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Urteil

4 K 4632/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0420.4K4632.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ihre Abberufung als Vorstandsmitglied der J. Q.-Stiftung für Natur- und Tierschutz durch die Beklagte. Der am 9. Juni 2015 verstorbene Herr Z. B. J. Q. verfügte am 13. November 2011 testamentarisch unter anderem, dass sein Vermögen weitgehend in eine Stiftung mit der Zielsetzung Natur- und Tierschutz insbesondere für Vögel und Fledermäuse fließen solle. Die Leitung der Stiftung solle neben drei weiteren Personen auch der Klägerin zufallen. Am 15. Januar 2018 wurde die J. Q.-Stiftung für Natur- und Tierschutz (im Folgenden: Stiftung) mit Sitz in Y. als rechtsfähig anerkannt. Zweck der Stiftung ist gemäß § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung (im Folgenden: Satzung) die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) zur Förderung des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes durch eine andere Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung verfolgt die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung selbstlos tätig. Die Klägerin gehörte nach § 8 Abs. 2 der Satzung als eines von vier vom Stifter berufenen Mitgliedern „auf Lebenszeit oder bis zu einem selbst bestimmten Ausscheiden“ dem Vorstand an. Ihr oblagen gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 der Satzung „nach dem Willen des Stifters die Finanzverwaltung, die Verwaltung der zum Stiftungsvermögen gehörenden Immobilien und die erforderlichen Steuererklärungen“. Vorsitzender des Vorstands wurde der ehemalige Rechtsanwalt des Stifters, Herr V.. Mit Bescheid vom 23. April 2018 wurde festgestellt, dass die Stiftung die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt. In Bezug auf die steuerlichen Angelegenheiten der Stiftung organisierte die Klägerin nach Abstimmung im Rahmen der ersten Vorstandssitzungen zunächst eine Besprechung mit einer Steuerberatungskanzlei, deren Angebot jedoch im Ergebnis nicht den Erwartungen des Vorstands entsprach, weshalb dieser im Mai 2019 gemeinsam entschied, das Angebot nicht anzunehmen. Mit Schreiben vom 29. August 2019 forderte das Finanzamt Bonn-Außenstadt die Stiftung sodann zur Abgabe der Körperschaftserklärung für das Jahr 2018 auf. Hierauf antwortete die Klägerin dem Finanzamt mit Schreiben vom 5. September 2019 zunächst, dass eine Abgabe von Körperschaftsteuererklärungen aus ihrer Sicht nicht erforderlich sei. Am 11. August 2020 wandte sie sich sodann an eine Steuerberatungsgesellschaft (G.) und bat um Abgabe eines Angebots zwecks Unterstützung bei der Körperschaftssteuererklärung. Mit Schreiben vom 27. August 2020 übersandte G. dem Vorstand der Stiftung eine Angebotskalkulation. Verbunden mit der Bitte um Zustimmung zu dem Angebot erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 9. September 2020 gegenüber dem weiteren Vorstand, dass das Finanzamt Bonn-Außenstadt bis zum 30. September 2020 die Körperschaftssteuererklärungen 2018 und 2019 benötige, weshalb sie sich u. a. zur Abwendung einer etwaigen Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung an G. gewandt habe. Mit Schreiben vom 16. September 2020 wies die Klägerin erneut auf die ausstehenden Körperschaftssteuererklärungen und das Angebot von G. hin. Wie bereits zuvor im Mai 2020 lehnte sie es auch in diesem Schreiben ab, bei der Eintragung in das Transparenzregister mitzuwirken. In der Vorstandssitzung, die am gleichen Tag stattfand und an der die Klägerin nicht teilnahm, wurde anlässlich des Angebots von G., das auch die Finanzbuchhaltung umfasste, vereinbart, dass die Klägerin berichten solle, wie derzeit die Finanzbuchhaltung („Tagesgeschäft“) erledigt werde. Das Finanzamt solle wegen der Abgabefrist um Fristverlängerung gebeten werden, was die Klägerin im Anschluss auch tat. