie im Stadtgebiet mehrere Hinweistafeln aufgestellt, um frühzeitig den Parksuchverkehr auf alternative Parkmöglichkeiten abzuleiten. Dass die Auswirkungen der temporären verkehrsrechtlichen Maßnahmen darüber hinaus wissenschaftlich begleitet werden, ändert an der bestehenden Gefahrenlage nichts. Diese straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen sind auch ermessensfehlerfrei erlassen worden. Die verkehrsrechtliche Anordnung beschränkt sich zwar auf einen entsprechenden Stempel des Beschilderungs- und Markierungsplans ohne textlichen (Begründungs-) Teil, sodass Ermessenserwägungen in diesem Rahmen nicht aktenkundig gemacht worden sind. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit, da verkehrsrechtliche Anordnungen grds. an keine Form gebunden sind. Insbesondere bedarf eine Allgemeinverfügung grds. auch keiner Begründung (§ 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG). Vgl. Koehl, in: NK-GVR, 3. Aufl. 2021, StVO § 45 Rn. 10. Die Ermessensbetätigung der Straßenverkehrsbehörde muss in einem solchen Fall für den Adressaten auf andere Weise nachvollziehbar erscheinen und entsprechend dokumentiert werden. Insoweit bedarf es einer Dokumentation der Ermessenserwägungen im Verwaltungsvorgang, anhand derer sich nachvollziehen lässt, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen worden ist und welche Erwägungen ihr zu Grunde lagen. Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 114 Rn. 47. Gemessen daran liegt ein Ermessensnichtgebrauch nicht vor, da die Antragsgegnerin hinreichend deutlich gemacht hat, dass sie sich ihres Ermessens bewusst war. Die Sperrung des Platzes „C1. “ sowie des Streckenabschnitts der „L. ---straße“ geht zurück auf eine mehrmonatige kommunalpolitische Diskussion, in der ausführlich das Für und Wider erörtert worden ist. In diesem Rahmen hatte die Verwaltung immer darauf hingewiesen, welche Maßnahmen unter Abwägung verschiedenster Interessen denkbar wären. Sonstige i.S.d. § 114 VwGO überprüfbare Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die verkehrsregelnden Anordnungen auf das nötige Mindestmaß inhaltlich, räumlich und zeitlich beschränkt. Anders als die Antragsteller behaupten, spricht nichts dafür, dass die angegriffenen verkehrsrechtlichen Maßnahmen dauerhaft über den eigentlichen Veranstaltungszeitraum hinaus aufrechterhalten bleiben sollen. Hierzu bedürfte es einer neuen Verwaltungsentscheidung, die dann wiederum selbst rechtsmittelfähig ist. Indem die Antragsgegnerin die auf dem Platz „C1. “ vorhandenen Bewohnendenparkflächen, Parkflächen für Elektrofahrzeuge und Parkflächen für geheingeschränkte Personengruppen während des Veranstaltungszeitraums nicht gesperrt hat, hat sie auch räumlich unter Abwägung privater Interessen der Betroffenen eine verhältnismäßige Entscheidung getroffen. Schließlich bleibt Anlieger- und Lieferverkehr auf der „L. ---straße“ weiterhin zulässig, sodass auch diese Interessen hinreichend Berücksichtigung gefunden haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Kammer hat für die streitgegenständliche verkehrsregelnde Anordnung den Auffangwert von 5.000,- € zugrunde gelegt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war die Hälfte dieses Betrags (Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs) anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.