Beschluss
10 L 684/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0528.10L684.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die erste Jahrgangsstufe der GGS O. aufzunehmen, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags auf - hilfsweise vorläufige - Aufnahme zum Schuljahr 2024/2025 in die erste Jahrgangsstufe der GGS O. durchzuführen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Insoweit sind ein Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat gegen den Antragsgegner weder den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die vorläufige Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe der GGS O. zum Schuljahr 2024/2025 noch den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag. Der Ablehnungsbescheid des Schulleiters vom 08. März 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Schulamts für die Stadt Köln vom 08. April 2024 ist rechtmäßig und die Antragstellerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt. Die Rechtsgrundlagen für einen Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule ergeben sich aus § 46 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) und § 1 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS). Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Dabei hat nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW jedes Kind einen Anspruch auf die Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger - wie hier - keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat (vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS). Nach diesen Maßstäben stehen der Antragstellerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Schulleiter hat ihren Aufnahmeantrag in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Schulleiter im Ergebnis von einer Aufnahmekapazität von 40 Schulneulingen in den Eingangsklassen ausgegangen ist. Dem liegt in einem ersten Schritt zugrunde, dass die Stadt Köln als Schulträgerin die Zügigkeit der GGS O. auf zwei Züge festgelegt und die Gesamtkapazität der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen auf 50 Kinder begrenzt hat. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Dabei handelt es sich um eine Organisationsentscheidung des Schulträgers, mit der er speziell bezogen auf die Primarstufe seine Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens wahrnimmt. Die Maximalanzahl liegt bei zwei Klassen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bei 56 Kindern. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW kann der Schulträger zudem die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung des Schulleiters einer Grundschule - zumal im Eilverfahren - auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt, die Zügigkeit der GGS O. zum Schuljahr 2024/25 auf zwei Züge festzulegen und die Zahl der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen auf 25 Kinder pro Klasse zu begrenzen, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2016 - 19 B 1066/16 -, juris, Rn. 22 ff. Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht vor. Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, wobei diese sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus der Vorschrift des § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als dass sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Auf dieser Grundlage trifft den Schulträger in erster Linie die Aufgabe, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Stadt Köln hat sich nach ihrer Stellungnahme vom 29. April 2024 (Bl. 65 ff. der Gerichtsakte - GA) von der Zielsetzung leiten lassen, Grundschulplätze möglichst wohnortnah anzubieten. Daher habe sie den Bedarf für Grundschulplätze nach bestimmten Planungsregionen und Stadtgebieten analysiert. Bei der Bedarfsbemessung für die vorliegend relevante Planungsregion, bestehend aus den Stadtteilen Klettenberg, Sülz und Lindenthal, habe sie festgestellt, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen - Erweiterungen der GGS Manscheider Platz um einen Zug, der GGS O. um zwei Züge sowie der KGS Hans-Christian-Anders-Schule um einen Zug - die durch die kleinräumige Einwohnerprognose erwarteten Schülerinnen und Schüler adäquat mit Grundschulplätzen versorgt werden könnten und die durchschnittlichen Klassengrößen der Planungsregion zukünftig in Bezug auf die maximale Einschulungserwartung bei durchschnittlich 23,5, ausgehend von einer gemittelten Einschulungserwartung bei rechnerisch 20,7 lägen. Die Forderung nach einer Mehrklasse an der GGS O. entbehre damit einer Grundlage, da eine wohnortnahe Beschulung sichergestellt sei. Mit diesen Ausführungen hat der Schulträger nachvollziehbar dargelegt, dass er sich an den vorgenannten Maßstäben orientiert und dabei wesentlich den Fokus auf seine Aufgabe gerichtet hat, allen einzuschulenden Kindern einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Dies ist ihm im Falle der Klägerin auch gelungen, denn ihr wurde ein Schulplatz in der für sie nächstgelegenen Grundschule, der GGS Z., in nur 110 m Entfernung von ihrer