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2020 erläuterte die Klägerin ihre Vorstellung von der Aufgabenverteilung/Zusammenarbeit mit der G.. In der darauffolgenden Vorstandssitzung vom 15. Oktober 2020, an der die Klägerin wiederum nicht teilnahm, hielt der Vorstand sein Verständnis fest, wonach Vorarbeiten für die Tätigkeit des Steuerberaters von der Klägerin erstellt würden, und erkundigt sich nach dem aktuellen Stand der Einschaltung von G.. In der Vorstandssitzung am 13. Januar 2021, an der die Klägerin ebenfalls nicht teilnahm, kamen die Vorstandsmitglieder überein, die Klägerin unter Bezugnahme auf das Angebot vom 27. August 2020 zu bitten, eine Besprechung mit G. zu organisieren. Mit Schreiben vom 13. April 2021, das von den drei weiteren Vorstandsmitgliedern unterzeichnet war, beauftragten diese schließlich unter Bezugnahme auf das Angebot vom 27. August 2020 und eine Besprechung vom 12. März 2021 G. mit der steuerlichen Beratung der Stiftung und insbesondere der Anfertigung der ausstehenden Steuererklärungen. Hierüber informierte Herr V. sodann die Klägerin und bat um vertrauensvolle Zusammenarbeit mit G.. Am nächsten Tag wandte sich die Klägerin an G. und erklärte, der Auftrag besitze keine Rechtskraft, weil keine wirksame Unterzeichnung durch den gesamten Vorstand vorliege. Mit E-Mails vom 26. April 2021 bat G. die Klägerin um Übersendung benötigter Unterlagen zur kurzfristigen Bearbeitung der ausstehenden Steuererklärungen. Eine Fristverlängerung komme nach Aussage des Finanzamts nicht mehr in Betracht, weil vorherig verlängerte Fristen nicht eingehalten worden seien. Zudem werde es kurzfristig zu einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit kommen. Zugleich schlug G. eine weitere Besprechung mit dem Vorstand vor. Am 9. Juli 2021 bat G. die Klägerin erneut um Unterlagen sowie ergänzende Informationen. Da die Klägerin auf die Anfragen von G. nicht antwortete, wandte sich G. am 19. Juli 2021 an Herrn V. und bat diesen, bei der Klägerin auf die Bereitstellung der Unterlagen zu drängen. Bei der Vorstandssitzung am 8. September 2021, an der die Klägerin wiederum nicht teilnahm, berichtete G. über Probleme, für die Steuererklärungen notwendige Unterlagen zu erhalten. Der Vorstand forderte die Klägerin daraufhin auf, die erbetenen, unbedingt notwendigen Nachweise schnellstmöglich zu übersenden, um eine ansonsten drohende Erbschaftssteuer- und Körperschaftssteuerpflicht der Stiftung infolge einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit zu verhindern. Aus Anlass eines Schreibens des Finanzamts Bonn-Außenstadt vom 18. Oktober 2021, mit dem dieses an die Übermittlung der ausstehenden Körperschaftssteuererklärungen 2018 und 2019 erinnerte und ebenfalls auf die ansonsten drohende Aberkennung der Gemeinnützigkeit hinwies, bat Herr V. die Klägerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 erneut darum, mit G. zusammenzuarbeiten und die Steuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 abzugeben. Am 24. Oktober 2021 berichtete G. Herrn V., dass die Klägerin verschiedene Dienste nicht annehme und man mit der Bearbeitung bereits viel weiter sein könnte, wenn Rückfragen beantwortet und Unterlagen übersandt worden wären. Zudem habe sich in Gesprächen mit der Klägerin der Eindruck verfestigt, dass diese relativ wenig Kenntnisse beim Thema Steuern habe und auch im Bereich Buchhaltung nicht über das für die Stiftungsarbeit erforderliche Hintergrundwissen verfüge. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 erklärte, wegen „ immer wieder auftretenden Schikane-Attacken “ vorerst nicht mehr an Vorstandssitzungen teilzunehmen, kündigte sie mit E-Mail vom 26. Oktober 2021 an, dass sie die EÜR 2018 und 2019 an das Finanzamt weiterleiten werde. Mit E-Mail vom 14. Februar 2022 bekräftigte die Klägerin erneut, an keiner Vorstandssitzung mehr teilzunehmen. Mangels Abgabe der Steuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 (Körperschaftssteuererklärung/Erklärung zur Gemeinnützigkeit) schätzte das Finanzamt Bonn-Außenstadt mit Bescheiden vom 21. Februar 2022 (Körperschaftssteuer 2019) und 2. März 2022 (Körperschaftssteuer 2018) die Besteuerungsgrundlage. Gleichzeitig wies es die Stiftung darauf hin, dass sie aufgrund der Nichtabgabe der Erklärungen und der einzureichenden