Urteil
16 K 3262/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0116.16K3262.18A.01
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.04.2018 verpflichtet, dem Kläger den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.04.2018 verpflichtet, dem Kläger den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Azeri an. Nach eigenen Angaben ist er christlichen Glaubens. Der Kläger verließ den Iran nach seinen Angaben endgültig im Sommer des Jahres 2016 und reiste in die Türkei aus. Er reiste am 00.00.0000 per Flugzeug aus Istanbul kommend per Direktflug in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 22.01.2018 förmlich die Anerkennung als Asylberechtigter. In seiner Anhörung am 23.01.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Leben in der Türkei in Gefahr gewesen sei. Ende November des Jahres 2017 habe ihn ein Mann namens R., der Chef des Büros bei U., kontaktiert. Dieser habe ihm gesagt, dass er alles über den Kläger wisse. Er habe versucht, den Kläger als Spitzel anzuwerben. Der Kläger sei im Jahre 2016 zum Christentum konvertiert. Er habe im Iran seinem Bruder in Teheran in dessen Supermarkt geholfen. Dort habe er eine christliche Frau kennengelernt, die für ihn gebetet habe, als er krank gewesen sei. Deshalb habe er diese Religion kennen lernen wollen. Er habe von dieser Frau eine Bibel bekommen. Er sei zwar ein geborener Moslem, habe sich aber nie als Moslem gefühlt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur Anhörung des Klägers Bezug genommen. Mit Bescheid vom 16.04.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) ab. Weiter lehnte es die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote (Ziffer 4.) nicht vorliegen, drohte die Abschiebung nach Iran an (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 6.). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Der Kläger hat am 30.04.2018 Klage erhoben. Zur Begründung verweist der Kläger auf seinen Vortrag gegenüber der Beklagten im Rahmen der Anhörung und führt weiter aus, dass er sich in der Bundesrepublik Deutschland endgültig für den christlichen Glauben entschieden und sich am 01.07.2018 in der Pauluskirche in A. im christlichen Glauben habe taufen lassen. Das Christentum und die Möglichkeit, den Glauben ungehindert praktizieren zu können, sei für ihn von existentieller Bedeutung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes vom 16.04.2018 zu verpflichten, dem Kläger den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nimmt zur Begründung schriftsätzlich Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2023 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2023 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann ( § 102 Abs. 2 VwGO ). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.04.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Zuerkennung setzt eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AsylG durch einen Verfolgungsakteur (§ 3c AsylG) voraus, die eine Verfolgungsprognose zulässt. Die Verfolgungshandlung muss mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG verknüpft sein, § 3a Abs. 3 AsylG, wobei auch Nachfluchtgründe nach § 28 Abs. 1a AsylG berücksichtigt werden. Es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylG). Ein Verweis auf eine inländische Fluchtalternative setzt dabei voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Von einem Ausländer kann „vernünftigerweise erwartet werden“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Vgl. BverwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, Rn. 19 f., und Beschluss vom 14. November 2012 – 10 B 22.12 –, Rn. 9, juris. Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen. Prognosemaßstab für die Frage der Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BverwG) der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. BverwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –,Rn. 22, juris. Dieser Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 (Saadi v. Italy) –, Rn. 125 ff, juris; BverwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, Rn. 22, juris. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. BverwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19 und 32, juris. Eine Beweiserleichterung besteht für Vorverfolgte: Nach Art 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, Rn. 34, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, Rn. 39, juris. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch hinsichtlich den Flüchtlingsschutz begründender Vorgänge im Verfolgerland (Vorfluchtgründe) keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. BverwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, Rn. 16 f., juris. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört insoweit, dass der Schutzsuchende die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse schildert. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Ständige Rechtsprechung der Obergerichte, stellvertretend: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A – , Rn. 35, juris mit Verweis auf die Rechtsprechung des BverwG zu Art. 16a GG. Legt man diesen Maßstab zugrunde, so hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihm droht eine Verfolgung aus religiösen Gründen wegen seiner glaubhaften Konversion zum Christentum. Der Verfolgungsgrund „Religion“ wird in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG näher umschrieben und umfasst – nahezu wörtlich übereinstimmend mit Art. 10 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU – insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelten Religionsfreiheit ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern umfasst auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, Rn. 61, juris m. w. N. Begründet wie in Iran nicht bereits die bloße formale Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 – 6 A 139/19.A –, Rn. 60 – 62, juris; Beschluss vom 19. Mai 2021 – 6 A 3129/19.A –, Rn. 11, juris; OVG Thüringen, Urteil vom 28. Mai 2020 – 3 KO 590/13 –, Rn. 78 – 79, juris jeweils m. w. N. aus der ständigen Rechtsprechung, so hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um einem der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden zu können, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In einem ersten Schritt ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen etwa durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Indes kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland die Qualität einer Verfolgung erreichen. In subjektiver Hinsicht ist sodann maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Es kommt dabei auf die Bedeutung der religiösen Praxis des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Maßgeblich ist also, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist, Vgl. grundlegend BverwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 23 ff., juris und jüngst OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 – 6 A 2115/19.A –, Rn. 63, juris m. w. N.; in verfassungsrechtlicher Hinsicht bestätigt durch BverfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 27, juris. Dieser Maßstab setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Demgegenüber reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben auszuüben oder hierauf zu verzichten, Vgl. BverwG, Urteil vom 20.02.2013, – 10 C 23/12 –, Rn. 30, juris. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. BverwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –,Rn. 30, juris; Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, Rn. 13, juris; bestätigt durch BverfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 27, juris. Äußere Faktoren wie Taufscheine oder Beurteilungen von religiösen Amtsträgern können dabei Indizien für die Ernsthaftigkeit einer religiösen Betätigung sein, sind jedoch für die Gerichte nicht bindend. Es bedarf insoweit einer Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Asylbewerbers, bei dem vor allem dessen eigenen Angaben eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Von einem volljährigen Antragsteller, wie dem Kläger, kann dabei im Regelfall erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner (neuen) Religion hinreichend vertraut ist, um die von ihm behauptete Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen gebührend zu substantiieren BverfG, Nichtannahmebeschluss vom 03. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, Rn. 36, juris; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2021 – 6 A 139/19.A –, Rn. 67, juris. Das Gericht ist in Anwendung dieser Maßstäbe zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus religiösen Gründen droht, weil unter Würdigung aller Umstände und insbesondere der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen ist, dass seine Hinwendung zum Christentum jedenfalls inzwischen auf einer ernsten religiös motivierten Überzeugung beruht und die religiöse Identität des Klägers hiervon geprägt ist. Dabei folgt das Gericht der – ablehnenden Bewertung des Bundesamtes – hinsichtlich der fehlenden Konversion des Klägers bereits im Iran, aus den zutreffenden Gründen des Bescheides. Das Gericht ist aber nach den Angaben des Klägers in seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung, dem persönlichen Eindruck, den er bei dieser Anhörung gemacht hat und nach der gebotenen freien richterlichen Beweiswürdigung, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07. November 1973 – VI C 5.73 –, juris, davon überzeugt, dass der Kläger seinen Glauben in Deutschland jedenfalls inzwischen – nach inzwischen fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland – nicht nur – etwa aus auf ein Bleiberecht bezogenen taktischen Gründen – durch einen bloß formalen Akt, wie durch die am 01.07.2018 erfolgte Taufe, sondern aus religiöser Überzeugung im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung nunmehr gewechselt hat und durch den neuen Glauben in seiner religiösen Identität geprägt wird, vgl. hierzu OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2007 – 1 A 222/07 –, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 – 8 ZU 1463/06.A –, juris. Die nunmehr feste und identitätsprägende religiöse Verankerung des Klägers im Christentum ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts vor allem aus dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnen hat. Die nachvollziehbaren und mit sichtbarer Begeisterung unter erkennbarer emotionaler Beteiligung vorgetragenen Schilderungen des Klägers zu Einfluss und Bedeutung des christlichen Glaubens für sein Leben, stützen diesen Eindruck. Die Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung wirkten auf den Einzelrichter ehrlich und authentisch. So konnte er auch veranschaulichen, dass und in welchen Situationen seines Lebens er den christlichen Glauben und dessen Lehren für sich nutzbar macht. Auch schilderte er in der mündlichen Verhandlung den Inhalt seiner persönlichen Gebete und die Gefühle, die er dabei empfindet nicht nur mit leeren Floskeln sondern anschaulich und nachvollziehbar. Seine innere Glaubensüberzeugung zeigt sich auch darin, dass sich der Kläger bestimmt und beharrlich auf Nachfragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zu seinen Glaubensüberzeugungen geäußert hat, ohne hierbei zu Übertreibungen zu neigen oder künstlich zu überhöhen. Abgerundet wird der glaubhafte und glaubwürdige Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung durch die verschiedenen Bescheinigungen der Christuskirche in Q.. Diese hat dem Kläger zuletzt in einer Bescheinigung vom 14.10.2022 eine aktive Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde und einen regelmäßigen Gottesdienstbesuch des Klägers seit Juli 2018 bescheinigt. Dies deckt sich mit den eigenen Angaben des Klägers, die dieser zu der Bedeutung der Kirchenbesuche für ihn persönlich gemacht hat. Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass der Kläger seinen christlichen Glauben im Falle einer Rückkehr in den Iran tatsächlich praktizieren wird. Kann – wie vorliegend – verlässlich festgestellt werden, dass die Konversion auf einem ernst gemeinten religiös motivierten Einstellungswandel und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht, so kann davon ausgegangen werden, dass die oder der Schutzsuchende bei einer Rückkehr in ihr / sein Heimatland von ihrer / seiner neuen christlichen Glaubensüberzeugung nicht ablassen könnte und diese damit dort auch im öffentlichen Bereich praktizieren würde und deshalb in eine ihr / ihm nicht zumutbare ausweglose Lage geriete, vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 – 8 ZU 1363/06.A – , juris, m.w.N.. Wegen einer Abkehr vom Islam und der Annahme des christlichen Glaubens hat ein Konvertit im Iran – so also auch der Kläger – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedenfalls dann flüchtlingsrechtlich erhebliche staatliche Maßnahmen zu gewärtigen, wenn er seinen christlichen Glauben in seinem Heimatland nach außen erkennbar vertritt, danach lebt und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich oder in Gemeinschaft mit anderen, so insbesondere an regelmäßigen öffentlichen Gottesdiensten, teilnimmt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 07. November 2012 – 13 A 1999/07 –, juris; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2007 – 10 A 918/05 –, m.w.N., juris. OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2007 – 1 A 222/07 –, juris. Nicht zuletzt wegen der Willkür des iranischen Regimes ist bei einer offenen Darstellung des Glaubensübertritts sowie im Falle einer nicht verheimlichten Religionsausübung jedenfalls in einer beträchtlichen Anzahl der Fälle mit der Einleitung von asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Dass sich die dargestellten Verhältnisse im Iran zwischenzeitlich entscheidungserheblich geändert hätten, wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht; solche Änderungen sind auch nicht ersichtlich. Da der Kläger bereits mit seinem Hauptantrag Erfolg hat, war über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.