Beschluss
8 L 1911/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0504.8L1911.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der wörtliche Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 8 K 6457/22) des Antragstellers gegen die Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22. November 2022 wiederherzustellen und die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, den eingezogenen Jagdschein an den Antragsteller zurückzugeben, hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag mittlerweile unzulässig geworden ist. Denn jedenfalls ist er sowohl im Hinblick auf die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins, deren sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist, (hierzu unter I.) als auch bezogen auf die Verpflichtung zur vorläufigen Rückgabe des eingezogenen Jagdscheins (hierzu unter II.) unbegründet. I. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache, wie sie sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung zeigen. Daran gemessen hat der Antrag keinen Erfolg. Denn auf der Grundlage der dem Gericht derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisse ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die gegen den Bescheid vom 22. November 2022 gerichtete Klage des Antragstellers (Az. 8 K 6457/22) gegen die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins keinen Erfolg haben wird (hierzu unter 1.). Jedenfalls fällt die vorzunehmende Interessenabwägung auch dann zu Lasten des Antragstellers aus, wenn die Erfolgsaussichten seiner Klage als offen bewertet würden (hierzu unter 2.). 1. Ermächtigungsgrundlage für die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins ist § 18 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Danach ist die Behörde verpflichtet, einen Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nach Erteilung des Jagdscheins Tatsachen eintreten, welche die Versagung des Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 BJagdG begründen. Eine Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins hat hiernach insbesondere dann zu erfolgen, wenn gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BJagdG bzw. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Waffengesetz (WaffG) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgegangen wird. Dadurch, dass § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wort- und inhaltsgleich ist, kommt es nicht darauf an, ob sich die Prüfung der Unzuverlässigkeit normativ aus § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG oder aus § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ergibt. Vgl. sinngemäß OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 – 16 A 2255/12 –, juris, Rn. 7; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2019 – 10 K 335/18 –, juris, Rn. 41. Bei dem Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 8 K 5859/21 –, juris, Rn. 35 f., m. w. N. Erforderlich ist eine Prognose über das künftige Verhalten des Jagdscheininhabers, an die jedoch keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Diese Prognose muss auf einer Gesamtwürdigung festgestellter Tatsachen beruhen, die anhand anerkannter Erfahrungssätze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulässt, bei dem Jagdscheininhaber bestehe auch in Zukunft die Besorgnis eines unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs mit der Waffe oder der Munition. Die Prognose hat sich an dem Gesetzeszweck zu orientieren, die Risiken, die mit dem Besitz von Waffen und Munition stets verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und pflichtgemäß umgehen. Denn der ordnungsrechtliche Zweck des Waffenrechts liegt darin, den privaten Erwerb und Besitz von Waffen und Munition sowie den hauptsächlichen Gebrauch davon zu regeln und die Allgemeinheit vor den Gefahren eines unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 – 16 A 2255/12 –, juris, Rn. 7; VG Köln, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – 8 L 1889/18 –, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; vgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fordert insoweit eine typisierende Betrachtung. Es kommt nicht auf den individuellen Risikograd an, wie er sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen in seiner Person tatsächlich verwirklicht hat. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der in Rede stehende Umgang mit Waffen oder Munition typischerweise bei Menschen als riskant einzustufen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30.13 –, juris, Rn. 22. Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist nicht erst dann gerechtfertigt, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgeht. Es genügt vielmehr jede Sachlage im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung einen unzuverlässigen Umgang mit Waffen oder Munition befürchten lässt. Hat ein Waffenbesitzer bereits einmal versagt, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Ein Restrisiko muss im Waffenrecht nicht hingenommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2018 – 16 A 2255/12 –, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 BV 13.429 –, juris, Rn. 30 f. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem Antragsteller die waffenrechtliche und damit in der Folge auch die maßgebliche jagdrechtliche Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BJagdG bzw. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Dies folgt jedenfalls daraus, dass er seiner im Jahr 2017 geborenen Tochter zur Anfertigung von Fotos eine Langwaffe zum Posieren übergeben hat, die diese dabei in ihren Händen hielt. Hierin ist ein unvorsichtiger und unsachgemäßer Umgang mit Waffen zu sehen. Ein Umgang mit Waffen im Sinne der vorgenannten Vorschriften verlangt im Gegensatz zur Verwendung nicht, dass die Waffe bewusst oder überhaupt eingesetzt worden ist. Es reicht bereits ein Hantieren mit der Waffe, das den vorgenannten gesetzlichen und ordnungsrechtlichen Aspekten zuwider läuft. Vgl. Schandau/Drees, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Werkstand: 17. EL November 2022, § 17 BJG, S. 155. „Vorsichtig“ ist der Umgang mit einer Waffe nur dann, wenn alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren Maßnahmen vom Waffeninhaber ergriffen werden, dass eine möglichst geringe Gefahr von der Waffe ausgeht. Diese Sicherungsmaßnahmen müssen sich insbesondere auch auf den Ausschluss solcher Gefahren beziehen, die von der Waffe für Dritte ausgehen. Vgl. Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 5 WaffG, Rn. 14. „Sachgemäß“ ist ein Umgang, der den tatsächlichen Anforderungen des Einzelfalls und den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Vgl. Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Auflage 2020, Rn. 758p. In dem Übergeben einer Langwaffe an ein höchstens fünf Jahre altes Kind zum Posieren auf einem Foto liegt ein unvorsichtiger und nicht sachgemäßer Umgang mit einer Waffe. Vgl. Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 244. EL Dezember 2022, § 17 BJagdG, Rn. 14. Denn dieses Verhalten des Antragstellers lässt die gebotene erhöhte Sorgfalt im Umgang mit Waffen nicht erkennen. Maßgeblich ist insoweit insbesondere die mit dem Schutzzweck des Waffenrechts auch einhergehende Vorbildfunktion des Waffenrechtsinhabers. Von ihm muss verlangt werden, dass er sich den Gefahren, die mit dem Führen einer Waffe einhergehen, bewusst ist und dieses Gefahrenbewusstsein Dritten gegenüber deutlich zum Ausdruck bringt. Damit einher geht die Pflicht, Waffen nur in den durch die Gesetze vorgesehenen Situationen zu verwenden. Der Waffenrechtsinhaber muss auch Dritten gegenüber zum Ausdruck bringen, dass der Umgang mit einer Waffe entsprechend der gesetzlichen Grundlagen eine Ausnahme darstellt und sich am Gesetzeszweck zu orientieren hat. Ein darüber hinausgehender Umgang zu Zwecken, die mit der Vorbild- und Schutzfunktion nicht in Einklang zu bringen sind, entspricht hingegen nicht einem vorsichtigen und sachgemäßen Umgang. Dieser Vorbildfunktion ist der Antragsteller im Rahmen der typisierenden Betrachtung nicht gerecht geworden. Er hat seiner Tochter, die zu diesem Zeitpunkt höchstens fünf Jahre alt war, seine Langwaffe zum Posieren auf einem Bild übergeben. Seine Tochter hatte die Langwaffe in ihren Händen und diese in diesem Zusammenhang auch „angelegt“. Unabhängig davon, dass – wenn auch nur sehr unwahrscheinlich – die Gefahr bestanden haben könnte, dass die Waffe entgegen einer vorrangehenden Prüfung noch geladen war, hat der Antragsteller seiner minderjährigen Tochter jedenfalls den Eindruck vermittelt, dass das Hantieren mit einer Langwaffe etwas gewöhnliches oder unterhaltsames ist. Es ist insoweit nicht erkennbar, dass ein höchstens fünf Jahre altes Kind in einer entsprechenden Situation erkennt, welche Gefahren typischerweise mit einer Waffe einhergehen können. Für Kinder in einem so jungen Alter kann durch ein solches Verhalten vielmehr der Eindruck entstehen, dass Waffen insgesamt eine Art „Spielzeug“ darstellen, von denen eine weitergehende Gefahr nicht ausgeht. So besteht das ernsthafte Risiko, dass die Tochter des Klägers eine versehentlich frei zugängliche Waffe als „Spielzeug“ an sich nimmt und mit dieser hantiert, weil ihr das entsprechende Gefahrenbewusstsein nicht hinreichend vermittelt worden ist. Es muss daher befürchtet werden, dass der Antragsteller auch in Zukunft seine waffenrechtlichen Pflichten nicht verlässlich ausführen wird. Dass der Antragsteller bislang durch Pflichtverstöße nicht aufgefallen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass Wiederholungen ausgeschlossen sind. Der Antragsteller kann den vorgenannten Vorwurf auch nicht damit entkräften, dass nach seinem eigenen Vorbringen die streitgegenständlichen Fotos von und auf Veranlassung seiner Ehefrau angefertigt worden sind. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Antragstellers zutreffend ist. Denn die Pflicht zum vorsichtigen und sachgemäßen Umgang mit der Waffe trifft allein den Antragsteller als Waffenrechtsinhaber. Er allein trägt die Verantwortung dafür, dass mit seinen Waffen nur entsprechend der gesetzlichen Zwecke umgegangen wird. 2. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit der Frage, ob sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit und damit auch die maßgebliche jagdrechtliche Unzuverlässigkeit zusätzlich bzw. eigenständig auch auf die darüber hinaus von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe stützen lässt. Denn ob der Antragsteller – wie von der Antragsgegnerin vorgetragen – seine Frau in einem Streit mit einer Waffe bedroht hat oder sich diese jedenfalls ungehindert Zugang zu den Waffen des Antragstellers verschaffen konnte, kann im Rahmen der summarischen Prüfung des vorliegenden Verfahrens nicht aufgeklärt werden. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers in der Hauptsache erweisen sich diesbezüglich allerdings bestenfalls als offen, sodass eine insoweit vorzunehmende Interessenabwägung auch zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Denn angesichts des hohen Wertes der durch § 18 Satz 1 BJagdG geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit ist das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung verschont zu werden, im Lichte der vorgenannten Vorwürfe als nachrangig zu bewerten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ein rechtlich erhebliches Interesse daran, den Jagdschein in Besitz zu halten, auch nicht dargelegt hat. II. Mit Blick darauf, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins, deren sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist, nicht wiederherzustellen war, scheidet vorliegend auch eine sich hieran als Annex anknüpfende und vom Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragte Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und trägt der Bedeutung der Sache für den Antragsteller Rechnung. Danach ist in gegen die Entziehung des Jagdscheins gerichteten Klageverfahren ein Betrag von 8.000,00 Euro als angemessen anzusehen (vgl. Ziffer 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013). Das Gericht hat diesen Wert wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.