Gerichtsbescheid
20 K 2879/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0125.20K2879.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Dem am 00.00.1964 in Q. geborenen Kläger wurde am 28.06.2017 durch das Polizeipräsidium Q. eine Waffenbesitzkarte erteilt (Nr. 000/0000). Der Kläger betätigt sich als Sportschütze. Im August 2017 wurde dem Beklagten von der Staatsschutzabteilung des Polizeipräsidiums Q. mitgeteilt, dass in Bezug auf den Kläger bei der folgenden Zuverlässigkeitsprüfung dessen Zugehörigkeit zum „Reichsbürgertum" zu berücksichtigen sei. Mit Schreiben vom 21.08.2017 hörte der Beklagte den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis an. Der Kläger nahm durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 26.08.2017 und telefonisch am 31.08.2017 dazu Stellung und führte unter anderem aus, dass er nicht der Reichsbürgerbewegung angehöre. Er sei aus allen Wolken gefallen und sehr erschüttert gewesen, dass ihm dieser Tatbestand zur Last gelegt werde. Das Polizeipräsidium Q. ermittelte, warum gegen den Kläger der vorgenannte Vorwurf erhoben wurde und erhielt im Juli 2020 vom Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen die Mitteilung, dass der Kläger im Jahr 2015 bei der Stadt Q. einen Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt habe. Im September 2020 forderte der Beklagte von der Stadt Q. entsprechende Unterlagen an, die im Oktober 2020 übersandt wurden. Wegen der Einzelheiten des übersendeten Vorgangs wird auf Bl. 62-90 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Vorgang wurde vom Staatsschutz der Polizei Q. am 01.12.2020 bewertet. Mit Schreiben vom 28.01.2021 hörte der Beklagte den Kläger erneut zu dem beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarte an. Nach mehrfacher Fristverlängerung auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte keine Stellungnahme. Mit Bescheid vom 14.04.2021, zugestellt am 27.04.2021, nahm der Beklagte unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c und § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte Nr. 000/0000) wegen fehlender waffenrechtliche Zuverlässigkeit zurück (Ziffer 1). Ferner forderte er den Kläger nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG auf, die Waffenbesitzkarte unverzüglich bei der Behörde abzugeben (Ziffer 2) und ordnete nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG an, dass der Kläger die sich in seinem Besitz befindliche Waffe sowie etwaige Munition innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen habe oder einem Berechtigten zu überlassen habe sowie dies dem Beklagten nachzuweisen habe (Ziffer 3). Schließlich setzte der Beklagte für diese Entscheidung eine Gebühr i. H. v. 355 Euro fest (Ziffer 5). Wegen der Begründung wird auf den ergangenen Bescheid Bezug genommen. Am 27.05.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14.04.2021, Aktenzeichen XX 00-00.00.00-U. aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Es kann durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) und nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 1 VwGO) entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und der Sachverhalt geklärt ist. Der Bescheid des Beklagten vom 14.04.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 45 Abs. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz – hier: die Waffenbesitzkarte Nr. 000/0000- zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 2 a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2 b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 2 c). Mithin ist für die Beurteilung maßgebend, ob der Kläger waffenrechtlich als zuverlässig gilt. Dies ist im Ergebnis nicht der Fall. § 5 Abs. 1 WaffG normiert die sogenannten absoluten Unzuverlässigkeitsgründe, bei deren Vorliegen eine Person ohne die Möglichkeit einer Widerlegung als unzuverlässig anzusehen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Im Rahmen der zukunftsbezogenen prognostischen Beurteilung ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, juris. Nach diesen Grundsätzen kommt es auf den Umstand, ob der Kläger Mitglied der so genannten „Reichsbürger“ ist, nicht entscheidend an. Auf eine entsprechende Zugehörigkeit könnte eine abschließende Prognose zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht gestützt werden. Mit dem Begriff der „Reichsbürger“ ist – trotz verschiedener Anhaltspunkte für eine bestimmte politische Orientierung – keine klar organisierte und strukturierte Personengruppe oder Ideologie umschrieben. Entsprechend wird vielfach auch von einer so genannten „Reichsbürgerbewegung“ gesprochen, womit als gemeinsames Merkmal für verschiedene Gruppierungen herausgestellt wird, dass sich die Anhänger als Bürger des Deutschen Reiches verstehen. Gemeint ist – je nach eigenem Vorverständnis – etwa das Reich in den Grenzen des Deutschen Kaiserreichs oder das Reich in den Grenzen von 1937. Die der „Reichsbürgerbewegung“ nahestehenden Personen bestreiten regelmäßig die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als legitimer und souveräner Staat und behaupten den Fortbestand eines Deutschen Reiches. Die vertretene Ideologie ist zum Teil mit der Ablehnung der Demokratie, mit Elementen des Rechtsextremismus und mit Geschichtsrevisionismus verbunden. Die Bewegung gilt nicht als homogen und es existieren wohl keine beherrschende Gruppe und kein vorherrschendes Meinungsbild. Vgl. beispielhaft u.a. https://de.wikipedia.org/ wiki/Reichsb%C3 % BCrgerbewegung ; Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Inneren 2016, Vorwort und S. 90 ff. Aus diesem Grund ist eine Mitgliedschaft in dieser Bewegung im engeren Sinne nicht möglich und eine etwaige Sympathiebekundung zu Gunsten der „Reichsbürgerbewegung“ für die waffenrechtliche Beurteilung nicht allein maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person. Vgl. VG Köln, Urteil vom 07.12.2017 – 20 K 8930/17 –, juris. Soweit eine Person über die Verwendung von Formulierungen und Äußerungen aus dem Milieu der „Reichsbürgerbewegung“ hinaus ausdrücklich oder indirekt ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgeht, in aller Regel zerstört. Denn ein Verhalten im Einklang mit der Rechtsordnung setzt voraus, dass diese anerkannt und beachtet wird. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 S. 1470/17 –, juris Rn. 27-28; ebenso oder mit ähnlicher Tendenz NdsOVG, Beschluss vom 18.07. 2017 – 11 ME 181/17 – Nds- Rpfl 2017, 291; VG München, Beschluss vom 25.07. 2017, a.a.O., Beschluss vom 08.06.2017, a.a.O., und Beschluss vom 23.05.2017 – M 7 S. 17.408 – juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017 – 5 K 2101/17 – juris; VG Minden, Urteil vom 29.11.2016 – 8 K 1965/16 – juris; VG Freiburg, Beschluss vom 10.11.2016 – 4 K 3983/16 – juris; VG Cottbus, Urteil vom 20.09.2016 – 3 K 305/16 – juris. Das gilt insbesondere und umso mehr, wenn die Person eine ausdrückliche oder sinngemäße Erklärung, sich außerhalb des geltenden Rechts bewegen zu können, auch in die Tat umsetzt, wenn sie also aus Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften praktische Konsequenzen zieht, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 S. 1470/17 –, juris Rn. 27f m.w.N. Entsprechend diesen Voraussetzungen liegen hinreichende Erkenntnisse vor, dass der Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften in Abrede oder unter Vorbehalt gestellt hat und damit als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gilt. Ausgangspunkt dieser Bewertung sind der dem Kläger auf seinen Antrag ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis und der zugehörige Antrag des Klägers. Der von dem Oberbürgermeister der Stadt Q. für die Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis stellt antragsgemäß fest, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist. Eine solche Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde nach § 30 Abs. 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22.07.1913, RGBl. I S. 583, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2847) ausgestellt. Im Regelfall geschieht dies nur, wenn der Antragsteller ein entsprechendes berechtigtes Interesse darlegen kann, wovon im Fall des Klägers nicht auszugehen ist. Konkrete Zweifel und Probleme, zu deren Klärung ein solcher Ausweis durchaus gedacht ist, sind mit Blick auf den Kläger nicht erkennbar. Vielmehr erscheint eine solche Antragstellung als Betätigung einer Weltanschauung, sich nämlich als Bürger eines deutschen Staates erkennen zu geben, der mit der Bundesrepublik Deutschland nicht identisch ist. Eine nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz durch Feststellung zu klärende Frage, ob der Kläger über die deutsche Staatsangehörigkeit verfüge, hat er bereits nicht dargelegt. Er ist in Deutschland geboren und stammt zumindest väterlicherseits von deutschen Staatsangehörigen ab, ohne dass Verlustgründe erkennbar sind. Damit ist er nach dem im Jahre seiner Geburt – 1964 – unter der Bezeichnung „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ geltendem Gesetz ohnehin deutscher Staatsangehöriger geworden. Gründe, dies aktuell zu bezweifeln und durch eine amtliche Feststellung eine Klärung zu veranlassen, sind nicht erkennbar. Insbesondere die Formulierungen in dem Antrag geben Anlass zu der Vermutung, dass der Kläger mit der Beantragung und der Ausstellung des Ausweises andere Ziele verfolgt als die Klärung seiner Staatsangehörigkeit. So erscheint es bereits befremdlich, wenn in einem im Jahre 2015 ausgefüllten Antragsformular als Geburtsstaat das „Königreich Preußen“ angegeben wird, welcher spätestens seit dem Ende des Ersten Weltkriegs nicht mehr existiert und mit dem Deutschen Reich auch nicht identisch war. Auch die Angabe unter Ziffer 4.3: weitere Staatsangehörigkeit „Hessen“, erworben durch „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“ zeigt, dass der Kläger mit seinen Angaben an noch im deutschen Kaiserreich geltende Normen und Begrifflichkeiten anknüpft und sich damit ein amtliches Dokument verschaffen will, welches scheinbar in die Zeit oder Zustände vor rund 100 Jahren zurück versetzt. Die Annahme, man könne auf das RuStAG Bezug nehmen, etwa weil das Gesetz neben dem StAG fortgelte, ist aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbar und juristisch falsch. Das seit dem Jahr 1913 geltende Gesetz ist auch während des sogenannten Dritten Reiches in Kraft geblieben. Eines der „Nürnberger Gesetze“ war das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15.09.1935 (RGBl. I S. 1146), welches in Abänderung des ursprünglichen Gesetzes die deutsche Bevölkerung in „Reichsbürger“, „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“ einerseits und in „einfache“ Staatsangehörige, „Angehörige rassefremden Volkstums“ andererseits einteilte. Allerdings galt das Gesetz zuerst auch in der später gegründeten Bundesrepublik Deutschland weiter und ist seit 1949 vielfach geändert worden. Durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts (StARefG) vom 15.07.1999 (BGBl I. S. 1618) wurde unter anderem die Normbezeichnung geändert, ohne dass das RuStAG neu erlassen worden wäre. Das RuStAG ist damit ersichtlich kein Gesetz, welches neben der StAG gilt oder auf welches ein aktueller Antrag gestützt werden könnte. Der Hinweis auf das „RuStAG“ im Antrag deutet vielmehr darauf hin, dass der Kläger eine in diese Zeit gerichtete Orientierung unterstreichen wollte und sich in eine juristische Scheinwelt verstiegen hat. Die zweifelbegründende und geschichtsverdrehende Einstellung wird verdeutlicht durch die Antragsangaben, dass der Kläger durch Abstammung väterlicherseits Staatsangehöriger des „Königreich Preußen“ sein, dort geboren und aufgewachsen sein will. Am 09.11.1918 kam es in Berlin zur Ausrufung der Republik in Deutschland. Die bürgerlich-demokratischen Parteien und die SPD setzten sich nach zum Teil bürgerkriegsartigen Unruhen (Novemberrevolution 1918/1919) gegen die radikalen Gruppierungen durch. Am 19.01.1919 fanden die Wahlen zur verfassunggebenden Nationalversammlung statt. Das Deutsche Reich wurde damit von einer Monarchie zur parlamentarisch-demokratischen Republik mit einer liberalen Verfassung (sog. Weimarer Verfassung, offiziell die "Verfassung des Deutschen Reichs" vom 14.08.1919). Wilhelm II. dankte als König von Preußen und damit als Deutscher Kaiser bereits am 28.11.1918 ab. Das Deutsche Reich bestand als Weimarer Republik fort, welche den gesamten deutschen Nationalstaat umfasste. Der preußische Staat blieb mit einer republikanischen Verfassung als „Freistaat Preußen“ ein Gliedstaat des Deutschen Reiches. 1932 unterstellte Reichskanzler Franz von Papen das Land der Reichsregierung. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges bestimmte das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25.02.1947 (Gesetz zur Auflösung des Staates Preußen, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 262) die Auflösung Preußens. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückbeziehung des Klägers auf das Königreich Preußen ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass er die staatliche Rechtsordnung zwischen dem Jahre 1913 und 1947 für sich anerkennt und damit die nachfolgende Entwicklung der Rechtsordnung infrage stellt oder relativiert. Auf die bisherige Einhaltung der allgemein geltenden und der waffenrechtlichen Vorschriften durch den Kläger kommt es nicht an. Bisher hat er aus Sicht der Behörde keinen Anlass gegeben, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln. Dies hat sich jedoch anlässlich des Antrages im Jahr 2015 geändert, ohne dass es auf einen weiteren Zwischenfall – etwa mit Waffen oder Munition – ankäme. Der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen. In einem solchen Fall ist es in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, auch nicht erforderlich, dass es bereits zu einer Verletzung von Vorschriften gerade des Waffenrechts gekommen ist, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 S. 1470/17 –, juris Rn. 31f m.w.N. Die Anordnungen in den Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 14.04.2021 beruhen auf § 46 WaffG und sind nicht zu beanstanden. Sie sind die gesetzliche Folge des Widerrufs, wenn die Erlaubnis betreffend erlaubnispflichtige Waffen entzogen worden ist. Die Erhebung einer Gebühr i. H. v. 355 Euro (Ziffer 5 des Bescheides vom 14.04.2021) ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 50 Abs. 1 WaffG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Nach § 2 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) bestimmen sich die Gebühren für diese Amtshandlung nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO). Bedenken gegen die Richtigkeit der Festsetzung sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.