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Anerkenntnisurteil

6 K 988/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0425.6K988.22.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung der dienstlichen Bewertung der Klägerin im Modul HS 2.7 vom 00. Juli 0000 und des Widerspruchsbescheides vom 00. Januar 0000 verpflichtet, der Klägerin einen neuen Prüfungsversuch im Modul HS 2.7 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung der dienstlichen Bewertung der Klägerin im Modul HS 2.7 vom 00. Juli 0000 und des Widerspruchsbescheides vom 00. Januar 0000 verpflichtet, der Klägerin einen neuen Prüfungsversuch im Modul HS 2.7 zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die dienstliche Bewertung der Klägerin in ihrem Wiederholungsversuch. Die Klägerin war Studierende im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW) im Einstellungsjahrgang N01. Bereits in seiner Sitzung am N02.N01 übertrug der Prüfungsausschuss der FHöV NRW u. a. die Aufgabe der Prüferbestellung auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Mit Schreiben vom N01 und vom 00.00.0000 bestellte die FHöV NRW u. a. PHK V. bzw. PHK O. zu Prüfern. Die Schreiben tragen den Briefkopf der Zentralverwaltung der FHöV NRW und waren mit „S.“ bzw. „Q.“ unterzeichnet mit „Im Auftrag“ und „Für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der FHöV NRW“. Im Rahmen des Studiums der Klägerin ist im Rahmen des Moduls HS 2.7 eine fachpraktische Studienzeit in Form eines mehrwöchigen Praktikums zu absolvieren. Zum Bestehen des Moduls ist u. a. eine mit „bestanden“ bewertete dienstliche Bewertung erforderlich. In der dienstlichen Bewertung werden die Hauptmerkmale „persönlich-soziale“ und „fachliche“ Kompetenzen des Prüfungskandidaten beurteilt. Diese beiden Hauptmerkmale werden dabei in verschiedene Einzelmerkmale untergliedert, die jeweils mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden. Für ein Bestehen müssen mindestens drei der fünf persönlich-sozialen sowie vier der sieben fachlichen Einzelmerkmale als bestanden bewertet werden. Nachdem die Klägerin die dienstliche Bewertung im Erstversuch nicht bestand, absolvierte sie im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 ihre Wiederholungsprüfung der dienstlichen Bewertung. Im Ergebnis konnte die Klägerin von den Kompetenzmerkmalen der persönlich-sozialen Kompetenz nur zwei und von den Kompetenzmerkmalen der fachlichen Kompetenz nur drei Einzelmerkmale bestehen, so dass die Prüfung insgesamt erneut mit „nicht bestanden“ bewertet wurde. Dies wurde der Klägerin am 00.00.0000 bekanntgegeben. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Prüfungsamt des beklagten Landes am 19.08.2021, erhob die Klägerin Widerspruch gegen die dienstliche Bewertung vom 00.00.0000. Das beklagte Land wies den Widerspruch nach Beteiligung der Prüfer und der Tutoren mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück. Die Klägerin hat am 09.02.2022 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, die dienstliche Bewertung sei rechtswidrig erfolgt. Hinsichtlich beider Prüfer fehle es an einer ordnungsgemäßen Prüferbestellung. Die Bestellung der Prüfer sei allein durch das Prüfungsamt ohne Einbeziehung des dafür zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden erfolgt. Die dienstliche Bewertung sei vom Zweitprüfer, PHK O., nicht unterzeichnet worden. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der Bewertung. Die Prüfer hätten zudem die Leistung der Klägerin im Praktikumszeitraum kaum persönlich wahrgenommen. Dies sei aber für eine Prüfungsentscheidung erforderlich. Die ganz überwiegende Anzahl der Einsätze habe die Klägerin nur zusammen mit ihrer Tutorin, nicht aber mit einem der Prüfer absolviert. Eine Information über die Prüfungsleistungen durch die Tutoren sei nicht ausreichend, da diese naturgemäß subjektiv gefärbt seien. Zudem seien die Tutoren selbst nicht zur Vornahme von Prüfungsbewertungen befugt. Es liege ein Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip vor. PHK O. habe selbst angegeben, den Erstprüfer in seiner Eigenschaft als Dienstgruppenleiter zu vertreten und in diesem Zusammenhang auch als Prüfer zu fungieren. Damit stehe fest, dass er bei Anwesenheit des Erstprüfers nicht selbst als Prüfer im Einsatz gewesen sei. Die Prüfer seien zudem befangen gewesen. Obwohl es nicht der Wahrheit entspreche, seien die Prüfer davon ausgegangen, dass die Klägerin mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, dass der Polizeidienst nichts für sie sei. Die Prüfer seien demzufolge der Klägerin gegenüber nicht mehr unvoreingenommen gewesen. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung der dienstlichen Bewertung der Klägerin im Modul HS 2.7 vom 00.00.0000 und des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, der Klägerin einen neuen Prüfungsversuch im Modul HS 2.7 zu gewähren, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung der dienstlichen Bewertung im Modul HS 2.7 vom 00.00.0000 und des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, die Klägerin für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 erneut im Modul HS 2.7 zu bewerten. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt im Wesentlichen vor, dass die Klägerin hinsichtlich der angeblichen Befangenheit der Prüfer präkludiert sei, da sie diese angeblichen Fehler nicht rechtzeitig gerügt habe. Für die Prüfungsbewertung sei es ausreichend, wenn die Prüfer – wie hier – neben der eigenen Wahrnehmung auf Beurteilungsbeiträge der eingesetzten Kolleginnen/Kollegen zurückgriffen. Insoweit gelte eine Ausnahme vom Grundsatz der höchstpersönlichen Wahrnehmung. Die Prüferbestellung sei nicht zu beanstanden. Der Prüfungsausschussvorsitzende habe als Präsident der Hochschule die Aufgabe der Prüferbestellung auf die ihm unterstehenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Prüfungsamtes delegieren können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs für die dienstliche Bewertung im Modul HS 2.7, § 113 Abs. 5 VwGO. Der von der Klägerin absolvierte Prüfungsversuch leidet an einem zu einer Prüfungswiederholung führenden Verfahrensfehler. Der Wiederholungsversuch der dienstlichen Bewertung ist wegen einer fehlerhaften Prüferbestellung rechtswidrig. Die Prüferbestellung ist nicht durch die zuständige Stelle erfolgt. Dabei steht zunächst zur Überzeugung der Kammer fest (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Aufgabe der hier streitigen Bestellung von Prüfern des fachpraktischen Ausbildungsteils durch die Mitarbeiter des Prüfungsamtes autonom ohne Beteiligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durchgeführt worden ist. Ein konkreter Auftrag des Prüfungsausschussvorsitzenden an die Mitarbeiter des Prüfungsamtes zur Bestellung von PHK V. und PHK O. zu Prüfern ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Prüfungsausschussvorsitzende in den Entscheidungsprozess über die Prüferbestellung in irgendeiner Form eingebunden wäre. Insoweit haben die Vertreterinnen des beklagten Landes auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Präsident der Hochschule in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Prüfungsausschusses an dem einzelnen Vorgang der Prüferbestellung nicht mitwirke. Dementsprechend trügen die Vorgänge auch keinen Zustimmungs- oder Sichtvermerk des Prüfungsausschussvorsitzenden. Da für die Prüferbestellung kein Ermessensspielraum bestehe, erfolge die Bestellung seitens des Prüfungsamtes selbstständig auf Grundlage der Vorschlagslisten der Ausbildungsbehörden. Zuständig für die Prüferbestellung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der im Zeitpunkt der Prüferbestellung noch geltenden Fassung der StudO BA Teil A – im Folgenden StudO BA Teil A a. F. – i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 1 zweiter Spiegelstrich und § 9 Abs. 1 Satz 1 StudO BA Teil A a. F. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, weil eine entsprechende widerrufliche Übertragung der Befugnis mit Beschluss des Prüfungsausschusses vom N02.N01 stattgefunden hat. Der dementsprechend zuständige Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat vorliegend aber nicht gehandelt. Zwar folgt aus der Art und Weise der Zeichnung: "Im Auftrag" und "Für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der FHöV NRW", dass bei maßgeblichem Abstellen auf den objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) der/die jeweilige Unterzeichner/-in nicht für sich selbst oder das Prüfungsamt, sondern für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gehandelt hat. Allerdings fehlt es an einer Befugnis der Mitarbeiter des Prüfungsamtes, die Prüferbestellung – wie hier – autonom vorzunehmen, weil der Vorsitzende des Prüfungsausschusses diese Aufgabe nicht zur eigenständigen Wahrnehmung auf das Prüfungsamt übertragen konnte. Nach § 8 Satz 1 StudO BA Teil A a. F. unterstützt das Prüfungsamt (lediglich) den Prüfungsausschuss bzw. im Fall einer Aufgabenübertragung nach § 7 Abs. 4 StudO BA Teil A a. F. den Prüfungsausschussvorsitzenden. Aus Sicht der Kammer ist eine vollständig autonome Aufgabenwahrnehmung von dem Begriff der Unterstützung nicht mehr umfasst. Vielmehr kann von einer unterstützenden Tätigkeit seitens des Prüfungsamtes nur die Rede sein, wenn eine irgendwie geartete Beteiligung des zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden bei der Aufgabenerfüllung zu verzeichnen ist. Andernfalls liefe die mit der Unterstützung bezweckte Hilfe bzw. Mithilfe für die unterstützte Stelle letztlich darauf hinaus, die Aufgabe insgesamt als eigene wahrzunehmen, statt jemand anderes bei dessen Aufgabenwahrnehmung zu helfen. Aus diesem Begriffsverständnis folgt für den vorliegenden Fall, dass Entscheidungen betreffend die Prüferbestellung auf einer erkennbaren Willensbildung des Prüfungsausschussvorsitzenden beruhen müssen. Für das vorgenannte Begriffsverständnis spricht auch die Neufassung des § 8 StudO BA Teil A. Die Norm sieht in ihrer heute geltenden Fassung (im Folgenden StudO BA Teil A n. F.) in ihrem Absatz 1 Satz 1 Folgendes vor: „Zur Bewältigung der nach § 7 Abs. 4 StudO BA Teil A übertragenen Aufgaben und zur Unterstützung des Prüfungsausschusses wird am Dienstsitz der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der HSPV NRW ein Prüfungsamt eingerichtet.“ Aus Sicht der Kammer sind mit dieser weiter gefassten Bestimmung dem Prüfungsamt über die bisherige Aufgabe einer „Unterstützung“ der nach § 7 Abs. 1 und 4 StudO BA Teil A zuständigen Organe eigene Entscheidungsbefugnisse übertragen worden. Dies belegt auch § 8 Abs. 2 Satz 3 StudO BA Teil A n. F., wonach der Prüfungsausschussvorsitzende sich bestimmte der ihm nach § 7 Abs. 4 StudO BA Teil A übertragenen Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen kann. Diese Regelung ergibt nur Sinn, wenn in den übrigen Fällen eine unmittelbare Zuständigkeit des Prüfungsamtes selbst gegeben ist. Umgekehrt bedeutet die Differenzierung zwischen „Bewältigung“ der dem Prüfungsausschussvorsitzenden übertragenen Aufgaben und „Unterstützung des Prüfungsausschusses“, dass die Unterstützung bei der Aufgabenwahrnehmung gerade nicht die eigenmächtige Durchführung der Aufgabe umfasst. Soweit die Kammer in der Vergangenheit keine Bedenken gegen die hier durchgeführte Form der Prüferbestellung erhoben hat, vgl. VG Köln, Urteil vom 12.12.2019 – 6 K 5813/17 –, juris, Rn. 29 ff., ist dies auf ein zu extensives Verständnis des Unterstützungsbegriffs in § 8 Satz 1 StudO BA Teil A a. F. zurückzuführen, an dem nicht mehr festgehalten wird. Dabei wird nicht verkannt, dass es einem praktischen Bedürfnis entspricht, keine höchstpersönliche Aufgabenwahrnehmung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden zu verlangen, soweit ihm Aufgaben übertragen wurden. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 5 StudO BA Teil A a. F. ist die Präsidentin oder der Präsident der FHöV NRW stets zugleich Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Mit Blick auf die Fülle der mit diesen Funktionen verbundenen Aufgaben wäre eine höchstpersönliche Aufgabenwahrnehmung völlig ausgeschlossen. Ähnliches dürfte selbst bei einer großzügigen Unterstützung durch das Prüfungsamt für eine irgendwie gestaltete Befassung des Prüfungsausschussvorsitzenden mit sämtlichen der ihm übertragenen Aufgaben gelten. Allerdings kann dieses Defizit nicht durch eine über den Sinngehalt des Unterstützungsbegriffs hinausgehende Aufgabenwahrnehmung des Prüfungsamtes beseitigt werden. Nunmehr hat (vermutlich in Erkennung dieses Defizits) der Normgeber mit der Neufassung des § 8 StudO BA Teil A die für die bisherige Praxis notwendige Rechtsgrundlage geschaffen. Auch soweit die Kammer bislang eine eigenmächtige Prüferbestellung durch das Prüfungsamt im Wege der vertikalen Aufgabendelegation für zulässig erachtet hat, vgl. VG Köln, Urteil vom 12.12.2019 – 6 K 5813/17 –, juris, Rn. 33 ff., wird daran nicht festgehalten. Denn bei Annahme einer solchen Befugnis wären die Regelungen betreffend die Einrichtung eines Prüfungsamtes zur Bewältigung der Aufgaben des Prüfungsausschussvorsitzenden (§ 8 Abs. 1 StudO BA Teil A n. F.) und betreffend die Leitung, die Aufsicht, die Organisation und Geschäftsverteilung des Prüfungsamtes überflüssig. Wenn der Präsident der Hochschule bereits aufgrund der ihm zugewiesenen Wahrnehmungskompetenz zugleich berechtigt wäre, die ihm vom Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben auf das zum Verwaltungsapparat zählende Personal der Hochschule zu delegieren, würde dies selbstverständlich auch eine Aufgabendelegation an das Personal des Prüfungsamtes einschließen. Vor diesem Hintergrund ist auch insoweit davon auszugehen, dass der Normgeber (erst) mit der Einführung des § 8 StudO BA Teil A n. F. die Ermächtigung für eine autonome Prüferbestellung durch das Prüfungsamt geschaffen hat. Der Fehler der Prüferbestellung durch eine unzuständige Stelle ist auch entscheidungserheblich, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Beachtung der Zuständigkeit des Prüfungsausschussvorsitzenden andere Prüfer bestellt worden wären, die ihrerseits ihren Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin anders ausgeübt hätten und damit ein anderes Prüfungsergebnis erzielt worden wäre. Vgl. zur Erheblichkeit einer fehlerhaften Prüferbestellung: Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 373. A.A. noch VG Köln, Urteil vom 02.05.2013 – 6 K 3905/12 –, juris, Rn. 36 ff. Zwar dürfte sich in der Praxis die Bestellung der Prüfer für den fachpraktischen Ausbildungsabschnitt regelmäßig ohne weitere Auswahl auf die Bestellung derjenigen Prüfer beschränken, die von den Ausbildungsbehörden vorgeschlagen wurden. Dies ist jedoch nach der einschlägigen Bestimmung der Prüfungsordnung keineswegs zwingend. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StudO BA Teil A (a. F./n. F.) können die Ausbildungsbehörden um Vorschläge für die zu bestellenden Prüfer gebeten werden. Somit sieht jedenfalls das Satzungsrecht keinen Automatismus dergestalt vor, dass die Prüfer stets von den Ausbildungsbehörden vorgeschlagen und sodann vom Prüfungsausschussvorsitzenden benannt werden, auch wenn dies tatsächlich der Regelfall sein dürfte. Hat die Klägerin demnach wegen der fehlerhaften Prüferbestellung einen Anspruch auf die Einräumung eines neuen Prüfungsversuchs, kommt es auf die übrigen geltend gemachten Verfahrensfehler nicht an. Ebenso wenig ist mit Blick auf den Erfolg des Hauptantrages über den Hilfsantrag zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.