Das beklagte Land wird unter Aufhebung der Prüfungsentscheidungen vom 29.05.2021 und vom 15.06.2021 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16.11.2021 verpflichtet, dem Kläger zwei neue Prüfungsversuche für die Einsatzbewertung im Modul XX XX zu gewähren. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Einsatzbewertungen des Klägers sowohl im Erst- als auch im Wiederholungsversuch. Der Kläger war Studierender im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen im Einstellungsjahrgang 0000. Im Rahmen des Studiums des Klägers ist im Rahmen des Moduls XX XX eine Einsatzbewertung zu absolvieren. Im Erstversuch am 29.05.2021 erzielte der Kläger 27 von 60 möglichen Punkten und bestand damit die Prüfung nicht. Im Verlauf der Prüfung teilte der Prüfer dem Kläger u. a. mit, dass er für die Anfertigung des schriftlichen Einsatzberichtes 1,5 Stunden Zeit habe. Die nach Ablauf der Anfertigungszeit gestellte Frage des Prüfers, ob er – der Kläger – fertig geworden sei, bejahte der Kläger. Im Wiederholungsversuch am 15.06.2021 erzielte der Kläger abermals 27 Punkte, so dass die Prüfung endgültig nicht bestanden war. Im Verlauf der Prüfung äußerte der Prüfer laut wahrnehmbar am Einsatzort, dass er „gleich die Nerven verliere“. Dem Kläger sind die Prüfungsergebnisse jeweils am auf die Prüfung folgenden Tag bzw. am Prüfungstag selbst mitgeteilt worden. Der Kläger erhob gegen beide Prüfungen am 21.06.2021 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 18.08.2021 begründete. Das beklagte Land wies die Widersprüche nach Beteiligung der Prüfer und der Tutorin mit Widerspruchsbescheiden vom 16.11.2021 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 16.12.2021 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, beide Prüfung seien bewertungs- und verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. Beide Prüfungen seien bereits deswegen rechtswidrig, weil die Bewertung der Nachbereitungskompetenz unter Ziffer 14 „Nachbereitung im Team“ anhand des Bewertungsmaßstabs nicht möglich sei. Soweit der Bewertungsbogen darauf abstelle, dass für diese Kompetenz bewertet werden solle, dass der Kandidat „den Einsatzverlauf zeitnah mit eingesetzten Kräften und/oder dem Einsatzleiter bespreche, sein Verhalten reflektiere und dieses Wissen auf zukünftige Sachverhalte anwende“, verlange dies den Prüfern eine Aussage über ein zukünftiges Verhalten des Prüflings ab. Insoweit seien Aspekte für die Bewertung relevant, die im Zeitpunkt der Prüfung überhaupt nicht wahrgenommen werden könnten. Hinsichtlich beider Prüfungen fehle es an einer ordnungsgemäßen Prüferbestellung. Die Bestellung der Prüfer sei allein durch das Prüfungsamt ohne Einbeziehung des dafür zuständigen Prüfungsausschussvorsitzenden erfolgt. Der Bewertung der Erstprüfung liege zudem eine falsche Sachverhaltsannahme des Prüfers zugrunde. Tatsächlich habe sich der Kläger in der Prüfung anders verhalten, als dies vom Prüfer dargestellt werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Klageverfahren in Bezug genommene Widerspruchsbegründung (Bl. 117 bis 119 der BA 1) Bezug genommen. Die Zeitvorgabe für die Anfertigung des Einsatzberichtes bei der Erstprüfung stelle einen Verfahrensfehler dar. Eine solche zeitliche Begrenzung sei nicht vorgesehen und habe den Kläger unter Druck gesetzt, so dass er den Bericht nicht in der Qualität habe fertigen können, wie er es ohne Zeitvorgabe getan hätte. Die Wiederholungsprüfung sei ebenfalls insoweit bewertungsfehlerhaft, als die Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen seien. Tatsächlich hätte sich der Kläger in einigen Situationen nicht so verhalten, wie die Prüfer dies zu seinem Nachteil behauptet hätten. Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf die im Klageverfahren in Bezug genommene Widerspruchsbegründung (Bl. 119 bis 120 der BA 1) verwiesen. Fehlerhaft sei die Wiederholungsprüfung auch deswegen, weil der Erstprüfer hörbar sauer und genervt seinen Unmut geäußert habe. Dies habe den Kläger in der Prüfungssituation erheblich verunsichert. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide vom 29.05.2021 und 15.06.2021 sowie der Widerspruchsbescheide vom 16.11.2021 zu verpflichten, dem Kläger zwei neue Prüfungsversuche für die Einsatzbewertung im Modul XX XX (Einsatzbewertung) zu gewähren, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung der genannten Bescheide sowie der Widerspruchsbescheide vom 16.11.2021 zu verpflichten, die beiden Prüfungen des Klägers im Modul XX XX(Einsatzbewertung) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen unter Inbezugnahme der Begründungen der Widerspruchsbescheide vor, dass der Kläger sowohl hinsichtlich der Bewertung der Kompetenz Nr. 14 als auch hinsichtlich der Zeitvorgabe für die Anfertigung des Einsatzberichtes präkludiert sei, da er diese angeblichen Fehler nicht rechtzeitig gerügt habe. Die Zeitvorgabe für die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten in der Erstprüfung sei nicht zu beanstanden. Durch den Kläger sei nur eine Strafanzeige ohne weitergehende strafprozessuale Maßnahmen anzufertigen gewesen. Der Sachverhalt habe sich grundsätzlich als eher wenig komplex dargestellt, so dass dieser Ansatz ausreichend gewesen sei. Zwar sei eine solche Vorgabe eher unüblich. Im konkreten Fall sei dies aber darin begründet gewesen, dass der Kläger bei der Fertigung von schriftlichen Arbeiten über das·gesamte vorangegangene Praktikum hinweg unverhältnismäßig viel Zeit benötigt habe. Insofern habe diese Vorgabe in erster Linie dazu gedient, ihm zu verdeutlichen, dass aus Gründen der im Bewertungsbogen geforderten Arbeitsökonomie ein bestimmter zeitlicher Rahmen eingehalten werden sollte. Auch die Äußerung des Erstprüfers im Wiederholungsversuch führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfung. Die Äußerung sei weder sonderlich laut noch sauer gewesen. Ebenso wenig sei sie an den Kläger oder jemand anderen gerichtet gewesen. Sie sei eher ein Ausdruck der ganz persönlichen Verzweiflung des Prüfers gewesen, angesichts der Tatsache, dass bereits zu diesem Zeitpunkt infolge der vielen offensichtlichen Mängel auch in der Wiederholungsprüfung erneut ein Scheitern gedroht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Einräumung von zwei weiteren Prüfungsversuchen für die Einsatzbewertung im Modul HS 3.3, § 113 Abs. 5 VwGO. Die beiden vom Kläger absolvierten Prüfungsversuche leiden an zu einer Prüfungswiederholung führenden Verfahrensfehlern. Der Erstversuch der Einsatzbewertung ist wegen einer unzulässigen Zeitvorgabe für die schriftliche Vorgangsfertigung rechtswidrig. Nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der in Zeitpunkt der Prüfung gültigen Studienordnung BA Teil B vom 14.04.2021 (im Folgenden: StudO-BA Teil B) gibt die Einsatzbewertung den Leistungsstand der oder des Studierenden durch eine punktuelle Überprüfung wieder. Durch die Einsatzbewertung soll festgestellt werden, ob der oder die Studierende in der Lage ist, gemessen am bisherigen Ausbildungsstand, einen polizeilichen Einsatzanlass, der aktuell in der dienstlichen Tätigkeit anfällt, im Rahmen des Einsatzmodells zu bewältigen. Einzelheiten zu den Prüfungsmodalitäten ist dieser Bestimmung ebenso wenig zu entnehmen wie der Modulbeschreibung zum Modul XX XX des einschlägigen Modulhandbuchs. Insbesondere lässt sich den Regelungen bzw. erläuternden Beschreibungen eine zeitliche Vorgabe für die schriftliche Vorgangsfertigung nicht entnehmen. Der Prüfer beider Versuche räumt insoweit ein, dass eine solche Vorgabe auch eher unüblich sei, im Falle des Klägers aber Gründe dafür vorgelegen hätten. Anders als bei der Auswahl des Prüfungsstoffes und der -bewertung bewegt sich der Prüfer bei der Festlegung der Prüfungsmodalitäten aber nicht innerhalb seines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums. Vielmehr ist er u. a. an den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit gebunden, der – neben anderem – verlangt, dass die Prüfungen für die Studierenden unter vergleichbaren Bedingungen ablaufen. Unterschiedliche Vorgaben für vergleichbare Prüfungsleistungen sind daher