OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 5859/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1208.8K5859.21.00
1mal zitiert
25Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Inhaber des Jagdscheins mit der Nummer 0000. Dieser war zuletzt gültig bis zum 31. März 2017. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 11. November 1999 – 44 Ds 150 Js 152/99 (380/99) – wurde der Kläger wegen einer Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille und einem hierbei verursachten Unfall mit Sachschaden wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Zudem wurde er von dem Amtsgericht Brühl unter Einbeziehung des zuvor genannten Urteils des Amtsgerichts Kerpen mit Urteil vom 5. April 2000 – 52 Ds 501 Js 1255/99 (90/00) – rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe sowie Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Wiedererteilungssperre von 18 Monaten verurteilt. Der Verurteilung zugrunde lag ein Fahren ohne – im Zuge der von dem Amtsgericht Kerpen abgeurteilten Tat sichergestellter – Fahrerlaubnis des Klägers in alkoholisiertem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille, wobei er einen Unfall mit Sachschaden verursachte und sich von diesem unerlaubt entfernte. Mit Strafbefehl vom 17. Januar 2014 – Cs 962 Js 7521/13 – wurde der Kläger von dem Amtsgericht Köln wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,22 Promille zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Wiedererteilungssperre von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Nachdem der Kläger am 28. Mai 2014 eine medizinisch-psychologische Untersuchung der DEKRA in Köln mit positiver Prognose abgeschlossen hatte, wurde ihm die Fahrerlaubnis am 11. Juni 2014 wieder erteilt. Infolge eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts Kerpen vom 29. März 2016 wurde der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 25. Mai 2016 – 48 Cs 932 Js 11710/15 (53/16) – zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen sowie Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Wiedererteilungssperre von vier Monaten verurteilt. Dem lag eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung unter Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie sodann vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr bei einem Blutalkoholwert von 2,13 Promille am 7. Dezember 2015 zugrunde. Nach Anhörung durch Schreiben der Kreispolizeibehörde vom 5. Juli 2016 zum Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse gab der Kläger seine Waffenbesitzkarte mitsamt aller Waffen zum 31. August 2016 an diese heraus. Am 16. Februar 2017 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Ausstellung eines Dreijahres-Jagdscheins mitsamt Nachweis über eine Jagdhaftpflichtversicherung sowie eines zwei Eintragungen enthaltenden Auszuges aus dem Bundeszentralregister wegen der strafrechtlichen Verurteilungen vom 17. Januar 2014 und 25. Mai 2016. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, seinen Antrag abzulehnen, da sich die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers jedenfalls aus der aus Mai 2016 stammenden strafrechtlichen Verurteilung ergebe, seit der fünf Jahre i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b WaffG noch nicht vergangen seien. Zudem bestünden wegen der zweimaligen Verurteilung innerhalb von 28 Monaten wegen Straftaten unter Alkoholeinfluss Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers wegen einer anzunehmenden Alkoholabhängigkeit. Aus diesen Gründen habe die zuständige Kreispolizeibehörde mitgeteilt, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis nicht auszustellen sei und auch ein Waffenbesitzverbot nach § 41 WaffG in Frage komme. Mit E-Mail vom 6. März 2017 nahm der Kläger seinen Antrag vom 21. Februar 2017 zurück und fragte mit Schreiben vom 13. März 2017 an, in welchem zeitlichen Rahmen er die Wiedererteilung seines Jagdscheins beantragen könne. Hierauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2017 mit, dass aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Fünfjahreszeitraumes bei rechtskräftigen Verurteilungen eine Wiedererteilung des Jagdscheines frühestens zum 2. Juni 2021 in Betracht komme. Infolge eines Gutachtens vom 18. Juli 2018 der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung Köln, ausgestellt vom TÜV Nord, wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Mit Antrag vom 8. Februar 2020 bat der Kläger um Neuausstellung seines Jagdscheins, nahm diesen Antrag jedoch am 13. Februar 2020 wieder zurück. Mit Antrag vom 25. Juni 2021, bei dem Beklagten eingegangen am 1. Juli 2021, beantragte der Kläger die Erteilung eines Zweijahres-Jagdscheins unter Beifügung eines Versicherungsnachweises für eine bestehende Jagdhaftpflichtversicherung. Zudem reichte er einen Abschlussbericht Alkoholabstinenzkontrolle des TÜV Nord vom 24. Juni 2021 mitsamt einem ärztlichen Befundbericht vom 17. Juni 2021 des MVZ Labors L. sowie eine Stellungnahme seiner Hausärztin vom 1. Juli 2021 ein. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, den Antrag auf (Wieder-)Erteilung des Jagdscheins abzulehnen. Dies begründete er damit, dass aufgrund der Verurteilungen wegen Trunkenheitsdelikten aus den Jahren 1999, 2000, 2013 und 2015 sowie der noch 2016 im Rahmen einer strafrechtlichen Hauptverhandlung eingeräumten Alkoholabhängigkeit diese Grunderkrankung die persönliche Eignung entfallen lasse. Für den Fall, dass der Kläger der mangelnden persönlichen Eignung wiederspreche, werde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens angeordnet. Die eingereichte hausärztliche Stellungnahme erfülle die Anforderungen an ein solches Gutachten nicht. Mit E-Mail vom 12. Juli 2021 teilte der Kläger mit, ein entsprechendes amts- bzw. fachärztliches Gutachten vorlegen zu wollen. Anliegend zu einer E-Mail sowie einem Schreibens jeweils vom 19. August 2021 übersandte der Kläger ein klinisch pharmakologisches, toxikologisches und laborchemisches Sachverständigengutachten des Medizinischen Instituts für Gutachten, Evaluation und Laboranalytik (MIGEL) vom selben Tag. In diesem wurde ihm bestätigt, dass aktuell kein medizinischer bzw. laborchemischer Hinweis auf eine Alkoholabhängigkeit bestehe und die Wiedererteilung des Jagdscheins befürwortet werde. In einem ausführlichen ärztlichen Gespräch sei eine Anamnese erhoben und gezielt nach den bisherigen Gewohnheiten den Alkoholkonsum betreffend gefragt worden. Die Angaben des Klägers, zuletzt im Dezember 2015 ein alkoholhaltiges Getränk zu sich genommen zu haben, stimmten mit den Abstinenznachweisen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Zeitraum von Mai 2016 bis Januar 2018 überein. Beigefügt war ein Labor-Endbefund vom 12. August 2021. Zudem reichte der Kläger das Gutachten vom 18. Juli 2018 der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung Köln, ausgestellt vom TÜV Nord, sowie Abschlussberichte Alkoholabstinenzkontrolle des TÜV Nord vom 4. Mai 2016, 4. August 2016, 3. November 2016, 8. Februar 2017, 28. Juni 2017, 25 Oktober 2017 und 25. Januar 2018 ein. Mit internem Schreiben vom 22. September 2021 holte die Untere Jagdbehörde des Beklagten eine amtsärztliche Einschätzung dahingehend ein, ob die Grunderkrankung einer Alkoholabhängigkeit hinreichend sicher zu diagnostizieren sei. In diesem Falle sei trotz des vorgelegten amts- bzw. fachärztlichen Gutachtens eine positive Prognose hinsichtlich der persönlichen Eignung in aller Regel nicht zu treffen. Anders als im Verkehrsrecht sei jemand, der einmal alkoholabhängig gewesen sei, grundsätzlich nicht mehr zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen geeignet. Einen von dem Beklagten weiterhin geforderten amtsärztlichen Begutachtungstermin sagte der Kläger mit E-Mail vom 18. Oktober 2021 ab, da er der Auffassung sei, durch das vorgelegte Gutachten alles Notwendige veranlasst zu haben. Mit internem Schreiben vom 31. August 2021 führte das Gesundheitsamt des Beklagten aus, dass nach Durchsicht der Unterlagen davon auszugehen sei, dass der Kläger über Monate hinweg keinen Alkohol konsumiert habe. Jedoch lasse die Tatsache mehrfachen und auch exzessiven Alkoholgenusses in der Vergangenheit auf einen latenten oder situativ auslösbaren Kontrollverlust des Klägers schießen. Eine hierzu neigende Persönlichkeit des Klägers, die jederzeit wieder zum Ausbruch kommen könne, könne nicht ausgeschlossen werden. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21. Oktober 2021 lehnte der Beklagte die Verlängerung des Jagdscheins ab. Zur Begründung führte er aus, dass aus dem von dem Kläger seinem Antrag beigefügten Abschlussbericht des TÜV Nord vom 24. Juni 2021 zwar hervorgehe, dass dieser nach heutigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand innerhalb der letzten drei Monate keinen Alkohol konsumiert habe. Dies gehe auch aus der hausärztlichen Stellungnahme hervor, wonach der Kläger dies hinsichtlich der vergangenen fünf Jahre seiner Ärztin gegenüber glaubhaft versichert habe und sich aus ärztlicher Sicht keine gegenteiligen Anzeichen ergeben hätten. Zudem habe der Kläger die weiteren, seine nunmehrige Alkoholabstinenz stützenden Unterlagen und Gutachten eingereicht. Dennoch bestünden unter Hinweis auf Ziffer 6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers, da im Rahmen der Blutalkoholkontrolle vom 7. Dezember 2015 ein Promillewert von 2,13 Gramm Ethanol/Kilogramm Blut festgestellt worden sei. Zudem sei es zu insgesamt vier strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers wegen Trunkenheitsdelikten gekommen. Hinzu trete, dass die Verteidigerin des Klägers im Rahmen der seinerzeitigen strafrechtlichen Hauptverhandlung im Mai 2016 erklärt habe, dass der Kläger ein Alkoholproblem habe und sich in psychologischer Therapie sowie Abstinenz befinde. Dies habe der Kläger auch gegenüber dem Sachverständigen bei der Anfertigung des TÜV Nord Gutachtens vom 18. Juli 2018 bestätigt. Auch aus dem MIGEL-Gutachten vom 19. August 2021 ergebe sich zwar, dass es aktuell keinen Hinweis auf eine Alkoholabhängigkeit gebe, diese werde jedoch auch nicht gänzlich ausgeschlossen. Schließlich habe auch eine amtsärztliche Einschätzung des Gesundheitsamtes ergeben, dass der Kläger zwar nach den von ihm vorgelegten Unterlagen in den vergangenen Monaten keinen Alkohol konsumiert habe, eine Neigung in seiner Persönlichkeit zu situativ auslösbarem Kontrollverlust jedoch festzustellen und eine Rückfallquote bei Alkoholabhängigkeit nicht auszuschließen sei. Aufgrund dieser Tatsachen fehle dem Kläger die persönliche Eignung, für die eine etwaige positive Zukunftsprognose aufgrund der fortbestehenden Grunderkrankung Alkoholabhängigkeit irrelevant sei. Der Bescheid wurde dem Kläger am 26. Oktober 2021 zugestellt. Der Kläger hat am 15. November 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Beklagte zu Unrecht von einer anhaltenden Grunderkrankung Alkoholabhängigkeit ausgehe, obwohl sämtliche vorgelegten Gutachten wie auch die von dem Beklagten herangezogene Stellungnahme seines Gesundheitsamtes davon ausgehe, dass der Kläger alkoholabstinent lebe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21.Oktober 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die mit Antrag vom 1. Juli 2021 beantragte Verlängerung des Jagdscheins zu bewilligen und den Jagdschein zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich maßgeblich auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, dass sich die fehlende Zuverlässigkeit i. S. d. persönlichen Eignung nachvollziehbar aus der Einschätzung des Gesundheitsamtes ergebe, dass der Kläger zu situativem Kontrollverlust neige und dies in seiner Persönlichkeit verankert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten 962 Js 7521/13 und 932 Js 11710/15 sowie 150 Js 152/99 und 501 Js 1255/99 der Staatsanwaltschaft Köln Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf (Wieder-)Erteilung des Jagdscheins zu. Von daher ist der ablehnende Bescheid vom 21. Oktober 2021 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein solchen Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung nicht besitzen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf bei Fehlen der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG oder der persönlichen Eignung i. S. d. § 6 WaffG ein Jagdschein nur in Form eines Falknerjagdscheins nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden. Nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen. Bei dem Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 BV 13.429 –, juris, Rn. 30; VG Köln, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 20 L 1554/21 –, juris, Rn. 13. Hierbei ist, bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, an die jedoch keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 (zu dem gleichlautenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Diese Prognose muss auf einer Gesamtwürdigung festgestellter Tatsachen beruhen, die anhand anerkannter Erfahrungssätze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulässt, bei dem Jagdscheininhaber bestehe auch in Zukunft die Besorgnis eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit der Waffe oder der Munition. Die Prognose hat sich an dem Gesetzeszweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 – 16 A 2255/12 –, juris, Rn. 7; VG Köln, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – 8 L 1889/18 –, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks. Es geht dabei um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten der Person selbst, die eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt oder eine solche innehat, oder anderer. Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 2018 – 7 B 11152/18 –, juris, Rn. 18. Die Annahme einer waffen- bzw. jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit ist nicht erst dann gerechtfertigt, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren oder nicht berechtigten Dritten überlassen wird. Es genügt vielmehr jede Sachlage, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen unzuverlässigen Umgang mit Waffen oder Munition befürchten lässt. Hat ein Waffenbesitzer bereits einmal versagt, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Ein Restrisiko muss im Waffenrecht nicht hingenommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2018 – 16 A 2255/12 –, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 BV 13.429 –, juris, Rn. 30 und 31. Nach diesen Maßgaben fehlt dem Kläger die maßgebliche jagdrechtliche Zuverlässigkeit. Aufgrund der insgesamt vier Vorkommnisse aus den Jahren 1999, 2000, 2013 und 2015, bei denen der Kläger jeweils stark alkoholisiert mit Blutalkoholkonzentrationen von 1,65 Promille über 1,83 Promille und 2,13 Promille bis hin zu 2,22 Promille ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, fehlt es derzeit an einer positiven Verhaltensprognose. Zwar greift die Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG vorliegend nicht ein. Die beiden rechtskräftigen Verurteilungen des Amtsgerichts Köln vom 17. Januar 2014 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und des Amtsgerichts Kerpen vom 25. Mai 2016 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen begründen nicht schon für sich genommen die Annahme einer (Regel-)Unzuverlässigkeit. Denn die letzte dieser beiden aktenkundigen Verurteilungen zu jeweils geringeren Geldstrafen wegen gemeingefährlicher Straftaten, nämlichen jenen im Straßenverkehr, vgl. BT-Drucks. 14/7758, 54; Gade, in: ders. (Hrsg.), WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 24, liegt bereits mehr als fünf Jahre zurück. Das hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass diese Sachverhalte bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers keinerlei Einfluss haben und er daher weiterhin als zuverlässig anzusehen ist. Der Tatbestand des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ermöglicht es vielmehr, auch darüber hinaus die konkreten besonderen Umstände einer Straftatbegehung über den bloßen Fakt der rechtskräftigen Verurteilung hinaus bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen. Die konkrete Einzelfallwürdigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 BJagdG erfordert eine Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1998 – 6 B 94.98 –, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 7. April 2003 – 21 CS 02.3210 –, juris, Rn. 20; VG München, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – M 7 S 12.4235 –, juris, Rn. 23; Gade, in: ders. (Hrsg.), WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 11, 26 (zum insoweit gleichlautenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG); ähnlich auch BayVGH, Beschluss vom 1. April 2021 – 24 CS 21.703 –, juris, Rn. 10; so auch BT-Drucks. 11/4311, S. 4. In diese erforderliche Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände sind grundsätzlich auch die im Rahmen einer zur Regelunzuverlässigkeit führenden strafrechtlichen Verurteilung bekannt werdenden Tatsachen einzubeziehen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich hierbei um Aspekte wie wiederholt leichtfertiges Handeln unter erheblichem Alkoholeinfluss mit Gefährdungspotential für eine Vielzahl von Menschen im Straßenverkehr handelt, die das Gesetz an mehreren Stellen – vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG und § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG – als für die Zuverlässigkeitsprüfung relevant kennzeichnet. Auch wenn die sich bei der Jagd potentiell ergebenden Gefahrensituationen anders als die im Straßenverkehr beschaffen sind, können sich bei der Jagd ebenfalls für unbeteiligte Dritte erhebliche Gefahren für Leib und Leben ergeben, wenn der Jäger