Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 3 bis 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. April 2017 – soweit die genannten Ziffern den Kläger betreffen – verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Nach eigenen Angaben ist der Kläger am 00. 00. 0000 in Assab geboren, eritreischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit Tigrinya, im Jahr 2002 aus Eritrea aus- und am 24. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er stellte am 7. Juli 2016 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 2. Dezember 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe Tigrinya an. Er habe Papiere, die ihn als eritreischen Staatsbürger ausgewiesen hätten, besessen, diese aber er in Libyen verloren. Er sei in Äthiopien aufgewachsen und habe die Schule bis zur vierten Klasse besucht. 1999, als Eritrea unabhängig geworden sei, sei er nach Eritrea gebracht worden. Dort habe er von 1999 bis 2002 in Assab gelebt. 2002 habe er Eritrea wieder verlassen und habe im Sudan und Libyen gelebt. Er habe aus Eritrea wegen seines Glaubens flüchten müssen. Mit Bescheid des Bundesamts vom 4. April 2017 – zugestellt am 6. April 2017 – lehnte das Bundesamt den Asylantrag im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und des subsidiären Schutzes (Ziff. 3) sowie der Asylanerkennung (Ziff. 2) ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; andernfalls drohte es dessen Abschiebung nach Eritrea oder Äthiopien an (Ziff. 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe seine eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger auch Äthiopier sei. Hiervon ausgehend sei eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung des Klägers nicht ersichtlich. Auch sei der subsidiäre Schutz nicht zuzuerkennen oder Abschiebungsverbote festzustellen. Der Kläger hat am 19. April 2017 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger und habe dies mit seinen Angaben auch hinreichend glaubhaft gemacht. Er sei als Kind von Eltern eritreischer Abstammung geboren worden. Daher sei die Verfolgungsgefahr im Hinblick auf das Herkunftsland Eritrea zu prüfen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 4. April 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen, ferner hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Eritreas und Äthiopiens vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll. Ein Vertreter der Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der zuständigen Ausländerbehörde sowie auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren 8 K 5181/22.A, 8 K 5182/22.A und 8 K 3653/19.A Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, nachdem auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nur mit dem Hilfsantrag begründet (hierzu II.); im Übrigen ist sie unbegründet (hierzu I.). Der Bescheid des Bundesamts vom 4. April 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, als er den auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gerichteten Antrag des Klägers in Ziffer 3 ablehnt und die Entscheidungen in Ziffern 4 und 5 trifft. Im Übrigen ist der Bescheid im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. I. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – nicht den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und wenn kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder Absatz 3 AsylG vorliegt. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten – in der Person des Betroffenen tatsächlich verwirklichten oder vom Verfolger zugeschriebenen – Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die "Verknüpfung" zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsmerkmal reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 13, m .w. N. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internatio-naler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Be-trachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-stände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32, m. w. N. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist wiederum eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 9. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene "qualifizierende" Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 10. Die einer Vorverfolgung zukommende Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Die Beantwortung der Frage, ob die Wiederholungsvermutung dabei durch den bloßen Ablauf einer bestimmten Zeit widerlegt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere von der Art und Intensität der geltend gemachten Vorverfolgung, ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 13 A 1776/18.A –, juris, Rn. 12. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16. Diese Grundsätze zugrunde gelegt, ist das Bundesamt in Bezug auf das Herkunftsland des Klägers unzutreffend (zumindest auch) von der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien ausgegangen; vielmehr ist der Kläger ausschließlich eritreischer Staatsangehöriger (hierzu 1.). Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft indes nicht gegeben (hierzu 2.). 1. Das Bundesamt hat unzutreffend als Herkunftsland des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AsylG (zumindest auch) die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien bestimmt. Der Kläger ist im maßgeblichen Zeitpunkt ausschließlich eritreischer Staatsangehöriger. Maßstab ist insofern die volle Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Staatsangehörigkeit des Klägers bei freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29.03 –, juris, Rn. 17 f.; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 28; VG Magdeburg, Urteil vom 7. Juni 2018 – 8 A 367/17 –, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2017 – 6 K 2713/17.A –, juris, Rn. 35. Der Kläger hat die äthiopische Staatsangehörigkeit durch Geburt (hierzu a)) und die eritreische Staatsangehörigkeit mit der völkerrechtlichen Entstehung des Staates Eritrea (hierzu b)) erworben. Er hat die äthiopische Staatsangehörigkeit jedoch später wieder verloren (hierzu c)). a) Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00. 00. 0000 in der damals äthiopischen Stadt Assab, im heutigen Eritrea, geboren. Hierdurch hat der Kläger die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben. Der Erwerb richtete sich nach Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (äthStAG 1930) vom 22. Juli 1930, das bis zum 22. Dezember 2003 in Kraft war (Art. 27 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (äthStAG) vom 23. Dezember 2003). Vgl. Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003, veröffentlicht als Proklamation Nr. 378/2003 in Federal Negarit Gazeta X Nr. 13 vom 23. Dezember 2003 (S. 2505 ff.), englische Übersetzung https://www.refworld.org/pdfid/409100414.pdf (zuletzt abgerufen am 20. Oktober 2022). Nach Art. 1 äthStAG 1930 war äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wurde. Es galt das Abstammungsprinzip. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 18. Januar 2022, S. 26; AA, Auskunft vom 9. Juni 2016 an das VG Schwerin, S. 1. Legt man die Angaben des Klägers zur Abstammung seiner Eltern, insbesondere zu ihren Geburtsorten zugrunde (der Vater stammte aus Assab im heutigen Eritrea), so hat er mit seiner Geburt am 18. Juli 1991 in Assab nach Art. 1 äthStAG 1930 die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben, weil er als Kind von Eltern äthiopischer Staatsangehörigkeit in einem damals noch zu Äthiopien gehörenden Gebiet geboren wurde. b) Der eritreisch-stämmige Kläger hat mit der völkerrechtlichen Entstehung des Staates Eritrea am 24. Mai 1993 auch die eritreische Staatsangehörigkeit erworben. Eine Person ist im Sinne der eritreischen Proklamation Nr. 21/1992 (Art. 2 Abs. 2) eritreischer Abstammung und damit eritreische Staatsangehörige, wenn sie oder ihre Vorfahren (Art. 2 Abs. 1) im Jahr 1933 auf dem Gebiet des heutigen Staates Eritrea gelebt haben. