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Urteil

16 K 8352/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0123.16K8352.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Die Kläger sind iranische Staatsangehörige, gehören zur Volksgruppe der Kurden und sind nach eigenen Angaben christlichen Glaubens. Sie reisten am 00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 04.01.2018 die Anerkennung als Asylberechtigte. In der Anhörung am 05.01.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gaben die Kläger zu 1. und 2. im Wesentlichen übereinstimmend an, die Familie des Klägers zu 1. habe als konterrevolutionär gegolten, nachdem ein Onkel des Klägers zu 1. vom Geheimdienst verhaftet und gefoltert worden sei. Der Kläger zu 1. habe an einem Tag einen Ölwechsel an seinem Auto durchführen lassen wollen und daher den Mechaniker S. angerufen, da dessen Werkstatt geschlossen gewesen sei. S. habe zugestimmt, wenn der Kläger zu 1. im Gegenzug drei Leute in ein Dorf fahre. Dies habe der Kläger getan, woraufhin S. das Öl gewechselt habe. Einige Tage später habe der Geheimdienst das Haus der Kläger gestürmt und durchsucht und dabei die Klägerin zu 2. als Schmutz und Konterrevolutionärin beschimpft. Der Kläger zu 1. sei zu diesem Zeitpunkt mit seinem Vater unterwegs gewesen, um Stroh zu verkaufen. Nachdem die Sicherheitsleute gegangen seien, habe die Klägerin zu 2. den Kläger zu 1. angerufen. Dieser habe ihr geraten, sich bei ihren Eltern zu verstecken. Der Vater des Klägers zu 1. habe ihm auf der Rückfahrt geraten, sich zu verstecken, was er getan habe. Da die Familie des Klägers zu 1. auch mithilfe eines Anwalts nichts habe tun können und dem Kläger zu 1. vorgeworfen werde, drei Konterrevolutionäre transportiert zu haben, habe die Familie beschlossen, das Land zu verlassen. Weiter machten die Kläger geltend, zum Christentum konvertiert zu sein. Sie hätten in Dänemark eine Kirche besucht und würden sich auf die Taufe vorbereiten. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Anhörungsprotokolle (Bl. 130 ff. und 149 ff. der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen). Mit Bescheid vom 10.12.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2.) ab. Weiter lehnte es die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote (Ziffer 4.) nicht vorliegen, drohte die Abschiebung nach Iran an (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Angaben der Kläger zum Vorfluchtgeschehen seien nicht glaubhaft. Die Angaben der Kläger seien vage und würden auch auf Rückfrage kaum konkretisiert. Die Hintergründe der geltend gemachten Verfolgung im Iran würden nicht aufgeklärt und das Verhalten der Kläger sei nicht nachvollziehbar. Eine ernstliche Hinwendung zum Christentum sei ebenfalls nicht anzunehmen. Der Vortrag der Kläger sei insoweit auf substanzlose Pauschalbehauptungen ohne jede Form kritischer Auseinandersetzung beschränkt. Der Sachvortrag wirke hinsichtlich der Bedeutung des Christentums für die Kläger übersteigert. Es spreche viel dafür, dass die Kläger tatsächlich aus wirtschaftlichen oder karrieretechnischen Gründen geflohen seien. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Bescheid vom 10.12.2018 Bezug genommen. Die Kläger haben am 17.12.2018 Klage erhoben. Zur Begründung verweisen sie auf ihren Vortrag gegenüber der Beklagten im Rahmen der Anhörung und führen weiter aus, der Kläger zu 1. sei bereits 2008 verhaftet und gefoltert worden. Dies habe er beim Bundesamt aus Scham nicht berichtet und er trage hiervon noch Narben an Händen und Beinen. Die Kläger würden nun die Neuapostolische Gemeinde Bergheim besuchen und den Glauben praktizieren, die gesamte Familie sei nunmehr getauft. Der Kläger zu 1. bekenne sich auf Facebook zu seinem christlichen Glauben und die Familie habe an vielen regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides vom 10.12.2018 zu verpflichten, den Klägern den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG zuzuerkennen hilfsweise den Klägern subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nimmt zur Begründung schriftsätzlich Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2023 informatorisch zu ihren Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2023 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.12.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 1.), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu 2.) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten (dazu 3.), § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 (dazu 4.) sowie die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 (dazu 5.) des Bescheids begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 1. Die Kläger haben nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Zuerkennung setzt eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AsylG durch einen Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) voraus, die eine Verfolgungsprognose zulässt. Die Verfolgungshandlung muss mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG verknüpft sein, § 3a Abs. 3 AsylG, wobei auch Nachfluchtgründe nach § 28 Abs. 1a AsylG berücksichtigt werden. Es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylG). Ein Verweis auf eine inländische Fluchtalternative setzt dabei voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Von einem Ausländer kann „vernünftigerweise erwartet werden“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 19 f., und Beschluss vom 14. November 2012 – 10 B 22.12 –, Rn. 9, juris. Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen. Prognosemaßstab für die Frage der Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –,Rn. 22, juris. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 (Saadi v. Italy) –, Rn. 125 ff, juris; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, Rn. 22, juris. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19 und 32, juris. Eine Beweiserleichterung besteht für Vorverfolgte: Nach Art 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, Rn. 34, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, Rn. 39, juris. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich den Flüchtlingsschutz begründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, Rn. 16 f., juris. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört insoweit, dass der Schutzsuchende die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse schildert. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Ständige Rechtsprechung der Obergerichte, stellvertretend: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A – , Rn. 35, juris mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zu Art. 16a GG. Legt man diesen Maßstab zugrunde, so haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht konnte zunächst nicht die notwendige volle Überzeugung gewinnen, dass die Kläger im Iran eine Vorverfolgung aufgrund der Zuschreibung einer konterrevolutionären Einstellung gewonnen haben. Die Angaben der Kläger zu den Ereignissen im Iran sind nicht glaubhaft. Das Gericht verweist hierzu zunächst auf die Begründung des Bescheids vom 10.12.2018 und die dort getroffene Würdigung, § 77 Abs. 3 AsylG. Ergänzend hierzu ist aufzuführen: Ebenso wie der Vortrag im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt blieben auch die Aussagen im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung äußerst vage und oberflächlich. Sie wiesen nicht den Detailreichtum auf, der zu erwarten wäre, wenn man berücksichtigt, dass gerade das behauptete Verfolgungsschicksal ein einschneidendes und prägendes Erlebnis im Leben der Kläger sein muss. Der Vortrag der Kläger begnügt sich mit der Darstellung einer Rahmengeschichte, ohne dass Einzelheiten oder vermeintlich unwichtige Nebenaspekte erwähnt werden. So konnte der Kläger zu 1. etwa die behauptete Fahrt, an der nach der Darstellung des Klägers auch der Mechaniker S. teilgenommen habe, nicht ansatzweise anschaulich schildern. Er konnte weder die Personen beschreiben, noch wusste er von Gesprächen während der Fahrt oder sonstigen Besonderheiten zu berichten. Auch auf Rückfrage wiederholte der Kläger zu 1. lediglich die oberflächliche Beschreibung, die er schon beim Bundesamt angegeben hatte, ohne dass etwa spontane Ergänzungen erfolgten, wie sie bei realen Erinnerungen üblich sind. Der Kläger zu 1. zeigte im Rahmen seiner Schilderung auch keinerlei innere Betroffenheit. Befragt, was ihm durch den Kopf gegangen sei, als seine Frau ihm von der Durchsuchung berichtet habe, gab der Kläger zu 1. lediglich an, er habe große Angst gehabt, weil es bei dem Vorwurf, Konterrevolutionär zu sein, ums Töten gehe und er schon gefoltert worden sei. Gerade vor dem Hintergrund der erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Behauptung, er sei bereits zuvor vom Geheimdienst misshandelt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger die Angst vor einer Wiederholung oder Schlimmerem anschaulich und lebendig beschreiben könnte. Auch sein Verhalten, dass er nämlich trotz dieser Angst zunächst das Stroh zu Ende verkauft haben will, ist angesichts einer geltend gemachten vorherigen Folter durch die Regierung nicht ansatzweise nachvollziehbar. Ebenso vage und unanschaulich blieben die Schilderungen der Hausdurchsuchung durch die Klägerin zu 2. Diese wiederholte nahezu wörtlich ihre Angaben beim Bundesamt, ohne dass Auffälligkeiten, Details oder innere Reflektionen benannt würden. Ihr eigenes Verhalten oder Nebensächlichkeiten wie etwa die Reaktionen ihres Sohnes bezeichnet die Klägerin zu 