OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 6343/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0725.6K6343.20.00
1mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2019 teilte das Polizeipräsidium C. der Beklagten mit, dass der Kläger am 29. Dezember 2019 um 19.20 Uhr als Fahrer eines Kraftfahrzeugs im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten und kontrolliert worden sei. Bei einem freiwillig durchgeführten Pupillenreaktionstest habe der Kläger Auffälligkeiten aufgewiesen. Während des anschließend durchgeführten Romberg-Tests habe der Kläger leicht nach vorne und hinten geschwankt und dessen Augenlider gezittert. Die Auswertung eines daraufhin freiwillig durchgeführten Urinvortests sei positiv auf Amfetamin (frühere Schreibweise: Amphetamin) verlaufen. Während der gesamten Verkehrskontrolle habe der Kläger ein aggressives und unkooperatives Verhalten gegenüber den eingesetzten Beamten gezeigt. Als dem Kläger anschließend erläutert worden sei, er werde nun zur Blutprobenentnahme auf die Polizeiwache verbracht werden müssen, sei dieser fußläufig geflüchtet und habe auch durch hinzugezogene Beamte nicht mehr aufgefunden werden können. Daraufhin ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger mit am 28. Juli 2020 um 10.50 Uhr zugestellten Schreiben vom 24. Juli 2020 die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens in Form einer chemisch-toxikologischen Untersuchung einer innerhalb der ersten 48 Stunden, gerechnet ab dem Tag und der Uhrzeit der Zustellung dieser Anordnung abzugebenden Urinprobe über den möglichen Konsum von Amfetamin und anderen Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Drogenscreening) durch eine behördlich anerkannte Untersuchungsstelle an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass ihr durch die Mitteilung des Polizeipräsidiums C. vom 29. Dezember 2019 Tatsachen bekannt geworden seien, die Bedenken an seiner Fahrtauglichkeit auslösten. Da er lediglich mittels Drogenvortest getestet worden sei, hätte der Konsum von Amfetamin noch nicht zweifelsfrei bewiesen werden können. Es hätte sich auch um eine andere Substanz gehandelt haben können. Aufgrund des positiven Drogenvortestergebnisses habe sich hier die Annahme begründet, dass er Betäubungsmittel eingenommen habe. Daher werde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ein fachärztliches Gutachten über seinen Urin (Drogenscreening) angeordnet, um Art und Umfang des tatsächlichen Drogenkonsums festzustellen. Die daraufhin vom Kläger ausweislich der Rechnung am 30. Juli 2020 um 11.32 Uhr vom Kläger im Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. abgegebene Urinprobe wurde durch das Institut untersucht. Dessen chemisch-toxikologisches Gutachten vom 5. August 2020 kam zum Ergebnis, dass sich bei den vorgenommenen Untersuchungen keine Hinweise für eine Aufnahme von berauschenden Mitteln (Amfetamin, Benzodiazepine, Cocain, Methadon, Opiate, Cannabinoide und Ecstasy) ergeben hätten. Mit Schreiben vom 14. September 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Urinprobe innerhalb von 48 Stunden nach Zustellung der Anordnung, d.h. bis zum 30. Juli 2020 um 10.50 Uhr hätte abgeben müssen. Da sich der vorliegenden Rechnung des Universitätsklinikums C. entnehmen lasse, dass er die Probe erst verspätet am 30. Juli 2020 um 11.32 Uhr abgegeben habe, könne das fachärztliche Gutachten nicht gewertet werden und die Eignungsbedenken hätten nicht ausgeräumt werden können. Bevor daher nun das Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klasse B (einschließlich Unterklassen) eingeleitet werde, werde ihm Gelegenheit gegeben, sich bis zum 29. September 2020 zu der bevorstehenden Entziehung zu äußern bzw. Gründe anzuführen, warum die Probenabgabe verspätet erfolgt sei. Mit E-Mail vom 17. September 2020 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei schon ungefähr um 10.20 Uhr im Institut gewesen und habe dort gewartet. Ferner bat er die Beklagte darum, mit der Zeugin E. Kontakt aufzunehmen, da er mit dieser geredet