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Urteil

13 K 2736/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1222.13K2736.19.00
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Leitsätze

Zum Widerrufs- und Berichtigungsanspruch bzw. Feststellungsanspruch betreffend Äußerungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz im sog. AFD-Gutachen I.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Äußerung des Bundesamtes für Verfassungsschutz in Bezug auf den Kläger

„[Er] versteigt sich zu der Aussage, dass das ,Deutsche Reich‘ 1945 nicht untergegangen sei.“

rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Widerrufs- und Berichtigungsanspruch bzw. Feststellungsanspruch betreffend Äußerungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz im sog. AFD-Gutachen I. Es wird festgestellt, dass die Äußerung des Bundesamtes für Verfassungsschutz in Bezug auf den Kläger „[Er] versteigt sich zu der Aussage, dass das ,Deutsche Reich‘ 1945 nicht untergegangen sei.“ rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Mitglied der Partei Alternative für Deutschland (AfD). Im Jahr 2019 verhängte die AfD I. gegen den Kläger eine Ämtersperre und leitete ein Parteiausschlussverfahren ein. Das Schiedsgericht der Landespartei schloss den Kläger aus der AfD aus. Nach dem hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers befindet sich das Verfahren derzeit in zweiter Instanz bei dem Bundesschiedsgericht der AfD. Im Jahr 2021 wurde der Kläger von dem Amtsgericht P. aufgrund einer den Holocaust verharmlosenden Äußerung auf Facebook wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilt. In der Berufungsinstanz bestätigte das Landgericht E. Anfang 2022 den Schuldspruch. In der aktuellen Legislaturperiode 2021 bis 2026 ist der Kläger für die AfD Fraktionsvorsitzender der Stadtverordnetenversammlung von I1. , I. . Das Bundesamt für Verfassungsschutz (nachfolgend Bundesamt) ist nach § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) eine Bundesoberbehörde der Beklagten im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums. Das Bundesamt erfüllt Aufgaben eines Inlandsnachrichtendienstes. Am 30. April 2015 veröffentlichte der Deutsche Bundestag auf seiner Homepage eine Pressemitteilung mit folgendem Inhalt: „Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“ Auswärtiges/Antwort - 30.06.2015 (hib 340/2015) Berlin: (hib/AHE) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass das Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“ nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland nicht sein Rechtsnachfolger, sondern mit ihm als Völkerrechtssubjekt identisch ist. Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/5178) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zum Potsdamer Abkommen von 1945 (18/5033). Die Abgeordneten hatten sich unter anderem nach der „These von der Fortexistenz des Deutschen Reiches“ erkundigt und gefragt, ob die Bundesregierung diese als öffentlich als unhaltbar zurückweisen werde, „damit diese Behauptung nicht von Neonazis und der so genannten Reichsbürgerbewegung für ihren Gebietsrevisionismus gegenüber den EU-Nachbarländern instrumentalisiert werden kann“, vgl. https://www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2015_06/380964-380964. Der Kläger verfasste am 00.00.2016 einen Facebook-Beitrag und äußerte dort wörtlich: „Das Deutsche Reich und der Kampf der Systemmedien gegen Wahrheit, Meinungsfreiheit, Souveränität und Demokratie. Nachdem sich nun wohl [nicht] mehr verheimlichen ließ, dass laut Bundesverfassungsgericht und der Aussage der Bundesregierung vom 30.6.2015 das „Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen sondern nach ständiger Rechtsprechung als Völkersubjekt identisch mit der Bundesrepublik Deutschland ist“ ist, geht die Welt als eines der führenden Lücken- und Hofberichtserstattungsmedien zum Angriff über. Sie schreibt: >>> Bedeutet das etwa, dass die Verschwörungstheoretiker der marginalen „Reichsbürgerbewegung“ richtig liegen? Die wenigen Tausend Anhänger dieser obskuren, halb irren, halb rechtsextremen Truppe glauben allen Ernstes, das alte Deutsche Reich bestehe weiter, die Bundesrepublik sei dagegen nur eine „GmbH“, eine „Verwaltungseinheit“ ohne staatliche Befugnisse. <<< https://www.welt.de/.../Hilfe-existiert-das-Deutsche-Reich-et... Damit auch der letzte Depp den ganzen Hass der Autorin versteht, hat sie extra die Wörter „obskuren, halb irren, halb rechtsextremen Truppe“ unterstrichen. Nur sollte sie aufpassen, dass sie trotz aller guten Bemühungen nicht als Hasskommentatorin gegen die Bundesregierung oder das Bundesverfassungsgericht auffällt, denn auch dort glauben „die wenigen Tausend Anhänger“ dieser nach Ansicht des Redakteurs wohl „obskuren, halb irren, halb rechtsextremen Truppe allen Ernstes, das alte Deutsche Reich bestehe weiter“. Obacht, Frau Schreiberling B. L. : Hasskommentare werden vom Maas-schen Zensurministerium zunehmend mit Hausdurchsuchungen (auch wenn meist rechtswidrig) geahndet. […] Zum Thema Souveränität geht es dann gleich weiter, denn ihrer Meinung nach entbehren >>>alle Spekulationen der selbst ernannten „Reichsbürger, die Bundesrepublik sei kein souveräner Staat jeder Grundlage. Schon mit dem Deutschlandvertrag von 1952, der drei Jahre später in Kraft trat, erhielt die Bundesrepublik wesentliche Souveränitätsrechte zurück. Vollständig souverän ist das vereinigte Deutschland seit dem Inkrafttreten des Zwei-plus-vier-Vertrages 1990. <<< Offensichtlich liest die Autorin selbst noch nicht einmal die Presseerklärungen der Bundesregierung sondern bezieht ihre Informationen wohl nur aus den linientreuesten Lückenmedien. Aber selbst dort hätte sie feststellen können, dass ihre Aussage falsch ist, denn nachdem das Souveränitätsthema schon vor der letzten Bundestagswahl 2013 hochkochte, fühlte sich Kanzlerin Merkel aufgerufen, die offensichtlich noch nicht bestehende Souveränität 2013 „mal eben“ herzustellen. Die Stuttgarter Zeitung titelte dazu 2013: „Kanzlerin Merkel: Deutschland ist jetzt souverän“ und schrieb: „Die Spähaffäre hat zu Tage gefördert, dass es noch alte Sonderabkommen mit drei ehemaligen Besatzungsmächten gab. Diese wurden nun beendet, wie Kanzlerin Angela Merkel berichtet.“ http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.voelkerrecht-kanzl... Ach! Auf den Festakt zu diesem wichtigen Ereignis der Erlangung der Souveränität warten wir noch heute. Vielleicht liegt dies aber auch daran, dass die Bundesrepublik weder 1990 noch 2013 noch heute vollständig souverän ist […]“ Am 15. Januar 2019 gab der Präsident des Bundesamtes im Rahmen einer Pressekonferenz bekannt, dass die AfD zukünftig als „Prüffall“ bearbeitet werde. Dies sei das Ergebnis einer Prüfung zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Partei und ihren Teilorganisationen auf der Grundlage eines behördeninternen Gutachtens (nachfolgend Gutachten I). Dem Bundesamt lägen erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Politik der AfD vor. Diese seien nicht hinreichend verdichtet, um eine Beobachtung auch unter Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln einzuleiten. Die Jugendorganisation der AfD „Junge Alternative“ und der „Flügel“ würden hingegen bereits als Verdachtsfälle eingestuft. Das Bundesamt stufte das Gutachten I als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ ein und sah keine Veröffentlichung vor. Wenige Tage nach der Pressekonferenz zitierte die Presse Auszüge aus dem Gutachten. Sie verbreitete, dass das Gutachten „durchgestochen“ worden sei. Die Internetseite www.netzpolitik.org veröffentlichte das Gutachten noch im Januar 2019 vollständig. In dem Gutachten I nannte das Bundesamt den Namen des Klägers insgesamt 23-mal und bezog sich an verschiedenen Stellen auf seine Person. Im Kern äußerte sich die Behörde bezüglich des Klägers dahin, dass dieser rechtsextremistische, verschwörungstheoretische und geschichtsrevisionistische Positionen vertrete. Auf Seite 173 des Gutachtens führte das Bundesamt vor allem im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Facebook-Eintrag des Klägers vom 00.00.2016 aus: „Der bereits mehrfach zitierte D. I2. zweifelt ebenfalls an der Souveränität der Bundesrepublik und postuliert in diesem Zusammenhang eine anhaltende Beeinflussung durch fremde Mächte. Dabei greift er bekannte rechtsextremistische Verschwörungstheorien auf und versteigt sich zu der Aussage, dass das „Deutsche Reich“ 1945 nicht untergegangen sei.“ Am 30. April 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Äußerung auf Seite 173 aus dem Gutachten I - „Dabei greift er bekannte rechtsextremistische Verschwörungstheorien auf und versteigt sich zu der Aussage, dass das ,Deutsche Reich‘ 1945 nicht untergegangen sei.“ - eine üble Nachrede und Verleumdung darstelle. Die Äußerung verletze seine Persönlichkeit, Integrität und politische Stellung. Es handele sich um eine vorsätzliche Falschbehauptung des Bundesamtes. Sein Facebook-Beitrag vom 00.00.2016 sei vorsätzlich falsch interpretiert worden. Die Staatskontinuität zwischen dem Deutschen Reich und der Bundesrepublik Deutschland sei juristisches Allgemeinwissen. Diese Ansicht verträten auch das Bundesverfassungsgericht und die Bundesregierung. Die Ansicht wiederzugeben, könne keine Verschwörungstheorie sein. Indem das Bundesamt die Ansicht dennoch als Verschwörungstheorie bewerte, stelle es sich gegen das Bundesverfassungsgericht und die Bundesregierung. Der Kläger bestreite die Souveränität der Bundesrepublik entgegen der Beurteilung des Bundesamtes nicht pauschal oder generell. Auch stelle das Bezweifeln der vollständigen Souveränität Deutschlands und das Behaupten der Beeinflussung der Bundesrepublik durch fremde Mächte keine verfassungsfeindliche Bestrebung dar. Auf den Kläger treffe kein einziges vom Bundesamt aufgestelltes Kriterium zu den Phänomenbereichen „Reichsbürger und Selbstverwalter“ zu. In dem letzten Satz der streitgegenständlichen