Unterlagen für die Jahre 2018 und 2019 die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, welche sie seit dem 23. April 2018 erfüllt hatte, nicht mehr erfülle. Damit werde die Gemeinnützigkeit aberkannt. Gegen die Bescheide legte die Stiftung Einsprüche ein. Nachdem Herr V. sich wiederholt unter Hinweis auf das Verhalten der Klägerin an die Beklagte gewandt und erläutert hatte, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung bei Beteiligung der Klägerin nicht möglich sei, bat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2022 sowie ergänzendem Schreiben vom 19. April 2022 um Stellungnahme in Bezug auf die bekannt gewordene Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Jahre 2017 bis 2019 sowie Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung. Die Klägerin verwies gegenüber der Beklagten u. a. darauf, dass die übrigen Vorstandsmitglieder nicht auf das von ihr eingeholte Angebot von G. reagiert hätten. Mit von Herrn V. unterzeichnetem Schreiben vom 23. März 2022 kündigte die J. Q. Stiftung schließlich das Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin fristlos, hilfsweise zum 31. Mai 2022. Ihre Funktion als Vorstandsmitglied der Stiftung werde dadurch nicht berührt. Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert, die Buchhaltung an G. zu übergeben. Mit Schreiben aus April und Juni 2022 erklärte die Klägerin sodann gegenüber den weiteren Vorstandsmitgliedern, gegenüber Herrn V. persönlich sowie gegenüber G. erneut, dass keine wirksame Beauftragung der G. vorliege, weil sie dieser nicht zugestimmt habe. Zudem wies sie ein weiteres Mal darauf hin, an keiner Vorstandssitzung mehr teilzunehmen. Unter dem 15. Juni 2022 wies das Finanzamt Bonn-Außenstadt die Einsprüche der Stiftung gegen die erlassenen Bescheide als unbegründet zurück. Dabei führte es aus, die Stiftung habe ihre Steuererklärungen – auch im Anschluss an wiederholte Fristverlängerungen – nicht nachgereicht. Mit Bescheid vom 22. Juli 2022 (im Folgenden: Abberufungsbescheid) berief die Beklagte die Klägerin als Vorstandsmitglied der Stiftung mit den Aufgabenbereichen Finanzverwaltung, Verwaltung der zum Stiftungsvermögen gehörenden Immobilien und Abgabe der erforderlichen Steuererklärungen ab (Ziffer 1), berief ihren Nachfolger (Ziffer 2), forderte sie auf, bis zum 26. August 2022 alle Akten und Belege der Stiftung dem Vorsitzenden der Stiftung, ersatzweise der Beklagten als Stiftungsaufsicht, zu übergeben (Ziffer 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 4). Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe die sich aus der Amtsannahme ergebenden Verpflichtungen zu keinem Zeitpunkt (vollständig) erfüllt (Bescheid, S. 6). Sie habe eine Verweigerungs- bzw. Obstruktionshaltung gezeigt (Bescheid, S. 7 f.), die schließlich dazu geführt habe, dass der Stiftung die Gemeinnützigkeit aberkannt worden sei (Bescheid, S. 8). Ihr Verhalten begründe erhebliche Bedenken daran, dass sie zur zuverlässigen Ausführung der Aufgabe des Stiftungsvorstands in Übereinstimmung mit dem Stifterwillen und der Stiftungssatzung bereit sei (Bescheid S. 8). Eine Abberufung sei ohne ein vorausgehendes Abberufungsverfahren möglich, weil eine Möglichkeit der Selbstkorrektur in Form einer satzungsmäßigen Abberufung der Klägerin wegen entsprechender Weigerung zweier der vier Vorstandsmitglieder nicht bestehe (Bescheid, S. 8 f.). Eine Abberufung der Klägerin sei schließlich auch ermessensgerecht (Bescheid, S. 9 f.). Die Klägerin hat am 11. August 2022 Klage erhoben. Am 26. August 2022 hat sie zudem einen Eilantrag gestellt. Sie ist der Ansicht, ihre Abberufung sei rechtswidrig, weil diese den Erblasserwillen „in eklatanter Weise ignorier[e]“ . Der Erblasser habe die Klägerin in seinem Testament verbindlich in den Vorstand berufen und ihr ausschließlich und alleine die Verwaltung des Stiftungsvermögens übertragen. Durch ihre Einsetzung habe der Erblasser erreichen wollen, dass seine Lebensleistung in seinem Sinne und Geiste weitergeführt werde. Es dränge sich der Verdacht auf, dass der Mitvorstand V. sie wegen bestehender