Urteil
9 A 31/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0425.9A31.23.00
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Leitsätze
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbietet dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat und seiner Einrichtungen, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren.(Rn.64)
2. Bei der Beurteilung des Rechtswidrigkeit eines Eingriffs durch den Staat in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist maßgeblich, ob der Hoheitsträger im Rahmen seiner Aufgabenzuweisung tätig geworden ist und ob er das Sachlichkeitsgebot gewahrt hat sowie ob die rufbeeinträchtigenden Äußerungen auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen und verhältnismäßig sind.(Rn.66)
3. Der Eingriff bedarf der Rechtfertigung in dem Sinne, dass die Beklagte mit der Stellungnahme, um vor Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG Bestand haben zu können, ein legitimes Ziel verfolgt und es sich gemessen daran als verhältnismäßig erweisen muss.(Rn.80)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, die am 27. September 2022 unter dem Link https://www.uni-kiel.de/de/detailansicht/news/stellungnahmexxxx veröffentlichte Äußerung „Stellungnahme des Präsidiums und des Bereichs Politikwissenschaft: A.s Auftreten als ‘Beobachter’ der völkerrechtswidrigen Scheinreferenden in den russisch besetzten Gebieten der Ukraine verleiht dem russischen Vorgehen den Anschein von Legitimität. Die CAU distanziert sich ausdrücklich von Herrn A.s Reise und ihren Implikationen und wird keine Lehrveranstaltungen anbieten, die von Herrn A. unterrichtet werden. Der Lehrauftrag wird gekündigt.“ zu unterlassen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbietet dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat und seiner Einrichtungen, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren.(Rn.64) 2. Bei der Beurteilung des Rechtswidrigkeit eines Eingriffs durch den Staat in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist maßgeblich, ob der Hoheitsträger im Rahmen seiner Aufgabenzuweisung tätig geworden ist und ob er das Sachlichkeitsgebot gewahrt hat sowie ob die rufbeeinträchtigenden Äußerungen auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen und verhältnismäßig sind.(Rn.66) 3. Der Eingriff bedarf der Rechtfertigung in dem Sinne, dass die Beklagte mit der Stellungnahme, um vor Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG Bestand haben zu können, ein legitimes Ziel verfolgt und es sich gemessen daran als verhältnismäßig erweisen muss.(Rn.80) Die Beklagte wird verpflichtet, die am 27. September 2022 unter dem Link https://www.uni-kiel.de/de/detailansicht/news/stellungnahmexxxx veröffentlichte Äußerung „Stellungnahme des Präsidiums und des Bereichs Politikwissenschaft: A.s Auftreten als ‘Beobachter’ der völkerrechtswidrigen Scheinreferenden in den russisch besetzten Gebieten der Ukraine verleiht dem russischen Vorgehen den Anschein von Legitimität. Die CAU distanziert sich ausdrücklich von Herrn A.s Reise und ihren Implikationen und wird keine Lehrveranstaltungen anbieten, die von Herrn A. unterrichtet werden. Der Lehrauftrag wird gekündigt.“ zu unterlassen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, da der Entscheidungsausspruch den Beklagten verpflichtet, das in Rede stehende Tun, Dulden oder Unterlassen an den Tag zu legen (vgl. Pietzcker/Marsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL, VwGO, § 42 Rn. 151 f. m. w. N.). In analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO ist erforderlich, dass der Kläger geltend machen kann, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 – 7 C 21.12 –, juris Rn. 15 und vom 5. April 2016 – 1 C 3/15 –, BVerwGE 154, 328-351, juris Rn. 16 m. w. N.). Zumindest möglicherweise kann der Kläger durch die Stellungnahme in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, seiner Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GG und seiner Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG sowie seiner Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt sein. Eine vorherige Antragstellung bei der Behörde ist vorliegend nicht erforderlich, weil die Beklagte durch die Ablehnung der Abgabe einer Unterlassungserklärung deutlich zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag ablehnen würde (vgl. zum Grundsätzlichen: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11/20 –, juris Rn. 14). Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Die Klage ist auch begründet. Die Klage ist begründet, weil die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs vorliegen. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 – 21 A 490/97 –, juris Rn. 5-9 m. w. N.; vgl. zur Ableitung aus einer analogen Anwendung von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB oder aus einem Rückgriff auf die Grundrechte: VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 – 6 B 5193/18 –, juris Rn. 108 m. w. N.). Der Anspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition oder ein sonstiges subjektives Recht vorliegt und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (vgl. VG München, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – M 10 E 17.2979 –, juris Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – 7 B 54.10 –, juris Rn. 14). Geschützt sind auch rechtswidrige Beeinträchtigungen durch schlichtes Verwaltungshandeln, wenn sie dem Hoheitsträger zurechenbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – 7 B 54.10 –, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – VI ZR 494/17 –, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2022 – 7 B 13.21 –, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat mit der streitgegenständlichen Stellungnahme in ihrer Funktion als Hoheitsträgerin rechtswidrig in Grundrechte des Klägers eingegriffen. Die Stellungnahme betrifft den Kläger in subjektiv-öffentlichen Rechten, namentlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG Nach dem mittelbar-faktischen Eingriffsverständnis (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –, juris Rn. 70) liegt ein Eingriff in Rechte des Klägers vor. Danach kann ein Eingriff auch darin gesehen werden, dass eine hoheitliche Maßnahme einen grundrechtlichen Gewährleistungsgehalt zurechenbar verkürzt. Ein Grundrechtseingriff kann in jedem bloßen faktischen Handeln des Staates, welches ggf. auch nur mittelbar ein in den Schutzbereich eines Grundrechts fallendes Verhalten erschwert oder verhindert, gesehen werden, sofern dieses Handeln des Staates eine gewisse Intensität aufweist und dem Staat zurechenbar sowie für ihn vorhersehbar ist (vgl. umfassend: VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 – 6 B 5193/18 –, juris Rn. 108 m. w. N.). Es liegt hoheitliches Handeln vor, das der Beklagten zurechenbar ist. Der Sachzusammenhang zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben liegt in der in ihrer Funktion als Hoheitsträgerin in ihrem offiziellen Internetauftritt durch den Fachbereich Politikwissenschaften und das Präsidium veröffentlichten Stellungnahme. Die Beklagte greift mit der streitgegenständlichen Stellungnahme in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst die persönlichen Lebenssphären und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 –, BVerfGE 114, 339-356, juris Rn. 25). Es umfasst auch die Freiheit des Einzelnen, selbst zu bestimmen, welches Persönlichkeitsbild er von sich vermitteln will. Dieses Recht kann verletzt sein, wenn Äußerungen, die er abgegeben hat, von der öffentlichen Gewalt verfälscht wiedergegeben werden oder wenn ihm Äußerungen, die er nicht gemacht hat, untergeschoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990 – 1 BvR 776/84 –, BVerfGE 82, 236-271, juris Rn. 102). Dieses Grundrecht schützt, ohne seinem Träger einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990 – 1 BvR 776/84 –, BVerfGE 82, 236-271, juris Rn. 102), nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs. Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die – ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein – geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 – 1 BvR 1531/96 –, BVerfGE 99, 185-202, juris Rn. 42; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 –, BVerfGE 114, 339-356, juris Rn. 25). So umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht unter anderem den Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit rufschädigenden Äußerungen überzogen zu werden, die sich außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, juris Rn. 20 ff.) und schützt insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 –, BVerfGE 114, 339-356, juris Rn. 25 m. w. N.). Hinsichtlich der Aussagen des Klägers zu der Einhaltung der Wahlprinzipien ist hierbei zu differenzieren. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleiht kein Recht auf ein bestimmtes Verständnis von Äußerungen, die tatsächlich gefallen sind und in der authentischen Form auch zum Gegenstand einer Deutung und Einschätzung ihrer Auswirkungen auf Dritte gemacht werden. Vor Missdeutungen von Äußerungen schützt vielmehr nur Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990 – 1 BvR 776/84 –, BVerfGE 82, 236-271, juris Rn. 102). Allerdings verbietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedenfalls dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat darüber hinaus aber auch, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 –, juris Rn. 21). