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Urteil

7 K 3964/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0523.7K3964.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Der Kläger ist am 00.00.1967 in L. , Kasachstan geboren. Seit dem 00.00.1991 ist er mit M. T1. verheiratet. Sie haben eine gemeinsame Tochter, B. T1. , geboren am 00.00.1993. Am 00.00.1992 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein. Grundlage hierfür war eine befristete Aufenthaltserlaubnis für die Dauer seines *Beruf wurde entfernt* . Seine Ehefrau reiste 00.00.1993 mit einem Aufenthaltsvisum, verknüpft mit der Tätigkeit ihres Mannes, ein. Die Ehefrau des Klägers erhielt unter dem 00.00.1992 einen Aufnahmebescheid, den sie nach Vortrag des Klägers im Jahr 1991 mit ihren Eltern beantragt hatte. Der Kläger und seine Ehefrau erschienen am 22.03.1993 beim BVA Hamm. Dort erhielt der Kläger einen Registrierschein. Die Angabe „zum Aufnahmebescheid“ ist handschriftlich durchgestrichen und es ist ergänzt „Einbeziehungsbescheid“ sowie „geändert“ mit einer Unterschrift des Sachbearbeiters. Auf Seite 2 zu dem Registrierschein ist angekreuzt, dass der Kläger Ehegatte des Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG sei. Mit Antrag vom 29.09.1993 beantragte der Kläger eine Spätaussiedlerbescheinigung bei der Stadt L1. , Sozialamt, Vertriebenenstelle. Er gab in dem Antrag an, er habe am 22.03.1993 einen Aufnahmeschein erhalten. Dabei strich er die Angabe „Aufnahmeschein“ durch und ergänze handschriftlich „Einbeziehungsschein“. Mit Antrag vom 29.09.1993 beantragte die Ehefrau des Klägers ebenfalls die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Am 06.07.1993 erhielt die Ehefrau des Klägers eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Der Kläger wurde als Ehegatte dort eingetragen. Unter dem 11.11.1994 beantragte der Kläger bei der Stadt L1. die Anerkennung als Spätaussiedler. Mit Bescheid vom 12.12.1994 lehnte die Stadt L1. , Sozialamt, die Zuerkennung der Eigenschaft als Spätaussiedler ab. Zur Begründung führte sie aus: Er sei am 14.10.1992 ins Bundesgebiet eingereist mit einer Aufenthaltsgenehmigung, die an die Tätigkeit als *Beruf wurde entfernt* beim H. gebunden gewesen sei. Seine Ehefrau sei am 00.00.1993 eingereist. Ihr und ihrer Mutter sowie ihrem Vater sei am 00.00.1993 ein Aufnahmebescheid erteilt worden. Ihr sei am 00.00.1993 ein Registrierschein als Spätaussiedlerin erteilt worden. In diesem Registrierverfahren sei er als nichtdeutscher Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG in den Aufnahmebescheid einbezogen worden und habe daraufhin einen gleichlautenden Registrierschein erhalten. Gegen diese Bescheide habe er jedoch keine Rechtsmittel eingelegt. Dies hätte er jedoch tun müssen, um einen anderslautenden Registrierschein zu erhalten. Am 20.03.1993 habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Spätaussiedlerbescheinigung beantragt. Am 12.07.1993 sei eine Bescheinigung nach § 15 BVFG ausgestellt worden, für seine Ehefrau als Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG und für ihn als Ehegatten nach § 7 Abs. 2 BVFG. Diese Bescheinigung habe er am 23.07.1993 in Empfang genommen und auch hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt. Mit seinem nunmehr gestellten Antrag habe er keine neuen Unterlagen vorgelegt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Am 23.12.1994 legte der Kläger Widerspruch ein. In einem parallel geführten Verfahren auf Erteilung der Staatsbürgerschaft erhielt der Kläger am 27.10.1995 die Einbürgerungsurkunde, geknüpft an seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Daraufhin nahm er den Widerspruch am 20.02.1996 zurück. Mit Schreiben vom 22.06.2015 beantragte der Kläger die Änderung der Einstufung auf § 4 BVFG und die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Zur Begründung führte er aus: Er berufe sich auf die Entscheidung des OVG NRW vom 26.05.2014 (Az. 11 A 1250/12). Die Voraussetzungen für eine Höherstufung seien erfüllt, weil er deutscher Volkszugehöriger und deutscher Abstammung sei. Er habe seine Heimat im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen. Seine Sprachkenntnisse seien ihm mit seinem Bruder familiär vermittelt worden und er habe zum Zeitpunkt der Begründung des Aufenthaltes in Deutschland ein einfaches Gespräch auf