Urteil
23 K 6238/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1214.23K6238.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G01 (Gemarkung U. Flur 7, Flurstücke 1488/62 1501/62 und 62/86. Das Grundstück ist straßenseitig mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Im rückwärtigen Grundstücksbereich steht ein zu beiden Nachbargrundstücken grenzständiges eingeschossiges Gebäude mit Satteldach. Mit Baugenehmigung des Landrats des Kreises Köln vom 29. April 1938 wurde der Umbau des Gebäudes, das zuvor offenbar als Pferde- und Schweinestall genehmigt war und genutzt wurde, zu einer Wohnung genehmigt. Ob diese Baugenehmigung ausgenutzt wurde, lässt sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen. Mit Baugenehmigung vom 3. November 1950 genehmigte der Landrat des Landkreises Köln (erneut) den Umbau des Stallgebäudes in ein Wohngebäude. Den genehmigten Plänen ist dabei zu entnehmen, dass das Gebäude nicht die heutige Breite aufwies und nur zum nördlich angrenzenden Flurstück 3598, nicht aber zum südlichen Nachbargrundstück (Flurstück 1502/62) grenzständig errichtet war. Die Genehmigung war mit einer auf 5 Jahre befristeten Befreiung für ein Fenster in der rückwärtigen Grenzwand verbunden. Unter dem 16. Juni 1954 erteilte die Beklagte eine Baugenehmigung zur Erweiterung des Gebäudes, durch das die jetzige Breite des Gebäudes genehmigt wurde. Mit weiterer Baugenehmigung vom 11. Oktober 1960 genehmigte die Beklagte den Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken. Auch insoweit ist nicht erkennbar, ob die Baugenehmigung ausgenutzt wurde. Unter dem 5. Juni 1963 genehmigte die Beklagte den Einbau einer Toilettenanlage. Was in der Folgezeit mit dem Gebäude geschah, ist den von der Beklagten vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Lediglich aus dem Jahr 1982 finden sich Vermerke, dass die Wohnung im Erdgeschoss (wobei unklar ist, ob das straßenseitige Hauptgebäude oder das hier streitige rückwärtige Gebäude gemeint ist) in einem desolaten Zustand sei. Auf Fotos, die die Beklage am 2. Juli 2018 gefertigt hat, ist zu erkennen, dass in dem Gebäude keine Fenster und keine Türen mehr vorhanden sind, dass in den Innenräumen zum Teil der Putz abgeschlagen ist, dass die Decke zwischen Erd- und Dachgeschoss nicht mehr vorhanden ist und dass das Dach erhebliche Schäden aufweist. Im April 2020 stellte die Beklagte im Rahmen einer Ortsbesichtigung fest, dass der Kläger mit der Sanierung des Gebäudes begonnen hatte und ordnete mit bestandskräftiger Verfügung die Einstellung der Arbeiten an. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass das Gebäude nicht dem genehmigten Bestand entspreche und seit Jahren außer Nutzung sei. Daher sei die ursprüngliche Genehmigung nicht mehr wirksam. Am 17. Juni 2021 stellte der Kläger einen Bauantrag zur Genehmigung der „Kernsanierung und Modernisierung eines Einfamilienhauses“. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2021 – zugestellt am 30. November 2021 – ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Bestandsschutz der „Bauruine“ sei nicht gegeben. Das bestehende Gebäude entspreche hinsichtlich der Gebäudemaße und der Höhe nicht den erteilten Baugenehmigungen und stehe seit Jahren leer. Ein Wohngebäude füge sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. In der näheren Umgebung fänden sich im rückwärtigen Bereich nur eingeschossige Nebenanlagen mit Flachdächern. Das zur Genehmigung gestellte Wohngebäude mit Satteldach gehe über den Umgebungsrahmen hinaus. Am 8. Dezember 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, das streitige rückwärtige Gebäude sei ebenso wie das straßenseitige Hauptgebäude aufgrund fehlender finanzieller Mittel der damaligen Eigentümerin in einen schlechten Zustand geraten. Es habe einen „Endlosstreit“ mit einem Nachbarn und mit der Beklagten wegen Bäumen, die aus