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Urteil

6 K 1428/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:1206.6K1428.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung einer Modulprüfung als Täuschungsversuch. Der Kläger studiert seit dem Sommersemerster 2018 bei der Beklagten im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Er leidet an einem Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS), Migräne, Epilepsie und Legasthenie. Im Rahmen seines Studiums nahm der Kläger am 11.08.2021 an der Prüfung im Modul BM Mathematik teil. Die 60-minütige Online-Prüfung wurde als „Open-Book-Prüfung“ abgehalten, bei der die Beiziehung von Hilfsmitteln wie Literatur, Skripten, Foliensätzen oder eigenen Aufzeichnungen zulässig ist, aber eine eigenständige Lösung zu erarbeiten ist; hierzu fand sich ein ausdrücklicher Hinweis auf der Arbeitsanweisung zur Prüfung. Die Prüfung bestand aus 12 Aufgaben. Die Studierenden, die zu der Prüfung zugelassen und angemeldet waren, wurden in vier unterschiedliche Gruppen mit voneinander verschiedenen Prüfungsaufgaben eingeteilt. Der Kläger gehörte zur Prüfungsgruppe B. Die Prüfungsteilnehmer erhielten jeweils nur Einblick in die ihnen zugewiesene Aufgabengruppe. Mit dem Herunterladen der Prüfungsaufgaben und auf der ersten Seite der Prüfungsbearbeitung gab der Kläger die formularmäßig vorgesehene Versicherung ab, dass er die durch ihn eingereichten Lösungen der Aufgaben der Prüfung allein, selbst und eigenständig erstellt hat. Bei der vorliegend maßgeblichen Aufgabe 3 waren für die Gruppe B die beiden Matrizen A und B mit den Werten A = und B = vorgegeben. In seiner Lösung der Aufgabe rechnete der Kläger u. a. mit der Matrize A = . Dieser Wert für die Matrize A entsprach derjenigen, der für die Gruppe A vorgegeben war. Der Prüfer errechnete für die vom Kläger eingereichten Lösungen 32 Punkte, was der Note „ausreichend“ entsprochen hätte. Unter der Klausur vermerkte er, dass für die Prüfung eigentlich die Note „ausreichend“ vergeben werden könnte, aber wegen eines möglichen Täuschungsversuchs bei Aufgabe 3 vorerst keine Bewertung erfolge. Der Prüfer informierte das Prüfungsamt über seinen Verdacht eines Täuschungsversuchs. Im Folgenden hörte der Gemeinsamen Prüfungsausschuss der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten (im Folgenden: Gemeinsamer Prüfungsausschuss) den Kläger mit Schreiben vom 25.10.2021 zu dem Vorwurf an, während der Prüfung in unzulässiger Weise mit anderen Personen zu kommuniziert zu haben. Mit Schreiben vom 29.01.2022 widersprach der Kläger dem Vorwurf des Täuschungsversuchs und gab an, sich während der Klausur stark an den zugelassenen Fremdmaterialien und seinen Unterlagen orientiert zu haben. Aufgrund seiner ADHS Erkrankung und der Legasthenie neige er dazu, in Stresssituationen sowohl Buchstaben als auch Wörter zu vertauschen oder auch komplett in eine andere Struktur zu bringen. Er sei in einer Fachklinik für Neurologie in Hinsicht auf seine Sprach- und Mathematik-/Zahlen-„Denkweise" untersucht worden mit dem Ergebnis, dass er bei akutem Stress teilweise massive Einschränkungen habe und dabei Zahlen und Wörter in unerklärlicher Weise verdrehe, vertausche oder komplett durch andere Ziffern bzw. Buchstaben ersetze. Die Online-Klausuren hätten bei ihm einen enorm starken Leistungsabfall hervorgerufen. Zum einen habe die Arbeit am Bildschirm erhebliche Auswirkungen auf seine Gehirnaktivitäten, so dass ihm während seiner Krankenhausaufenthalte empfohlen worden sei, die Bildschirmarbeit zeitweise komplett zu unterbrechen, da er aus medizinisch noch nicht abschließend geklärten Gründen unter wiederkehrenden Krampfanfällen leide. Zum anderen habe er einen Großteil seiner Klausuren aufgrund des für ihn persönlich immensen Stresslevels nicht bestanden und auch bei dem verbleibenden Teil seiner Prüfungsleistungen sei er weit unter seinen Möglichkeiten geblieben, da ihn die Prüfungssituation am Laptop unter enormem Zeitdruck vor eine in dem Moment fast unmögliche Aufgabe stelle, der er kaum gewachsen sei. In seiner Sitzung am 31.01.2022 stellte der Gemeinsame Prüfungsausschuss fest, dass der Kläger bei der streitgegenständlichen Prüfung einen Täuschungsversuch begangen habe. Mit Bescheid vom gleichen Tage teilte der Gemeinsame Prüfungsausschuss seine Entscheidung gegenüber dem Kläger mit. Aufgrund des Täuschungsversuchs gelte die Prüfungsleistung als mit mangelhaft (5,0) bewertet und für Prüfungen in diesem Modul könnten die zusätzlichen Prüfungsversuche nach § 20 Abs. 1 Satz 4 der Prüfungsordnung nicht in Anspruch genommen