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird unterteilt in Intimsphäre, Privatsphäre und Sozialsphäre, wobei der Schutzgehalt und die Anforderungen an die Eingriffsrechtfertigung abnehmen, je öffentlicher das betroffene Verhalten ist (vgl. umfassend: Trüg, Medienarbeit der Strafjustiz – Möglichkeiten und Grenzen, NJW 2011, 1040 (1042) m. w. N.). Vorliegend greift die Beklagte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht hinsichtlich des Schutzes der Sozialsphäre des Klägers ein. Denn der Kläger hat sich durch seine medialen Auftritte als Journalist auch selbst in die (mediale) Öffentlichkeit begeben. Die Beklagte stellt in ihrer Stellungnahme das Verhalten des Klägers zu den Referenden und seine Anwesenheit während der Referenden in der Ostukraine als distanzierungsbedürftig und eine Beendigung des Lehrverhältnisses begründend dar. Dadurch ist die Stellungnahme, in welcher der Kläger durch Nennung seines Vor- und Nachnamens auch identifizierbar ist, geeignet, sowohl sein Ansehen als Person als auch als recherchierender Journalist und als zu Recherchemethoden lehrender Lehrbeauftragter in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Der mit der Stellungnahme einhergehende Grundrechtseingriff ist auch rechtswidrig. Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit hoheitlicher Äußerungen ist maßgeblich, ob der Hoheitsträger im Rahmen seiner Aufgabenzuweisung tätig geworden ist und ob er das Sachlichkeitsgebot gewahrt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 15 B 97/17 –, juris Rn. 11). Die vollziehende Gewalt ist zu rufbeeinträchtigenden Äußerungen grundsätzlich nur befugt, wenn und soweit diese auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen (vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Dezember 2022 – 13 K 2736/19 –, juris Rn. 94). Ferner muss das Handeln verhältnismäßig und darf nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2020 – 16 A 2447/12 –, juris Rn. 123 ff.; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, juris Rn. 23 ff.). Der Äußerung der Beklagten liegt mit § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 HSG SH eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung zugrunde, denn danach gehört die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu den Aufgaben einer Hochschule. Die Zuweisung einer Aufgabe kann grundsätzlich auch zur Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe berechtigen, auch wenn dadurch Grundrechte Dritter mittelbar-faktisch beeinträchtigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6/16 –, BVerwGE 159, 327-337 –, juris Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 –, juris Rn. 23). Der Kläger war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Stellungnahme als Lehrbeauftragter nach § 13 Abs. 4 Nr. 4 HSG SH auch Angehöriger der Beklagten. Die Stellungnahme ist jedoch rechtswidrig, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen nicht genügt. Nach dem Sachlichkeitsgebot haben sich amtliche Äußerungen an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Tatsachen sind zutreffend wiederzugeben. Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, d. h. sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen, dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten und nicht unverhältnismäßig sein im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte Ziel (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 – 1 BvR 881/89 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 2.87 –, juris Rn. 54; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – 7 B 54.10 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 –, juris Rn. 23 ff.; HessVGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 8 B 1144/17 –, juris Rn. 32; VG B-Stadt, Urteil vom 24. März 2011 – 26 K 2961/09 –, juris Rn. 25; VG Köln, Urteil vom 23. April 2022 – 13 K 1562/19 –, juris Rn. 85 ff; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – 15 B 2455/03 –, juris Rn. 38). Weitergehende Schranken der Befugnisse von Hoheitsträgern, Tatsachenbehauptungen oder Werturteile aufzustellen, können sich schließlich aus sonstigen Verfassungsgrundsätzen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6/16 –, BVerwGE 159, 327-337 –, juris Rn. 28). Zur Ermittlung, ob das Sachlichkeitsgebot eingehalten wurde, ist zunächst auszulegen, ob es sich bei einer Äußerung um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Anschließend ist die Einhaltung der sich aus der Einordnung ergebenden Maßstäbe zu prüfen. Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen, denen beweisbare Vorgänge zugrunde liegen, deren Richtigkeit also durch eine Beweiserhebung objektiv festgestellt werden kann. Werturteile sind hingegen in ihrem wesentlichen Inhalt durch Elemente des Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet und einem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich. Maßgebend ist bei dieser Abgrenzung der Gesamtkontext der fraglichen Äußerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 – 1 BvR 2619/13 –, juris Rn.13). Sind beide Äußerungsformen miteinander verbunden und macht dies gemeinsam den Sinn der Äußerung aus, so liegt insgesamt eine Meinungsäußerung vor, wenn das Gesamtergebnis durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, insbesondere wenn durch eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte der Sinn der Äußerung aufgehoben oder verfälscht würde (vgl. näher BayVGH, Urteil vom 28. März 1994 – 7CE 93.2403 –, juris Rn. 44 m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 24. März 2011 – 26 K 2961/09 –, juris Rn. 27 f.; VG Köln, Urteil vom 23. April 2022 – 13 K 1562/19 –, juris Rn. 118 ff.). Die Stellungnahme ist nach Auffassung der Kammer insgesamt als ein Werturteil auszulegen, weil sie schwerpunktmäßig durch das Element des Dafürhaltens geprägt ist, da sie (Be-)Wertungen und Mutmaßungen über tatsächliche Geschehensabläufe enthält, auch wenn sie Tatsachenbehauptungen enthält. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Stellungnahme überwiegt die subjektive Einschätzung der Beklagten. Die wenigen Sätze der Stellungnahme stehen hierbei in einer Wechselwirkung. Ziel der Auslegung einer Äußerung ist stets, deren objektiven Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat, zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser erkennbar sind. Unerheblich ist, ob die Äußerung offen und ausdrücklich oder lediglich „zwischen den Zeilen“ erfolgt, sofern der Äußernde sie dem Publikum als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. September 2020 – VG 6 K 100/20 –, juris Rn. 41 f. m. w. N.). Dabei scheiden fernliegende Deutungen aus. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 –, BVerfGE 114, 339-356, juris Rn. 31). Ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen, wenn also ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich verstehen, so sind, in Anlehnung an die Überprüfung strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Sanktionen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 –, BVerfGE 114, 339-356, juris Rn. 33 m. w. N.) nur alle nicht fernliegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen. Ist eine Äußerung nicht eindeutig, sondern mehrdeutig, ist im Rahmen der Entscheidung über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Bezug auf Äußerungen eines Hoheitsträgers derjenige Bedeutungsgehalt zugrunde zu legen, der die subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers am meisten beeinträchtigt (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 – 6 B 5193/18 –, juris Rn. 132, 151 m. w. N.). Liegt eine konkrete in sich geschlossene Tatsachenbehauptung vor, welche geeignet ist, zu hierauf gestützten Fehlvorstellungen der Rezipienten beizutragen, kann bei der weiteren rechtlichen Prüfung diejenige Deutungsvariante zugrunde gelegt werden, die die intensivste Beeinträchtigung der Rechte des von der Äußerung Betroffenen darstellen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2010 – 1 BvR 1890/08 –, BVerfGE 18, 33-42 –, juris Rn. 23). Denn für Äußerungsbefugnisse eines Hoheitsträgers gilt im Vergleich zu Privaten bei der Auslegung einer Äußerung ein strengerer Maßstab, da ihm mangels Grundrechtsberechtigung kein Recht zur Teilhabe am „Meinungskampf“ zusteht und er sich auch nicht in einem „freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang” mit den Bürgern befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 –, juris Rn. 23). Dies gilt auch für die Beklagte, der als Hoheitsträgerin im wissenschaftlichen Kontext Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zukommt. Die Stellungnahme impliziert nach Auffassung der Kammer in der für die Beklagte ungünstigsten Lesart (vgl. hierzu VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 – 6 B 5193/18 –, juris Rn. 152) die Aussage, der Kläger habe seine Reise zu den Referenden in der Ostukraine angetreten, in der Absicht dort als Wahlbeobachter der Referenden aufzutreten und den Krieg Russlands gegen die Ukraine dem Anschein nach legitimiert, was dazu führe, dass die Beklagte berechtigt sei, die Lehrtätigkeit des Klägers wegen seines das Völkerrecht missachtenden Verhaltens fristlos zu beenden. Allein aus der einleitenden Überschrift „Stellungnahme des Präsidiums und des Bereichs Politikwissenschaft:“ ergibt sich zwar noch nicht, dass in den folgenden Sätzen eine wertende Äußerung einer Meinung zu einem Thema folgen wird. Dies kann aber nach Auffassung der Kammer als Indiz dafür herangezogen werden, dass die Beklagte im nachfolgenden Text – zumindest auch – zu einem Thema wertend Stellung beziehen wird. Die Aussage „A.s Auftreten als ‘Beobachter’ der völkerrechtswidrigen Scheinreferenden in den russisch besetzten Gebieten der Ukraine verleiht dem russischen Vorgehen den Anschein von Legitimität.