habe und sie die Richtigkeit seiner Angaben sowie das Bestehen von Wartezeiten bestätigen könne. Anschließend bat die Beklagte mit an die Zeugin E. gerichtetem Schreiben vom 18. September 2020 um Mitteilung, ob die vom Kläger gemachten Angaben zutreffend seien und ob bei Vorsprache im Institut zur Probenabgabe generell mit längeren Wartezeiten zu rechnen sei (auch bei vorheriger Terminvereinbarung) oder ob dies derzeit die Ausnahme sei. Mit Schreiben vom 24. September 2020 teilte das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. der Beklagten mit, es sei für das Institut nicht nachvollziehbar, wann der Kläger am 30. Juli 2020 im Institut erschienen sei. Grundsätzlich würden bei der Probenabgabe lediglich die Entnahmezeiten dokumentiert, wie im vorliegenden Fall am 30. Juli 2020 um 11.32 Uhr. Allgemein werde darauf hingewiesen, dass für die Abgabe von Urinproben in der Regel keine Termine vereinbart würden, sondern Probanden/Probandinnen während der Öffnungszeiten zu beliebigen Zeitpunkten Proben abgeben könnten. Je nach Aufkommen könne es gelegentlich auch zu Wartezeiten bei der Probenentnahme kommen. Für künftige Fälle, in denen eine Probenabgabe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen solle, werde um vorherige Information gebeten. Mit Schreiben vom 23. September 2020 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass er einen Termin zur Probenabgabe am 30. Juli 2020 um 9.30 Uhr gehabt habe. Die Probenabgabe sei unmittelbar erfolgt. Sodann habe er wegen der Förmlichkeiten und des Ergebnisses der Probe geraume Zeit warten müssen. Die Rechnung für die Probe sei erst zu allerletzt gestellt und von ihm gezahlt worden. Mithin sei die Abgabe der Probe innerhalb der gesetzten Frist erfolgt. Auf die Bezahlung der Rechnung für die Probe abzustellen und aus diesem Grund das Ergebnis des fachärztlichen Gutachtens nicht zu werden, erweise sich als ermessensfehlerhaft. Zudem sei das Ergebnis dieses Gutachtens negativ gewiesen. Weiterhin sei eine Fristsetzung von 48 Stunden zum einen unangemessen kurz. Zum anderen könne eine Verspätung von 42 Minuten das Ergebnis eines fachärztlichen Gutachtens wohl kaum verfälschen oder unbrauchbar machen. Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 30. September 2020 gegenüber dem Kläger klar, dass die Rechnung des Universitätsklinikums C. auf den 5. August 2020 datiere und dass er die Urinprobe am 30. Juli 2020 um 11.32 Uhr abgegeben habe. Diesen Zeitpunkt für die Probenabgabe habe das Universitätsklinikum ihr gegenüber erneut bestätigt. Darüber hinaus würden laut der Auskunft des Universitätsklinikums für die Entnahme von Urinproben in der Regel keine Termine vereinbart, sondern der Proband könne die Probe während der Öffnungszeiten zu beliebigen Zeitpunkten abgeben. Somit bestünden am Zeitpunkt der Probenentnahme keine Zweifel und es handele sich um eine tatsächliche Verspätung von 42 Minuten. Zudem sei die eingeräumte Frist von 48 Stunden nach Zustellung der Anordnung aufgrund der kurzen Nachweiszeit von Amfetamin angemessen. Ferner verlängerte die Beklagte die Frist zur Stellungnahme bis zum 14. Oktober 2020. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 teilte der Kläger mit, dass er am Tag der Abgabe der Probe keinen Termin gehabt habe und ohne Termin zur Abgabestelle gegangen sei. Allerdings sei er bereits um 9.30 Uhr bei der Abgabestelle der Universitätsklinik C. gewesen. Erst nach einer Wartezeit, dem gesamten Prozedere der Probenabgabe, Registrierung und der Rechnungstellung, sei die Zeit notiert worden. Die Abgabe der Probe sei somit fristgerecht erfolgt. Amfetamin lasse sich in der Regel nur 24 Stunden lang und nur in manchen Fällen auch noch nach vier Tagen nachweisen. Da die Gutachtenanordnung erst vier Tage nach Absendung bei ihm angekommen sei und dann noch 48 Stunden Frist zur Abgabe der Probe gewährt worden seien, sei ein Nachweis von Amfetamin ohnehin nicht mehr möglich gewesen. Die angebliche Verspätung von 42 Minuten könne das Ergebnis mithin nicht mehr verfälscht haben. Darüber hinaus zeige der Teststreifen der Polizei erst nach fünf Minuten das endgültige Ergebnis an. Ein Abwarten der vorgesehenen fünf Minuten durch die Beamten habe nicht stattgefunden. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 mit, dass als Zeitpunkt der Probenabgabe der Zeitpunkt zähle, zu dem die Probe abgegeben bzw. entnommen worden sei. Es zähle jedoch nicht der Zeitpunkt, zu dem er im Universitätsklinikums vorstellig geworden sei. Er sei in der Anordnung darauf hingewiesen worden, dass er sich vorab mit dem gewünschten Institut in Verbindung setzen solle und zudem das Anordnungsschreiben der Untersuchungsstelle vorlegen solle. Hätte er dies getan, wäre eventuell eine Terminvereinbarung für die Probenabgabe innerhalb der ihm gesetzten Frist möglich gewesen. Sofern er nunmehr u.a. die Rechnungsstellung für die verspätete Probenabgabe verantwortlich mache, sei darauf hinzuweisen, dass die Rechnungstellung erst am 5. August 2020 und somit sechs Tage nach seiner Vorsprache im Universitätsklinikum erfolgt sei. Weiterhin sei es nicht möglich vorauszusagen, ob der Konsum bei einem Betroffenen nur 24 Stunden lang nachzuweisen sei oder der Betroffene zu den „manch anderen Fällen“ zähle. Zudem sei Amfetamin in der Regel nur bis zu 24 Stunden im Blut nachweisbar, im Urin jedoch bis zu vier Tagen. Mit am 14. November 2020 zugestellter Ordnungsverfügung vom 12. November 2020 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B und L sowie aller darin eingeschlossenen Klassen, forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Erhalt dieser Verfügung abzugeben, drohte ihm für den Fall, dass er der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins nicht nachkomme, ein Zwangsgeld von 250 Euro und setzte eine Gebühr von 193,32 Euro (191,00 Euro für die Ordnungsverfügung und 2,32 Euro für Postentgelte) fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Probenabgabe sei erst verspätet am 30. Juli 2020 um 11.32 Uhr erfolgt, sodass das vorgelegte chemisch-toxikologische Gutachten nicht anerkannt werden könne. Gerade im Hinblick auf die hohe Abbaugeschwindigkeit von Amfetamin wäre es hier auf die Einhaltung der Frist angekommen. Eine Überschreitung der Frist gebe daher Anlass zur Vermutung, dass er hierdurch einen etwaigen Drogenkonsum habe verschleiern wollen. Die von ihm im Verwaltungsverfahren angeführten Gründe ließen jedoch keine andere Bewertung zu als die in der Anhörung vom 14. September 2020 getroffene Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Er habe bis heute nicht nachvollziehbar erklären können, warum er nicht in der Lage gewesen sei, die Urinprobe fristgerecht abzugeben. Im Hinblick auf die Tatsache, dass er sich am Vorfallstag der Blutentnahme durch Flucht entzogen habe, wäre es vorliegend für den Ausschluss eines etwaigen Drogenkonsums entscheidend darauf angekommen, alle Vorgaben aus der Anordnung vom 24. Juli 2020 zu erfüllen oder eine lückenlose Dokumentation der Probenabgabe am 30. Juli 2020 vorzulegen, wodurch die Verspätung erklärbar gewesen wäre. Jedoch fehle es im vorliegenden Fall daran und es müsse zu seinen Lasten davon ausgegangen werden, dass er weiterhin Amfetamin konsumiere und die damit möglicherweise verbundenen eignungsausschließenden Mängel bzw. Beeinträchtigungen hätte verbergen wollen. Infolgedessen sei die Annahme, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, gerechtfertigt und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ferner sei unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit eine Gebühr von 193,32 Euro angemessen. Im Rahmen der Ermessensausübung sei die abteilungsinterne Dienstanordnung über Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 19. Juli 2016 berücksichtigt worden, in der zwischen weniger aufwändigen, aufwändigen und sehr aufwändigen Fällen unterschieden werde. Im hiesigen Fall habe es sich um ein aufwändiges Verfahren gehandelt, da eine Auswertung der Sachverhalte, des chemisch-toxikologischen Gutachtens und der individuellen Prüfung der konkreten Daten im Sachverhalt