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Beschluss

10 L 737/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0509.10L737.23.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums E.aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter der Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums E.durchzuführen, hat mit Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein vorläufiger Aufnahmeanspruch am Gymnasium E.zum Schuljahr 2023/2024 oder ein Anspruch auf Neubescheidung zusteht. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme eines Schülers in die Schule der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, u.a. wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist, was hier der Fall ist. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218) in der Änderungsfassung durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV.NRW. S. 721) - im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Die Zügigkeit des Gymnasiums E.hat der Schulträger im Rahmen seiner Organisationsentscheidung von bisher 4 Zügen auf nunmehr 5 Züge im Schuljahr 2023/2024 erweitert, um das Schulplatzangebot zu diesem Schuljahr zu vergrößern. Ausgehend von fünf Zügen konnte der Schulleiter den Bandbreitenhöchstwert von 29 um den Wert 1 überschreiten, § 6 Abs. 5 Nr. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Den danach sich ergebenden 150 Schulplätzen standen 164 Anmeldungen gegenüber. Aufgrund dieses Anmeldeüberhangs hatte der Schulleiter nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem er Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte. Dabei steht dem Schulleiter hinsichtlich der Auswahl, welche Kriterien heranzuziehen sind, Ermessen zu. Ausweislich des „Protokolls des Anmeldeverfahrens 2023/2024 am Gymnasium E.“ vom 13. Februar 2023 hat der Schulleiter keine Härtefälle berücksichtigt und die Auswahlkriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) als erstes Kriterium, „Ausgeglichenes Verhältnis zwischen Jungen und Mädchen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) als zweites Kriterium, „Schulwege (zum Haupteingang T. . 0 in 00000 Köln)“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 APO-S I) als drittes Kriterium und „Losverfahren (kommt bei Schulweggleichheit zur Anwendung)“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) als viertes Kriterium herangezogen. Der Schulleiter hatte bereits zuvor auf der Homepage der Schule unter der Rubrik „Anmeldungen für das Schuljahr 2023/ 2024“ transparent gemacht, dass er diese Kriterien in dieser Reihenfolge bei der Aufnahme für die Klasse 5 heranziehen werde, s. http://E-Mail-Adresse01 , dort unter „Aufnahmekriterien für die Klasse 5 am E.“. Die Auswahl der genannten Kriterien und ihre festgelegte Reihenfolge sind nicht zu beanstanden. Der Schulleiter hat danach zunächst 39 Kinder, namentlich 17 Mädchen und 22 Jungen, als Geschwisterkinder ordnungsgemäß berücksichtigt. Um im Einklang mit dem zweiten Kriterium ein ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen zu erreichen, hat der Schulleiter je 75 Plätze für Jungen bzw. Mädchen vorgesehen. Da sich aber insgesamt nur 70 Mädchen angemeldet haben, hat er alle weiteren Mädchen aufgenommen und die verbleibenden 5 Plätze dann für Jungen vorgesehen. Für die danach an Jungen noch zu vergebenden 58 Plätze hat er eine Auswahl unter den 72 Jungen anhand des Kriteriums „Schulwege“ vorgenommen. Wie festgelegt war Zielpunkt des Schulwegs der Haupteingang der Schule, s. Protokoll und auch Homepage. Die Schulwege hat er anhand der kürzesten in Google Maps ausgewiesenen Entfernung vom Wohnort zu diesem Zielpunkt Schulhaupteingang ermittelt. Angefangen beim kürzesten Schulweg hat der Schulleiter die 72 Jungen nach ihrer Schulweglänge in eine Reihenfolge gebracht, wobei bei gleicher Länge des Schulwegs er die Reihenfolge ausgelost hat. Danach hat er die 58 Plätze vergeben und eine Nachrückliste erstellt. Dieses Vorgehen ist ermessensfehlerfrei. Der Antragsteller dringt nicht mit seinem Einwand durch, der Schulleiter hätte den kürzesten Schulweg im Sinne von § 7 Schülerfahrkostenverordnung zugrunde legen und somit für ihn eine Messung bis zum nächstgelegenen Schuleingang und nicht zum Haupteingang der Schule vornehmen müssen. Bei dem Kriterium des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 APO-S I, über das Kinder in geographischer Nähe zur Schule einbezogen werden können, ist der Schulleiter nicht gehalten, den Maßstab anzuwenden, der zur Bestimmung der Schulweglänge im Sinne von § 7 Schülerfahrkostenverordnung anzulegen ist. Vielmehr belässt der Verordnungsgeber mit der Verwendung des offenen Begriffs „Schulwege“ in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 APO-S I dem Schulleiter Ermessen, mit welchem konkreten Maßstab er dieses Aufnahmekriterium heranzieht. Der Zweck dieses Aufnahmekriteriums erfordert lediglich eine Auslegung und Anwendung, die sich an einfach handhabbaren und klar messbaren Umständen ausrichtet und für alle angemeldeten Kinder in gleicher Weise angelegt wird. Dies ist bei der regelmäßig eindeutigen quantitativen Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und dem Haupteingang der Schule der Fall. Dabei ist auch eine Heranziehung von internetbasierten Routenplanern zu akzeptieren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2022 – 19 B 933/22 –, Rn. 2 ff., vom 17. August 2021 - 19 B 1325/21 -, Rn. 9 ff., und vom 11. August 2021 - 19 B 1245/21 -, Rn. 7 (jeweils zu § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS); und vom 26. August 2021 – 19 B 1000/20 –, Rn. 16 ff, alle juris. Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Schulleiter die Messung der jeweiligen Schulwege willkürfrei nach denselben Maßstäben für alle betroffenen 72 Jungen vorgenommen, nämlich nach dem in Google Maps ermittelten kürzesten Fußweg zwischen Wohnort und dem Haupteingang der Schule. Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, dass hiervon in seinem Fall abgewichen wird. Fehler im Nachrückverfahren sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die vier freigewordenen Plätze hat der Schulleiter mit den ersten vier Jungen auf der fehlerfrei erstellten Warteliste nachbesetzt. Gegenüber dem Antragsteller mit Platz 6 auf der Warteliste (laufende Nummer 64) war das auf Platz 4 der Warteliste (laufende Nummer 62) befindliche Kind im Nachrückverfahren vorrangig zu berücksichtigen. Die Länge dessen Schulweges zum Haupteingang wurde nach den oben dargelegten Maßstäben fehlerfrei mit 4700m ermittelt, die Länge des Schulwegs des Antragstellers zum Haupteingang hingegen mit 4800m. Von der zutreffenden Ermittlung der genannten Entfernungen hat sich die Kammer auch durch eine eigene Recherche bei Google Maps überzeugt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.