Unstimmigkeiten aus dem Vorstand entfernen wolle. Sie habe die Verwaltung des Stiftungsvermögens in der Vergangenheit ordnungsgemäß vorgenommen und die Buchführung betrieben. Die streitgegenständlichen Unstimmigkeiten seien dadurch entstanden, dass sich die Klägerin gegen Handlungen, die offensichtlich den Vorstellungen des Erblassers zuwiderliefen, zur Wehr gesetzt habe. Die Klägerin sei auch regelmäßig nicht in der Lage, abschließende Erklärungen abzugeben, und das unterlassene Abgeben der Steuererklärungen könne nicht ihr alleine angelastet werden. Mangels Tätigkeit des Vorstands und von G. habe sie sich schließlich sogar dazu gezwungen gesehen, persönlich die Unterlagen bei der Finanzverwaltung einzureichen. Dies habe Sie mit Schreiben vom 9. Juni 2022 getan. Schließlich sei der Stiftung nicht die Gemeinnützigkeit aberkannt worden, denn die Gemeinnützigkeit sei nie zuerkannt worden. Vielmehr habe G. mitgeteilt, dass am 23. April 2018 lediglich eine vorläufige Mitteilung gemäß § 60a AO erstellt worden sei. Die vermeintliche Aberkennung der Gemeinnützigkeit beziehe sich daher auf die Nicht-Zuteilung der Gemeinnützigkeit. Ihre Abberufung sei jedenfalls wegen fehlender Erforderlichkeit ermessensfehlerhaft. Anweisungen bzw. Auflagen ihr gegenüber hätten mehr als ausgereicht, um sie zu einem dem Willen der Beklagten entsprechenden Verhalten zu bewegen. Die Klägerin beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 22. Juli 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt insoweit Bezug auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 (4 L 1393/22) hat die Kammer den Eilantrag der Klägerin abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, die bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 16 B 1204/22 anhängig ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem sowie in dem Verfahren 4 L 1393/22 nebst Beiakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Abberufungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Abberufungsbescheid ist formell rechtmäßig. Die Bezirksregierung Köln (zuvor sowie im Folgenden einheitlich auch Beklagte) war als Stiftungsbehörde gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112), i. V. m. § 9 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 StiftG NRW zuständig für den Erlass des Abberufungsbescheids. Auch sind keine Verfahrens- oder Formfehler ersichtlich. Insbesondere wurde die Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2022 sowie 19. April 2022 zu den Vorgängen und einer hieraus ggf. zu begründenden Abberufung angehört, § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung vom 12. November 1999, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122). Der Abberufungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte dufte die Klägerin als Vorstandsmitglied der Stiftung mit den Aufgabenbereichen Finanzverwaltung, Verwaltung der zum Stiftungsvermögen gehörenden Immobilien und Abgabe der erforderlichen Steuererklärungen abberufen (hierzu 1.), ihren Nachfolger berufen (hierzu 2.) und sie auffordern, alle Akten und Belege der Stiftung herauszugeben (hierzu 3.). Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des Abberufungsbescheids wird auf den Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2022 – 4 L 1393/22 –, n. V, verwiesen. 1. Die aufsichtsrechtliche Abberufung der Klägerin als Vorstandsmitglied der Stiftung mit den Aufgabenbereichen Finanzverwaltung, Verwaltung der zum Stiftungsvermögen gehörenden Immobilien und Abgabe der erforderlichen Steuererklärungen findet ihre Grundlage in § 9 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 StiftG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Stiftungsbehörde die Abberufung des Mitglieds eines Stiftungsorgans, das sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage ist, verfügen, wenn die Stiftung binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist der nach Absatz 1 Satz 1 getroffenen Anordnung nicht nachkommt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. a. Die Klägerin hat eine grobe Pflichtverletzung begangen. Eine Pflichtverletzung eines Mitglieds des Stiftungsorgans liegt vor, wenn es die aufgrund stiftungsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder die aufgrund der Stiftungssatzung oder eines Beamten- oder Dienstverhältnisses mit der Stiftung obliegenden Pflichten verletzt. Ob eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; es kommt auf den Grad des Verschuldens und die Bedeutung der Pflichtverletzung für die Stiftung an. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2005 – 1 L 3762/04 –, juris, Rn. 36; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 10 K 2622/21 –, juris, Rn. 11. Die Klägerin hat die ihr obliegenden Pflichten verletzt. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 der Satzung war sie für die Finanzverwaltung, die Verwaltung der zum Stiftungsvermögen gehörenden Immobilien und die erforderlichen Steuererklärungen zuständig. Diesen Aufgaben ist sie nicht in erforderlichem Maße nachgekommen. Insbesondere hat sie für die Jahre 2018 und 2019 die notwendigen Körperschaftssteuererklärungen/-unterlagen trotz mehrfacher Hinweise auf die Erforderlichkeit der Abgabe der Erklärungen und entsprechender Aufforderungen durch das Finanzamt Bonn-Außenstadt, den weiteren Vorstand und G. nicht abgegeben. Aus den beigezogenen Akten zeigt sich darüber hinaus, dass die Klägerin nicht nur die Vorbereitung und Abgabe der Erklärungen unterlassen hat, sondern eine Vorbereitung bzw. Unterstützung durch die ursprünglich von ihr hierzu kontaktierte Steuerberatungskanzlei G. (aktiv) behindert hat, indem sie sich einer konstruktiven Mitwirkung entzog und den Bemühungen des weiteren Vorstands, die Steuererklärungen mithilfe einer Beauftragung von G. rechtzeitig zu erstellen und abzugeben, entgegenstellte. Auch im Einspruchsverfahren hat sie ausweislich des Bescheids des Finanzamts Bonn-Außenstadt vom 15. Juni 2022 und damit entgegen ihrer pauschalen Behauptung, sie habe sämtliche Unterlagen am 9. Juni 2022 an das Finanzamt übersandt, die Steuererklärungen nicht nachgereicht. Dieses Verhalten rechtfertigende Gründe hat die Klägerin weder substantiiert geltend gemacht noch sind diese sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin tatsächlich davon ausgegangen sein sollte, das G. mangels ihrer Unterschrift nicht wirksam beauftragt worden wäre, kann sie dies aus Sicht der Kammer nicht entlasten. Denn unabhängig von der naheliegenden Frage, ob eine Beauftragung auch durch die Mehrheit des Vorstands erfolgen konnte und welche Bedeutung zudem ihrer Treuepflicht sowie der Tatsache zukommt, dass die Klägerin den Vorstand zunächst um Zustimmung zu dem von ihr selbst eingeholten Angebot von G. gebeten hatte, wäre die Klägerin als zuständiges Vorstandsmitglied verpflichtet gewesen, konstruktiv an einer Auflösung der Situation mitzuwirken. Sie hat indes, worauf die Beklagte die Abberufungsentscheidung nachvollziehbar gestützt hat, eine weitgehende Verweigerungs- bzw. Obstruktionshaltung gezeigt, die sich auch in den wiederholten Weigerungen, an Vorstandssitzungen teilzunehmen, perpetuiert. Es handelt sich hierbei auch um eine grobe Pflichtverletzung. So führte die Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 zur Aberkennung der aufgrund des Bescheids vom 23. April 2018 festgestellten Gemeinnützigkeit der Stiftung. Insoweit ist es unerheblich, wenn die Klägerin vorträgt, die Gemeinnützigkeit sei nicht aberkannt, sondern lediglich eine zuvor vorläufig festgestellte Gemeinnützigkeit nicht final zugeteilt worden. Denn auch der Wegfall einer vorläufig wirksam festgestellten Gemeinnützigkeit bedingt, dass die Stiftung sodann und anders als zuvor nicht mehr gemeinnützig tätig sein kann. Damit kann die Stiftung aber gerade ihrem Zweck der Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes, nicht nachkommen. Denn die in § 58 Nr. 1 AO im Mittelpunkt stehende Steuervergünstigung wird der Stiftung nur bei (festgestelltem, § 60a Abs. 1 Satz 1 AO) Vorliegen der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gewährt. An dem Vorwurf einer groben Pflichtverletzung ändert schließlich auch der wiederholte