“ stellt nach Auffassung der Kammer eine Kombination aus einer dem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptung nämlich dem „Auftreten als ‚Beobachter‘“ „in den russisch besetzten Gebieten der Ukraine“ und der Äußerung einer rechtlichen Wertung, nämlich der „völkerrechtswidrigen Scheinreferenden“ sowie einer (Be-)Wertung des Verhaltens des Klägers nämlich „verleiht dem russischen Vorgehen den Anschein von Legitimität“ dar. Das „Auftreten als ‚Beobachter‘“ „in den russisch besetzten Gebieten der Ukraine“ des Klägers stellt eine dem Beweis zugängliche Tatsache dar. Auch wenn der Kläger einwendet, er sei stets als Journalist und nicht als Beobachter aufgetreten, so ergibt sich aus den Fotos und Filmaufnahmen und Artikeln ein Bild, das dem Einwand, der Kläger sei – auch – als Journalist aufgetreten, nicht entgegensteht. Dass der Kläger als Journalist bei einer Pressekonferenz mit russischen Medien zu den Referenden, geschildert hat, was er – ggf. im Rahmen seiner Buchrecherche – bei den Durchführungen der Referenden gesehen hat, führt nicht dazu, dass er nicht als Journalist aufgetreten ist. Die Beklagte wählte dabei nicht den Begriff „Wahlbeobachter“, sondern den Begriff „Beobachter“. Der Begriff „Beobachter“ meint eine Person, die etwas oder jemanden beobachtet, wobei als Synonyme die Begriffe „Aufpasser“ oder „Augenzeuge“ verwendet werden können (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Beobachter). Als Beobachtung ist dabei eine methodisch angestellte Erfahrung zu begreifen (vgl. Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm, https://woerterbuchnetz.de/?sigle=DWB). Der Begriff „Auftreten“ meint ein Benehmen und Verhalten oder In-Erscheinung-Treten (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Auftreten). Der Kläger ist ausweislich von Fotos und Videoaufnahmen u. a. während der Pressekonferenz in von Russland besetzten Gebieten der Ukraine nicht lediglich zufälliger Augenzeuge der Referenden gewesen. Es handelt sich daher um eine Behauptung, die dem Beweis durch Fotos und Videoaufnahmen zugänglich ist. Diese Aussage kann als eine geschlossene Tatsachenbehauptung angesehen werden, welche geeignet ist, zu der hierauf gestützten Fehlvorstellung der Rezipienten beizutragen, dass der Kläger planmäßig von russischer Seite einbestellter Wahlbeobachter der Referenden gewesen sei. Diese Deutung würde die intensivste Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen darstellen. Die Äußerung hinsichtlich der „völkerrechtswidrigen Scheinreferenden in den russisch besetzten Gebieten der Ukraine“, stellt nach Auffassung der Kammer für einen objektiven Rezipienten eine rechtliche Wertung dar. Auch wenn es sich hierbei um die weltweit wohl weit überwiegend vertretene (rechtliche) Einschätzung der Referenden handelt, setzt die Aussage eine (völker-)rechtliche Bewertung voraus. Eine rechtliche Bewertung ist nicht dem Beweis zugänglich, sondern enthält (Be-)Wertungen und kann nur im Wege juristischer Subsumtion gewonnen werden; es handelt sich folglich um eine Wertung und damit um eine Meinungsäußerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2017 – 1 BvR 3085/15 –, juris Rn. 14; OLG München, Urteil vom 12. August 2015 – 7 U 509/15 –, juris Rn. 21 m. w. N.; BFH, Urteil vom 9. April 2014 – X R 1/11 –, juris Rn. 12). Die Äußerung „verleiht dem russischen Vorgehen den Anschein von Legitimität“ stellt nach Auffassung der Kammer für einen objektiven Betrachter ein Werturteil dar. Aus diesem Teil der Stellungnahme schlussfolgert ein objektiver Rezipient jedoch nicht, dass aus einem anderen Presseartikel, dem seinerseits möglicherweise keine ausreichende Recherche zugrunde lag, zitiert wurde. Indem die Beklagte keine Hintergründe zu ihrer Äußerung nennt, wird ein objektiver Rezipient vielmehr zu der Schlussfolgerung gelangen, dass der Kläger Beobachter, ggf. sogar offizieller Wahlbeobachter von völkerrechtswidrigen Referenden war. Dass die Beklagte hier ausdrücklich davon spricht, dass der Kläger lediglich den „Anschein“ erwecke und sie den Kläger nicht ausdrücklich als einen Wahlbeobachter bezeichnet, ändert an dieser möglichen Schlussfolgerung eines objektiven Betrachters ohne die Nennung genauerer Umstände nichts. Die Aussage „Die CAU distanziert sich ausdrücklich von Herrn A.s Reise und ihren Implikationen“ stellt nach Auffassung der Kammer eine Kombination aus einem Werturteil und einer Tatsachenbehauptung dar. Das Wort „distanzieren“ meint, von etwas abzurücken, Abstand nehmen oder etwas zurückzuweisen bzw. zum Ausdruck zu bringen, mit etwas nichts zu tun haben zu wollen (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/distanzieren). Indem die Beklagte diese Stellungnahme veröffentlichte, bringt sie – durch die Stellungnahme und den späteren Widerruf des Lehrauftrags bewiesen – zum Ausdruck, mit dem Verhalten des Klägers nichts zu tun haben zu wollen. Dieser Umstand ist eine Tatsache. Allerdings bringt die Beklagte gleichzeitig – zumindest „zwischen den Zeilen“ – zum Ausdruck, dass es sich um ein Auftreten des Klägers handelt, das der Distanzierung gerade bedarf. Hierbei nimmt sie nicht nur auf das zuvor geschilderte „Auftreten als ‚Beobachter‘“ Bezug, sondern auch auf „Herrn A.s Reise“ und deren „Implikationen“. Diese Aussage verdeutlicht im Gesamtkontext, dass die Beklagte die gesamte Reise des Klägers als distanzierungsbedürftig ansieht. Darin ist das Element des Dafürhaltens seitens der Beklagten, nämlich die Distanzierungsbedürftigkeit zu erkennen. Es handelt sich um ein Werturteil. Für den objektiven Rezipienten führt diese Aussage nach Auffassung der Kammer im Gesamtkontext ohne die Nennung der weiteren Hintergründe der Reise zu der Schlussfolgerung, der Kläger habe die Reise in der Absicht und gerade zu dem Zweck, als Beobachter völkerrechtswidriger Referenden aufzutreten, angetreten. Dies verstärkt die Möglichkeit der Schlussfolgerung eines objektiven Rezipienten, der Kläger erkenne das russische Vorgehen ungeachtet völkerrechtlicher Erwägungen an und unterstreicht eine mutmaßliche Absichtshaltung des Klägers. Die daran anknüpfende Aussage „und wird keine Lehrveranstaltungen anbieten, die von Herrn A. unterrichtet werden. Der Lehrauftrag wird gekündigt.“ stellt ebenfalls eine Kombination aus einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil dar. Da die Beklagte die Lehrveranstaltung im Wintersemester 2022/23 kurzfristig aus ihrem Lehrangebot gestrichen hat, handelt sich um eine Tatsache, die dem Beweis zugänglich ist. Die Aussage „der Lehrauftrag wird gekündigt“ stellt eine Tatsachenbehauptung und ein Werturteil dar. Denn die Beklagte hat den Lehrauftrag wenige Tage nach Veröffentlichung der Stellungnahme widerrufen. Die Verwendung des Begriffs Kündigung kann hier auf den umgangssprachlichen Gebrauch zurückgeführt werden. Diese Aussage legt die Schlussfolgerung nahe bzw. es lässt sich „zwischen den Zeilen“ herauslesen, dass die Voraussetzungen für eine Beendigung des Lehrauftrages durch die Beklagten unter Zugrundelegung aller maßgeblichen Umstände geprüft wurden und vorlagen. Allerdings war das – grundsätzlich verwaltungsinterne – Widerrufsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch im Gange; der Widerruf erfolgte gegenüber dem Kläger erst einige Tage später. Die Aussage enthält eine rechtliche (Be-)Wertung, die nicht dem Beweis zugänglich ist, sondern nur im Wege juristischer Subsumtion gewonnen werden; es handelt sich folglich um eine Wertung und damit um eine Meinungsäußerung. Die so verstandene Stellungnahme verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot. Danach unterliegen Tatsachenbehauptungen dem Gebot der sachlichen Richtigkeit bzw. Wahrheit und dem Gebot der vollständigen Angabe der Bestandteile, die für die sachgemäße Interpretation einer Äußerung erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 –, BVerfGE 114, 339-356, juris Rn. 42 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 –, BVerfGE 105, 252-279, juris Rn. 58; VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 – 6 B 5193/18 –, juris Rn. 135 m. w. N.). Außerdem hat ein Träger der Staatsgewalt die inhaltlich zutreffende bzw. verlässlich ermittelte Information unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung zu formulieren (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 – 6 B 5193/18 –, juris Rn. 136) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, wonach