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Beschluss

15 L 2047/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0215.15L2047.22.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 29.548,56 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 29.548,56 € festgesetzt. Gründe 1. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zur Bestandskraft des Bescheides der Antragsgegnerin über seine Versetzung in den Ruhestand vom 09.09.2022 die sein Ruhegehalt übersteigende Besoldung vorläufig nicht mehr einzubehalten und ihm die bisher einbehaltenen Beträge vorläufig zu erstatten, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Ein gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Fall der §§ 80, 80a VwGO liegt nicht vor, da der Antragsteller keine Anordnung bzw. Wiederherstellung der (bestehenden) aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid über seine Versetzung in den Ruhestand begehrt. Vielmehr begehrt er vor dem Hintergrund der Regelung des § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG trotz seiner Versetzung in den Ruhestand die vorläufige Auszahlung nicht nur seines Ruhegehalts, sondern seiner „vollen“ Besoldung. Insoweit verfügt er auch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere ist eine mögliche künftige Klage in der Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig, sondern kann nach dem noch ausstehenden Erlass eines Widerspruchsbescheids insbesondere noch fristgerecht erhoben werden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierfür sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf die Zahlung ungekürzter Bezüge bis zur Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Bescheids über die Versetzung in den Ruhestand vom 09.09.2022. Einem solchen Anspruch steht grundsätzlich die Vorschrift des § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG entgegen. Danach wird ab dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekannt gegeben worden ist, die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt. Demnach behält die Antragsgegnerin die das Ruhegehalt übersteigende Besoldung des Antragstellers grundsätzlich zu Recht ab dem 01.10.2022 ein, da diesem seine Versetzung in den Ruhestand im September 2022 durch die Zustellung des entsprechenden Bescheids bekannt gegeben worden ist. Diese gesetzlich angeordnete Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Besoldung setzt weder die Rechtmäßigkeit noch die Bestandskraft der Versetzung in den Ruhestand voraus. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2018 – 6 B 1661/18 –, juris, Rn. 7; Beschl. v. 17.04.2013 – 1 B 1282/12 –, juris, Rn. 4; VG Köln, Beschl. v. 29.08.2018 – 15 L 1510/18 –, juris, Rn. 6. Das Gesetz mutet einem Beamten, der einen Bescheid über seine Versetzung in den Ruhestand erhält, grundsätzlich zu, dass ihm der im Falle einer späteren – ggf. gerichtlichen – Aufhebung des Bescheids nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Anordnung liegt insbesondere darin, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch das Ergreifen von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zum Ergreifen des Rechtsmittels ermutigt. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2018 – 6 B 1661/18 –, juris, Rn. 7; OVG Bautzen, Beschl. v. 06.01.2016 – 2 B 318/15 –, juris, Rn. 7. Ein Anordnungsanspruch trotz der Regelung des § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG kommt vor diesem Hintergrund zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) allenfalls in Betracht, wenn die Versetzung in den Ruhestand ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig ist. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17.04.2013 – 1 B 1282/12 –, juris, Rn. 5; OVG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2021 – 2 MB 6/21 –, juris, Rn. 5; Beschl. v. 11.02.2019 – 2 MB 23/18 –, juris, Rn. 5; OVG Saarlouis, Beschl. v. 21.06.2016 – 1 B 49/16 –, juris, Rn. 4; OVG Bautzen, Beschl. v. 06.01.2016 – 2 B 318/15 –, juris, Rn. 8; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.08.2013 – OVG 6 S 9.13 –, juris, Rn. 3. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat keine entsprechenden Umstände glaubhaft gemacht und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Zunächst dringt der Antragsteller nicht damit durch, dass er die formelle Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen einer vermeintlich zu Unrecht unterlassenen Mitwirkung des Personalrats in Zweifel zieht. Unabhängig davon, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Unterlassen der Mitwirkung des Personalrats in dem vorgenannten Sinne bestehen, führt die unterlassene Mitwirkung des Personalrats vorliegend nicht zur Rechtswidrigkeit der Versetzung in den Ruhestand, weil die Antragsgegnerin den Personalrat nicht beteiligen musste oder muss. Zwar wirkt der Personalrat gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 6 Fall 1 BPersVG bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit. Der Personalrat wird gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BPersVG jedoch nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt. Weil der Beschäftigte gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BPersVG von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher – wie hier mit dem Anhörungsschreiben vom 08.02.2022 geschehen – in Kenntnis zu setzen ist, ist ein solcher Antrag schon vor dieser beabsichtigten Maßnahme zu stellen. Er ist also insbesondere vor der Versetzung in den Ruhestand und nicht erst im Widerspruchsverfahren zu stellen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.1989 – 2 C 76.86 –, juris, Rn. 16. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller den Antrag auf Mitwirkung des Personalrats nicht rechtzeitig gestellt. Er hat ihn nicht vor der Versetzung in den Ruhestand im September 2022 und insbesondere nicht in seiner Stellungnahme vom 07.03.2022, sondern erst in seiner Widerspruchsbegründung vom 22.11.2022 gestellt. Die Annahme der Dienstunfähigkeit des Antragstellers ist auch nicht aus der Luft gegriffen oder offensichtlich rechtswidrig. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Ein Beamter ist dabei zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig im Sinne der vorgenannten Vorschrift, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist bzw. wenn die Behebung der Dienstunfähigkeit aufgrund der bestehenden Mängel voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.2020 – 2 B 5.19 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urt. v. 11.03.2009 – 6 A 2615/05 –, juris, Rn. 48; vgl. auch Koch, in: Plog/Wiedow, BBG, § 44 Rn. 35. Für den zu betrachtenden Prognosezeitraum im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist in Anlehnung an die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG im Sinne einer Mindestgröße auf die dort genannten sechs Monate abzustellen. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.2020 – 2 B 5.19 –, juris, Rn. 13 f.; vgl. auch Koch, in: Plog/Wiedow, BBG, § 44 Rn. 36; Hebeler, in: Battis, BBG, § 44 Rn. 7. Nach diesem Maßstab begegnet die Einschätzung der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig, bei der Anlegung des vorgenannten strengen Maßstabs (noch) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es entbehrt nicht jeglicher Grundlage und ist auch nicht offensichtlich rechtswidrig, anzunehmen, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Im Rahmen der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung stützt sich das Gericht insoweit wesentlich auf das Gutachten der Amtsärztin des Gesundheitsamts des S. -T. -Kreises Frau Dr. E. -T1. vom 17.08.2021 einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 22.10.2021 sowie auf das neuropsychologische Gutachten der Dipl.