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Urteil

8 K 7108/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0814.8K7108.17A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2027 hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zu 1/2.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2027 hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zu 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.1997 in R. geboren und beantragte am 5. Oktober 2016 die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 5. Oktober 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, eritreischer Staatsangehörige zu sein. Eritrea habe er im Jahr 2001 verlassen. Die Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt zu den fluchtauslösenden Gründen erfolgte am 22. November 2016. Dabei gab der Kläger an, zur Volksgruppe der Tigrinya zu gehören. Eritrea habe er im Jahr 2001 verlassen und bis zum Jahr 2016 in Äthiopien gelebt. In Äthiopien habe er die Schule bis zur 8. Klasse besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Befragt zu seinem konkreten Verfolgungsschicksal gab der Kläger an, Eritrea bereits als kleines Kind verlassen zu haben. Sein Vater sei als Soldat in Eritrea gestorben. Seine Mutter habe ihm dieses Schicksal ersparen wollen und ihn zu einer Bekannten nach Äthiopien geschickt. In Äthiopien sei er bei dem Mann der Bekannten aufgewachsen. Dieser habe oft getrunken und ihn dann regelmäßig aus dem Haus geschmissen. Er habe dann vor dem Haus schlafen müssen. Eines nachts seien drei Männer zu ihm gekommen und hätten versucht, ihn zu vergewaltigen. In der Folge sei er von der Nachbarschaft ausgeschlossen und diskriminiert worden. Sein Ziehvater habe ihm dann die Flucht in den Sudan ermöglicht. Mit Bescheid vom 8. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 2) als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 3). Es forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat an (Ziff. 4). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 5). Der Kläger hat am 16. Mai 2017 Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (8 L 2153/17.A). Zur Begründung trägt der Kläger vor, eritreischer Staatsangehöriger zu sein. Über seine Staatsangehörigkeit habe er nicht getäuscht. Das Bundesamt habe es versäumt, zu seiner eritreischen Staatsangehörigkeit weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Bezogen auf seine eritreische Staatsangehörigkeit drohe ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea die Einziehung zum Militärdienst. Jedenfalls sei die Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid rechtswidrig, da darin kein Zielstaat der Abschiebung angegeben worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den subsidiären Schutz zuzuerkennen, wiederum hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 4. Juli 2017 hat das Gericht im Verfahren 8 L 2153/17.A dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts im Bescheid vom 8. Mai 2017 anzuordnen, stattgegeben. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2023 zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Für die Beklagte ist zum Termin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren 8 L 2153/17.A sowie der beigezogenen Asylakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden war. Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist begründet, soweit der Kläger hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzes begehrt (hierzu II.). Im Übrigen ist sie unbegründet (hierzu I.). I. Der Bescheid des Bundesamts vom 8. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit darin der Asylantrag im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist (Ziffern 1). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und wenn kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 AsylG vorliegt. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten – in der Person des Betroffenen tatsächlich verwirklichten oder vom Verfolger zugeschriebenen – Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die „Verknüpfung" zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsmerkmal reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 13, m .w. N. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internatio-naler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Be-trachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-stände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32, m. w. N. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist wiederum eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 9. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene „qualifizierende" Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 10. Die einer Vorverfolgung zukommende Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Die Beantwortung der Frage, ob die Wiederholungsvermutung dabei durch den bloßen Ablauf einer bestimmten Zeit widerlegt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere von der Art und Intensität der geltend gemachten Vorverfolgung, ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 13 A 1776/18.A –, juris, Rn. 12. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16. Diese Grundsätze zugrunde gelegt, ist das Bundesamt in Bezug auf das Herkunftsland des Klägers unzutreffend (zumindest auch) von der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien ausgegangen; vielmehr ist der Kläger ausschließlich eritreischer Staatsangehöriger (hierzu 1.). Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft indes nicht gegeben (hierzu 2.). 1. Entsprechend seinem Vortrag im Laufe des Asylverfahrens stellt sich der Kläger zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ausschließlich als eritreischer Staatsangehöriger dar. Maßstab ist insofern die volle Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Staatsangehörigkeit des Klägers bei freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29.03 –, juris, Rn. 17 f.; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 28; VG Magdeburg, Urteil vom 7. Juni 2018 – 8 A 367/17 –, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2017 – 6 K 2713/17.A –, juris, Rn. 35. Der Kläger hat die eritreische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben. Eine Person ist im Sinne der eritreischen Proklamation Nr. 21/1992 (Art. 2 Abs. 2) eritreischer Abstammung und damit eritreische Staatsangehörige, wenn sie oder ihre Vorfahren (Art. 2 Abs. 1) im Jahr 1933 auf dem Gebiet des heutigen Staates Eritrea gelebt haben. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts über seine Eltern eritreischer Abstammung. Denn soweit ihm diesbezügliche Darlegungen möglich sind, hat der Kläger glaubhaft dargestellt, dass sowohl sein Vater als auch seine Mutter aus dem heutigen Eritrea stammen, nämlich aus R.. Nach seinen eigenen Angaben stammten zudem bereits sein Großeltern von dort. Jedenfalls ist eine fortbestehende äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erkennbar. Der Erwerb der äthiopischen Staatsangehörigkeit richtete sich nach Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (äthStAG 1930) vom 22. Juli 1930, das bis zum 22. Dezember 2003 in Kraft war (Art. 27 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (äthStAG) vom 23. Dezember 2003). Vgl. Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003, veröffentlicht als Proklamation Nr. 378/2003 in Federal Negarit Gazeta X Nr. 13 vom 23. Dezember 2003 (S. 2505 ff.), englische Übersetzung https://www.refworld.org/pdfid/409100414.pdf (zuletzt abgerufen am 14. August 2023). Nach Art. 1 äthStAG 1930 war äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wurde. Es galt das Abstammungsprinzip. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 18. Januar 2022, S. 26; AA, Auskunft vom 9. Juni 2016 an das VG Schwerin, S. 1. Der Staatsangehörigkeitsverlust richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechts- und Staatspraxis der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien. Maßstab für die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger eines ausländischen Staates seine Staatsangehörigkeit verliert, sind das Staatsangehörigkeitsrecht und die Rechts- und Staatspraxis seines (ehemaligen) Heimatstaates. Dabei hat das Gericht nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten. Es gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht. Die Ermittlung ausländischen Rechts und der ausländischen Rechtspraxis ist im Prozess – wenngleich es um Recht geht – der Tatsachenfeststellung und -würdigung, nicht hingegen dem Bereich der Rechtserkenntnis zuzuordnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 19 A 177/21.A –, juris, Rn. 13 f; Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 40 f., m. w. N. Hiernach ist der deutsche Richter darauf angewiesen, den Inhalt der maßgeblichen ausländischen Rechtsnormen entsprechend einer Tatsachenermittlung mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung und sonstigen Rechtspraxis zu erfassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 46. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass grundsätzlich alle äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung, die sich nicht innerhalb eines engen Zeitfensters im Registrierungsverfahren auf der Grundlage der Direktive zum äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz 2003 aus dem Jahr 2004, vgl. Ministry of Foreign Affairs, Directive Issued to Determine the Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia, englische Übersetzung abrufbar unter: http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?docid=48abd56c0, als äthiopische Staatsangehörige haben registrieren lassen, die äthiopische Staatsangehörigkeit spätestens mit Ablauf der Registrierungsmöglichkeit im Jahr 2004 verloren haben. Vgl. unter Bezugnahme auf eine Sachverständigenstellungnahme von Günther Schröder für das VG Köln vom 13. September 2022 VG Köln, Urteil vom 20. April 2023 – 8 K 14995/17.A –, juris, Rn. 56 ff.; hierzu auch schon Günter Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 23, Rn. 96, S. 24 f., Rn. 103, S. 25, Rn. 106; unter Bezug hierauf vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 140. Danach hatten Personen, die zwar aufgrund eines Daueraufenthalts im heutigen Äthiopien zwischen 1991 bis 2004 prinzipiell in den Anwendungsbereich der Direktive fielen, sich aber nicht im Jahr 2004 hätten registrieren lassen, keine Möglichkeit mehr, sich später noch als äthiopische Staatsangehörige oder eritreische Staatsangehörige mit Residenzrecht in Äthiopien erfassen zu lassen. Hierbei sei auch Ziffer 4.2 der Direktive, wonach die äthiopische Staatsangehörigkeit einer Person eritreischer Abstammung, die nicht für die eritreische Staatsangehörigkeit optiert hat, garantiert sein soll, nur für solche Personen anwendbar, die sich dem Registrierungsverfahren unterzogen hätten. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20. April 2023 – 8 K 14995/17.A –, juris, Rn. 60. Ausgehend davon ist schon fraglich, ob der äthiopische Staat die Eltern des Klägers im Zeitpunkt seiner Geburt überhaupt noch als (auch) äthiopische Staatsangehörige angesehen hat und der Kläger die äthiopische Staatsangehörigkeit überhaupt erwerben konnte. Jedenfalls ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger oder seine Eltern sich nicht haben registrieren lassen und spätestens infolgedessen nicht mehr als äthiopische Staatsangehörige angesehen werden. Sein Vater war nach Angaben des Klägers bereits kurz nach seiner Geburt und damit deutlich vor 2004 verstorben. Seine Mutter hat nach Angaben des Klägers schon nie auf dem Staatsgebiet des heutigen Äthiopien gelebt. Dafür, dass der Kläger sich im Rahmen der obigen Richtlinie nicht hat registrieren lassen, spricht seine vor und nach Erlass bzw. Anwendungszeitraum der Registrierungsrichtlinie als unverändert schlecht geschilderten Lebensumstände, die gerade dadurch geprägt waren, nicht als äthiopischer Staatsangehöriger angesehen zu werden. So hat der Kläger schlüssig angegeben, trotz seines Schulbesuchs in Äthiopien dort aufgrund seiner eritreischen Abstammung keinen Abschluss erhalten zu haben. Zudem hat der Kläger nachvollziehbar angegeben, nie äthiopische Ausweisdokumente erhalten zu haben. Soweit im angefochtenen Bescheid u. a. angenommen wird, der Kläger sei wegen fehlender Sprach- und Landeskenntnisse sicher kein Eritreer, so stellt dies die vorstehende Wertung nicht erschütternd in Frage. Denn das Beherrschen der Sprache Tigrinya mag ein Indiz sein, die Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit zu stützen. Da aber auch die vom Kläger beherrschte Sprache (Amharisch) in Eritrea gesprochen werden, ist die Mutmaßung, dass der Kläger kein Eritreer sei, für sich genommen wenig aussagekräftig. Vielmehr erscheint es zumindest nachvollziehbar, dass der Kläger primär die amharische Sprache beherrscht, zumal er deutlich länger in Äthiopien als in Eritrea gelebt hat. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es eine größere Zahl Personen geben mag, die aus asyltaktischen Erwägungen heraus lediglich vorgeben, Eritreer zu sein. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. März 2021 – 19 A 2373/17.A –, juris, Rn. 41 f. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts nicht zu dieser Gruppe zu zählen. Dies ergibt sich für den entscheidenden Einzelrichter vor allem aus den – gemessen am langen Zeitablauf und dem damals jungen Alter des Klägers – nachvollziehbaren Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise aus Eritrea und eines Aufenthalts in Äthiopien. 2. Ausgehend von der eritreischen Staatsangehörigkeit des Klägers liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Dies gilt bezüglich einer möglichen Einziehung zum eritreischen Nationaldienst (hierzu unter a.), bezüglich einer Bestrafung wegen Nichtableistung des Nationaldienstes (hierzu unter b.) und bezüglich der Ausreise und Asylantragstellung im Bundesgebiet (hierzu unter c.). Hierbei kann sich der Kläger nicht auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU berufen. Denn er ist nicht vorverfolgt ausgereist. a. Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht dem Kläger im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland Eritrea zunächst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter dem Aspekt einer ihm dort drohenden Einziehung zum Nationaldienst. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger in den Nationaldienst eingezogen wird und ihm während einer Ableistung dieses Dienstes gezielte Eingriffe in ein nach Art. 9 Abs. 1 Anerkennungsrichtlinie geschütztes Rechtsgut drohen, die als Verfolgungshandlungen im Sinn des § 3a AsylG zu qualifizieren sind, so fehlt es in seinem Fall an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Staat Eritrea damit zumindest auch an eine ihm zugeschriebene politische Überzeugung anknüpft (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG, § 3a Abs. 3 AsylG), da im Wesentlichen alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen zur Ableistung des Nationaldienstes verpflichtet sind. Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt nicht. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 37 ff. und Beschluss vom 8. Juli 2022 – 19 A 2568/21.A; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8. Juli 2021 – A 13 S 403/20 –, juris, Rn. 30 ff., und vom 13. Juli 2021 – A 13 S 1563/20 –, juris, Rn. 32 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 28 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 25 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris, Rn. 26 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 –, juris, Rn. 4; Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, Rn. 42 ff.; VG Münster, Urteil vom 12. April 2021 – 9 K 3018/17.A –, juris, Rn. 45 ff. Die gesetzlichen Grundlagen für die Einziehung zum eritreischen Nationaldienst finden sich in der Proklamation Nr. 82/1995 (Proclamation of National Service). Abrufbar in englischer Sprache unter http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html, zuletzt abgerufen am 14. August 2023. Danach untergliedert sich der Nationaldienst nach Art. 2 Abs. 2 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven (militärischen) Teil („Active National Service", vgl. Art. 8 ff. der Proklamation Nr. 82/1995) und einen Reservistendienst („Reserve Military Service", vgl. Art. 23 ff. der Proklamation Nr. 82/1995). Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 sind grundsätzlich alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet, den Nationaldienst zu erbringen. Die Pflicht zur Ableistung des aktiven Nationaldiensts besteht gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 für alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 40 Jahren. Freigestellt vom aktiven Nationaldienst sind von Rechts wegen lediglich Personen, die ihren Dienst vor Inkrafttreten der Proklamation abgeleistet hatten, sowie ehemalige Kämpfer und Militärangehörige, vgl. Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995. Auch in der praktischen Anwendung dieser Bestimmung betrachtet der Staat Eritrea grundsätzlich alle aus seiner Sicht erwachsenen Staatsbürger bis zu einem bestimmten Alter gleichermaßen und ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen als dienstverpflichtet. Insoweit nimmt der Staat Eritrea keine Auswahl oder Auslese anhand flüchtlingsschutzrechtlicher Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor. Vgl. zur Rekrutierungspraxis insb. European Asylum Support Office (EASO), Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019 (EASO - Eritrea, September 2019), S. 27 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 11 f.; vgl. auch die weitergehende Begründung mit entsprechenden Nachweisen bei OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 42 ff. Auch im Hinblick auf gesetzlich vorgesehene sowie nur rein faktisch praktizierte Ausnahmen von der Dienstpflicht lässt sich anhand der Erkenntnisquellen keine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Persönlichkeitsmerkmale feststellen. Vgl. Danish Immigration Service (DIS), Country Report, Country of Origin Information: Eritrea - National service, exit and entry, Januar 2020, (DIS, Country Report, Januar 2020), S. 28 f.; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 60 ff. Ebenso ist bei der Dauer der Dienstpflicht eine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Merkmale nicht feststellbar. Der aktive (militärische) Teil des Nationaldienstes dauert von Gesetzes wegen 18 Monate (Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995). Der zivile Teil des Nationaldienstes ist nur von Gesetzes wegen ein Reservedienst. In der Praxis hingegen hat der Staat Eritrea seine Streitkräfte nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien von 1998 bis 2000 angesichts des zunächst nur militärisch beendeten, aber formell bis Juli 2018 weiter bestehenden Kriegszustandes im Jahr 2002 auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 im Zustand der Mobilmachung belassen, in dem auch die Reservisten weiter bis zur ihrer Entlassung dienstpflichtig sind (Art. 2 Abs. 4 der Proklamation Nr. 82/1995, frühere „no war no peace“-Situation). Der Zustand der Mobilmachung dauert auch bis heute an, obwohl der Kriegszustand mit Äthiopien seit dem Friedensabkommen vom 9. Juli 2018 inzwischen auch formell beendet ist. Auf dieser Grundlage zieht der Staat Eritrea seine Staatsangehörigen unterschiedslos regelmäßig zu einer die 18-Monats-Grenze weit überschreitenden, langjährigen Dienstleistung heran. Nur in Einzelfällen werden Angehörige des Nationaldienstes schon nach den gesetzlich vorgesehenen 18 Monaten entlassen. Die Angaben über die Altersgrenzen, bis zu denen die Staatsangehörigen als dienstpflichtig angesehen werden, variieren bei Männern zwischen 50 und 57 Jahren. Bei Frauen scheint eine informelle Altersgrenze von 27 Jahren häufig angewendet zu werden, aber es gibt auch Frauen mit über 40 Jahren, die nach wie vor Dienst leisten. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 11; AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 14 f.; U.S. Departement of State, Eritrea, Human Rights Report, 30. März 2021, S. 19; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 17; EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 56 ff. b. Auch eine drohende Bestrafung des Klägers bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Nichtableistung des Nationaldienst, die vorliegend unterstellt werden kann, und der damit verbundene Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut knüpft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihm zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). So im Ergebnis für insoweit vergleichbare Fälle auch OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 36 ff; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8. Juli 2021 – A 13 S 403/20 –, juris, Rn. 32 ff., und vom 13. Juli 2021 – A 13 S 1563/20 –, juris, Rn. 44 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 39 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, 28 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris, Rn. 32 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 –, juris, Rn. 3 f.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, 55 ff. Vgl. im Ergebnis auch – mit anderer Begründung – Hamburg. OVG, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A – juris, Rn. 48, 59, 65 ff. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher – nichtpolitischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter „Politmalus“). Vgl. dazu m. w. N. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris, Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, juris, Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22. Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein. Vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22 und Urteil vom 19. Mai 1987 – 9 C 184.86 –, juris, Rn. 16. Nach diesen Maßstäben drohen nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen Verfolgungsmaßnahmen wegen Nichtableistung des Nationaldienstes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung. Bei Gesamtbetrachtung und Würdigung des vorliegenden Erkenntnismaterials zur aktuellen Lage betreffend die Frage, ob der Staat Eritrea mit einen Dienstpflichtigen treffenden gezielten Eingriffen in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut – zumindest auch – an eine ihm zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung anknüpft, besitzen die gegen diese Annahme sprechenden Indiztatsachen ein größeres Gewicht als diejenigen Umstände, die für die genannte Annahme sprechen. Vgl. zur Begründung im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 36 ff. Gegen diese Annahme spricht zunächst, dass sich die den Nationaldienst in Eritrea betreffende Dienstpflicht nach Rechtslage und Praxis, wie bereits dargestellt, auf alle eritreischen Staatsangehörigen ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen erstreckt. Dagegen spricht auch, dass sich keine an eine vermeintliche politische Überzeugung anknüpfende generell härtere Bestrafung von Deserteuren und Dienstverweigerern feststellen lässt, als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher – nichtpolitischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit in Eritrea üblich ist. Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung stellen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern wenn der Herkunftsstaat sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen einsetzt, die er durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen flüchtlingsschutzrelevanten persönlichen Merkmals treffen will. Anhaltspunkt für die Anknüpfung an ein solches Merkmal ist regelmäßig die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe, insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen – auch und gerade während eines Krieges – willkürlich verhängt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 –, juris, Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 –, juris, Rn. 14. Nach Art. 37 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 ist jeder, der Regeln dieser Proklamation verletzt, einer Strafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr (etwa 180 Euro) oder beider Strafen schuldig. Wer sich seiner Dienstpflicht in deren Kenntnis durch Flucht ins Ausland entzieht und nicht bis zum Alter von 40 Jahren zur Ableistung des Dienstes zurückkehrt, ist nach Art. 37 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995 bis zum Alter von 50 Jahren einer Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis schuldig. Nur die erstgenannte Strafvorschrift sieht ausdrücklich vor, dass eine strengere Bestrafung nach dem von Eritrea nach der Unabhängigkeit übernommenen äthiopischen Strafgesetzbuch von 1991 unberührt bleibt („Preserving the Eritrean Penal Code of 1991 for more rigorous punishment ...“). Dieses Strafgesetzbuch ist bis heute anwendbar, weil das neue eritreische Strafgesetzbuch von 2015 lediglich veröffentlicht, aber noch nicht in Kraft getreten und daher auch noch nicht in Anwendung ist. Nach Art. 300 des Strafgesetzbuches von 1991 kann Desertion ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden, in Kriegszeiten sogar mit lebenslänglichem Gefängnis oder in schweren Fällen sogar mit der Todesstrafe. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 25 f.; 29; EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 43; Amnesty International (AI), Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 3 f.; AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 10. Oktober 2017, S. 1 f. Deserteure und Dienstverweigerer, die bei einer Razzia oder beim illegalen Verlassen des Landes aufgegriffen werden, werden ohne Anklage und gerichtliche Entscheidung inhaftiert. Auch die eritreische Regierung räumt ein, dass die Strafe in einem „administrativen Verfahren“ festgesetzt wird, um die Gerichte zu entlasten. In der Haft werden die Festgenommenen verhört und manchmal auch gefoltert, sowohl als Verhör- als auch als Strafmaßnahme. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 43 f; AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 4. Quellen berichten über Haftzeiten zwischen einem und zwölf Monaten als typisch, mit längeren Haftzeiten bis zu drei Jahren für Wiederholungstäter oder Dokumentenfälscher. Deserteure werden nach der Haftentlassung zurückgebracht zu ihren Einheiten, Dienstverweigerer durchlaufen üblicherweise danach das militärische Training. Nach der Rückkehr eines Deserteurs in seine militärische Einheit entscheidet der Kommandeur willkürlich über weitere Folgen. Diese können sowohl in einer weiteren Inhaftierung im Gefängnis der Einheit, möglicherweise auch unter Folter, aber auch in der Wiedereingliederung in die Einheit bestehen. Auch Deserteure aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes werden nach ihrer Haftentlassung üblicherweise an eine militärische Einheit überstellt, einige aber auch an ihren früheren Arbeitsplatz. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 44; AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 4 f. Personen, die das Land vor einer Einberufung zum Nationaldienst illegal verlassen haben und im dienstpflichtigen Alter zurückkehren, werden bei der Rückkehr bereits an der Grenze inhaftiert und danach meist direkt zum Nationaldienst eingezogen. Daneben bleiben sie meist straffrei oder erhalten eine Strafe lediglich wegen illegalen Verlassens des Landes. Nach Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 kann die illegale Ausreise ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 10.000 Birr (etwa 600 Euro) bestraft werden. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 29; EASO, Eritrea, September 2019, S. 57. Derzeit spricht vieles dafür, dass Strafen für Verstöße gegen die Nationaldienstpflicht und gegen die Ausreisebestimmungen seit den Jahren 2014 bis 2016, erst recht aber seit der Einleitung des Friedensprozesses mit Äthiopien im Frühjahr 2018 und der zeitweiligen Grenzöffnung zwischen September 2018 und April 2019 milder ausfallen als zuvor. Insbesondere die Haftzeiten sollen sich verkürzt haben, was vornehmlich auf den Umstand zurückzuführen sein soll, dass immer mehr Eritreer versucht haben sollen, das Land zu verlassen und dabei aufgegriffen worden sein sollen, was die Zahl der Inhaftierten beträchtlich erhöht haben soll. Zum anderen soll ein Grund für kürzere Haftdauern möglicherweise darin zu sehen sein, dass betroffene Personen schnell wieder dem Nationaldienst zugeführt werden sollen, da die große Anzahl von Deserteuren dort erhebliche Lücken hinterlassen hat. Vgl. AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 5 f.