Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2017 – soweit die vorgenannten Ziffern die Klägerin betreffen – verpflichtet, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Äthiopien und Eritrea festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Nach eigenen Angaben ist die Klägerin am 00.00.1991 in B. geboren, eritreische Staatsangehörige mit der Volkszugehörigkeit Tigrinya, im Jahr 2000 aus Äthiopien aus- und am 4. August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie stellte am 25. August 2014 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 26. Oktober 2016 gab die Klägerin im Wesentlichen an, sie gehöre der Volksgruppe Tigrinya an. Sie sei in Äthiopien aufgewachsen und habe dort drei Jahre lang eine kirchliche Schule besucht. Sie sei im Jahr 2000 mit ihrer Mutter in den Sudan ausgereist. Sie seien zu der Ausreise aufgefordert worden, da ihre Mutter Eritreerin gewesen sei. Dort habe sie sich 14 Jahre lang illegal aufgehalten. Die Mutter sei im Sudan an HIV erkrankt. Am 28. März 2017 hat die Klägerin Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihren Asylantrag vom 25. August 2014 binnen drei Monaten zu bescheiden. Mit Bescheid vom 19. April 2017 – am 21. April 2017 als Einschreiben zur Post gegeben – hat das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin sodann im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und des subsidiären Schutzes (Ziff. 3) sowie der Asylanerkennung (Ziff. 2) abgelehnt. Ferner hat es festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4) und hat die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; andernfalls hat es deren Abschiebung nach Äthiopien angedroht (Ziff. 5). Schließlich hat es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung hat das Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin auch Äthiopierin sei. Hiervon ausgehend sei eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung der Klägerin nicht ersichtlich. Auch sei der subsidiäre Schutz nicht zuzuerkennen oder Abschiebungsverbote festzustellen. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2017 hat die Klägerin die Klage sodann umgestellt. Sie trägt zur Begründung ihrer umgestellten Klage im Wesentlichen vor, sie sei eritreische Staatsangehörige und habe dies mit ihren Angaben auch hinreichend glaubhaft gemacht. Sie sei als Kind von Eltern eritreischer Abstammung geboren worden. Daher sei die Verfolgungsgefahr im Hinblick auf das Herkunftsland Eritrea zu prüfen. In Eritrea drohe ihr die Einziehung in den Nationaldienst. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 19. April 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen, ferner hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Eritreas und Äthiopiens vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll. Ein Vertreter der Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der zuständigen Ausländerbehörde sowie auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte in dem Verfahren 8 K 5180/22.A Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, nachdem auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässigerweise von einer Untätigkeits- in eine Verpflichtungsklage umgestellte Klage ist nur mit dem ferner hilfsweise gestellten Antrag zulässig und begründet (hierzu II.); im Übrigen ist sie unbegründet (hierzu I.). Der Bescheid des Bundesamts vom 19. April 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, als er das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens und Eritreas in Ziffer 4 ablehnt und die Regelungen in Ziffern 5 und 6 trifft. Im Übrigen ist der Bescheid im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. I. Die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – nicht den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG (hierzu 1.) und den mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG (hierzu 2.) (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und wenn kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder Absatz 3 AsylG vorliegt. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten – in der Person des Betroffenen tatsächlich verwirklichten oder vom Verfolger zugeschriebenen – Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die "Verknüpfung" zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsmerkmal reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 13, m .w. N. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internatio-naler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Be-trachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-stände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32, m. w. N. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist wiederum eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 9. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene "qualifizierende" Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 10. Die einer Vorverfolgung zukommende Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Die Beantwortung der Frage, ob die Wiederholungsvermutung dabei durch den bloßen Ablauf einer bestimmten Zeit widerlegt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere von der Art und Intensität der geltend gemachten Vorverfolgung, ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 13 A 1776/18.A –, juris, Rn. 12. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16. Diese Grundsätze zugrunde gelegt, ist das Bundesamt in Bezug auf das Herkunftsland der Klägerin unzutreffend (zumindest auch) von der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien ausgegangen; vielmehr ist die Klägerin ausschließlich eritreische Staatsangehörige (hierzu 1.). Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft indes nicht gegeben (hierzu 2.). 1. Das Bundesamt hat unzutreffend als Herkunftsland der Klägerin im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AsylG (zumindest auch) die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien bestimmt. Die Klägerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt ausschließlich eritreische Staatsangehörige. Maßstab ist insofern die volle Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Staatsangehörigkeit des Klägers bei freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29.03 –, juris, Rn. 17 f.; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 28; VG Magdeburg, Urteil vom 7. Juni 2018 – 8 A 367/17 –, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2017 – 6 K 2713/17.A –, juris, Rn. 35. Die Klägerin hat die äthiopische Staatsangehörigkeit durch Geburt (hierzu a)) und die eritreische Staatsangehörigkeit mit der völkerrechtlichen Entstehung des Staates Eritrea (hierzu b)) erworben. Sie hat die äthiopische Staatsangehörigkeit jedoch später wieder verloren (hierzu c)). a) Die Klägerin ist nach eigenen Angaben am 00.00.1991 in der äthiopischen Stadt B. geboren. Hierdurch hat die Klägerin die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben. Der Erwerb richtete sich nach Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (äthStAG 1930) vom 22. Juli 1930, das bis zum 22. Dezember 2003 in Kraft war (Art. 27 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (äthStAG) vom 23. Dezember 2003). Vgl. Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003, veröffentlicht als Proklamation Nr. 378/2003 in Federal Negarit Gazeta X Nr. 13 vom 23. Dezember 2003 (S. 2505 ff.), englische Übersetzung https://www.refworld.org/pdfid/409100414.pdf (zuletzt abgerufen am 27. Oktober 2022). Nach Art. 1 äthStAG 1930 war äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wurde. Es galt das Abstammungsprinzip. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 18. Januar 2022, S. 26; AA, Auskunft vom 9. Juni 2016 an das VG Schwerin, S. 1. Legt man die Angaben der Klägerin zur Abstammung ihrer Eltern, insbesondere zu den Geburtsdaten ihrer Mutter, die nach ihren Angaben auf dem Staatsgebiet des heutigen Eritrea geboren wurde, zugrunde, so hat die Klägerin mit ihrer Geburt am 00.00.1991 im äthiopischen B. nach Art. 1 äthStAG 1930 die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben, weil sie als Kind einer Mutter mit äthiopischer Staatsangehörigkeit in einem zu Äthiopien gehörenden Gebiet geboren wurde. b) Die eritreisch-stämmige Klägerin hat mit der völkerrechtlichen Entstehung des Staates Eritrea am 24. Mai 1993 auch die eritreische Staatsangehörigkeit erworben. Eine Person ist im Sinne der eritreischen Proklamation Nr. 21/1992 (Art. 2 Abs. 2) eritreischer Abstammung und damit eritreische Staatsangehörige, wenn sie oder ihre Vorfahren (Art. 2 Abs. 1) im Jahr 1933 auf dem Gebiet des heutigen Staates Eritrea gelebt haben. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts zumindest über ihre Mutter eritreischer Abstammung. Denn soweit ihr diesbezügliche Darlegungen möglich sind, hat die Klägerin glaubhaft dargestellt, dass die Familie ihrer Mutter aus dem heutigen Eritrea stammt. Indizien für das Zutreffen dieser Darstellung sind die von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Kopie einer Geburtsurkunde, die sowohl den Vater als auch die Mutter der Klägerin als Eritreer darstellt, sowie die bei der Klägerin vorhandenen und aus der Anhörung beim Bundesamt ersichtlichen Grundkenntnisse der Sprache Tigrinya. Ein weiteres Indiz für die eritreische Abstammung der Klägerin ist die glaubhaft geschilderte Ausreiseaufforderung seitens der äthiopischen Behörden aus dem Jahr 2000 (hierzu c)). c) Die Klägerin, die sonach zunächst zwei Staatsangehörigkeiten hatte, hat ihre äthiopische Staatsangehörigkeit jedoch später wieder verloren. Der Staatsangehörigkeitsverlust richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechts- und Staatspraxis der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien. Maßstab für die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger eines ausländischen Staates seine Staatsangehörigkeit verliert, sind das Staatsangehörigkeitsrecht und die Rechts- und Staatspraxis seines (ehemaligen) Heimatstaates. Dabei hat das Gericht nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten. Es gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht. Die Ermittlung ausländischen Rechts und der ausländischen Rechtspraxis ist im Prozess - wenngleich es um Recht geht - der Tatsachenfeststellung und -würdigung, nicht hingegen dem Bereich der Rechtserkenntnis zuzuordnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 40 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 19 A 177/21.A –, juris, Rn. 13 ff. Hiernach ist der deutsche Richter darauf angewiesen, den Inhalt der maßgeblichen ausländischen Rechtsnormen entsprechend einer Tatsachenermittlung mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung und sonstigen Rechtspraxis zu erfassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 46. aa) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin ihre durch Geburt erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit zwar noch nicht mit der Entstehung des Staates Eritrea mit Wirkung vom 24. Mai 1993 verloren und auch nicht bis zum Beginn des äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges im Mai 1998. Vgl. hierzu zu insoweit vergleichbaren Fällen OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 75 ff. Maßgeblich für die Frage eines Staatsangehörigkeitsverlustes war dabei zunächst der bis zum 23. Dezember 2003 geltende Verlustgrund in Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930. Nach dieser Vorschrift verlor ein äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit. Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 allerdings regelte nach damaligem äthiopischem Rechtsverständnis den Staatsangehörigkeitsverlust grundsätzlich nur bei gewillkürtem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Hingegen enthielt das äthStAG 1930 keine Regelung für den Fall, dass ein äthiopischer Staatsangehöriger kraft Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit erwarb. Vgl. Günter Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 6, Rn. 11 f. Nach dem jedenfalls bis Mai 1998 in Äthiopien vorherrschenden Rechtsverständnis und der damaligen Anwendungspraxis erfasste der Verlusttatbestand in Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 den gesetzlichen Erwerb für sich genommen nicht. Einen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nahm die äthiopische Anwendungspraxis in der Zeit zwischen dem 24. Mai 1993 und Mai 1998 daher nur für in Eritrea lebende oder dorthin umgesiedelte, vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung an. Denn die äthiopischen Behörden gingen davon aus, dass das eritreische Recht für alle auf dem Gebiet Eritreas lebenden über 18 Jahre alten vormals äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung zwingend die Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte vorschrieb, was die äthiopische Anwendungspraxis als „gewillkürten Erwerb“ der eritreischen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 wertete. Vgl. Günter Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 8, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 86 ff., insb. Rn. 100. Die maßgebliche Anwendungspraxis der äthiopischen Regierung sah dagegen in der Zeit zwischen Mai 1993 und dem Ausbruch des äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges im Mai 1998 äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die – wie der Kläger – in dieser Zeit ununterbrochen in Äthiopien lebten, grundsätzlich weiterhin als äthiopische Staatsangehörige an, ohne Rücksicht darauf, ob sie aus der Sicht des neu entstandenen eritreischen Staates und/oder aus internationaler Sicht zugleich auch eritreische Staatsangehörige waren. Vgl. Günter Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 8, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 87. bb) Die Klägerin hat ihre äthiopische Staatsangehörigkeit jedoch später durch die glaubhaft geschilderte Ausreise in den Sudan nach entsprechender Ausreiseaufforderung durch die äthiopischen Behörden verloren. Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die im Zeitraum von 1993 bis 2004 in Drittländer übergesiedelt sind, werden in der Praxis der äthiopischen Auslandsvertretungen bereits allein wegen ihrer Ausreise aus Äthiopien nicht mehr als äthiopische Staatsangehörige angesehen. An den an die eritreische Abstammung der Klägerin anknüpfenden Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit durch Ausreise aus Äthiopien in einen Drittstaat hat sich auch durch die im Dezember 2003 in Kraft getretene Neufassung des bisher geltenden äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes nichts geändert. Die Entwicklung nach Dezember 2003 ist vorliegend auch zu berücksichtigen, da das Tatsachengericht in asylrechtlichen Streitigkeiten nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner gerichtlichen Entscheidung abstellt, soweit nicht hiervon aus Gründen des materiellen Rechts eine Abweichung geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 119. Der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit auf Grund des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit richtet sich seit Dezember 2003 nach den Art. 17, 20 äthStAG. Nach Art. 17 äthStAG darf keinem Äthiopier die Staatsangehörigkeit durch Entscheidung einer Verwaltungsbehörde entzogen werden, es sei denn, er verliert seine Staatsangehörigkeit nach den Art. 19 oder 20 äthStAG. Nach Art. 20 Abs. 3 äthStAG wird ein Äthiopier, der aus einem anderen Grund als dem in Absatz 2 genannten ohne eigenes Dazutun eine fremde Staatsangehörigkeit auf rechtlichem Wege erwirbt, so angesehen, als ob er freiwillig auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet hat, wenn er beginnt, Rechte aus einer derart erworbenen Staatsangehörigkeit auszuüben (Buchstabe a), oder es versäumt, innerhalb eines Jahres der Behörde den Wunsch zu erklären, durch Verzicht auf die fremde Staatsangehörigkeit die äthiopische beizubehalten (Buchstabe b). Vgl. Günter Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 9, Rn. 20, Rn. 81. Mit Art. 20 äthStAG 2003 sollte der Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit derjenigen eritreisch-stämmigen Äthiopier nachträglich legalisiert werden, die am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen, bis dato eine ID-Karte beantragt oder die aus Sicht der äthiopischen Behörden ihre eritreische Staatsangehörigkeit auf andere Weise wahrgenommen hatten – worunter nach der äthiopischen Staatspraxis insbesondere auch die deportierten bzw. repatriierten Personen fielen. Vgl. Günter Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 20, Rn. 83 f., Auch die zur Konkretisierung der Verlusttatbestände des Art. 20 äthStAG speziell in Bezug auf die in Äthiopien lebenden äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung erlassene Direktive zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien, vgl. Ministry of Foreign Affairs, Directive Issued to Determine the Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia, englische Übersetzung abrufbar unter: http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?docid=48abd56c0; dazu vgl. Günter Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 21 f., Rn. 86 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft; Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 22. Januar 2014, S. 4 f., ändert am Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Klägerin nichts. Denn die Direktive eröffnete lediglich denjenigen eritreisch-stämmigen Äthiopiern, ihre äthiopische Staatsangehörigkeit innerhalb eines engen Zeitfensters durch Antrag wieder zu erlangen, die bei Entstehen der Unabhängigkeit des Staates Eritrea Einwohner in Äthiopien waren und die ihren Daueraufenthalt in Äthiopien auch bis zum Erlass dieser Direktive fortgesetzt hatten (Art. 2). Vgl. Günter Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 26, Rn. 107 f.; Bundesamt für Migration (BFM), Focus Äthiopien/Eritrea vom 19. Februar 2010, S. 7. Das ist hinsichtlich der Klägerin und ihrer Mutter indes nicht der Fall. Diejenigen ehemals äthiopischen Staatsangehörigen – wie vorliegend die Klägerin –, die Äthiopien im Zeitraum von der Unabhängigkeit Eritreas bis zum Erlass der Direktive im Jahr 2004 verlassen haben und die deshalb nicht in deren Geltungsbereich fallen, haben mangels Anwendbarkeit der Direktive keine Möglichkeit, wieder in ihre äthiopische Staatsangehörigkeit eingesetzt zu werden. Eine Wiedereinsetzung in die äthiopische Staatsangehörigkeit kommt allenfalls in Betracht, wenn die Person als Drittstaatenangehöriger nach Äthiopien einreisen und sich dort drei Jahre lang aufhalten würde. Vgl. SFH, Äthiopien: Gemischt-eritreisch-äthiopische Herkunft, 29. Januar 2013, S. 1, 3 und 5; SFH, Eritrea: Staatsangehörigkeit, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 23. August 2016, S. 3 f., Diese Erkenntnisse werden auch nicht durch die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für die gegenteilige Auffassung, im Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 166 und 170, zitierten Erkenntnisquellen in Frage gestellt. Insbesondere lässt sich diesen Erkenntnisquellen, vgl. Günter Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 26, Rn. 107; AA, Auskunft vom 4. Dezember 2006 an das VG Magdeburg, S. 1; Bundesamt für Migration (BFM), Focus Äthiopien/Eritrea vom 19. Februar 2010, S. 7, 11, 12; GIGA Institut für Afrika-Studien, Auskunft an VG Sigmaringen vom 13. August 2009, S. 2 f., sowie der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 5. Februar 2021 jeweils gerade nicht explizit die hier entscheidende Aussage entnehmen, äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die am 19. Januar 2004 – beim Erlass der Direktive zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien – bereits in Drittländer übergesiedelt waren, hätten in der Anwendungspraxis der äthiopischen Behörden ihre äthiopische Staatsangehörigkeit beibehalten, wenn sie zu keinem Zeitpunkt seit dem Erlass der „Eritrean Nationality Proclamation No. 21/1992“ vom 6. April 1992 mit der Ausübung von Rechten aus der ihnen zuerkannten vorläufigen oder endgültigen eritreischen Staatsangehörigkeit begonnen haben. So aber OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 165 f. und 169 f. Im Übrigen haben vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die nach dem Ausbruch des Grenzkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea im Mai 1998 von Äthiopien nach Eritrea deportiert wurden oder im Wege sog. "freiwilliger Repatriierung" dorthin ausreisten, ihre äthiopische Staatsangehörigkeit regelmäßig verloren. Vgl. jeweils m. w. N. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2021 – 19 A 2373/17.A –, juris, Ls. und Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 117, 127. Ausgehend von ihrer insgesamt glaubhaften Schilderung im Rahmen des Asylverfahrens vor dem Bundesamt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind die Klägerin und ihre Mutter im Jahr 2000 aufgefordert worden, das Land wegen ihrer eritreischen Abstammung zu verlassen. Dem sind die Klägerin und ihre Mutter im Sinne einer „freiwilligen“ Ausreise in den Sudan nachgekommen. Zwar sind sie nicht nach Eritrea gegangen bzw. verbracht worden, in der Zusammenschau zum Vorgesagten spricht jedoch auch eine freiwillige Ausreise in den Sudan nach ergangener Ausreiseaufforderung dafür, dass die äthiopischen Behörden die Klägerin und ihre Mutter nicht mehr als äthiopische Staatsangehörige angesehen haben. Die Klägerin konnte betreffend die Ausreiseaufforderung einen schlüssigen Geschehensverlauf schildern, der sich mit der Erkenntnislage zur Haltung Äthiopiens gegenüber Personen eritreischer Abstammung in Einklang bringen lässt. So schilderte die Klägerin zunächst einen zwischenfallslosen Aufenthalt in Äthiopien und einen dreijährigen Schulbesuch, während derer auch die Mutter keine Probleme bei der Arbeitstätigkeit gehabt habe. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen zur vorübergehenden Akzeptanz der äthiopischen Regierung gegenüber eritreisch-stämmigen Personen im Zeitraum zwischen 1993 und 1998. Dies habe sich dann im Zuge der Deportationswelle ab 1998 gewandelt. Die Anknüpfung der Ausweisungsaufforderung an die eritreische Abstammung der Klägerin und ihrer Mutter ist nachvollziehbar und entsprach – nach der Erkenntnislage – der äthiopischen Praxis im maßgeblichen Zeitraum. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Zugrundelegung der eritreischen Staatsangehörigkeit. Dies gilt bezüglich einer Verfolgung anknüpfend an eine exilpolitische Betätigung in Deutschland (hierzu aa)), bezüglich einer möglichen Einziehung zum Nationaldienst (hierzu bb)), bezüglich einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung bzw. Desertion durch Ausreise (hierzu cc)), bezüglich der Ausreise und Asylantragstellung im Bundesgebiet (hierzu dd)) sowie bezüglich der Eigenschaft der Klägerin als „Frau im Nationaldienst“ (hierzu ee)). aa) Die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland. Bei einer Rückkehr nach Eritrea hat die Klägerin insoweit nicht beachtlich wahrscheinlich mit Verfolgungshandlungen anknüpfend an ihre politische Überzeugung zu rechnen (§§ 3b Abs. 1 Nr. 5, 28 Abs. 1a AsylG). Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Aktuelle Informationen darüber, wie das eritreische Regime mit Rückkehrern, die exilpolitisch tätig waren, umgeht, liegen praktisch nicht vor. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 22; SFH, Eritrea: Rückkehr, vom 19. September 2020, S. 5 f.; Amnesty International (AI), Auskunft an das VG Sigmaringen, 19. Dezember 2020, S. 5 f.; zur allgemeinen politischen Lage in Eritrea vgl. auch mit ausführlichen Nachweisen VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2021 – 10 K 1527/20.A –, juris, Rn. 32 ff. Das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehen davon aus, dass oberhalb einer gewissen Erheblichkeitsschwelle der oppositionellen Tätigkeit mit Verfolgungsmaßnahmen gegen Rückkehrer nach Eritrea gerechnet werden muss. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 22; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 28. Oppositionelle Gruppierungen werden nach Einschätzungen der SFH und von AI auch in der Diaspora durch die eritreische Regierung beobachtet. Laut SFH stehe hierfür in jedem Diasporaland mindestens ein hauptamtlicher Kader der nationalen Sicherheitsbehörden bereit. Es gebe überdies ein dichtes Netz aus Informanten, die aus der eritreischen Diaspora im jeweiligen Land durch finanzielle Anreize oder auch Erpressung rekrutiert würden. Vgl. SFH, Eritrea: EDYU ENSF-Hidri, Überwachung der Diaspora, 30. September 2020, S. 7 f. Aktivisten in der Diaspora müssen nach einigen Erkenntnisquellen damit rechnen, dass im Wege geheimdienstlicher Methoden wie Beschattung, Verfolgung, Bedrohung oder Erpressung gegen sie vorgegangen wird. Vgl. AI, Auskunft an das VG Sigmaringen, 19. Dezember 2020, S. 3; SFH, Eritrea: EDYU ENSF-Hidri, Überwachung der Diaspora, 30. September 2020, S. 8 f. In der Rechtsprechung wird für die Prognose, ob eine exilpolitische Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Eritrea führen wird, überwiegend maßgeblich auf die Erheblichkeit und Intensität der exilpolitischen Betätigung abgestellt. Während eine einfache bzw. untergeordnete Mitgliedschaft in einer oppositionellen Gruppe hierfür allein noch nicht ausreichend sein soll, soll eine aktive oppositionelle Betätigung in der Tendenz ausreichen, ohne dass insgesamt eine klare abstrakte Schwelle zwischen „einfacher“ und „aktiver“ Mitgliedschaft erkennbar wäre. Vgl. Verfolgungswahrscheinlichkeit verneinend VG Gießen, Urteil vom 23. Februar 2021 – 6 K 1856/17.GI.A –, juris, Rn. 31 f.; Verfolgungswahrscheinlichkeit verneinend VG Trier, Urteil vom 10. März 2020 – 1 K 3603/18.TR –, juris, Rn. 50 ff.; Verfolgungswahrscheinlichkeit verneinend VG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2019 – 6 K 2397/19.A –, juris, Rn. 89; Verfolgungswahrscheinlichkeit bejahend VG Sigmaringen, Urteil vom 22. März 2021 – A 13 K 3530/17 –, juris; Verfolgungswahrscheinlichkeit bejahend VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2021 – 10 K 1527/20.A –, juris, Rn. 104 f. Ausgehend hiervon ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea Verfolgungshandlungen aufgrund einer exilpolitischen Aktivität ausgesetzt sein wird. Zum einen hat die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland bislang keine geheimdienstlichen Repressalien oder ähnliches erfahren. Zum anderen nimmt die Klägerin nach eigenen Angaben aktuell nicht mehr an exilpolitischen Veranstaltungen teil. Vergangene Teilnahmen im Jahr 2016 sind ihr nicht mehr im Einzelnen erinnerlich. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ersichtlich, dass dem eritreischen Staat die Betätigung der Klägerin überhaupt bekannt geworden sein könnte. bb) Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Eritrea auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter dem Aspekt einer ihr dort drohenden Einziehung zum Nationaldienst. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin in den Nationaldienst eingezogen wird und ihr während einer Ableistung dieses Dienstes gezielte Eingriffe in ein nach Art. 9 Abs. 1 Anerkennungsrichtlinie geschütztes Rechtsgut drohen, die als Verfolgungshandlungen im Sinn des § 3a AsylG zu qualifizieren sind, so fehlt es in ihrem Fall an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Staat Eritrea damit zumindest auch an eine ihr zugeschriebene politische Überzeugung anknüpft (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG), da im Wesentlichen alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen zur Ableistung des Nationaldienstes verpflichtet sind. Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt nicht. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 37 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8. Juli 2021 – A 13 S 403/20 –, juris, Rn. 30 ff., und vom 13. Juli 2021 – A 13 S 1563/20 –, juris, Rn. 32 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 28 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 25 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris, Rn. 26 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 –, juris, Rn. 4; Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, Rn. 42 ff.; VG Münster, Urteil vom 12. April 2021 – 9 K 3018/17.A –, juris, Rn. 45 ff. Die gesetzlichen Grundlagen für die Einziehung zum eritreischen Nationaldienst finden sich in der Proklamation Nr. 82/1995 (Proclamation of National Service). Abrufbar in englischer Sprache unter http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html, zuletzt abgerufen am 27. Oktober 2022. Danach untergliedert sich der Nationaldienst nach Art. 2 Abs. 2 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven (militärischen) Teil ("Active National Service", vgl. Art. 8 ff. der Proklamation Nr. 82/1995) und einen Reservistendienst ("Reserve Military Service", vgl. Art. 23 ff. der Proklamation Nr. 82/1995). Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 sind grundsätzlich alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet, den Nationaldienst zu erbringen. Die Pflicht zur Ableistung des aktiven Nationaldiensts besteht gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 für alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 40 Jahren. Freigestellt vom aktiven Nationaldienst sind von Rechts wegen lediglich Personen, die ihren Dienst vor Inkrafttreten der Proklamation abgeleistet hatten, sowie ehemalige Kämpfer und Militärangehörige, vgl. Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995. Auch in der praktischen Anwendung dieser Bestimmung betrachtet der Staat Eritrea grundsätzlich alle aus seiner Sicht erwachsenen Staatsbürger bis zu einem bestimmten Alter gleichermaßen und ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen als dienstverpflichtet. Insoweit nimmt der Staat Eritrea keine Auswahl oder Auslese anhand flüchtlingsschutzrechtlicher Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor. Vgl. zur Rekrutierungspraxis insb. European Asylum Support Office (EASO), Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019 (EASO - Eritrea, September 2019), S. 27 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19.05.2021, S. 11 f.; vgl. auch die weitergehende Begründung mit entsprechenden Nachweisen bei OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 42 ff. Auch im Hinblick auf gesetzlich vorgesehene sowie nur rein faktisch praktizierte Ausnahmen von der Dienstpflicht lässt sich anhand der Erkenntnisquellen keine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Persönlichkeitsmerkmale feststellen. Vgl. Danish Immigration Service (DIS), Country Report, Country of Origin Information: Eritrea - National service, exit and entry, Januar 2020, (DIS, Country Report, Januar 2020), S. 28 f.; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 60 ff. Ebenso ist bei der Dauer der Dienstpflicht eine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Merkmale nicht feststellbar. Der aktive (militärische) Teil des Nationaldienstes dauert von Gesetzes wegen 18 Monate (Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995). Der zivile Teil des Nationaldienstes ist nur von Gesetzes wegen ein Reservedienst. In der Praxis hingegen hat der Staat Eritrea seine Streitkräfte nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien von 1998 bis 2000 angesichts des zunächst nur militärisch beendeten, aber formell bis Juli 2018 weiter bestehenden Kriegszustandes im Jahr 2002 auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 im Zustand der Mobilmachung belassen, in dem auch die Reservisten weiter bis zur ihrer Entlassung dienstpflichtig sind (Art. 2 Abs. 4 der Proklamation Nr. 82/1995, frühere „no war no peace“-Situation). Der Zustand der Mobilmachung dauert auch bis heute an, obwohl der Kriegszustand mit Äthiopien seit dem Friedensabkommen vom 9. Juli 2018 inzwischen auch formell beendet ist. Auf dieser Grundlage zieht der Staat Eritrea seine Staatsangehörigen unterschiedslos regelmäßig zu einer die 18-Monats-Grenze weit überschreitenden, langjährigen Dienstleistung heran. Nur in Einzelfällen werden Angehörige des Nationaldienstes schon nach den gesetzlich vorgesehenen 18 Monaten entlassen. Die Angaben über die Altersgrenzen, bis zu denen die Staatsangehörigen als dienstpflichtig angesehen werden, variieren bei Männern zwischen 50 und 57 Jahren. Bei Frauen scheint eine informelle Altersgrenze von 27 Jahren häufig angewendet zu werden, aber es gibt auch Frauen mit über 40 Jahren, die nach wie vor Dienst leisten. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 11; Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 14 f.; U.S. Departement of State, Eritrea, Human Rights Report, 30. März 2021, S. 19; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 17; EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 56 ff. cc) Auch eine drohende Bestrafung der Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Desertion und Nationaldienstentziehung durch illegale Ausreise und der damit verbundene Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut knüpft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihr zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). So im Ergebnis für insoweit vergleichbare Fälle auch OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 36 ff; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8. Juli 2021 – A 13 S 403/20 –, juris, Rn. 32 ff., und vom 13. Juli 2021 – A 13 S 1563/20 –, juris, Rn. 44 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 39 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, 28 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris, Rn. 32 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 –, juris, Rn. 3 f.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, 55 ff. Vgl. im Ergebnis auch – mit anderer Begründung – Hamburg. OVG, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A – juris, Rn. 48, 59, 65 ff. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter „Politmalus“). Vgl. dazu m. w. N. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris, Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, juris, Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22. Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein. Vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 – 9 C 184.86 –, juris, Rn. 16. Nach diesen Maßstäben drohen nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst durch illegale Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung. Bei Gesamtbetrachtung und Würdigung des vorliegenden Erkenntnismaterials zur aktuellen Lage betreffend die Frage, ob der Staat Eritrea mit einen Dienstpflichtigen treffenden gezielten Eingriffen in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut – zumindest auch – an eine ihm zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung anknüpft, besitzen die gegen diese Annahme sprechenden Indiztatsachen ein größeres Gewicht als diejenigen Umstände, die für die genannte Annahme sprechen. Vgl. zur Begründung im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 36 ff. Gegen diese Annahme spricht zunächst, dass sich die den Nationaldienst in Eritrea betreffende Dienstpflicht nach Rechtslage und Praxis, wie bereits unter bb) dargestellt, auf alle eritreischen Staatsangehörigen ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen erstreckt. Dagegen spricht auch, dass sich keine an eine vermeintliche politische Überzeugung anknüpfende generell härtere Bestrafung von Deserteuren und Dienstverweigerern feststellen lässt, als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit in Eritrea üblich ist. Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung stellen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern wenn der Herkunftsstaat sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen einsetzt, die er durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen flüchtlingsschutzrelevanten persönlichen Merkmals treffen will. Anhaltspunkt für die Anknüpfung an ein solches Merkmal ist regelmäßig die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe, insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen - auch und gerade während eines Krieges - willkürlich verhängt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 –, juris, Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 –, juris, Rn. 14. Nach Art. 37 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 ist jeder, der Regeln dieser Proklamation verletzt, einer Strafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr (etwa 180 Euro) oder beider Strafen schuldig. Wer sich seiner Dienstpflicht in deren Kenntnis durch Flucht ins Ausland entzieht und nicht bis zum Alter von 40 Jahren zur Ableistung des Dienstes zurückkehrt, ist nach Art. 37 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995 bis zum Alter von 50 Jahren einer Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis schuldig. Nur die erstgenannte Strafvorschrift sieht ausdrücklich vor, dass eine strengere Bestrafung nach dem von Eritrea nach der Unabhängigkeit übernommenen äthiopischen Strafgesetzbuch von 1991 unberührt bleibt („Preserving the Eritrean Penal Code of 1991 for more rigorous punishment ...“). Dieses Strafgesetzbuch ist bis heute anwendbar, weil das neue eritreische Strafgesetzbuch von 2015 lediglich veröffentlicht, aber noch nicht in Kraft getreten und daher auch noch nicht in Anwendung ist. Nach Art. 300 des Strafgesetzbuches von 1991 kann Desertion ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden, in Kriegszeiten sogar mit lebenslänglichem Gefängnis oder in schweren Fällen sogar mit der Todesstrafe. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 25 f.; 29; EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 43; Amnesty International (AI), Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 3 f.; AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 10. Oktober 2017, S. 1 f. Deserteure und Dienstverweigerer, die bei einer Razzia oder beim illegalen Verlassen des Landes aufgegriffen werden, werden ohne Anklage und gerichtliche Entscheidung inhaftiert. Auch die eritreische Regierung räumt ein, dass die Strafe in einem „administrativen Verfahren“ festgesetzt wird, um die Gerichte zu entlasten. In der Haft werden die Festgenommenen verhört und manchmal auch gefoltert, sowohl als Verhör- als auch als Strafmaßnahme. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 43 f; AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 4. Quellen berichten über Haftzeiten zwischen einem und zwölf Monaten als typisch, mit längeren Haftzeiten bis zu drei Jahren für Wiederholungstäter oder Dokumentenfälscher. Deserteure werden nach der Haftentlassung zurückgebracht zu ihren Einheiten, Dienstverweigerer durchlaufen üblicherweise danach das militärische Training. Nach der Rückkehr eines Deserteurs in seine militärische Einheit entscheidet der Kommandeur willkürlich über weitere Folgen. Diese können sowohl in einer weiteren Inhaftierung im Gefängnis der Einheit, möglicherweise auch unter Folter, aber auch in der Wiedereingliederung in die Einheit bestehen. Auch Deserteure aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes werden nach ihrer Haftentlassung üblicherweise an eine militärische Einheit überstellt, einige aber auch an ihren früheren Arbeitsplatz. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 44; AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 4 f. Personen, die das Land vor einer Einberufung zum Nationaldienst illegal verlassen haben und im dienstpflichtigen Alter zurückkehren, werden bei der Rückkehr bereits an der Grenze inhaftiert und danach meist direkt zum Nationaldienst eingezogen. Daneben bleiben sie meist straffrei oder erhalten eine Strafe lediglich wegen illegalen Verlassens des Landes. Nach Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 kann die illegale Ausreise ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 10.000 Birr (etwa 600 Euro) bestraft werden. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 29; EASO, Eritrea, September 2019, S. 57. Derzeit spricht vieles dafür, dass Strafen für Verstöße gegen die Nationaldienstpflicht und gegen die Ausreisebestimmungen seit den Jahren 2014 bis 2016, erst recht aber seit der Einleitung des Friedensprozesses mit Äthiopien im Frühjahr 2018 und der zeitweiligen Grenzöffnung zwischen September 2018 und April 2019 milder ausfallen als zuvor. Insbesondere die Haftzeiten sollen sich verkürzt haben, was vornehmlich auf den Umstand zurückzuführen sein soll, dass immer mehr Eritreer versucht haben sollen, das Land zu verlassen und dabei aufgegriffen worden sein sollen, was die Zahl der Inhaftierten beträchtlich erhöht haben soll. Zum anderen soll ein Grund für kürzere Haftdauern möglicherweise darin zu sehen sein, dass betroffene Personen schnell wieder dem Nationaldienst zugeführt werden sollen, da die große Anzahl von Deserteuren dort erhebliche Lücken hinterlassen hat. Vgl. AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 5 f.