Urteil
26 K 2329/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0801.26K2329.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger, der in den Jahren 2001 und 2002 ein zinsloses Darlehen als Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhielt, wendet sich gegen die Erhebung von Mahnkosten durch die Beklagte. Mit Bescheid vom 10.10.2009 stellte die Beklagte durch das Bundesverwaltungsamt (im Folgenden: BVA) fest, dass die Darlehensschuld des Klägers insgesamt 4.270,57 Euro betrage und setzte die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monates März 2005 sowie den Rückzahlungsbeginn auf den 30.04.2009 fest. Der Bescheid war an die „P.--straße 00, 00000 C. “ adressiert, wo der Kläger ausweislich der Meldeauskunft des Berliner Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenhheiten vom 01.12.2009 nur bis zum 01.05.2008 wohnhaft war, so dass dieser Bescheid in den Postrücklauf gelangte. Daraufhin ermittelte das BVA den neuen Wohnsitz des Klägers und erhob gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 14.12.2009 für die Ermittlung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro. Laut diesem Bescheid war dem Kostenbescheid der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10.10.2009 als Anlage beigefügt. Nach einem Vermerk des BVA meldete sich der Kläger am 28.06.2010 telefonisch, teilte mit, er sei Referendar, wolle einen Freistellungsantrag stellen und kündigte die Übersendung einer Gehaltsabrechnung für Juni ggf. ersatzweise eine früheren an. Zudem habe er darum gebeten, ihm eine Kopie des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides zu übersenden. Daraufhin wurde dem Kläger laut Aktenlage mit Schreiben vom 29.06.2010 eine Kopie des Bescheides vom 10.10.2009 übersandt. Das Schreiben trägt den Vermerk: „zur Post gegeben am 30/06/2010“. Laut Vermerk erkundigte sich der Kläger am 15.10.2010 telefonisch nach dem Sachstand seines Freistellungsantrages und teilte seine neue Adresse in 00000 C. mit. Im weiteren Verlauf stellte das BVA den Kläger mit Bescheiden vom 19.10.2010 und 25.10.2013 für die Zeit vom 01.04.2010 bis einschließlich 30.09.2015 von seiner Verpflichtung, das Darlehen zurückzuzahlen frei. Nachdem eine an den Kläger gerichtete Mahnung vom 22.01.2016 unter der von ihm am 20.04.2012 mitgeteilten Adresse „H. Str. 000, 00000 C. “ an das BVA mit der Anmerkung „Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ in den Postrücklauf gelangt war, ergaben Ermittlungen des BVA, dass der Kläger nunmehr unter der Anschrift „K.-----straße 00, 00000 G. “ gemeldet war. Mit Schreiben vom 10.03.2016 sandte das BVA die Mahnung an diese Adresse. Daraufhin bat der Kläger mit Schreiben vom 14.03.2016 darum, „das Darlehen sowie die inzwischen fällig gewordene Rate weiterhin zu stunden“. Dieses Schreiben ging bei dem BVA am 17.03.2016 ein. Mit Bescheid vom 24.03.2016 lehnte das BVA die Freistellung für den Zeitraum 01.10.2015 bis 31.10.2015 ab, gewährte dem Kläger jedoch im Übrigen eine Freistellung für den Zeitraum 01.11.2015 bis einschließlich 31.10.2018. Unter demselben Datum erhob das BVA gegenüber dem Kläger bezüglich der nicht von der Freistellung erfassten Rate (105,00 Euro) Zinsen in Höhe von 52,67 Euro, wogegen der Kläger keinen Widerspruch erhob. Zugleich stundete das BVA dem Kläger ebenfalls unter dem 24.03.2016 u. a. diese fällige Rate bis zum 31.10.2018. Im weiteren Verlauf stellte das BVA den Kläger mit Bescheid vom 26.03.2019 hinsichtlich der übrigen Raten für den Zeitraum 01.11.2018 bis einschließlich 31.01.2021 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Mit Bescheid vom selben Tag setzte das BVA gegenüber dem Kläger Zinsen von 6% der Darlehnsschuld in Höhe von 4.270,57 Euro für den Zeitraum 01.11.2018 bis 14.03.2019 (134 Tage) in Höhe von 95,38 Euro fest. Den gegen den Zinsbescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies das BVA als unbegründet ab. Die hiergegen erhobene Klage ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 26 K 6650/19 anhängig. Zudem wurde dem Kläger ebenfalls mit Bescheid vom 26.03.2019 u. a. die bereits fällig gewordene Rate (105,00 Euro) erneut bis zum 31.01.2021 gestundet. Nach Ablauf der Stundungsfrist mahnte das BVA den Kläger unter 23.02.2021 u. a. wegen der nicht beglichenen Rückzahlungsrate