Beschluss
21 L 959/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0623.21L959.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 19. Mai 2023 gegen die Ordnungsverfügung vom 21.04.2023 der Antragsgegnerin bezüglich der zeitlichen Befristung der Sondernutzungserlaubnis auf den 24.05.2023 - statt 25.04.2026, wie beantragt - des Vorbehaltes des jederzeitigen Widerrufs und - bezüglich Ziffer 5 der Auflagen – Verpflichtung zum Abbau der Skulptur am 24.05.2023, 22 Uhr – statt 25.04.2026, 22 Uhr, wie beantragt, wiederherzustellen, 2. die Antragsgegnerin unter Änderung und teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 21.04.2023 zu verpflichten, bis zur rechtkräftigen Entscheidung über die Klage vom 19. Mai 2023, eine vorläufige Sondernutzungserlaubniserlaubnis bezüglich der Skulptur „Dieser Schmerz betrifft uns alle“ auf dem Kurt-Rossa-Platz, 50667 Köln in Höhe bzw. im Rücken des Reiterstandbildes Kaiser Wilhelm II. mit einer zeitlichen Befristung bis zum 24.04.2024 oder einer Widerrufsmöglichkeit zu erteilen, hilfsweise, 3. der Antragsgegnerin zu untersagen, die Skulptur „Dieser Schmerz betrifft uns alle“ bis zur rechtskräftigen Bescheidung des Antrages des Antragstellers vom 11.05.2023 auf Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis zu entfernen, hat keinen Erfolg. Der Antrag zu 1) ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet; die Anträge zu 2) und 3) sind jedenfalls unbegründet. I. Der Antrag zu 1) ist hinsichtlich des Angriffs auf die Befristung (1.) und den Widerrufsvorbehalt (2.), unzulässig und hinsichtlich des Angriffs auf die Auflage zu Ziffer 5. unbegründet (3.). 1. Der Antrag zu 1) ist unzulässig, soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 19. Mai 2023 hinsichtlich der Befristung der Sondernutzungserlaubnis auf den 24. Mai 2023 beantragt wird. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist insofern nicht statthaft. Denn bei der in Rede stehenden Befristung handelt es sich um eine Inhaltsbestimmung der Sondernutzungserlaubnis und nicht um eine isoliert in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angreifbare Nebenbestimmung, deren aufschiebende Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz wiederhergestellt werden könnte. Die isolierte Anfechtung von belastenden Nebenbestimmungen ist grundsätzlich gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Ob eine solche Klage zur isolierten Aufhebung der angegriffenen Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Dies ist eine Frage der Begründetheit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmung offenkundig von vornherein ausscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 – 8 C 14.18 –, juris, Rn. 13, m. w. N. Die Aufhebbarkeit der Nebenbestimmung scheidet offenkundig aus, wenn die fragliche Bestimmung den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsaktes definiert oder modifiziert (so genannte Inhaltsbestimmung). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 – 8 B 10.18 –, juris, Rn. 5. Hiervon ausgehend wertet die Kammer die Befristung der Sondernutzungserlaubnis als Inhaltsbestimmung, mit der Folge, dass eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig ausscheidet. Hierbei ist leitend, dass die Befristungsregelung im vorliegenden Einzelfall integraler Bestandteil der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Genehmigungserteilung sein sollte. Nur für einen von vorneherein klar abgegrenzten Zeitraum um den Gedenktag am 24. April 2023 sollte die Genehmigung erteilt werden. Hierbei stellt sich die erkennbare Zielrichtung auch anders dar, als bei einer „auf Zeit“ erteilten Sondernutzungserlaubnis (§ 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW), bei der hinsichtlich des „befristenden“ Regelungsteils wohl überwiegend von einer Nebenbestimmung ausgegangen wird. Vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, S. 212, Rn. 423. Denn während die „Befristung“ bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis „auf Zeit“ im Regelfall nur den Zeitpunkt festlegen soll, an dem der Fortbestand der Genehmigungsvoraussetzungen seitens der Erteilungsbehörde erneut geprüft werden soll, Vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, S. 212, Rn. 423, m. w. N. nimmt sich die vorliegende Befristung erkennbar als gewollte inhaltliche Begrenzung der Erlaubnis aus, die ihre Begründung in der Nähe zum Gedenktag am 24. April 2023 finden sollte. 2. Weiter unzulässig ist der Antrag zu 1), soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 19. Mai 2023 hinsichtlich des Widerrufsvorbehalts der Sondernutzungserlaubnis beantragt wird. Denn mit dem Ablauf des Genehmigungszeitraums am 24. Mai 2023 hat sich die Erlaubnis bereits durch Zeitablauf erledigt, sodass sich auch die potenziell belastende Wirkung eines hierauf bezogenen Widerrufsvorbehalts erledigt hat. 3. Hinsichtlich der Auflage zu Ziffer 5 ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hingegen zulässig, denn bei der Auflage betreffend den Zeitpunkt des Abbaus der Skulptur handelt es sich um eine Nebenbestimmung, gegen die in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft ist. Die Auflage hat sich auch noch nicht erledigt, da das Mahnmal derzeit - trotz Ablaufs des Genehmigungszeitraums - noch aufgestellt ist, die Vollziehung der Auflage also noch aussteht. Der Antrag ist insofern jedoch unbegründet. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) bestehen nicht. Weiter erweist sich die angegriffene Auflage bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Auflage kann auf § 18 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW gestützt werden. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken die Wiederherstellung des vorherigen Straßenzustands nach Ablauf des Erlaubniszeitraums im Wege einer Auflage sicherzustellen und diese Auflage für sofort vollziehbar zu erklären. Rechtliche Bedenken sind insofern von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. II. Auch der Antrag zu 2) hat keinen Erfolg. Dabei legt das Gericht den gerichtlichen Antrag zu 2. dahingehend aus, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Hintergrund beantragt wird, dass die Antragsgegnerin den verwaltungsbehördlichen Antrag zu 1. der Antragstellerin vom 20. April 2023 (Sondernutzung für die Aufstellung des Mahnmals für drei Jahre) zu Unrecht abgelehnt habe; dies ergibt sich jedenfalls aus der Antragsbegründung (Bl. 10 der Gerichtsakte). Indes ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2023 gerade nicht dahingehend zu verstehen, dass mit diesem Bescheid der Antrag zu 1. der Antragstellerin vom 20. April 2023 bereits abgelehnt worden wäre (1.). Folge hiervon ist, dass der Antrag zu 1. der Antragstellerin vom 20. April 2023 nach wie vor unbeschieden ist, weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht kommt (2.). 1. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2023 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass mit diesem Bescheid der Antrag zu 1. der Antragstellerin vom 20. April 2023 (Sondernutzung für die Aufstellung des Mahnmals für drei Jahre) bereits abgelehnt worden wäre. Vielmehr bestand der Sinn dieses Bescheides allein darin den Antrag zu 2. der Antragstellerin (vorläufige Sondernutzung ab dem 24. April 2023) zu entsprechen, und zwar vollumfänglich. Ein solches Verständnis lag dem Bescheid behördenintern zugrunde (Bl. 77 des Verwaltungsvorgangs) und es wurde auch nach außen hinreichend deutlich: Mit dem Bescheid vom 21. April 2024 wurde das von der Antragstellerin in Ziffer 2. des Antrags gewünschte Anfangsdatum aufgegriffen und es erging - wie von ihr in Ziffer 2. des Antrags gewünscht - eine vorläufige Entscheidung. Auch konnte die Antragstellerin nicht ernsthaft damit rechnen, dass eine vollumfängliche Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Sondernutzung für die Aufstellung des Mahnmals für drei Jahre (Antrag zu 1.) bereits einen Tag nach Stellung des Antrags erfolgen sollte. Diese Auslegung des Bescheids wird dadurch bestätigt, dass der Bescheid vom 21. April 2023 eine Antragsablehnung im Übrigen (bezogen auf den dreijährigen Zeitraum) sowie eine hierauf bezogene Begründung gerade nicht enthält. 2. Damit ist der Antrag zu 1. der Antragstellerin vom 20. April 2023 (Aufstellung des Mahnmals für drei Jahre) nach wie vor unbeschieden. Daher kommt zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Insoweit kann offen bleiben, ob der Antrag nach § 123 VwGO wegen Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist nach § 75 Satz 2 VwGO bereits unzulässig ist, so VG Würzburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – W 8 E 18.1580 –, juris Rn. 11, oder ob die genannte Frist im Rahmen des § 123 VwGO richtigerweise erst bei der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu berücksichtigen ist (weshalb der Antrag jedenfalls unbegründet ist). Jedenfalls wurde die genannte Bearbeitungsfrist hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin vom 20. April 2023 nicht gewahrt. Die Frist nach § 75 Satz 2 VwGO ist vorliegend auch nicht wegen besonderer Umstände bzw. Eilbedürftigkeit verkürzt. Der Antragsteller trägt insofern nichts straßenrechtlich Erhebliches vor. Soweit eine Aufstellung am Genozid-Gendenktag (24. April) begehrt war, wurde diesem Begehren durch die Antragsgegnerin entsprochen. Eine darüber hinausgehende Eilbedürftigkeit ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin wird daher den Antrag zu 1. der Antragstellerin (Aufstellung des Mahnmals für drei Jahre) noch bescheiden und diese Bescheidung auch begründen müssen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). III. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob er bereits deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, da die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin vom 11. Mai 2023 bereits mündlich abgelehnt hat (weshalb nunmehr der Antrag auf Untersagung der Entfernung der Skulptur bis zu eine Entscheidung über den Antrag vom 11. Mai 2023 ins Leere liefe). Jedenfalls ist der Antrag unbegründet, da ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich ist. Nach Ablauf des Erlaubniszeitraums am 24. Mai 2023, 24:00 Uhr stellt sich die Straßennutzung als illegal dar (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW), was gemäß § 22 Abs. 1 StrWG NRW zum Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen führen kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2022 - 21 L 700/22 - Bezug genommen (mit Ausnahme desjenigen Teils der Begründung der darauf abstellte, dass die Antragstellerin seinerzeit noch nicht einmal einen Antrag auf Erteilung eine Sondernutzungserlaubnis gestellt hatte, wohingegen hier noch Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für drei Jahre bzw. auf Erteilung einer weiteren vorläufigen Sondernutzungserlaubnis). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat das Gericht zunächst einen Hauptsachestreitwert von 5.000,00 Euro als Auffangwert angesetzt. Dieser Streitwert wurde dann entsprechend dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.