erfolgt sei. Die vorliegende Klage hat am 20. November 2020 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Ordnungsverfügung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft erlassen worden und daher insgesamt aufzuheben. Zunächst sei es nicht richtig, dass er bei der Verkehrskontrolle vor den Polizeibeamten geflüchtet sei. Vielmehr habe er einen wichtigen Termin gehabt und sei aus diesem Grund gegangen. Er habe kein Amfetamin oder andere Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen. Er sei auch seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Am Morgen der Urinprobenabgabe sei er zusammen mit Freunden zur Abgabe der Urinprobe gefahren. Er sei nicht verspätet gewesen, sondern bereits um 9.30 Uhr vor Ort gewesen. Aber selbst wenn er die Urinprobe 42 Minuten zu spät abgegeben habe, würde das nicht ins Gewicht fallen können, da Amfetamin längstens vier Tage nachgewiesen werden könne. Die Abgabe der Urinprobe habe laut Fristsetzung der Beklagten aber erst 6 Tage nach dem fraglichen Vorfall erfolgen sollen. Mithin wäre die Abgabe der Urinprobe nicht das geeignete Mittel gewesen, um einen angeblichen Konsum von Amfetamin nachzuweisen. Zudem hätte die angebliche Verspätung von 42 Minuten das Ergebnis der Untersuchung nicht verfälscht haben, da die Beklagte insofern selber von einer Nachweisbarkeit von 1-3 Tagen spreche. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen angeblicher Verspätung von 42 Minuten könne mithin nicht verhältnismäßig sein. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung vom 12. November 2020 hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und den Gebührenbescheid vom 12. November 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Anordnung vom 24. Juli 2020 sei rechtmäßig ergangen. Sie beruhe auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Nach den Feststellungen des Polizeipräsidiums C. hätten hinreichende Anhaltspunkte bestanden, dass der Kläger am 29. Dezember 2019 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt habe. Im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrolle seien körperliche Beweisanzeichen für vorangegangenen Drogenkonsum festgestellt worden. Daraufhin sei auf freiwilliger Basis ein Drogenvortest (Urin) erfolgt, der positiv auf Amfetamin verlaufen sei. Sodann habe eine Blutprobe entnommen werden sollen. Der Kläger habe sich der Untersuchung jedoch entzogen und sei vor den Polizeibeamten geflüchtet. Damit hätten Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Klägers vorgelegen, die Anlass für die Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens zum Zwecke der Ermittlung eines aktuellen Drogenkonsums des Klägers gegeben hätten. Die dem Kläger gesetzte Frist sei eindeutig bestimmt und angemessen gewesen. Angesichts der relativen Kurzlebigkeit der Drogenwirkstoffe und ihrer Abbauprodukte und des relativ geringen Untersuchungsaufwandes für den Kläger sei keine großzügige Frist zu bemessen, damit die Untersuchung ihrem Zweck genügen könne. Insbesondere sei der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Fristbeginn für die Abgabe der Urinprobe schon der Zeitpunkt der Zustellung sei. Insoweit gehe die Annahme des Klägers fehl, es habe sich um eine Frist von insgesamt sechs Tagen gehandelt. Er gehe irrtümlich von der Erstellung des Bescheides durch die Behörde, nicht von der Kenntnisnahme des Adressaten aus. Denn für Amfetamin gelte eine Nachweisbarkeit im Urin von 1-3 Tagen. Die Probenabgabe sei jedoch nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgt. Hierin sei eine Weigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu sehen. Insofern komme es im vorliegenden Fall maßgeblich auf den säumigen Zeitraum von 42 Minuten an. Der Kläger habe nicht nachvollziehbar erklären können, warum er nicht in der Lage gewesen sei, die Probe fristgerecht abzugeben. Sein Einwand, er sei bereits um 10.20 Uhr im Institut gewesen und habe dort lange bis zur Abgabe der Probe warten müssen, hätte nicht verifiziert werden können. Grundsätzlich habe es im