der Dachrinne wuchsen, gegeben. Letztlich habe es einen jahrzehntelangen Stillstand gegeben. Beide Gebäude hätten aufgrund des Leerstands natürlich in der Substanz gelitten. Dies sei beim Hauptgebäude noch dramatischer gewesen, als bei dem hier streitigen rückwärtigen Gebäude. Beim Hauptgebäude habe die Beklagte jedoch keine Baugenehmigung gefordert. Das hier fragliche Gebäude genieße noch Bestandsschutz. Es könne nicht als „Bauruine“ bezeichnet werden, zumal die Statik noch intakt gewesen sei. Das Dach sei weitgehend intakt gewesen, die Öffnungen auf den Fotos aus dem Jahr 2018 seien schon auf die beginnenden Sanierungsarbeiten zurückzuführen. Auch habe er die Höhe des Firstes – entgegen der Einschätzung der Beklagten – nicht geändert. Richtig sei, dass seit Beginn des Verfalls bis zur Zwangsversteigerung, in der er das Vorhaben erworben habe, mehrere Jahrzehnte vergangen seien. Ein Wille zum Verzicht auf die erteilten Baugenehmigungen sei aber nicht erkennbar. Der Umstand, dass die frühere Eigentümerin nicht die nötigen finanziellen Mittel zum Erhalt des Gebäudes gehabt habe, lasse nicht auf einen Verzichtswillen schließen. Unabhängig hiervon sei das Vorhaben auch genehmigungsfähig, da es sich nicht um eine unzulässige Hinterlandbebauung handele. Das Vorhaben füge sich in die Umgebungsbebauung ein. So seien auf derselben Straßenseite mit der Glaserei auf dem Grundstück mit der Hausnummer 60 und mit den rückwärtigen Anbauten auf dem Grundstück mit der Hausnummer 72 Hauptnutzungen im hinteren Grundstücksbereich vorhaben, die ein Vorbild für das Vorhaben darstellten. Entgegen der vom Gericht im Ortstermin geäußerten Einschätzung handele es sich gerade bei der Glaserei nicht um einen „Ausreißer“. Am Beginn der W.-straße/Ecke O.-straße stehe ein großes viergeschossiges Gebäude der H., das gleichfalls in den rückwärtigen Bereich hinein reiche. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite seien mehrere Gebäude im rückwärtigen Bereich vorhanden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2021 zu verpflichten, auf seinen Bauantrag von 17. Juni 2021 eine Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt weiter vor, ein Bestandsschutz sei nicht geben. Unstreitig habe das Gebäude über Jahrzehnte leer gestanden. Angesichts des im Jahr 2018 dokumentierten Zustandes sei das Gebäude nicht für Wohnzwecke geeignet gewesen. Das Gebäude sei nach außen hin erkennbar dem Verfall preisgegeben worden, so dass nicht mit einer jederzeitigen Wiederaufnahme der Nutzung gerechnet werden konnte. Zudem sei die Baugenehmigung vom November 1950 auf fünf Jahre befristet gewesen und damit erloschen. Der Annahme eines Bestandsschutzes stehe auch entgegen, dass der Kläger durch die begonnenen Umbaumaßnahmen massiv in das Gebäude eingegriffen habe. Das Vorhaben füge sich nicht in die Umgebungsbebauung ein, weil es in der maßgeblichen näheren Umgebung an Vorbildern für eine Bebauung in 2. Reihe fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 BauGB). Zunächst bedarf es für das Vorhaben des Klägers einer Baugenehmigung. Der Bestand des Gebäudes und die Nutzung zu Wohnzwecken sind nicht mehr durch den aufgrund der Baugenehmigung vom 3. November 1950 begründeten Bestandschutz gedeckt. Die Baugenehmigung hat sich durch die Aufgabe der Nutzung erledigt (§ 43 VwVfG NRW) und zugleich ist damit der Bestandsschutz entfallen. Für die Frage, ob der Bestandsschutz für die Nutzung einer baulichen Anlage fortdauert, ist darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang die baurechtliche Situation nach der Verkehrsauffassung als noch von der früher ausgeübten Nutzung geprägt erscheint. Für die rechtliche Beurteilung maßgeblich sind hiernach die jeweiligen tatsächlichen Umstände und deren Wertung durch einen objektiven Beobachter. Ist nach der Verkehrsanschauung die genehmigte Nutzung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft aufgegeben, so entfallen die Wirkungen einer erteilten Baugenehmigung und auch der Bestandsschutz endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 – 4 C 21.85 –, juris. Hinsichtlich von Nutzungsunterbrechungen ist dabei zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn ein (Wohn-)Gebäude selbst über zahlreiche Jahre hinweg nicht genutzt wird, die bloße Nichtnutzung als solche nicht schon regelmäßig zum Erlöschen des durch die erteilte Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutzes führt; eine Aufgabe der Wohnnutzung und damit ein Erlöschen des Bestandsschutzes ist vielmehr erst dann regelmäßig anzunehmen, wenn das Gebäude selbst in einer Weise dem Verfall preisgegeben wird, die auch nach außen hin verdeutlicht, dass eine (jederzeitige) Wiederaufnahme der nur unterbrochenen Nutzung vom Berechtigten offensichtlich nicht mehr gewollt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1997 – 7 A 5179/95 –, juris. Gemessen hieran ist der Bestandsschutz für die Wohnnutzung im Gebäude des Klägers entfallen. Zu welchem Zeitpunkt die Wohnnutzung in dem Gebäude aufgegeben wurde, ist dem von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Die Beteiligten gehen jedoch übereinstimmend davon aus, dass über mehrere Jahrzehnte der Leerstand bestand. Schon diese erhebliche Zeitdauer ist ein starkes Indiz dafür, dass nach außen erkennbar die Wohnnutzung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft eingestellt wurde. In besonderer Weise wird dies durch die im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Fotos vom 2. Juli 2018 dokumentiert. Auf diesen Fotos ist zu erkennen, dass in dem Gebäude sämtliche Fenster und Türen (innen wie außen) fehlen. Auf den Fotos aus dem Inneren des Gebäudes ist zu sehen, dass in weiten Teilen der Putz von den Wänden abgeschlagen wurde; Elektroinstallationen, Wasser-/Abwasserinstallationen sind nicht erkennbar. Auch die Decke zwischen dem Erdgeschoss und dem Dachgeschoss ist entfernt worden. Auf den Fotos vom Dach (Blatt 145 bis 147 der Beiakte 1) sind erhebliche Schäden des Daches erkennbar. Selbst wenn – wie der Kläger geltend macht – eine größere Öffnung im Zuge der bereits begonnenen Sanierung im Zusammenhang mit der Entfernung eines Kamins entstanden ist, sind auf den Fotos noch zahlreiche weitere Schäden des Daches zu erkennen. So ist zum Teil die Dachrinne abgerissen, links des Kamins fehlen Dachziegel (Foto auf Blatt 146 der Beiakte 1) und auch auf Bl. 147 der Beiakte 1 sind beschädigte und fehlende Ziegel zu erkennen, die nicht im Zusammenhang mit der Entfernung eines Kamins stehen können. Vor dem Hintergrund dieses Zustands des Hauses war nach der Verkehrsauffassung nicht davon auszugehen, dass die bisherige Nutzung jederzeit wieder aufgenommen würde. Im Gegenteil war die bisherige Nutzung für den objektiven Betrachter nicht mehr erkennbar. Neben einer denkbaren Wohnnutzung hätte das Gebäude auch ohne Weiteres gewerblich oder nur als Nebenanlage zum Hauptgebäude genutzt worden sein können. Insgesamt machte das Gebäude den Eindruck, aufgegeben worden und dem Verfall preisgegeben zu sein. Dass – wie der Kläger vorträgt – die Statik des Gebäudes hiervon (noch) nicht tangiert war, ändert an der nach außen dokumentierten endgültigen Aufgabe der bisherigen Nutzung nichts. Einen Anspruch auf die danach erforderliche Baugenehmigung hat der Kläger nicht. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 74 Abs. 1 BauO NRW); das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Mangels eines Bebauungsplanes richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Nach dieser Bestimmung ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Gemessen hieran sind die Art (Wohnnutzung), das Maß (Eingeschossigkeit), die Bauweise (geschlossen) und die Erschließung unproblematisch zu bejahen. Allerdings fügt sich das Vorhaben des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ausgangspunkt der Prüfung ist zunächst die Bestimmung des Umgebungsrahmens. Dabei ist im Grundsatz zu berücksichtigen, dass als „nähere Umgebung“ nicht nur die benachbarten Grundstücke in den Blick zu nehmen sind. Vielmehr muss die nähere Umgebung jedenfalls insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedenfalls beeinflusst. Ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris. Daher kann die nähere Umgebung etwa durch Straßen begrenzt oder dort zu ziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- oder Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris und Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 34, Rn. 21. Zudem ist zu beachten, dass die Eigenart der näheren Umgebung für jedes Kriterium des Einfügens gesondert zu bestimmen ist. Dabei reicht die nähere Umgebung bei der Art der baulichen Nutzung tendenziell am weitesten, wohingegen sie bei der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll und namentlich hinsichtlich faktischer Baugrenzen im Grundsatz am engsten zu ziehen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris und speziell zur überbaubaren Grundstücksfläche OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 B 8.18 –, juris. Ausgehend hiervon ist die für das hier entscheidende Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche nähere Umgebung wie folgt zu umgrenzen: In nördlicher Richtung endet der Bebauungszusammenhang mit dem Flurstück 3635 (W.-straße 28). Der weiter nördlich gelegene Bebauungskomplex an der W.-straße ist nicht mehr hinzuzuziehen, da dort eine gänzlich andere Bebauungsstruktur besteht. Der Komplex mit den Hausnummern 12 bis 26 ist Teil eines einheitlichen Baukomplexes mit den Häusern O.-straße 303 und M.-straße 1 bis 5. Dieser Komplex unterscheidet sich aufgrund des Alters und des Geschosswohnungsbaus grundlegend von der südlich anschließenden historischen Bebauung entlang der W.-straße. In südlicher Richtung endet der Bebauungszusammenhang mit dem Flurstück 4474 (W.-straße 72), also dem letzten bebauten Grundstück in diesem Bereich der W.-straße. Westlich wird die nähere Umgebung – was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht – durch den Park/Spielplatz begrenzt; dieser ist bereits nicht mehr Teil des Bebauungszusammenhangs. Ob in östlicher Richtung der Bebauungszusammenhang bereits durch die W.-straße unterbrochen wird oder ob die gegenüberliegende Straßenseite noch mit in den Blick zu nehmen ist, ist – aus Gründen, die im Folgenden noch ausgeführt werden – nicht zu entscheiden. Innerhalb der so umrissenen näheren Umgebung muss sich das Vorhaben einfügen. Bei der Frage, welche Vorhaben in der näheren Umgebung maßstabsbildend sind und damit als Vorbild für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zu berücksichtigen sind, ist allgemein zu beachten, dass jedenfalls die Vorhaben außer Acht gelassen werden müssen, die die nähere Umgebung nicht prägen oder die in ihr gar als Fremdkörper erscheinen also alles das, was unter den Begriff des „Ausreißers“ gefasst werden kann. Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 – juris, sowie Bracher in Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, Die Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich, Rn. 19.50. Ob innerhalb der näheren Umgebung eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks zulässig ist, hängt dabei im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen. Zur näheren Konkretisierung kann insofern auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur "überbaubaren Grundstücksfläche", die wiederum gemäß § 23 Abs. 4 BauNVO auch durch Festsetzung der Bautiefe bestimmt werden kann, zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 – 4 B 1.19 –, juris. Da das Bauplanungsrecht für Nebenanlagen gewisse Erleichterungen