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Urteil

6 K 3905/12

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übertragung der Befugnis zur Bestellung von Prüfern für Regelfälle auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist nach § 11 Abs.4 Satz4 BPO zulässig. • Die Bestellung von grundsätzlich geeigneten Prüfern durch den Vorsitzenden ist wirksam, wenn sie auf einem vorherigen Einvernehmen der professoralen Mitglieder beruht oder nach üblichen Vorabstimmungen gebilligt wurde. • Allein ein formeller Verstoß gegen Zuständigkeitsregelungen der Prüfungsordnung begründet nur dann einen Wiederholungsanspruch, wenn er die Chancengleichheit oder die Ermittlung der tatsächlichen Prüfungsleistung beeinflusst hat. • Die bloße Mitgliedschaft eines Prüfers im Prüfungsausschuss begründet keine unzulässige Interessenkollision, solange das Mitglied nicht über eine Entscheidung in eigener Sache mitentscheiden muss. • Ein Kandidat hat Anspruch auf einen geeigneten Prüfer, nicht aber auf einen bestimmten gesetzlichen Prüfer; rein hypothetische Besserbewertung durch einen anderen Prüfer rechtfertigt keine Wiederholungsprüfung.
Entscheidungsgründe
Wirksame Übertragung der Prüferbestellung auf Prüfungsausschussvorsitzenden führt nicht automatisch zu Prüfungswiederholung • Die Übertragung der Befugnis zur Bestellung von Prüfern für Regelfälle auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist nach § 11 Abs.4 Satz4 BPO zulässig. • Die Bestellung von grundsätzlich geeigneten Prüfern durch den Vorsitzenden ist wirksam, wenn sie auf einem vorherigen Einvernehmen der professoralen Mitglieder beruht oder nach üblichen Vorabstimmungen gebilligt wurde. • Allein ein formeller Verstoß gegen Zuständigkeitsregelungen der Prüfungsordnung begründet nur dann einen Wiederholungsanspruch, wenn er die Chancengleichheit oder die Ermittlung der tatsächlichen Prüfungsleistung beeinflusst hat. • Die bloße Mitgliedschaft eines Prüfers im Prüfungsausschuss begründet keine unzulässige Interessenkollision, solange das Mitglied nicht über eine Entscheidung in eigener Sache mitentscheiden muss. • Ein Kandidat hat Anspruch auf einen geeigneten Prüfer, nicht aber auf einen bestimmten gesetzlichen Prüfer; rein hypothetische Besserbewertung durch einen anderen Prüfer rechtfertigt keine Wiederholungsprüfung. Der Kläger studiert Elektrotechnik und erschien erstmals unentschuldigt nicht zur Modulprüfung ‚Grundlagen dynamischer Systeme, Regelungstechnik EB3+‘, die daher mit nicht bestanden bewertet wurde. Zwei Wiederholungsprüfungen am 08.03.2011 und 27.06.2011 scheiterte er ebenfalls; daraufhin stellte die Hochschule ihm mit Bescheid vom 14.07.2011 das endgültige Nichtbestehen fest. Der Kläger rügte Verfahrensmängel: Die Prüfer seien nicht vom Prüfungsausschuss, sondern nur vom Vorsitzenden bestellt worden; ferner bestehe eine Interessenkollision, weil ein Prüfer zugleich Ausschussmitglied sei. Widerspruch und Widerspruchsbescheid führten zur Klage; der Kläger verlangte Wiederholungsprüfungen. Die Hochschule hielt die Prüferbestellung für ordnungsgemäß und vertrat, dass ein Verfahrensfehler die Prüfungsentscheidung nicht rechtswidrig mache. Das Gericht prüfte Wirksamkeit der Delegation der Prüferbestellung und mögliche Auswirkungen auf Chancengleichheit. • Rechtsgrundlage ist § 14 BPO (Anzahl der Prüfungsversuche) sowie § 11 Abs.4 Satz4 BPO (Delegation von Aufgaben des Prüfungsausschusses). • Der Prüfungsausschuss hat die Übertragung der Erledigung seiner Aufgaben für Regelfälle auf den Vorsitzenden wirksam beschlossen; der Begriff ‚Regelfall‘ ist hinreichend bestimmbar und in der Hochschulpraxis konkretisierbar. • Die konkrete Prüferbestellung erfolgte nach vorausgegangenen Vorabstimmungen und Billigung durch den Vorsitzenden; dies genügt, um die Wirksamkeit der Bestellung festzustellen. • Eine Mitgliedschaft des Prüfers im Prüfungsausschuss führt nicht per se zu einer unzulässigen Interessenkollision; hier war der betreffende Prüfer zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht mehr Ausschussmitglied. • Selbst bei einem formellen Zuständigkeitsverstoß wäre dieser nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn er die sachliche Entscheidung nicht beeinflusst hat. • Entscheidend ist die Wahrung der Chancengleichheit: Ein Verfahrensfehler rechtfertigt eine Prüfungswiederholung nur, wenn er die Ermittlung der tatsächlichen Prüfungsleistung beeinträchtigt. Dies ist hier nicht ersichtlich, weil die Prüfer grundsätzlich geeignet waren und alle Kandidaten dieselben Prüfungsbedingungen hatten. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prüfung durch einen bestimmten Prüfer; die bloße Möglichkeit, ein anderer Prüfer hätte eventuell milder bewertet, begründet keinen rechtlich relevanten Wiederholungsanspruch. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen bleibt rechtmäßig. Die Prüferbestellungen für die streitigen Wiederholungsprüfungen waren wirksam, eine Interessenkollision lag nicht vor, und etwaige formelle Fehler hätten die Prüfungsentscheidung nicht beeinflusst. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Wiederholungsprüfungen, weil er lediglich Anspruch auf einen geeigneten, nicht jedoch auf einen bestimmten Prüfer hat und keine Verletzung der Chancengleichheit vorliegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Berufung wird zugelassen.