Urteil
7 K 1455/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1108.7K1455.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Sie ist am 00.00.1974 geboren und seit dem 01.02.2002 Pflichtmitglied der Beklagten. Seit dem 03.09.2015 ist sie krankgeschrieben. Unter dem 27.02.2018 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente und erklärte, seit dem 03.09.2015 ununterbrochen arbeitsunfähig zu sein. Beigefügt war ein Ärztliches Attest von Dr. W. , Ärztin für Neurologie und Psychiatrie. Die Ärztin führte aus: Die Patientin befinde sich in fortlaufender Behandlung. Sie leide unter schwerer depressiver Störung und Angststörung. Sie sei auch unter medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung instabil und nur bedingt fähig, den Alltag zu meistern. Eine Belastbarkeit für eine berufliche Tätigkeit bestehe nicht. Die Patientin sei unter 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte körperliche Tätigkeiten belastbar. Es sei davon auszugehen, dass der Zustand anhalte. Am 02.03.2018 beauftragte die Beklagte Prof. Dr. L. G. aus L1. , die Klägerin zu begutachten. Die Klägerin reichte am 20.03.2018 eine Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. F. ein. Die Ärztin erklärte, die Klägerin sei nicht in der Lage, einen Gutachtentermin in L1. wahrzunehmen. Sie habe niemanden, der sie fahren könne, keine Kinderbetreuung und traue sich eine Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit Umsteigen in L2. nicht zu. Das Versorgungswerk beauftragte daraufhin am 26.03.2018 Prof. Dr. B. Q. aus C. mit der Begutachtung. Die Klägerin reichte am 10.04.2018 eine Bescheinigung von Dr. H. F. ein. Die Ärztin erklärte, die Klägerin sei nicht in der Lage, den Termin in der C. Klinik wahrzunehmen. Ihre Nachbarin sei dort Oberärztin und sie wolle nicht, dass diese von ihren psychischen Problemen Kenntnis erhalte. Das Versorgungswerk beauftragte daraufhin am 13.04.2018 die LVR-Klinik C. , die diesen Auftrag jedoch aus Kapazitätsgründen ablehnte. Mit Schreiben vom 14.05.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie könne zwischen der Begutachtung in L1. oder in C. wählen. Nach einem Telefonat mit der Ärztin Dr. F. beauftragte die Beklagte Prof. Dr. G1. K. von der Uniklinik L2. . Dieser erklärte, dass zusätzlich eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung erforderlich sei. Die Beklagte zog den Gutachtenauftrag zurück und beauftragte Dr. C1. aus L2. . Die Klägerin wandte sich am 05.10.2018 an die Beklagte und teilte mit, dass die DRV ihr eine Erwerbsminderungsrente zugesprochen habe aufgrund eines Gutachtens in der LVR-Klinik C. . Eine Begutachtung sei ebenfalls durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen erfolgt. Sie sei in Pflegegrad 2 eingestuft worden. Sie legte das Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse vor. Das Gutachten wurde am 23.07.2018 aufgrund der Begutachtung von Frau K1. , einer Pflegefachkraft, vor Ort erstellt. Das Gutachten verhält sich zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß dem SGB XI und gelangt zum Ergebnis eines Pflegegrades 2. Die Gutachterin führte im Kern aus: Im Vordergrund der Beeinträchtigung der Selbstversorgung stehe die Depression mit Angststörungen und daraus resultierender Überforderung im Alltag. Beeinträchtigungen seien festgestellt worden. Die Klägerin benötige Unterstützung im Alltag, es bestehe Überforderung mit den Kindern sowie der gesamten Organisation. Die gesamten administrativen Tätigkeiten könnten nicht eigenständig getätigt werden. In dem Gutachten der LVR-Klinik C. für die Deutsche Rentenversicherung aufgrund der Begutachtung vom 08.08.2018 führte die Gutachterin Dr. L3. im Kern aus: Es bestehe eine reaktive depressive Entwicklung, inzwischen chronifiziert. Die Depression sei vom Schweregrad her als schwer einzuordnen. Mit einer wesentlichen Rückbildung der depressiven Symptomatik sei kurzfristig nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Aufgrund