in Höhe von 105,00 Euro und erhob zugleich 5,00 Euro Mahnkosten. Mit seinem unter dem 01.03.2021 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe hinsichtlich des der Mahnung zu Grunde liegenden vermeintlichen Darlehens insgesamt Anfechtungsklage erhoben. Durch die Mahnung werde das Urteil vorweggenommen. Diesen Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2021 als unbegründet zurück. Die Mahnung sei erfolgt, weil der Kläger die zum 31.01.2021 fällige Stundungsrate in Höhe von 105,00 Euro nicht fristgerecht entrichtet habe. Für diese Mahnung seien gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DarlehensV Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro zu erheben. Die anhängige Klage gegen den Zinsbescheid vom 26.03.2019 berühre die vorstehende Entscheidung nicht. Eine Klage gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10.10.2009 sei nicht anhängig. Am 26.04.2021 hat der Kläger Klage erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet, dass ihm der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) vom 10.10.2019 nicht zugegangen sei. Er bestreite die Zustellung einer Kopie des FRB mit Schreiben vom 29.06.2010 bzw. dass ihm dieses Schreiben zugegangen sei. Zudem bestreite er den Zugang „eines Bescheides“ vom 14.12.2009. Die geltend gemachten Anschriftenermittlungskosten habe er erst gezahlt, nachdem diesbezüglich eine Mahnung erfolgt sei. Deshalb halte er an seiner Klage fest und beantrage darüber hinaus, den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10.10.2009 aufzuheben. Dem BVA sei seine Postanschrift bekannt gewesen, so dass er den Nichterhalt des Bescheides nicht zu vertreten habe. Zudem erhebe er die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Schriftsätze des Klägers vom 12.06. und 09.09.2021 sowie 05.02.2022 verwiesen. Mit Beschluss vom 23.06.2021 ist das Verfahren gemäß § 93 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinsichtlich des Begehrens, den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10.10.2009 aufzuheben, getrennt und unter dem Aktenzeichen 26 K 3312/21 fortgeführt worden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Mahnbescheid der Beklagten vom 23.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die Behauptung des Klägers, den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nicht erhalten zu haben, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Der Kläger habe unter dem 24.02.2010 einen Betrag von 25,00 Euro an die Bundeskasse überwiesen. Diese Einzahlung gehe auf den Kostenbescheid vom 14.12.2009 zurück, dem die notwendige Ermittlung der Anschrift des Klägers zugrunde gelegen habe. Diesem Bescheid sei der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10.10.2009 beigefügt gewesen. Zudem sein dem Kläger mit Schreiben vom 29.06.2010 ebenfalls eine Kopie dieses Bescheides übersandt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Schriftsätze der Beklagten vom 12.05. und 19.10.2021 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Kammerbeschluss vom 20.07.2023 ist der Rechtstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Verfahren 26 K 6650/19 und 26 K 3312/21 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden wird, ist nicht begründet. Der angefochtene Mahnbescheid vom 23.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.0.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Mahnkosten ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG-Darlehensverordnung (in der hier anzuwendenden ab dem 01.09.2019 geltenden Fassung – DarlehensV), wonach nach dem Zahlungstermin 5,00 Euro Mahnkosten für das Mahnverfahren gesondert erhoben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Mahnung am 23.02.2021 war der Kläger jedenfalls mit der Zahlung der Rückzahlungsforderung in Höhe von 105,00 Euro, hinsichtlich derer eine weitere Freistellung mit Bescheid vom 24.03.2016 abgelehnt worden war, in Verzug, denn diese Forderung ist nach Ablauf der dem Kläger zuletzt mit Bescheid vom 26.03.2019 gewährten Stundung am 31.01.2021 (erneut) fällig geworden. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es für die Fälligkeit dieser Forderung keines Rückzahlungsbescheides, so dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob der Kläger - was dieser bestreitet - den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10.10.2009 erhalten hat. Die Fälligkeit der Rückzahlungsraten tritt gemäß § 18 Abs. 4 BAföG von Gesetzes wegen ein, vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 04.06.2012 – 12 A 381/10, juris, Rn. 39 m.w.N. Darüber hinaus werden Mahnkosten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV unabhängig davon erhoben, ob dem Darlehensnehmer ein Rückzahlungsbescheid nach § 10 DarlehensV zugegangen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 DarlehensV diese Rechtsfolge nicht eintritt, solange der Rückzahlungsbescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist, denn diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Vielmehr konnte der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 10.10.2009 seinerzeit gegenüber dem Kläger nicht bekannt gegeben werden, weil dieser gegen seine Pflicht, dem BVA jeden Wohnungswechsel mitzuteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensV) verstoßen hatte, so dass der Bescheid in den Postrücklauf gelangte. Darüber hinaus steht der Erhebung der Mahnkosten nicht entgegen, dass – wie der Kläger vorträgt – der Rückzahlungsanspruch bzw. der Anspruch auf Zahlung der Mahnkosten verjährt wäre. Mangels spezialgesetzlicher Regelung verjährt der Rückzahlungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in drei Jahren, vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der regelmäßigen Verjährungsfrist ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 12. November 1997 - 16 A 5904/96, juris; Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage 2020, § 18, Rnr. 38. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB - der ebenfalls entsprechend anzuwenden ist -, vgl. OVG NRW Urteil vom 17.12.2012 – 12 A 876/12, juris, Rn. 70 f., beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, d. h. fällig geworden ist. Die hier der Mahnung zu Grunde liegende Rückzahlungsrate in Höhe von 105,00 Euro ist zunächst am 30.06.2010 fällig geworden. Diese Fälligkeit wurde indes durch die mit Bescheiden vom 19.10.2010 und 25.10.2013 (rückwirkend) bis zum 30.09.2015 gewährten Freistellungen hinausgeschoben, so dass die Verjährungsfrist für diese Forderung erst mit Ablauf des Jahres 2015 begann. Ausgehend davon wäre hinsichtlich der genannten Forderung zwar mit Ablauf des 31.12.2018 Verjährung eingetreten. Die Verjährung wurde jedoch gemäß §§ 212 und 205 BGB, die ebenfalls entsprechend anwendbar sind, vgl. Diering in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 6. Aufl. 2023, § 52, Rnr.15 und 16, unterbrochen bzw. gehemmt. Zum einen hat der Kläger am 17.03.2016 einen Antrag auf Stundung gestellt und den Anspruch der Beklagte damit im Sinne des § 212 BGB Nr. 1 „in anderer Weise“ anerkannt, vgl. Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 04.03.2021 – B 11 AL 5/20, juris,Rn. 38, zu einer Erstattungsforderung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X, so dass die Verjährungsfrist am 18.03.2016 erneut begann, vgl. zum Beginn der neuen Verjährungsfrist: Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 212 Rn. 23. Zum anderen wurde die Verjährung der Forderung durch die mit Bescheid vom 24.03.2016 bis zum 31.10.2018 und mit Bescheid vom 26.03.2019 bis zum 31.01.2021 erfolgte Stundung gehemmt. Gemäß § 209 BGB werden diese Zeiträume in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, so dass die Forderung bei Erlass des Mahnbescheides am 23.02.2021 offensichtlich nicht verjährt war. Ebenso wenig ist der Kostenanspruch verjährt. Mangels spezialgesetzlicher Regelung – das Bundesgebührengesetz (BGebG) findet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGebG i.V.m. § 68 Nr. 1 SGB I keine Anwendung – sind die Regelungen des BGB über die Verjährung auch auf die hier streitgegenständlichen Mahngebühren entsprechend anzuwenden. Die Mahngebühren sind mit der unter dem 23.02.2021 erfolgten Mahnung erhoben worden, so dass die Verjährung dieses Anspruches gemäß § 52 Abs.1 SGB X bis zum Einritt der Unanfechtbarkeit des Mahnbescheides oder seiner anderweitigen Erledigung gehemmt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 HS 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Anlass, die Berufung gegen dieses Urteil gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.