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts zumindest über seinen Vater eritreischer Abstammung im vorgenannten Sinne. Denn soweit ihm diesbezügliche Darlegungen möglich sind, hat er glaubhaft dargestellt, dass die Familie seines Vaters aus Assab stammt. Diese Stadt liegt im Staatsgebiet des heutigen Staates Eritrea. Ferner hat der Vater des Klägers nach dessen glaubhaften Schilderungen am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen und war Inhaber eines eritreischen Ausweises. c) Der Kläger, der sonach zunächst zwei Staatsangehörigkeiten hatte, hat seine äthiopische Staatsangehörigkeit jedoch später wieder verloren. Der Staatsangehörigkeitsverlust richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechts- und Staatspraxis der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien. Maßstab für die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger eines ausländischen Staates seine Staatsangehörigkeit verliert, sind das Staatsangehörigkeitsrecht und die Rechts- und Staatspraxis seines (ehemaligen) Heimatstaates. Dabei hat das Gericht nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten. Es gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht. Die Ermittlung ausländischen Rechts und der ausländischen Rechtspraxis ist im Prozess - wenngleich es um Recht geht - der Tatsachenfeststellung und -würdigung, nicht hingegen dem Bereich der Rechtserkenntnis zuzuordnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 40 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2021 – 19 A 177/21.A –, juris, Rn. 13 ff. Hiernach ist der deutsche Richter darauf angewiesen, den Inhalt der maßgeblichen ausländischen Rechtsnormen entsprechend einer Tatsachenermittlung mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung und sonstigen Rechtspraxis zu erfassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 46. aa) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger seine durch Geburt erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit zwar noch nicht mit der Entstehung des Staates Eritrea mit Wirkung vom 24. Mai 1993 verloren und auch nicht bis zum Beginn des äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges im Mai 1998. Vgl. hierzu zu insoweit vergleichbaren Fällen OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 75 ff. Maßgeblich für die Frage eines Staatsangehörigkeitsverlustes war dabei zunächst der bis zum 23. Dezember 2003 geltende Verlustgrund in Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930. Nach dieser Vorschrift verlor ein äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit. Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 allerdings regelte nach damaligem äthiopischem Rechtsverständnis den Staatsangehörigkeitsverlust grundsätzlich nur bei gewillkürtem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Hingegen enthielt das äthStAG 1930 keine Regelung für den Fall, dass ein äthiopischer Staatsangehöriger kraft Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit erwarb. Vgl. Günter Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 6, Rn. 11 f. Nach dem jedenfalls bis Mai 1998 in Äthiopien vorherrschenden Rechtsverständnis und der damaligen Anwendungspraxis erfasste der Verlusttatbestand in Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 den gesetzlichen Erwerb für sich genommen nicht. Einen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nahm die äthiopische Anwendungspraxis in der Zeit zwischen dem 24. Mai 1993 und Mai 1998 daher nur für in Eritrea lebende oder dorthin umgesiedelte, vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung an. Denn die äthiopischen Behörden gingen davon aus, dass das eritreische Recht für alle auf dem Gebiet Eritreas lebenden über 18 Jahre alten vormals äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung zwingend die Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte vorschrieb, was die äthiopische Anwendungspraxis als „gewillkürten Erwerb“ der eritreischen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 wertete. Vgl. Günter Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 8, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 86 ff., insb. Rn. 100. Die maßgebliche Anwendungspraxis der äthiopischen Regierung sah dagegen in der Zeit zwischen Mai 1993 und dem Ausbruch des äthiopisch-eritreischen Grenzkrieges im Mai 1998 äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die – wie der Kläger – in dieser Zeit ununterbrochen in Äthiopien lebten, grundsätzlich weiterhin als äthiopische Staatsangehörige an, ohne Rücksicht darauf, ob sie aus der Sicht des neu entstandenen eritreischen Staates und/oder aus internationaler Sicht zugleich auch eritreische Staatsangehörige waren. Vgl. Günter Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 8, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 87. bb) Der Kläger hat seine äthiopische Staatsangehörigkeit jedoch später durch die glaubhaft geschilderte Deportation nach Eritrea verloren. Vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die nach dem Ausbruch des Grenzkrieges zwischen Äthiopien und Eritrea im Mai 1998 von Äthiopien nach Eritrea deportiert wurden oder im Wege sog. "freiwilliger Repatriierung" dorthin ausreisten, haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit regelmäßig verloren. Vgl. jeweils m. w. N. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2021 – 19 A 2373/17.A –, juris, Ls. und Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 117, 127. Ausgehend von seinen glaubhaften Schilderungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind der Kläger und dessen Vater um das Jahr 1999 von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden. Der Kläger konnte insofern einen schlüssigen Geschehensverlauf schildern, der sich mit der Erkenntnislage zur Haltung Äthiopiens gegenüber Personen eritreischer Abstammung in Einklang bringen lässt. So schilderte der Kläger zunächst eine recht unbeschwerte Kindheit in Äthiopien, während derer auch der Vater keine Probleme bei der Arbeitstätigkeit gehabt habe. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen zur vorübergehenden Akzeptanz der äthiopischen Regierung gegenüber eritreisch-stämmigen Personen im Zeitraum zwischen 1993 und 1998. Dies habe sich dann im Zuge der Deportationswelle ab 1998 gewandelt. Die Anknüpfung der Deportation an die Teilnahme des Vaters des Klägers am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum ist nachvollziehbar und entsprach – nach der Erkenntnislage – der äthiopischen Praxis im maßgeblichen Zeitraum. Ebenso nachvollziehbar ist die Schilderung der Durchführung der Deportation im Wege des Transports auf offenen Lastwagen zusammen mit einer Vielzahl anderer Personen sowie der Überreichung eines eritreischen Dokuments nach Ankunft auf dem Staatsgebiet des heutigen Eritrea. Auch das Zusammenleben des Klägers mit anderen „Rückkehrern“ in der Stadt Assab ist im Lichte der insoweit geübten Vorgehensweise Äthiopiens bei den erfolgten Rückführungen plausibel. Dass der Kläger die Begebenheiten, insbesondere was die zeitliche Anknüpfung an sein Lebensalter angeht, in der Befragung beim Bundesamt und jener im Zuge der mündlichen Verhandlung teilweise abweichend zeitlich einordnet, vermag die gerichtliche Überzeugungsbildung nicht entscheidend ins Wanken zu bringen. Denn der Kläger berichtet zwar von selbst Erlebtem. Dieses Erleben liegt jedoch schon in recht ferner Vergangenheit und betraf zudem seine Kindertage. Der insgesamt reserviert wirkende Kläger konnte jedenfalls ihm noch erinnerliche Momente, wie den emotionsgeladenen Abschied von den ehemaligen Nachbarn in Addis Abeba, in für das Gericht überzeugender Weise darstellen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es eine größere Zahl Personen geben mag, die aus asyltaktischen Erwägungen heraus lediglich vorgeben, Eritreer zu sein bzw. nach Eritrea deportiert worden zu sein. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. März 2021 – 19 A 2373/17.A –, juris, Rn. 41 f. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts nicht zu dieser Gruppe zu zählen. Dies ergibt sich für den entscheidenden Einzelrichter vor allem aus dem Gesamtkontext der Schilderungen des Klägers zu der an seine Religionszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgung. Insofern steigerte der Kläger zwar zum einen sein Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, was seine Verfolgung in Eritrea angeht, zugleich gestand er aber auch ein, dass er sich in jüngerer Zeit mehr und mehr vom Glauben abgewendet habe, dessen Ausübung in Äthiopien kein Problem gewesen sei. Ausgehend hiervon drängt sich eine Motivationslage des Klägers, sich aus asyltaktischen Gründen als Eritreer darzustellen, im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt nicht auf. Vielmehr gesteht der Kläger freimütig, nunmehr nicht mehr streng gläubig zu sein, was nicht von asyltaktischen Erwägungen getragen sein kann. 2. Ausgehend von der (allein) eritreischen Staatsangehörigkeit des Klägers liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Kläger nicht vor. Dies gilt bezüglich seiner Religionszugehörigkeit (hierzu a)) einer möglichen Einziehung zum Nationaldienst (hierzu b)), bezüglich einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung durch Ausreise (hierzu c)) und bezüglich der Ausreise und Asylantragstellung im Bundesgebiet (hierzu