-Psych. Dr. H. C. vom 03.08.2021. In ihrem vorgenannten Gutachten vom 03.08.2021 kommt Frau Dr. C. , die als klinische Neuropsychologin über die erforderliche besondere Sachkunde für die Einschätzung psychischer Beschwerden verfügt, im Wesentlichen zu dem Ergebnis, bei dem Antragsteller liege eine chronifizierte psychische Gesundheitsstörung vor, die sich bedeutsam leistungsmindernd auswirke. Dieses Gutachten ist schlüssig und in sich widerspruchsfrei und kommt zu einem nachvollziehbaren Ergebnis. Dass bei dem Antragsteller eine chronifizierte psychische Gesundheitsstörung vorliegen soll, ist entgegen dessen Einschätzung keine bloße Spekulation, sondern zunächst angesichts der erheblichen Krankenvorgeschichte und der seitens der Antragsgegnerin geschilderten dienstlichen Einschränkungen und erfolglosen Unterstützungsmaßnahmen nachvollziehbar. So leidet der Antragsteller nach einem der Gutachterin vorliegenden Arztbrief vom 14.05.2013 bereits seit 1990 unter einer depressiven Symptomatik, was ihm jedoch erst Ende 2011 bewusst geworden ist. Daraufhin befand sich der Antragsteller vom 30.01.2012 bis zum 03.05.2012 wegen einer schweren depressiven Episode und einer Dysthymia in stationärer Behandlung. Eine Dysthymia ist dabei eine anhaltende depressive Störung, die im Allgemeinen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren auftritt und über einen deutlich längeren Zeitraum anhalten kann („chronische Depression“). Vgl. Oberberg Kliniken, Dysthymie, abrufbar unter: https://www.oberbergkliniken.de/krankheitsbilder/dysthymie (Stand: 15.02.2023). An diese stationäre Behandlung schloss sich vom 03.05.2012 bis zum 27.07.2012 eine teilstationäre Behandlung und sodann vom 10.02.2014 bis zum 24.10.2014 eine ambulante Weiterbehandlung durch einen Psychiater an. Nach den Angaben der Antragsgegnerin im Gutachtenauftrag vom 28.12.2020 nebst Anlage haben die Beschwerden des Antragstellers verschiedene Auswirkungen auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten (vgl. Bl. 1 ff., 7 ff. d. BA 3). So sei eine fundamentale Antriebsschwäche und mitunter ein völliger Wegfall der selbstorganisierten, selbststrukturierten, eigenständigen und eigenverantwortlichen Aufgabenerledigung im Sinne einer Blockade in der Umsetzung zwischen dem Wollen und dem Können festzustellen. Statt die erhaltenen Arbeitsaufträge zu priorisieren und sodann eingeschränkt abzuarbeiten, werde vom Antragsteller zeitweise bis hin zu nichts erledigt oder auch nur angefangen. Er ziehe sich sozial zurück und es komme zu erheblichen Fehlzeiten sowie zu erheblichen Leistungsschwankungen. Während er in positiven Phasen den unteren Bereich der Anforderungen an einen Sachbearbeiter erreiche, komme es in negativen Phasen zu einem vollständigen Leistungsausfall. Verschiedene bislang ergriffene Maßnahmen, u.a. zahlreiche Gespräche, eine inhaltliche Anpassung bzw. erhebliche Reduzierung des Arbeitspensums sowie die mehrfache Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (2012, 2013, 2018 und 2019), seien erfolglos geblieben. Diese Krankenvorgeschichte gemeinsam mit den beschriebenen Einschränkungen und der erfolglosen Unterstützungsmaßnahmen in der Vergangenheit lassen die Diagnose einer chronifizierten psychischen Gesundheitsstörung plausibel erscheinen. Der Antragsteller ist diesen Angaben auch nicht entgegengetreten und hat insbesondere nicht dargelegt, inwieweit die Antragsgegnerin die bestehenden Einschränkungen falsch dargestellt oder sich sein Zustand – abgesehen von seinem subjektiven Eindruck – zuletzt wesentlich gebessert hätte. Die Gutachterin Frau Dr. C. hat ihre Einschätzung daneben auf nachvollziehbare Weise im Wesentlichen auf ihren klinischen Eindruck im Rahmen der Untersuchung vom 22.06.2021 gestützt (vgl. Bl. 55 d.A.). So führt sie etwa aus, der Antrieb des Antragstellers habe diskret gemindert, seine Grundstimmung habe subdepressiv und seine emotional-affektive Schwingungsfähigkeit und Modulierbarkeit habe reduziert gewirkt (Bl. 42 d.A.). Eine solche Einschätzung der aufgrund ihrer besonderen Sachkunde herangezogenen Neuropsychologin begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, da sie plausibel ist und sich insbesondere nicht in einen Widerspruch zu den übrigen Ausführungen setzt. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Gutachterin nach deren eigenen Angaben in der Gesprächssituation keine kognitiven oder mnestischen Einschränkungen aufgefallen seien und dass sie im Rahmen der durchgeführten Tests keinerlei Defizite in den getesteten kognitiven Funktionen objektiviert habe (vgl. Bl. 41, 54 d.A.), steht dies nicht entgegen. So war auch den psychopathologischen Befunden aus der Zeit des Antragstellers in der Klinik im Jahr 2012 und aus der Zeit der anschließenden ambulanten Weiterbehandlung im Jahr 2014 durchgehend zu entnehmen, dass keine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen bzw. keine wesentlichen mnestischen oder kognitiven Defizite vorgelegen hätten (Bl. 40 d.A.). Vor diesem Hintergrund scheint es plausibel, dass auch weiterhin eine erhebliche psychische Gesundheitsstörung vorliegt, auch wenn der Antragsteller im Rahmen der Tests zu seinen kognitiven Funktionen durchschnittliche bis weit überdurchschnittliche Ergebnisse erreicht. Im Übrigen erkennt auch die Gutachterin das vorhandene Potential, kommt jedoch zu der Einschätzung, der Antragsteller scheine nicht in der Lage, darauf zuzugreifen (Bl. 57 d.A.). Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Gutachterin nach deren eigenen Angaben auch hinsichtlich der psychischen Befindlichkeit im Rahmen der durchgeführten Tests zur Selbstbeurteilung keine psychischen Störungen habe feststellen können, die Leistungseinschränkungen am Arbeitsplatz begründeten (vgl. Bl. 54 d.A.), dringt er auch damit nicht durch. Vielmehr führt die Gutachterin plausibel aus, die Werte in den Selbstbeurteilungstests seien auffällig niedrig und seien mit der erheblichen Krankenvorgeschichte und ihrem klinischen Eindruck nicht in Übereinstimmung zu bringen (Bl. 54 d.A.). Insoweit sei zu vermuten, dass der Antragsteller entweder zur Dissimulation neige oder aber Verdrängung eine Rolle spiele (Bl. 55 d.A.). Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Punktwerte sowohl beim Beck-Depressions-Inventar (BDI-II) als auch bei der Symptom-Check-Liste (SCL-90) offenbar besonders niedrig waren (vgl. Bl. 52 ff. d.A.). Die Einschätzung der Gutachterin ist auch nicht deshalb widersprüchlich, weil sie eine Dienstunfähigkeit des Antragstellers annimmt, gleichwohl aber eine Rehabilitationsmaßnahme für möglich hält. Vielmehr ist es ohne Weiteres möglich, dass eine Dienstunfähigkeit in dem vorgenannten Sinne einer in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers bereits vorliegt, aber eine Rehabilitationsmaßnahme geeignet ist, diese Dienstunfähigkeit in der Zukunft zu beseitigen. Entsprechend geht auch die Gutachterin davon aus, dass mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen, diese danach im Falle eines positiven Krankheitsverlaufs aber zumindest eingeschränkt wieder möglich ist (vgl. Bl. 56 d.A.) Neben dem neuropsychologischen Gutachten von Frau Dr. C. ist auch das Gutachten vom 17.08.2021 der Amtsärztin Frau Dr. E. -T1. , die sich im Wesentlichen den Ausführungen der von ihr beauftragten Spezialistin in eigener Überzeugung anschließt, nachvollziehbar und überzeugend. Nach den vorstehenden Ausführungen ist es dabei insbesondere nicht näher relevant, dass die Amtsärztin im Rahmen der Untersuchung vom 21.05.2021 „zunächst keine sicheren Hinweise auf eine akute, schwerwiegende psychiatrische Erkrankung“ (Bl. 16 f. d.A.) feststellen konnte. Vielmehr hat sie dies angesichts der Krankenvorgeschichte und der seitens der Antragsgegnerin geschilderten Leistungseinschränkungen nachvollziehbar zum Anlass genommen, ein fachspezifisches, neuropsychologisches Gutachten einzuholen. Sodann hat sie ihr Gutachten auf der Grundlage der auf diese Weise gewonnenen Erkenntnisse erstellt. Das Gutachten der Amtsärztin ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb widersprüchlich, weil diese die Frage 9, ob der Antragsteller aus medizinischer Sicht dauernd unfähig sei, seinen Dienst zu leisten, mit „nein“ beantwortet hat (vgl. Bl. 19 d.A.). Damit sollte nicht zum Ausdruck kommen, dass eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers in absehbarer Zeit zu erwarten wäre, wie sich insbesondere aus der Beantwortung der vorangegangen Fragen 4 und 5 ergibt (vgl. Bl. 18 d.A.). Vielmehr sollte dadurch klargestellt