werden. Der Kanzler der Beklagten werde gebeten, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 63 Abs. 5 HG NRW einzuleiten. Bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes solle berücksichtigt werden, dass der Kläger den Verdacht eines Täuschungsversuchs abstreite. Zur Begründung führte der Gemeinsame Prüfungsausschuss aus, dass der Anscheinsbeweis erbracht sei, wenn Übereinstimmungen der Prüfungsleistung mit der Lösung der anderen Gruppe bestünden, welche sich typischerweise nur durch eine Täuschungshandlung erklären ließen. Es erscheine eher unwahrscheinlich, dass man auf genau die Zahlen der anderen Gruppe kommt (b 0 und 0 a statt a 0 und 0 c seien nicht sehr ähnliche Werte). Ein Täuschungsversuch werde daher als ausreichend sicher nachgewiesen angesehen. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 03.02.2022 zugestellt. Der Kläger hat am 02.03.2022 Klage gegen den Bescheid vom 31.01.2022 erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Schreiben vom 29.01.2022 wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor, dass der Bescheid bereits formell rechtswidrig sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Prüfungsausschuss bei seiner Entscheidung zutreffend besetzt und beschlussfähig gewesen sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob die Mitglieder des Prüfungsausschusses ordnungsgemäß gewählt und bestellt worden seien. Zudem leide der Bescheid an einem erheblichen Formmangel, da er in rechtlicher Hinsicht nicht erkennen lasse, auf welcher Norm die Begründung des Verwaltungsaktes beruhe. Dem Kläger werde nicht mitgeteilt, welche Rechtsgrundlage einschlägig sein solle und welche konkreten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, weil es an einer Rechtsgrundlage für die durchgeführte online-Prüfung fehle. Bei „Open-Book-Prüfungen“, also elektronischen Fernprüfungen, bei denen keinerlei Einschränkung für die Nutzung von Hilfsmitteln gelten würden (oder umgekehrt formuliert: bei denen sämtliche Hilfsmittel zugelassen sind), handele es sich nicht um Klausuren, sondern um Hausarbeiten als Aliud. Damit stelle sich zusätzlich die Frage, ob durch die Anordnung einer Open-Book-Prüfung die Prüfungsform von einer Klausur (= unter Aufsicht und damit mit Kontrolle der Hilfsmittel) zu einer Hausarbeit (= ohne Kontrolle und Aufsicht, lediglich Prüfung der rechtzeitigen Einreichung der Prüfungsleistung) gewechselt worden sei, ohne normative Ermächtigung. Dies sei nicht durch eine Entscheidung des Prüfenden möglich, weil die Prüfungsform zwingend normativ zu regeln sei. Im Übrigen habe die Prüfungsbehörde bei Aufsichtsarbeiten (= Klausur), und zwar auch bei Online-Prüfungen, zur Vermeidung von Täuschungen und Manipulationen eine zuverlässige und lückenlose Aufsicht während der Klausurarbeiten zu organisieren. Da in der einschlägigen Prüfungsordnung eine Klausur als Leistungsnachweis vorgeschrieben sei, müsse der Charakter als Aufsichtsarbeit gewährleistet sein. Daran fehle es hier. Aus dieser universitären Nachlässigkeit, die jedoch zum Pflichtprogramm der Universität zähle, vollkommen verallgemeinernd und pauschal den Schluss zu ziehen, dass sich Prüflinge bei Open-Book-Prüfungen in unzulässiger Weise untereinander während der Prüfung austauschen würden, sei nicht ansatzweise belegt bzw. belegbar. Der Kläger habe keinen Täuschungsversuch begangen. Seine Erkrankungen hätten die ungewöhnlichen Flüchtigkeitsfehler bewirkt, die sich auch während der Bearbeitung der gegenständlichen Prüfungsleistung gezeigt hätten. Zahlendreher und Buchstabenvertauschungen seien für diese Erkrankungen geradezu typisch. Der Prüfer habe in der Klausur weitere Flüchtigkeitsfehler des Klägers aufgezeigt. Krankheitsbedingt habe der Kläger auch die benannten Zahlen und Buchstaben bei der Matrix zur Aufgabe 3 verwechselt bzw. unzutreffend angegeben und nicht – wie die Beklagte vermute – Kenntnis von der Matrix der Aufgabe 3 aus der Prüfungsgruppe A gehabt. Dieser geschilderte Geschehensablauf zeige sich im Übrigen auch darin bestätigt, dass die weitere Bearbeitung der Aufgabe 3 eben keine Übereinstimmung mit der Lösung der Aufgabe 3 der Prüfungsgruppe A habe. Ebenso verfestige sich dieser Ablauf des Geschehens darin, dass bei den übrigen 11 Aufgaben der Klausur keinerlei Übereinstimmungen mit den Lösungshinweisen der Klausur der Prüfungsgruppe A vorlägen. Die Würdigung sämtlicher Umstände des Falles, insbesondere der Angaben des Klägers und der betroffenen Klausur, zeige auf, dass die Bearbeitung der Aufgabe 3 aus Sicht der Beklagten an einer Stelle zwar ungewöhnlich