vorsieht (vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO), die jedoch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht auf die Hauptgebäude übertragen werden können, sind bei der Bestimmung der Bebauungstiefe die Nebenanlagen nicht mit in den Blick zu nehmen. Eine rückwärtige Bebauung mit einer Hauptanlage ist deshalb im Regelfall unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172.97 –, juris. Zugleich schließt das Erfordernis des Einfügens es nicht generell aus, etwas zu verwirklichen, was es bisher in der Umgebung noch nicht gibt. Findet ein Vorhaben hinsichtlich der jeweiligen Kriterien des Einfügens in dem durch die Eigenart der näheren Umgebung gezogenen Rahmen kein Vorbild, ist weiter zu prüfen, ob es sich gleichwohl einfügt. Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten oder unterschreiten, können sich in diese „einfügen“. Denn beim Kriterium des Einfügens geht es weniger um „Einheitlichkeit“ als um „Harmonie“. Vorhaben fügen sich daher auch dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn sie zwar den vorhandenen Rahmen überschreiten, im Übrigen aber keine nur durch eine Bauleitplanung zu bewältigenden bodenrechtlichen Spannungen in das Gebiet hineintragen. Das Gebot des „Einfügens“ zwingt nicht zur „Uniformität“. So schon grundlegend BVerwG Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, juris (ständige Rechtsprechung). Gemessen hieran fügt sich das Vorhaben des Klägers nicht in den durch die Bebauung in der maßgeblichen näheren Umgebung bestimmten Rahmen ein, sondern geht darüber hinaus. Zugleich löst es bodenrechtliche Spannungen und damit ein Planungsbedürfnis aus. Die historische Bebauung auf der westlichen Seite der W.-straße ist durch straßenseitige mehrgeschossige Wohngebäude geprägt, die fast durchgehend und auch auf dem Grundstück des Klägers – auch dies entspricht der historischen Bebauung – rückwärtige Anbauten in maximal der Hälfte der Breite der Grundstücke haben. Wie sich im Ortstermin ergeben hat und auch durch Kartenmaterial etwa bei tim-online belegt ist, werden diese Anbauten teils zu Wohnzwecken und teils als Nebenanlagen genutzt. Diese Anbauten haben schon angesichts ihres Charakters als Anbau keine prägende Wirkung für das freistehende Vorhaben des Klägers. Zudem erreichen die Anbauten nicht annähernd die Tiefe des hier zur Genehmigung gestellten Vorhabens. Darüber hinaus finden sich in den rückwärtigen Grundstücksbereichen zahlreiche Nebenanlagen. Diese sind – wie oben bereits ausgeführt – aufgrund der bauplanungsrechtlichen Privilegierung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht geeignet, eine prägende Wirkung für das vom Kläger zur Genehmigung gestellte Wohnhaus zu entfalten. Soweit in der Darstellung bei tim-online auf dem angrenzenden Flurstück 3598 sowie auf dem weiter nördlich gelegenen Flurstück 1379/21 im rückwärtigen Bereich Hauptanlagen eingezeichnet sind, hat der Ortstermin ergeben, dass diese in der Realität nicht (als Hauptanlagen) existieren. Hauptanlagen im rückwärtigen Bereich finden sich lediglich auf dem Flurstück 62/63 (Hausnummer 60) und auf dem Flurstück 4474 (Hausnummer 72). Die Bebauung auf dem Flurstück 4474 hat dabei aus zwei Gründen schon im Ansatz keine prägende Wirkung für das Vorhaben des Klägers. Zum einen handelt es sich bei dem Grundstück um ein Eckgrundstück, da die W.-straße unmittelbar südlich des Grundstücks Richtung Westen abknickt. Dies führt dazu, dass sich das Grundstück in einer städtebaulich gänzlich anderen Lage befindet, weil es auf zwei Seiten von Straßen umschlossen wird. Zudem hat das Wohngebäude auf dem Flurstück 4474 eine maximale Bebauungstiefe von rund 21,5m (gemessen nach tim-online), wohingegen das Vorhaben des Klägers nach dem Lageplan erst bei einer Bebauungstiefe von 24,00m ansetzt und insgesamt eine Bebauungstiefe von 30,22m hat. Damit geht das Vorhaben des Klägers hinsichtlich der Bebauungstiefe in einem solchen Maße über die Bebauung auf dem Flurstück 4474 hinaus, dass es den dadurch gegebenen Rahmen sprengt. Vergleichbar hinsichtlich der Bebauungstiefe sind alleine die rückwärtigen Gebäudeteile der Glaserei auf dem Flurstück 62/63. Die Glaserei im rückwärtigen Grundstückbereich stellt jedoch einen Ausreißer dar, der keine prägende Wirkung für die hier maßgebliche nähere Umgebung hat. Wie bereits dargelegt, ist die Bebauung entlang der W.