der Schwere der Depression und aufgrund der Chronifizierung sei von einer dauerhaften Leistungsminderung auszugehen. Es könne nicht wahrscheinlich gemacht werden, dass das Leistungsvermögen noch soweit erhalten sei, dass sie ihren Beruf als Zahnärztin oder eine andere vergleichbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auf Dauer und regelmäßig voll- oder teilschichtig ausüben könne. Aufgrund der Schwere des depressiven Syndroms sei sie derzeit für Rehabilitationsmaßnahmen nicht geeignet. Mittel bis langfristig (2-3 Jahre) seien aber Besserungen des depressiven Syndroms möglich und hinreichend wahrscheinlich. Mittel- bis langfristig sei auch eine wesentliche Verbesserung des Leistungsvermögens möglich und hinreichend wahrscheinlich. Mit Schreiben vom 15.11.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit: Sie habe bisher keine von den vorgesehenen Untersuchungen wahrnehmen können, sodass nur auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen entschieden werden könne. Nach dem DRV-Gutachten von Dr. L3. sei eine Besserung des depressiven Symptoms möglich und hinreichend wahrscheinlich. Eine Berufsunfähigkeit auf Dauer liege daher nicht vor. Unter dem 10.12.2018 teilte die Klägerin mit: Aus dem Gutachten von Dr. L3. ergebe sich ausdrücklich, dass sie ihren Beruf nicht ausüben könne. Die Satzung konkretisiere das Wort „dauernd“ nicht. Aus § 11 Abs. 3 der Satzung ergebe sich, dass sich das Versorgungswerk das Recht der Nachuntersuchung vorbehalte. In § 11 Abs. 4 der Satzung gebe es ein Widerrufsrecht bei Wegfall der Voraussetzungen. Eine unabänderliche, ewige Berufsunfähigkeit sei also nicht erforderlich. Die Möglichkeit einer Besserung sei daher gerade Bestandteil einer dauernden Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 20.02.2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Gutachter Dr. L3. von einer Besserung der Symptome ausgehe und die Voraussetzungen daher nicht vorlägen. Am 08.03.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Beschluss vom 17.05.2021 hat das Gericht Beweis erhoben durch Beauftragung des Sachverständigen Prof. Dr. K. der Universitätsklinik L2. . In dem hierbei durchgeführten testpsychologischen Zusatzgutachten, erstellt durch die psychologische Psychotherapeutin Dr. B1. . H1. , wird im Kern ausgeführt: Es könnten hinreichend valide Aussagen über die klinisch relevante Symptomatik und die Schwere der Belastung getroffen werden. Die Klägerin leide aus Sicht der Gutachterin an einer depressiven Störung in aktuell schwerer Ausprägung und es liege der Verdacht einer generalisierten Angststörung vor. Das deutliche Vermeidungsverhalten lasse eine weitere Chronifizierung der Symptomatik befürchten. Diese könnte durch eine konsequente Fortführung des bereits bestehenden psychotherapeutischen Settings mit einer höheren Frequenz der Sitzungen oder einer intensiven stationären psychotherapeutischen Behandlung eventuell vermieden werden. In dem psychiatrischen Gutachten vom 24.09.2021 von Prof. Dr. K. führt dieser im Kern aus: Es bestehe eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Es liege eine Chronifizierung der depressiven Erkrankung vor. Die Klägerin leide an fortbestehenden Beschwerden, die mit erheblichen psychophysischen Einschränkungen einhergingen, sodass sie zum Zeitpunkt der Begutachtung als Zahnärztin nicht berufsfähig sei. Eine kombinierte psychotherapeutische und psychopharmakologische Therapie sei indiziert. Bei Nichtansprechen auf die bisherige medikamentöse Therapie, also bei ausbleibender Besserung trotz vierwöchiger Behandlung, werde eine Überprüfung empfohlen. Falls dies nicht ausreiche, sei die Verstärkung der antidepressiven Wirkung durch die zusätzliche Gabe einer weiteren Substanz, der Wechsel des Antidepressivums oder eine Kombinationsbehandlung zu erwägen. Bei unzureichendem Ansprechen auf die bisher durchgeführte psychotherapeutische Behandlung sei generell ein Wechsel der Therapieform zu erwägen. Die Empfehlungen zur Behandlung einer schweren depressiven Episode mit chronischem Verlauf seien bisher nicht vollständig zur Anwendung gekommen. Bei der chronifizierten schweren depressiven Episode handele es sich um eine behandelbare und generell reversible psychische Erkrankung. Aufgrund der bisher langen Erkrankungsdauer der Probandin und zusätzlichen Belastungsfaktoren durch eine Krebserkrankung und die Coronabeschränkungen sei unter Umständen mit einer längeren Therapiedauer zu rechnen. