Urteil
7 K 3215/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0110.7K3215.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die Klägerin ist am 00.00.1968 in L. (Russland) geboren, russische Staatsangehörige und Zugehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Sie reiste am 12. Juni 2019 in das Bundesgebiet ein. Am 16. Juni 2019 stellte sie einen Asylantrag. Ihre Anhörungen vom 11. Juli 2019 und vom 29. Juli 2019 führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der russischen Sprache durch. Mit Bescheid vom 22. Januar 2020 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu. Mit Datum vom 19. Mai 2020 beantragte die Klägerin die Aufnahme als Aussiedlerin nach dem BVFG. Sie gab an, dass sie die Tochter des am 00.00.1930 geborenen K. F. und der am 00.00.1930 geborenen B. X. sei. Sie habe die deutsche Sprache u.a. von ihren Eltern und ihrer Großmutter erlernt. Sie verstehe wenig Deutsch. Ihre Sprachkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Zum Nachweis ihrer Abstammung und ihres Bekenntnisses legte sie diverse Unterlagen vor. Sie gab zudem an, dass ihr wegen besonderer Härte aufgrund von Repressionen als Zugehörige der Zeugen Jehovas ein Aufnahmebescheid zu erteilen sei. Mit Bescheid vom 29. Januar 2021 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Die Versagung des Aufnahmebescheides bedeute im vorliegenden Fall keine besondere Härte. Gründe, die das Abwarten des Verfahrens vom Herkunftsgebiet aus und vor der Ausreise im Jahre 2019 unmöglich machten, seien von der Klägerin nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die vorgetragene Repression als Zugehörige der Zeugen Jehovas stelle keine Gefahr in nicht unerheblichem Ausmaß dar, die es ihr unzumutbar gemacht habe, das Antragsverfahren aus dem Herkunftsgebiet heraus zu betreiben. Die Klägerin erhob hiergegen am 5. Februar 2021 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, dass sie aufgrund der Repression als Zugehörige der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas keine Möglichkeit gehabt habe, rechtzeitig eine Spätaussiedlung aus Russland zu beantragen. Mit Widerspruchsbescheid 25. Mai 2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass dahinstehen könne, ob die Klägerin von deutschen Volkszugehörigen abstamme oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehöre. Denn sie erfülle zumindest die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht, da sie im Zeitpunkt der Begründung ihres ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet kein einfaches Gespräch in deutscher Sprache habe führen können. Die Klägerin hat am 21. Juni 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Versagung des Aufnahmebescheides für sie eine besondere Härte bedeute. Diese ergebe sich daraus, dass sie in Russland aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit strafrechtlich verfolgt worden sei. Richtig sei zwar, dass die Fähigkeit, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, nicht nachgewiesen worden sei. Sie sei jedoch aufgrund der verfolgungsbedingten Ausreise nicht in der Lage gewesen, die deutsche Sprache vor der Ausreise zu erlernen. § 6 Abs. 2 Satz 4 Alt. 2 BVFG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sei hier nicht einschlägig, weil beide Normen nur auf solche Fälle anwendbar seien, in denen die betroffene Person das Aussiedlungsgebiet freiwillig verlassen habe und zuvor die Möglichkeit gehabt habe, die deutsche Sprache zu erlernen. In ihrem Falle liege jedoch kein freiwilliges Verlassen vor. Aus diesem Grund sei es geboten und auch notwendig § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG analog anzuwenden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. Mai 2021 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass dahinstehen könne, ob vorliegend eine besondere Härte gegeben sei, da die Klägerin jedenfalls nicht die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen erfülle. Auch den Einlassungen der Klagebegründung zufolge habe sie zum Zeitpunkt der Einreise im Juni 2019 nicht die Befähigung besessen, zumindest ein einfach Gespräch auf Deutsch führen zu können. Diese Verpflichtung entfalle nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur dann, wenn der Aufnahmebewerber wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitze. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift sei rechtlich kein Raum. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 25. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Diese sonstigen Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht vollständig. Denn sie ist keine deutsche Volkszugehörige. Die deutsche Volkszugehörigkeit der im Jahre 1968 geborenen Klägerin bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 BVFG. Danach besitzt die deutsche Volkszugehörigkeit, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass sie in dem nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG maßgeblichen Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Sie hat keinen Sprachtest im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme im Juni 2019 durchgeführt. Zudem wurden die Anhörungen vom 11. Juli 2019 und 29. Juli 2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der russischen Sprache durchgeführt. Ein Rückschluss von den heutigen Sprachfertigkeiten auf diejenigen im maßgeblichen Zeitpunkt ist nicht möglich, da sich auf die Einreise nach Deutschland im Juni 2019 eine Lernphase anschloss. Auch die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG liegen nicht vor. Denn die Pflicht zum Nachweis der Sprachkenntnisse soll nur dann entfallen, wenn der Aufnahmebewerber diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen kann. Derartige Gründe hat die Klägerin nicht vortragen. Entgegen ihrer Auffassung liegen auch nicht die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG vor. Danach wird das Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder scherwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche liegt dann vor, wenn aufgrund der Gesamtumstände anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber unbedacht eine Regelung nicht getroffen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2016, 2 B 17.15, juris, Rn. 11. Dass der Gesetzgeber weitere Ausnahmen vom Erfordernis des Sprachnachweises in unbedachter Weise nicht geregelt hat, ist nicht ersichtlich. Bereits der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG den entsprechenden Ausnahmetatbestand ausdrücklich und abschließend formuliert hat, spricht gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Zudem hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Wegfall des Erfordernisses der familiären Vermittlung der deutschen Sprache durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG auch nicht daran festgehalten, dass eine Ausnahme von dieser Nachweispflicht auch „wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet“ möglich sein soll (§ 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG a.F.). Letztlich argumentiert die Klägerin mit Erwägungen, die an anderer Stelle des BVFG zu berücksichtigen sind. Vorliegend ist es zumindest zweifelhaft, ob die Klägerin das Aussiedlungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat. Für Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG gilt eine widerlegbare gesetzliche Vermutung für das Vorliegen von Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit. Diese Vermutung eines fortbestehenden Vertreibungsdrucks ergibt sich aus der Wendung "in der Regel" in § 4 Abs. 1 BVFG. Das folgt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber diese Wendung erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, das am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist, eingefügt hat, nachdem mit § 4 Abs. 2 BVFG das Erfordernis der Prüfung von aktuellen Nachteilen und damit des Vertreibungsdrucks in bestimmten Aussiedlungsgebieten nachträglich aufgenommen worden war. Diese Regelvermutung des § 4 Abs. 1 BVFG entfällt jedoch, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller das Vertreibungsgebiet aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat. Die gesetzliche Vermutung kann insbesondere widerlegt sein, wenn der Antragsteller zunächst ein Asylverfahren durchführt und zur Begründung des Asylantrags vertreibungsfremde Aspekte vorträgt. Dann fühlt sich der Antragsteller einem Vertreibungsdruck wegen deutscher Volkszugehörigkeit offensichtlich nicht mehr ausgesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2011, 11 E 873/11, juris, Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986, 9 C 6.86, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 47, juris, Rn. 22. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet zunächst ein Asylverfahren durchgeführt und dabei im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass sie aufgrund der Repression als Zugehörige der Zeugen Jehovas aus Russland ausgereist sei. Sie hat in ihren Anhörungen auch keine Gründe angegeben, die einen Bezug zu einem entsprechenden Vertreibungsdruck aufgrund einer deutschen Volkszugehörigkeit aufweisen würden. Unabhängig von der Frage, ob die Vermutung des § 4 Abs. 1 BVFG im vorliegenden Fall entfallen ist, ist jedenfalls festzuhalten, dass die von der Klägerin vorgetragenen Umstände an einer anderen Stelle des BVFG zu berücksichtigen sind und daher nicht zur Begründung einer planwidrigen Regelungslücke herangezogen werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.