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Urteil

26 K 6650/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0801.26K6650.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger, der in den Jahren 2001 und 2002 ein zinsloses Darlehen als Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhielt, wendet sich gegen die Erhebung von Zinsen für nicht beglichene Darlehensschulden durch die Beklagte. Mit Bescheid vom 10.10.2009 stellte die Beklagte durch das Bundesverwaltungsamt (im Folgenden: BVA) fest, dass die Darlehensschuld des Klägers insgesamt 4.270,57 Euro betrage und setzte die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monates März 2005 sowie den Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.2009 fest. Der Bescheid war an die „P.--straße 00, 00000 C. “ adressiert, wo der Kläger ausweislich der Meldeauskunft des Berliner Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenhheiten vom 01.12.2009 nur bis zum 01.05.2008 wohnhaft war, so dass dieser Bescheid in den Postrücklauf gelangte. Daraufhin ermittelte das BVA den neuen Wohnsitz des Klägers und erhob gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 14.12.2009 für die Ermittlung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro. Laut diesem Bescheid war dem Kostenbescheid der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10.10.2009 als Anlage beigefügt. Nach einem Vermerk des BVA meldete sich der Kläger am 28.06.2010 telefonisch, teilte mit, er sei Referendar, wolle einen Freistellungsantrag stellen und kündigte die Übersendung einer Gehaltsabrechnung für Juni ggf. ersatzweise eine früheren an. Zudem habe er darum gebeten, ihm eine Kopie des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides zu übersenden. Daraufhin wurde dem Kläger laut Aktenlage mit Schreiben vom 29.06.2010 eine Kopie des Bescheides vom 10.10.2009 übersandt. Das Schreiben trägt den Vermerk: „zur Post gegeben am 30/06/2010“. Im weiteren Verlauf stellte das BVA den Kläger mit Bescheiden vom 19.10.2010 und 25.10.2013 für die Zeit vom 01.04.2010 bis einschließlich 30.09.2015 von seiner Verpflichtung, das Darlehen zurückzuzahlen frei. Nachdem eine an den Kläger gerichtete Mahnung vom 22.01.2016 unter der von ihm am 20.04.2012 mitgeteilten Adresse „H. Str. 000, 00000 C. “ an das BVA mit der Anmerkung „Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ in den Postrücklauf gelangt war, ergaben Ermittlungen des BVA, dass der Kläger nunmehr unter der Anschrift „K.-----straße 00, 00000 G. “ gemeldet war. Mit Schreiben vom 10.03.2016 sandte das BVA die Mahnung an diese Adresse. Daraufhin bat der Kläger mit Schreiben vom 14.03.2016 darum, „das Darlehen sowie die inzwischen fällig gewordene Rate weiterhin zu stunden. Dieses Schreiben ging bei dem BVA am 17.03.2016 ein. Mit Bescheid vom 24.03.2016 lehnte das BVA die Freistellung für den Zeitraum 01.10.2015 bis 31.10.2015 ab, gewährte dem Kläger jedoch im Übrigen eine Freistellung für den Zeitraum 01.11.2015 bis einschließlich 31.10.2018. Unter demselben Datum erhob das BVA gegenüber dem Kläger bezüglich der nicht von der Freistellung erfassten Rate (105,00 Euro) Zinsen in Höhe von 52,67 Euro, wogegen der Kläger keinen Widerspruch erhob. Zugleich stundete das BVA dem Kläger ebenfalls unter dem 24.03.2016 u. a. die bereits fällige Rate. Im weiteren Verlauf stellte das BVA den Kläger mit Bescheid vom 26.03.2019 hinsichtlich der übrigen Raten für den Zeitraum 01.11.2018 bis einschließlich 31.01.2021 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Mit Bescheid vom selben Tag setzte das BVA gegenüber dem Kläger Zinsen von 6% der Darlehnsschuld in Höhe von 4.270,57 Euro für den Zeitraum 01.11.2018 bis 14.03.2019 (134 Tage) in Höhe von 95,38 Euro fest und führte aus, gemäß § 18 Abs. 2 und 6 BAföG i.V.m. § 8 DarlehensV seien Zinsen zu erheben, wenn der Zahlungstermin für eine Rückzahlungsrate um mehr als 45 Tage überschritten sei, wobei die gesamte nicht getilgte Forderung zu Grunde zu legen sei. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlung sei allein der Eingang des Geldes bei der Bundekasse in Halle (§ 18 Abs. 6 Nr. 1 BAföG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 DarlehensV) bzw. der Antragseingang bei dem BVA. Unerheblich sei, ob der Zahlungspflichtige den Zahlungsverzug verschuldet habe. Unter demselben Datum stundete dem Kläger die bereits fällig gewordene Rate bis zum 31.01.2021. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 05.04.2019 geltend gemacht hatte, der Rückzahlungsanspruch nach dem BAföG sei verjährt, weil ein wirksamer Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid die Voraussetzung für einen durchsetzbaren Anspruch sei, welchen er nicht erhalten habe und das BVA erwidert hatte, dem Kläger seien mehrfach Kopien des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 10.10.2009 übersandt habe, erhob der Kläger am 16.04.2019 Widerspruch gegen den Zinsbescheid. Zur Begründung machte er unter Wiederholung seiner Ausführungen aus dem Schreiben vom 05.04.2019 geltend, der Rückzahlungsanspruch sei verjährt. Diesen Widerspruch wies das BVA mit Bescheid vom 04.06.2019, der am 11.06.2019 als Einschreiben und Rückschein zur Post gegeben wurde, als unbegründet zurück und führte unter erneuter Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Zinsen nach dem BAföG im Wesentlichen aus, die Rückzahlungsraten entstünden kraft Gesetzes und damit unabhängig von dem Zugang eines Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides. Gleiches gelte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV für die Rückstandszinsen. Nachdem der Widerspruchsbescheid mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurückgesandt worden war, stellte das BVA diesen mit Postzustellungsurkunde am 21.10.2019 erneut zu. Der Kläger hat am 14.11.2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Verwaltungs- und dem Widerspruchsverfahren. Verzugszinsen könnten nicht erhoben werden, weil er keinen Rückzahlungsbescheid erhalten habe. Er bestreite, dass dem Kostenbescheid vom 14.12.2009 der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10.10.2009 beigelegen habe. Ein Schreiben vom 29.06.2010 sei ihm ebenfalls nicht zugegangen. Dem BVA sei seine Postanschrift bekannt gewesen, so dass er den Nichterhalt des Bescheides nicht zu vertreten habe. Zudem erhebe er die Einrede der Verjährung. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Zinsbescheid der Beklagten vom 26.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und führt aus, der Kläger habe unter dem 24.02.2010 einen Betrag von 25,00 Euro an die Bundeskasse überwiesen. Diese Einzahlung gehe auf den Kostenbescheid vom 14.12.2009 zurück, dem die notwendige Ermittlung der Anschrift des Klägers zugrunde gelegen habe. Diesem Bescheid sei der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10.10.2009 beigefügt gewesen. Zudem sei dem Kläger mit Schreiben vom 29.06.2010 ebenfalls eine Kopie dieses Bescheides übersandt worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Kammerbeschluss vom 20.07.2023 ist der Rechtstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Verfahren 26 K 2329/21 und 26 K 3312/21 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden wird, ist nicht begründet. Der Zinsbescheid der Beklagten vom 26.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (in der wie alle nachfolgend genannten Regelung jedenfalls seit dem 21.06.1988 unveränderten Fassung - BAföG) ist das gewährte Darlehen mit sechs vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer einen Rückzahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Diese Voraussetzungen sind hier bezüglich der ersten monatlichen Rückzahlungsrate in Höhe von 105,00 Euro (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der bis zum 31.03.2020 geltenden Fassung) erfüllt. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es für die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches keines Rückzahlungsbescheides, so dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob der Kläger - was dieser bestreitet - den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10.10.2009 erhalten hat. Die Fälligkeit der Rückzahlungsraten ist vielmehr in § 18 Abs. 4 BAföG gesetzlich geregelt; gemäß § 10 BAföG-Darlehens-Verordnung (in der - wie alle nachfolgend genannten Regelung der DarlehensV - jedenfalls seit dem 05.11.1983 unveränderten Fassung – DarlehensV) erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer den Bescheid u.a. über den Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung demensprechend unbeschadet der nach § 18 Abs. 4 BAföG eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten, vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 04.06.2012 – 12 A 381/10, juris, Rn. 39 m.w.N., Gemäß § 18 Abs. 4 BAföG ist die erste Rückzahlungsrate fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- und Studiengangs zu leisten. Vorliegend ist diese Fälligkeit (30.06.2010) zunächst durch die mit Bescheiden vom 19.10.2010 und 25.10.2013 für die Zeit vom 01.04.2010 bis einschließlich 30.09.2015 erfolgte Freistellung des Klägers von der Rückzahlungsverpflichtung hinausgeschoben worden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes wurde der Kläger mit Bescheid vom 24.03.2016 jedoch erst wieder ab dem 01.11.2015 freigestellt, so dass die erste monatliche Rückzahlungsrate in Höhe von 105,00 Euro am 01.10.2015 fällig war und bis zum Erlass des Bescheides vom 24.03.2016, mit dem die