unzulässig, soweit sie nicht der speziellen Prüfungsform selbst geschuldet sind. Es versteht sich von selbst, dass der der Bewertung zugrundeliegende Einsatz als realer Polizeieinsatz bei allen Studierenden unterschiedlich gelagert ist. Gleichwohl müssen die Prüfungsmodalitäten als solche so weit wie möglich übereinstimmen, um eine Vergleichbarkeit der jeweiligen Prüfungsleistung zu gewährleisten. Dem werden Prüfungsmodalitäten nicht gerecht, die nicht für alle Prüflinge gleichermaßen, sondern nur in Einzelfällen bei bestimmten Prüflingen gelten. So verhält es sich aber hier, wenn dem Kläger – im Unterschied zum Normalfall – eine Zeitvorgabe für die Anfertigung der schriftlichen Anzeige gemacht wird. Ob es hierfür „gute Gründe“ auf Seiten des Prüfers gab, mag ebenso dahinstehen wie die Frage, in welcher Zeit der schriftliche Vorgang für den konkreten Einsatz ohne Schwierigkeiten hätte angefertigt werden können. Denn selbst das Vorliegen solcher sachlichen Gründe rechtfertigt es nicht, den Kläger Anforderungen zu unterwerfen, die andere Prüflinge nicht beachten müssen. Dies bedeutet nicht, dass die aus Sicht des Prüfers unverhältnismäßig lange Bearbeitungsdauer für die Anfertigung der schriftlichen Anzeige ohne Belang wäre. Im Gegenteil hätte es dem Prüfer frei gestanden, im Falle einer dem Einsatz nicht gerecht werdenden Dauer der schriftlichen Vorgangsbearbeitung durch den Kläger solche mit dem echten Polizeidienst nicht zu vereinbarenden Defizite im Rahmen der Prüfungsbewertung zu berücksichtigen. Die Zeitvorgabe war auch geeignet, das Prüfungsergebnis des Klägers nachteilig zu beeinflussen. Es liegt auf der Hand, dass eine zeitliche Grenze für die Erbringung einer Prüfungsleistung einen zusätzlichen Druck in die Prüfung hineinträgt, der sich auf das Ergebnis auswirken kann. Muss ein Prüfling sich beeilen und bei der Erbringung der Prüfungsleistung die Zeit im Auge behalten, kann dies zu Lasten der Qualität der Prüfungsleistung gehen. Auch wenn der Prüfling die Arbeit zeitgerecht fertig stellt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer nicht unter Zeitdruck stehenden Arbeitsweise ein besseres Ergebnis abgeliefert hätte. Den diesbezüglichen Darlegungen des Klägers vermag das beklagte Land jedenfalls nichts Durchgreifendes entgegen zu setzen. Der dargestellte Verfahrensfehler ist auch nicht mit Blick auf das Gesamtergebnis der Prüfung unbeachtlich. Für die schriftliche Vorgangsfertigung werden laut Ziffer 13 des Bewertungsbogens im besten Fall 5 Punkte vergeben, von denen der Kläger lediglich 1 Punkt erzielte. Da ihm 3 Punkte zum Bestehen der Prüfung fehlen, ist ein Bestehen der Prüfung bei einer ohne zeitlichen Druck angefertigten schriftlichen Anzeige in besserer Qualität denkbar. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes war der Kläger auch nicht verpflichtet, den Verfahrensfehler zu rügen. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgt, dass der Prüfling, der auf seinen eigenen Antrag und (zumindest auch) in seinem eigenen Interesse geprüft wird, die Obliegenheit trägt, am Prüfungsverfahren mitzuwirken, und dass der Prüfling widersprüchlich und gegen den auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben handelt, wenn er sich der Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens entzieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 – 7 C 67.82 –, juris, Rn. 14 ff. In Ausgestaltung dieser Mitwirkungslast trifft den Prüfling die Obliegenheit, etwaige Fehler im Prüfungsverfahren unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu rügen. Durch die Rügeobliegenheit soll einerseits für die Prüfungsbehörde eine Kompensationsmöglichkeit geschaffen werden, um die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren und Mängel im Prüfungsverfahren erst gar nicht entstehen zu lassen. Daneben soll der Prüfungsbehörde durch eine frühzeitige Rüge eine eigene zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts, auch im Hinblick auf mögliche spätere Streitigkeiten, ermöglicht werden. Auf der anderen Seite soll die Rügeobliegenheit verhindern, dass der Prüfling, indem er sich in Kenntnis des Verfahrensmangels der Prüfung unterzieht bzw. die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung oder Kompensation eines Mangels und dessen Folgen erlischt daher, wenn er den Fehler kennt oder kennen muss, die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Verfahren einlässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rn. 9 ff. m. w. N.; Urteil der Kammer vom 09.09.2010 – 6 K 3829/09 –, juris, Rn. 23 ff. m. w. N. Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen, in denen die bekannt gewordene Störung des Prüfungsablaufs nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt. Hier ist das Prüfungsamt von Amts wegen verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs zu treffen, ohne dass es insoweit einer förmlichen Rüge des Prüflings bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2009 – 14 B 594/09 –, juris, Rn. 12 f. m. w. N. Ausgehend davon traf den Kläger vorliegend keine Rügeobliegenheit. Der Fehler betraf eine vom Prüfer selbst gesetzte Modalität des Prüfungsverfahrens, welches grundsätzlich in der Verantwortung der Prüfungsbehörde liegt. Durch eine Überhöhung der Anforderungen an die Rüge von Verfahrensfehlern darf dem Prüfling nicht die Verantwortung dafür auferlegt werden, dass die Prüfung formal ordnungsgemäß abläuft. Im hier zu beurteilenden Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass die Zeitvorgabe unzulässig war, dem Kläger zumutbarer Weise nicht bekannt sein musste. In Ermangelung detaillierter Regelungen zum Ablauf der Prüfung „Einsatzbewertung“ hätte sich der Kläger auch im Vorfeld der Prüfung keine genaue Kenntnis davon verschaffen können, ob und welche Prüfungsvorgaben zulässig sind. Auch insoweit ist berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Prüfung im Rahmen eines realen Polizeieinsatzes erfolgt und sich die jeweilige Prüfungssituation aus der Natur der Sache heraus für jede Prüfung unterschiedlich darstellt. Daher kann von einem Prüfling nicht verlangt werden, dass er sich für alle Prüfungskonstellationen zuverlässig Wissen darüber verschafft, welche Vorgaben seitens der Prüfer zulässig sind und welche nicht. Auch Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit rechtfertigen im vorliegenden Fall keine andere Sichtweise. Da es sich bei der Zeitvorgabe nicht um einen Irrtum des Prüfers, sondern eine bewusste Entscheidung gehandelt hat, um den Kläger zum schnelleren Anfertigen der Anzeige zu bewegen, erscheint es aussichtslos, im Zeitpunkt der Prüfung durch die Rüge des Klägers zu erreichen, dass der Prüfer von der gesetzten Zeitvorgabe absieht. Insbesondere kann vom Prüfling aus Sicht der Kammer nicht erwartet werden, dass er von seinem Prüfer in der Prüfungssituation verlangt, dass das Prüfungsamt informiert und von dort die Entscheidung des Prüfers bestätigt wird. Auch die mit der Rüge bezweckte unverzügliche Aufklärung des Sachverhalts ist hier durch die unterlassene Rüge nicht verhindert worden, da der Sachverhalt als solcher zwischen den Beteiligten unstreitig und vom Prüfer ausdrücklich eingeräumt worden ist. Nachdem sich der Verfahrensfehler auf die Leistungserbringung durch den Kläger nachteilig ausgewirkt hat, kommt nur die Wiederholung der Prüfung in Betracht. Auch hinsichtlich der Einsatzbewertung im Wiederholungsversuch vom 15.06.2021 steht dem Kläger ein neuer Prüfungsversuch zu. Denn dieser Versuch erweist sich ebenfalls wegen eines Verfahrensfehlers als rechtswidrig. Die Bemerkung des Prüfers, er verliere hier gleich die Nerven, verstößt gegen das Gebot des fairen Prüfungsverfahrens. Das Gebot der Fairness verpflichtet die Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt, um zu vermeiden, dass der Prüfling durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt wird, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.02.1980 – 7 B 12.80 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 126, Urteil vom 20.09.1984 – 7 C 57.83 –, BVerwGE 70, 143 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 203; VGH