Einwand der Klägerin nichts, wonach das Vorstandsmitglied V. seinerseits versäumt habe, als Testamentsvollstrecker die Steuererklärungen ab dem Jahr 2015 ordnungsgemäß einzureichen. Erstens beginnt die Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, BFH, Urteil vom 06.06.2019 – V R 50/17 –, juris, Rn. 14, rückwirkend mit dem Tode des Stifters, sodass nach Eintragung der Stiftung keine Verpflichtung des Testamentsvollstreckers mehr bestanden haben dürfte, Steuererklärungen einzureichen. Zweitens entlastet die Klägerin ein etwaiges Fehlverhalten des Vorstandsmitglieds V. in dessen (vorheriger) Funktion als Testamentsvollstrecker nicht von dem Vorwurf, als für die Finanzen verantwortliches Vorstandsmitglied die Steuererklärungen für die Stiftung nicht eingereicht zu haben. b. Die Beklagte war entgegen der grundsätzlichen Systematik des § 9 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 StiftG NRW nicht angehalten, vor der Abberufungsverfügung zunächst eine Abberufungsanordnung zu treffen und eine Frist zur Erfüllung dieser Anordnung zu setzen (Vorrang der Selbstkorrektur). Eine entsprechende Anordnung und das Setzen einer Frist war vorliegend unter Berücksichtigung des gefahrenabwehrrechtlichen Charakters der Stiftungsaufsicht, vgl. zum gefahrenabwehrrechtlichen Charakter VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2005 – 1 L 3762/04 –, juris, Rn. 19 ff., ausnahmsweise entbehrlich. So hätten nach unbestrittener Angabe der Beklagten zwei Vorstandsmitglieder einer Abberufung der Klägerin nicht zugestimmt und wäre somit das laut § 8 Abs. 5 Satz 7 der Satzung notwendige Abberufungsquorum in Höhe von ¾ der Stimmen nicht erreicht worden. Das Gericht hat auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung keine durchgreifenden Zweifel an der Annahme der Beklagten, ein Abberufungsverlangen wäre in einer solchen Konstellation einer bloßen Förmelei gleichgekommen und eine solche Konstellation sei mit der Situation eine Handlungsunfähigkeit der Stiftung zu vergleichen. Vgl. zur Handlungsunfähigkeit VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Mai 2005 – 1 L 3762/04 –, juris, Rn. 34; Suerbaum , in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 3. Auflage 2018, VII. Stiftungsaufsicht, Rn. 251. Belastbare Anhaltspunkte für das Vorliegen des Willens zu einer Selbstkorrektur der Stiftung durch ihre Organe, vgl. hierzu Suerbaum, in: Andrick/Suerbaum, Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage 2016, § 9 Rn. 23; Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 3. Auflage 2018, VII. Stiftungsaufsicht, Rn. 251, oder gar durch die Klägerin selbst sind im vorliegenden Fall auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. c. Auch der Einwand der Klägerin, durch ihre Abberufung werde der Erblasserwille „in eklatanter Weise ignoriert“ , greift nicht durch. Bereits der Stifter selbst ging in seinem Testament von Konstellationen aus, in denen er von ursprünglich auf Dauer von ihm installierten Personen rechtlich relevant gleichsam abrücken wollte. So hat er festgelegt, dass ein aus dem Testament Begünstigter, der „aus welchen Gründen auch immer das hier angeschriebene anzweifeln, Verbesserungen verlangen oder vorschlagen oder irgendwie opponieren“ sollte, alle Ansprüche verliert. Nimmt man hinzu, dass er der Klägerin Pflichten zugewiesen hat, nämlich die „Obliegenheit der Aufgaben der Finanzverwaltung, der Verwaltung der Immobilien sowie der gesamten Steuererklärung“ , relativiert dies seine testamentarische Regelung, die Klägerin auf Lebenszeit zum Vorstandsmitglied zu berufen, die die Klägerin vermutlich hat annehmen lassen, eine Abberufung sei ausgeschlossen. Denn nimmt jemand die ihm ausdrücklich zugewiesenen Obliegenheiten nicht wahr, entspricht dies letztlich einem „Opponieren“ gegen den Stifterwillen. Zudem ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 StiftG NRW, dass die Stiftungsorgane die Stiftung so zu verwalten haben, wie es die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks im Sinne der Stiftungssatzung erfordert. Für die Auslegung des