aufgrund entsprechenden Alkoholgenusses etwa eine Situation unzutreffend einschätzt oder im Umfeld des zu erlegenden Tieres Spaziergänger nicht oder nicht rechtzeitig bemerkt, zumal der Jäger bei Auftauchen des Wildes in kürzester Zeit abschätzen muss, ob eine derartige Gefahr für Dritte besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass typischerweise bereits ab 0,3 Promille erste Beeinträchtigungen wie Einschränkungen des Sehfeldes und Probleme bei der Entfernungseinschätzung, ab 0,5 Promille ein deutliches Nachlassen der Reaktionsfähigkeit und ab 0,8 Promille erste Gleichgewichtsstörungen, eine Einengung des Gesichtsfeldes („Tunnelblick“) und eine deutliche Enthemmung zu verzeichnen sind. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 20 L 675/10 –, juris, Rn. 12; vgl. auch zu Rückschlüssen aus Trunkenheitsdelikten auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. März 1992 – 1 S 1176/91 –, juris, Rn. 24. Nach diesen Maßgaben kann die Zuverlässigkeit des Klägers aufgrund der insgesamt vier Trunkenheitsfahrten derzeit nicht bejaht werden. Diese wirken im Hinblick auf die Beurteilung seiner jagdrechtlichen Zuverlässigkeit sowohl hinsichtlich der Schwere der Verstöße anhand der konkreten Tatumstände, als auch ihrer Wiederholung sowie des realisierten alkoholbedingten Rückfallrisikos im Entscheidungszeitpunkt fort. Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass in allen Fällen eine Alkoholkonzentration festgestellt wurde, die die oben genannten Promillewerte – und auch den Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,10 Promille – um ein Vielfaches überstieg und damit erhebliche Auswirkungen auf die Sinneswahrnehmungen, Reaktionsfähigkeit und Selbsteinschätzung hatte. Hierbei ist aufgrund der obigen Erwägungen irrelevant, dass der Kläger in einem derart alkoholisierten Zustand keine waffenrechtlichen Verstöße – jedenfalls nicht nachweislich – begangen hat. Die waffen- bzw. jagdrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden. Zu fordern ist insoweit eine typisierende Betrachtung. Es kommt nicht auf den individuellen Risikograd an, wie er sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen in seiner Person tatsächlich verwirklicht hat. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der in Rede stehende Umgang mit Waffen oder Munition typischerweise bei Menschen als riskant einzustufen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30.13 –, juris, Rn. 22. Ausreichend ist daher die von dem Verhalten in jeweils abgeurteilten Taten ausgehende erhebliche Gefährdung insbesondere auch anderer Menschen auf öffentlichen Straßen. Hierbei gab der Kläger im Rahmen der Begutachtung durch den TÜV Nord bzgl. der seinerzeitigen Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, vgl. Blatt 11 des Gutachtens vom 18. Juli 2018, auch selbst an, sich nicht fahrtüchtig gefühlt zu haben und dennoch sein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben. Die darin liegende und von dem Gesetzgeber auch im Rahmen der Unzuverlässigkeitstatbestände des Waffen- bzw. Jagdrechts für beachtlich erklärte Gefahr hat sich in Gestalt der Unfallverursachungen jedenfalls in drei von vier Fällen in der Person des Klägers gerade auch realisiert. Die anhaltende absolute Unzuverlässigkeit folgt zudem daraus, dass der Kläger durch die Wiederholungen gefährdenden Verhaltens ein wiederhergestelltes Vertrauen in normgemäßes und verantwortungsbewusstes Handeln auch in zeitlicher Hinsicht (noch) nicht wiederherstellen konnte. Denn durch die Wiederholung derselben Muster dieser vier Taten und deren konkreter Umstände hat sich gezeigt, dass eine anerkennenswerte Änderung des Verhaltens des Klägers jedenfalls über den Zeitraum zwischen 1999 und 2015 nicht nachhaltig stattgefunden hat. Die vorwerfbaren Verfehlungen haben sich vielmehr trotz eines zwischenzeitlichen jahrelangen Zeitraums – jedenfalls nach vorliegender Aktenlage – ordnungsgemäßen Verhaltens wiederholt und in ihrer Ausprägung – bezogen auf die Blutalkoholkonzentrationen – sogar noch intensiviert. Der Kläger hat damit in der Vergangenheit zum Ausdruck gebracht, sein Verhalten maßgeblich nicht bereits nach einem ersten „Schuss vor den Bug“ zu überdenken und insbesondere auch nach einer vergangenen mehrjährigen Zeitperiode wieder in alte Muster zurück zu verfallen. Schließlich hat sich neben den bereits genannten Wiederholungsgefahren insbesondere auch das bei