die Information insbesondere auf das zur Informationsgewinnung erforderliche zu beschränken ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 –, BVerfGE 105, 252-279, juris Rn. 61). Sofern der Hoheitsträger einen Tatsachenverdacht äußert, ist dies auch dann rechtswidrig, wenn sich die Information im Nachhinein als unrichtig erweist und dennoch weiterverbreitet oder nicht korrigiert wird, obgleich sie für den Kreis der Adressaten weiter von Belang ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 –, BVerfGE 105, 252-279, juris Rn. 63). Wenn die Richtigkeit der Information noch nicht abschließend geklärt ist, hängt die Rechtmäßigkeit der staatlichen Informationstätigkeit davon ab, ob der Sachverhalt vor seiner Verbreitung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen sowie in dem Bemühen um die nach den Umständen erreichbare Verlässlichkeit aufgeklärt worden ist, gegebenenfalls auch unter Anhörung Betroffener. Verbleiben dennoch Unsicherheiten, ist der Staat an der Verbreitung der Informationen gleichwohl jedenfalls dann nicht gehindert, wenn die Information im öffentlichen Interesse liegt. Es ist dann angezeigt, die Adressaten auf verbleibende Unsicherheiten über die Richtigkeit der Information hinzuweisen, um sie in die Lage zu versetzen, selbst zu entscheiden, wie sie mit der Ungewissheit umgehen wollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 –, BVerfGE 105, 252-279, juris Rn. 60 bzgl. Transparenz am Markt; vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 11. April 2017 – 6 K 7812/16 –, juris Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2014 – 13 B 1309/13 –, juris Rn. 81 m. w. N. zu staatlicher Informationstätigkeit in Bezug auf Marktteilnehmer). Handelt es sich bei der zu überprüfenden Äußerung um ein Werturteil, ist als Prüfungsmaßstab aus dem Willkürverbot abzuleiten, dass diese nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, sondern bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen; zudem dürfen sie den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6/16 –, BVerwGE 159, 327-337, juris Rn. 27; BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 – 1 BvR 881/89 –, juris Rn. 7 und 15; BVerwG Beschluss vom 11. November 2010 – 7 B 54.10 –, juris Rn. 14). Rechtliche Wertungen sind zudem auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2014 – 13 B 1309/13 –, juris Rn. 81 m. w. N.). Mit der Kritik an einem Hoheitsträger in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehende, verfälschende oder herabsetzende Äußerungen sind zu unterlassen, denn anders als bei Privatpersonen besteht insbesondere kein „Recht auf Gegenschlag“ dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 – 6 B 5193/18 –, juris Rn. 141 f.). Von vornherein ausscheiden müssen überdies Äußerungen gegenüber Einzelnen, die allein dem Bestreben dienen, eine bestimmte behördliche Auffassung zur Geltung zu bringen und diese als einzig legitim oder vertretbar hinzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 –, juris Rn. 24). Staatliche Amtsträger dürfen mit anderen Worten in der öffentlichen Diskussion Vertreter anderer Meinungen weder ausgrenzen noch gezielt diskreditieren, solange deren Positionen die für alle geltenden rechtlichen Grenzen nicht überschreiten, namentlich nicht die allgemeinen Strafgesetze verletzen. Nur so kann die Integrationsfunktion des Staates sichergestellt werden, die im Demokratieprinzip wurzelt, welches vorsieht, dass sich der Willensbildungsprozess vom Volk zu den Staatsorganen – und nicht umgekehrt – vollzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6/16 –, BVerwGE 159, 327-337, juris Rn. 29). Bei der Auslegung und Anwendung des Sachlichkeitsgebots im Rahmen der Pressearbeit eines Hoheitsträgers ist zudem das verfassungsrechtliche Gebot, die Presse von staatlichen Einflüssen freizuhalten, zu beachten. Das Gebot bezieht sich nicht nur auf manifeste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung der im Bereich der Presse tätigen Unternehmen, sondern weitergehend auch auf die Verhinderung aller mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 – 1 BvR 727/84 –, juris LS 1, Rn. 27 f.; Degenhart, AfP 04/2010, S. 324 (325)). Denn staatlichen Informationen kommt – gerade in konfliktträchtigen Rechtsmaterien – aus Sicht des Kreises der durchschnittlichen Empfänger eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit ein besonderes Beeinflussungspotential zu (vgl. Degenhart, AfP 04/2010, S. 324 (328 f.); Ricker, AfP 1981, S. 320 (322, 325)). Staatliche Stellen sind nicht frei in Inhalt und Form der Äußerungen, weil sie nicht Träger der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG sind; ihre Äußerungsbefugnisse unterliegen den strengeren, spezifisch öffentlich-rechtlichen Bindungen, insbesondere dem Übermaßverbot und dem Verbot unsachlicher Äußerungen (vgl. Degenhart, AfP 04/2010, S. 324 (328)). Vorliegend ist zwar zu beachten, dass mit der Beklagten als Universität eine juristische Person des öffentlichen Rechts gehandelt hat, die ausnahmsweise Grundrechtsträgerin ist. Sie genießt dabei Schutz zumindest vermöge des Grundrechts, das ihr die Grundrechtsträgerschaft über Art. 5 Abs. 3 GG eröffnet (vgl. Bethge in: Sachs Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 5, Rn. 43 m. w. N.). Dies steht den vorstehenden Erwägungen jedoch nicht entgegen. Hierbei bedarf es eines wissenschaftlichen Kontextes. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte bereits den zugrundeliegenden Tatsachenkern nicht sachgerecht und vertretbar gewürdigt. Dabei bedarf es auch für eine einem Werturteil gleichkommende Erklärung etwa in Bezug auf Beweggründe oder Absichten Dritter einer ausreichenden Tatsachengrundlage (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 – 1 BvR 2619/13 –, juris Rn. 13 m. w. N). Hier fällt ins Gewicht, dass die Beklagte sich maßgeblich auf (pro-)russische staatliche und daher möglicherweise nicht objektiv und ein vollständiges Bild abgebende Online-Berichterstattung stützt. Es ist nicht hinreichend nachvollziehbar, ob die Berichte, die die Beklagte zugrunde legte, möglicherweise aus dem Zusammenhang gerissen waren. Auch der zugrunde gelegte XXX-Artikel wurde auf anwaltliches Hinwirken des Klägers nach Veröffentlichung korrigiert. Ein weiterer Aspekt, aus dem sich ergibt, dass keine sachgerechte Würdigung des Tatsachenkerns vorliegt, ist der Umstand, dass die Beklagte keine hinreichende Kenntnis von den Reiseumständen hatte. Der Reiseanlass ergibt sich nicht hinreichend aus den der Stellungnahme zugrundeliegenden Online-Artikeln. Zwar hält die Kammer die Forderung des Klägers, die Beklagte hätte im Rahmen der gebotenen Sorgfalt bei der Sachverhaltsermittlung bei der Zivilkammer der Russischen Föderation anrufen können und von dort die entsprechende Information erhalten können, dass der Kläger kein offizieller Wahlbeobachter sei, nicht für lebensnah. Diese Auskunftsquelle ist zwar dem Kläger, allerdings nicht der Allgemeinheit bekannt. Zudem liegt eine unmittelbare Kontaktaufnahme einer Stelle der zivilen Verwaltung auf Landesebene mit einer Dienststelle der Russischen Föderation weder allgemein noch insbesondere in der derzeitigen Situation nah. Allerdings hätte die Beklagte gleichwohl die Umstände der Reise des Klägers umfangreicher würdigen müssen. Darüber hinaus hat die Beklagte mit der Stellungnahme in der gewählten Weise den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Aus dem neben dem Sachlichkeitsgebot anwendbaren Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass Äußerungen von Hoheitsträgern sich im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte Ziel nicht als unverhältnismäßig erweisen dürfen (OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – 15 B 2455/03 –, juris Rn. 38, VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 – 6 B 5193/18 –, juris Rn. 154, 163). Der Eingriff bedarf der Rechtfertigung in dem Sinne, dass die Beklagte mit der Stellungnahme, um vor Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG Bestand haben zu können, ein legitimes Ziel verfolgt und es sich gemessen daran als verhältnismäßig erweisen muss. Die Beklagte verfolgte mit der Stellungnahme ein legitimes Ziel. Denn die Stellungnahme diente dem Zweck, dass die Beklagte öffentlich deutlich macht, dass sie sich vom Verhalten des Klägers distanziert und in Folge dessen keine Lehrveranstaltungen mehr anbieten wird. Hiermit verdeutlicht sie in der Öffentlichkeit, dass sie ihre Aufgaben nach Art. 3 Abs. 1 HSG SH unter Zugrundelegung der maßgeblichen Werte des Art. 5 Abs. 3 GG wahrnimmt. Die Stellungnahme ist in Anbetracht der Presseanfragen, die die Beklagte aufgrund des Auftretens des Klägers bei den Referenden in der Ostukraine erhielt, auch förderlich. Dagegen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung vorliegend auch öffentlich zu dem Verhalten des Klägers urteilend Stellung bezieht, ist grundsätzlich nichts zu erinnern. Denn mit der legitimen Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte kann im Einzelfall auch die Befugnis verbunden sein, das der Öffentlichkeitsarbeit zugrunde gelegte Konzept der Aufgabenwahrnehmung der Beklagten durch Äußerungen zu