Passage ordne das Bundesamt die These, dass das Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen sei, als Verschwörungstheorie ein, was auch in der Verwendung des Verbs „versteigen“ zum Ausdruck komme. Das Bundesamt könne diese Bewertung nicht nachträglich mit anderen Aussagen des Klägers begründen. Auch in der Wissenschaft werde die streitgegenständliche Äußerung von Herrn Prof. Dr. N. und Herrn Prof. Dr. X. als Fehlbewertung eingestuft. Es komme auch nicht darauf an, ob der Prüfbericht nicht zur Veröffentlichung bestimmt gewesen sei. Denn das Bundesamt habe jedenfalls nicht verhindern können, dass dieser öffentlich geworden sei. Die Fehlbewertung des Bundesamtes habe auch dazu beigetragen, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers infrage zu stellen und seine Arbeit im Landesparlament zu behindern. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zu behaupten und/oder zu verbreiten: „Dabei greift er bekannte rechtsextremistische Verschwörungstheorien auf und versteigt sich zu der Aussage, dass das ,Deutsche Reich‘ 1945 nicht untergegangen sei.“ 2. Die Beklagte zu verurteilen, die Äußerung in Bezug auf den Kläger durch das Bundesamt für Verfassungsschutz „Dabei greift er bekannte rechtsextremistische Verschwörungstheorien auf und versteigt sich zu der Aussage, dass das ,Deutsche Reich‘ 1945 nicht untergegangen sei.“ zu widerrufen bzw. richtigzustellen. 3. festzustellen, dass die Äußerung des Bundesamtes für Verfassungsschutz in Bezug auf den Kläger „Dabei greift er bekannte rechtsextremistische Verschwörungstheorien auf und versteigt sich zu der Aussage, dass das ,Deutsche Reich‘ 1945 nicht untergegangen sei.“ rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten ist die Klage unbegründet. Der Beklagten könne kein Eingriff in ein subjektives öffentliches Recht zugerechnet werden, da das Gutachten nicht zur Veröffentlichung bestimmt gewesen sei. Der Antrag gehe außerdem ins Leere, da der Facebook-Beitrag des Klägers vom 00.00.2016 kein Zitat des Bundesverfassungsgerichts enthalte. Die beanstandete Gutachtenäußerung sei rechtmäßig. Es handele sich um ein zulässiges Werturteil, das auf einem zutreffenden Tatsachenkern beruhe und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreite. Es bestehe auch kein Anspruch auf Widerruf. Ein Widerruf von Werturteilen komme - auch gegenüber Amtsträgern - nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nur aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart für die Anträge zu 1. und 2. ist die auf Folgenbeseitigung gerichtete allgemeine Leistungsklage, vgl. zu Widerrufs- und Richtigstellungsansprüchen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 10.93 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 99, 56 (58). In analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO ist erforderlich, dass der Kläger geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein, BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 18 und vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 - BVerwGE 154, 328 Rn. 16, jeweils m.w.N. Zumindest ist es möglich, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Folgenbeseitigung zustehen. Der Kläger könnte vor dem Hintergrund der öffentlich gewordenen Bewertung seines Facebook-Beitrags vom 00.00.2016 durch das Bundesamt in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt sein. Eine Beeinträchtigung seines Rufs ist nicht von vornherein ausgeschlossen, weil es sich bei dem Gutachten I um ein als Verschlusssache eingestuftes Dokument handelt, das nicht für die Veröffentlichung bestimmt ist und damit nicht auf die Wahrnehmung durch Dritte und insbesondere die Öffentlichkeit zielt. Denn im vorliegenden Fall ist das vollständige Gutachten jedenfalls tatsächlich der Öffentlichkeit bekannt geworden, vgl. Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Urteil vom 23. April 2022 - 13 K 1562/19 -, juris Rn. 53 ff.; vgl. weiter Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Zwischenurteil vom 5. Dezember 2016 - 16 A 2447/12 -, juris Rn. 114. Auch reicht es aus, wenn das AfD-Gutachten I nur bestimmungsgemäß staatlichen Stellen zugeht, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris Rn. 22. Die Unzulässigkeit der Klage folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger gegenüber der Beklagten vor Erhebung der Klage keinen Antrag auf Folgenbeseitigung gestellt hat. Im Rahmen der Leistungsklage ist zwar grundsätzlich vor Klageerhebung ein Antrag bei der Behörde zu stellen. Dies ist aber dann nicht erforderlich, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheint, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11/20 -, juris Rn. 14. Dies ist hier angesichts des umfassenden Sachvortrags der Beklagten der Fall. Statthafte Klageart hinsichtlich des Klageantrags zu 3. ist die Feststellungsklage. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Es besteht auch zwischen dem Kläger und dem Bundesamt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (des öffentlichen Rechts) ergebenden Beziehungen einer Person zu einer anderen Person zu verstehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 ‑ 3 C 50.89 ‑, BVerwGE 89, 327 (329); BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 ‑ 8 C 19.94 ‑, BVerwGE 100, 262 (264); BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 ‑ 8 C 38.09 ‑, BVerwGE 136, 75 (78) = juris Rn. 32 stRspr; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 43 Rn. 11; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 7. Ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können, vgl. BVerwG, wie vor, BVerwGE 89, 327 - Leitsatz 1. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich mithin erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist, BVerwG, wie vor, BVerwGE 89, 327 (329) stRspr. Für die rechtlichen Beziehungen, die ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründen, ist wesensnotwendig, dass sie zumindest ein subjektives öffentliches Recht zum Gegenstand haben, wie etwa ein einen Anspruch vermittelndes subjektives öffentliches Recht, W.-R. Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 11 (S. 488), wobei dieser Anspruch auch auf ein Unterlassen gerichtet sein kann. Gemessen daran besteht ein Rechtsverhältnis. Das subjektive Recht des Klägers ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2004 - 1 BvR 263/03 -, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK) 3, 319 = juris Leitsatz 1. Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 = juris Rn. 16. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO in Form eines Rehabilitationsinteresses. Ein solches begründet ein Feststellungsinteresse, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. So liegt es hier. Da die Öffentlichkeit den Einschätzungen des Bundesamtes ein besonderes Gewicht zumisst, sind seine Äußerungen in besonderem Maße geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Bürgers zu beeinträchtigen. Dieses verbietet es dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern. Mit der Äußerung, der Kläger greife rechtsextremistische Verschwörungstheorien auf und versteige sich, hat das Bundesamt die Äußerungen des Klägers nach dem Verständnis eines objektiven Empfängers in negativ zu verstehender Weise kommentiert. Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Feststellungsklage nicht entgegen. Bei Klagen gegen Hoheitsträger - wie hier - ist dieser im Verhältnis von Feststellungs- und allgemeiner Leistungsklage teleologisch zu reduzieren, vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. Januar 2016 - 4 LB 14/13 -, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69 -, juris Rn. 12.; VG Berlin, Urteil vom 16. April 2019 - VG 6 K 13.19 -, juris Rn. 42. Der Kläger kann daher sowohl eine - in die Zukunft gerichtete - Unterlassungsklage erheben und zugleich, die - auf die Vergangenheit bezogene - Feststellung der Rechtswidrigkeit begehren. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Aussage (Klageantrag zu 1.). Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten weder ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch noch ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu. Diese beiden allgemeinen Ansprüche sind gewohnheitsrechtlich anerkannt; sie finden ihre Grundlage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten, vgl. zum Folgenbeseitigungsanspruch BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris Rn. 16; zum Unterlassungsanspruch BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 6. Der Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Geschützt sind rechtswidrige Beeinträchtigungen jeder Art, auch solche durch schlichtes Verwaltungshandeln. Die Beeinträchtigung muss dem Hoheitsträger jedoch zurechenbar sein, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17 -, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 7 B 13.21 -, juris Rn. 4. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus, durch den ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert. Der Anspruch zielt auf Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustands. Auch insoweit kann schlichthoheitliches Behördenhandeln einen Eingriff darstellen; als „hoheitlich“ sind Realakte in der Regel dann zu qualifizieren, wenn sie in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang stehen, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 7 B 14.15 -, juris Rn. 8 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris Rn. 16. Der streitgegenständliche Satz des Gutachtens I betrifft und beeinträchtigt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit rufschädigenden Äußerungen überzogen zu werden, die sich außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris Rn. 20. Nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland steht es den Staatsorganen nicht frei, rufschädigende Äußerungen in Beziehung auf einzelne Bürger zu tätigen. Vielmehr sind sie hierzu grundsätzlich nur befugt, wenn und soweit eine gesetzliche