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 80 f. m. w. N. Unter diesen Umständen besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Staat Eritrea Deserteuren, die sich in Eritrea selbst oder durch Flucht in das Ausland dem Nationaldienst entzogen haben, im Fall ihrer Ergreifung eine regimegegnerische Haltung zuschreibt und dass er sie einer hierauf gestützten härteren Bestrafung unterzieht als andere Betroffene. Bei der für den Fall der Desertion drohenden Strafverfolgung handelt es sich um eine Strafverfolgung nach den einschlägigen eritreischen Strafvorschriften, die jeden eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen binden. Sie sanktionieren die fehlende Ableistung des Nationaldienstes, ohne an individuelle Persönlichkeitsmerkmale anzuknüpfen. Allein aus dem Umstand, dass Verhaftungen und Bestrafungen in Eritrea willkürlich, außergerichtlich, ohne Anklage und ohne Rücksicht auf die Gesetzeslage erfolgen, lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Bestrafung von Desertion und Dienstverweigerung ableiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 82 f. m. w. N. So im Ergebnis auch die Einschätzung von AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 10. Oktober 2017, S. 2; AA, Auskunft an das VG Cottbus vom 24. April 2018, S. 2. Anderer Ansicht VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2021 – 8 K 517/16.A –. juris, Rn. 41 ff; VG Hannover, Urteil vom 2. Juni 2020 – 3 A 6400/17 –, juris, Rn. 32 ff. Bestätigung findet diese Würdigung darin, dass inzwischen die gesamte Volkswirtschaft des Staates Eritrea auf dem Nationaldienst aufbaut. Der eritreische Staatsapparat stützt sich auf die Nationaldienstverpflichtung, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung am ehesten als eine Form staatlichen Zwangsdienstes zur Aufrechterhaltung der staatlichen Strukturen zu charakterisieren ist. Der Nationaldienst dient unter diesen Umständen vor allem auch der Förderung der volkswirtschaftlichen Entwicklung des Landes, der Steigerung der Gewinne staatsnaher und staatlich unterstützter Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung. Vgl. AA, Lagebericht vom 25. Januar 2021, S. 5; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 17 f. Dies wiederum rechtfertigt die Annahme, dass die empfindliche Bestrafung der Nationaldienstentziehung oder der Desertion dazu dient, die bestehende Herrschaftsstruktur zu sichern und insbesondere das auf der Langzeitverpflichtung der eritreischen Staatsbürger beruhende staatliche System am Leben zu erhalten. Dies lässt den Schluss zu, dass die Sanktionierung der Nationaldienstentziehung durch den Staat Eritrea auch nicht der Sanktionierung einer tatsächlichen oder unterstellten missliebigen politischen Überzeugung seiner Bürger dient, sondern der Durchsetzung der Dienstverpflichtungen im Interesse der Systemsicherung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 87 f.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 45 jeweils m. w. N. Hierfür spricht auch, dass Eritrea zwar angekündigt hatte, den Nationaldienst in Konsequenz aus dem Friedensprozess mit Äthiopien in Zukunft grundsätzlich auf 18 Monate zu beschränken und weitere Ausnahmen zuzulassen, vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 18; EASO, Eritrea, September 2019, S. 23, dass dies allerdings vor allem auch deshalb noch nicht umgesetzt worden ist, weil die gesamte Volkswirtschaft auf dem Nationaldienst aufbaut und eine rigorose Demobilisierung zu einer durch die eingeschränkt vorhandene Privatwirtschaft nicht aufzufangenden hohen Arbeitslosigkeit führen würde. Vgl. die Einschätzung von DIS, Country Report, Januar 2020, S. 18 f.; EASO, Eritrea, September 2019, S. 9, 24. Gegen das Vorliegen einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG zwischen Verfolgungshandlungen während des Nationaldienstes und einer dem Dienstpflichtigen zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung spricht darüber hinaus, dass die Flucht vor dem Nationaldienst bereits seit Jahren zu einem Massenphänomen geworden ist und dem Staat Eritrea bekannt ist, dass die Mehrzahl der Dienstpflichtigen zuvörderst vor den prekären und unfreien Lebensbedingungen des Nationaldienstes flieht. Geschätzt 50 % der eritreischen Staatsangehörigen leben inzwischen im Ausland. Bei einem solchen Massenexodus ist auch für die eritreische Regierung unübersehbar, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und aufgrund wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit verlässt, nicht hingegen vorrangig wegen einer regimefeindlichen Haltung. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 5, 20 f., 28; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 89 f. m. w. N. Gegen eine Anknüpfung an das flüchtlingsschutzerhebliche Merkmal der politischen Überzeugung spricht weiter, dass der Staat Eritrea unter dem Eindruck dieses Exodus bei Auslandseritreern aus ökonomischen Gründen auf den staatlichen Strafanspruch verzichtet, indem er ihnen Straffreiheit durch Unterzeichnung einer „Reueerklärung“ und Zahlung einer „Diaspora-Steuer“ gewährt. Alle eritreischen Staatsangehörigen, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten - unabhängig davon, ob sie Eritrea legal oder illegal verlassen haben - sind seit 1992 verpflichtet, zwei Prozent ihres Einkommens (Gehalt oder Sozialleistungen) als Wiederaufbausteuer (Rehabilitation and Reconstruction Tax, RRT) zu zahlen, die üblicherweise als „Zwei-Prozent-Steuer“ oder „Diaspora-Steuer“ bekannt ist. Die Bezahlung der Steuer ist notwendige Bedingung dafür, dass ein Auslandseritreer konsularische Leistungen der für ihn zuständigen eritreischen Auslandsvertretung seines Aufenthaltslandes in Anspruch nehmen kann. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 60.; DIS, DIS, Country Report, Januar 2020, S. 38 f. Auslandseritreer, die ihre Nationaldienstpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt haben oder desertiert sind, müssen, um konsularische Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, zudem das Formular 4/4.2 „Immigration and Citizenship Services Request Form“ unterzeichnen (gemeinhin bekannt als „letter of regret“ oder „Reueerklärung“). Darin bestätigt der Erklärende, dass er es bereue, durch das unvollständige Ableisten des Nationaldienstes eine Straftat begangen zu haben, und bereit sei, zu gegebener Zeit die hierfür angemessene Strafe zu akzeptieren. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 60; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 38. Für rückkehrwillige eritreische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bietet der Staat Eritrea darüber hinaus den sog. „Diaspora-Status“ an. Dieser Status befreit – auch den illegal ausgereisten – Auslandseritreer von der ansonsten zwingenden Dienstpflicht im Nationaldienst und von der Pflicht, vor einer Ausreise aus Eritrea ein Ausreisevisum einzuholen. So ermöglicht der „Diaspora-Status“ einem Auslandseritreer, zumindest vorübergehend unbehelligt nach Eritrea zurückzukehren. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 36 f.; EASO, Eritrea, September 2019, S. 61 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19.Mai 2021, S. 28 f. Um den „Diaspora-Status“ zu erlangen, muss der Auslandseritreer sein Identitätsdokument, den Zahlungsnachweis für die „Diaspora-Steuer“, die „Reueerklärung“ und ein Schreiben der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung vorlegen, in dem diese ihm einen mehr als dreijährigen Auslandsaufenthalt bestätigt. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 61 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 29. Zahlreiche eritreische Staatsangehörige nutzen den „Diaspora-Status“ mittlerweile für Reisen nach Eritrea zu Urlaubs- und Besuchszwecken. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 21 f.. Nach offiziellen Angaben reisen jährlich im Durchschnitt 95.000 Auslandseritreer – im Regelfall problemlos – vorübergehend zurück nach Eritrea, eingeschlossen Personen, die sich bereits seit Jahrzehnten im Ausland aufhalten und fremde Staatsangehörigkeiten erworben haben. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 63. Bereits die bloße Eröffnung der mit dem „Diaspora-Status“ verbundenen freiwilligen Rückkehrmöglichkeit durch den Staat Eritrea spricht mit erheblichem Gewicht gegen die Annahme, die eritreische Regierung schreibe Rückkehrern aus dem Ausland, die sich ihrer Dienstpflicht durch illegale Ausreise entzogen haben, generell eine politische Gegnerschaft zu. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob diese Rückkehrmöglichkeit dem einzelnen eritreischen Staatsangehörigen im konkreten Fall einen hinreichend dauerhaften Schutz vor Bestrafung bietet (was insbesondere im Hinblick auf die dreijährige Befristung dieses Status und das willkürliche Agieren der eritreischen Behörden zweifelhaft sein kann) und ihm zumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 105 f. m. w. N. Zur Einreise werden darüber hinaus aber nicht nur eritreische und ausländische Pässe, sondern auch im Ausland ausgestellte Flüchtlingsausweise (Convention Travel Document) benutzt. Dies wäre nicht denkbar, wenn die Reisenden hier befürchten müssten, von den Behörden verfolgt zu werden oder ihre Familien einer solchen Gefahr auszusetzen. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 22. Demgegenüber ist für die Frage des Vorliegens einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG zwischen Verfolgungshandlungen während des Nationaldienstes und einer dem Dienstpflichtigen zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung inzwischen nur noch von geringerem Gewicht, dass der Staat Eritrea den Nationaldienst in der Zeit nach der Staatsgründung und nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien als politisches Projekt neben der Verteidigung zum Zweck des Wiederaufbaus des Landes und als „Schule der Nation“ zur Vermittlung einer nationalen Ideologie an die Jugend konstituiert hat und ihm dementsprechend bis heute eine besondere ideologische und politische Bedeutung beimisst. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 24 f. Auch die willkürliche und außergerichtliche Sanktionierungspraxis für die hier in Rede stehenden Delikte deutet unter den geschilderten Umständen nicht auf eine hinter der Bestrafung stehende politische Motivation des eritreischen Staates hin. Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist sind und dadurch die Ableistung des Nationaldienstes umgangen haben, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch Rechnung trägt und alle Betroffenen (im Wesentlichen gleichermaßen hart) bestraft. Stattdessen wird ein breites Spektrum möglicher Sanktionen angewandt. Neben der Verhängung einer Haftstrafe kann die staatliche Reaktion auch nur in einer Belehrung bestehen. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 22 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung vom 26. Februar 2019, S. 28. Gegen eine politische Zielrichtung spricht ferner, dass der Zweck der Sanktionierungsmaßnahmen – neben der Aufrechterhaltung des staatlichen Zwangsdienstes – auch darin zu sehen sein dürfte, durch Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst eine Aufrechterhaltung der Disziplin und der Kontrolle über die Bevölkerung zu erreichen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 49; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 106 f. m. w. N. Demnach ist davon auszugehen, dass der Staat Eritrea Dienstverweigerern und Deserteuren sowie deren Familienangehörigen eine gegnerische politische Überzeugung nicht ohne weiteres zuschreibt, sondern nur dann, wenn hierfür einzelfallbezogen besondere Anhaltspunkte vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 108 f. m. w. N. Solche sind im Falle der Klägerin nicht ersichtlich. Anlass, die vorstehende Bewertung in Frage zu stellen, ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Regierung Eritreas im Konflikt um die Autonomiebestrebungen in der äthiopischen Region Tigray auf Seiten der äthiopischen Regierung involviert ist. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dies zu einer abweichenden Bewertung des Verhaltens, sich dem Nationaldienst zu entziehen, geführt haben könnte, sind dem Gericht nicht bekannt. Vgl. dazu auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 4 Bf 205/18.A –, juris, Rn. 73. Entsprechende Erkenntnismittel liegen dem Gericht nicht vor. Zwar mag es Anhaltspunkte dafür geben, dass es zwischenzeitlich zu einer Zuspitzung des Konflikts in der Region Tigray gekommen ist und die eritreischen Soldaten auf diesen Konflikt fokussiert wurden. Hingegen fehlen eine richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erlaubende Erkenntnismittel darüber, dass diese Umstände dazu führen, dass dem Nationaldienst bzw. der Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst entgegen der bislang einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage ein politisch anders zu bewertendes Gewicht seitens der eritreischen Regierung beigemessen würde. Es mag zwar im Bereich des Vorstellbaren liegen, dass einer Entziehung vom Nationaldienst vor dem Hintergrund einer schwelenden kriegerischen Auseinandersetzung eine politische Dimension von Seiten der eritreischen Regierung bzw. der militärischen Leitungsebene beigemessen wird. Ob dies indes tatsächlich so ist und zudem in der Konsequenz dazu führt, dass die sich dem Nationaldienst entziehenden Personen gerade anknüpfend an die vermeintlich geäußerte politische Überzeugung anders behandelt werden als andere Personen, die sich ein Dienstvergehen zu Schulden kommen lassen haben, ist in Anbetracht der hierzu fehlenden Erkenntnismittel der spekulativen Ebene zuzuordnen. Es mag beispielsweise auch denkbar sein, dass unter den gegebenen Umständen von einer Bestrafung von Personen, deren Versuch der Entziehung bzw. Desertion erfolgslos war, bewusst abgesehen wird, um die Zahl der für den Krieg einsatzfähigen Rekruten bzw. Soldaten nicht zu dezimieren. Diese Konsequenz knüpfte nicht an die politische Überzeugung der das Dienstvergehen verübenden Person an, sondern wäre eher Ausdruck einer alle gleichermaßen betreffenden militärischen Taktik. Die geschilderte non-liquet-Situation geht zulasten der Klägerin. Vgl. zur materiellen Beweislast bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 23 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 14 A 707/18.A –, juris, Rn. 53 ff. In Bezug auf den Tigray-Konflikt ergibt sich in rechtlicher Hinsicht nichts anderes unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Schon der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist in der Person der Klägerin nicht eröffnet. Notwendige Voraussetzung hierfür ist, dass der Schutzsuchende im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Militärangehöriger ist oder dies vor seiner Flucht war, und er sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen hat oder entzieht. Dies setzt jedenfalls eine Einberufung zum Militärdienst voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 19 A 497/21.A –, juris, Rn. 11; Hamburgisches OVG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 4 Bf 205/18.A –, juris, Rn. 72 und Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 158; EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris, Rn. 34. Denn die vom Gerichtshof der Europäischen Union betreffend Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Anerkennungsrichtlinie entwickelte „starke Vermutung“, vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020, – C-238/19 –, juris, Rn. 57 ff., kann von vornherein nicht an das Szenario anknüpfen, dass der Schutzsuchende erst nach einer hypothetischen Rückkehr nach Eritrea zum Militärangehörigen wird und in der Folge den Wehrdienst verweigert. In diesem Fall besteht keine schon im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung greifbare Veranlassung in Gestalt der bestehenden Militärangehörigkeit, den Schutzsuchenden durch eine „starke Vermutung“ von der Nachweiserbringung betreffend einen inneren Wertekonflikt in Verbindung mit einem zu erwartenden Militäreinsatz und dessen potenziell völkerrechtswidriger Ausgestaltung zu entbinden. Im Ergebnis auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 159 ff.; anders aber offenbar VG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2021 – 7 K 2707/19 –, juris, Rn. 71 ff. Hiernach ist im maßgeblichen Zeitpunkt nicht von einer Militärangehörigkeit der Klägerin auszugehen. Denn sie war nach eigenen Angaben nie in Eritrea. dd) Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht der Klägerin auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter dem Aspekt einer in Eritrea drohenden Bestrafung wegen ihrer illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Dass der Staat Eritrea bereits die illegale Ausreise als solche oder die Asylantragstellung als Ausdruck einer Regimegegnerschaft bewertet, lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Vgl. insbesondere AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 21 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 28. Zudem betreffen die oben getroffenen Feststellungen zum Fehlen einer Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung in besonderem Maße Personen, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen und im Ausland um Asyl nachgesucht haben. Aus diesen Tatsachenfeststellungen ergibt sich zugleich, dass der Staat Eritrea allein an eine illegale Ausreise im wehrpflichtigen Alter und/oder allein an eine Asylantragstellung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen knüpft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 131 f. m. w. N. ee) Der Klägerin droht die Gefahr gezielter Eingriffe in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut während einer Ableistung des eritreischen Nationaldienstes weiter nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen einer ihr zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Die „Frauen im Nationaldienst“ des Staates Eritrea sind keine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 117 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Juli 2021 – 13 S 1563/20 – juris, Rn. 30 ff. und 61 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 4 LA 74/20 –, juris, Rn. 5 ff. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 Buchst. a AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe im Sinn dieser Vorschriften, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 Buchst. b AsylG). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG). Nach der Rechtsprechung müssen die mit den Buchstaben a) und b) gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG kumulativ erfüllt sein. Das selbstständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt eine Auslegung aus, nach der eine „soziale Gruppe“ im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinn des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird. Auch eine allein an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG ist daher nur dann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wenn die Personengruppe, deren Mitglieder das gleiche Geschlecht haben, von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird bzw. abgegrenzt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 111 ff. m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 4 LA 74/20 –, juris, Rn. 6. Nach diesen Maßstäben lässt sich die Personengruppe der Frauen im Nationaldienst des Staates Eritrea nicht als bestimmte soziale Gruppe im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG qualifizieren. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AsylG, dass diese Personengruppe in Eritrea eine deutlich abgegrenzte Identität hat. Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie von der sie umgebenden eritreischen Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die gilt schon deshalb, weil – ggf. anders als bei der Gefahr weiblicher Genitalverstümmelung, die ggf. nur eine Teilgruppe der weiblichen Bevölkerung betrifft, vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit einer dahingehenden Gruppenbildung Bay. VGH, Beschluss vom 6. April 2021 – 5 ZB 20.31360 –, juris, Rn. 14 –, die Dienstverpflichtung die gesamte Bevölkerung, einschließlich der Frauen, gleichermaßen ohne Ansehung ihrer Persönlichkeitsmerkmale trifft. Vgl. AA, Lagebericht vom 27. Januar 2020, S. 16. Es fehlt daher an der erforderlichen gesellschaftlichen Wahrnehmbarkeit dieser Personen als eigenständige Gruppe und damit an der Grundvoraussetzung dafür, ihnen eine an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfende Andersartigkeit zuzuschreiben. Diese ergibt sich auch nicht daraus, dass die Frauen im Nationaldienst des Staates Eritrea aufgrund ihres Geschlechts in besonderer Weise der Gefahr sexueller Übergriffe ausgesetzt sind. Denn die Organisation des Nationaldienstes und die Straffreiheit für die Täter, die diese Übergriffe ermöglichen, treffen in gleicher Weise alle dienstverpflichteten Frauen und Männer und beruhen nicht darauf, dass Frauen oder Übergriffe gegenüber Frauen als andersartig betrachtet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 126 ff., m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 4 LA 74/20 –, juris, Rn. 7. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Ausgehend hiervon hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Der Klägerin drohen bei einer Rückkehr nach Eritrea von vornherein weder die Todesstrafe (Nr. 1) noch eine ernsthafte individuelle Gefahr durch einen internationalen oder innerstaatlichen Konflikt (Nr. 3). Aber auch Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Nr. 2) drohen der Klägerin nach der Auffassung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Die Klägerin hat bei einer Rückkehr nach Eritrea weder mit einer Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldiensts beachtlich wahrscheinlich zu rechnen (hierzu a)) noch droht der Klägerin bei einer denkbaren Einziehung in den zivilen Teil des Nationaldiensts ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (hierzu b)). Auch eine Bestrafung allein wegen der illegalen Ausreise der Klägerin ist nicht beachtlich wahrscheinlich (hierzu c)). a) Die Klägerin hat bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit einer Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldiensts beachtlich wahrscheinlich zu rechnen. Nach der bereits unter I.1.b)bb) dargestellten Erkenntnislage endet die Dienstpflicht für Frauen in der Regel mit 27 Jahren. Bereits zuvor kann es jedoch zu faktischen Freistellungen kommen. So sind insbesondere verheiratete, schwangere Frauen sowie Mütter mit kleinen Kindern regelmäßig jedenfalls vom militärischen Teil des Nationaldiensts freigestellt. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 15; EASO, Eritrea, September 2019, S. 33 f.; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 29; Mekonnen, Independent Expert Report an das VG Minden, 19 August 2020, S. 17; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 66 ff., m. w. N. Hiervon ausgehend ist nach den Äußerungen der Klägerin im Zuge des Asylverfahrens von ihrer Freistellung vom militärischen Teil des Nationaldiensts auszugehen. Denn im Mai 2022 ist sie zuletzt Mutter geworden. Ungeachtet der Frage, ob die mittlerweile 30-jährige Klägerin überhaupt noch nach der ständigen Übung des eritreischen Militärs dienstpflichtig ist, ist sie auch nach wie vor mit der Erziehung von Kleinkindern befasst, sodass jedenfalls von einer noch andauernden Freistellung auszugehen ist. Vor dem Hintergrund des Vorgesagten mag dahinstehen, ob Frauen im militärischen Teil des Nationaldiensts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung in Gestalt von sexuellen Übergriffen droht. Vgl. hierzu zuletzt OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 4 LA 74/20 –, juris, Rn. 11 ff. b) Der Klägerin droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden durch Einziehung in den zivilen Teil des Nationaldiensts. Zum Teil wird in der Rechtsprechung unter Auswertung der Erkenntnismittel angenommen, dass die Freistellung von Müttern vom Nationaldienst auch dessen zivilen Teil erfasst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 66. Nach den Erkenntnismitteln sind die Arbeits- und Lebensbedingungen der Angehörigen des zivilen Teils des Nationaldiensts im Wesentlichen dieselben wie diejenigen der Bevölkerung außerhalb des Nationaldiensts. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 40. Disziplinarische Maßnahmen sind weniger hart als im militärischen Teil. Harte Bestrafungen, Folter und Demütigungen sind nicht verbreitet. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 40; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 21 f.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 30. November 2021 – 7 K 83/20 –, juris, Rn. 61. Sexuelle Übergriffe sind im Vergleich zum militärischen Teil des Nationaldiensts vereinzelter. Vgl. European Union Agency for Asylum (EUAA), Conditions regarding the civilian branch of the national service, März 2022, S. 6; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 68. Ausgehend hiervon stellt sich bereits die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung in den zivilen Teil des Nationaldiensts bei faktisch vom militärischen Teil des Nationaldiensts befreiten Personen als herabgesetzt dar. Dies zusammengenommen mit dem Umstand, dass es offenbar deutlich seltener zu Übergriffen, Demütigungen und Bestrafungen kommt, lässt das Erleiden eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG im Zusammenhang mit dem zivilen Teil des Nationaldiensts als nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen. c) Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Eritrea auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung, insbesondere eine Inhaftierung, allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin nach eigenen Angaben nie in Eritrea war. II. Die Klage hat im Hinblick auf die ferner hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Eritreas und Äthiopiens Erfolg (hierzu 1.). In der Folge sind auch Ziffern 5 und 6 des Bescheids aufzuheben (hierzu 2.). Der Zulässigkeit des ferner hilfsweise gestellten Klageantrags steht nicht ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt eines begehrten Abschiebungsschutzes betreffend zwei Länder entgegen. Einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hat der Ausländer hinsichtlich derjenigen Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, eine nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 25, m. w. N; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris, Rn. 27. Ausgehend hiervon besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin im Umfang des ferner hilfsweise gestellten Antrags. Denn hinsichtlich Eritreas, dessen Staatsangehörigkeit die Klägerin ausschließlich besitzt, wäre das Bundesamt verpflichtet gewesen, Abschiebungsverbote zu prüfen. Hinsichtlich Äthiopiens hat das Bundesamt eine der Klägerin nachteilige Feststellung und Entscheidung in Ziffern 4 und 5 des Bescheids bereits getroffen und eine Abschiebung insofern angedroht. 1. Die Klage ist mit dem ferner hilfsweise gestellten Antrag auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG sowohl im Hinblick auf Äthiopien (hierzu a)) als auch im Hinblick auf Eritrea (hierzu b)). a) Die Klägerin hat im Hinblick auf Äthiopien einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 34 ff., m. w. N. Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn in krassen Ausnahmefällen ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Klägers hinzutreten und humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann zu bejahen sein, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3741/18.A –, juris, Rn. 65 ff., m. w. N. Dabei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 174 f., m. w. N. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 25. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 16 ff. Nach der Erkenntnislage ist die Grundversorgungslage in Äthiopien schwierig und hat sich seit 2020 in Folge der weltweiten Corona-Pandemie sowie des Kriegs in der Ukraine stetig verschlechtert. Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen und insofern sowohl anfällig für Überschwemmungs- als auch Dürreereignisse. Der überwiegende Teil der äthiopischen Bevölkerung (ca. 80 %) lebt auf dem Land und betätigt sich landwirtschaftlich, was aber oftmals für eine ganzjährige Ernährung aus Eigenerwirtschaftung nicht ausreicht. Daher erhalten ca. 3 Mio. Äthiopier Nahrungsmittelhilfe und weitere ca. 8 Mio. Äthiopier Unterstützung über das staatliche „Producitve Saftey Net Programme“ durch direkte und indirekte Unterstützung bei der Nahrungsmittelbeschaffung. Vgl. AA, Ad-hoc Lagebericht, Stand: Dezember 2021, 18. Januar 2022, S. 23; BFA, Länderinformationsblatt Äthiopien, 25. Januar 2021; S. 45 f. Aktuell ist die Nahrungsmittelsituation geprägt von vier konsekutiven Dürreperioden und in 2022 der schlechtesten Regensaison seit Beginn der Aufzeichnungen in Süd- und Ostäthiopien. Insofern wird die Nahrungsknappheit nach der IPC-Skala als Stufe 4: „Emergency“ eingestuft, was sich in dieser Gestalt noch bis mindestens Januar 2023 fortsetzen soll. Eine ähnliche Einstufung mit einer derzeitigen Tendenz zu Stufe 5: „Famine“ wird hinsichtlich der Region Tigray getroffen. Die Lage in der und um die Hauptstadt und weiten Teilen des Westens des Landes wird hingegen deutlich weniger angespannt eingestuft. Die Einstufung nach der IPC-Skala liegt insofern bei Stufe 1: „Minimal“ mit einer Tendenz zur weiteren Entspannung in der Vorausschau bis Januar 2023. Vgl. insoweit die Informationen auf https://fews.net/east-africa/ethiopia (Stand: August 2022). Die Nahrungsmittelpreise sind im Zusammenhang mit den Dürreperioden der Vergangenheit und Gegenwart sowie aufgrund des Umstands, dass ca. zwei Drittel des Weizens aus der Russischen Föderation sowie der Ukraine importiert werden und es aufgrund des insoweit herrschenden Krieges zu Lieferschwierigkeiten kommt, gestiegen. Dieser Trend soll sich aller Voraussicht nach fortsetzen. Vgl. FAO/WFP, Hunger Hotspots: Early warnings on acute food insecurity, June to September 2022 Outlook, Juni 2022, S. 26. Rückkehrer aus Drittländern können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä.) werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Es sind jedoch – vor allen in den Großstädten – nichtstaatliche Hilfsorganisationen tätig, die auch Rückkehrer mit Hilfeleistungen versorgen und Starthilfe gewähren. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Äthiopien, 25. Januar 2021; S. 48 f.; IOM Ethiopia, Annual Report 2021, S. 9, 17, abrufbar unter ethiopa.iom.int. Eine von den Patienten direkt zu bezahlende medizinische Basisversorgung ist in staatlichen und privaten Kliniken gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit entsprechendem Gerät nicht durchgeführt werden. Vgl. AA, Ad-hoc Lagebericht, Stand: Dezember 2021, 18. Januar 2022, S. 23 f. Um in Äthiopien eine sichere Existenzgrundlage zu erlagen sind im Allgemeinen begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich. Vgl. VG Minden, Urteil vom 14. März 2022 – 10 1422/20.A –, juris, S. 27 des Urteilsumdrucks, m. w. N. Im Falle einer freiwilligen Rückkehr können die Klägerin und ihr Familienverbund auf Leistungen diverser Rückkehrerprogramme zurückgreifen. Vgl. hierzu https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ethiopia . Neben einer einmaligen finanziellen Starthilfe von insgesamt 2.000 Euro (1.000 Euro pro erwachsener Person und 500 Euro bei Personen unter achtzehn Jahren) sowie der Übernahme der Reisekosten im Rahmen des „Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) sowie des „Government Assisted Repatriation Programme (GARP)“ sind dies u.a.: Im Vorfeld, noch vor seiner Rückkehr nach Äthiopien: Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM) wie etwa Coachings und Workshops in entsprechender Sprache zur Existenzgründung im Zielstaat. Nach Ankunft in Äthiopien: Reintegrationsunterstützungen, zum einen in Form von nicht-monetären Unterstützungsleistungen wie etwa (neben der In-Empfangnahme am Flughafen u.a. auch) die Unterstützung beim Aufbau eines kleinen Unternehmens oder bei der Jobsuche sowie die Unterstützung bei der Suche nach Kontaktpersonen im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien, sowie ggf. auch weitere finanzielle Unterstützung wie etwa die sog. 2. Starthilfe nach sechs bis acht Monaten im Rahmen des sog. StarthilfePlus-Programms. Ausgehend von den geschilderten rechtlichen und tatsächlichen Ausgangspunkten stehen zwingende humanitäre Gründe einer Abschiebung der Klägerin und ihrer zwei Kinder nach Äthiopien entgegen. Hierbei geht das Gericht bei der angestellten Rückkehrprognose vom Regelfall einer Rückkehr der gesamten Kernfamilie aus. Diese besteht aus der Klägerin und ihren beiden Kindern. Nicht zur gelebten Kernfamilie gehört hingegen der ehemalige Lebensgefährte der Klägerin, Herr N. . Denn ein gemeinsam fortdauernd gelebter Familienverbund zu Herrn N. besteht nach Beendigung der Beziehung zur Klägerin um das Jahr 2017 nicht mehr in einer für die Rückkehrprognose relevanten Weise fort. Die Klägerin lebt mit ihren beiden Kindern getrennt von Herrn N. und versorgt diese ausweislich der vorgelegten Sozialhilfeunterlagen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft aus konkret an sie und ihre Kinder gewährten Mitteln. Bei der Rückkehrprognose ebenfalls außer Betracht bleibt der neue Lebensgefährte der Klägerin, Herr Z. N1. . Denn die Klägerin schildert insoweit, dass sie weiterhin alleine lebt und es lediglich für die Zukunft geplant ist, mit Herrn N1. zusammen zu ziehen. Eine aktiv gelebte Kernfamilie ist darin auch trotz eines gemeinsamen Kindes und einer von der Klägerin geschilderten kirchlichen Eheschließung mit Herrn N1. noch nicht zu sehen. Denn für eine aktiv gelebte Kernfamilie mit der oben beschriebenen Indizwirkung im Hinblick auf eine prognostisch gemeinsame Rückkehr ist es nach Auffassung des Gerichts entscheidend, dass der gemeinsame Lebensalltag für einen längeren Zeitraum gemeinsam bestritten wird. Dies ist im Falle der Klägerin und ihres neuen Lebensgefährten nicht ersichtlich. Vielmehr schildert diese, dass sie in M. und ihr neuer Lebensgefährte bis ca. einen Monat vor der mündlichen Verhandlung in X. bei N2. gelebt hätten. Allein aufgrund der Distanz zwischen den genannten Wohnorten ist ein gelebter Familienverband im Alltag, der zuvor nach den Darstellungen auch nicht andernorts bereits einmal bestanden hat, mit dem Ergebnis der oben beschriebenen Indizwirkung darin im Einzelfall nicht zu sehen. Auch ist der neue Lebensgefährte der Klägerin ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Sozialhilfeunterlagen nicht erkennbar an der Lebenshaltung der Klägerin und deren Kindern beteiligt. Die geschilderte Rückkehrsituation zugrunde gelegt, droht der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus Gründen einer schlechten humanitären Lage in Äthiopien. Das Gericht geht hierbei in Ermangelung noch andauernder verwandtschaftlicher oder sonstiger Beziehungen der Klägerin nach Äthiopien von einer Rückkehr in die Hauptstadt Addis Abeba oder in das nahe gelegene B. aus. In Addis Abeba und Umgebung ist die Grundversorgungslage nach der Erkenntnislage schwierig, jedoch im Gegensatz zu vielen anderen Landesteilen vergleichsweise entspannt, denn eine akute und folgenreiche Nahrungsmittelunterversorgung der städtischen Region droht nicht und eine medizinische Basisversorgung ist gewährleistet. Es ist dennoch auch unter Berücksichtigung von an die Klägerin potenziell gewährten Rückkehrleistungen davon auszugehen, dass die Klägerin im nahen zeitlichen Kontext der Abschiebung einer ernsthaften Verelendungsgefahr ausgesetzt ist. Denn die Klägerin hat weder verwandtschaftliche noch bekanntschaftliche Beziehungen in Äthiopien und wäre mit einem 2022 geborenen Säugling sowie einem weiteren Kind auf sich allein gestellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der 2007 im Sudan geborene und dort lebende minderjährige Sohn der Klägerin hinreichende wirtschaftliche Unterstützung gewähren könnte. Es kann vor diesem Hintergrund auch im nahen zeitlichen Kontext der Abschiebung nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin Gelegenheit hat, gegebenenfalls angebotene Hilfe im erforderlichen Umfang in Anspruch zu nehmen und die nach der Rückkehr erforderlichen Schritte zur akuten – geschweige denn dauerhafteren – Sicherung des Existenzminimums in Angriff zu nehmen. Hierbei wirkt sich weiter zu Lasten der Klägerin aus, dass sie über eine nur geringfügige schulische Bildung und keinerlei spezifische Kenntnisse für eine Berufstätigkeit verfügt; auch in Deutschland hat sie von staatlicher Sozialhilfe gelebt, die in Äthiopien nicht zur Verfügung steht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin in Anbetracht der erforderlichen Kinderbetreuung Gelegenheit für die Ausübung einer Berufstätigkeit hätte. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die genannten Gesichtspunkte sämtlich durch vor Ort tätige Hilfsorganisationen aufgefangen werden können. Denn regelmäßig verfolgen die Hilfsorganisationen einen eher punktuellen und zeitlich begrenzten Ansatz, während die Klägerin eher einer ganzheitlichen und regelmäßigen Unterstützung – auch im unmittelbaren Kontext der Abschiebung – bedürfte. Aus diesem Grund ist aus Sicht des Gerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine Verelendung im nahen zeitlichen Kontext des Aufbrauchens von Rückkehrhilfen zu befürchten, zumal die Klägerin voraussichtlich keine Gelegenheit haben wird, für die Zeit nach dem Aufbrauchen der Hilfeleistungen ausreichende Vorsorge zu treffen. b) Die Klägerin hat auch im Hinblick auf Eritrea einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach der Erkenntnislage ist die Versorgungslage in Eritrea für weite Teile der Bevölkerung schwierig. Die Preise für Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. 80 % der Bevölkerung generiert ihren Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft. Die (eigenständige) Sicherung der Ernährungsgrundlage wird insofern erschwert durch die Bindung von Arbeitskraft in Form des verpflichtenden militärischen Teils des Nationaldiensts sowie durch ausgeprägte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Weiter erschwert wird die Situation durch die COVID-19-Pandemie, die zu weiteren Beschränkungen der Erwerbstätigkeit – gerade durch weitgehende Betätigungsverbote im informellen Sektor – führt, sowie durch eine Heuschreckenplage. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen. Internationale Organisationen haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie nicht jederzeit eine Reisegenehmigung erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Problematisch ist die Behinderung des Zugangs zu unabhängiger humanitärer Hilfe und Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Nach der Öffnung der eritreisch-äthiopischen Grenze im September 2018 kam es zu umfangreichen Einfuhren und deutlichen Preissenkungen bei Nahrungsmitteln, nach der Schließung der Grenze im April 2019 stiegen die Preise wieder. Auch die im November 2021 eingeführten US-Sanktionen gegen Eritrea führten zu Preissteigerungen. Die medizinische Grundversorgung ist nicht immer gewährleistet. Die Versorgung in den Städten, insbesondere in Asmara, ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos. Medikamente und Verpflegung sind aber von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt. Zurzeit erlaubt die Regierung in besonders schweren Fällen die Ausreise zur medizinischen Versorgung für die gesamte Familie, wenn ein Familienmitglied krank ist. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 20; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 25 f.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report Eritrea, S. 15 ff. Ausgehend hiervon stehen zwingende humanitäre Gründe einer Abschiebung der Klägerin nach Eritrea entgegen. Bei Zugrundelegung einer Rückkehr der gesamten Kernfamilie nach Eritrea in der unter II.1.a) geschilderten Zusammensetzung ist eine Versorgung der Rückkehrenden mit den essentiellen Grundlagen Unterkunft und Nahrung im nahen Kontext der Abschiebung nicht gewährleistet. Es droht ein ernsthaftes Verelendungsszenario, zumal die Klägerin keinerlei Anknüpfungspunkte nach Eritrea hat, nachdem sie sich dort nach eigener Schilderung nie aufgehalten hat und mit den Lebensbedingungen nicht vertraut ist. Die Klägerin hat auch keine verwandtschaftliche oder bekanntschaftliche Verbindung nach Eritrea und ist voraussichtlich aufgrund ihrer familiären Situation (s. II.1.a)) und ihres geringen Bildungsgrads auch nicht in der Lage in Abwesenheit von hierauf bezogener Unterstützungsleistungen auf dem eritreischen Arbeitsmarkt oder im informellen Beschäftigungssektor Fuß zu fassen. Es ist nach den Erkenntnismitteln nicht ersichtlich, dass die vorbeschriebene Lage durch die Unterstützung von Hilfsorganisationen in entscheidender Weise abgemildert werden könnte. Nichts anderes würde im Übrigen im Hinblick auf Eritrea gelten, wenn der neue Lebensgefährte der Klägerin in die Rückkehrprognose einzustellen wäre. Denn dieser ist ausweislich einer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopie seiner Aufenthaltserlaubnis eritreischer Staatsangehöriger, dem der subsidiäre Schutz gewährt wurde. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde Herr N1. aller Voraussicht nach in den militärischen Teil des Nationaldiensts eingezogen und könnte zumindest im nahen zeitlichen Kontext einer Abschiebung der Klägerin voraussichtlich nicht an der Versorgung der in dieser Konstellation zurückgekehrten Familie mitwirken. 2. Die in Ziffer 5 getroffene Abschiebungsandrohung unterliegt der Aufhebung. Denn sie verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie eine Abschiebung der Klägerin nach Äthiopien androht. Insoweit liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG nicht vor. Gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben ist das in Ziffer 6 des Bescheids getroffene Einreise- und Aufenthaltsverbot. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, § 83b AsylG. Bei der Bildung der Kostenquote hat sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.