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie sei nicht mehr in der Lage, als Zahnärztin tätig zu werden. In dem DRV-Gutachten komme der Gutachter zum Ergebnis, dass ihr Leistungsvermögen bis auf Weiteres unter drei Stunden gesunken sei. Dieser Zustand bestehe nach dem Gutachten bereits seit September 2015. Mit einer wesentlichen Verbesserung sei allenfalls langfristig zu rechnen. Der Gutachter weise auch darauf hin, dass aufgrund der Schwere der Depression Rehabilitationsmaßnahmen nicht indiziert seien. Dies stehe im Widerspruch zu der Aussage, dass mit einer langfristigen Verbesserung des Leistungsvermögens zu rechnen sei. Auch erschließe sich nicht, warum nunmehr nach vier Jahren eine Besserung eintreten solle. Dem gerichtlichen Gutachter könne nicht gefolgt werden, soweit dieser auf weitere Behandlungsoptionen verweise. Wenn diese Optionen erfolgsversprechend gewesen wären, hätten die Behandler diese auch durchgeführt. Seit Sommer 2019 leide sie außerdem an einem Mammakarzinom. Diese Krebserkrankung stütze die Berufsunfähigkeit. Als Folge der Chemotherapie bestünden eine Polyneuropathie beider Hände sowie ein Fatigue-Syndrom und Sehstörungen. Auch diesbezüglich sei sie als berufsunfähig anzuerkennen. Die Krebserkrankung stehe auch im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Depressions- und Angsterkrankung, da sie Auswirkungen auf die psychische Verfassung habe. Die Deutsche Rentenversicherung habe mit Bescheid vom 10.09.2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.03.2017 bis 29.02.2020 bewilligt und diese mit Bescheid vom 18.02.2020 bis zum 28.02.2023 verlängert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2019 zu verpflichten, ihr Berufsunfähigkeitsrente ab Antragstellung zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Nach § 11 Abs. 1 der Satzung sei nur die vollständige Berufsunfähigkeit abgesichert. Entscheidendes Merkmal der Berufsunfähigkeit sei dabei die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, wenn in einem überschaubaren Zeitraum begründete Heilungsmöglichkeiten gegeben seien. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer dauerhaften Berufsunfähigkeitsrente liege bei der Klägerin. Dieser sei sie nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Nach den allein vorliegenden Unterlagen sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Besserung innerhalb von drei Jahren und damit in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten. Eine vorübergehende Rente wegen Berufsunfähigkeit kenne die Satzung nicht. Der Vortrag hinsichtlich der Krebserkrankung könne allenfalls als neuer Antrag auf Rentengewährung gewertet werden. Da die Klägerin die ihr angebotenen Gutachtentermine nicht wahrgenommen und ihre satzungsrechtlichen Mitwirkungspflichten verletzt habe, seien gesundheitliche Beeinträchtigungen, die vorgerichtlich bereits bekannt gewesen und zur Begründung hätten vorgetragen werden können, nicht zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20.02.