Forderung bis zum 31.10.2018 gestundet wurde, fällig blieb. Die demnach am 31.10.2018 eintretende (erneute) Fälligkeit endete erst wieder, nachdem die Beklagte die fällige Rate mit Bescheid vom 26.03.2019 nochmals stundete, so dass der Zahlungstermin 31.10.2018 um mehr als 45 Tage überschritten wurde. Gegen die Höhe der erhobenen Zinsen ist nichts zu erinnern. Die Zinsen sind von der jeweiligen Darlehens(rest)schuld (hier: 4.270,57 Euro) zu erheben. Die Verzinsung beginnt mit dem auf den Zahlungstermin folgenden Kalendermonat; einem Kalendermonat sind 30 Tage zu Grunde zu legen, vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV. Dass die Beklagte die hier erhobenen Zinsen falsch berechnet hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Mit seiner Auffassung, für die Erhebung von Zinsen bedürfe es ebenfalls eines wirksamen Rückforderungsbescheides, kann der Kläger nicht durchdringen, weil die Zinspflicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV unabhängig davon eintritt, ob dem Darlehensnehmer ein Rückzahlungsbescheid nach § 10 DarlehensV zugegangen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 DarlehensV die Zinspflicht nicht eintritt, solange der Rückzahlungsbescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist, denn diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Vielmehr konnte der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10.10.2009 seinerzeit gegenüber dem Kläger nicht bekannt gegeben werden, weil dieser gegen seine Pflicht, dem BVA jeden Wohnungswechsel mitzuteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV) verstoßen hatte, so dass der Bescheid in den Postrücklauf gelangte. Darüber hinaus steht der Erhebung der Zinsen nicht entgegen, dass – wie der Kläger vorträgt – der Rückzahlungsanspruch bzw. der Zinsanspruch verjährt wäre. Diese Ansprüche verjähren in entsprechender Anwendung von § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in drei Jahren, vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der regelmäßigen Verjährungsfrist ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 5904/96, juris; Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 18, Rnr. 38. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB - der ebenfalls entsprechend anzuwenden ist -, vgl. OVG NRW Urteil vom 17.12.2012 – 12 A 876/12, juris, Rn. 70 f., beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, d. h. fällig geworden ist. Die hier die Zinsforderung auslösende Rückzahlungsrate in Höhe von 105,00 Euro ist zunächst am 30.06.2010 fällig geworden. Diese Fälligkeit wurde indes durch die mit Bescheiden vom 19.10.2010 und 25.10.2013 (rückwirkend) bis zum 30.09.2015 gewährten Freistellungen hinausgeschoben, so dass die Verjährungsfrist für diese Forderung erst mit Ablauf des Jahres 2015 begann. Ausgehend davon wäre hinsichtlich der genannten Forderung zwar mit Ablauf des 31.12.2018 Verjährung eingetreten. Die Verjährung wurde jedoch gemäß §§ 212 und 205 BGB, die ebenfalls entsprechend anwendbar sind, vgl. Diering in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 6. Aufl. 2023, § 52, Rnr.15 und 16, unterbrochen bzw. gehemmt. Zum einen hat der Kläger am 17.03.2016 einen Antrag auf Stundung gestellt und den Anspruch der Beklagte damit im Sinne des § 212 BGB Nr. 1 „in anderer Weise“ anerkannt, vgl. Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 04.03.2021 – B 11 AL 5/20, juris,Rn. 38, zu einer Erstattungsforderung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X, so dass die Verjährungsfrist am 18.03.2016 erneut begann, vgl. zum Beginn der neuen Verjährungsfrist: Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 212 Rn. 23. Zum anderen wurde die Verjährung durch die mit Bescheid vom 24.03.2016 bis zum 31.10.2018 gewährte Stundung gehemmt, was gemäß § 209 BGB zur Folge hat, dass dieser Zeitraum in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Dadurch verlängerte sich der Verjährungszeitraum um rund zweieinhalb Jahre, so dass die Forderung zum Zeitpunkt des Erlasses des Zinsbescheides am 26.03.2019 noch nicht verjährt war. Ebenso wenig ist der Zinsanspruch, welcher gemäß § 18 Abs. 8 BAföG sofort fällig wird, verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann für die vom 01.11. bis 31.12.2018 entstandenen Zinsen am 01.01.2019 sowie für die vom 01.01.2019 bis zum 14.03.2019 verwirkten Zinsen am 01.01.2020 und ist gemäß § 52 Abs.1 SGB X bis zum Einritt der Unanfechtbarkeit des am 26.03.2019 ergangenen Zinsbescheides oder seiner anderweitigen Erledigung gehemmt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 HS 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Anlass, die Berufung gegen dieses Urteil gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.