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 80 f. m. w. N. Unter diesen Umständen besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Staat Eritrea Deserteuren, die sich in Eritrea selbst oder durch Flucht in das Ausland dem Nationaldienst entzogen haben, im Fall ihrer Ergreifung eine regimegegnerische Haltung zuschreibt und dass er sie einer hierauf gestützten härteren Bestrafung unterzieht als andere Betroffene. Bei der für den Fall der Desertion drohenden Strafverfolgung handelt es sich um eine Strafverfolgung nach den einschlägigen eritreischen Strafvorschriften, die jeden eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen binden. Sie sanktionieren die fehlende Ableistung des Nationaldienstes, ohne an individuelle Persönlichkeitsmerkmale anzuknüpfen. Allein aus dem Umstand, dass Verhaftungen und Bestrafungen in Eritrea willkürlich, außergerichtlich, ohne Anklage und ohne Rücksicht auf die Gesetzeslage erfolgen, lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Bestrafung von Desertion und Dienstverweigerung ableiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 82 f. m. w. N. So im Ergebnis auch die Einschätzung von AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 10. Oktober 2017, S. 2; AA, Auskunft an das VG Cottbus vom 24. April 2018, S. 2. Anderer Ansicht VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2021 – 8 K 517/16.A –. juris, Rn. 41 ff; VG Hannover, Urteil vom 2. Juni 2020 – 3 A 6400/17 –, juris, Rn. 32 ff. Bestätigung findet diese Würdigung darin, dass inzwischen die gesamte Volkswirtschaft des Staates Eritrea auf dem Nationaldienst aufbaut. Der eritreische Staatsapparat stützt sich auf die Nationaldienstverpflichtung, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung am ehesten als eine Form staatlichen Zwangsdienstes zur Aufrechterhaltung der staatlichen Strukturen zu charakterisieren ist. Der Nationaldienst dient unter diesen Umständen vor allem auch der Förderung der volkswirtschaftlichen Entwicklung des Landes, der Steigerung der Gewinne staatsnaher und staatlich unterstützter Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung. Vgl. AA, Lagebericht vom 25. Januar 2021, S. 5; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 17 f. Dies wiederum rechtfertigt die Annahme, dass die empfindliche Bestrafung der Nationaldienstentziehung oder der Desertion dazu dient, die bestehende Herrschaftsstruktur zu sichern und insbesondere das auf der Langzeitverpflichtung der eritreischen Staatsbürger beruhende staatliche System am Leben zu erhalten. Dies lässt den Schluss zu, dass die Sanktionierung der Nationaldienstentziehung durch den Staat Eritrea auch nicht der Sanktionierung einer tatsächlichen oder unterstellten missliebigen politischen Überzeugung seiner Bürger dient, sondern der Durchsetzung der Dienstverpflichtungen im Interesse der Systemsicherung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 87 f.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 45 jeweils m. w. N. Hierfür spricht auch, dass Eritrea zwar angekündigt hatte, den Nationaldienst in Konsequenz aus dem Friedensprozess mit Äthiopien in Zukunft grundsätzlich auf 18 Monate zu beschränken und weitere Ausnahmen zuzulassen, vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 18; EASO, Eritrea, September 2019, S. 23, dass dies allerdings vor allem auch deshalb noch nicht umgesetzt worden ist, weil die gesamte Volkswirtschaft auf dem Nationaldienst aufbaut und eine rigorose Demobilisierung zu einer durch die eingeschränkt vorhandene Privatwirtschaft nicht aufzufangenden hohen Arbeitslosigkeit führen würde. Vgl. die Einschätzung von DIS, Country Report, Januar 2020, S. 18 f.; EASO, Eritrea, September 2019, S. 9, 24. Gegen das Vorliegen einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG zwischen Verfolgungshandlungen während des Nationaldienstes und einer dem Dienstpflichtigen zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung spricht darüber hinaus, dass die Flucht vor dem Nationaldienst bereits seit Jahren zu einem Massenphänomen geworden ist und dem Staat Eritrea bekannt ist, dass die Mehrzahl der Dienstpflichtigen zuvörderst vor den prekären und unfreien Lebensbedingungen des Nationaldienstes flieht. Geschätzt 50 % der eritreischen Staatsangehörigen leben inzwischen im Ausland. Bei einem solchen Massenexodus ist auch für die eritreische Regierung unübersehbar, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und aufgrund wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit verlässt, nicht hingegen vorrangig wegen einer regimefeindlichen Haltung. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 5, 20 f., 28; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 89 f. m. w. N. Gegen eine Anknüpfung an das flüchtlingsschutzerhebliche Merkmal der politischen Überzeugung spricht weiter, dass der Staat Eritrea unter dem Eindruck dieses Exodus bei Auslandseritreern aus ökonomischen Gründen auf den staatlichen Strafanspruch verzichtet, indem er ihnen Straffreiheit durch Unterzeichnung einer „Reueerklärung“ und Zahlung einer „Diaspora-Steuer“ gewährt. Alle eritreischen Staatsangehörigen, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten – unabhängig davon, ob sie Eritrea legal oder illegal verlassen haben – sind seit 1992 verpflichtet, zwei Prozent ihres Einkommens (Gehalt oder Sozialleistungen) als Wiederaufbausteuer (Rehabilitation and Reconstruction Tax, RRT) zu zahlen, die üblicherweise als „Zwei-Prozent-Steuer“ oder „Diaspora-Steuer“ bekannt ist. Die Bezahlung der Steuer ist notwendige Bedingung dafür, dass ein Auslandseritreer konsularische Leistungen der für ihn zuständigen eritreischen Auslandsvertretung seines Aufenthaltslandes in Anspruch nehmen kann. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 60.; DIS, DIS, Country Report, Januar 2020, S. 38 f. Auslandseritreer, die ihre Nationaldienstpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt haben oder desertiert sind, müssen, um konsularische Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, zudem das Formular 4/4.2 „Immigration and Citizenship Services Request Form“ unterzeichnen (gemeinhin bekannt als „letter of regret“ oder „Reueerklärung“). Darin bestätigt der Erklärende, dass er es bereue, durch das unvollständige Ableisten des Nationaldienstes eine Straftat begangen zu haben, und bereit sei, zu gegebener Zeit die hierfür angemessene Strafe zu akzeptieren. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 60; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 38. Für rückkehrwillige eritreische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bietet der Staat Eritrea darüber hinaus den sog. „Diaspora-Status“ an. Dieser Status befreit – auch den illegal ausgereisten – Auslandseritreer von der ansonsten zwingenden Dienstpflicht im Nationaldienst und von der Pflicht, vor einer Ausreise aus Eritrea ein Ausreisevisum einzuholen. So ermöglicht der „Diaspora-Status“ einem Auslandseritreer, zumindest vorübergehend unbehelligt nach Eritrea zurückzukehren. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 36 f.; EASO, Eritrea, September 2019, S. 61 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19.Mai 2021, S. 28 f. Um den „Diaspora-Status“ zu erlangen, muss der Auslandseritreer sein Identitätsdokument, den Zahlungsnachweis für die „Diaspora-Steuer“, die „Reueerklärung“ und ein Schreiben der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung vorlegen, in dem diese ihm einen mehr als dreijährigen Auslandsaufenthalt bestätigt. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 61 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 29. Zahlreiche eritreische Staatsangehörige nutzen den „Diaspora-Status“ mittlerweile für Reisen nach Eritrea zu Urlaubs- und Besuchszwecken. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 21 f. Nach offiziellen Angaben reisen jährlich im Durchschnitt 95.000 Auslandseritreer – im Regelfall problemlos – vorübergehend zurück nach Eritrea, eingeschlossen Personen, die sich bereits seit Jahrzehnten im Ausland aufhalten und fremde Staatsangehörigkeiten erworben haben. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 63. Bereits die bloße Eröffnung der mit dem „Diaspora-Status“ verbundenen freiwilligen Rückkehrmöglichkeit durch den Staat Eritrea spricht mit erheblichem Gewicht gegen die Annahme, die eritreische Regierung schreibe Rückkehrern aus dem Ausland, die sich ihrer Dienstpflicht durch illegale Ausreise entzogen haben, generell eine politische Gegnerschaft zu. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob diese Rückkehrmöglichkeit dem einzelnen eritreischen Staatsangehörigen im konkreten Fall einen hinreichend dauerhaften Schutz vor Bestrafung bietet (was insbesondere im Hinblick auf die dreijährige Befristung dieses Status und das willkürliche Agieren der eritreischen Behörden zweifelhaft sein kann) und ihm zumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 105 f. m. w. N. Zur Einreise werden darüber hinaus aber nicht nur eritreische und ausländische Pässe, sondern auch im Ausland ausgestellte Flüchtlingsausweise (Convention Travel Document) benutzt. Dies wäre nicht denkbar, wenn die Reisenden hier befürchten müssten, von den Behörden verfolgt zu werden oder ihre Familien einer solchen Gefahr auszusetzen. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 22. Demgegenüber ist für die Frage des Vorliegens einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG zwischen Verfolgungshandlungen während des Nationaldienstes und einer dem Dienstpflichtigen zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung inzwischen nur noch von geringerem Gewicht, dass der Staat Eritrea den Nationaldienst in der Zeit nach der Staatsgründung und nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien als politisches Projekt neben der Verteidigung zum Zweck des Wiederaufbaus des Landes und als „Schule der Nation“ zur Vermittlung einer nationalen Ideologie an die Jugend konstituiert hat und ihm dementsprechend bis heute eine besondere ideologische und politische Bedeutung beimisst. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 24 f. Auch die willkürliche und außergerichtliche Sanktionierungspraxis für die hier in Rede stehenden Delikte deutet unter den geschilderten Umständen nicht auf eine hinter der Bestrafung stehende politische Motivation des eritreischen Staates hin. Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist sind und dadurch die Ableistung des Nationaldienstes umgangen haben, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch Rechnung trägt und alle Betroffenen (im Wesentlichen gleichermaßen hart) bestraft. Stattdessen wird ein breites Spektrum möglicher Sanktionen angewandt. Neben der Verhängung einer Haftstrafe kann die staatliche Reaktion auch nur in einer Belehrung bestehen. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 22 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung vom 26. Februar 2019, S. 28. Gegen eine politische Zielrichtung spricht ferner, dass der Zweck der Sanktionierungsmaßnahmen – neben der Aufrechterhaltung des staatlichen Zwangsdienstes – auch darin zu sehen sein dürfte, durch Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst eine Aufrechterhaltung der Disziplin und der Kontrolle über die Bevölkerung zu erreichen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 49; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 106 f. m. w. N. Demnach ist davon auszugehen, dass der Staat Eritrea Dienstverweigerern und Deserteuren sowie deren Familienangehörigen eine gegnerische politische Überzeugung nicht ohne weiteres zuschreibt, sondern nur dann, wenn hierfür einzelfallbezogen besondere Anhaltspunkte vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 108 f. m. w. N. Solche sind im Falle des Klägers nicht ersichtlich. Anlass, die vorstehende Bewertung in Frage zu stellen, ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Regierung Eritreas im Konflikt um die Autonomiebestrebungen in der äthiopischen Region Tigray auf Seiten der äthiopischen Regierung involviert war. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dies zu einer abweichenden Bewertung des Verhaltens, sich dem Nationaldienst zu entziehen, geführt haben könnte, sind dem Gericht nicht bekannt. Vgl. dazu auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 4 Bf 205/18.A –, juris, Rn. 73. Insoweit fehlen eine richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erlaubende Erkenntnismittel darüber, dass diese Umstände dazu führen, dass dem Nationaldienst bzw. der Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst entgegen der bislang einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage ein politisch anders zu bewertendes Gewicht seitens der eritreischen Regierung beigemessen würde. Es mag zwar im Bereich des Vorstellbaren liegen, dass einer Entziehung vom Nationaldienst vor dem Hintergrund einer schwelenden kriegerischen Auseinandersetzung eine politische Dimension von Seiten der eritreischen Regierung bzw. der militärischen Leitungsebene beigemessen wird. Ob dies indes tatsächlich so ist und zudem in der Konsequenz dazu führt, dass die sich dem Nationaldienst entziehenden Personen gerade anknüpfend an die vermeintlich geäußerte politische Überzeugung anders behandelt werden als andere Personen, die sich ein Dienstvergehen zu Schulden kommen lassen haben, ist in Anbetracht der hierzu fehlenden Erkenntnismittel der spekulativen Ebene zuzuordnen. Es mag beispielsweise auch denkbar sein, dass unter den gegebenen Umständen von einer Bestrafung von Personen, deren Versuch der Entziehung bzw. Desertion erfolgslos war, bewusst abgesehen wurde, um die Zahl der für den Krieg einsatzfähigen Rekruten bzw. Soldaten nicht zu dezimieren. Diese Konsequenz knüpfte nicht an die politische Überzeugung der das Dienstvergehen verübenden Person an, sondern wäre eher Ausdruck einer alle gleichermaßen betreffenden militärischen Taktik. Die geschilderte non-liquet-Situation geht zulasten des Klägers. Vgl. zur materiellen Beweislast bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 23 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 14 A 707/18.A –, juris, Rn. 53 ff. In Bezug auf den – mittlerweile wohl beendeten – Tigray-Konflikt ergibt sich in rechtlicher Hinsicht nichts anderes unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Schon der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist in der Person des Klägers nicht eröffnet. Notwendige Voraussetzung hierfür ist, dass der Schutzsuchende im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Militärangehöriger ist oder dies vor seiner Flucht war, und er sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen hat oder entzieht. Dies setzt jedenfalls eine Einberufung zum Militärdienst voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 19 A 497/21.A –, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 4 Bf 205/18.A –, juris, Rn. 72 und Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 158; EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris, Rn. 34. Denn die vom Gerichtshof der Europäischen Union betreffend Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Anerkennungsrichtlinie entwickelte „starke Vermutung“, vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020, – C-238/19 –, juris, Rn. 57 ff., kann von vornherein nicht an das Szenario anknüpfen, dass ein Schutzsuchender – wie der Kläger – erst nach einer hypothetischen Rückkehr nach Eritrea zum Militärangehörigen wird und in der Folge den Wehrdienst verweigert. In diesem Fall besteht keine schon im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung greifbare Veranlassung in Gestalt der bestehenden Militärangehörigkeit, den Schutzsuchenden durch eine „starke Vermutung“ von der Nachweiserbringung betreffend einen inneren Wertekonflikt in Verbindung mit einem zu erwartenden Militäreinsatz und dessen potenziell völkerrechtswidriger Ausgestaltung zu entbinden. Im Ergebnis auch OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 159 ff.; anders aber offenbar VG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2021 – 7 K 2707/19 –, juris, Rn. 71 ff. c. Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht dem Kläger auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter dem Aspekt einer in Eritrea drohenden Bestrafung wegen seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Dass der Staat Eritrea bereits die Asylantragstellung als Ausdruck einer Regimegegnerschaft bewertet, lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Vgl. insbesondere AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 21 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 28. Zudem betreffen die oben getroffenen Feststellungen zum Fehlen einer Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung in besonderem Maße Personen, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen und im Ausland um Asyl nachgesucht haben. Aus diesen Tatsachenfeststellungen ergibt sich zugleich, dass der Staat Eritrea allein an eine Asylantragstellung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen knüpft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 131 f. m. w. N. II. Der Bescheid des Bundesamts vom 8. Mai 2017 ist jedoch insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als darin der Asylantrag des Klägers im Hinblick auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes abgelehnt worden ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, § 4 Abs. 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei ihrer Rückkehr nach Eritrea ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG), der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 25 Jahre alten Kläger droht im Falle einer dauerhaften Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldiensts. Nach Art. 8 der Proklamation 82/1995 über den eritreischen Nationaldienst ist grundsätzlich jeder eritreische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 40 Jahren verpflichtet, den aktiven Nationaldienst – regelmäßig im militärischen Teil – zu absolvieren. Wie bereits dargelegt, werden allerdings nur in Einzelfällen Angehörige des Nationaldienstes schon nach den gesetzlich vorgesehenen 18 Monaten entlassen. Wie bereits dargelegt liegt die tatsächliche Altersgrenze, bis zu der die Staatsangehörigen als dienstpflichtig angesehen werden, bei Männern zwischen 50 und 57 Jahren Rekruten im militärischen Teil des Nationaldiensts werden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 23. Februar 2021 – 7 K 436/19 -, juris, Rn. 81 ff.; VG Münster, Urteil vom 12. April 2021 – 9 K 3018/17.A –, juris, Rn. 81; VG Münster, Urteil vom 10. September 2019 – 11 K 5924/16.A –, juris, Rn. 181 ff. Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere physische oder psychische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, welche die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 –, NJW 2001, 2694, Rn. 92. Nach diesen Grundsätzen stellt zwar nicht bereits die Einführung eines verpflichtenden Militärdiensts durch einen souveränen Staat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AslyG dar. Vgl. im Erst-recht-Schluss aus BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22 m. w. N. Die besondere Ausgestaltung des militärischen Teils des eritreischen Nationaldiensts in der Gesamtschau macht den Eintritt eines ernsthaften Schadens im vorgenannten Sinne bei zum Nationaldienst eingezogenen Personen jedoch beachtlich wahrscheinlich. Denn nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln handelt es sich beim militärischen Teil des eritreischen Nationaldiensts um einen Wehr- und Arbeitsdienst, bei dem es mitunter zu einer Sklaverei ähnlichen Zwangsarbeit kommt, bei dem die medizinische Versorgung, die Versorgung mit Lebensmitteln sowie die Besoldung für den Lebensunterhalt unzulänglich sind, bei dem die Arbeits- und Trainingsbedingungen sehr hart sind und zum Teil zum Erschöpfungstod führen und dessen Dauer über die gesetzlich verankerten 18 Monate hinaus de facto nahezu unvorhersehbar und unbegrenzt ist. Hinzu kommen zum Teil willkürlich von den jeweiligen Kommandanten verhängte Strafen, die selbst bei kleinsten Dienstverstößen drakonisch ausfallen und mit Haft unter schwersten Bedingungen verbunden sein können. Vgl. EASO, Eritrea, „Latest developments on political situation and national service between 1 January 2020 and 31 January 2021“, 19. April 2021, S. 5 f.; Amnesty International (AI), Eritrea 2020, Amnesty Report, 7. April 2021, S. 3; U.S. Departement of State (USDOS), Eritrea, Human Rights Report, 30. März 2021, S. 19 f.; AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 14 ff., 18 f.; Danish Immigration Service (DIS), Country Report, Januar 2020, S. 17 f., 21 ff.; EASO, Eritrea, September 2019, S. 40 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 14 ff.; zusammenfassend BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 11 f.; so im Ergebnis auch VG Münster, Urteil vom 12. April 2021 – 9 K 3018/17.A –, juris, Rn. 39; VG Münster, Urteil vom 10. September 2019 – 11 K 5924/16.A –, juris, Rn. 181 ff.; VG Bremen, Urteil vom 23.02.2021 – 7 K 436/19 –, juris, Rn. 76 ff. Bei seiner Überzeugungsbildung aus den genannten Erkenntnismitteln ist sich das Gericht bewusst, dass es wegen der Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb Eritreas kaum (aktuelle) Primärquellen zu den Zuständen vor Ort und insbesondere innerhalb des Nationaldiensts gibt. Die auch vom Gericht verwendeten Erkenntnismittel stützen sich im Wesentlichen auf Quellen außerhalb Eritreas. Durch das wechselseitige Zitieren der Sekundärquellen untereinander droht zudem die Gefahr einer vermeintlich großen Informationsdichte. Vgl. hierzu auch AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 5; SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 1 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 27. März 2020 – 8 K 518/16.A –, juris, Rn. 45 f. Gleichwohl besteht hinsichtlich der vorstehend aufgezählten Begebenheiten innerhalb des Nationaldiensts – insbesondere dessen de facto nahezu unvorhersehbaren und unbegrenzten Dauer – weitestgehend Einigkeit innerhalb der herangezogenen Erkenntnismittel. Nach Auffassung des Gerichts muss sich der Kläger nicht darauf verweisen lassen, zur Umgehung der Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldiensts seinen Status gegenüber dem eritreischen Staat durch Unterzeichnen einer „Reueerklärung“ und Erlangung des „Diaspora-Status“ zu „bereinigen“. So aber VG Saarlouis, Urteil vom 19. Februar 2021 – 3 K 739/20 -, juris, Rn. 8 ff. Ungeachtet der Frage, ob die Erlangung des „Diaspora-Status“ die beachtliche Wahrscheinlichkeit, zum militärischen Teil des Nationaldiensts eingezogen zu werden, entfallen lässt, in diese Richtung wohl einzelne Experten zitiert in DIS, Country Report, Januar 2020, S. 36 f., ist der „Diaspora-Status“ in erster Linie für Eritreer gedacht, die im Ausland leben und Eritrea für eine kurze Zeit besuchen. Es wird erwartet, dass die Inhaber des „Diaspora-Status“, die dauerhaft in Eritrea leben, Eritrea mindestens einmal jährlich verlassen. Vgl. hierzu AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 21 f. Inhabern des „Diaspora-Status“ steht zudem kein Zugang zu staatlichen Dienstleistungen für Einwohner Eritreas wie Lebensmittelkupons offen. Sie haben ferner nicht das Recht, Land zu kaufen oder zu verkaufen. Vgl. hierzu AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 21 f.; EASO, Eritrea, September 2019, S. 62. Permanente Rückkehrer – wie im (hypothetischen) Fall einer Abschiebung oder einer freiwilligen Rückkehr des Klägers – sind nach der Erkenntnislage hingegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nationaldienstpflichtig, vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 65, SFH, Eritrea: Rückkehr, 19. September 2019, S. 4 f., DIS, Country Report, Januar 2020, S. 30, und werden – je nach „Arrangement“ zwischen dem Rückkehrer und der eritreischen Regierung vor der Rückkehr – jedenfalls nach einer „Probezeit“ von sechs bis zwölf Monaten zum Nationaldienst eingezogen. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 65. Das Gericht folgt in diesem Zusammenhang auch nicht der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, vgl. dass., Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris, Rn. 66 ff., demzufolge die Erlangung des Diaspora-Status einen aus Deutschland abgeschobenen Eritreer für einen nach den Maßstäben des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG hinreichend langen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten vor der erneuten Einziehung in den Nationaldienst schützt. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris, Rn. 83 ff. Zwar geht die genannte Entscheidung von dem zutreffenden – rechtlich auf die Asylgewährung nach Art. 16a GG bezogenen – Maßstab aus, dass asylrechtlichen Schutzes auch derjenige bedarf, der aufgrund der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Heimatstaat herrschenden politischen Verhältnisse mit gegen ihn gerichteten asylerheblichen Maßnahmen in absehbarer Zeit ernsthaft rechnen muss. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris, Rn. 85 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 – 9 C 237.80 –, juris, Rn. 14. Nach Auffassung des Gerichts verengt die Entscheidung des OVG Hamburg diesen Maßstab aber auf der Subsumtionsebene zu Unrecht zu stark auf eine Betrachtung des „engen“ zeitlichen Umfelds um eine hypothetische „Abschiebung“ des Ausländers nach Eritrea, vgl. zu der Anknüpfung an die „Abschiebung“ OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris, Rn. 88, ohne bei der Ausfüllung des Maßstabs sonstige Rückkehrmodalitäten in den Blick zu nehmen. Die Betrachtungsweise des OVG Hamburg mag gerechtfertigt sein, soweit die Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots im Raum steht, bei der die Frage relevant ist, ob gerade durch die Abschiebung ein von Gesetzes wegen zu verhindernder Umstand eintritt. Anknüpfungspunkt bei der Prüfung des § 4 AsylG ist jedoch nicht die „Abschiebung“ sondern allgemein die Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland. Diese begriffliche Unterscheidung wird nach Auffassung des Gerichts dann relevant, wenn es um die Frage geht, welche Folgen unmittelbar auf die Rückkehr zurückgehen, in Abgrenzung zu den Folgen, die sich aus den „späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Asylbewerbers“ ergeben. Vgl. Zitat aus OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris, Rn. 88. Beinhaltet die Rückkehr eines Ausländers in sein Herkunftsland ein „Arrangement“ mit diesem Herkunftsland, beispielsweise in Gestalt der Erlangung des Diaspora-Status, so ist dieses bei der anzustellenden Verfolgungsprognose im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bei Anknüpfung allgemein an die Rückkehr des Ausländers hinsichtlich der sich daraus ergebenden, absehbaren Zukunftsfolgen nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen. Die Zukunftsfolgen des „Arrangements“ sind keine insofern aus dem Betrachtungsfeld ausscheidbaren „späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Asylbewerbers“. Steht sonach nach dem dem Ausländer vom OVG Hamburg als ihm obliegend abverlangten „Arrangement“ in Gestalt der Erlangung des Diaspora-Status von vornherein fest, dass – und davon geht das erkennende Gericht im Fall des Klägers aus – nach dessen absehbaren zeitlichen Ende die Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldiensts bis zu einem Lebensalter von 50 bis 57 Jahren ernstlich droht, so sind die Voraussetzungen an die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftig drohenden Verfolgungsmaßnahme im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nach dem zitierten Maßstab des BVerwG erfüllt. Entsprechend dem Antrag des Klägers sind in der Folge auch die Ziffern 3 bis 5 des Bescheids vom 8. Mai 2017 aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ziffer 3 unterliegt der Aufhebung, nachdem dem Kläger der subsidiäre Schutz zuzuerkennen ist und deshalb kein Anlass mehr für die vom Bundesamt getroffene weitere Entscheidung besteht. Die Rechtswidrigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 4) ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 5) teilt nach § 11 Abs. 1 AufenthG das Schicksal der Ausweisungs- und Abschiebemöglichkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei sich das Gericht hinsichtlich der Kostenquote an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.