werden, dass eine vollständige dauerhafte Dienstunfähigkeit aufgrund der Möglichkeit der Wiederherstellung einer zumindest eingeschränkten Dienstfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt nicht angenommen werden könne. Die Annahme der Dienstunfähigkeit des Antragstellers ist ferner nicht deshalb aus der Luft gegriffen oder offensichtlich rechtswidrig, weil die Gutachterinnen jeweils noch eine Rehabilitationsmaßnahme für möglich erachten. Auch der wiederholte Verweis auf den Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ hilft dem Antragsteller insoweit nicht weiter. Vielmehr ist ein Beamter zwingend in den Ruhestand zu versetzen, wenn eine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG eingetreten ist, was die Antragsgegnerin hier nach den vorstehenden Ausführungen auf der Grundlage der eingeholten Gutachten annehmen durfte. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Teilnahme an bestimmten Rehabilitationsmaßnahmen aus § 46 Abs. 4 Satz 1 BBG findet demgegenüber nach dem eindeutigen Wortlaut der vorgenannten Regelung nur „zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit“ und damit zu einem Zeitpunkt Anwendung, zu dem der Beamte bereits dienstunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG und in den Ruhestand versetzt worden ist. Auch aus der Vorschrift des § 46 Abs. 4 Satz 2 BBG folgt nichts Anderes. Demnach gilt die Verpflichtung zur Teilnahme an bestimmten Rehabilitationsmaßnahmen auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Die Vorschrift findet daher keine Anwendung, wenn die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG – wie hier – bereits eingetreten ist. Die Annahme der Dienstunfähigkeit des Antragstellers ist auch nicht deshalb aus der Luft gegriffen oder offensichtlich rechtswidrig, weil sich der Antragsteller nach eigenen Angaben seit Anfang 2020 auf einem guten Weg sieht und meint, dass ihm der durch die dienstliche Tätigkeit gegebene strukturierte Tagesablauf helfe. Zum einen ist zu beachten, dass der Begriff der Dienstunfähigkeit aus § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG objektiv zu verstehen ist und dass subjektive Einschätzungen des Beamten über seinen Gesundheitszustand insoweit nicht relevant sind. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2011 – 2 B 82.10 –, juris, Rn. 9. Zum anderen hat die Amtsärztin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22.10.2021 nachvollziehbar ausgeführt, dass zunächst vorgenommene angepasste medizinische Therapiemaßnahmen aus fachlicher Sicht und nach fachlicher Erfahrung unbedingte Voraussetzungen für eine erfolgreiche Reintegration in die Arbeitswelt seien. Soweit der Antragsteller meint, die Versetzung in den Ruhestand sei deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin ihrer Suchpflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG nicht nachgekommen sei, verhilft auch dies nicht zum Erfolg. Nach der vorgenannten Vorschrift wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für einen dienstunfähige Beamten nach anderweitigen, ihm gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen („Weiterverwendung vor Versorgung“). Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschl. v. 08.06.2021 – 1 E 259/20 –, juris, Rn. 30. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist dabei regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Eine dienstherrenübergreifende Suchpflicht darüber hinaus besteht hingegen nicht. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.2020 - 2 B 5.19 -, juris, Rn. 43; Urt. v. 16.11.2017 - 2 A 5.16 -, juris, Rn. 33; Beschl. v. 06.03.2012 - 2 A 5.10 -, juris, Rn. 4; vgl. auch Koch, in: Plog/Wiedow, BBG, § 44 Rn. 52. Die Suchpflicht des Dienstherrn entfällt indes, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.2020 – 2 B 5.19 –, juris, Rn. 43; Urt. v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Beschl. v. 28.08.2018 – 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 16. Vor diesem Hintergrund war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, eingehend nach