d)). a) Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG aufgrund seiner Religionszugehörigkeit. Bei einer Rückkehr nach Eritrea hat der Kläger insoweit nicht beachtlich wahrscheinlich mit Verfolgungshandlungen anknüpfend an seine Religion zu rechnen (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Die Religionsausübung unterliegt in Eritrea Restriktionen. Eritrea ist ein säkularer Staat (Proklamation 73/1995); de jure besteht Religionsfreiheit. Öffentlich darf dies nicht in Frage gestellt werden. Seit 2002 gilt jedoch für alle Glaubensgemeinschaften eine Registrierungspflicht, sodass seither nur noch die offiziell anerkannten Glaubensgemeinschaften ihren Glauben tatsächlich praktizieren dürfen. Anerkannte Glaubensgemeinschaften sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche, die eritreisch-orthodoxe Tewahedo-Kirche sowie der sunnitische Islam. Mehrere Freikirchen haben seither die Registrierung beantragt, bisher allerdings keine Antwort auf ihr Ersuchen erhalten. Vgl. European Asylum Support Office (EASO), EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 48; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: evangelikale und pentekostale Kirchen, 9. Februar 2011, S. 1 f.; UK Home-Office (UK-HO), Country Policy and Information Note - Eritrea: Religious groups, Februar 2018, S. 4; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Eritrea, Gesamtaktualisierung 19. Mai 2021, S. 18 f.; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 11 f. Nichtregistrierten Religionsgemeinschaften ist die Religionsausübung de facto verboten. Auf Zusammenkünfte von Angehörigen nichtregistrierter Religionsgemeinschaften wird der Straftatbestand des unerlaubten Versammelns angewandt, welcher bei Zusammenkünften ab fünf Personen greift. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 12 f.; United States Department of State (USDOS), Eritrea 2021 International Religious Freedom Report, S. 3. Angehörige nichtregistrierter Religionsgemeinschaften haben bei öffentlich wie auch im Privaten praktizierter Religionsausübung eine Verhaftung zu erwarten. Bereits ein gemeinsames Gebet zuhause, eine Hochzeit oder eine Beerdigung kann zu Verhaftungen führen. Die glaubensbedingte Weigerung, am Nationaldienst oder der Volksarmee teilzunehmen, führt regelmäßig zur Verhaftung. Vgl. USDOS, Eritrea 2021 International Religious Freedom Report, S. 1, 5; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 12 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Eritrea, Gesamtaktualisierung 19. Mai 2021, S. 19; SFH, Eritrea: evangelikale und pentekostale Kirchen, 9. Februar 2011, S. 2. Die Freilassung solchermaßen Inhaftierter wird regelmäßig daran geknüpft, dass die Gläubigen ihrem Glauben abschwören oder versichern, diesen nicht mehr zu praktizieren. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 13. Die Größe der Gemeinschaft, das Potential, mit der Staatsideologie in Konflikt zu geraten, die Identität der Religionsgemeinschaft mit einer Volksgruppe sowie etwaige Kritik an der Regierungspolitik sind neben Beziehungen ins Ausland und teilweise der Konkurrenz zur eritreisch-orthodoxen Kirche Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehren. Vgl. VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2021 – 10 K 1527/20.A –, juris, Rn. 75. Die Religionsausübung der jüdischen, griechisch-orthodoxen und zum Teil der anglikanischen Religionsgemeinschaften sowie der Bahai werden daher durchaus geduldet, obwohl diese Gemeinschaften nicht erlaubt sind. Evangelikale Kirchen, die Pfingstbewegung, Adventisten des Siebenten Tages, Zeugen Jehovas und wahhabitischen Muslime werden dagegen tendenziell eher verfolgt. Die PFDJ-Ideologie, welche das Märtyrertum für den Staat über spirituelle Werte stellt, lehnt diese Religionen ab. Insbesondere evangelikale Kirchen werden als Teil ausländischer Kampagnen gegen den eritreischen Staat angesehen und der Verbreitung von Lehren bezichtigt, die mit den traditionellen eritreischen Werten in Konflikt stehen. Vgl. EASO, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 48; UK-HO, Country Policy and Information Note - Eritrea: Religious groups, Februar 2018, S. 14; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 13. Eine Erkenntnisquelle berichtet, dass die Verfolgung der Mitglieder von Freikirchen in Eritrea ab dem Sommer 2019 weiter zugenommen habe. Auch vulnerable Personen wie schwangere Frauen seien – anders als zuvor – inhaftiert worden. Vgl. Finnish Immigration Service, Eritrea: Fact-Finding Mission to Ethiopia in May 2019, 20. November 2019, S. 12. Andere Quellen berichten hingegen über positive Entwicklungen und vermehrte Freilassungen ab Mitte 2020 bis Mitte 2021. Weiterhin sei jedoch eine letztlich nicht genau abschätzbare Zahl an Mitgliedern von nichtregistrierten Religionsgruppen weiterhin inhaftiert. Die Mitglieder einer Gruppe von 69 freigelassenen Personen seien zwischen zwei und 16 Jahren ohne Anklage oder Gerichtsprozess inhaftiert gewesen. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 13; USDOS, Eritrea 2021 International Religious Freedom Report, S. 5; United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), Country Update: Eritrea, August 2021, S. 1, 3. Teilweise würden die Gottesdienste von nichtregistrierten Gruppen auch geduldet, solange sie diskret in privaten Räumen stattfänden. Die Handhabung sei jedoch nicht einheitlich und eher willkürlich. Vgl. USDOS, Eritrea 2021 International Religious Freedom Report, S. 6 f. Den Mitgliedern von Pfingstkirchen würden zum Teil auch Lebensmittelcoupons der Regierung vorenthalten. Vgl. USDOS, Eritrea 2021 International Religious Freedom Report, S. 7. Ausgehend von diesen Erkenntnissen droht dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung bei einer Rückkehr nach Eritrea anknüpfend an seine Religionszugehörigkeit. Hierbei mag offenbleiben, ob die Schilderungen des Klägers zu einer erlittenen Verfolgung und Verletzung im Rahmen der Religionsausübung in Eritrea zutreffend sind und eine Vorverfolgung begründen. Denn jedenfalls ist die aus einer etwaigen Vorverfolgung entstammende Vermutung für die Wiederholung der Verfolgung durch stichhaltige Gründe im Einzelfall widerlegt. Entscheidend ist hierbei, dass der Kläger nunmehr angibt, von der gemeinsam mit anderen betriebenen Religionsausübung seit 2017 abzusehen. Er sei zu einem Ungläubigen geworden, nachdem ihm religiöse Fragen nicht beantwortet worden seien. Hiervon ausgehend ist in Zusammenschau mit dem langen Zeitablauf seit der Ausreise aus Eritrea von 20 Jahren nicht mehr beachtlich wahrscheinlich mit einer Verfolgung anknüpfend an die Religionsausübung des Klägers zu rechnen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger beschriebene Situation aus dem Jahr 2002 auch heute noch isoliert zu Verfolgungsmaßnahmen führen könnte, zumal der Kläger in diesem Kontext selbst schildert, erst im Falle einer erneuten Religionsausübung sei ihm der Tod angedroht worden. Von einer solchen erneuten Religionsausübung ist Anbetracht der Schilderungen des Klägers im Zuge der mündlichen Verhandlung indes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszugehen. b) Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht dem Kläger im Fall einer bei Einreise bzw. Rückführung nach Eritrea auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter dem Aspekt einer ihm dort drohenden Einziehung zum Nationaldienst. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger in den Nationaldienst eingezogen wird und ihm während einer Ableistung dieses Dienstes gezielte Eingriffe in ein nach Art. 9 Abs. 1 Anerkennungsrichtlinie geschütztes Rechtsgut drohen, die als Verfolgungshandlungen im Sinn des § 3a AsylG zu qualifizieren sind, so fehlt es in seinem Fall an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Staat Eritrea damit zumindest auch an eine ihm zugeschriebene politische Überzeugung anknüpft (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG, § 3a Abs. 3 AsylG), da im Wesentlichen alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen zur Ableistung des Nationaldienstes verpflichtet sind. Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt nicht. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 37 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8. Juli 2021 – A 13 S 403/20 –, juris, Rn. 30 ff., und vom 13. Juli 2021 – A 13 S 1563/20 –, juris, Rn. 32 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 28 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 25 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris, Rn. 26 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 –, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, Rn. 42 ff.; VG Münster, Urteil vom 12. April 2021 – 9 K 3018/17.A –, juris, Rn. 45 ff. Die gesetzlichen Grundlagen für die Einziehung zum eritreischen Nationaldienst finden sich in der Proklamation Nr. 82/1995 (Proclamation of National Service). Abrufbar in englischer Sprache unter http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html, zuletzt abgerufen am 20. Oktober 2022. Danach untergliedert sich der Nationaldienst nach Art. 2 Abs. 2 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven (militärischen) Teil ("Active National Service", vgl. Art. 8 ff. der Proklamation Nr. 82/1995) und einen Reservistendienst ("Reserve Military Service", vgl. Art. 23 ff. der Proklamation Nr. 82/1995). Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 sind grundsätzlich alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet, den Nationaldienst zu erbringen. Die Pflicht zur Ableistung des aktiven Nationaldiensts besteht gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 für alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 40 Jahren. Freigestellt vom aktiven Nationaldienst sind von Rechts wegen lediglich Personen, die ihren Dienst vor Inkrafttreten der Proklamation abgeleistet hatten, sowie ehemalige Kämpfer und Militärangehörige, vgl. Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995. Auch in der praktischen Anwendung dieser Bestimmung betrachtet der Staat Eritrea grundsätzlich alle aus seiner Sicht erwachsenen Staatsbürger bis zu einem bestimmten Alter gleichermaßen und ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen als dienstverpflichtet. Insoweit nimmt der Staat Eritrea keine Auswahl oder Auslese anhand flüchtlingsschutzrechtlicher Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor. Vgl. zur Rekrutierungspraxis insb. EASO, Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019 (EASO - Eritrea, September 2019), S. 27 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19.05.2021, S. 11 f.; vgl. auch die weitergehende Begründung mit entsprechenden Nachweisen bei OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 42 ff. Auch im Hinblick auf gesetzlich vorgesehene sowie nur rein faktisch praktizierte Ausnahmen von der Dienstpflicht lässt sich anhand der Erkenntnisquellen keine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Persönlichkeitsmerkmale feststellen. Vgl. Danish Immigration Service (DIS), Country Report, Country of Origin Information: Eritrea - National service, exit and entry, Januar 2020, (DIS, Country Report, Januar 2020), S. 28 f.; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 60 ff. Ebenso ist bei der Dauer der Dienstpflicht eine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Merkmale nicht feststellbar. Der aktive (militärische) Teil des Nationaldienstes dauert von Gesetzes wegen 18 Monate (Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995). Der zivile Teil des Nationaldienstes ist nur von Gesetzes wegen ein Reservedienst. In der Praxis hingegen hat der Staat Eritrea seine Streitkräfte nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien von 1998 bis 2000 angesichts des zunächst nur militärisch beendeten, aber formell bis Juli 2018 weiter bestehenden Kriegszustandes im Jahr 2002 auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 im Zustand der Mobilmachung belassen, in dem auch die Reservisten weiter bis zur ihrer Entlassung dienstpflichtig sind (Art. 2 Abs. 4 der Proklamation Nr. 82/1995, frühere „no war no peace“-Situation). Der Zustand der Mobilmachung dauert auch bis heute an, obwohl der Kriegszustand mit Äthiopien seit dem Friedensabkommen vom 9. Juli 2018 inzwischen auch formell beendet ist. Auf dieser Grundlage zieht der Staat Eritrea seine Staatsangehörigen unterschiedslos regelmäßig zu einer die 18-Monats-Grenze weit überschreitenden, langjährigen Dienstleistung heran. Nur in Einzelfällen werden Angehörige des Nationaldienstes schon nach den gesetzlich vorgesehenen 18 Monaten entlassen. Die Angaben über die Altersgrenzen, bis zu denen die Staatsangehörigen als dienstpflichtig angesehen werden, variieren bei Männern zwischen 50 und 57 Jahren. Bei Frauen scheint eine informelle Altersgrenze von 27 Jahren häufig angewendet zu werden, aber es gibt auch Frauen mit über 40 Jahren, die nach wie vor Dienst leisten. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 11; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 14 f.; U.S. Departement of State, Eritrea, Human Rights Report, 30. März 2021, S. 19; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 17; EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 56 ff. c) Auch eine drohende Bestrafung des Klägers bei Einreise bzw. Rückführung nach Eritrea wegen Nationaldienstentziehung durch illegale Ausreise führt nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger überhaupt eine Bestrafung in diesem Sinne droht, obwohl er niemals im unabhängigen Eritrea gelebt hat und mithin nicht illegal aus Eritrea ausreisen konnte. Denn selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger bei einer Einreise bzw. Rückführung nach Eritrea gleichwohl wegen Nationaldienstentziehung bestraft wird, so knüpft der damit verbundene Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihm zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). So im Ergebnis für insoweit vergleichbare Fälle auch OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 36 ff; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8. Juli 2021 – A 13 S 403/20 –, juris, Rn. 32 ff., und vom 13. Juli 2021 – A 13 S 1563/20 –, juris, Rn. 44 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 39 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, 28 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris, Rn. 32 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 –, juris, Rn. 3 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, 55 ff. Vgl. im Ergebnis auch – mit anderer Begründung – OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A – juris, Rn. 48, 59, 65 ff. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist – wie oben bereits ausgeführt – insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter „Politmalus“). Vgl. dazu m. w. N. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris, Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, juris, Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22. Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein. Vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 – 9 C 184.86 –, juris, Rn. 16. Nach diesen Maßstäben drohen nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst durch illegale Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung. Bei Gesamtbetrachtung und Würdigung des vorliegenden Erkenntnismaterials zur aktuellen Lage betreffend die Frage, ob der Staat Eritrea mit einen Dienstpflichtigen treffenden gezielten Eingriffen in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut – zumindest auch – an eine ihm zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung anknüpft, besitzen die gegen diese Annahme sprechenden Indiztatsachen ein größeres Gewicht als diejenigen Umstände, die für die genannte Annahme sprechen. Vgl. zur Begründung im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 36 ff. Gegen diese Annahme spricht zunächst, dass sich die den Nationaldienst in Eritrea betreffende Dienstpflicht nach Rechtslage und Praxis, wie bereits unter 1. dargestellt, auf alle eritreischen Staatsangehörigen ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen erstreckt. Gegen diese Annahme spricht weiter, dass sich keine an eine vermeintliche politische Überzeugung anknüpfende generell härtere Bestrafung von Deserteuren und Dienstverweigerern feststellen lässt, als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit in Eritrea üblich ist. Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung stellen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern wenn der Herkunftsstaat sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen einsetzt, die er durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen flüchtlingsschutzrelevanten persönlichen Merkmals treffen will. Anhaltspunkt für die Anknüpfung an ein solches Merkmal ist regelmäßig die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe, insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen - auch und gerade während eines Krieges - willkürlich verhängt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 –, juris, Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 –, juris, Rn. 14. Nach Art. 37 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 ist jeder, der Regeln dieser Proklamation verletzt, einer Strafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr (etwa 180 Euro) oder beider Strafen schuldig. Wer sich seiner Dienstpflicht in deren Kenntnis durch Flucht ins Ausland entzieht und nicht bis zum Alter von 40 Jahren zur Ableistung des Dienstes zurückkehrt, ist nach Art. 37 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995 bis zum Alter von 50 Jahren einer Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis schuldig. Nur die erstgenannte Strafvorschrift sieht ausdrücklich vor, dass eine strengere Bestrafung nach dem von Eritrea nach der Unabhängigkeit übernommenen äthiopischen Strafgesetzbuch von 1991 unberührt bleibt („Preserving the Eritrean Penal Code of 1991 for more rigorous punishment ...