Deutsch, ebenso wie sein Bruder und sein Vater, führen können. Mit Bescheid vom 18.04.2019 wertete die Beklagte den Antrag des Klägers als Antrag auf Wiederaufgreifen und lehnte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus: Er sei vor dem 14.09.2013 nach Deutschland übergesiedelt und habe hier seinen Wohnsitz begründet. Sein Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler sei bestandskräftig abgelehnt worden, weil er im Zeitpunkt der Übersiedlung die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt habe. Die Vorschriften hätten sich zum 14.09.2013 geändert. Er habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen, weil der Antrag bereits unzulässig sei. Maßgeblich sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Wohnsitzaufgabe. Er sei jedoch bereits vor der Änderung des BVFG eingereist. Ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG werde abgelehnt. Es gebe keinen offensichtlichen Anlass zur Beanstandung. Die getroffene Entscheidung sei nachvollziehbar. Selbst bei Rechtswidrigkeit des Bescheides bestehe kein Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes. Umstände, die die Aufrechterhaltung als schlechthin unerträglich erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Unter dem 15.05.2019 legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Nach dem Bescheid vom 12.12.1994 sei für einen Spätaussiedlerbescheid erforderlich, dass er einen anderslautenden Registrierschein nachweise. Seine Spätaussiedlereigenschaft sei bisher weder geprüft noch infrage gestellt worden. Es sei nur festgestellt worden, dass er keinen Registrierschein habe. Hierfür benötige er aber die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Es gebe die Möglichkeit, die neuen Unterlagen auf Grundlage von § 27 BVFG im Wege des Härtefalles zu erteilen. Dies sei ihm allerdings nicht mitgeteilt worden, obwohl es für ihn die einzige Möglichkeit gewesen wäre, einen Aufnahmebescheid zu erhalten. Man habe ihm 1993 bei der Beantragung der Spätaussiedlerbescheinigung mitgeteilt, er könne trotz seiner deutschen Volkszugehörigkeit keine Spätaussiedlerbescheinigung mehr beantragen, weil er in Deutschland bereits unter der Kategorie nichtdeutscher Ehegatte geführt werde. Auch am 23.07.1993 bei der Ausgabe der Bescheinigung habe man ihm trotz wiederholter Nachfragen keine Möglichkeit der Anerkennung in Aussicht gestellt. Er sei insbesondere nicht über die Regelung des § 27 BVFG informiert worden. Zum Zeitpunkt der Beantragung sei gerade die Tochter geboren worden, er habe eine arbeitsvertragliche Verpflichtung gehabt und sie hätten in der Wohnung des Arbeitgebers gewohnt. Es habe damals keinen nachvollziehbaren Grund gegeben, die Möglichkeit, über den Härteweg zu gehen, nicht zu nutzen. Darüber sei er aber nicht informiert worden. Die Obliegenheitspflicht einer korrekten Beratung sei hier gröblich verletzt worden. In der Folge würden seine Beschäftigungszeiten in der UdSSR nach dem Fremdrentengesetz nicht anerkannt und er erhalte viel weniger Rente. Er berufe sich auf die Entscheidung des OVG NRW vom 26.05.2014 betreffend einen nachträglichen Aufnahmeantrag und einen Antrag über Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung, nicht auf die Änderung des BVFG. Die Ablehnung seines Antrags verstoße gegen Treu und Glauben. In vergleichbaren Fällen sei das Verfahren wiederaufgegriffen worden, VGH München Beschluss vom 26.11.2014 11 ZB 14.1081 (Rn 19) und OVG NRW, 26.05.2014 – 11 A 1250/12. Er erfülle alle Voraussetzungen, habe die Sprachkenntnisse familiär erworben und besitze die deutsche Nationalität in seinem ersten Inlandspass. Bei all seinen Familienangehörigen sei die Spätaussiedlereigenschaft anerkannt worden. Er sei nur wegen eines Arbeitsvertrages ohne Aufnahmebescheid nach Deutschland eingereist. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus: Der Widerspruch sei unbegründet. Er mache eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zu seinen Gunsten durch die Rechtsprechung des OVG NRW geltend. Die Frage, ob eine Person Spätaussiedler sei, richte sich nach der Rechtslage bei Aufnahme in Deutschland. Er habe bereits 1993 Aufnahme in Deutschland gefunden. Das 10. BVFG-Änderungsgesetz finde auf ihn keine Anwendung. Daher sei auch keine nachträgliche Rechtänderung zu seinen Gunsten eingetreten. Die geänderte Rechtsprechung stelle auch keine Änderung der Rechtslage dar. Andere Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG seien von ihm nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Wiederaufnahme nach § 51 Abs. 5 VwVfG werde auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid verwiesen. Am 26.06.