erscheine. Dass vorliegend nach einem allgemeinen Erfahrungssatz nur eine unstatthafte Quelle vorliegen könne, nicht aber ein völlig unbedenklicher gemeinsamer Ursprung aus dem Lernen mit zur Verfügung stehenden Altklausuren und Übungsaufgaben und der Tatsache der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen bei Bearbeitung der Prüfungsleistung, folge unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht. Es genüge nicht den Anforderungen an den Anscheinsbeweis, an einer marginalen Stelle eine Ähnlichkeit zwischen den Klausuren der Gruppe A und B darzulegen, dies bezogen auf zwei Buchstaben und zwei Zahlen. Für den folgenden – und rechtserheblichen Schluss –, dass diese Ähnlichkeit einer Kenntnis des Klausursachverhalts der Gruppe A zuzuordnen ist, fehle es an der erforderlichen Typizität. Die Fehler bzw. Übereinstimmungen des Klägers könnten aber auch dadurch zustande gekommen sein, dass Studierende sich vorab einen Unterlagenkatalog erstellt hätten, der möglichst viele denkbare Klausurvarianten abdecken solle, und allzu schematisch eine vorgefertigte Lösung verwendet hätten, die die Aufgabe nur teilweise treffe. Ein derartiges Vorgehen könne grundsätzlich auch die Auffälligkeit wie die Übereinstimmung seine gewählten Matrix aus der Aufgabe 3 zur Prüfungsgruppe A erklären, insbesondere dann, wenn Lösungsstrukturen aus verschiedenen mitgenommenen Quellen „zusammengesucht“ würden. Die unberechtigte Kenntnisnahme des Klausursachverhalts zur Aufgabe 3 der Prüfungsgruppe A böte jedenfalls keinen typischen Erklärungsansatz. Zudem sei nicht erkennbar, dass die streitgegenständliche Ähnlichkeit in der Zusammenschau so umfangreich und gewichtig wäre, dass typischerweise nur eine Herkunft durch Kenntnis des Sachverhalts der Prüfungsaufgabe A in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Vielmehr werde hier eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Alternative aufgezeigt, die von der Beklagten rechtswidrig im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung nicht beachtet und berücksichtigt worden sei. Es liege keine Übereinstimmung mit einer Lösung bei der Aufgabe 3 vor, sondern lediglich eine Übereinstimmung bezogen auf zwei Buchstaben und zwei Zahlen. Sein weiterer Rechenweg stimme weder mit der Lösung zur Aufgabe 3 der Gruppe A überein noch seien sonstige Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bearbeitung der Aufgabe 3 Rückschlüsse auf die Kenntnis der Lösung der Aufgabe 3 der Gruppe A zulasse. Der Kläger hat mehrere Atteste vorgelegt, u.a. das Attest von Dr. H. vom 29.07.2022. Darin heißt es auszugsweise: „Die ADHS, die Migräne, sowie die Epilepsie wirken sich auf die Ausprägung der Legasthenie, sowohl in ihrer Form als auch der Intensität steigernd aus. Auch Buchstaben und Zahlen in Kombination, können aufgrund der bereits erwähnten Erkrankungen miteinander vertauscht und auch neu kombiniert werden (insbesondere unter Berücksichtigung, dass sich an der Lehrbüchern und Materialien während der betroffenen Prüfung orientiert werden durfte). Dass eine Matrix bestehend aus b 0 | 0 a mit einer durch meinen Patienten unter massiver Stresseinwirkung dafür eingesetzten Matrix bestehend aus a 0 | 0 c fehlerhaft gelöst wurde entspricht somit auch dem regelmäßigen Auftreten seines multiplen Krankheitsbildes (welches sich gerade nicht nur auf Legasthenie beschränkt).“ In einem weiteren Attest von Dr. E. vom 01.08.2022 heißt es auszugsweise: „Im Falle des Patienten ist zudem durch seine weiteren Erkrankungen (Migräne und Epilepsie) eine Verstärkung der Fehlhandlungen und Fehleinschätzungen in akuten Stresssituationen (wie einer universitären Klausur) durchaus gegeben. Im konkret angegebenen Fall ist die Verwechslung einer Matrix von den Ziffern b 0 (obere Zeile) und 0 a (untere Zeile) mit den durch meinen Patienten fehlerhaft verwendeten Matrixziffern a 0 (obere Zeile) und 0 c (untere Zeile) sicher aus den o.g. Krankheitsbildern und deren Zusammenwirken zu erklären. Insbesondere die Tatsache, dass der Patient sich aufgrund der Prüfungsform an all seinen Materialien und Lehrbüchern, sowie Notizen aus den Vorlesungen orientieren durfte, hat einen begünstigenden Einfluss auf Flüchtigkeitsfehler solcher Natur.“ Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 31.01.