Stiftungszwecks ist der wirkliche Wille des Stifters zu ermitteln. Dieser folgt für die Stiftungsorgane aus dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung. Vgl. Andrick, in: Andrick/Suerbaum, Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage 2016, § 4 Rn. 3 f. Ausweislich des Testaments sowie § 2 Abs. 2 der Satzung dient die Stiftung dem Natur- und dem Tierschutz bzw. der Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes durch eine andere Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts. Dass die Stiftung zu dem Zweck eingerichtet werden sollte, um ungeachtet jeder Pflichtverletzung mit negativen Folgen für den Förderzweck von der Klägerin gleichwohl in den für das Stiftungsvermögen so wichtigen Immobilien- und Steuerangelegenheiten verwaltet zu werden, lässt sich weder dem Testament des Stifters noch der Satzung entnehmen. d. Schließlich ist Ziffer 1 des Bescheids auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wären oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei, § 114 Satz 1 VwGO. Zur Ermessensprüfung im Rahmen der Stiftungsaufsicht Suerbaum, in: Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 3. Auflage 2018, VII. Stiftungsaufsicht, Rn. 182. aa. Die mit der Abberufung intendierte Wiederherstellung des in der Satzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillens durch Erhalt der Funktionsfähigkeit der Stiftung und den Wiedererwerb ihrer Gemeinnützigkeit stellt einen legitimen Zweck dar. bb. Die Abberufung der Klägerin ist zur Zweckerreichung auch geeignet. Es besteht zumindest die Möglichkeit, den damit verfolgten Zweck zu erreichen. Denn infolge ihrer Abberufung kann die Klägerin sich einer Pflichterfüllung des Vorstands in Bezug auf die Finanzverwaltung der Stiftung nicht mehr entgegenstellen und zudem können die ihr bisher obliegenden Aufgaben im Rahmen des Vorstands nunmehr einem anderen Mitglied zugewiesen werden. Es sind dabei insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Nachfolger der Klägerin die notwendigen (Steuer-)Unterlagen ebenfalls nicht beim Finanzamt Bonn-Außenstadt einreichen würde. cc. Im Gegensatz zu der Ansicht der Klägerin war die Abberufung auch erforderlich. Daran würde es fehlen, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Zwecks zur Verfügung stünde, das die Klägerin weniger belastet. Solche Mittel sind weder ersichtlich noch von der Klägerin konkret benannt. Vielmehr hat die Klägerin im Anhörungsverfahren nicht aufgezeigt, wie sie die bestehenden Mängel zeitnah zu beheben beabsichtigt. Auch die Nichtvorlage von Steuerunterlagen gegenüber dem Finanzamt im Einspruchsverfahren unterstreicht, dass die Klägerin ihren Pflichten voraussichtlich weiterhin nicht im erforderlichen Maße nachkommen wird oder kann. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte mit Blick auf den gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Stiftungsaufsicht (s. o.) und die bereits realisierte Gefährdung für den Stiftungszweck und damit ein ggf. im Raum stehendes Auflösen der Stiftung gemäß § 15 der Satzung wegen (nachhaltigen) Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke vorliegend davon ausgehen, dass Anweisungen bzw. Auflagen nicht ausreichend waren. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch eine vollständige Auflösung der Stiftung, anders als von der Klägerin unter Bezugnahme auf den Erblasserwillen aufgeworfen, nicht erforderlich war. Denn es ist wie bereits gezeigt nicht anzunehmen, dass der Erblasser ein Bestehen der Stiftung an die zwingende und unveränderliche Mitgliedschaft der Klägerin im Vorstand geknüpft hat. So hat dieser neben den bereits zuvor beschriebenen Ausnahmen („a nzweifeln, Verbesserungen verlangen oder vorschlagen oder irgendwie opponieren“ ) selbst testamentarisch vorgesehen, dass die Klägerin (wie jedes andere Vorstandsmitglied) ebenso aus eigener Entscheidung heraus aus dem Vorstand austreten könne, ohne dass damit eine Auflösung der Stiftung einhergehen sollte. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob der Erblasser die Stiftung ohne die Klägerin als Vorstandsmitglied ursprünglich überhaupt gegründet hätte. Denn die Klägerin gehörte dem Vorstand unstreitig zunächst, wie vom Erblasser gewollt, an. dd. Die angegriffene Abberufung ist auch angemessen. Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordert, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Die widerstreitenden Interessen der Klägerin überwiegen die mit ihrer Abberufung verfolgten Zwecke nicht. Die intendierten Vorteile der behördlichen Maßnahme für die Stiftung überwiegen die Eingriffsnachteile. Der einzige ersichtliche und geltend gemachte Eingriff in die Rechte der Klägerin besteht darin, dass sie ihre Mitgliedschaft im Vorstand der Stiftung und das damit einhergehende Gehalt (laut Beschluss des Stiftungsvorstands vom 1. März 2018 das tarifliche Gehalt eines Dipl.-Ing. für Bauwesen im 3. Arbeitsjahr i. H. v. 4.800,00 Euro/mtl.) verliert. Laut ihren eigenen Angaben im Schreiben vom 30. Juli 2016 ist die Klägerin „eine alte Frau“ und ihr schweben „keine Ämter mehr vor“. Auch verliert sie durch die Abberufung als Vorstand nicht ihren Anspruch aus dem Vermächtnis, mit dem der Erblasser ihr eine Immobilie vermacht hat. Demgegenüber stehen die gewichtigen Interessen der Stiftung, den Status der Gemeinnützigkeit wiederzuerlangen, ihre Funktionsfähigkeit und ihren Bestand dauerhaft zu erhalten sowie ihren Pflichten wie der Abgabe einer Steuererklärung und der auch für Stiftungen des bürgerlichen Rechts geltenden, vgl. B./Becker, in: Zentes/Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwäschegesetz, Stand: 30.08.2022, § 20 Rn 29, abrufbar bei juris; Korte, in: BeckOK GwG, Frey/Pelz, 10. Edition, Stand: 01.12.2021, § 20 Rn. 9, Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister (vgl. § 20 GWG) nachzukommen. 2. Unabhängig von der Frage der Klagebefugnis der Klägerin sind durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Berufung einer anderen Person als Mitglied des Vorstands an Stelle der Klägerin in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids weder (substantiiert) dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere war die Beklagte hierzu gemäß § 9 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 StiftG NRW ermächtigt. Danach kann die Stiftungsbehörde die Abberufung des Mitglieds eines Stiftungsorgans, das sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage ist, verfügen und, soweit nicht gemäß §§ 86, 29 BGB die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist, eine andere Person an dessen Stelle berufen. 3. Auch die Aufforderung in Ziffer 3 des Bescheids vom 22. Juli 2022, die Klägerin solle bis zum 26. August 2022 alle Akten und Belege der Stiftung dem Vorsitzenden der Stiftung, ersatzweise der Beklagten als Stiftungsaufsicht, übergeben, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Grundlage als Annex zur Abberufung in § 9 Abs. 2, Abs. 1 StiftG NRW und folgt zudem aus der Treuepflicht eines Vorstandsmitglieds zur Stiftung. Sie ist auch im Übrigen rechtmäßig, insbesondere inhaltlich hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird, und wenn der Verwaltungsakt geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Der Regelungsgehalt kann sich aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts ergeben, insbesondere aus seiner Begründung, sowie aus den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 10 B 566/22 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Aufforderung in Ziffer 3 des angefochtenen Abberufungsbescheids. Danach soll die Klägerin alle Akten und Belege zur Stiftung herausgeben. Einem verständigen fachkundigen Dritten erschließt sich ohne weiteres, dass durch diese Maßnahme der Vorstand der Stiftung in die Lage versetzt werden soll, seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen wie der Abgabe einer Steuererklärung nachkommen zu können. Schließlich beruft sich auch die Klägerin in ihrer Klagebegründung nicht darauf, ihr sei nicht klar, welche Unterlagen sie herausgeben soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne der § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.