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vor: Er habe seine Heimat am 00.00.1993 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen, da er in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau miteinbezogen worden sei. Maßgeblich sei daher das BVFG in der seit dem 01.01.1993 geltenden Fassung. Die dort genannten Voraussetzungen erfülle er. Er stamme von einem deutschen Volkszugehörigen ab, wie seine Geburtsurkunde belege. Sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gehe aus seinem ersten Inlandspass hervor. Die deutsche Sprache sei ihm familiär vermittelt worden. Sein Vater und sein Bruder hätten bei der Vertriebenenstelle in L1. den deutschen Sprachtest bestanden. Seine Großeltern hätten überwiegend Deutsch gesprochen und bis zu seinem siebten Lebensjahr mit ihm in einer Wohnung gewohnt. Er und sein Bruder hätten jahrelang die Sommerferien bei den Großeltern verbracht. Seine deutsche Volkszugehörigkeit sei bereits im Verfahren der Einbürgerung 1994-1995 geprüft und anerkannt worden. Auch seine deutschen Sprachkenntnisse seien damals bestätigt worden. Der Kläger beantragt, das Verfahren wieder aufzugreifen und ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre bisherigen Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 18.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2019 ist jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO), weil der Kläger keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Absatz 1 bis 3 VwVfG hat. Der Kläger hat keinen durchgreifenden Grund für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Absatz 1 Nr. 1 VwVfG geltend gemacht. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder Tatsachen geändert haben; davon ist bei mehreren selbständig tragenden Ablehnungsgründen nur auszugehen, wenn sich die Änderung auf alle Ablehnungsgründe auswirkt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2019 - 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -. Eine solche Änderung von Faktoren, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandskräftigen Verwaltungsakts ausschlaggebend waren, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Insbesondere wirkt sich die Änderung des BVFG durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz zum 14.09.2013 nicht für den Kläger aus. Denn nach der Grundsatznorm des § 4 Abs. 1 BVFG kommt es für die Entstehung des Spätaussiedlerstatus auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahme in Deutschland an. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 30.14 und 1 C 29.14. Bei Antragstellern, die auf ausländerrechtlicher Basis und nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens übergesiedelt sind, ist für die materiellen Voraussetzungen maßgeblich der Zeitpunkt der Einreise. Vgl. VG Köln, Urteil vom 02.12.2015 – 7 K 4453/14 – juris Rn 43; OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2015 – 11 E 1113/15 – n.V. Für den Kläger, der am 14.10.1992 eingereist ist, ist demnach maßgeblich das BVFG in der damals geltenden Fassung. Die spätere Änderung des BVFG wirkt sich für ihn nicht aus. Es liegen auch keine sonstigen Gründe zum Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 VwVfG vor. Der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung vom 29.09.1993 wurde letztlich nicht beschieden. Er wurde lediglich als Ehegatte in die Spätaussiedlerbescheinigung seiner Ehefrau vom 06.07.1993 eingetragen. Sein (erneuter) Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedler vom 11.11.1994 beschied die Stadt L1. mit Bescheid vom 12.12.1994. Dieser wurde, durch die Rücknahme des Widerspruchs am 20.02.1996, bestandskräftig. Die dem damaligen Bescheid zugrunde liegende Sach- und Rechtslage hat sich nicht zugunsten des Klägers geändert (Nr. 1). Es liegen auch keine neuen Beweismittel vor (Nr. 2). Die im hiesigen Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten Unterlagen lagen ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs der Stadt L1. bereits zum damaligen Zeitpunkt vor. Weitere Wiederaufnahmegründe sind nicht ersichtlich. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG zu. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG ist eine Verwaltungsbehörde ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen. Mit der Befugnis zum Wiederaufgreifen korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung. Im Rahmen der Ermessensausübung handelt die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie dem privaten Interesse an einer erneuten Entscheidung und dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit keinen höheren Stellenwert als dem Gebot der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, die für den Bestand des Verwaltungsakts streiten, beimisst. Beide Grundsätze sind - auch im Vertriebenenrecht - gleichrangig. Potentielle Spätaussiedler genießen mit Blick auf Art. 116 GG keinen größeren Schutz als sonstige Rechtsinhaber, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 - ; OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2010 - 12 A 3328/08 - , Beschluss vom 13.08.2008 - 12 A 417/07 - . Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde erst dann zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt "schlechthin unerträglich" wäre, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Die Berufung auf die Bestandskraft der Entscheidung ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann sich auch daraus ergeben, dass der bestandskräftige Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 - , Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15/08 - ; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 A 2096 /10 - . Einfache Zweifel an der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vermögen jedoch einen Wiederaufnahmeanspruch in der Regel nicht zu begründen. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung durch den Bescheid vom 12.12.1994 im Ergebnis offensichtlich rechtswidrig war. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich bereits aus dem Akteninhalt ohne weitere Aufklärung ergibt, dass die Beklagte die Voraussetzungen für die Anerkennung der Spätaussiedlereigenschaft seinerzeit eindeutig und klar erkennbar zu Unrecht verneint hat. Vgl. VG Köln, Urteil vom 22.01.2015 – 7 K 4031/14 – juris Rn 51. Dies ist indessen nicht der Fall. Der Bescheid der Stadt L1. vom 12.12.1994 ist hinsichtlich seiner Begründung der Ablehnung rechtswidrig. Denn die Ablehnung der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung an den Kläger konnte weder auf die „Bestandskraft“ des Registrierscheins noch auf die widerspruchslose Entgegennahme der Bescheinigung der Ehefrau am 12.07.1993 gestützt werden. Der Registrierschein stellt schon keinen Bescheid dar, gegen den der Kläger hätte klagen können. Eine etwaige Klage gegen den – letztlich im Härtewege erteilten – Einbeziehungsbescheid hätte dem Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung vermittelt. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Ehefrau stellt den Abschluss des Aufnahmeverfahrens dar, hat aber keine Bindungswirkung für die Erteilung der späteren Spätaussiedlerbescheinigung. Die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung an die Ehefrau des Klägers und die Eintragung des Klägers in diese als deren Ehegatte stellt keine rechtsmittelfähige Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung vom 29.09.1993 dar. Der Antrag blieb vielmehr unbeschieden bis zur erneuten Antragstellung am 11.11.1994. Allein aus der Rechtswidrigkeit der Ablehnung folgt indessen keine Ermessensreduzierung hinsichtlich der Wiederaufgreifensentscheidung. Die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides reicht nicht aus, um ein Festhalten an der bestandskräftigen Entscheidung als schlechthin unerträglich anzusehen, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Spätaussiedler nach damaliger Rechts- und Aktenlage nicht offensichtlich und ohne weitere Prüfung gegeben waren. Nach der für den Kläger maßgeblichen Fassung des BVFG zum Zeitpunkt der Einreise war deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Gesetzes, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Dabei war nach der damals geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls zu verlangen, dass der deutschen Sprache gegenüber der Landessprache oder einer anderen im Vertreibungsgebiet gebrauchten Sprache