einer Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller zu suchen. Vielmehr konnte der Zweck einer Suche von vornherein nicht erreicht werden, weil das Leistungsvermögen des Antragstellers nach den vorliegenden – auch insoweit nachvollziehbaren und überzeugenden – Gutachten „für jede Art von beruflichen Tätigkeiten“ aufgehoben ist und „keine Verwendbarkeit für andere, ggf. niederwertige Tätigkeiten“ besteht (Bl. 17 d.A.; vgl. auch Bl. 56 f. d.A.). Soweit der Antragsteller im Übrigen der Auffassung ist, die Antragsgegnerin habe entweder in der örtlichen Umgebung oder aber zumindest bei anderen Bundesbehörden nach einem leidensgerechten Dienstposten fragen müssen, übersieht er, dass es sich bei der Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 FinDAG um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, der gemäß § 9a Abs. 1 FinDAG eine eigene Dienstherrenfähigkeit zukommt. In diesem Fall ist die Suchpflicht der Antragsgegnerin auf ihren eigenen Geschäftsbereich beschränkt. Vgl. für den Fall einer Stiftungsuniversität BVerwG, Beschl. v. 16.04.2020 – 2 B 5.19 –, juris, Rn. 43; vgl. auch VG Köln, Urt. v. 30.11.2022 – 15 K 802/21 –, juris, Rn. 46. Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles übersieht das Gericht zuletzt nicht, dass seit der – für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit wesentlichen – Untersuchung des Antragstellers bei der Gutachterin Frau Dr. C. vom 22.06.2021 zwischenzeitlich ein erheblicher Zeitraum vergangen ist. Auch übersieht das Gericht nicht, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass etwa der Antragsteller für den Zeitablauf insbesondere zwischen der ergänzenden Stellungnahme der Amtsärztin vom 22.10.2021 und dem Anhörungsschreiben vom 08.02.2022 sowie zwischen der Stellungnahme des Antragstellers vom 07.03.2022 und dem Bescheid vom 09.09.2022 verantwortlich wäre. Dies führt nach dem vorgenannten strengen Maßstab an einen Anordnungsanspruch im Rahmen eines Antrags auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar nicht dazu, dass die Versetzung in den Ruhestand ersichtlich rechtsmissbräuchlich wäre oder dass die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig wäre. Es bestehen nämlich derzeit keine ausreichenden, konkreten Anhaltspunkte für eine veränderte Sachlage seit der Erstellung der Gutachten im August 2021, zumal der Antragsteller nach seiner Widerspruchsbegründung vom 22.11.2022 bislang an keinen Rehabilitationsmaßnahmen teilgenommen hat, die jedoch nach den Gutachten eine Voraussetzung für eine Verbesserung sind. Der genannte Zeitablauf könnte jedoch dazu führen, dass zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids als dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 –, juris, Rn. 16; VG Köln, Urt. v. 30.11.2022 – 15 K 802/21 –, juris, Rn. 31 ff., aktuelle Erkenntnisse einzuholen sind. Dies bedarf im vorliegenden Verfahren indes keiner Vertiefung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und den Grundsätzen zum sog. Teilstatus. Der festgesetzte Wert entspricht der (angesichts des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahren lediglich anzusetzenden) Hälfte des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen den vom Antragsteller bis zum 30.09.2022 bezogenen Bruttogehaltsbezügen und den entsprechenden Bezügen, die er seit seiner Versetzung in den Ruhestand ab dem 01.10.2022 bezieht (vgl. Ziff. 1.5 und 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28.12.2018 – 6 B 1661/18 –, juris, Rn. 10; Beschl. v. 17.04.2013 – 1 B 1282/12 –, juris, Rn. 15; VG Köln, Beschl. v. 29.08.2018 – 15 L 1510/18 –, juris, Rn. 19. Bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand erhielt der Antragsteller (Besoldungsgruppe A 13g BBesO, Erfahrungsstufe 7) ein Bruttogrundgehalt in Höhe von 5.749,77 €. Seither erhält er Bruttobezüge in Höhe von 3.287,39 €, sodass die Differenz einen Betrag von 2.462,38 € erreicht. Sodann ergibt die vorbeschriebene Rechnung den festgesetzten Wert (2.462,38 € x 24 Monate / 2 = 29.548,56 €). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.