Hessen, Urteil vom 07.01.1988 – 3 UE 1600/87 –, juris. Die dem Prüfer aufgrund der Verfahrensführung, Verfahrensgestaltung, der Bestimmung des Prüfungsstoffes und der Prüfungsbewertung zukommende Position der Überlegenheit gegenüber dem Prüfling gebietet zur Abwehr von Missbräuchen einen Anspruch des Prüflings auf faire Behandlung in der Prüfung, so VGH Hessen, Urteil vom 07.01.1988 – 3 UE 2123/86 –, juris. Dabei sind Bemerkungen oder Hinweise des Prüfers sowie auch dessen Verhalten oder Betätigungen während der Prüfung nicht schon dann unzulässig, wenn sie den Prüfling psychisch belasten. Die psychische Belastung des Prüflings beruht auf der Prüfungssituation. Bis zu einem gewissen Grad hängt es vom Geschick des Prüfers ab, wie stark diese Belastung im Verlauf der (mündlichen) Prüfung spürbar ist. Kriterium der Ordnungsmäßigkeit eines Prüfungsverfahrens ist jedoch nicht das Maß der psychischen Belastung des Prüflings, sondern die Fairness des Prüfungsverfahrens, vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.03.1983 – 7 B 24.82 –, juris. Verstöße gegen das Gebot der Fairness lassen sich danach nicht allein aus den subjektiven Empfindungen der Prüflinge über eine „bedrückende“ Prüfungsatmosphäre herleiten. Vielmehr bedarf es insoweit präziser Feststellungen über das Verhalten der Prüfer, aus dem sich nachvollziehbar Schlussfolgerungen auf eine Verwirrung oder Verunsicherung der Prüflinge ziehen lassen, vgl. FG Bremen, Urteil vom 22.11.1994 – 2 93 086 K 2 –, juris. Verfahrensfehler des Prüfungsablaufs, die sich danach auf das Leistungsvermögen des Prüflings im konkreten Fall negativ ausgewirkt haben können, begründen die Aufhebung der Prüfungsentscheidung, vgl. VGH Hessen, Urteil vom 13.12.1991 – 7 UE 3113/88 –, NVwZ-RR 1992, 628, und machen eine Wiederholung der Prüfung erforderlich, wenn der Prüfling dies begehrt. Ausgehend davon war die Bemerkung des Erstprüfers geeignet, den Kläger zu verunsichern und sich negativ auf sein Leistungsvermögen auszuwirken. Zunächst steht zur Überzeugung der Kammer fest (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO), dass der Erstprüfer im Rahmen der Wiederholungsprüfung am Einsatzort jedenfalls für die Prüfungsbeteiligten wahrnehmbar gesagt hat, dass er „gleich die Nerven verliere“. Dies wird sowohl vom Erst- und Zweitprüfer als auch vom Kläger insoweit übereinstimmend geschildert. Zwar fügt der Erstprüfer hinzu, dass seine Aussage weder sonderlich laut noch „sauer“ und auch nicht an den Kläger oder jemand anderes gerichtet gewesen sei. Allerdings ist die betreffende Aussage jedenfalls in einer Lautstärke geäußert worden, dass sie vom Mitprüfer und vom Kläger wahrgenommen wurde. Die Aussage „ich verliere hier gleich die Nerven“ bringt aus Sicht der Kammer zum Ausdruck, dass der Prüfer genervt und verzweifelt seinem Unmut Luft gemacht hat. Auch wenn er die bis dahin erbrachten Leistungen des Klägers im Einsatz nicht direkt angesprochen hat, war doch aufgrund des Kontextes der Bezug zur Prüfungsleistung offensichtlich. Der Prüfer nahm in seiner Eigenschaft als Prüfer an dem Einsatz teil. Seine Aufgabe bestand darin, die Leistungen des Klägers wahrzunehmen und zu bewerten. Dass sich seine Aussage auf etwas anderes bezogen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Der Prüfer selbst räumt ein, die Aussage aus Verzweiflung darüber getroffen zu haben, dass die Prüfung wegen der unzureichenden Prüfungsleistungen erneut zu scheitern drohte. Es ist nachvollziehbar, dass der Kläger durch diese Aussage verunsichert wurde. Der Kläger befand sich in seinem letzten Prüfungsversuch. Ein Scheitern hätte das Ende seiner weit fortgeschrittenen Ausbildung bedeutet. Mit der Aussage des Prüfers ist ihm nicht nur die Genervtheit seines Prüfers, sondern auch vermittelt worden, dass seine bis zu diesem Zeitpunkt gezeigten Leistungen derart schlecht gewesen seien, dass der Prüfer gleich die Nerven verliere. Dem Kläger ist vor Augen geführt worden, dass er wahrscheinlich die Prüfung nicht bestehen werde. Gleichzeitig spricht vieles dafür, dass eine solche