Urteil
7 K 9838/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0424.7K9838.16.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 in Omsk, ehemalige Sowjetunion, geborene Klägerin begehrte mit der Klage die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG und die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. Sie stellte am 11.01.1991 gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedlerin nach § 27 BVFG. Ausweislich einer Abschrift der im Jahr 1957 ausgestellten Geburtsurkunde stammt sie von einem deutschen Vater und einer ukrainischen Mutter ab. Im Aufnahmeantrag gab sie an, sie sei ukrainische Volkszugehörige. Ihre Muttersprache und die jetzige Umgangssprache in der Familie sei Russisch. Sie könne die deutsche Sprache sprechen und schreiben. In der Familie werde von einem Elternteil Deutsch gesprochen. Der Vater sowie die Großeltern väterlicherseits hätten von 1941 bis 1956 unter Kommandanturüberwachung gestanden. Dem Antrag war die Fotokopie eines im Jahr 1980 ausgestellten Inlandspasses der ehemaligen Sowjetunion beigefügt, in dem die Klägerin mit der ukrainischen Nationalität eingetragen war. Unter dem 11.12.1992 wurde dem Ehemann der Klägerin ein Aufnahmebescheid erteilt, in dem die Klägerin als miteinreisende „nicht-deutsche Ehegattin“ eingetragen war. Die Klägerin reiste mit ihrer Familie am 10.06.1993 in das Bundesgebiet ein und wurde registriert. Am 20.01.1994 stellte sie bei der seinerzeit zuständigen Vertriebenenbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG. Sie gab nunmehr an, ihre Muttersprache sei deutsch, die Umgangssprache in der Familie deutsch/russisch. In diesem Verfahren wurden u.a. beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der Kinder der Klägerin, B. E1. , ausgestellt am 13.10.1980, sowie E2. E1. , ausgestellt am 10.05.1984 vorgelegt. In beiden Urkunden ist die Klägerin als Mutter mit ukrainischer Nationalität eingetragen. Unter dem 25.01.1994 wurde dem Ehemann der Klägerin durch die Gemeinde Swisttal als Vertriebenenbehörde eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt. Die Klägerin war in diese Bescheinigung als Ehegattin eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG eingetragen. Mit einem Schreiben vom 26.10.1997, das am 04.11.1997 bei der Vertriebenenbehörde einging, widersprach die Klägerin der Eintragung in die Bescheinigung nach § 15 BVFG als Ehegattin eines Spätaussiedlers und beantragte die Anerkennung als Spätaussiedlerin. Die Nationalitätseintragung in den russischen Pass sei am 27.05.1980 falsch gemacht worden, da der Pass nach einem Diebstahl neu ausgestellt worden sei. Sie habe mehrmals versucht, die Nationalitätseintragung zu ändern, sei aber vom KGB deshalb bedroht worden und habe die Hoffnung daher aufgegeben. Nach der Gründung der Russischen Föderation habe sie erneut versucht, den Pass zu ändern. Der Antrag sei jedoch abgelehnt worden, weil sie bereits die Ausreise nach Deutschland beantragt gehabt habe. Derzeit versuche sie, eine Bescheinigung über die Vorgänge von den russischen Behörden zu bekommen. Der Widerspruch sei leider verspätet, weil sie mit den rechtlichen Bestimmungen und der Bedeutung der Bescheinigung noch nicht vertraut gewesen sei und auch sonst unter großer Belastung gestanden habe. Nun habe sie aber erfahren, dass alle ihre Verwandten, insbesondere ihr Vater D. L. und ihr jüngerer Bruder W. L. als Spätaussiedler anerkannt seien (die Bescheinigungen werden vorgelegt). Sie habe von der Geburt bis zur Heirat den deutschen Namen ihres Vaters, L. , getragen und sei immer als Deutsche bezeichnet worden. Von ihrem Vater und den Großeltern seien ihr die deutsche Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt worden. Das Schreiben wurde als Widerspruch behandelt und durch Bescheid des Rhein-Sieg-Kreises als Widerspruchsbehörde vom 12.11.1997 als unzulässig zurückgewiesen. Der Widerspruch sei verfristet. Die Bescheinigung vom 25.01.1994 sei ohne Rechtsmittelbelehrung erteilt worden und daher innerhalb eines Jahres anfechtbar gewesen. Diese Frist sei am 30.01.1995 abgelaufen, ohne dass Widerspruch eingelegt worden sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung seien nicht gegeben. Klage wurde nicht erhoben. Mit einem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.10.2013 beantragte die Klägerin beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsamt, ihr einen eigenen nachträglichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG und eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedlerin zu erteilen. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin. Dies sei bei der Entscheidung nach § 7 BVFG nicht berücksichtigt worden. Der Vater sei Deutscher. Dies werde durch die nun beigefügten Dokumente belegt (Geburtsschein des Großvaters L1. L2. , Geburtsschein der Großmutter N. L2. , Eheschein der Großeltern, Geburtsurkunde des Vaters L1. L2. , Familienbuch der Familie L2. , Geburtsurkunde der Klägerin, Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 BVFG des Vaters und des Bruders). Der Vater und der am 00.00.0000 geborene Bruder der Klägerin, W1. , seien als Spätaussiedler anerkannt. Der Antrag wurde durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 01.04.2015 abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, ein Wiederaufgreifen des unanfechtbar abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens komme nicht in Betracht. Ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwVfG sei nicht gegeben. Durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG habe sich die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin geändert. Denn für die rechtliche Beurteilung des Erwerbs des Spätaussiedlerstatus sei weiterhin die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Einreise maßgeblich. Auch habe die Klägerin keine neuen Beweismittel beigebracht. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG seien ebenfalls nicht erfüllt. Bei der gebotenen Abwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Bescheides. Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null seien nicht ersichtlich. Der Bescheid wurde am 07.04.2015 zugestellt. Am 05.05.2015 legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein. Sie trugen vor, die Klägerin habe schon zum Zeitpunkt der Einreise die Voraussetzungen für den Spätaussiedlerstatus erfüllt. Ein Wiederaufnahmegrund ergebe sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Die dem Vater und dem Bruder im Jahr 1996 ausgestellten Spätaussiedlerbescheinigungen seien neue Beweismittel. Außerdem habe seinerzeit nur die Geburtsurkunde der Klägerin vorgelegen. Die Papiere ihres Vaters und ihrer Großeltern väterlicherseits seien damals nicht in der richtigen Form beigebracht worden bzw. von der Behörde nicht verwertet worden. Hieran treffe die Klägerin kein Verschulden; vielmehr sei dies von dem damaligen Sachbearbeiter zu verantworten. Die Geburtsurkunde des Vaters belege, dass die Klägerin von einem deutschen Staatsangehörigen abstamme. Bei Kenntnis dieses Umstandes hätte die Behörde zugunsten der Klägerin entschieden. Schließlich habe sich das Ermessen der Behörde zum Wiederaufgreifen des Verfahrens außerhalb der Gründe des § 51 Abs. 1 VwVfG auf Null reduziert. Die Berufung auf die Unanfechtbarkeit verstoße gegen Treu und Glauben. Die Ablehnung beruhe auf der schlechten Beratung durch den damaligen Sachbearbeiter. Die Klägerin sei auch eingeschüchtert und herabgewürdigt worden. Dieser habe sogar den Hinweis, ihr Familienname sei falsch übersetzt worden, ignoriert. Seither habe die Klägerin einen falschen Namen. Außerdem verstoße die Versagung der Spätaussiedlerbescheinigung gegen Art. 3 GG, weil dem Bruder der Klägerin die Bescheinigung bei gleicher Sachlage erteilt worden sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 16.03.2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, soweit die Klägerin sich auf neue Beweismittel berufe, sei der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens schon unzulässig. Die Klägerin habe nicht dargelegt, warum bei Berücksichtigung der genannten Dokumente die Entscheidung günstiger ausgefallen wäre. Dies betreffe auch die Spätaussiedlerbescheinigungen des Vaters und Bruders. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG. Die Anerkennung des Vaters und Bruders der Klägerin sei für das Vorliegen der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin nicht relevant, da jeder Familienangehörige nach seinen individuellen Gegebenheiten zu beurteilen sei. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht ersichtlich. Der Widerspruchsbescheid wurde am 04.10.2016 zugestellt. Die Klägerin hat am 04.11.2016 Klage erhoben, mit der sie ihre Anträge auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtefallverfahren und die Anerkennung als Spätaussiedlerin zunächst weiter verfolgt. Zur Begründung wird vorgetragen, bei Berücksichtigung der neuen Dokumente ihres Vaters und ihrer Großeltern wäre ihr die Spätaussiedlerbescheinigung erteilt worden, weil sich aus diesen Dokumenten ergebe, dass die Klägerin von Deutschen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme. Der damalige Sachbearbeiter habe die Geburtsurkunden des Vaters und der Großeltern nur flüchtig angeschaut und dann kommentarlos an die Klägerin zurückgegeben. Das Verhalten dieses Sachbearbeiters könne durch Zeugen bewiesen werden. Damit habe die Behörde seinerzeit ihre Aufklärungspflicht sowie ihre Pflichten zur Beratung und Auskunft aus § 25 VwVfG verletzt. Der Klägerin könne nicht vorgehalten werden, sie hätte seinerzeit Rechtsmittel einlegen können. Dem Einbeziehungsbescheid vom 11.12.1992 habe keinerlei rechtliche Belehrung beigelegen. Die Klägerin habe daher von dieser Möglichkeit keine Kenntnis gehabt. Sie habe außerdem die Reichweite der Entscheidung nicht überblicken können. Obwohl jeder Einzelfall nach den individuellen Gegebenheiten zu beurteilen sei, sei nicht nachvollziehbar, warum dem Bruder der Klägerin die Bescheinigung erteilt worden sei und der Klägerin nicht. Denn in beiden Fällen seien die individuellen Gegebenheiten der Geschwister identisch. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nach einem rechtlichen Hinweis des Gerichts die Klage auf Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2016 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass das Bescheinigungsverfahren nicht wiederaufzugreifen ist. Soweit die Klägerin vortrage, Dokumente ihres Vaters und ihrer Großeltern seien nicht berücksichtigt worden, mache sie damit nur die Rechtswidrigkeit des damaligen Bescheides geltend. Da die Dokumente damals bereits vorgelegen hätten und der Klägerin auch bekannt waren, sei das Vorbringen nach § 51 Abs. 2 VwVfG unbeachtlich. Die Klägerin hätte diese Gründe bereits im Ausgangsverfahren durch Rechtsmittel geltend machen können und Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.11.1997 einlegen können. Dies hätte die Klägerin auch erkennen können, denn dem Widerspruchsbescheid sei eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen. Schließlich sei wohl auch die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt. Die Klage auf Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides im Härteweg sei unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – ) bestehe hierfür kein Rechtsschutzinteresse. Denn die Klägerin sei im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist und benötige daher keinen nachträglichen Aufnahmebescheid für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klägerin die Klage auf nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 01.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Verfahren wiederaufgegriffen und ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG erteilt wird. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 oder § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG sind nicht erfüllt. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage kann die Klägerin nicht geltend machen. Insbesondere hat sich die Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) nicht zugunsten der Klägerin geändert. Für den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nämlich weiterhin die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Juni 1993 maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen, vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 30.14 und 1 C 29.14 – . Die Erleichterungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, die der Gesetzgeber für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Antragsteller mit dem 10. Änderungsgesetz eingeführt hat, haben deshalb keine Geltung für Bewerber, die – wie die Klägerin – vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im September 2013 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. Auch der in § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geregelte Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens liegt nicht vor. Danach ist das Verfahrens wiederaufzugreifen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist zulässig, wenn ein bisher nicht existentes, nicht erreichbares oder nicht berücksichtigtes Beweismittel verfügbar ist, das – in Verbindung mit dem Antragsvorbringen – geeignet erscheint, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Hierbei ist es Sache des Betroffenen, die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darzulegen. Dafür genügt es, wenn ein anderer Ausgang des Verwaltungsverfahrens möglich erscheint, die Behörde also auf der Grundlage des neuen Beweismittels zu einem günstigeren Ergebnis kommen könnte, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 51 Rn. 14, 35; BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 – 8 C 75/80 – Rn. 11. Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist der auf die neu vorgelegten Dokumente gestützte Wiederaufgreifensantrag bereits unzulässig. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das Bundesverwaltungsamt bei Berücksichtigung dieser Unterlagen eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilen könnte. Die Klägerin hat mit dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens insbesondere Personenstandsurkunden ihres Vaters L3. L4. und ihrer Großeltern väterlicherseits, L3. und N1. L4. vorgelegt, die im Verfahren bisher nicht berücksichtigt worden sind (Geburtsschein des Großvaters, Geburtsschein der Großmutter, Eheschein der Großeltern, Geburtsurkunde des Vaters, Familienbuch der Familie L4. ). Auf der Grundlage dieser Dokumente kann der Klägerin aber keine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt werden, weil diese lediglich die Abstammung der Klägerin von deutschen Volkszugehörigen belegen. Die Abstammung ist aber nur ein Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit, das für die Anerkennung als Spätaussiedlerin nicht ausreicht. Gemäß § 15 Abs. 