Wohnung zur Verfügung gestellt. Ein Ermessensfehler ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar und wird auch von der Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht. Soweit sie vorbringt, die Grundschulplatzsituation stelle sich nach den Angaben des Schulträgers in der aktuellen Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung als „sehr prekär“ dar und es seien weitere Klassen und Übergangslösungen erforderlich, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Damit geht die Antragstellerin weder auf die konkrete Situation im Stadtteil Sülz ein noch legt sie näher dar, weshalb von einem Mehrbedarf auszugehen sein soll, dem ausschließlich durch die Einrichtung einer Mehrklasse an der GGS O. zum Schuljahr 2024/25 Rechnung getragen werden könne. Es begegnet ferner keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Schulträger unter Verweis auf die besonderen Lernbedingungen im Sinne des § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW die Maximalgröße einer Klasse an den Grundschulen mit einem Angebot des Gemeinsamen Lernens auf 25 Kinder begrenzt hat. Vgl. auch LT-Drs. 16/815, S. 41: „Besondere Lernbedingungen kommen insbesondere in Betracht im Bereich von Schulen, die einen besonderen Schwerpunkt für Integration und Inklusion haben […]“ Dem steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere nicht entgegen, dass kein Kind mit einem festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen worden sei. Im Falle der GGS O. stellt sich diese Annahme wohl bereits als unzutreffend dar, denn in der Liste „Ranking der Kinder mit nächstgelegener Schule GGS O.“ (Bl. 60 der GA) findet sich bei der Nr. 32 die Bemerkung „AO-SF“. Unabhängig davon ist an den Grundschulen im Vergleich zu den Aufnahmen an den weiterführenden Schulen die Besonderheit zu berücksichtigen, dass ein etwaiger sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf zu Beginn der Schuleingangsphase vielfach noch nicht förmlich festgestellt wird. Vgl. auch „Gemeinsames Lernen in der Grundschule“, Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 12.03.2021, ABl. NRW 04/21. Vor diesem Hintergrund geht mit dem bei Grundschulen häufig vorliegenden Umstand, dass kein Kind mit einem bereits festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen wurde, keineswegs zwingend einher, dass ein solcher Bedarf nicht in absehbarer Zeit festgestellt werden wird. Ausgehend von einer Gesamtkapazität von 50 Plätzen durfte sich der Schulleiter in einem zweiten Schritt auf eine Vergabe von nur 40 Plätzen im Aufnahmeverfahren beschränken. Dem liegt zugrunde, dass es sich bei der GGS O. um eine zweizügige Schule mit jahrgangsübergreifendem Unterricht 1-4 handelt und damit die Gesamtkapazität - ausgehend von 25 Kindern pro Klasse - 200 Plätze beträgt. Von diesen 200 Plätzen werden nach den schlüssigen Darlegungen des Antragsgegners im kommenden Schuljahr 160 Plätze mit Kindern belegt sein, die sich aktuell in den Jahrgängen 1-3 befinden. Es erscheint nicht willkürlich, die Aufnahmekapazität für Schulneulinge entsprechend zu mindern, sofern zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens bereits konkret absehbar ist, dass Plätze in den Eingangsklassen für Verbleiber benötigt werden. Eine Verpflichtung zur Überschreitung der Schülerhöchstgrenzen und Aufnahmekapazität durch Außerachtlassung der Plätze für absehbare Verbleiber lässt sich aus § 6a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht entnehmen, vgl. VG Köln: Beschluss vom 6. Juli 2023 - 10 L 1158/23 -, juris, Rn. 23; Beschluss vom 8. August 2022 - 10 L 1035/22 -. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den Verbleibern teilweise um Schülerinnen und Schüler in höheren Schulbesuchsjahren handeln sollte, denn bei jahrgangsübergreifendem Unterricht, der in § 6a Abs. 1 Satz 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG ausdrücklich erwähnt wird, ist diese Konstellation regelmäßig anzutreffen, vgl. 6a.1.1 der Verwaltungsvorschrift zur VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, Sätze 2 und 3. Auf der Grundlage dieser Aufnahmekapazität von 40 Kindern hat der Schulleiter das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt. Gemäß der Regelung des § 1 Abs. 2 AO-GS hat er von den 68 für die GGS O. angemeldeten Kindern die 47 Kinder in seine Aufnahmeentscheidung einbezogen, für die diese Schule die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in ihrer Gemeinde darstellte. Die 21 Kinder mit anderen nächstgelegenen Schulen, zu denen auch die Antragstellerin gehört, hat er zu Recht nicht weiter berücksichtigt. Da unter Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS ein Anmeldeüberhang verblieb, zog der Schulleiter gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS die Kriterien des Absatzes 3 der Vorschrift für seine weitere Aufnahmeentscheidung heran. Einen vorrangig aufzunehmenden Härtefall hat der Schulleiter nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Antragstellerin, die bereits frühzeitig einen Härtefallantrag