2. ebenfalls nicht. Auch eine innere Anteilnahme am Geschehen, wie sie beim Erleben eines solchen Ereignisses aus erster Hand zu erwarten war, war bei der Klägerin zu 2. nicht erkennbar. Der Vortrag erweckte den Eindruck einer vorab auswendig gelernten Erzählung, deren Struktur die Klägerin zu 2. nicht verlassen konnte und die nach der Einschätzung des Gerichts auf der Vorstellung der Klägerin zu 2. beruht, wie eine solche Durchsuchung wohl ablaufen müsse. Den Klägern droht auch keine Verfolgung aus religiösen Gründen wegen einer von ihnen geltend gemachten Konversion zum Christentum. Der Verfolgungsgrund „Religion“ wird in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG näher umschrieben und umfasst – nahezu wörtlich übereinstimmend mit Art. 10 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU – insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelten Religionsfreiheit ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden umfasst, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, Rn. 61, juris m. w. N. Begründet wie in Iran nicht bereits die bloße formale Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 – 6 A 139/19.A –, Rn. 60 - 62, juris; Beschluss vom 19. Mai 2021 – 6 A 3129/19.A –, Rn. 11, juris; OVG Thüringen, Urteil vom 28. Mai 2020 – 3 KO 590/13 –, Rn. 78 - 79, juris jeweils m. w. N. aus der ständigen Rechtsprechung, so hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um einem der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden zu können, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In einem ersten Schritt ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen etwa durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Indes kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland die Qualität einer Verfolgung erreichen. In subjektiver Hinsicht ist sodann maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Es kommt dabei auf die Bedeutung der religiösen Praxis des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Maßgeblich ist also, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist, Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 23 ff., juris und OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, Rn. 63, juris m. w. N.; in verfassungsrechtlicher Hinsicht bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 27, juris. Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten, Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, – 10 C 23.12 –, Rn. 30, juris. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –,Rn. 30, juris; Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, Rn. 13, juris; bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 27, juris. Äußere Faktoren wie Taufscheine oder Beurteilungen von religiösen Amtsträgern können dabei Indizien für die Ernsthaftigkeit einer religiösen Betätigung sein, sind jedoch für die Gerichte nicht bindend. Es bedarf insoweit einer Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Asylbewerbers, bei dem vor allem dessen eigenen Angaben eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Von einem volljährigen Antragsteller kann dabei im Regelfall erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner neuen Religion hinreichend vertraut ist, um die von ihm behauptete Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen gebührend zu substantiieren BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 36, juris; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 – 6 A 139/19.A –, Rn. 67, juris. Das Gericht ist in Anwendung dieser Maßstäbe nicht zu der Überzeugung gelangt, dass den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus religiösen Gründen droht, weil unter Würdigung aller Umstände und insbesondere der Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht davon auszugehen ist, dass die Hinwendung des Kläger zum Christentum auf einer ernsten religiös motivierten Überzeugung beruht und die religiöse Identität der Kläger prägt. Sowohl der Kläger zu 1. als auch die Klägerin zu 2. konnten eine ernsthafte Glaubensüberzeugung nicht darlegen. Sie beschränkten sich auf die Wiedergabe von Allgemeinplätzen und Stereotypen, wie sie regelmäßig von iranisch-stämmigen Asylsuchenden vorgebracht werden. So gab der Kläger zu 1. an, er habe durch das Christentum inneren Frieden gefunden und begegne der Familie nunmehr mit Achtung und Zuneigung. Dies sei „der bessere Weg“. Eine ernsthafte innere Auseinandersetzung, religiöse Zweifel oder eine tiefere Reflektion christlicher Glaubensinhalte hat der Kläger zu 1. nicht ansatzweise gezeigt, sondern auf Rückfrage angegeben, in der Bibel keinen Problemen begegnet zu sein. Seine Behauptungen, er habe über die letzten Jahre viel in der Bibel gelesen und gelernt, kann der Kläger zu 1. nicht