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Wer die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 BVFG i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG in der zum Zeitpunkt der Einreise der Klägerin gültigen Fassung vom 02.06.1993. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 BVFG. Die Voraussetzungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit sind in § 6 Abs. 2 BVFG 1993 enthalten. Danach ist ein Antragsteller deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Nr. 1), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Nr. 2) und er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Nr. 3). Bei Anwendung dieser Vorschriften könnte der Klägerin auch bei Berücksichtigung der Dokumente, die ihre Abstammung belegen, keine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt werden, weil es jedenfalls an dem nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG 1993 erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes fehlt. Die Klägerin ist in ihrem 1980 ausgestellten Inlandspass und den Geburtsurkunden ihrer Söhne aus den Jahren 1980 und 1984 mit der ukrainischen Nationalität ihrer Mutter eingetragen. Diese Eintragung wurde bis zur Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet im Juni 1993 nicht geändert. Da die Eintragung der Nationalität auf einem Antrag des Passinhabers beruht, liegt ein Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum vor. Die Klägerin hat im Aufnahmeantrag vom Oktober 1991 ihre Volkszugehörigkeit mit „Ukrainerin“ angegeben. In den Feldern „Muttersprache“ und „jetzige Umgangssprache in der Familie“ hat sie „Russisch“ eingetragen. Daraus hat das Bundesverwaltungsamt seinerzeit entnommen, dass kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und keine Vermittlung bestätigender Merkmale vorliegen und hat die Klägerin als nicht-deutsche Ehegattin in den Aufnahmebescheid ihres früheren Ehemannes eingetragen. Auf dieser Grundlage erhielt die Klägerin im späteren Bescheinigungsverfahren den Status der Ehegattin eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG. Die jetzt vorgelegten Dokumente zu ihrer Abstammung sind nicht geeignet, eine Anerkennung als Spätaussiedlerin herbeizuführen, weil sie an dem fehlenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum nichts ändern. Im Hinblick auf das Bekenntnis hat die Klägerin keine neuen Beweismittel vorgelegt. Auch im Hinblick auf die bisher nicht berücksichtigten Spätaussiedlerbescheinigungen des Vaters der Klägerin vom 20.12.1995 und des Bruder Vitali vom 08.06.1995 ist der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unzulässig. Auch diese Beweismittel sind nicht geeignet, die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin zu belegen. Sie sind lediglich ein Nachweis für die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters und des Bruders. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass auch die Klägerin die Merkmale des § 6 Abs. 2 BVFG 1993 erfüllt. Es ist nicht zutreffend, dass die tatsächlichen Gegebenheiten, die der Prüfung der deutschen Volkszugehörigkeit zugrundeliegen, bei Familienangehörigen oder Geschwistern identisch sind. Bei Voll-Geschwistern ist lediglich die Abstammung identisch. Im Hinblick auf das Bekenntnis und die Vermittlung bestätigender Merkmale wie Sprache, Kultur und Erziehung können sich Geschwister aber unterschiedlich erklären, und die Vermittlung von Kultur und Erziehung in der Familie kann sich ändern. Daher sind die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit für jedes Familienmitglied individuell festzustellen. Auch soweit die Klägerin Zeugen für das angebliche Fehlverhalten des Sachbearbeiters bei der Vertriebenenbehörde in Swisttal benennt, sind dies keine Beweismittel, die eine günstigere Entscheidung für die Klägerin bewirken können. Selbst wenn die Aussagen der Klägerin zum Verhalten des Sachbearbeiters zutreffen und dieser die jetzt vorgelegten Dokumente zur deutschen Abstammung zurückgewiesen hat oder keine ausreichende Beratung oder Prüfung vorgenommen hat, ergibt sich daraus nicht, dass die entscheidungserheblichen Merkmale des Bekenntnisses und der Vermittlung von Sprache und Kultur bei der Klägerin vorgelegen haben oder dass dies zumindest schlüssig vorgetragen ist. Ist somit ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht erkennbar, kommt ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung nur bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Betracht. Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf die nachträgliche Aufhebung der Bescheinigung als Ehegattin eines Spätaussiedlers und die darin enthaltene Ablehnung der Anerkennung als Spätaussiedlerin und des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1997. Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag auf Wiederaufgreifen der bestandskräftigen Bescheide ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – . Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist nicht feststellbar. Zwar hatte die Klägerin im Antrag auf Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung vom 20.01.1994 angegeben, ihre Volkszugehörigkeit und ihre Muttersprache seien deutsch. Bei der Beantragung von Pässen, Urkunden und der Einschulung der Kinder sei die deutsche Nationalität angegeben worden (Bl. 116, 118, 119 R der Beiakte 2). Der Sachbearbeiter der Vertriebenenbehörde nahm dies jedoch nicht zum Anlass, die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin erneut zu prüfen. Er stützte seine Entscheidung ausschließlich auf die Tatsache, dass die Klägerin laut Aufnahmebescheid als nicht-deutsche Ehefrau eingereist war (Bl. 162 R). Dies hat jedoch im Ergebnis nicht zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Spätaussiedlereigenschaft geführt. Denn die Angaben der Klägerin zu ihrer Volkszugehörigkeit im Bescheinigungsverfahren standen im offensichtlichen Widerspruch zu ihren Erklärungen im Aufnahmeverfahren und zur Nationalitätsangabe im vorgelegten Inlandspass und waren daher unglaubhaft. Diesen Widerspruch konnte die Klägerin auch durch ihr Widerspruchsschreiben vom 26.10.1997 nicht aufklären, in dem sie vortrug, die Nationalität sei bei einer Neuausstellung des Passes nach einem Diebstahl falsch eingetragen worden und spätere Änderungsversuche seien vergeblich gewesen. Dieser Vortrag war schon seinerzeit nicht geeignet, das Gegenbekenntnis zum ukrainischen Volkstum zu erschüttern, weil er erst ca. 3 Jahre nach Ablehnung der Anerkennung als Spätaussiedlerin im Januar 1994, also mit erheblicher Verspätung erfolgte. Die in dem Schreiben angekündigten behördlichen Bescheinigungen über die Änderungsversuche hat die Klägerin dann auch nicht eingereicht. Ungeachtet dessen war es auch nicht offensichtlich rechtswidrig, dass die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als verspätet zurückgewiesen hat, da die einjährige Widerspruchsfrist des § 58 Abs. 2, die bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung gilt, bei Eingang des Widerspruchs schon lange abgelaufen war. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe für die Verspätung, nämlich Unkenntnis der rechtlichen Bedeutung der ausgestellten Bescheinigung als Ehegattin eines Spätaussiedlers und große Belastung nach der Übersiedlung sind zwar nachvollziehbar, rechtfertigten aber keine Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist nach § 60 Abs. 2 VwGO. Die Unglaubhaftigkeit des seinerzeitigen Widerspruchsvortrags wird nunmehr durch die Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Im Termin hat sie nämlich erstmalig vorgetragen, die Eintragung der ukrainischen Nationalität sei dadurch zustandegekommen, dass ihre Mutter sie bei der Passeintragung begleitet habe und bestimmt habe, dass die deutsche Nationalität nicht eingetragen werde, weil dies zu gefährlich gewesen sei. Diese neue Erklärung ist mit der früheren Begründung, der Pass sei nach einem Diebstahl mit der falschen Eintragung neu ausgestellt worden, nicht zu vereinbaren. Vor dem Hintergrund dieses wechselnden und unglaubhaften Vortrags der Klägerin zu ihrem Bekenntnis kann von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung keine Rede sein. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt. Ein unfreundliches oder abweisendes Verhalten eines Sachbearbeiters ist noch kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz Glauben kann unter Umständen dann vorliegen, wenn eine Behörde durch ein pflichtwidriges Verhalten zum Erlass eines rechtswidrigen Bescheides beigetragen hat und sich sodann auf die Bestandskraft beruft. Dies ist hier nicht der Fall, da die Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung nicht auf einem Pflichtverstoß des Sachbearbeiters beruhte, sondern auf den widersprüchlichen Angaben der Klägerin zu ihrer Volkszugehörigkeit und der Nationalitätseintragung im Inlandspass bzw. der verspäteten Geltendmachung. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist ebenfalls nicht erkennbar. Das Bundesverwaltungsamt lehnt in vergleichbaren Fällen das Wiederaufgreifen grundsätzlich ab. Insbesondere führt die Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung an den Bruder der Klägerin nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 GG. Falls der Bruder der Klägerin die Merkmale des § 6 Abs. 2 BVFG 1993 erfüllt hat, insbesondere ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat, liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Falls der Bruder die Spätaussiedlerbescheinigung ohne ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erhalten hat, wäre ihm diese Rechtsposition zu Unrecht gewährt worden. In diesem Fall hätte die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die Behörde das rechtswidrige Verhalten wiederholt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.