öffentliche Kritik aus den „eigenen Reihen“ geeignet ist, das Selbstbewusstsein des Polizeianwärters bei der Durchführung eines Polizeieinsatzes negativ zu beeinträchtigen. Auch wenn ein Polizist im realen Einsatz auch offen kundgetane Kritik an seinem Verhalten – bis zur Grenze der Strafbarkeit – aushalten muss, gilt dies für Prüfungssituationen jedenfalls nicht in Bezug auf Aussagen des Prüfers. Hinzu kommt, dass die Prüfung zu diesem Zeitpunkt noch andauerte und wohl auch vor Ort aber jedenfalls in der Phase der Nachbereitung noch Punkte in den jeweiligen Kompetenzen erzielt werden konnten. Soweit dem Kläger (nur) 3 Punkte zum Bestehen der Prüfung fehlten, kann auch nicht angenommen werden, dass er aufgrund der bis zur Aussage erbrachten Prüfungsleistungen ohnehin keine Bestehenschance gehabt hätte. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei der Einsatzbewertung um einen echten Polizeieinsatz handelt und – je nach Einsatzsituation – mitunter auch deutliche und klare Worte zwischen den eingesetzten Polizeibeamten notwendig sind. Zudem können die Anspannung der involvierten Personen und die Stimmungslage vor Ort Einfluss darauf haben, wie Polizisten auch untereinander kommunizieren. Allerdings war der hier zu bewertende Polizeieinsatz nicht von einer solchen Situation geprägt. Jedenfalls ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Prüfer aufgrund der Umstände des Einsatzes selbst angespannt gewesen sei. Dem Kläger war auch hier eine Rüge des Verhaltens des Erstprüfers nicht zumutbar. Aus Sicht der Kammer kann hier eine Parallele zu den Situationen in der mündlichen Prüfung gezogen werden. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es insbesondere in mündlichen Prüfungen für den Prüfling in einer kritischen Situation, in der er sich auf das Prüfungsgespräch konzentrieren muss, unzumutbar sein kann, einen Verfahrensmangel unmittelbar zu rügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1969 – VII C 77.67 –, BVerwGE 31, 190 und juris, Rn. 13 (zu einem nach Beginn der mündlichen Prüfung auftretenden Mangel); VG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2019 – 2 K 376/18 –, juris, Rn. 59 (mit den Beispielen unvermittelt auftretender pathologischer Symptome oder der Befangenheit eines Prüfers); Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 349. Bei einer mündlichen Prüfung ist zu beachten, dass der Prüfling eine Hemmschwelle überwinden muss, ehe er sich mit einer Beschwerde an den Prüfer oder das Prüfungskollegium wendet. Nach diesen Maßstäben ist es einem Prüfling nicht zuzumuten, während einer mündlichen Prüfung etwa das (vermeintliche) Schlafen eines Prüfers zu rügen. Vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.12.2011 – 6 K 59/11 –, juris, Rn. 76 m. w. N. Zudem entfällt die Rügeobliegenheit, wenn die mit dem Erfordernis der unverzüglichen Rüge verfolgten Zwecke nicht mehr erreicht werden können. Gemessen daran war es dem Kläger nicht zumutbar, die Rüge unmittelbar im Anschluss an die Äußerung des Erstprüfers am Einsatzort während des Andauerns der Prüfung zu erheben. Zwar dürfte es dem Kläger zumutbar gewesen sein, unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der Prüfungsnote die Rüge des unfairen Verfahrens zu erheben. Allerdings hätte dies für die dargestellten Zwecke der unverzüglichen Rügeobliegenheit keine Relevanz mehr gehabt. Denn weder hätte zu diesem Zeitpunkt eine Abhilfe seitens der Prüfungsbehörde den Verfahrensmangel beseitigen können, noch wäre die Rüge für eine unverzügliche Sachverhaltsklärung erforderlich gewesen. Insoweit haben der Erstprüfer selbst und der Zweitprüfer zweifelsfrei bekundet, dass die Aussage vom Erstprüfer so wie hier angenommen getätigt wurde. Hat der Kläger demnach wegen der dargestellten Verfahrensfehler einen Anspruch auf die Einräumung von zwei neuen Prüfungsversuchen, kommt es auf die übrigen geltend gemachten Verfahrensfehler nicht an. Ebenso wenig ist mit Blick auf den Erfolg des Hauptantrages über den Hilfsantrag zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.