bestätigen oder zu verteidigen. Vorliegend geht es allerdings insoweit um die Erhaltung des zur Funktionsfähigkeit der Beklagten notwendigen Mindestmaßes an öffentlichem Vertrauen in die eigene Glaubwürdigkeit und Integrität hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung im Lichte verfassungsrechtlicher Grundwerte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 –, BVerfGE 93, 266-319 –, juris Rn. 115). Bei der Frage, ob und welche Maßnahmen als öffentliche Reaktion auf einen drohenden Glaubwürdigkeitsschaden zu ergreifen sind, steht der äußernden Stelle im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zwar ein Einschätzungs- und Handlungsspielraum zu (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 –, juris Rn. 24). Mit der Entscheidung, eine Stellungnahme zu veröffentlichen, befindet sich die Beklagte auch im Rahmen dieses Handlungsspielraums. Allerdings steht der Beklagten nicht das Recht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu. Ihre Äußerung muss den Rahmen des Art. 5 Abs. 3 GG wahren und wissenschaftlichen Ansprüchen zumindest im Ansatz genügen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Stellungnahme erweist sich in der gewählten Form in ihrer Gesamtheit nicht als erforderlich, um dem legitimen Interesse der Beklagten an ihrer Außendarstellung sowie der Wahrung des öffentlichen Vertrauens in ihre Aufgabenwahrnehmung als Universität nach § 3 Abs. 1 HSG SH im Lichte des Art. 5 Abs. 3 GG Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 – 6 B 5193/18 –, juris Rn. 164). Soweit die Beklagte anführt, sie habe sich mit ihrer Aussage auf das für eine Distanzierung erforderliche Mindestmaß staatlicher (Be-)Wertung beschränkt und allein unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass jegliches Handeln eines Hochschulangehörigen, das auch nur den Anschein zu erwecken vermag, die durchgeführten Scheinreferenden seien in irgendeiner Weise legitim, inakzeptabel sei, ist dagegen in inhaltlicher Hinsicht zwar nichts zu erinnern. Allerdings erkennt die Kammer gerade nicht, dass sie sich auf das für eine Distanzierung erforderliche Mindestmaß staatlicher Bewertung beschränkt hat. Sofern die Beklagte diesen Ansatz verfolgte, verfehlte sie diesen, denn dafür hätte sie sich etwa darauf beschränken können, sich generell von Verhaltensweisen von Lehrbeauftragten zu distanzieren, die in der Öffentlichkeit den Anschein erwecken, der mit der Haltung der Beklagten in Bezug auf den Krieg Russlands gegen die Ukraine unvereinbar sei und ihre verfassungsrechtlichen Werte missachte. Dies wäre eine Möglichkeit unmissverständlicher Distanzierung gewesen. Vorliegend hat die Beklagte jedoch gerade auch zu inhaltlichen weitergehenden Ausführungen angesetzt. Dies betrifft etwa die pauschale Distanzierung von seiner Reise und deren Implikationen ohne die Nennung weiterer Hintergründe. Damit hat sie gerade Raum für grundrechtsbeeinträchtigende Missverständnisse gegeben. Weniger grundrechtsbeeinträchtigend für den Kläger und gleichsam effektiv wäre gewesen, wenn die Beklagte mehr Informationen zu den Umständen, etwa, dass sie sich auf bebilderte Berichterstattung stützt, eingebracht hätte. Außerdem wäre die Positionierung des Klägers zumindest in Ansätzen oder ein Bezug zu seinem Lehrbereich anzubringen gewesen. Auch die Nennung des Vor- und Nachnamens des Klägers war bereits nicht erforderlich, sofern es der Beklagten darum ging, ihre Aussage auf das für eine Distanzierung erforderliche Mindestmaß staatlicher (Be-)Wertung zu beschränken. Denn es war zu erwarten, dass an dem Vorgang interessierte Personen zu der Stellungnahme gelangt wären, ohne dass es auf den Namen des konkreten Lehrbeauftragten ankäme. Auch mit Blick auf das medienwirksame Verhalten des Klägers standen der Beklagten – auch unter Berücksichtigung ihres weiten Äußerungsermessens als Universität – Formulierungsweisen zur Verfügung, welche das Grundrecht des Klägers weniger beeinträchtigen, aber gleichsam effektiv zur Zweckverfolgung wären. Darüber hinaus war es nicht erforderlich, den – zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Stellungnahme noch nicht einmal dem Kläger selbst mitgeteilten – Widerruf des Lehrauftrages in der gewählten Form anzukündigen. Denn es handelt sich dabei um ein internes Verfahren, das zu dem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, geschweige denn bestandskräftig abgeschlossen war. Diesbezüglich kann auf das den Widerruf betreffende Verfahren vor dem erkennenden Gericht – 9 A 167/22 – verwiesen werden. Ob die Stellungnahme auch angemessen ist, kann daher dahinstehen. Es liegt zudem Wiederholungsgefahr vor. Sie ist anzunehmen, wenn ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Betroffenen erfolgt ist, dieser Eingriff andauert oder die konkrete Gefahr seiner Wiederholung besteht (vgl. VG München, Beschluss vom 26. April 2021 – M 10 E 21.868 –, juris Rn. 26 m. w. N.). Sie ist anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, zu denen insbesondere die Schwere des Eingriffs, die Umstände der Verletzungshandlung sowie der fallbezogene Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und die Motivation des Handelnden gehören (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 ME 97/14 –, juris Rn. 9 m. w. N.; VG München, Beschluss v. 5. Dezember 2017 – M 10 E 17.2979 –, juris Rn. 26). Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte überhaupt die Stellungnahme veröffentlicht hat, dass sie möglicherweise im Rahmen des Gerichtsverfahrens eine weitere Stellungnahme veröffentlichen könnte oder dass die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, ergibt sich noch keine Wiederholungsgefahr. Letzterer Umstand kann jedoch als Indiz für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr berücksichtigt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2004 – 12 B 2197/03 –, juris Rn. 11 m. w. N.). Maßgeblich ist bei der vorliegenden Stellungnahme der Zweck der Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Möglichkeit der dauerhaften Abrufbarkeit auf dem Internetauftritt (vgl. dazu VG Stuttgart, Beschluss vom 13. April 2011 – 7 K 602/11 –, juris Rn. 31). Hier ist danach zu differenzieren, ob die Stellungnahme lediglich eine archivarische Funktion hat oder darüberhinausgehend auch weiterhin die Öffentlichkeit informieren soll. Im Rahmen der Würdigung der Gesamtheit der Umstände, in denen die streitgegenständliche Stellungnahme veröffentlicht wurde, fällt maßgeblich ins Gewicht, dass die streitgegenständliche Stellungnahme in dem Internetauftritt der Beklagten öffentlich einsehbar bereitgehalten wird. Zwar mag die die Stellungnahme entsprechend der Ausführungen der Beklagten auf der Internetseite nicht ohne weiteres auffindbar sein. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Stellungnahme, die veröffentlicht wurde, um zu einem bestimmten Sachverhalt öffentlichkeitswirksam Stellung zu nehmen. Das hat die (wohl absehbare) Folge, dass die Stellungnahme in der Presse auch rezipiert wurde. Der Stellungnahme kommt nicht lediglich eine archivarische Funktion zu. Die Beklagte hat mit ihrer Stellungnahme nicht auf einen bloß in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt reagiert. Die Stellungnahme ist als eine Positionierung zu dem – weiter andauernden – Krieg Russlands gegen die Ukraine zu sehen. Sie ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch weiterhin auf der Internetseite abrufbar, wodurch der Eindruck entsteht, dass die Beklagte weiterhin an dem Inhalt festhält. Auch wenn ein Beklagter eine auf Unterlassung zielende Verurteilung unter Umständen vermeiden kann, indem er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die angegriffene mehrdeutige Äußerung nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 –, BVerfGE 114, 339-356, juris Rn. 35 m. w. N.), steht die Erklärung der Beklagten, sie habe mit ihrer Stellungnahme auf eine einmalige konkrete Sondersituation reagiert, die nicht noch einmal entstehen würde und sich für sie mit dem Rechtsstreit erledigt habe, der Wiederholungsgefahr in der vorliegenden Form und Konstellation nicht entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft, wenn diese von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzureichen. Im Berufungsverfahren – einschließlich des Antrages auf Zulassung der Berufung – müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 67 VwGO vertreten lassen. Die Beteiligten streiten um das Unterlassen einer Stellungnahme der Beklagten. Der Kläger ist Redakteur in Altersteilzeit beim XX. Er ist als Journalist tätig und erlangte Bekanntheit durch seine investigativen Recherchen im Fall Uwe Barschel. Der Kläger ist unter anderem Autor des Buches „Recherchieren: ...“, das am 31. Januar 2022 erschien. Seit ca. 2008 führte er regelmäßig, aber nicht in jedem Semester, Lehraufträge im Bereich der Fachergänzung Politikwissenschaft am Institut für Sozialwissenschaften der Beklagten durch. Die Lehraufträge umfassten Veranstaltungen zur Berufspraxis in relevanten Berufsfeldern. Der Kläger war ebenfalls Lehrbeauftragter an der Hochschule .... Am 2. März 2022 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Homepage mit Blick auf den Krieg Russlands gegen die Ukraine u. a. folgende Mitteilung (https://www.uni-kiel.de/de/ukraine-statement/archiv-campusinformationen-praesidium): „Wir unterstützen nachdrücklich das konsequente Vorgehen der Bundesregierung und die Sanktionen der Europäischen Union gegen den Aggressor Russland und setzen ein klares Zeichen, dass unter den gegenwärtigen Bedingungen Wissenschaftskooperationen mit Russland unterbrochen werden müssen. Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands markiert auch für die Wissenschaft eine Zäsur. […]" Am 20. Juli 2022 veröffentlichte die Beklagte eine weitere Stellungnahme (https://www.uni-kiel.de/de/ukraine-statement), in der sie unter anderem mitteilt: „Über vier Monate dauert der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine inzwischen an. Aus diesem Grund hält das Präsidium der Christian-Albrechts-Universität an seiner Haltung gegenüber Russland und an den in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen bis auf Weiteres fest: […].“ In einem Interview für die Internetseite R... mit dem Titel „‘Die ...‘ – Im R...-Exklusivinterview erläutert der Journalist und Buchautor A. wie im Ukraine-Krieg einseitige Propaganda betrieben wird.“, das am 17. August 2022 auf Youtube veröffentlicht wurde (https://www.youtube.com/...), äußerte der Kläger sich zum Krieg Russlands gegen die Ukraine u. a. wie folgt: „Nun ist der Krieg nicht vom Himmel gefallen, sondern er hat Ursachen. […] Die Ukrainer haben sich kontinuierlich geweigert, die Verträge von Minsk umzusetzen. De facto begann der Krieg als Bürgerkrieg 2014 im Donbass. […]. Die Europäische Union und Nato, geführt von den Vereinten Nationen, wollten die Ukraine ausbauen als Bollwerk gegen Russland. Das ist der Hintergrund des Konflikts. […] Nach meinem Dafürhalten haben die Amerikaner den Russen, der russischen Führung eine Falle gestellt.“ „Die politische und wirtschaftliche Elite hat den eigenen Staat ausgeraubt. […] Und diese Elite, die ihr Vermögen, wie Selenskyj, das sie ihrem Volk geraubt hat, in westlichen Steuerparadiesen parkt, […] diese Elite verheizt die eigene Bevölkerung in einem blutigen Konflikt, so schätze ich die Situation ein. […] Ein Abnutzungskonflikt auf beiden Seiten. Nur die Russen sterben selbst, die Nato lässt die Ukrainer sterben.“ […] Ich halte das Narrativ der westlichen Presse für groben Unfug. Ich habe die Ukraine bereist, mit vielen Menschen gesprochen, habe mir viele Schauplätze angesehen. Von westlichen Werten konnte ich da nichts erkennen. […] Das Narrativ des Angriffskrieges sollte einbeziehen, dass nicht nur die Russen Mariupol zerbombt haben, sondern die Amerikaner auch Falludscha.“ Am 12. September 2022 erteilte die Beklagte dem Kläger für das Wintersemester 2022/23 einen Lehrauftrag an der Sozialwissenschaftlichen Fakultät im Fach Politikwissenschaft für den Zeitraum 24. Oktober 2022 bis 10. Februar 2023 über insgesamt 30 Einzelstunden. Die Lehrveranstaltung trug die Bezeichnung „Fachergänzung: Recherchieren – ein Journalistischer Werkzeugkasten zur Kritik der herrschenden Meinung“. Im Rahmen des Kriegs Russlands gegen die Ukraine fanden kurz nach der Ausrufung der Teilmobilmachung in Russland im Zeitraum vom 23. September 2022 bis zum 27. September 2022 in den von den russischen Streitkräften kontrollierten Territorien der von der Russischen Föderation ausgerufenen Volksrepubliken Donezk und Luhansk sowie der Gebiete Cherson und Saporischschja Referenden zum Beitritt der betroffenen Gebiete zur Russischen Föderation statt. Während dieser Referenden befand sich der Kläger auf einer Reise in den betroffenen Gebieten der Ostukraine. Vor Ort nahm er unter anderem an einer Pressekonferenz mit russischen Medien teil und schilderte in dieser und in Interviews, was er mit Blick auf das Vorgehen und die Einhaltung demokratischer Wahlprinzipien wahrgenommen habe. Er übte dabei stellenweise Kritik an dem Vorgehen bei den Referenden. In Medienberichten wurde er in diesem Zusammenhang teilweise als „Beobachter“ bezeichnet. Auf Youtube veröffentlichte der Kläger eine Filmreihe während seiner und über seine Ukraine- und Russlandreise zusammen mit einem „Youtuber“ (vgl. u. a. https://www.youtube.com/...). Die staatliche russische Nachrichtenagentur TASS bezeichnete den Kläger in einem Artikel vom 25. September 2022 (https://tass.com/...) unter der Überschrift „International observers note voluntarily nature of referendums in Donbass.“ als „German observer“, und zitierte ihn wie folgt: „‘We visited five polling stations in Lugansk. In a school, in a theater, in a bus and two outdoors. The three indoor stations complied with all international principles of free and secret ballot‘, A., a German observer, said, adding that secrecy was not ensured outdoors, as there were no voting booths. According to the German observer, voting at two out of three polling stations he visited in Mariupol also was in conformity with international standards and there were no polling booths at the outdoors polling station either. ‘State services explain it by security requirements, since polling stations in many localities are to be mobile. But this is the only violation‘, he stressed.“ In einem Artikel der Internetseite t-online.de vom 27. September 2022 (https://www.t-online.de/nachrichten/...) wurde u. a. über den Kläger und sein Verhalten bei den Referenden berichtet. Der Artikel enthielt u. a. ein Foto, das den Kläger mit einem Akkreditierungsschild auf einer offiziellen Pressekonferenz zu den Referenden mit russischen Medien zeigt. Unter anderem wurde der Kläger in diesem Artikel wie folgt zitiert: „Ich bin kein offizieller Wahlbeobachter. Ich recherchiere für ein Buchprojekt.“. Unter der Überschrift „Der deutsche Journalist und Autor A. ist als internationaler Wahlbeobachter, in den Donbass gereist und hat die Donezker und Lugansker Volksrepubliken sowie Mariupol besucht.[…]“ veröffentlichte eine Bloggerin am 27. September 2022 auf der von ihr betriebenen Internetseite „Neues aus Russland“ ein Interview in Donezk, das sie mit dem Kläger während seiner Reise in die Ostukraine führte. In dem Interview gab der Kläger zunächst ausdrücklich an, privat für eine Buchrecherche zu reisen und berichtete im Anschluss, dass er am 26. September 2022 fünf Wahllokale in Luhansk gesehen habe, wobei drei der Wahllokale in seinen Augen die Anforderungen an eine freie, demokratische und geheime Wahl erfüllt hätten, weil es Wahlkabinen gegeben habe. Die anderen beiden Wahllokale seien problematisch gewesen. Er führte zudem aus „Der Hinweis, den man in der Bundesrepublik häufig hört, das sei sowieso ein Scheinreferendum, dieser Hinweis greift […] zu kurz. Es gibt hier Inkorrektheiten, es gibt Defizite, aber die Behörden bemühen sich unter schwierigen Bedingungen ein Referendum nach gewissen Maßstäben sicherzustellen. Man muss einfach im Auge behalten: Es gibt keine Übung in der Organisation demokratischer Prozesse. […] Was allerdings feststellbar ist, das ist, dass die Menschen in ihrer überwiegenden Mehrzahl zur Wahl drängen, dass die Wahlbeteiligung sehr hoch ist und es gibt ein fast geschlossenes Meinungsbild: ‚Wir wollen uns anschließen an die Russische Föderation‘.“ Die Beklagte erhielt zeitgleich und im Anschluss an die Veröffentlichung der Presseartikel verschiedene Presseanfragen in Bezug auf den Kläger. Am 27. September 2022 veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Internetseite unter dem Link https://www.uni-kiel.de/de/detailansicht/news/stellungnahme-x... die folgende Stellungnahme: „Stellungnahme des Präsidiums und des Bereichs Politikwissenschaft: A.s Auftreten als ‘Beobachter’ der völkerrechtswidrigen Scheinreferenden in den russisch besetzten Gebieten der Ukraine verleiht dem russischen Vorgehen den Anschein von Legitimität. Die CAU distanziert sich ausdrücklich von Herrn A.s Reise und ihren Implikationen und wird keine Lehrveranstaltungen anbieten, die von Herrn A. unterrichtet werden. Der Lehrauftrag wird gekündigt." Auf Youtube wurde am 9. Oktober 2022 unter dem Titel „Deutsche Referendum-Beobachter in Donezk“ ein Videobeitrag von ... DE ausgestrahlt, in dem der Kläger bei der Pressekonferenz zu den Referenden mit russischen Medien als deutscher Beobachter der Referenden gezeigt, bezeichnet und interviewt wurde (https://www.youtube.com/...). Nach seiner Rückkehr nach Deutschland trat der Kläger öffentlich auf und legte unter anderem in einem Vortrag dar, wie er recherchiere, worauf er hierbei achte und dass er bereits zuvor in anderen Kriegsgebieten, in denen es ebenfalls zu völkerrechtswidrigen Angriffskriegen gekommen sei, bei Pressekonferenzen anwesend gewesen sei und ihn daraufhin keine Konsequenzen getroffen hätten. Mit Bescheid vom 3. Oktober 2022 widerrief die Beklagte den am 12. September 2022 erteilten Lehrauftrag mit sofortiger Wirkung. Dieser Widerruf war Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht – 9 A 167/22 –. Mit Schreiben vom 3. November 2022 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zu einer strafbewerten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Er begründete dies damit, dass die Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung sei, die ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf rechtswidrige