“). Dieses Strafgesetzbuch ist bis heute anwendbar, weil das neue eritreische Strafgesetzbuch von 2015 lediglich veröffentlicht, aber noch nicht in Kraft getreten und daher auch noch nicht in Anwendung ist. Nach Art. 300 des Strafgesetzbuches von 1991 kann Desertion ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden, in Kriegszeiten sogar mit lebenslänglichem Gefängnis oder in schweren Fällen sogar mit der Todesstrafe. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 25 f., 29; EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 43; AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 3 f.; AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 10. Oktober 2017, S. 1 f. Deserteure und Dienstverweigerer, die bei einer Razzia oder beim illegalen Verlassen des Landes aufgegriffen werden, werden ohne Anklage und gerichtliche Entscheidung inhaftiert. Auch die eritreische Regierung räumt ein, dass die Strafe in einem „administrativen Verfahren“ festgesetzt wird, um die Gerichte zu entlasten. In der Haft werden die Festgenommenen verhört und manchmal auch gefoltert, sowohl als Verhör- als auch als Strafmaßnahme. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 43 f; AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 4. Quellen berichten über Haftzeiten zwischen einem und zwölf Monaten als typisch, mit längeren Haftzeiten bis zu drei Jahren für Wiederholungstäter oder Dokumentenfälscher. Deserteure werden nach der Haftentlassung zurückgebracht zu ihren Einheiten, Dienstverweigerer durchlaufen üblicherweise danach das militärische Training. Nach der Rückkehr eines Deserteurs in seine militärische Einheit entscheidet der Kommandeur willkürlich über weitere Folgen. Diese können sowohl in einer weiteren Inhaftierung im Gefängnis der Einheit, möglicherweise auch unter Folter, aber auch in der Wiedereingliederung in die Einheit bestehen. Auch Deserteure aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes werden nach ihrer Haftentlassung üblicherweise an eine militärische Einheit überstellt, einige aber auch an ihren früheren Arbeitsplatz. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 44; AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 4 f. Personen, die das Land vor einer Einberufung zum Nationaldienst illegal verlassen haben und im dienstpflichtigen Alter zurückkehren, werden bei der Rückkehr bereits an der Grenze inhaftiert und danach meist direkt zum Nationaldienst eingezogen. Daneben bleiben sie meist straffrei oder erhalten eine Strafe lediglich wegen illegalen Verlassens des Landes. Nach Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 kann die illegale Ausreise ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 10.000 Birr (etwa 600 Euro) bestraft werden. Vgl. Zimmer, Gutachten für das VG Minden vom 29. Juni 2020, S. 2; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 29; EASO, Eritrea, September 2019, S. 57. Derzeit spricht vieles dafür, dass Strafen für Verstöße gegen die Nationaldienstpflicht und gegen die Ausreisebestimmungen seit den Jahren 2014 bis 2016, erst recht aber seit der Einleitung des Friedensprozesses mit Äthiopien im Frühjahr 2018 und der zeitweiligen Grenzöffnung zwischen September 2018 und April 2019 milder ausfallen als zuvor. Insbesondere die Haftzeiten sollen sich verkürzt haben, was vornehmlich auf den Umstand zurückzuführen sein soll, dass immer mehr Eritreer versucht haben sollen, das Land zu verlassen und dabei aufgegriffen worden sein sollen, was die Zahl der Inhaftierten beträchtlich erhöht haben soll. Zum anderen soll ein Grund für kürzere Haftdauern möglicherweise darin zu sehen sein, dass betroffene Personen schnell wieder dem Nationaldienst zugeführt werden sollen, da die große Anzahl von Deserteuren dort erhebliche Lücken hinterlassen hat. Vgl. AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 5 f.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 80 f. m. w. N. Unter diesen Umständen besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Staat Eritrea Deserteuren, die sich in Eritrea selbst oder durch Flucht in das Ausland dem Nationaldienst entzogen haben, im Fall ihrer Ergreifung eine regimegegnerische Haltung zuschreibt und dass er sie einer hierauf gestützten härteren Bestrafung unterzieht als andere Betroffene. Bei der für den Fall der Desertion drohenden Strafverfolgung handelt es sich um eine Strafverfolgung nach den einschlägigen eritreischen Strafvorschriften, die jeden eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen binden. Sie sanktionieren die fehlende Ableistung des Nationaldienstes, ohne an individuelle Persönlichkeitsmerkmale anzuknüpfen. Vgl. Zimmer, Gutachten für das VG Minden vom 29. Juni 2020, S. 2; Mekonnen, Independent expert report written to the 10th Chamber of the Minden Administrative Court, 19. August 2020, S. 15. Allein aus dem Umstand, dass Verhaftungen und Bestrafungen in Eritrea willkürlich, außergerichtlich, ohne Anklage und ohne Rücksicht auf die Gesetzeslage erfolgen, lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Bestrafung von Desertion und Dienstverweigerung ableiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 82 f. m. w. N. So im Ergebnis auch die Einschätzung von AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 10. Oktober 2017, S. 2; AA, Auskunft an das VG Cottbus vom 24. April 2018, S. 2. Anderer Ansicht VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2021 – 8 K 517/16.A –. juris, Rn. 41 ff; VG Hannover, Urteil vom 2. Juni 2020 – 3 A 6400/17 –, juris, Rn. 32 ff. Bestätigung findet diese Würdigung darin, dass inzwischen die gesamte Volkswirtschaft des Staates Eritrea auf dem Nationaldienst aufbaut. Der eritreische Staatsapparat stützt sich auf die Nationaldienstverpflichtung, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung am ehesten als eine Form staatlichen Zwangsdienstes zur Aufrechterhaltung der staatlichen Strukturen zu charakterisieren ist. Der Nationaldienst dient unter diesen Umständen vor allem auch der Förderung der volkswirtschaftlichen Entwicklung des Landes, der Steigerung der Gewinne staatsnaher und staatlich unterstützter Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 5; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 17 f. In diese Richtung auch Zimmer, Gutachten für das VG Minden vom 29. Juni 2020, S. 1 f. Dies wiederum rechtfertigt die Annahme, dass die empfindliche Bestrafung der Nationaldienstentziehung oder der Desertion dazu dient, die bestehende Herrschaftsstruktur zu sichern und insbesondere das auf der Langzeitverpflichtung der eritreischen Staatsbürger beruhende staatliche System am Leben zu erhalten. Vgl. Mekonnen, Independent expert report written to the 10th Chamber of the Minden Administrative Court, 19. August 2020, S. 11. In diesem Sinne hat die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung im Wesentlichen eine erzieherische Komponente. Vgl. Zimmer, Gutachten für das VG Minden vom 29. Juni 2020, S. 1 f. Dies lässt den Schluss zu, dass die Sanktionierung der Nationaldienstentziehung durch den Staat Eritrea auch nicht der Sanktionierung einer tatsächlichen oder unterstellten missliebigen politischen Überzeugung seiner Bürger dient, sondern der Durchsetzung der Dienstverpflichtungen im Interesse der Systemsicherung. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 87 f.