der eindeutige Vorzug gegeben wurde, und zwar in der Weise, dass sie vom Kläger im häuslichen Kreise und im täglichen Umgang ganz überwiegend verwendet wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 – 9 C 18/89 – juris Rn 18 mwN. Der Gebrauch der deutschen Sprache durch den Kläger war zum damaligen Zeitpunkt nicht ohne weiteres aus den Verwaltungsvorgängen zu erkennen. Da der Kläger kein Aufnahmeverfahren durchlaufen hat, ergeben sich insoweit keine Anhaltspunkt für seine Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Einreise. Sein Verweis auf die Sprachkenntnisse seines Bruders genügen auch nicht, um anzunehmen, dass das Spracherfordernis durch den Kläger offensichtlich erfüllt wurde. Zum einen waren auch die Sprachkenntnisse des Bruders ausweislich des Sprachtests lediglich im Bereich des „gut Verstehens“ und zur Verständigung „ausreichend“. Zum anderen sind die tatsächlichen Gegebenheiten bei Familienangehörigen oder Geschwistern nicht identisch. Im Hinblick auf die Vermittlung bestätigender Merkmale wie die Sprache können sich Geschwister unterschiedlich erklären und die Vermittlung in der Familie kann sich ändern. Vgl. u.a. VG Köln, Urteil vom 24.04.2018 – 7 K 9838/16 – juris Rn 46. Darüber hinaus war es der Stadt L1. im Zeitpunkt der Entscheidung auch nicht mehr möglich, von den damals vorhandenen Sprachkenntnissen des Klägers auf deren Vorliegen bei Einreise zu schließen. Denn im Zeitpunkt der Entscheidung hatte der Kläger bereits seit fast zwei Jahren in Deutschland gewohnt. Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens einen Sprachtest gemacht habe. Unterlagen darüber sind im Verwaltungsvorgang nicht enthalten und wurden vom Kläger nicht vorgelegt. Im Übrigen würde auch dieser lediglich Erkenntnisse über die Sprachkenntnisse des Klägers im Jahr 1994 und damit zwei Jahre nach der Einreise ermöglichen. Andere Umstände, die zu einer Ermessensreduzierung auf null führen können, weil sich das Festhalten an der Bestandskraft als "schlechthin unerträglich" erweist, sind nicht erkennbar. Auch die Verletzung einer behördlichen Hinweispflicht verpflichtet die Behörde hier nicht nach Treu und Glauben, das Verfahren wiederaufzunehmen. Selbst wenn man, den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, dass er unrichtig beraten worden sei, würde auch derartiges Fehlverhalten von Behörden die Beklagte nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens zwingen. Denn der Kläger hatte – anwaltlich vertreten – ein Widerspruchsverfahren eingeleitet und dieses durch die Rücknahme des Widerrufs selbst beendet. Diesbezüglich sind im Übrigen keine Beratungsfehler durch die Beklagte erkennbar. Soweit der Kläger eine Falschberatung dahingehend geltend macht, die Beklagte hätte ihn auf die Möglichkeit eines Härtefallantrages hinweisen müssen, irrt der Kläger. Denn ihm ist, wie bereits ausgeführt, bei Einreise tatsächlich ein Aufnahmebescheid in Gestalt des Einbeziehungsbescheides im Wege eines Härtefalles erteilt worden, weil er im Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides seinen Wohnsitz bereits nach Deutschland verlegt hatte. Im Übrigen würde ihm auch, wie bereits ausgeführt, ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedler keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung vermitteln. Schließlich ist auch die der Beklagten obliegende Ermessensentscheidung im Rahmen des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG über die Rücknahme des Ablehnungsbescheides nicht ermessensfehlerhaft. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessen überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 Satz 1 VwGO. Die Begründung des Bescheides vom 24.05.2019, in dem auf den Ausgangsbescheid vom 18.04.2019 Bezug genommen wird, zeigt, dass sich die Beklagte des ihr zustehenden Ermessensspielraums hinreichend bewusst war und das Ermessen ausgeübt hat. Im Hinblick auf die grundsätzliche Gleichwertigkeit der gegenläufigen Interessen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Einzelfallgerechtigkeit gegenüber dem Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Damit hat sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des OVG NRW und des VGH München führt zu keiner anderen Entscheidung. Sie betrifft gänzlich andere Fallgestaltungen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.