Ermächtigung zu dem damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht besteht. Ferner muss ihr Handeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und darf nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig sein, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2020 - 16 A 2447/12 -, juris Rn. 123 ff.; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris Rn. 23 ff. Die Äußerung, dass der Kläger rechtsextremistische Verschwörungstheorien aufgreife und sich zu der Aussage versteige, das „Deutsche Reich“ sei 1945 nicht untergegangen, ist grundsätzlich dazu imstande, den Ruf des Klägers herabzusetzen und zu schädigen. Jedenfalls infolge des tatsächlich öffentlich gewordenen Gutachtens I ist sein allgemeines Persönlichkeitsrecht auch beeinträchtigt. Das Bundesamt hat den Kläger durch den streitgegenständlichen ersten Satzteil des Gutachtens I aber nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieser lässt in Bezug auf den Kläger keinen rechtswidrigen Zustand entstehen und andauern, der beseitigt werden müsste. Die vollziehende Gewalt ist zu rufbeeinträchtigenden Äußerungen - wie gesehen - grundsätzlich nur befugt, wenn und soweit diese auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen. Ferner muss das Handeln verhältnismäßig und darf nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig sein. In der Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass sich amtliche Äußerungen an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen. Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, d.h. sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (Sachlichkeitsgebot). Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit ihnen verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Rechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein, vgl. insgesamt BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, juris Rn. 54; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10, - juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris Rn. 23 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris Rn. 32; VG Köln, Urteil vom 24. März 2011 - 26 K 2961/09 -, juris Rn. 25; VG Köln, Urteil vom 23. April 2022 - 13 K 1562/19 -, juris Rn. 85 ff. Nach diesen Maßgaben ist der erste Satzteil der streitgegenständlichen Äußerung des Bundesamtes nicht rechtswidrig. Das Handeln des Bundesamts findet seine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 5, § 3 Abs. 1 Nummer 1 BVerfSchG, vgl. näher VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 156 ff. Diese Normen decken die nachrichtendienstliche Begutachtung der AfD sowie die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers in dem Gutachten I ab. Für die nicht intendierte und faktisch von dritter Seite erfolgte Veröffentlichung des Gutachtens bedarf es keiner (weiteren) gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Einer solchen Veröffentlichung ist das Bundesamt durch die Einstufung des Gutachtens nach § 4 Abs. 2 Nummer 4 SÜG als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ in grundsätzlich hinreichendem Maße begegnet. Der erste streitgegenständliche Satzteil des Gutachtens I stellt sich als - zulässiges - Werturteil dar. Es handelt sich dagegen nicht um eine Tatsachenbehauptung. Tatsachenbehauptungen liegen vor, wenn einer Aussage beweisbare Vorgänge zugrunde liegen, die Richtigkeit der Äußerung also durch eine Beweiserhebung objektiv festgestellt werden kann. Demgegenüber sind Werturteile bzw. Meinungsäußerungen in ihrem wesentlichen Inhalt durch Elemente des Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet und einem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich. Sind beide Äußerungsformen miteinander verbunden und macht dies gemeinsam den Sinn der Äußerung aus, so liegt insgesamt eine Meinungsäußerung vor, wenn das Gesamtergebnis durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, insbesondere wenn durch eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte der Sinn der Äußerung aufgehoben oder verfälscht würde, vgl. näher Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 28. März 1994 - 7 CE 93.2403 -, juris Rn. 44 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 24. März 2011 - 26 K 2961/09 -, juris Rn. 27 f.; VG Köln, Urteil vom 23. April 2022 - 13 K 1562/19 -, juris Rn. 118 ff. Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei dem ersten streitgegenständlichen Satzteil um ein Werturteil. Denn er ist maßgeblich von Elementen des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Dieser Satzteil interpretiert und bewertet die Bekundungen des Klägers insbesondere aus dessen Facebook-Beitrag vom 00.00.2016. Die Äußerung des Bundesamts ist nicht anhand von Beweisen objektiv überprüfbar. Das gilt insbesondere um die Bewertung, ob es sich bei den Aussagen des Klägers um das Aufgreifen von Verschwörungstheorien handelt. Ohne diese wertenden Gehalte verlöre die Äußerung ihre Substanz. Dieses Werturteil über den Kläger hält das Sachlichkeitsgebot ein. Es beruht auch nicht auf sachfremden Erwägungen. Der Tatsachenkern des Werturteils liegt insbesondere in dem Facebook-Beitrag des Klägers vom 00.00.2016. Diese Quelle wird durch das Bundesamt in dem Gutachten I zumindest im Wesentlichen zutreffend gewürdigt. Dies gilt für die streitgegenständliche Äußerung für sich genommen und erst recht, wenn man diese Äußerung mit den anderen im Gutachten I genannten Zitaten des Klägers in den Zusammenhang setzt. Im Einzelnen: (Schon) in Anbetracht des Facebook-Beitrags des Klägers vom 00.00.2016 ist die Bewertung plausibel, dass der Kläger rechtsextremistische Verschwörungstheorien aufgreift. Der Beitrag kann nicht anders verstanden werden, als dass der Kläger darin die Bundesrepublik Deutschland nicht für souverän und das „Deutsche Reich“ nicht für (politisch) untergegangen hält. Dies ergibt sich aus der folgenden vom Kläger verfassten Passage: Offensichtlich liest die Autorin selbst noch nicht einmal die Presseerklärungen der Bundesregierung sondern bezieht ihre Informationen wohl nur aus den linientreuesten Lückenmedien. Aber selbst dort hätte sie feststellen können, dass ihre Aussage falsch ist, denn nachdem das Souveränitätsthema schon vor der letzten Bundestagswahl 2013 hochkochte, fühlte sich Kanzlerin Merkel aufgerufen, die offensichtlich noch nicht bestehende Souveränität 2013 „mal eben“ herzustellen. Die Stuttgarter Zeitung titelte dazu 2013: „Kanzlerin Merkel: Deutschland ist jetzt souverän“ und schrieb: „Die Spähaffäre hat zu Tage gefördert, dass es noch alte Sonderabkommen mit drei ehemaligen Besatzungsmächten gab. Diese wurden nun beendet, wie Kanzlerin Angela Merkel berichtet.“ http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.voelkerrecht-kanzl... Ach! Auf den Festakt zu diesem wichtigen Ereignis der Erlangung der Souveränität warten wir noch heute. Vielleicht liegt dies aber auch daran, dass die Bundesrepublik weder 1990 noch 2013 noch heute vollständig souverän ist“ Der Kläger stellt hier ersichtlich in Frage, dass die Bundesrepublik auch heute vollständig souverän ist. Er bezeichnet die Aussage der genannten Journalistin, die von einer Souveränität ausgeht, als falsch. Soweit der Kläger formuliert „Vielleicht liegt dies aber auch daran, dass die Bundesrepublik weder 1990 noch 2013 noch heute vollständig souverän ist.“, verpackt er seine These zwar rhetorisch in eine Vermutung. Es wäre allerdings lebensfremd anzunehmen, dass diese Vermutung nicht zugleich seine eigene Meinung darstellt. Hinzu kommt, dass Anlass der klägerischen Äußerung offenbar ein die Reichsbürgerbewegung kritisierender Artikel ist. Der Kläger setzt mit seiner Äußerung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einen Kontext mit einer Rechtfertigung der Thesen der Reichsbürgerbewegung und zieht aus der Rechtsprechung die (falsche) Konsequenz, dass die Bundesrepublik nicht (vollständig) souverän sei. Diese Schlussfolgerung steht der rechtsextremen Reichsbürgerideologie jedenfalls nahe bzw. „greift“ der Kläger diese „auf“. Diese ist ebenfalls dadurch geprägt, dass die Legitimität und die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland wegen entstehender Abhängigkeiten durch die Eingehung internationaler Verträge in Frage gestellt wird, vgl. dazu Bl. 54 der Gerichtsakte (GA) und https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/ verschwoerungstheorien-2021/339286/reichsbuerger-und-souveraenismus/. Darüber hinaus muss die streitgegenständliche Äußerung des Bundesamtes so verstanden werden, dass sich die Bewertung nicht allein aus dem Facebook-Beitrag vom 00.00.2016 ergibt, sondern aus sämtlichen Zitaten des Klägers. Denn dem streitgegenständlichen Satz geht folgender Satz voran: „Der bereits mehrfach zitierte D. I2. zweifelt ebenfalls an der Souveränität der Bundesrepublik und postuliert in diesem Zusammenhang eine anhaltende Beeinflussung durch fremde Mächte. Dabei [...] “ Dass der Kläger bekannte verschwörungstheoretische Aussagen aufgreift, zeigt sich in den sonstigen im Gutachten I aufgeführten Zitaten. So vertrat er die Meinung, Bundeskanzlerin Merkel verfolge im Einklang mit dem Konzept von Coudenhove-Kalergi - Der Kalergi-Plan (italienisch: Piano Kalergi), manchmal auch als Coudenhove-Kalergi-Verschwörung bekannt, ist eine rechtsextreme, antisemitische, weißnationalistische Verschwörungstheorie, die besagt, dass es ein Komplott zur Vermischung der weißen Europäer mit anderen „Rassen“ durch Einwanderung gäbe, das von Coudenhove-Kalergi entwickelt und von aristokratischen Gesellschaftskreisen gefördert worden sei. (https://de.wikipedia.org/wiki/Richard_Coudenhove-Kalergi#Rechtsextreme_Verschw%C3%B6rungstheorie:_Angeblicher_%E2%80%9EKalergi-Plan%E2%80%9C) - das Ziel einer „negroiden europäischen Mischrasse“ in Deutschland. Auch warnt er vor einem langfristigen „Bevölkerungsaustausch“. Nach Äußerungen des Klägers ist damit „der langfristige Genozid am deutschen Volk [...] faktisch beschlossen“ (Bl. 16 