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 45 jeweils m. w. N. Anders die Schlussfolgerung von Mekonnen, Independent expert report written to the 10th Chamber of the Minden Administrative Court, 19. August 2020, S. 11 ff. Hierfür spricht auch, dass Eritrea zwar angekündigt hatte, den Nationaldienst in Konsequenz aus dem Friedensprozess mit Äthiopien in Zukunft grundsätzlich auf 18 Monate zu beschränken und weitere Ausnahmen zuzulassen, vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 18, EASO, Eritrea, September 2019, S. 23, dass dies allerdings vor allem auch deshalb noch nicht umgesetzt worden ist, weil die gesamte Volkswirtschaft auf dem Nationaldienst aufbaut und eine rigorose Demobilisierung zu einer durch die eingeschränkt vorhandene Privatwirtschaft nicht aufzufangenden hohen Arbeitslosigkeit führen würde. Vgl. die Einschätzung von DIS, Country Report, Januar 2020, S. 18 f.; EASO, Eritrea, September 2019, S. 9, 24. Gegen das Vorliegen einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG zwischen Verfolgungshandlungen während des Nationaldienstes und einer dem Dienstpflichtigen zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung spricht darüber hinaus, dass die Flucht vor dem Nationaldienst bereits seit Jahren zu einem Massenphänomen geworden ist und dem Staat Eritrea bekannt ist, dass die Mehrzahl der Dienstpflichtigen zuvörderst vor den prekären und unfreien Lebensbedingungen des Nationaldienstes flieht. Geschätzt 50 % der eritreischen Staatsangehörigen leben inzwischen im Ausland. Bei einem solchen Massenexodus ist auch für die eritreische Regierung unübersehbar, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und aufgrund wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit verlässt, nicht hingegen vorrangig wegen einer regimefeindlichen Haltung. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 5, 21, 28; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 89 f. m. w. N. Gegen eine Anknüpfung an das flüchtlingsschutzerhebliche Merkmal der politischen Überzeugung spricht weiter, dass der Staat Eritrea unter dem Eindruck dieses Exodus bei Auslandseritreern aus ökonomischen Gründen auf den staatlichen Strafanspruch verzichtet, indem er ihnen Straffreiheit durch Unterzeichnung einer „Reueerklärung“ und Zahlung einer „Diaspora-Steuer“ gewährt. Alle eritreischen Staatsangehörigen, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten - unabhängig davon, ob sie Eritrea legal oder illegal verlassen haben - sind seit 1992 verpflichtet, zwei Prozent ihres Einkommens (Gehalt oder Sozialleistungen) als Wiederaufbausteuer (Rehabilitation and Reconstruction Tax, RRT) zu zahlen, die üblicherweise als „Zwei-Prozent-Steuer“ oder „Diaspora-Steuer“ bekannt ist. Die Bezahlung der Steuer ist notwendige Bedingung dafür, dass ein Auslandseritreer konsularische Leistungen der für ihn zuständigen eritreischen Auslandsvertretung seines Aufenthaltslandes in Anspruch nehmen kann. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 60.; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 38 f. Auslandseritreer, die ihre Nationaldienstpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt haben oder desertiert sind, müssen, um konsularische Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, zudem das Formular 4/4.2 „Immigration and Citizenship Services Request Form“ unterzeichnen (gemeinhin bekannt als „letter of regret“ oder „Reueerklärung“). Darin bestätigt der Erklärende, dass er es bereue, durch das unvollständige Ableisten des Nationaldienstes eine Straftat begangen zu haben, und bereit sei, zu gegebener Zeit die hierfür angemessene Strafe zu akzeptieren. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 60; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 38; Mekonnen, Independent expert report written to the 10th Chamber of the Minden Administrative Court, 19. August 2020, S. 15 f. Für rückkehrwillige eritreische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bietet der Staat Eritrea darüber hinaus den sog. „Diaspora-Status“ an. Dieser Status befreit – auch den illegal ausgereisten – Auslandseritreer von der ansonsten zwingenden Dienstpflicht im Nationaldienst und von der Pflicht, vor einer Ausreise aus Eritrea ein Ausreisevisum einzuholen. So ermöglicht der „Diaspora-Status“ einem Auslandseritreer, zumindest vorübergehend unbehelligt nach Eritrea zurückzukehren. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 36 f.; EASO, Eritrea, September 2019, S. 61 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 28 f. Um den „Diaspora-Status“ zu erlangen, muss der Auslandseritreer sein Identitätsdokument, den Zahlungsnachweis für die „Diaspora-Steuer“, die „Reueerklärung“ und ein Schreiben der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung vorlegen, in dem diese ihm einen mehr als dreijährigen Auslandsaufenthalt bestätigt. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 61 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 29. Zahlreiche eritreische Staatsangehörige nutzen den „Diaspora-Status“ mittlerweile für Reisen nach Eritrea zu Urlaubs- und Besuchszwecken. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 21 f. Nach offiziellen Angaben reisen jährlich im Durchschnitt 95.000 Auslandseritreer – im Regelfall problemlos – vorübergehend zurück nach Eritrea, eingeschlossen Personen, die sich bereits seit Jahrzehnten im Ausland aufhalten und fremde Staatsangehörigkeiten erworben haben. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 63. Bereits die bloße Eröffnung der mit dem „Diaspora-Status“ verbundenen freiwilligen Rückkehrmöglichkeit durch den Staat Eritrea spricht mit erheblichem Gewicht gegen die Annahme, die eritreische Regierung schreibe Rückkehrern aus dem Ausland, die sich ihrer Dienstpflicht durch illegale Ausreise entzogen haben, generell eine politische Gegnerschaft zu. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob diese Rückkehrmöglichkeit dem einzelnen eritreischen Staatsangehörigen im konkreten Fall einen hinreichend dauerhaften Schutz vor Bestrafung bietet (was insbesondere im Hinblick auf die dreijährige Befristung dieses Status und das willkürliche Agieren der eritreischen Behörden zweifelhaft sein kann) und ihm zumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 105 f. m. w. N. Zur Einreise werden darüber hinaus aber nicht nur eritreische und ausländische Pässe, sondern auch im Ausland ausgestellte Flüchtlingsausweise (Convention Travel Document) benutzt. Dies wäre nicht denkbar, wenn die Reisenden hier befürchten müssten, von den Behörden verfolgt zu werden oder ihre Familien einer solchen Gefahr auszusetzen. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 22. Demgegenüber ist für die Frage des Vorliegens einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG zwischen Verfolgungshandlungen während des Nationaldienstes und einer dem Dienstpflichtigen zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung inzwischen nur noch von geringerem Gewicht, dass der Staat Eritrea den Nationaldienst in der Zeit nach der Staatsgründung und nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien als politisches Projekt neben der Verteidigung zum Zweck des Wiederaufbaus des Landes und als „Schule der Nation“ zur Vermittlung einer nationalen Ideologie an die Jugend konstituiert hat und ihm dementsprechend bis heute eine besondere ideologische und politische Bedeutung beimisst. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 24 f. Vgl. hierzu auch Mekonnen, Independent expert report written to the 10th Chamber of the Minden Administrative Court, 19. August 2020, S. 6 ff. Auch die willkürliche und außergerichtliche Sanktionierungspraxis für die hier in Rede stehenden Delikte deutet unter den geschilderten Umständen nicht auf eine hinter der Bestrafung stehende politische Motivation des eritreischen Staates hin. Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist sind und dadurch die Ableistung des Nationaldienstes umgangen haben, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch Rechnung trägt und alle Betroffenen (im Wesentlichen gleichermaßen hart) bestraft. Stattdessen wird ein breites Spektrum möglicher Sanktionen angewandt. Neben der Verhängung einer Haftstrafe kann die staatliche Reaktion auch nur in einer Belehrung bestehen. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 22 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 28. Gegen eine politische Zielrichtung spricht ferner, dass der Zweck der Sanktionierungsmaßnahmen – neben der Aufrechterhaltung des staatlichen Zwangsdienstes – auch darin zu sehen sein dürfte, durch Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst eine Aufrechterhaltung der Disziplin und der Kontrolle über die Bevölkerung zu erreichen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 49; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 106 f. m. w. N. Vgl. auch Zimmer, Gutachten für das VG Minden vom 29. Juni 2020, S. 1. Demnach ist davon auszugehen, dass der Staat Eritrea Dienstverweigerern und Deserteuren sowie deren Familienangehörigen eine gegnerische politische Überzeugung nicht ohne weiteres zuschreibt, sondern nur dann, wenn hierfür einzelfallbezogen besondere Anhaltspunkte vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 108 f. m. w. N. Solche sind im Falle des Klägers nicht ersichtlich. Anlass, die vorstehende Bewertung in Frage zu stellen, ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Regierung Eritreas im Konflikt um die Autonomiebestrebungen in der äthiopischen Region Tigray auf Seiten der äthiopischen Regierung involviert ist. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dies zu einer abweichenden Bewertung des Verhaltens, sich dem Nationaldienst zu entziehen, geführt haben könnte, sind dem Gericht nicht bekannt. Vgl. dazu auch OVG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 4 Bf 205/18.A –, juris, Rn. 73. Entsprechende Erkenntnismittel liegen dem Gericht nicht vor. Zwar mag es Anhaltspunkte dafür geben, dass es zu einer Zuspitzung des Konflikts in der Region Tigray kommt und die eritreischen Soldaten auf diesen Konflikt fokussiert werden. Hingegen fehlen eine richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erlaubende Erkenntnismittel darüber, dass diese Umstände dazu führen, dass dem Nationaldienst bzw. der Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst entgegen der bislang einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage ein politisch anders zu bewertendes Gewicht seitens der eritreischen Regierung beigemessen würde. Es mag zwar im Bereich des Vorstellbaren liegen, dass einer Entziehung vom Nationaldienst vor dem Hintergrund einer schwelenden kriegerischen Auseinandersetzung eine politische Dimension von Seiten der eritreischen Regierung bzw. der militärischen Leitungsebene beigemessen wird. Ob dies indes tatsächlich so ist und zudem in der Konsequenz dazu führt, dass die sich dem Nationaldienst entziehenden Personen gerade anknüpfend an die vermeintlich geäußerte politische Überzeugung anders behandelt werden als andere Personen, die sich ein Dienstvergehen zu Schulden kommen lassen haben, ist in Anbetracht der hierzu fehlenden Erkenntnismittel der spekulativen Ebene zuzuordnen. Es mag beispielsweise auch denkbar sein, dass unter den gegebenen Umständen von einer Bestrafung von Personen, deren Versuch der Entziehung bzw. Desertion erfolgslos war, bewusst abgesehen wird, um die Zahl der für den Krieg einsatzfähigen Rekruten bzw. Soldaten nicht zu dezimieren. Diese Konsequenz knüpfte nicht an die politische Überzeugung der das Dienstvergehen verübenden Person an, sondern wäre eher Ausdruck einer alle gleichermaßen betreffenden militärischen Taktik. Die geschilderte non-liquet-Situation geht zulasten des Klägers. Vgl. zur materiellen Beweislast bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 23 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 14 A 707/18.A –, juris, Rn. 53 ff. In Bezug auf den Tigray-Konflikt ergibt sich in rechtlicher Hinsicht nichts anderes unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Schon der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist in der Person des Klägers nicht eröffnet. Notwendige Voraussetzung hierfür ist, dass der Schutzsuchende im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Militärangehöriger ist oder dies vor seiner Flucht war, und er sich dem Militärdienst durch Flucht entzogen hat oder entzieht. Dies setzt jedenfalls eine Einberufung zum Militärdienst voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 19 A 497/21.A –, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 4 Bf 205/18.A –, juris, Rn. 72 und Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 158; EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris, Rn. 34. Denn die vom Gerichtshof der Europäischen Union betreffend Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Anerkennungsrichtlinie entwickelte „starke Vermutung“, vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020, – C-238/19 –, juris, Rn. 57 ff., kann von vornherein nicht an das Szenario anknüpfen, dass ein Schutzsuchender – wie der Kläger – erst nach einer hypothetischen Rückkehr nach Eritrea zum Militärangehörigen wird und in der Folge den Wehrdienst verweigert. In diesem Fall besteht keine schon im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung greifbare Veranlassung in Gestalt der bestehenden Militärangehörigkeit, den Schutzsuchenden durch eine „starke Vermutung“ von der Nachweiserbringung betreffend einen inneren Wertekonflikt in Verbindung mit einem zu erwartenden Militäreinsatz und dessen potenziell völkerrechtswidriger Ausgestaltung zu entbinden. Im Ergebnis auch OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 159 ff.; anders aber offenbar VG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2021 – 7 K 2707/19 –, juris, Rn. 71 ff. d) Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht dem Kläger auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter dem Aspekt einer in Eritrea drohenden Bestrafung wegen einer im evtl. seitens des eritreischen Staates unterstellten illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Dass der Staat Eritrea bereits die illegale Ausreise als solche oder die Asylantragstellung als Ausdruck einer Regimegegnerschaft bewertet, lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Vgl. insbesondere AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 21 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 28. Zudem betreffen die oben getroffenen Feststellungen zum Fehlen einer Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung in besonderem Maße Personen, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen und im Ausland um Asyl nachgesucht haben. Aus diesen Tatsachenfeststellungen ergibt sich zugleich, dass der Staat Eritrea allein an eine illegale Ausreise im wehrpflichtigen Alter und/oder allein an eine Asylantragstellung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen knüpft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 131 f. m. w. N. II. Der Kläger hat jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – den mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, § 4 Abs. 1 AsylG bezogen auf das richtigerweise zugrunde zu legende Herkunftsland Eritrea. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Eritrea ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG), der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 31 Jahre alten Kläger droht im Falle einer dauerhaften Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldiensts. Denn nach Art. 8 der Proklamation 82/1995 über den eritreischen Nationaldienst ist grundsätzlich jeder eritreische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 40 Jahren verpflichtet, den aktiven Nationaldienst – regelmäßig im militärischen Teil – zu absolvieren. Rekruten im militärischen Teil des Nationaldiensts werden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. Vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2021 – 7 K 2707/19 –, juris, Rn. 76 ff., und Urteil vom 23. Februar 2021 – 7 K 436/19 –, juris, Rn. 81 ff.; VG Münster, Urteil vom 12. April 2021 – 9 K 3018/17.A –, juris, Rn. 81, und Urteil vom 10. September 2019 – 11 K 5924/16.A –, juris, Rn. 181 ff. Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere physische oder psychische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, welche die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 –, NJW 2001, 2694, Rn. 92. Nach diesen Grundsätzen stellt zwar nicht bereits die Einführung eines verpflichtenden Militärdiensts durch einen souveränen Staat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AslyG dar. Vgl. im Erst-recht-Schluss aus BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22 m. w. N. Die besondere Ausgestaltung des militärischen Teils des eritreischen Nationaldiensts in der Gesamtschau macht den Eintritt eines ernsthaften Schadens im vorgenannten Sinne bei zum Nationaldienst eingezogenen Personen jedoch beachtlich wahrscheinlich. Denn nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln handelt es sich beim militärischen Teil des eritreischen Nationaldiensts um einen Wehr- und Arbeitsdienst, bei dem es mitunter zu einer Sklaverei ähnlichen Zwangsarbeit kommt, bei dem die medizinische Versorgung, die Versorgung mit Lebensmitteln sowie die Besoldung für den Lebensunterhalt unzulänglich sind, bei dem die Arbeits- und Trainingsbedingungen sehr hart sind und zum Teil zum Erschöpfungstod führen und dessen Dauer über die gesetzlich verankerten 18 Monate hinaus de facto nahezu unvorhersehbar und unbegrenzt ist. Hinzu kommen zum Teil willkürlich von den jeweiligen Kommandanten verhängte Strafen, die selbst bei kleinsten Dienstverstößen drakonisch ausfallen und mit Haft unter schwersten Bedingungen verbunden sein können. Vgl. EASO, Eritrea, „Latest developments on