-straße vor allem durch die historische Bebauung mit straßenseitigen Hauptgebäuden und rückwärtigen Anbauten geprägt. Hiervon weicht die Bebauung auf dem Flurstück 62/63 in markanter Art und Weise ab. Nach dem Eindruck aus dem Ortstermin, den der Berichterstatter den weiteren Mitgliedern der Kammer vermittelt hat, wird die singuläre Bebauung der Glaserei schon deshalb vom Betrachter als Fremdkörper wahrgenommen. Die Betriebsgebäude stellen sich nicht als harmonischer Bestandteil der Bebauung in der Umgebung, sondern als „störender Sonderfall“ dar. Hinzu kommt, dass sich die gewerbliche Nutzung von der umgebenden Wohnnutzung deutlich unterscheidet und damit den schon nach den bloßen baulichen Anlagen bestehenden Eindruck des Ausreißers verstärkt und bestätigt. Wenn man mit dem Kläger die Bebauung auf der östlichen Seite der W.-straße mit zur näheren Umgebung rechnet, ändert sich nichts daran, dass sich das Vorhaben des Klägers nicht in die nähere Umgebung einfügt. Richtig ist, dass auf dieser Straßenseite mit den Gebäuden auf den Flurstücken 4374 (Bebauungstiefe ca. 27,50m), 2445/62 (Bebauungstiefe ca. 25,20m) und 1743/62 (Bebauungstiefe ca. 35,30m) Hauptanlagen zu finden sind, die hinsichtlich der Bebauungstiefe dem Vorhaben nahe kommen oder es sogar überschreiten. Gleichwohl dienen diese Anlagen nicht als Vorbild für das Vorhaben des Klägers. Hinsichtlich der Flurstücke 4374 und 1743/62 ergibt sich dies schon daraus, dass die Gebäude auf diesen Grundstücken – anders als auf der gesamten gegenüberliegenden Straßenseite und auch auf dem Grundstück des Klägers – nicht unmittelbar an der Straße beginnen, sondern von der Straße aus um einige Meter zurückversetzt stehen (Flurstück 4374 rund 5,50m und Flurstück 1743/62 rund 12,00m). Damit sind diese Grundstücke hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche unter keinem Gesichtspunkt mit dem Grundstück des Klägers vergleichbar; vielmehr sind diese Grundstücke Ausdruck eines gänzlich anderen städtebaulichen Konzepts. Die Bebauungstiefe auf dem Flurstück 2445/62 beruht darauf, dass der Anbau über einen Teil der Grundstücksbreite tiefer ist, als auf den umgebenden Grundstücken. Hier ist – anders als auf dem Grundstück des Klägers – mithin keine Bebauung in „zweiter Reihe“ anzutreffen. Vielmehr entspricht das Gebäude im Grundsatz der historischen Bebauung in der Straße. Das Vorhaben des Klägers geht nicht nur über den Umgebungsrahmen hinaus, sondern löst auch bodenrechtliche Spannung und damit ein Planungsbedürfnis aus. Würde die beabsichtigte Bebauung genehmigt, so würde ein Vorbild für weitere Hauptnutzungen im rückwärtigen Bereich entstehen. Dieser Bereich ist – wie ausgeführt – bislang von Wohnnutzungen frei. Dass mit einer Wohnnutzung „in zweiter Reihe“ gerade gegenüber den straßenseitigen Wohngebäuden Konflikte, etwa was Zu- und Abgangsverkehr betrifft, entstehen, liegt auf der Hand. Derartige Konflikte können nur im Rahmen eines Bauleitverfahrens gelöst werden. Vor dem Hintergrund, dass das Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich unzulässig ist, bedarf es keiner Erörterung mehr, ob das Vorhaben gegenüber dem rückwärtigen Anbau an das Hauptgebäude die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandfläche wahrt oder innerhalb der Abstandfläche des Anbaus genehmigt werden soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.