Beschluss
10 L 1194/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0706.10L1194.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Antrag auf Aufnahme in die 1. Klasse der KGS M. zum Schuljahr 2023/24 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung ihres Aufnahmeantrags zusteht. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS – vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269) in der Fassung des Art. 1 der Änderungsverordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405)), soweit der Schulträger, wie vorliegend, keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Für Bekenntnisgrundschulen gilt dieser Anspruch nur mit Einschränkungen, die durch den spezifischen Erziehungsauftrag dieser Schulen bedingt sind und die ihre Grundlage in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung NRW und § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW finden. Diese Vorschriften schränken das Aufnahmeermessen des Schulleiters einer Bekenntnisschule aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW dahin ein, dass formell bekenntnisangehörige Kinder vorrangig vor bekenntnisfremden Kindern aufzunehmen sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. März 2016 – 19 B 996/15 –, juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2021 – 18 L 1090/21 –, juris Rn. 19. Der so eingeschränkte kapazitätsabhängige Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme in die ihrer Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart, nämlich der Bekenntnisschule KGS M. , ist hier wegen des Anmeldeüberhangs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag beschränkt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 – 19 A 160/12 u.a. – juris, Rn. 41, 49; Beschluss vom 31. August 2022 – 19 B 945/22 –, juris, Rn. 3. Eine erneute Entscheidung kann die Antragstellerin hier nicht begehren, weil die Schulleiterin bereits ermessensfehlerfrei über den Aufnahmeantrag entschieden hat. Es lag ein Anmeldeüberhang vor. Der Aufnahmekapazität entsprechend § 6a Abs. 1 Satz 1 und 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW von zunächst 48 Schulplätzen zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens standen 66 Anmeldungen gegenüber. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass drei Plätze für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf vorgesehen waren und damit für Kinder ohne einen solchen Bedarf nicht zur Verfügung standen. Von den angemeldeten Kindern waren 40 Kinder katholischen Bekenntnisses, darunter eines mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf. Der Anmeldeüberhang ergab sich hier also nicht ausschließlich aus den formell bekenntnisangehörigen Kindern, sondern vielmehr aus der Summe der Anmeldungen von 40 bekenntnisangehörigen Kindern und 26 bekenntnisfremden Kindern. Ein Anmeldeüberhang im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS liegt auch dann vor, wenn – wie hier – an einer Bekenntnisgrundschule nach vorrangiger Aufnahme der formell bekenntnisangehörigen Kinder keine ausreichende Restkapazität mehr für alle diejenigen angemeldeten bekenntnisfremden Kinder verbleibt, für welche die Grundschule nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in der Gemeinde im Sinn des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS ist. Die Schulleiterin hatte daher die Aufnahmekriterien in § 1 Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 bis 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 AO-GS nur für die Anmeldungen der bekenntnisfremden Kinder heranzuziehen, die gegenüber bekenntnisangehörigen Kindern nachrangig zu berücksichtigen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2022 – 19 B 945/22 –, juris, Rn. 5, und vom 21. März 2016 – 19 B 996/15 –, juris, Rn. 10. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Aufnahmevorrang der bekenntnisangehörigen Kinder nicht rechtswidrig, sondern vielmehr landesverfassungsrechtlich gedeckt, und verletzt sie auch nicht in ihren Rechten auf Glaubensfreiheit, Vgl. hierzu im Einzelnen ausführlich: OVG NRW, vom 21. März 2016 – 19 B 996/15 –, juris, Rn. 11 ff. Dementsprechend war das Vorgehen der Schulleiterin, 40 Plätze an die bekenntniszugehörigen Kinder, darunter eines mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zu vergeben, zwei weitere Plätze im Gemeinsamen Lernen mit den Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zu besetzen, und dann eine Auswahlentscheidung für die restlichen sechs Plätze unter den bekenntnisfremden Kindern zu treffen, rechtmäßig. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die Schulleiterin mit Ablehnungsbescheid vom 21. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Schulamtes für den X. -Y. -Kreis vom 23. Mai 2023 dabei die Antragstellerin nicht als Härtefall eingestuft hat. Zu der möglichen Berücksichtigung eines Härtefalls im Rahmen der Verweisung von § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS auf § 1 Abs. 3 AO-GS: OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 – 19 B 945/22 –, juris, Rn. 7. Über die Umstände, die einen Härtefall ausmachen, entscheidet die Schulleiterin nach Ermessen. Die Ermessensausübung hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1142/16 –, juris, Rn. 10. Nach diesen Maßgaben ist es ermessensfehlerfrei, die Antragstellerin nicht als Härtefall bei der Schulaufnahme zu berücksichtigen. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, dass das Jugendamt der Stadt S. in seinem Schreiben vom 27. September 2022 sehr allgemein formuliere, dass ausschlaggebende Gründe bestünden, die Antragstellerin in die KGS M. einzuschulen. Die weitere Ausführung in diesem Schreiben, dass aus Sicht des Jugendamtes das Kindeswohl durch einen zumutbaren Schulweg sichergestellt wäre, zumal der Bruder die Schule bereits besuche, sei als Begründung für einen Härtefall mangels konkretem Einzelfallbezug nicht ausreichend. Diese Einschätzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin im Widerspruchsverfahren noch ein Schreiben von „bewegt, Systemische Beratung und Begleitung“ vorgelegt hat. Darin ist ausgeführt, dass es nach pädagogischer Einschätzung unabdingbar sei, dass die Antragstellerin auf eine Grundschule eingeschult werde, die in ihrem unmittelbaren Umfeld, fußläufig, sei. Es wäre ihrer individuellen Entwicklung nicht zuträglich, auf eine Grundschule gehen zu müssen, die weder fußläufig zu erreichen noch in ihrem näherem Sozialraum liege. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass etwaig nur die KGS M. für die Antragstellerin in Betracht käme. Vielmehr treffen die beschriebenen Umstände auch auf weitere im Kernort S. befindliche Grundschulen zu, insbesondere auf die von der Antragstellerin als Zweitwunschschule angegebene F. -D. -Schule mit einem Fußweg von 1,3 km, an der die Antragstellerin nun angemeldet ist. Die Schulleiterin hat weiter ermessensfehlerfrei unter Heranziehung und Anwendung des Kriteriums Schulwege gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS die Schülerinnen und Schüler aufsteigend nach der Entfernung zwischen ihrem Wohnort und der KGS M. geordnet, und zwar beginnend mit den Kindern, für die die KGS M. die nächstgelegene Schule ist, und dann unter Fortschreibung der Warteliste auf die anderen Kinder. Auf Grund der Entfernung von 550 m zu der KGS M. ist die Antragstellerin auf Platz 6 der Liste für die Ablehnungen eingeordnet worden. Dementsprechend kam sie rechtsfehlerfrei nicht zum Zuge für die im Laufe des Verfahrens entstandenen zusätzlichen zwei Plätze von Kindern, die die Schule verlassen haben, sowie den frei gewordenen Platz eines GL-Kindes. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.