political situation and national service between 1 January 2020 and 31 January 2021“, 19. April 2021, S. 5 f.; AI, Eritrea 2020, Amnesty Report, 7. April 2021, S. 3; U.S. Departement of State, Eritrea, Human Rights Report, 30.03.2021, S. 19 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 15 ff., 19 ff.; DIS, Country Report, Country of Origin Information: Eritrea - National service, exit and entry, Januar 2020, S. 17 f., 21 ff.; EASO, Eritrea, September 2019, S. 40 f.; SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 14 ff.; zusammenfassend BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 11 f.; so im Ergebnis auch VG Münster, Urteil vom 12. April 2021 – 9 K 3018/17.A –, juris, Rn. 39; VG Münster, Urteil vom 10. September 2019 – 11 K 5924/16.A –, juris, Rn. 181 ff.; VG Bremen, Urteil vom 23. Februar 2021 – 7 K 436/19 –, juris, Rn. 76 ff. Bei seiner Überzeugungsbildung aus den genannten Erkenntnismitteln ist sich das Gericht bewusst, dass es wegen der Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb Eritreas kaum (aktuelle) Primärquellen zu den Zuständen vor Ort und insbesondere innerhalb des Nationaldiensts gibt. Die auch vom Gericht verwendeten Erkenntnismittel stützen sich im Wesentlichen auf Quellen außerhalb Eritreas. Durch das wechselseitige Zitieren der Sekundärquellen untereinander droht zudem die Gefahr einer vermeintlich großen Informationsdichte. Vgl. hierzu auch AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 5; SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 1 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 27. März 2020 – 8 K 518/16.A –, juris, Rn. 45 f. Gleichwohl besteht hinsichtlich der vorstehend aufgezählten Begebenheiten innerhalb des Nationaldiensts – insbesondere dessen de facto nahezu unvorhersehbaren und unbegrenzten Dauer – weitestgehend Einigkeit innerhalb der herangezogenen Erkenntnismittel. Nach Auffassung des Gerichts muss sich der Kläger nicht darauf verweisen lassen, zur Umgehung der Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldiensts seinen Status gegenüber dem eritreischen Staat durch Unterzeichnen einer „Reueerklärung“ und Erlangung des „Diaspora-Status“ zu „bereinigen“. So aber VG Saarlouis, Urteil vom 19. Februar 2021 – 3 K 739/20 –, juris, Rn. 8 ff.; im Ergebnis wie hier hingegen VG Bremen, Urteil vom 24. November 2021 – 7 K 1330/20 –, juris, Rn. 32 ff. Ungeachtet der Frage, ob die Erlangung des „Diaspora-Status“ die beachtliche Wahrscheinlichkeit, zum militärischen Teil des Nationaldiensts eingezogen zu werden, entfallen lässt, in diese Richtung wohl einzelne Experten zitiert in DIS, Country Report, Januar 2020, S. 36 f., ist der „Diaspora-Status“ in erster Linie für Eritreer gedacht, die im Ausland leben und Eritrea für eine kurze Zeit besuchen. Es wird erwartet, dass die Inhaber des „Diaspora-Status“, die dauerhaft in Eritrea leben, Eritrea mindestens einmal jährlich verlassen. Vgl. hierzu AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 23. Inhabern des „Diaspora-Status“ steht zudem kein Zugang zu staatlichen Dienstleistungen für Einwohner Eritreas wie Lebensmittelkupons offen. Vgl. hierzu AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 23; EASO, Eritrea, September 2019, S. 62. Permanente Rückkehrer – wie im hypothetischen Fall einer Abschiebung oder einer freiwilligen Rückkehr des Klägers – sind nach der Erkenntnislage hingegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nationaldienstpflichtig, vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 65, SFH, Eritrea: Rückkehr, 19. September 2019, S 4 f., DIS, Country Report, Januar 2020, S. 30, und werden – je nach „Arrangement“ zwischen dem Rückkehrer und der eritreischen Regierung vor der Rückkehr – jedenfalls nach einer „Probezeit“ von sechs bis zwölf Monaten zum Nationaldienst eingezogen. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 65. Das Gericht folgt in diesem Zusammenhang auch nicht der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, vgl. dass., Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris, Rn. 66 ff., demzufolge die Erlangung des Diaspora-Status einen aus Deutschland abgeschobenen Eritreer für einen nach den Maßstäben des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG hinreichend langen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten vor der erneuten Einziehung in den Nationaldienst schützt. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris, Rn. 83 ff. Zwar geht die genannte Entscheidung von dem zutreffenden – rechtlich auf die Asylgewährung nach Art. 16a GG bezogenen – Maßstab aus, dass asylrechtlichen Schutzes auch derjenige bedarf, der aufgrund der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Heimatstaat herrschenden politischen Verhältnisse mit gegen ihn gerichteten asylerheblichen Maßnahmen in absehbarer Zeit ernsthaft rechnen muss. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris, Rn. 85 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 – 9 C 237.80 –, juris, Rn. 14. Nach Auffassung des Gerichts verengt die Entscheidung des OVG Hamburg diesen Maßstab aber auf der Subsumtionsebene zu Unrecht zu stark auf eine Betrachtung des „engen“ zeitlichen Umfelds um eine hypothetische „Abschiebung“ des Ausländers nach Eritrea, vgl. zu der Anknüpfung an die „Abschiebung“ OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris, Rn. 88, ohne bei der Ausfüllung des Maßstabs sonstige Rückkehrmodalitäten in den Blick zu nehmen. Dahingestellt, ob die Betrachtungsweise des OVG Hamburg gerechtfertigt sein mag, soweit die Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots im Raum steht, bei der die Frage relevant ist, ob gerade durch die Abschiebung ein von Gesetzes wegen zu verhindernder Umstand eintritt. Anknüpfungspunkt bei der Prüfung des § 4 AsylG ist jedoch nicht die „Abschiebung“ sondern allgemein die Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland. Diese begriffliche Unterscheidung wird nach Auffassung des Gerichts dann relevant, wenn es um die Frage geht, welche Folgen unmittelbar auf die Rückkehr zurückgehen, in Abgrenzung zu den Folgen, die sich aus den „späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Asylbewerbers“ ergeben. Vgl. Zitat aus OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris, Rn. 88. Beinhaltet die Rückkehr eines Ausländers in sein Herkunftsland ein „Arrangement“ mit diesem Herkunftsland, beispielsweise in Gestalt der Erlangung des Diaspora-Status, so ist dieses bei der anzustellenden Verfolgungsprognose im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bei Anknüpfung allgemein an die Rückkehr des Ausländers hinsichtlich der sich daraus ergebenden, absehbaren Zukunftsfolgen nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen. Die Zukunftsfolgen des „Arrangements“ sind keine insofern aus dem Betrachtungsfeld ausscheidbaren „späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Asylbewerbers“. Steht sonach nach dem dem Ausländer vom OVG Hamburg als ihm obliegend abverlangten „Arrangement“ in Gestalt der Erlangung des Diaspora-Status von vornherein fest, dass – und davon geht das erkennende Gericht im Fall des Klägers aus – nach dessen absehbaren zeitlichen Ende die Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldiensts bis zu einem Lebensalter von 50 bis 57 Jahren ernstlich droht, so sind die Voraussetzungen an die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftig drohenden Verfolgungsmaßnahme im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nach dem zitierten Maßstab des BVerwG erfüllt. In der Folge unterliegt Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes der Aufhebung. Von der Aufhebung in der Entscheidungsformel umfasst sind ferner die Ziffern 4 und 5 des Bescheids vom 4. April 2017, weil auch sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ziffer 4 unterliegt der Aufhebung, weil das Bundesamt infolge der fehlerhaften Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sein nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG bestehendes Ermessen nicht gesehen und ausgeübt hat. Vgl. VG Freiburg (Brsg.), Urteil vom 24. September 2020 – A 9 K 6070/18 –, juris, Rn. 84 ff., m. w. N.; vgl. auch (zur Rechtslage nach dem AuslG) BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 1 C 17.01 –, juris, Rn. 11. Die Rechtswidrigkeit der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6) ist ausweislich der Klageschrift vom 19. April 2017 nicht angegriffen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, § 83b AsylG. Bei der Bildung der Kostenquote hat sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. Vgl. dass., Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.