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Es fehle der Prüfung nicht an einer Rechtsgrundlage. Aufgrund des Beschlusses des Rektorats der Beklagten zur Regelung der prüfungsrechtlichen Aspekte nach der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung in Verbindung mit der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung durfte die in der Prüfungsordnung vorgesehene Prüfungsform geändert werden. Im Übrigen sei die Teilnahme an der Prüfung freiwillig gewesen. Die nächste Prüfung habe zum Ende des Wintersemesters in Präsenz stattgefunden. Darüber hinaus hätte der Kläger ganz konkret die Möglichkeit gehabt, als Nachteilsausgleich eine Prüfung mit Schreibzeitverlängerung, die dann in Präsenz überwacht worden wäre, zum Prüfungszeitpunkt zu beantragen. Dies habe er jedoch im Gegensatz den vorherigen Semestern nicht getan. Er habe sich somit bewusst und in Kenntnis der Umstände der Prüfung in der vorgesehenen Form gestellt, so dass er sich nun nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht darauf berufen könne, dass diese in unzulässiger Weise durchgeführt worden sei. Ohne Zweifel gebe es grundsätzlich bei Open-Book-Prüfungen zahlreiche Möglichkeiten für Täuschungsversuche. Dies treffe jedoch auf jede Prüfungsform zu, unabhängig davon, ob sie in Präsenz stattfindet oder nicht und spreche nicht gegen die Prüfungsform an sich. Bei Online- wie Präsenzprüfungen ließen sich nicht sämtliche Täuschungsversuche verhindern. Vorliegend seien zur Verhinderung von Täuschung mehrere Klausurversionen erstellt, die Aufgaben mit leicht unterschiedlichen Zahlen oder Variablen enthielten, und die Studierenden entsprechend in Gruppen eingeteilt worden. Die Prüfungsaufgaben seien zudem so konzipiert gewesen, dass sie nicht durch einfaches Nachschlagen in Büchern oder Internetquellen hätten gelöst werden können. Vielmehr hätten hier Rechenaufgaben zu spezifischen Fragestellungen (etwa unter Verwendung Teile der eigenen Matrikelnummer in Aufgabe 2) gelöst werden müssen. Darüber hinaus sei die Prüfungszeit im Verhältnis zu den Aufgaben so bemessen gewesen, dass eine längere Suche oder der Austausch mit Dritten eine vollständige Lösung in der vorgegebenen Zeit verhindert hätte. Die Identität der Studierenden sei durch das Einloggen mithilfe der eigenen Zugangsberechtigung im ILIAS E-Prüfungs-System sichergestellt worden. Eine ständige Beaufsichtigung in Präsenz oder per Videoaufsicht sei daher zur Verhinderung von Täuschungen nicht erforderlich gewesen. Die Aufsicht habe durch eine parallele Videokonferenz per Zoom stattgefunden, über die Studierende Fragen stellen oder technische Probleme hätten melden können. Es entspreche dem allgemeinen Erfahrungswissen, dass bei Online-Prüfungen sich die Prüflinge unzulässigerweise während der Prüfung über Chat-Gruppen bei Messenger-Diensten wie WhatsApp oder Telegram austauschten. Dies ergebe sich nicht nur denklogisch, sondern sei auch Presseberichten im Zusammenhang mit zahlreichen Hochschulen zu entnehmen und auch Inhalt intensiver Diskussionen speziell bei der Beklagten gewesen. Auch in der streitgegenständlichen Prüfung habe es (mindestens) eine solche Chat-Gruppe gegeben, wie andere Prüfungsteilnehmer*innen bestätigt hätten. Dem Kläger sei es nicht gelungen, einen alternativen Geschehensablauf aufzuzeigen. Die Erkrankung und die Symptome des Klägers würden nicht in Abrede gestellt. Konzentrationsprobleme und Flüchtigkeitsfehler erklärten die Übernahme einzelner Buchstaben oder Zahlen (wie es etwa der Prüfer bei der Verwechslung von hoch 2 und hoch 3 bei Aufgabe 11 annehme), aber nicht der gesamten Matrix. Es handele sich dabei nicht, wie der Kläger ausführt, um zwei beliebige Zahlen und zwei beliebige Buchstaben, sondern um eine exakte Kombination dieser. Der Kläger kombiniere in seiner Lösung die Matrix A aus der Gruppe B und die Matrix B aus der Gruppe A. Sein Lösungsweg folge dann diesen Angaben, er sei also eine Kombination der Lösung zur Aufgabe 3 der beiden Gruppen. Der Lösungsweg sei dabei in beiden Gruppen identisch und unterscheide sich eben nur durch die eingesetzten Variablen, so dass er aus der anderen Gruppe habe übernommen werden können. Dieser Lösungsweg sei durch den Kläger grundsätzlich korrekt wiedergeben worden. Bei den anderen Aufgaben seien die Rechenwege durch ihn hingegen nicht angegeben worden (z. B. Aufgabe 1, 2 und 10 a.) oder seien falsch gewesen und wären von den Vorlesungsinhalten abgewichen (z. B. 4, 11, 12). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage gegen die Sanktionsnote statthaft und auch im Übrigen zulässig. Vgl. zur statthaften Klageart: VG Köln, Urteil vom 18.10.2022 – 6 K 4399/20 –, juris, Rn. 18 ff. m. w. N. Bei Erfolg der Klage würde das Prüfungsverfahren regulär fortgesetzt und die Prüfungsleistung des Klägers ggfls. einer Bewertung zugeführt. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid vom 31.01.