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gegen die Beklagte, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ist die Satzung der Beklagten (Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein vom 27.11.2004, veröffentlicht RZB 2005, 24) in der maßgeblichen aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Stand 08.01.2022), im Folgenden VZN. Nach § 12 Abs. 1 VZN haben Mitglieder einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit mit dem Verzicht auf die Zulassung, die zum Zeitpunkt der Beantragung noch keinen Antrag auf Zahlung von Altersrente nach § 11 gestellt haben (a), infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte im Rahmen der Ausübung der Zahnheilkunde dauernd unfähig sind, die auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu treffen oder dauernd unfähig sind, die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten durchzuführen (b) und ihre zahnärztliche Tätigkeit eingestellt haben (c). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Klägerin nicht im Sinne der Satzung dauernd unfähig zu den genannten Tätigkeiten ist. Maßgeblich ist allein die psychische Erkrankung der Klägerin, die sie mit ihrem Antrag vom 27.02.2018 geltend gemacht hat. Soweit sich die Klägerin auf etwaige Einschränkungen beruft, die sie infolge einer Krebserkrankung 2019 erfahren hat, sind diese nicht von ihrem Antrag erfasst und nicht streitgegenständlich. Bei der einschlägigen Verpflichtungsklage ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Die entscheidungsrelevante Sach- und Rechtslage lässt allerdings die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen unberührt. Aus den satzungsrechtlichen Vorgaben der Beklagten zur Beantragung der Rente wegen Berufsunfähigkeit ergibt sich, dass für die Gewährung der Berufsunfähigkeit neben dem Antrag als solchen die Angabe eines konkret benannten Grundes bzw. mehrerer benannter Gründe erforderlich ist. Einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ohne kausal-konkrete Begründung schließt die Satzung der Beklagten aus. Dem folgend begrenzt der Antrag den Prüfungsumfang der Beklagten und auch des Gerichts. Vgl. zu oben stehendem ausführlich zur Vorgängerfassung der Satzung OVG NRW, Urteil vom 18.11.2009 – 17 B1. 629/05 – juris Rn 43 f. Zwar mag eine weitere Krankheitsursache dann, wenn das im Rentenantrag zunächst allein benannte Beschwerdebild kausal damit zusammen hängt, von der ursprünglichen Antragbegründung als Annex umfasst sein, da einem Antragssteller insoweit das Diagnoserisiko nicht auferlegt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2009 – 17 B1. 629/05 – juris Rn 52 f. Ein derartiger Zusammenhang besteht vorliegend zwischen den gelten gemachten psychischen Beschwerden und den durch die Krebserkrankung hervorgerufenen Beschwerden nicht. Die Krebserkrankung kam im laufenden Verfahren hinzu. Soweit sie sich auf die mit dem Antrag geltend gemachte psychische Erkrankung und deren Behandlung auswirkt, wurde dies in dem vom Gericht eingeholten Gutachten von Prof. Dr. K. von der Uniklinik L2. vom 24.09.2021 gewürdigt. Die Satzung setzt, entgegen der Auffassung der Klägerin, auch eine dauernde Erkrankung voraus. Diese ist nicht gegeben, soweit und solange noch zumutbare und nicht vollkommen unbegründete Behandlungsoptionen bestehen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich eine dauerhaft bestehende Berufsunfähigkeit nicht feststellen lässt, solange nicht alle zumutbaren Maßnahmen, die nach ärztlichem Urteil zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit in einem überschaubaren Zeitraum nicht von vornherein ungeeignet erscheinen, ohne Erfolg ergriffen worden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2012 – 17 B1. 1373/09 – juris Rn 34 f mwN; Urteil der Kammer vom 11. Juli 2017 – 7 K 5275/15 – juris Rn 21. Letzteres erschließt sich aus dem Gedanken der Solidargemeinschaft und dem Grundsatz "Heilung vor Rente". Das Mitglied ist gehalten, eine objektiv vorhandene Therapiemöglichkeit - in den Grenzen der Zumutbarkeit - wahrzunehmen. Dabei müssen bereits unterdurchschnittliche, nicht völlig unbedeutende Erfolgsaussichten der zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeit den Verweis des Mitglieds darauf zulassen. Das Prinzip gemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos bringt für den Einzelnen die Verpflichtung mit sich, alle ihm möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit die Belastung der Versichertengemeinschaft gering zu halten. Danach liegt keine Berufsunfähigkeit auf Dauer vor, solange noch bestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach medizinischen Erkenntnissen eine Besserung nicht ausgeschlossen erscheinen lassen und dem Mitglied zumutbar sind. Dieser Grundsatz beruht auf der berechtigten Annahme, dass die Wiederherstellung bzw. -erlangung der Berufsfähigkeit im ureigensten Interesse des Mitglieds selbst liegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2010 - 17 B1. 