Weise verletze. Soweit er Vorgänge der Wahl faktisch „beobachtete“, sei dies ausschließlich spontan auf der Durchreise in seiner Eigenschaft als Journalist zum Zwecke der Recherche geschehen. Die Stellungnahme habe eine Prangerwirkung, indem beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht werde und sich dies schwerwiegend auf das Ansehen und die Persönlichkeitsentfaltung des Klägers auswirke. Die Beklagte lehnte die Unterlassung mit Schreiben vom 14. November 2022 ab. Am 13. Februar 2023 hat der Kläger gegen die Stellungnahme Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, er sei weder Wahlbeobachter gewesen noch habe er sich als solcher bezeichnet oder zu Recht wahrgenommen werden dürfen. Er habe sich nicht vereinnahmen lassen oder eine Relativierung des russischen Angriffskriegs verbreitet. Er verurteile den völkerrechtswidrigen Angriff, der von den maßgeblichen Akteuren in Russland veranlasst worden sei. Auch bei anderen Recherchen habe er trotz für die Recherchen notwendiger Kooperation stets Distanz zu dem jeweiligen Berichterstattungsobjekt gewahrt. Er sei seit Jahrzehnten als Journalist im Bereich auch investigativer Recherchen tätig. Wäre ihm rechtliches Gehör gewährt worden, wäre dies ohne weiteres schnell deutlich geworden. Auch nach seiner Rückkehr habe er kritisch über die Kriegsparteien und Moskau berichtet. Als Journalist, der sich der Berichterstattung vor Ort – und nicht wie andere Medienbeobachter aus der Ferne – verpflichtet fühle, stelle er in hohem Maße risikoreiche Recherchen an, um die Situation tatsächlich mit seiner journalistischen Erfahrung wahrzunehmen und darüber zu berichten. Er setze sich seit zwei Jahrzehnten kritisch mit Putins Russland auseinander. Er habe zu keinem Zeitpunkt den Angriffskrieg in der Ukraine gebilligt. Als Journalist interessiere er sich auch für die Perspektive der Menschen in den besetzten Gebieten und dafür, ob die westlichen Sanktionen griffen und in welchem geopolitischen Kontext der Ukrainekrieg stehe bzw. gesehen werde. Er habe aus eigener Initiative, wie schon 2021, für ein Buchprojekt über den Ukraine-Konflikt bzw. dann Krieg recherchiert – ohne Kenntnis der Referenden. Ihn für einen „Putinversteher“ zu halten, sei aus einer fehlgeleiteten Desinformation von interessierter dritter Presseseite motiviert gewesen. Er selbst habe dazu mit Ausnahme seiner Anwesenheit in der Ostukraine, die aus journalistischen Gründen notwendig und sinnvoll gewesen sei, nichts beigetragen. Er sei in einem Bus mit sog. ausländischen „Wahlbeobachtern“ über die Grenze gebracht worden, die auf dem Weg nach Luhansk und Donezk waren, wobei der er und sein Begleiter als mitreisende Journalisten angemeldet werden sollten. Mit Podcasts während der Reise habe er bezweckt, „sichtbar“ zu bleiben und zu vermeiden, dass seine Anwesenheit abgestritten werden könne, etwa bei einem tödlichen Zwischenfall oder einer Festnahme. Sein Reisebegleiter sei kein contra-westlicher Online-Aktivist. Im Übrigen erfolge die Reisebegleitung auch aus pragmatischen Gründen. Darüber hinaus müsse er sich Äußerungen seiner Mitreisenden oder Interviewpartner nicht zurechnen lassen. Er habe zu keinem Zeitpunkt in Diensten der Russischen Föderation gestanden oder sei von Vertretern Russlands eingeladen worden. Reisekosten habe er selbst getragen. Vor Ort sei er gebeten worden, an einer Pressekonferenz teilzunehmen. Er habe dies getan unter der Bedingung, dass er als Journalist spreche und nicht als Wahlbeobachter. Dies habe er jeweils zu Beginn der Pressekonferenz deutlich ausgesprochen; es sei korrekt ins Russische übersetzt worden. Während der Pressekonferenz habe er seine Veranstalter brüskiert, weil er deutlich gemacht habe, dass das „Referendum“ nicht den Anforderungen an eine freie und geheime Wahl gerecht werde. Zwar stehe auf seiner Akkreditierung tatsächlich „Referendum Russland Donbass“, auf der Rückseite stehe jedoch „Redakteur, ...-Verlag“. Dies hätte die Beklagte durch die gebotene Sorgfalt bei der Sachverhaltsermittlung herausfinden können. Durch einen Anruf bei der Zivilkammer der Russischen Föderation hätte sie erfahren können, dass er kein Wahlbeobachter sei. Hinsichtlich seiner Lehrtätigkeit führt er an, er unterrichte nach den journalistischen Maximen, Quellen stets zu überprüfen, beide Seiten zu hören und wann immer möglich sich vor Ort ein eigenes Bild und die Realitätsprobe zu machen, und sich vor allem nie mit einer Sache gemein zu machen. Er verlasse sich nicht auf die Propaganda einer Seite. Sein Lehrinhalt umfasse auch die Warnung vor Vereinnahmung durch die Kriegsparteien, die bei Kriegsberichterstattern nahezu unausweichlich sei und eine Eigendynamik erzeuge. Er führt weiter an, dass ein Redakteur des Portals ... eine Pressekonferenz in russischen Medien aufgegriffen und ihn als „Wahlbeobachter“ bezeichnet habe, obwohl er ihm auf Anfrage klar mitgeteilt habe, dass er als Journalist reiste. Gegenüber dem Portal habe er anwaltlich Unterlassung erwirken können. Nach Veröffentlichung des Beitrags von ... habe die Beklagte ihm die Zusammenarbeit gekündigt und die streitgegenständliche Stellungnahme am 27. September 2022 veröffentlicht und dies nicht in ihrem regulären Newsportal, sondern in einer eigens eingerichteten Subdomain. Es handele sich bei der Stellungnahme um eine permanente originäre Äußerung, die unmittelbar an die Öffentlichkeit gerichtet sei und um einen eigens für ihn eingerichteten medialen Pranger. Er führt an, die Äußerung „Auftreten als ‘Beobachter’“ könne im Kontext nur so verstanden werden, als habe er einen Status oder eine Wahrnehmung als Beobachter beansprucht oder kommuniziert, oder sich gar die Stellung oder den Eindruck eines von der OSZE entsandten Wahlbeobachters angemaßt. Die Formulierung „Auftreten“ suggeriere zwingend eine aktive Handlung oder Intention diesbezüglich und schließe aus, dass eine subjektive Interpretation kommuniziert werden sollte. Die Distanzierung von der „Reise“ in diesem Kontext suggeriere zwingend, dass der er eine solche zum Zwecke der Beobachtung einer Wahl unternommen hätte. Wie der Beklagten durch diverse Einlassungen seinerseits bekannt gewesen sei, habe er sich nichts dergleichen zuschulden kommen lassen. Die Reise habe er zu völlig anderen Zwecken unternommen. Wie der Beklagten außerdem bekannt gewesen sei, habe er sogar die Art der Durchführung der Wahl vehement kritisiert, sich also bei seinen Gastgebern unbeliebt gemacht. Im Ergebnis versuche die Beklagte, Recherchen in einem Kriegsgebiet faktisch zu untersagen, weil jeder dort recherchierende Journalist an der „Heimatfront“ mit ähnlichen Sanktionen rechnen müsse. Die Formulierung, er werde keine Lehrveranstaltungen mehr anbieten, sei vorverurteilend, stigmatisierend und im Hinblick auf den noch offenen Rechtsstreit unwahr. Es sei damit zu rechnen, dass infolge des Gerichtsverfahrens weitere Äußerungen dieser Art zu besorgen seien. Die Stellungnahme sei eine unwahre Tatsachenäußerung. Es komme darauf an, ob der Durchschnittsempfänger dem Beitrag, mag er auch wertend eingekleidet sein, einen dem Beweis zugänglichen Sachverhalt entnehmen könne. Jedenfalls wenn ein innerer Vorgang mit einer äußeren Hilfstatsache begründet werde, könne die Behauptung eines inneren Vorganges als Tatsache und nicht mehr als nur subjektive Wertung der betreffenden Person angesehen werden. Der Text müsse sich an akademischen Maßstäben messen lassen. Auf den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG könne sich die Beklagte als Hoheitsträgerin nicht berufen. Es sei dann zumindest die Figur der Prangerwirkung bedeutsam, weil ein nach Auffassung der Äußernden beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht werde und sich dies schwerwiegend auf das Ansehen und die Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirken könne. Die Stellungnahme sei auch nicht durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gedeckt, da durch die Stigmatisierung von Recherche methodisch vertretbare Wissenschaft verhindert werde. Dass die Beklagte den Kläger nicht mehr lehren lassen möchte, stelle einen Akt der Zensur nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG dar. Der Kläger führt weiter an, dass die Begehungs- und Wiederholungsgefahr vorliege, da der Beitrag nach wie vor unverändert online stehe und nicht lediglich über vergangene Ereignisse berichtet werde. Maßgeblich sei vorliegend die Verkündung und nicht etwa eine Archivierung. Potentielle Hörer und Leser des Klägers würden die Stellungnahme finden, denn an genau diese richte sich die Äußerung. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die von der Beklagten am 27. September 2022 unter dem Link https://www.unikiel.de/detailansicht/news/stellungnahme-x... veröffentlichte Äußerung „Stellungnahme des Präsidiums und des Bereichs Politikwissenschaft: A.s Auftreten als ‘Beobachter’ der völkerrechtswidrigen Scheinreferenden in den russisch besetzten Gebieten der Ukraine verleiht dem russischen Vorgehen den Anschein von Legitimität. Die CAU distanziert sich ausdrücklich von Herrn A.s Reise und ihren Implikationen und wird keine Lehrveranstaltungen anbieten, die von Herrn A. unterrichtet werden. Der Lehrauftrag wird gekündigt." zu unterlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, die Stellungnahme habe im Zusammenhang mit dem beobachtenden Auftreten des Klägers während der völkerrechtswidrigen Scheinreferenden in den von Russland besetzten Gebieten der Ukraine gestanden. Sie führt zudem ausführlich in den politischen Kontext ein und legt dar, warum es sich um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg von Russland gegen die Ukraine und bei den Referenden um nicht anerkannte Scheinreferenden handele und warum allein das Auftreten – auch als Journalist – vor Ort eine Legitimierung der Scheinreferenden bewirke. Sie weist zudem auf verschiedene bebilderte Artikel im Internet über den Kläger und mit ihm während der Referenden hin. Die Referenden seien bereits vom Ausgangspunkt her völlig illegitim, weshalb es weder angebracht noch möglich gewesen sei, die konkrete Vorgehensweise bei den Scheinreferenden auf ihre vermeintliche Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen. Sie führt weiter an, ihre Stellungnahme greife nicht rechtswidrig in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Es handele sich nach einer Gesamtbetrachtung nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil, das durch unüberprüfbare Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt und dabei Ausdruck einer persönlichen Auffassung sei. Auch Hoheitsträger seien befugt, Werturteile zu verlautbaren, obwohl sie sich prinzipiell nicht auf Freiheitsgrundrechte berufen könnten. Bereits die Überschrift der Pressemitteilung „Stellungnahme des Präsidiums und des Bereichs Politikwissenschaft“ sei ein gewichtiges Indiz für die Einordnung der Aussage als Werturteil, da maßgeblich sei, inwiefern eine Äußerung vom Rezipienten als durch das Element der Stellungnahme geprägt angesehen werde. Für den objektiven Rezipienten ergebe sich bereits aus der Überschrift der Aussage, dass ihn kein Tatsachenbericht erwarten werde, sondern dass sie im Folgenden wertend Stellung beziehen und eine befürwortende oder ablehnende Haltung einnehmen werde, was auch der Fall sei. Kerninhalt der Pressemitteilung und maßgeblicher Erklärungswert sei der Umstand, dass sie sich von den Aktivitäten des Klägers distanziere und in Folge dessen keine Lehrveranstaltungen mehr anbieten werde, die von diesem hätten unterrichtet werden sollen. Dass sie dabei auf einen tatsächlichen Vorgang in der Außenwelt – die Reise des Klägers in die Ukraine und die Beobachtung der vom russischen Regime durchgeführten Scheinreferenden – abstelle, mache die Aussage nicht zu einer Tatsachenbehauptung, sondern sei vielmehr Ausdruck des rechtsstaatlichen Sachlichkeitsgebots. Dieses verpflichte Hoheitsträger dazu, ihre Aussagen stets auf einen sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern zurückzuführen. Eine ohne entsprechende Tatsachengrundlage verlautbarte Stellungnahme ihrerseits wäre als rechtswidrig einzustufen gewesen. Mit der als Werturteil zu charakterisierenden Stellungnahme gehe kein ungerechtfertigter Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers einher. Insbesondere sei die Prangerwirkung nicht anzunehmen. Ein Eingriff in die Sozialsphäre des Persönlichkeitsrechts des Klägers sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt und im Ergebnis von der sie zur Öffentlichkeitsarbeit ermächtigenden und vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 3 GG verfassungskonform auszulegenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 HSG SH gedeckt. Die Sozialsphäre, teilweise auch Öffentlichkeitssphäre als Unterfall der Sozialsphäre, genieße einen vergleichsweise geringen Schutz gegenüber Aussagen Dritter und umfasse auch das das Arbeitsumfeld des Einzelnen, ohne dass dieses der Öffentlichkeit bewusst und aktiv preisgegeben sein müsse. Es sei anerkannt, dass staatliche Äußerungen, die die Sozialsphäre des Betroffenen berührten, verfassungsrechtlich gerechtfertigt seien, wenn es einen konkreten Äußerungsanlass gebe, der in den Zuständigkeitsbereich des sich äußernden Hoheitsträger falle und wenn sich der Hoheitsträger an die Vorgaben der Sachlichkeit und Neutralität halte. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der sich äußernden Hochschule sei zu berücksichtigen, dass diese als Selbstverwaltungskörperschaft (§ 6 Abs. 1 HSG SH) gemäß § 3 Abs. 1 HSG unter Berücksichtigung des demokratisch-rechtsstaatlichen Leitbilds zur Pflege und Entwicklung der Wissenschaft und Forschung sowie der Wahrnehmung von Lehre und Weiterbildung zu dienen bestimmt sei. Vor dem Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG als werteentscheidende Grundsatznorm sei dieser Aufgabenbereich weit auszulegen. Der personell-inhaltliche Konnex zur streitgegenständlichen Äußerung ergebe sich daraus, dass der Kläger im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung als Lehrbeauftragter tätig war und damit nach § 13 Abs. 4 Nr. 4 HSG SH Angehöriger der Hochschule war. In sachlicher Hinsicht sei sie zur Äußerung befugt gewesen, weil es sich bei den in Rede stehenden Scheinreferenden und dem damit zusammenhängenden Vorgehen des russischen Regimes um völkerrechtswidrige Aktionen eines Staates handele, der fundamentale Prinzipien des Rechtsstaats und der Demokratie in beachtlicher Schwere verletzt habe. Wie sich aus § 3 Abs. 1 HSG SH, aber auch der verfassungsrechtlichen Implementierung einer staatlichen Hochschule ergebe, fallen sich von entsprechenden Tendenzen und Bestrebungen distanzierende Aussagen in den Aufgabenbereich einer Hochschule. Auch in inhaltlicher Hinsicht seien keine Verstöße gegen das vorliegend von der Verfassungsnorm des Art. 5 Abs. 3 GG geprägte rechtsstaatliche Sachlichkeits- oder Neutralitätsgebot zu erkennen. Vielmehr habe sich die Beklagte mit ihrer Aussage auf das für eine Distanzierung erforderliche Mindestmaß staatlicher (Be-)Wertung beschränkt und allein unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass jegliches Handeln eines Hochschulangehörigen, das auch nur den Anschein zu erwecken vermag, die durchgeführten Scheinreferenden seien in irgendeiner Weise legitim, inakzeptabel sei. Der dieser Wertung zugrundeliegende Tatsachenkern werde dabei vom Kläger nicht bestritten und sei im Übrigen objektiv überprüfbar. Es stehe fest, dass der Kläger zur Zeit der Durchführung der Scheinreferenden in den betroffenen Gebieten der Ostukraine gewesen sei und den Abstimmungsverfahren beigewohnt habe. Es sei naheliegend, dass aufgrund des unbestrittenen Unrechtscharakters des russischen Angriffskrieges und der darauf basierenden Abstimmungen jeglicher Anschein der Billigung ausreiche, um ihr Ansehen und das der politikwissenschaftlichen Fakultät in der Öffentlichkeit erheblich zu schädigen. Der Kläger habe lediglich das „Wie“ der Scheinreferenden kritisiert, nicht aber das „Ob“. Der Kläger meint, es habe teilweise eine „freie, demokratische und geheime Wahl“ stattgefunden, was bereits vom Ansatz her verfehlt sei. Der Kläger habe Russland und die Ukraine dabei mit einem kontra-westlichen Online-Aktivisten bereist und einer Putin-Propagandistin ein längeres Interview gegeben und halte offenbar das Ergebnis des Scheinreferendums für zutreffend: Es liege – so der Kläger – ein fast geschlossenes Meinungsbild vor, wonach sich die Bevölkerung der besetzten Regionen an die Russische Föderation anschließen wolle. Bereits damit verleihe der Kläger dem russischen Vorgehen den Anschein der Legitimität. Auch eine Bloggerin bezeichne den Kläger – ohne, dass bekannt wäre, dass der Kläger dagegen vorgegangen ist – als „internationale(n) Wahlbeobachter“. Entsprechendes gelte für die Berichterstattung der russischen Nachrichtenagentur „Tass“, die den Kläger als „German observer“ bezeichne. Die Stellungnahme der Beklagten beruhe damit auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage. Ergänzend merkt die Beklagte an, dass das Verhalten des Klägers nach seiner Rückkehr aus Russland und der Ukraine sie in ihrem Vorgehen bestätigt habe. Es fehle zudem eine Wiederholungsgefahr. Es gebe für hoheitliche Äußerungen im Verwaltungsprozess keine Indizierung der Wiederholungsgefahr durch die erstmalige Verlautbarung. Vielmehr müsse der Anspruchsteller darlegen, woraus sich im konkreten Einzelfall die Gefahr einer Wiederholung der Aussage ergebe. Zudem müsse nach außen erkennbar sein, aus welchen besonderen Umständen sich die Gefahr einer Äußerungswiederholung ergebe. Nehme man den konkreten Äußerungsanlass der in Rede stehenden universitären Stellungnahme – das Auftreten als „Beobachter“ der völkerrechtswidrigen Scheinreferenden in den russisch besetzten Gebieten der Ukraine – in den Blick, sei festzustellen, dass die Wiederholungswahrscheinlichkeit in tatsächlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die Motivationslage der Beklagten als nicht existent einzustufen sei. Die universitäre Stellungnahme werde auf der Homepage zudem lediglich archiviert, was sich aus der Voranstellung des Veröffentlichungsdatums ergebe. Die Pressemitteilung sei auf ihrer Homepage zudem nicht ohne Weiteres auffindbar. Die Beklagte erklärt zudem, dass sich die Rechtsangelegenheit für sie mit dem Widerruf des Lehrauftrages des Klägers erledigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.