Alkoholmissbrauch angelegte Rückfallrisiko im Fall des Klägers realisiert, was zu einer noch nicht wieder anzunehmenden Zuverlässigkeit führt. Gerade dieses durch vormalige Alkoholabhängigkeit zusätzlich hinzutretende Rückfallrisiko kann bei der Prognoseentscheidung im Rahmen der absoluten Unzuverlässigkeitsvermutung nicht außer Acht gelassen werden. In systematischer Hinsicht kann aus der Erwähnung von Alkohol(abhängigkeit) in § 6 WaffG sowie § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG kein Rückschluss auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Alkoholkonsum im Rahmen der absoluten Unzuverlässigkeit gezogen werden. Zwar ergibt sich eine gewisse Überschneidung der Regelungsbereiche insoweit, als die im Rahmen von § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG bzw. dem wortgleichen § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG berücksichtigte Alkoholisierung möglicherweise zugleich unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG subsumiert werden kann. Dies hindert eine Berücksichtigung einer Alkoholisierung im Rahmen der absoluten Unzuverlässigkeit jedoch nicht, wenn – wie hier – zu der Alkoholisierung weitere Tatsachen hinzutreten, die zusammen mit der Alkoholisierung ein spezifisch waffenrechtlich bedenkliches Verhalten ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2013 – 20 A 2430/11 –, juris, Rn. 37. Zwar wird man – insbesondere im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bzw. § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG – bei einer Alkoholabhängigkeit nicht von einer lebenslang anhaltenden Grunderkrankung ausgehen können, die ohne Rehabilitationsmöglichkeit des Betroffenen zu einem dauerhaft anhaltenden Versagungsgrund der waffen- bzw. jagdrechtlichen Zuverlässigkeit bzw. persönlichen Eignung führt. Vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – 21 B 16.527 –, juris, Rn. 36 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 2 LB 758/18 –, juris, Rn. 21 ff. Der vorliegende Sachverhalt hält jedoch in Anbetracht der verschiedenen oben genannten Aspekte dazu an, insgesamt – gerade auch hinsichtlich des Alkoholkonsums – einen Zeitraum ordnungsgemäßen Verhaltens von aussagekräftigem Gewicht zu verlangen, wie dies auch im Rahmen der Regelvermutungstatbestände nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG bzw. als allgemein heranzuziehender Rechtsgedanke aus § 5 Abs. 1 WaffG der Fall ist. Vgl. zur Zehnjahresfrist aus § 5 Abs. 1 WaffG als regelmäßigem Richtwertes der Tatsachenrelevanz für die Prognoseentscheidung Gade, in: ders. (Hrsg.), WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 20a; vgl. zu dem gerade Alkohol betreffenden Fragenkreis für den Fall einer zwölfjährigen Alkoholabstinenz auch BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – 21 B 16.527 –, juris, Rn. 34. Im Hinblick auf die jagdrechtliche Verhaltensprognose bewirkt die Zusammenschau der insgesamt vier aktenkundigen Vorgänge unter Berücksichtigung des zwischen den Zeiten akuter Alkoholabhängigkeit liegenden Zeitraums von mehr als zehn Jahren bis zum Rückfallereignis, dass derzeit von einer jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers jedenfalls noch nicht wieder auszugehen ist. Der nunmehr nach den Angaben des Klägers, die teilweise durch Haarprobenanalysen sowie im Ergebnis durch das – mangels Darstellung der Beurteilungsgrundlage jedoch nicht maßgeblich belastbare – MIGEL-Gutachten vom 19. August 2021 bestätigt wurden, etwa sieben Jahre anhaltende Zeitraum völliger Alkoholabstinenz reicht insoweit derzeit nicht aus. Es kann insoweit dahinstehen, ob der von dem Beklagten für die ablehnende Entscheidung herangezogene Versagungsgrund der fehlenden persönlichen Eignung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG – auch – vorliegt. Denn die von dem Beklagten gesetzte Rechtsfolge der Versagung des Jagdscheins, die § 17 Abs. 1 BJagdG rechtlich zwingend vorschreibt, kann von dem Gericht mit einer ausgetauschten Begründung aufrecht erhalten werden, da es sich – sowohl bei der Zuverlässigkeit als auch persönlichen Eignung – um den Bereich unbestimmter Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite einer gebundenen Vorschrift handelt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 15 L 2007/12 –, juris, Rn. 24. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich hierbei an Ziffer 20.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.