346/07 – juris mwN. Dem steht das Vorbringen der Klägerin nicht entgegen. Aus den von ihr in Bezug genommenen Regelungen des § 12 Abs. 3, 4 und 5 VZN folgt nicht, dass das Merkmal der Dauerhaftigkeit anders zu verstehen ist. In diesen Absätzen ist geregelt, dass die Beklagte in Fällen der Berufsunfähigkeit Nachuntersuchungen vornehmen lassen kann, dass die Berufsunfähigkeitsrente zu widerrufen ist, wenn ihre Voraussetzungen später wegfallen und dass das Mitglied verpflichtet ist, alle Maßnahmen durchzuführen, die zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit führen können und zumutbar sind. Damit erfassen diese Regelungen das weitere Vorgehen nach Bewilligung einer Berufsunfähigkeit. Da es nach der Satzung der Beklagten keine befristete Rente gibt, soll gewährleistet werden, dass das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten weiterhin nachkommt und durch Nachuntersuchungen das Fortbestehen der Voraussetzungen festgestellt werden kann. Die Regelung in Absatz 4 lässt sich vor dem Hintergrund erklären, dass eine zunächst vermeintlich dauerhafte Berufsunfähigkeit sich als doch nicht dauerhaft herausstellt. Hierfür spricht auch die Formulierung „widerrufen“ und nicht „zurücknehmen“. Der Satzungsgeber ist in diesen Fällen gerade von einer zunächst rechtmäßigen Bewilligung ausgegangen. Dies zugrunde gelegt, ist die Erkrankung der Klägerin nicht dauernd, da erfolgsversprechende und zumutbare Behandlungsoptionen offen stehen. Der vom Gericht bestellte Gutachter Prof. Dr. K. verweist in seinem Gutachten vom 24.09.2021 auf die Möglichkeiten, die Medikation zu wechseln, aufzudosieren oder zu kombinieren, die Psychotherapie wieder aufzunehmen und gegebenenfalls die Therapieform zu wechseln sowie eine stationäre oder teilstationäre Behandlung in einer Psychiatrie vorzunehmen. Das Gutachten ist sowohl hinsichtlich der Diagnose als auch der aufgezeigten Behandlungsoptionen schlüssig und nachvollziehbar und fußt durch die Untersuchung der Klägerin sowie das zusätzliche testpsychologische Gutachten auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Auch die Klägerin hat keine durchgreifenden Einwände gegen das Gutachten vorgetragen. Allein der Vortrag, die behandelnden Ärzte hätten sicher die weiteren Optionen aufgezeigt, wenn diese erfolgsversprechend wären, erschüttert nicht die Einschätzung des gerichtlichen Gutachters. Aus dem Gutachten sowie dem weiteren Akteninhalt ergibt sich vielmehr, dass die Klägerin über Jahre hinweg eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erfahren hat, die zu keiner Besserung geführt hat. Trotzdem erfolgte weder in der Medikation noch in der Therapieform noch in der Intensität eine wesentliche Änderung. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zur Bewilligung der Erwerbsminderungsrente an die Klägerin. Diese ist zum einen befristet und unterliegt zum anderen einer anderen Fragestellung als diejenige bei der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Im Übrigen bindet diese Bewilligung die Beklagte ebenso wenig wie es eine Ablehnung der Erwerbsminderungsrente täte. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.427,60 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Dabei hat das Gericht den dreifachen Jahresbetrag der zu erwartenden Rente zusätzlich der bei Klageerhebung rückständigen Beiträge ab Antragstellung zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.