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids ist § 24 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre vom 16.09.2015 (im Folgenden: PO) in der zum Zeitpunkt der Prüfung und des Bescheiderlasses maßgeblichen Fassung. Danach begeht eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Täuschungshandlung, wenn sie oder er versucht, die Bewertung einer Prüfungsleistung durch Täuschung zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder sie oder er in der Prüfung nicht zugelassene Hilfsmittel mitführt. Der Prüfungsbescheid ist nicht aufgrund formeller Mängel aufzuheben. Zunächst liegen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Besetzung des Gemeinsamen Prüfungsausschusses vor. Die Beklagte hat die konkrete Besetzung des Gremiums mittels Protokolls der Sitzung vom 31.01.2022 (der Datumsfehler im Protokoll („2023“) ist als offenbare Unrichtigkeit unbeachtlich) nachgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Ausschussmitglieder nicht ordnungsgemäß gewählt oder bestellt worden wären, sind weder ersichtlich noch durch das bloße Bestreiten des Klägers in einer Form aufgezeigt worden, die das Gericht zum Anlass für weitere Aufklärungen von Amts wegen hätte nehmen können. Der Bescheid leidet im Ergebnis auch nicht an einem Begründungsmangel. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dem wird der angegriffene Bescheid unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles noch gerecht. Zwar nennt der Bescheid tatsächlich nicht die einschlägige Rechtsgrundlage. Die Begründung lässt aber erkennen, dass die Beklagte die Prüfung mit mangelhaft (5,0) bewertet, weil nach ihrer Ansicht durch Verwendung des für eine andere Prüfungsgruppe vorgesehenen Aufgabeninhalts ein Täuschung seitens des Klägers versucht worden ist. Auch ist dargelegt, warum die Beklagte trotz der vorgetragenen krankheitsbedingten Fehlerhäufung in Prüfungsarbeiten des Klägers vom Vorliegen eines Täuschungsversuchs ausgeht. Daraus waren die tragenden Gründe für die Entscheidung der Beklagten erkennbar. Ob darüber hinausgehend überhaupt die ausdrückliche Nennung der Rechtsgrundlage für die prüfungsrechtliche Behandlung eines Täuschungsversuchs geboten war, ablehnend BVerwG, Urteil vom 13.06.1985 – 2 C 56.82 –, NVwZ 1985, 905, 906; a.A. etwa Weiß, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 39 Rn. 31, mag hier dahinstehen. Denn dem Kläger war bereits aus dem Anhörungsverfahren bekannt, auf welche Rechtsgrundlage die „Ahndung“ eines Täuschungsversuchs gestützt werden soll. Im Übrigen ist dem Kläger spätestens im gerichtlichen Verfahren im Rahmen der Klageerwiderung aufgezeigt worden, auf welche Norm sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung stützt und warum sie vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ausgeht. Insoweit ist jedenfalls von einer Heilung eines etwaigen Begründungsmangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW auszugehen. Der Prüfungsbescheid ist materiell nicht zu beanstanden. Der hier durchgeführten Prüfung fehlt es zunächst nicht an einer normativen Grundlage. Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, dass die Prüfung in dem Basismodul Mathematik nach dem Anhang 1.6 zur Prüfungsordnung als 90-minütige schriftliche Prüfung in Form einer Klausur durchzuführen ist. Allerdings erlaubten die Sonderregeln zur Bewältigung der Herausforderungen der Corona-Pandemie ein Abweichen von dieser eigentlich vorgesehenen Prüfungsform. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung vom 15.04.2020 (im Folgenden: CoronaHVO) sind die Hochschulen befugt, Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abzunehmen. § 6 Abs. 3 Satz 1 CoronaHVO bestimmt u. a., dass das Rektorat Regelungen hinsichtlich der Art und Weise der Prüfungsabnahme erlassen kann. Nach § 7 Abs. 1 CoronaHVO kann die Form der in der Prüfungsordnung geregelten Prüfung durch eine andere Form ersetzt werden. Desgleichen kann die in der Prüfungsordnung geregelte Dauer der Prüfungsleistung geändert werden. Das Rektorat regelt hierzu das Nähere. Von dieser Ermächtigung hat das Rektorat der Beklagten Gebrauch gemacht und erstmals mit Beschluss vom 28.04.2020 in § 2 Abs. 1 entschieden, dass der zuständige Prüfungsausschuss die Form der in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelten Prüfungen durch eine andere Form ersetzen und die Prüfungsdauer entsprechend anpassen kann. Dabei können auch andere als in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehene Prüfungsformen, insbesondere Online-Prüfungen gewählt werden. Nach § 2 Abs. 2 des Rektoratsbeschlusses können Prüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) durchgeführt werden. Nach der in § 3 Abs. 1 des Rektoratsbeschlusses vorgesehenen Verfahrensvorgabe müssen die zuständigen Prüferinnen und Prüfer beim zuständigen Prüfungsausschuss beantragen, wenn von der nach der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Form und Dauer einer Prüfung abgewichen werden soll. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss wiederum hat in Ausübung der ihm übertragenen Befugnis am 09.11.2020 unter dem Tagesordnungspunkt 2 den Beschluss gefasst, mit dem unter Ziffer 1 der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bevollmächtigt wird, auf Antrag der jeweiligen Prüferin bzw. des jeweiligen Prüfers, die Genehmigung zu erteilen, die Form der in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelten Prüfungen durch eine andere Form zu ersetzen und die Prüfungsdauer entsprechend anzupassen. Dabei können auch andere als in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehene Prüfungsformen, insbesondere Online-Prüfungen gewählt werden. Nach Ziffer 2 des Beschlusses gilt die Genehmigung nach Ziffer 1 als erteilt, wenn eine Prüfung, die nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung als Klausur (§ 12 Abs. 3 lit. a) der jeweiligen Prüfungsordnung) vorgesehen ist, weiterhin als Klausur oder als Online-Prüfung mit einer reinen Bearbeitungszeit von mindestens 60 Minuten und einer um maximal 50% höheren als in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeit durchgeführt werden soll. Ausgehend davon galt vorliegend die Genehmigung durch den hierfür bevollmächtigten Prüfungsausschussvorsitzenden als erteilt, da die 60-minütige Online-Prüfung im Basismodul Mathematik am 12.08.2021 anstelle der laut Prüfungsordnung vorgesehenen 90-minütigen Klausur stattfand. Der Genehmigungsfiktion steht nicht entgegen, dass die Prüfung als sog. Open-Book-Prüfung ausgestaltet war und diese Gestaltung in Ziffer 2 des Beschlusses des Gemeinsamen Prüfungsausschusses vom 09.11.2020 nicht genannt war. Diese Spezifikation stellt keine eigenständige vom Begriff der Online-Prüfung nicht erfasste Prüfungsform dar, da sie in erste Linie die Frage der zulässigen Hilfsmittel betrifft. Vgl. VG München, Urteil vom 25.02.2021 – M 3 K 20.4723 –, juris, Rn. 41. Vor diesem Hintergrund war der Prüfer entgegen der Auffassung des Klägers normativ berechtigt, die streitgegenständliche Prüfung in der Form abzuhalten, dass die elektronisch bereitgestellten Prüfungsaufgaben von den Kandidaten zu Hause oder anderswo ohne Aufsicht und unter Zuhilfenahme zahlreicher Hilfsmittel bearbeitet und die Lösungen zu den Aufgaben händisch erstellt und danach in elektronischer Form eingereicht werden. Darauf, ob man diese Prüfungsform prüfungsrechtlich als Klausur oder Hausarbeit einordnet, kommt es nicht an, nachdem ausdrücklich eine Abweichungsbefugnis hinsichtlich der von der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsform besteht. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 PO sind vorliegend gegeben. Die Beweislast für einen Täuschungsversuch liegt bei der Beklagten als Prüfungsbehörde. Dass ein Prüfungsteilnehmer über die Eigenständigkeit seiner schriftlichen Prüfungsleistung getäuscht hat, kann nach den Regeln des Anscheinsbeweises nachgewiesen werden. Für die Anwendung des Beweises des ersten Anscheins müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden können, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zum anderen dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2018 – 6 B 67.17 –, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 16.02.2021 – 6 B 1868/20 –, juris, Rn. 8. Auch für den Beweis des ersten Anscheins gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist es Aufgabe der Tatsachengerichte, aufgrund einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung des gesamten Prozessstoffes darüber zu entscheiden, ob eine Tatsache nach den Regeln des Anscheinsbeweises erwiesen ist. Hierfür müssen sie zu der Überzeugung gelangen, dass ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf das Vorliegen der nachzuweisenden Tatsache schließen lässt. Ist dies der Fall, müssen sie sich darüber klar werden, ob im Einzelfall ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheint. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2018 – 6 B 67.17 –, juris, Rn. 8 m. w. N. Hiervon ausgehend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bei der Lösung der Aufgabe 3 mit einer Matrix aus einer anderen Gruppe gerechnet hat, was nach allgemeinem Erfahrungswissen darauf schließen lässt, dass er die Aufgabe mit Hilfe einer anderen Person beantwortet hat, die Zugang zu der Prüfungsaufgabe der anderen Gruppe hatte. Die Aufgabe 3 des Klägers unterschied sich von jener der Gruppe A nur hinsichtlich der Werte der beiden Matrizen. Die geforderten Rechenschritte waren hingegen identisch. Obwohl der Kläger nach der Konzeption der Prüfung keine Kenntnis von den Prüfungsaufgaben der anderen Gruppen haben konnte, legte er der geforderten Berechnung eine Matrix aus der Gruppe A zugrunde. Dies spricht dafür, dass er versucht hat, durch Inanspruchnahme einer Person, die die Prüfungsaufgabe 3 der Gruppe A kannte, seine eigene Prüfungsaufgabe zu lösen. Dass Prüfungsinhalte aus einer Prüfungsgruppe Eingang in die Prüfung einer anderen Gruppe finden, ist typischerweise auf einen Kontakt zwischen Prüfungsteilnehmern aus den verschiedenen Gruppen zurückzuführen. Dass eine solche nicht erlaubte Kommunikation zum Zwecke der Täuschung bei Online-Prüfungen stattfindet, ist entgegen der Ansicht des Klägers ein gängiges Problem. Da bei Online-Prüfungen der Einfluss der Prüfungsbehörde auf die am Ort der Prüfung herrschenden Gegebenheiten begrenzt ist und den Prüflingen vielfältige technische Möglichkeiten zur Verfügung stehen, bieten Online-Prüfungen zusätzliche Angriffsfläche für Täuschungsversuche. Diese erhöhte Täuschungsanfälligkeit haben bereits die Erfahrungen der ersten Monate nach Umstellung der Präsenz- auf Online-Prüfungen im Zuge der Corona-Pandemie belegt. Vgl. hierzu Dieterich: Von Risiken und Nebenwirkungen – Ein Jahr (Online-)Prüfungen in der Corona-Pandemie, NVwZ 2021, 511, 514 m. w. N. Sie findet ihre Bestätigung exemplarisch auch darin, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Klausur eine Chat-Gruppe – der der Kläger allerdings nicht angehörte – entdeckt worden ist, in der die Möglichkeiten der Täuschung besprochen und Lösungen zu einzelnen Aufgaben ausgetauscht wurden. Aus diesem Grund können Prüfungsbehörden vielfältige Maßnahmen ergreifen, um Täuschungshandlungen zu begegnen. Gerade bei Prüfungen ohne Aufsicht kann Täuschungen etwa durch die Art der Aufgabenstellung entgegengewirkt werden, in Betracht kommen z. B. randomisierte Reihenfolge und Auswahl von Multiple-Choice-Fragen, hoher Zeitdruck, Vorgabe handschriftlicher Lösungen oder Schwerpunktsetzung auf Transferleistung anstelle reiner Wissensabfrage. Vgl. hierzu Dieterich: Von Risiken und Nebenwirkungen – Ein Jahr (Online-)Prüfungen in der Corona-Pandemie, NVwZ 2021, 511, 514. Gegen die Annahme, dass der Kläger die Hilfe einer anderen Person genutzt hat, spricht auch nicht, dass die Übereinstimmung mit der Aufgabenstellung und Lösung der anderen Gruppe sich auf nur eine Aufgabe beschränkt. Anders als etwa bei Übereinstimmungen von Prüfungsleistung und Muster-Lösungsskizze, bei denen erst eine weitgehende Übereinstimmung in Formulierung, Aufbau und Gedankenführung den Schluss zulässt, dass der Prüfungsteilnehmer die Lösungshinweise übernommen hat und nicht etwa nur besonders gut vorbereitet war, ist im vorliegenden Fall eine alternative Erklärung für die Übernahme eines Teils der Aufgabe der anderen Gruppe nicht ersichtlich. Dementsprechend steht der Annahme eines Täuschungsversuchs auch nicht entgegen, dass der Kläger nicht auch die Werte des Matrix B aus der anderen Gruppe übernommen hat. Denn den Prüflingen dürfte – wie im Übrigen der zuvor erwähnte Chat verdeutlicht – bekannt sein, dass die Prüfungsaufgaben im Falle identischer Rechenschritte für die jeweiligen Gruppen unterschiedliche Variablen enthalten. Bei der Übernahme der Lösung aus einer anderen Gruppe müssen daher in die Rechenschritte die Werte aus der eigenen Prüfungsaufgabe eingesetzt werden. Geschieht dies – wie hier – nur teilweise, mag dies auf ein wenig sorgfältiges Vorgehen deuten, spricht aber nicht gegen eine unzulässigerweise geführte Kommunikation mit anderen Personen über die Prüfungsinhalte der anderen Gruppe. Zur Überzeugung der Kammer liegen keine tatsächlichen Umstände vor, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen. Der Kläger beruft sich insoweit zur Erklärung der Übereinstimmung der Matrix A mit jener der Gruppe A auf seine Erkrankung, die sich in Stresssituationen darin äußere, dass er Zahlen und Wörter in unerklärlicher Weise verdrehe, vertausche oder komplett durch andere Ziffern bzw. Buchstaben ersetze. Damit legt er zwar Umstände dar, die die von ihm erbrachte Lösung der Aufgabe erklären; die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ist für die Entkräftung des Anscheinsbeweises für einen Täuschungsversuch