Verantwortungsbereich des Klägers gelegen, den Vorgaben aus der Anordnung zu entsprechen. Insoweit enthalte die Aufforderung den Hinweis, dass er sie im Institut, in dem die Probe abgegeben werde, vorgelegt werden solle. Ferner stehe diese Angabe im Widerspruch zur späteren Angabe, er sei bereits um 9.30 Uhr im Institut gewesen. Im Hinblick auf die Drogenvorgeschichte und die Tatsache, dass sich der Kläger am Vorfallstag der Blutentnahme durch Flucht entzogen gehabt habe, wäre es vorliegend für den Ausschluss eines etwaigen Drogenkonsums entscheidend darauf angekommen, dass alle Vorgaben aus der Anordnung vom 24. Juli 2020 von ihm erfüllt worden wären oder er eine lückenlose Dokumentation der Probenabgabe am 30. Juli 2020 vorgelegt hätte, wodurch die Verspätung erklärbar gewesen sei. Mangels einer Erklärung/Glaubhaftmachung des Klägers hinsichtlich der Fristversäumnis sei keine andere Wahl geblieben als mit Ordnungsverfügung vom 12. November 2020 die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. , T. , I. , N. und durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dr. N1. -D. -C1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. Juli 2023 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. November 2020 hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Fahrerlaubnisentziehung ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 14. September 2020 und vom 30. September 2020 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört, § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die materiellen Voraussetzungen für die mit Ordnungsverfügung vom 12. November 2020 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis liegen vor. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 und 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4 zur FeV vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Voraussetzung der Entziehung ist dabei grundsätzlich, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird. Wenn Tatsachen bekannt werden, die (lediglich) Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde hingegen unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG und 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen oder wenn er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen. Vorliegend durfte die Beklagte gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus dem Umstand, dass der Kläger das von ihm geforderte chemisch-toxikologische Gutachten nicht fristgerecht erbracht hat, auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Eine auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig ist, d.h. die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind, die Anordnung auch im Übrigen den wesentlichen Anforderungen des § 11 FeV entspricht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, juris, Rn. 20, 24 und vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 –, juris, Rn. 19, und die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgte. Vgl. Zusammenfassend Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 11 FeV, Rn. 51. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Rechtsgrundlage für die Anordnung, ein fachärztliches Gutachten beizubringen, ist vorliegend § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Hierfür sind – wie sich aus der Formulierung „vorliegt“ ergibt – tatsächlich begründete Beweisanzeichen dafür, dass aktueller Konsum von Betäubungsmitteln stattgefunden hat, erforderlich. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 814/01 –, juris, Rn. 10. Derartige tatsächlich begründete Beweisanzeichen für die Einnahme von Betäubungsmitteln sind hier gegeben. Denn der am 29. Dezember 2019 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle durchgeführte freiwillige Urinvortest des Klägers verlief positiv auf Amfetamin. Konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des durchgeführten Drogenvortests bestehen nicht. Zudem hat sich der Kläger, der sich während der gesamten Verkehrskontrolle aggressiv und unkooperativ gegenüber den Polizeibeamten verhalten hat, einer