GA). In einem anderen Kontext verfällt der Kläger in Revolutionsrhetorik und stilisiert die AfD als rettende Kraft, die eine grundlegende Wende herbeiführen werde. Er nennt explizit die Möglichkeit eines „Deutschen Reiches“, was wiederum das Ende der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland zur Folge hätte (Bl. 17 GA). Der Kläger bezweifelt überdies, dass „der zweite Weltkrieg [...] irgendetwas mit Hitler oder dem Nationalsozialismus zu tun gehabt“ habe (Bl. 17 GA). Er äußert hierzu: „Die Nachkriegsgeschichte ist geprägt von Geschichtsverfälschung, in der die wesentlichen Gründe für den Konflikt und den 2. WK systematisch verschwiegen, einseitig oder verdreht dargestellt und Wahrheiten verschwiegen werden. Waren es wirklich die Deutschen, die mit der Gewalt anfingen?“ (Bl. 18 GA). Hiermit betreibt der Kläger seinerseits Geschichtsverfälschung. Er deutet die Geschichte um und meint, das „größte Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ sei der geplante und zum Teil auch ausgeführte „Genozid an den Deutschen, der heute auf andere Weise mit der Migrationswaffe fortgeführt wird“ (Bl. 18 GA). Mit der Auffassung, es werde der Plan verfolgt, mittels Migration, das deutsche Volk zu vernichten, wird unzweideutig eine rechtsextremistische Verschwörungstheorie verbreitet. Schließlich ist nicht feststellbar, dass das Bundesamt gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder aus anderen Gründen rechtswidrig gehandelt hat. Dafür sind - auch vor dem Hintergrund der faktischen Veröffentlichung des Gutachtens I durch Dritte - keine Anhaltspunkte gegeben. Das Bundesamt hat die Aussagen des Klägers lediglich im Rahmen eines internen als Verschlusssache eingestuften Gutachtens bewertet. Im Fokus der Betrachtung des Gutachtens steht die AfD insgesamt. Der streitgegenständliche Satz befindet sich in dem Abschnitt 3.1.3 des Gutachtens zum Rechtsstaatsprinzip. Das Bundesamt geht in diesem Abschnitt der Frage nach, ob das Rechtsstaatsprinzip durch Funktionäre unterhalb der Führungsebene und Mitglieder der AfD soweit in Frage gestellt wird, dass darin ein Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu sehen ist. In diesem Zusammenhang werden die Aussagen des Klägers nur beispielhaft herangezogen. Sie sind neben zahlreiche andere Beispiele gestellt. Der angegriffene Satz selbst enthält ein knappes und sachgerechtes Werturteil. Es ist auch vor dem Hintergrund der oben genannten Äußerungen des Klägers nicht ersichtlich, dass der Facebook-Beitrag vom 00.00.2016 Ausnahmecharakter besitzt und sich der Kläger ansonsten politisch gemäßigter äußert. Seine verschiedenen gutachterlich gewürdigten Aussagen vermitteln vielmehr das Gesamtbild, dass er insgesamt rechtsextremistische, verschwörungstheoretische und geschichtsrevisionistische Positionen vertritt. In dieses Bild fügt sich seine Verurteilung wegen Volksverhetzung aufgrund Holocaustverharmlosung durch das Landgericht E. ein. Es kann demnach dahinstehen, ob auch eine Wiederholungsgefahr besteht. Hinsichtlich des zweiten Satzteils - „und versteigt sich zu der Aussage, dass das „Deutsche Reich“ 1945 nicht untergegangen sei.“ - besteht ebenfalls kein Unterlassungsanspruch. Denn diesbezüglich fehlt es jedenfalls an einer Wiederholungsgefahr. Zwar kann regelmäßig angenommen werden, dass weitere Eingriffe drohen, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat. Denn im Regelfall wird die Behörde ihre Maßnahmen für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, von diesen Abstand zu nehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 7 C 20.04 ‑, juris Rn. 34; HessVGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris Rn. 34. Diese Vermutung kann jedoch auch bei einer Weigerung des Verletzers, sich (ggfs. in strafbewehrter Form) zur Unterlassung zu verpflichten, aufgrund besonderer Umstände widerlegt werden, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 4 CE 19.1977 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 ZB 09.2655 -, juris Rn. 23. Auch kann allein die Verteidigung des eigenen Rechtsstandpunkts noch keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr begründen, sondern erst dann, wenn den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten oder zu äußern, vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 94/06 -, juris Rn. 14. Nach diesen Maßstäben liegt eine Wiederholungsgefahr nicht vor. Nach dem Verhalten des Bundesamtes besteht in Bezug auf die streitige Äußerung hinsichtlich des zweiten Satzteils keine Wiederholungsgefahr, so dass es der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht bedurfte. Denn das Bundesamt hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es den zweiten Satzteil der streitgegenständlichen Äußerung nicht so verstanden wissen wollte, dass dem Kläger das Teilen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vorwurf gemacht werden sollte. Das Verb „versteigen“ sollte sich auf die Interpretation und Schlussfolgerung des Klägers im