allerdings nicht ausreichend. Vielmehr müsste dargetan sein, dass ein solcher Geschehensablauf ernsthaft in Betracht kommt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.10.2013 – 7 ZB 13.1402 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2011 – 14 A 2726/09 –, juris, Rn. 5. Davon ist indes nicht auszugehen. Denn das angeblich krankheitsbedingte Austauschen der Werte der Matrix A beschränkt sich hier nicht auf einen einzelnen Wert, sondern just auf beide Buchstaben. Selbst wenn man dies noch als krankheitsbedingten Flüchtigkeitsfehler auffassen wollte, hat der Kläger unter Beibehaltung der beiden Ziffern die beiden Buchstaben aus seiner Aufgabenstellung nicht mit beliebigen Buchstaben des Alphabets „vertauscht“, sondern einmal anstelle des Buchstaben b den Buchstaben a geschrieben und in der gleichen Matrix den Buchstaben a gegen den Buchstaben c getauscht. Dies ist in exakt dieser Ausführung bei Berücksichtigung der Vielzahl anderer Matrixschöpfungen derart ungewöhnlich, dass von einer ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeit nicht die Rede sein kann. Hierfür spricht auch die im Klageverfahren vorgelegte Erläuterung des Prüfers der streitgegenständlichen Prüfung (Bl. 120 d. GA). In dieser Erläuterung kommt der Prüfer nach eingehender Berechnung zu dem Ergebnis, dass ein rein zufälliges Aufschreiben von einer der drei Matrizen aus den anderen Versionen der Klausur nicht unmöglich, aber doch sehr unwahrscheinlich erscheint. Soweit sich der Kläger auf andere von ihm begangene Fehler in der Prüfung beruft, folgt daraus nichts anderes. Zwar trifft es zu, dass die Lösung des Klägers ausweislich der eingehenden Auflistung des Prüfers (Bl. 262 d. BA) an mehreren Stellen der Prüfung Auffälligkeiten aufweist, die als Flüchtigkeitsfehler angesehen werden könnten. Allerdings handelt es sich – wenn überhaupt – um einzelne Ungenauigkeiten, die an die Qualität einer mit einer in der anderen Prüfungsgruppe verwendeten Matrix, bestehend aus mehreren Buchstaben und Ziffern, nicht heranreichen. Der Hinweis des Klägers darauf, dass er sich stark an den zugelassenen Fremdmaterialien und seinen Unterlagen orientiert habe, verfängt nicht. Der Kläger zeigt nicht ansatzweise auf, wie die Orientierung an den zugelassenen Hilfsmitteln zu der Verwendung der Matrix der Prüfungsgruppe A geführt haben soll. Insbesondere benennt er keine konkreten Unterlagen, die er benutzt haben will, in denen die von ihm verwendete Matrix so oder in ähnlicher Form enthalten wäre. Diesem Ergebnis können nicht die beiden Atteste entgegen gehalten werden, die den hier vorliegenden „Fehler“ auf die Erkrankungen zurückführen. Zunächst ist festzustellen, dass beide Atteste lediglich erklären, dass es krankheitsbedingt zu Neuschöpfungen von Zahlenkombinationen kommen kann. Keine medizinische Erläuterung gibt es hingegen für die Frage, warum bei allen in Betracht kommenden Wertekombinationen für eine Matrix genau die Matrix der Gruppe A niedergeschrieben wurde. Die Aussage von Dr. E. im Attest vom 01.08.2022, wonach die hier erfolgte „Verwechslung“ „sicher aus den o. g. Krankheitsbildern und deren Zusammenwirken zu erklären“ sei, ist mangels medizinischer Begründung nicht überzeugend. Sie ist schon keine medizinische Tatsache, für die sich Dr. E. auf seinen fachlichen Sachverstand stützen könnte. Vielmehr geht es bei der Frage, ob ein aufgezeigtes alternatives Geschehen ernsthaft in Betracht kommt, um den Grad der Wahrscheinlichkeit, der für eine andere Erklärung als einen Täuschungsversuch spricht. Diese Frage kann in einer medizinischen Stellungnahme schon nicht beantwortet werden. Für die Stellungnahme von Dr. H. vom 29.07.2022 gilt nichts anderes. Schließlich ist auch gegen die ausgesprochene Rechtsfolge des festgestellten Täuschungsversuchs nichts zu erinnern. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 PO gilt die betreffende Prüfungsleistung bei Täuschung als mit „mangelhaft (5,0)“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die Verweigerung der zusätzlichen Prüfungsversuche nach § 20 Abs. 1 Satz 4 PO (Joker-Regelung) beruht auf § 20 Abs. 3 PO. Danach können zusätzliche Prüfungsversuche nur dann beantragt werden, wenn keiner der ersten drei Prüfungsversuche aufgrund einer Täuschung oder eines Ordnungsverstoßes gemäß § 24 PO nicht bestanden wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe In Anlehnung an Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit war hier der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen (§ 52 Absätze 1 und 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.