anschließend beabsichtigten Blutprobenentnahme dadurch entzogen, dass er sich von den Polizeibeamten fußläufig entfernte und auch durch hinzugezogene Beamte nicht mehr aufgefunden werden konnte. Mit Blick darauf, dass derartige Drogenschnelltests eine relativ hohe Fehlerquote aufweisen, vgl. Patzak, in Patzak/Volkmer/Fabricius, Betäubungsmittelgesetz, 10. Aufl. 2022, Vorbemerkungen zu §§ 29 ff. BtMG, Rn. 394, das positive Testergebnis mithin auch durch die Einnahme eines anderen Betäubungsmittels als Amfetamin begründet gewesen sein könnte, durfte die Beklagte die angeordnete Untersuchung zudem auf alle Betäubungsmittel erstrecken. Auch ist die dem Kläger gesetzte Frist eindeutig bestimmt und angemessen. Sowohl der Fristbeginn, 48 Stunden, gerechnet ab dem Tag und Uhrzeit der Zustellung dieser Anordnung, als auch die innerhalb der Frist vorzunehmende Handlung, Sicherstellung einer Urinprobe bei einem für die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens in Form einer chemisch-toxikologischen Untersuchung behördlich anerkannten Institut, sind unzweideutig beschrieben. Angesichts der Nachweisbarkeit vom Amfetaminen und anderen Betäubungsmitteln im Urin und des relativ geringen Untersuchungsaufwandes für den Kläger war auch keine großzügiger bemessene Frist zu setzen, wenn die Untersuchung ihrem Zweck genügen sollte. Vgl. zu den Anforderungen an die Fristsetzung OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2007 – 16 B 749/07 –, juris, Rn. 7. Mit Blick auf den Zweck der Untersuchung ist auch ohne Belang, dass die Beibringungsanordnung dem Kläger erst vier Tage später zugestellt worden ist. Da die allgemeine Verkehrskontrolle bereits am 29. Dezember 2019 stattfand, die Beibringungsanordnung aber erst mit Datum vom 24. Juli 2020 erfolgte, ging es bei der Gutachtenanordnung nicht um die Feststellung der Einnahme von Amfetamin oder von anderen Betäubungsmitteln am 29. Dezember 2019, sondern darum, Art und Umfang des tatsächlichen aktuellen Drogenkonsums des Klägers verfälschungssicher ohne Vorlaufzeit zu überprüfen. Der Kläger hat die Urinprobe nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, sondern verspätet abgegeben. Das eingereichte, auf der verspätet abgegebenen Urinprobe basierende Gutachten genügt nicht den Anforderungen der Beibringungsanordnung, sodass der Kläger das angeforderte Gutachten nicht beigebracht hat. Die Beibringungsanordnung vom 24. Juli 2020 wurde dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde, der als öffentliche Urkunde gemäß § 41 Abs. 5 VwVfG NRW i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO Beweiskraft zukommt, am 28. Juli 2020 um 10.50 Uhr zugestellt, sodass die Probenabgabe bis zum 30. Juli 2020 um 10.50 Uhr hätte erfolgen müssen. Der Kläger hat die Urinprobe jedoch am 30. Juli 2020 erst um 11.32 Uhr abgegeben. Der Kläger war auch nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert, die angeforderte Urinprobe innerhalb der dafür gesetzten Frist abzugeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger am 30. Juli 2020 ca. um 10.00 Uhr im Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums C. eingetroffen ist. Denn sowohl der Kläger selbst als auch die Zeugen T. , I. und N. haben übereinstimmend bekundet, dass die Zeugen N. und I. den Kläger und den Zeugen T. um ca. 9.30 Uhr mit dem Auto des Zeugen N. abgeholt hätten, um eigentlich einem Bruder des Klägers und des Zeugen T. weiterhin bei Gartenarbeiten zu helfen, und um ca. 10.00 Uhr im Institut für Rechtsmedizin eingetroffen seien. Mit Blick auf die Angabe der Zeugin E. , dass die Wartezeiten im Institut durchschnittlich 10 bis 60 Minuten betragen und darauf, dass der Kläger bei der bis um 10.50 Uhr abzugebenden Urinprobe erst ca. um 10.00 Uhr im Institut erschienen ist, ist die verspätete Urinprobenabgabe dem Kläger anzulasten. Denn die Kehrseite der Möglichkeit, Fristen voll ausschöpfen zu können, ist, dass denjenigen, der das Risiko eingeht, eine Frist voll auszuschöpfen, auch das Risiko der nicht fristgerechten Abgabe trifft. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Hinauszögern einer (Urin-)Probenabgabe zur Feststellung des Konsums von Betäubungsmitteln wegen des Abbaus der evtl. eingenommenen Substanzen auch taktische Erwägungen zugrunde liegen können, was dem Kläger jedoch hier nicht unterstellt werden soll. Im vorliegenden Fall ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen und den Angaben des Zeugen T. bereits am 29. Juli 2020 gegen 17.00 bzw. 18.00 Uhr Kenntnis von der Gutachtenanordnung gehabt hat und damit gewusst hat, die Urinprobe am 30. Juli 2020 spätestens bis 10.50 Uhr abgeben zu müssen. Dass es dem Kläger, der ausweislich seiner Angaben und denen der Zeugen T. und N. nicht über einen PKW verfügt, nicht möglich gewesen sein soll, sich frühzeitig beispielsweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum bereits um 8.00 Uhr öffnenden Institut für Rechtsmedizin zu begeben, um die Urinprobe sicher fristgerecht abgeben zu können, ist nicht erkennbar. Zum anderen ist es dem Kläger darüber hinaus anzulasten, dass er nach seinem eigenen Bekunden im Institut nicht noch einmal darauf hingewiesen hat, dass er die Urinprobe bis 10.50 Uhr abgegeben haben muss. Vielmehr hat er die Frist sehenden Auges ohne einen weiteren Hinweis verstreichen lassen. In dieses Bild fügt sich nahtlos ein, dass er – auf Anraten der Zeugen T. , I. und N. –, nachdem er die verspätete Probenabgabe zur Kenntnis genommen hat, auch im Nachgang von einer unmittelbaren Bestätigung der Verzögerung durch das Institut Abstand genommen hat. Insofern ist unerheblich, dass sich durch die vorgenommenen Untersuchungen keine Hinweise für eine Aufnahme berauschender Mittel (Amfetamin, Benzodiazepine, Cocain, Methadon, Opiate, Cannabionoide und Ecstasy) ergeben haben. Aus der fehlenden Gutachtenbeibringung durfte die Beklagte vorliegend auch auf die Nichteignung des Klägers schließen. Insbesondere durfte die Beklagte in der Entziehungsverfügung hierbei berücksichtigen, dass der Kläger bereits eine Drogenvorgeschichte hat (vgl. medizinisch-psychologisches Gutachten vom 10. Juni 2018) und er sich im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrolle am 29. Dezember 2019 der beabsichtigten Blutprobenentnahme durch seine Entfernung von den Polizeibeamten entzogen hat. Insbesondere ist der Schluss auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auch nicht deshalb ungerechtfertigt, weil der Kläger die Frist zur Abgabe der Urinprobe lediglich um 42 Minuten überschritten hat. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, hier nach der Einholung des mündlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Dr. N1. -D. -C1. , steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Einfluss der 42minütigen Verspätung auf das Gutachtenergebnis in Bezug auf die Nachweisbarkeit von Amfetamin weder bestätigt noch ausgeschlossen werden kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem mündlichen Gutachten der Sachverständigen die Dauer der Nachweisbarkeit vom Amfetaminen im Urin von der Höhe der Dosis und des Zeitpunkts der Aufnahme abhängig ist. II. Ferner ist auch der Gebührenbescheid vom 12. November 2020 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere hat die Beklagte den ihr in Ziffer 206 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) eröffneten Gebührenrahmen erkannt und eingehalten. Die festgesetzte Gebühr hat sie nachvollziehbar mit ihrem Verwaltungsaufwand und die Einordnung des Falles als aufwändig begründet, da eine Auswertung der Sachverhalte, des chemisch-toxikologischen Gutachtens und der individuellen Prüfung der konkreten Daten im Sachverhalt hätte erfolgen müssen. Die Erhebung von Auslagen in Höhe von 2,32 Euro für die Kosten für die Postzustellung beruht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.193,20 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes Interesse liegt nicht vor. Für die festgesetzten Verwaltungsgebühren und Auslagen ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgeblich. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.