Rahmen des Facebook-Beitrages beziehen. Das Bundesamt hat diesbezüglich erklärt, eine solche Formulierung in Zukunft nicht mehr zu wählen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Richtigstellung oder Widerruf der streitbefangenen Äußerungen (Klageantrag zu 2.). Nur (unrichtige) Tatsachenbehauptungen sind einem Widerruf oder einer Richtigstellung zugänglich, nicht hingegen - wie vorliegend - Werturteile. Niemand - auch nicht ein Hoheitsträger - kann im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen Eine Abkehr von diesem Grundsatz ist auch nicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten. Denn einer durch eine Äußerung in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffenen Person steht grundsätzlich die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes in Form einer auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der fraglichen Äußerung gerichteten Klage zur Verfügung, BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11/20 -, juris Rn. 34 m.w.N. Der Klageantrag zu 3. hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass der erste Satzteil der streitgegenständlichen Äußerung rechtswidrig war. Denn diese Äußerung war nach dem oben Gesagten rechtmäßig. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung, dass die Äußerung des Bundesamtes für Verfassungsschutz in Bezug auf den Kläger „[Er] versteigt sich zu der Aussage, dass das ,Deutsche Reich‘ 1945 nicht untergegangen sei.“ rechtswidrig war. Der streitgegenständliche Satz des Gutachtens I betrifft und beeinträchtigt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst - wie bereits ausgeführt - den Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit rufschädigenden Äußerungen überzogen zu werden, die sich außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen. Nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland steht es - wie dargelegt - den Staatsorganen nicht frei, rufschädigende Äußerungen in Beziehung auf einzelne Bürger zu tätigen. Vielmehr sind sie hierzu grundsätzlich nur befugt, wenn und soweit eine gesetzliche Ermächtigung zu dem damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht besteht. Ferner muss ihr Handeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und darf nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig sein. Die Äußerung, der Kläger versteige sich zu der Aussage, das „Deutsche Reich“ sei 1945 nicht untergegangen, ist grundsätzlich dazu imstande, den Ruf des Klägers herabzusetzen und zu schädigen. Jedenfalls infolge des tatsächlich öffentlich gewordenen Gutachtens I ist sein allgemeines Persönlichkeitsrecht auch beeinträchtigt. Die streitgegenständliche Äußerung ist auch nicht gerechtfertigt und somit rechtswidrig. Die vollziehende Gewalt ist zu rufbeeinträchtigenden Äußerungen - wie gesehen - grundsätzlich nur befugt, wenn und soweit diese auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen. Ferner muss das Handeln verhältnismäßig und darf nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig sein. Nach diesen Maßgaben ist die streitgegenständliche Äußerung des Bundesamtes rechtswidrig. Der streitgegenständliche Satz des Gutachtens I stellt sich als - unzulässiges - Werturteil dar. Dass bezüglich des zweiten Satzteils eine Bewertung des Bundesamtes im Vordergrund steht, signalisiert das verwendete Verb „versteigen“, welches hier im übertragenen inhaltlichen Sinne als „sich verirren“ bzw. „in die falsche Richtung gehen“ zu verstehen ist, vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/versteigen. Ohne diese wertenden Gehalte verlöre die Äußerung ihre Substanz. Dieses Werturteil über den Kläger verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot. Denn die Auffassung, zu der sich der Kläger ausweislich der streitgegenständlichen Äußerung des Bundesamtes verstiegen haben soll, bildet lediglich die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab. Denn (auch) nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist das „Deutsche Reich“ 1945 nicht untergegangen, vgl. näher BVerfG, Urteil vom 31. Juli 1973 - 2 BvF 1/73 -, juris Rn. 54 f. m.w.N. Auch wenn das Bundesamt ausweislich der Erklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung die streitgegenständliche Passage anders gemeint haben will in dem Sinne, dass der Kläger die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fehlinterpretiere und aus ihr die falschen Konsequenzen ziehe, so wird dies im Wortlaut des Satzteils nicht deutlich und dieser Sinngehalt kann auch nicht durch Auslegung ermittelt werden. Denn das Bundesamt hat das Werturteil des „Versteigens“ wörtlich nur auf die Aussage, dass das Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen sei, bezogen und nicht etwa auf die Schlussfolgerung, dass sich daraus eine eingeschränkte Souveränität der Bundesrepublik Deutschland ergebe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert für jeden der drei Streitgegenstände. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.