substantiieren. Ähnliches gilt für die Klägerin zu 2., die angab, das Christentum habe ihr gut getan und sie habe in der Kirche immer Zuversicht und Frieden gefunden. Auch sie lässt eine kritische Reflektion, wie sie bei der Auseinandersetzung eines Erwachsenen mit einem neuen Glauben regelmäßig zu erwarten wäre, nicht erkennen. Der Vortrag in der mündlichen Verhandlung entspricht insofern qualitativ bereits den stereotypen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt, welche im verfahrensgegenständlichen Bescheid, auf dessen Begründung diesbezüglich gemäß § 77 Abs. 3 AsylG verwiesen wird, bereits zutreffend als unglaubhaft qualifiziert wurden. Dem steht insbesondere die Antwort des Klägers zu 1. auf die Frage, ob er eine Lieblingsgeschichte habe, nicht entgegen. Zwar konnte er auf diese Frage einigermaßen wortreich eine Bibelgeschichte wiedergeben. Eine tiefere Deutung über die offensichtlichste hinaus war dem Kläger zu 1. jedoch nicht möglich. In dem Kontext ist zu bemerken, dass die Klägerin zu 2. auf die Frage, welche Geschichte sie in der Bibel zuletzt gelesen habe, die gleiche Geschichte erzählte. Insoweit ist es bereits bemerkenswert, dass diese Geschichte einerseits die Lieblingsgeschichte des Klägers zu 1. sein soll, die Klägerin zu 2. diese aber jüngst erstmalig gelesen haben soll. Vor dem Hintergrund, dass die Frage nach einer Geschichte aus der Bibel zu den regelmäßig im Asylverfahren gestellten Fragen zählt und angesichts des Eindrucks aus der mündlichen Verhandlung gerade auch hinsichtlich des Vorfluchtgeschehens kann sich das Gericht auch insoweit des Verdachts nicht erwehren, dass die Kläger diese Geschichte in Absprache und gezielter Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung auswendig gelernt haben. Zweifel an einer ernstlichen inneren Überzeugung der Kläger wecken auch die Angaben der Klägerin zu 2. zu der Frage, warum die Kläger sich gerade der Neuapostolischen Kirche angeschlossen haben. Hierzu gab der Klägerin zu 2. an, die neuapostolische Kirche taufe ebenso wie evangelische Kirche und glaube an Jesus, wörtlich sagte sie: „das alles ist dasselbe“. Abgesehen davon, dass die Klägerin zu 2. sich anscheinend in keiner Form mit den Unterschieden christlicher Glaubensgemeinschaften beschäftigt hat, fällt in diesem Kontext auch die Beliebigkeit auf, die die Klägerin zu 2. ausstrahlt, wenn sie von ihrer Zugehörigkeit zu einer christlichen Gemeinde spricht. Auch dies spricht dagegen, dass der christliche Glaube und die Teilnahme an christlichen Riten für die Kläger eine erhebliche Bedeutung hat. Hierbei handelt es sich im Übrigen um einen Eindruck, der sich durch die vollständige informatorische Anhörung der beiden Kläger zog. Weder der Kläger zu 1. noch die Klägerin zu 2. ließen eine innere Ergriffenheit erkennen, wenn sie von ihrem Glauben sprachen. Sie wirkten diesbezüglich überwiegend teilnahmslos und zeigten auch keine Anzeichen von Schwierigkeiten, ihren alten Glauben aufzugeben, obwohl der Kläger zu 1. angegeben hat, dem Grunde nach gläubig gewesen zu sein und die Klägerin zu 2. religiös erzogen worden ist. Insbesondere die Antwort des Klägers zu 1. auf die Frage, was er bei dem Gedanken empfinde, nicht mehr in die Kirche gehen zu können, wirkte angesichts dessen nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck übersteigert und zielgerichtet. Insgesamt konnte das Gericht damit nicht die Überzeugung gewinnen, dass den Klägern ein wesentliches Element ihres Lebens fehlen würde, wenn sie den christlichen Glauben nicht mehr ausüben könnten. Jedenfalls konnte das Gericht den Verdacht, dass bei dem tatsächlichen Engagement der Kläger in ihrer Gemeinde asyltaktische Motive die tragende Rolle spielen, nicht ausräumen. Mit einer ernsthaften Verfolgung aus religiösen Gründen ist auch im Fall einer Rückführung des Klägers insofern nicht zu rechnen. Nach dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung ist nämlich angesichts dessen weder zu erwarten ist, dass die Kläger im Iran den christlichen Glauben praktizieren werden, noch dass sie in innere Konflikte geriete, wenn sie dort von religiösen Betätigungen des christlichen Glaubens absehen müssten. Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Kläger allein wegen des formal vollzogenen Glaubenswechsels im Falle der Rückkehr in den Iran von Verfolgung bedroht wären. Dies würde nämlich eine ernsthafte und dauerhafte Glaubensüberzeugung voraussetzen, die das Gericht nicht feststellen konnte. Ohne einen ernsthaften Glaubenswechsel, der die neue religiöse Identität prägt, ist weder zu erwarten, dass sich die Kläger in ihrem Heimatland anderen gegenüber als Christ bezeichnen noch christliche Veranstaltungen besuchen werden. Selbst wenn der formal vollzogene Glaubenswechsels in der Heimat bekannt würde - wofür nichts ersichtlich ist – würde ihnen im Iran keine Bestrafung drohen, weil es ihnen zuzumuten ist, wahrheitsgemäß anzugeben, dass der Glaubensabfall unter Vorbehalt erfolgt ist und ihre wirklichen Absichten andere gewesen sind, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 02.09.2010 –13 LA 179/09 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2009 – 5 K 7457/08.A –, juris. nämlich die Erlangung eines Aufenthaltsrechts für die Bundesrepublik Deutschland. Schließlich droht den Klägern auch keine Verfolgung wegen der geltend gemachten Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen in Deutschland und dem Verbreiten christlicher oder regierungskritischer Nachrichten in den Sozialen Medien. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, der die erkennende Kammer folgt, kann eine exilpolitische Betätigung eines Schutzsuchenden während eines laufenden Asylverfahren nur dann asylrechtliche Relevanz zukommen, wenn sie in einer nach außen hin exponierten Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgt. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 13 A 1793/16.A –, Rn. 10, juris; Beschluss vom 6. Januar 2014 – 13 A 1474/13.A –, Rn. 21, juris; Beschluss vom 6. August 2010 – 13 A 829/09.A –, Rn. 5, juris. Denn es ist auch dem iranischen Regime bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland dauernden Aufenthalt zu finden, und hierzu Asylverfahren betreibt, in deren Verlauf eine oppositionelle Betätigung geltend gemacht und dementsprechend auch ausgeübt wird. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 – 2 LB 18/19 –, Rn. 39, juris; BayVGH, Beschluss vom 9. August 2012 – 14 ZB 12.30263 –, Rn. 5, juris. Vor diesem Hintergrund reicht eine regelmäßige bloße Teilnahme an regierungskritischen Veranstaltungen, die Mitgliedschaft iranischer Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen Veranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von Informations-/Propagandamaterial in Fußgängerzonen für sich regelmäßig nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen. Um von einer exponierten Tätigkeit auszugehen, muss in der Regel eine besondere Sichtbarkeit, zum Beispiel in Form einer Funktionärstätigkeit hinzutreten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 – 9 A 5338/98.A –, Rn. 18, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 – 2 LB 18/19 –, Rn. 39, juris. Bei der Bewertung der exilpolitischen Tätigkeit eines Asylsuchenden ist zu berücksichtigen, dass das iranische Regime derartige Tätigkeiten in der Regel überwacht und sowohl über Aktivitäten im Internet als auch über Auftritte auf regimefeindlichen Veranstaltungen informiert ist. Dabei findet zwar eine Fokussierung auf hochrangige Aktivisten statt, aber auch durchschnittliche Asylsuchende werden im Rahmen des Möglichen beobachtet, da das Regime generell Informationen über asylsuchende Staatsangehörige als potenziell nützlich bewertet. Vgl. IRB Immigration and Refugee Board of Canada, Iran: Treatment by the authorities of anti-government activists, including those returning from abroad; overseas monitoring capabilities of the government (2019 – Februar 2021); SFH, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen Informationen in sozialen Netzwerken. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 25. April 2019. Mit Blick auf die gegenwärtigen politischen Unruhen im Iran geht die Kammer zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt davon aus, dass das Regime exilpolitisch aktive Rückkehrer im Verhältnis zu den vergangenen Jahren einer strengeren Überprüfung unterziehen und gegebenenfalls auch schon Aktivitäten im Ausland sanktionieren wird, die vor den gegenwärtigen Unruhen noch kein Verfolgungsinteresse ausgelöst hätten. Dies stellt ausdrücklich kein Abweichen vom Kriterium der exponierten regimefeindlichen Aktivität dar, da die Kammer auch weiterhin davon ausgeht, dass eine gewisse Exponiertheit aus der breiten Masse von Protestierenden heraus erforderlich ist, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen. Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Lage im Iran ist es jedoch naheliegend, dass die Sicherheitsbehörden auch bei Rückkehrern ein härteres Durchgreifen anwenden werden, um potenzielle Unruhestifter einzuschüchtern oder präventiv zu inhaftieren. Das von den Klägern geltend gemachten exilpolitische Engagement genügt diesen Anforderungen nicht. Sie haben lediglich die Teilnahme an Demonstrationen und das Verbreiten von Nachrichten in Sozialen Medien geltend gemacht. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese Handlungen sich quantitativ oder qualitativ in relevantem Maße von den Handlungen der breiten Masse der iranischen Asylsuchenden abheben. Funktionen im Rahmen der Proteste oder eine Stellung innerhalb einer exilpolitischen regimefeindlichen Organisation haben die Kläger nicht. Eine besondere, den Kläger zu 1. aus der Masse der gegen das Regime gerichteten Posts heraushebende Bedeutung seiner Beiträge in den Sozialen Medien ist ebenfalls nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass das Engagement der Kläger – so es im Iran überhaupt bekannt sein sollte – kein ernstliches Verfolgungsinteresse hinsichtlich der Kläger begründen würde. 2. Die Kläger haben ebenfalls keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer ein subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i.S.d. §§ 4 Abs. 3 S. 1, 3c AsylG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen, §§ 4 Abs. 3 S. 1, 3d, 3e AsylG, und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG) vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Anhaltspunkte, dass die Kläger wegen einer Straftat gesucht werden und bei Rückkehr nach Iran die Gefahr einer Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind nicht ersichtlich. In Iran herrscht auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Schließlich scheidet auch eine Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 AsylG aus. Danach gilt Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung als ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG. Eine individuelle Gefährdungslage vor der Ausreise, aufgrund derer zugunsten des Klägers die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL greifen würde, liegt nicht vor. Der Vortrag der Kläger zu ihren individuellen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft. 3. Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. In diesem Zusammenhang ist vor allem Art. 3 EMRK sowie die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C - 465/07 (Elgafaji) –, Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 22, juris unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der zugrunde liegenden Richtlinienregelung des Art. 15 lit. b QRL. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter Zugrundelegung des Maßstabs des EGMR muss die Verletzung von Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“). Ständige Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel/Switzerland) –, Rn. 93 f., juris m.w.N.; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, Rn. 22, juris. Bezugspunkt dieser Prüfung ist grundsätzlich der gesamte Abschiebungszielstaat und zunächst der Ort, an dem die Abschiebung endet. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07, 11449/07 (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, Rn. 265, 301, 309, juris; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 26, juris. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann aber nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung landesweit droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne/innerstaatliche Fluchtalternative („internal flight alternative“) bestehen. Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, Rn. 266, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, Rn. 197, juris. Den Klägern droht im Falle ihrer Rückkehr keine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung. Insbesondere droht ihnen keine Bestrafung wegen der von ihnen geltend gemachten Konversion, weil ihr Vortrag diesbezüglich wie bereits dargelegt unglaubhaft ist. b. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde”. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 38, juris unter Hinweis auf die st. Rspr. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris. Die Grundversorgung der Bevölkerung in Iran ist gesichert. Alle iranischen Staatsbürger haben grundsätzlich kostenfreien Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung, auch Rückkehrer haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen und oft auch durch NGOS organisiert. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 23.12.2021), S. 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung vom 19. Juni 2020), S. 77 ff. Individuelle Gründe, warum den Klägern hiervon abweichend im Fall einer Abschiebung eine besondere konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. 4. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 S. 1 AsylG, § 59 AufenthG. Rechtsfehler sind insofern nicht erkennbar. 5. Die Kläger haben schließlich keinen Anspruch auf Neubescheidung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorgenommene Befristung, deren Festlegung nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG im Ermessen der Behörde steht, ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen – wie hier – keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 –, Rn. 4, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.