gestellt hatte. Die Nichtberücksichtigung der von der Antragstellerin vorgetragenen, sie betreffenden Umstände als Härtefall ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob die Systematik und Prüfreihenfolge des § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Abs. 3 AO-GS eine Berücksichtigung der Härtegründe der Antragstellerin als eines Kindes, für das die GGS O. nicht die nächstgelegene Grundschule i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS darstellte und das deshalb nicht zu den 47 Kindern gehörte, unter denen eine Aufnahmeentscheidung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS zu treffen war, überhaupt zugelassen hätte. Jedenfalls hat der Schulleiter die Annahme eines Härtefalles i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS zu Recht verneint. Über die Umstände, die einen Härtefall ausmachen, entscheidet der Schulleiter nach Ermessen. Die Ermessensausübung hat sich, als grobe Zielvorgabe, daran auszurichten, ob eine außergewöhnliche Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes vorliegt, in der es gewichtige, in seiner Person oder familiären Situation liegende individuelle Gründe unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten rechtfertigen, es auch unter Inkaufnahme einer Minderung der Aufnahmechancen konkurrierender Schüler und ihrer Eltern bevorzugt aufzunehmen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris Rn. 10. Nach diesen Maßgaben war der Schulleiter nicht gehalten, die Antragstellerin als Härtefall vorrangig bei der Schulaufnahme zu berücksichtigen. Abstrakt-generelle Härtefallkriterien hat der Schulleiter für das Aufnahmeverfahren 2024/25 nicht festgelegt. Er hat sich damit vorbehalten, im Einzelfall nach den individuellen Gründen über das Vorliegen eines Härtefalles zu entscheiden. Die vom Schulleiter getroffene Entscheidung, die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe nicht als ausreichend anzusehen, um sie bevorzugt und unter Hintanstellung eines anderen Schülers in der GGS O. aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Wie sich aus der Abhilfeprüfung des Schulleiters vom 21. März 2024 (Bl. 1 der Beiakte) ergibt, hat er es für zumutbar gehalten, die Antragstellerin für ihren Schulbeginn zum Schuljahr 2024/25 auf den für sie vorgesehenen Platz an der für sie nächstgelegenen Grundschule, der GGS Z., zu verweisen, obwohl diese im Sommer 2025 oder 2026 voraussichtlich an einen anderen, erheblich weiter entfernten Standort in Köln-R. umziehen wird. Fehler bei der Ermessensausübung des Schulleiters sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Schulleiter die individuellen Einschränkungen der Antragstellerin bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Denn die Pflegeeltern der Antragstellerin haben mit ihrem Härtefallantrag vom 23. Oktober 2023 die besondere Situation der Antragstellerin ausführlich geschildert und ihrem Antrag zudem Bescheinigungen des Pflegekinderdienstes der Stadt Köln, des Kinderarztes der Antragstellerin sowie ihrer Kindertagesstätte beigelegt. Die Entscheidung des Schulleiters, die Antragstellerin dennoch nicht als Härtefall aufzunehmen, ist auch vertretbar. Unstreitig kann die Antragstellerin im Schuljahr 2024/25 ohne Probleme an der GGS Z. beschult werden. Dass die Antragstellerin mit dem für 2025 oder 2026 geplanten Umzug der Z. nach R. in eine für sie unzumutbare Situation geraten wird, weil sie nicht in der Lage sein wird, den dann über 3 km langen Schulweg dorthin zu bewältigen, steht zum derzeitigen Zeitpunkt noch keineswegs fest. Zum einen ist nicht auszuschließen, dass die Entwicklung der Antragstellerin bis zu einem tatsächlichen Umzug der Z. solche Fortschritte gemacht haben wird, dass ihr dann auch der Schulweg nach R. gelingen kann. Zum anderen wird aus heutiger Sicht wahrscheinlich die Möglichkeit bestehen, zum Zeitpunkt der Standortverlagerung der Z. nach R. an die GGS O. oder eine andere nahegelegene Grundschule zu wechseln. Hierfür spricht, dass nach der erwähnten Stellungnahme des Schulträgers vom 29. April 2024 beabsichtigt ist, nach dem Auszug der Helios-Grundschule die GGS O. um zwei Züge sowie zwei weitere Grundschulen der Planungsregion Klettenberg/Sülz/Lindenthal um jeweils einen Zug zu erweitern. Dass es der Antragstellerin in ein oder zwei Jahren nicht zumutbar sein wird, von der GGS Z. ggfls. an die GGS O. zu wechseln, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Der Schulleiter war auch nicht gehalten, die Antragstellerin als Härtefall aufzunehmen in Anbetracht des von ihr genannten Falles eines anderen Pflegekindes, das an einer Kölner Grundschule als Härtefall berücksichtigt worden sei. Inwieweit das Ermessen des Schulleiters der GGS O. hiervon berührt sein sollte, bleibt bereits unklar. Abgesehen davon unterscheiden sich die sonstigen individuellen Umstände des jeweiligen Einzelfalles, so dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber dem Antragsgegner schon deshalb ausscheidet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.