Urteil
9 K 770/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0701.9K770.21.00
13Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken in C. I. (Amtsgericht L. , Gemarkung B. , Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 00 sowie Flur 00, Flurstück 00 – postalisch: I1.-------straße 00, 00000 C. I. ). Auf den Grundstücken des Klägers wurde 2016 eine Fülle von nicht mehr gebrauchsfähigen Gegenständen festgestellt, die der Beklagte als Abfall einstufte. Kontrollen vor Ort fanden am 25. April 2016, am 26. Juni 2016 sowie am 10. November 2016 statt; der Zustand der aufgefundenen Gegenstände wurde jeweils durch entsprechende Lichtbilder dokumentiert. Im Mai und August 2016 wurde der Kläger schriftlich unter anderem zur Beseitigung und Entsorgung einzelner Gegenstände aufgefordert, weil es sich um Abfall handele. Ihm wurde der Erlass einer gebührenpflichtigen Ordnungsverfügung unter Anwendung geeigneter Zwangsmittel angedroht. Der Beklagte gab dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 28. November 2016 auf, innerhalb von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung die auf den Grundstücken abgelagerten Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (Ziffer 1.1). Die Abfälle waren im Einzelnen nach Art und Lage aufgelistet; Ausnahmen von der Einstufung als Abfall waren mit einem „*“ gekennzeichnet. In Ziffer 1.2 ordnete der Beklagte weiter an, innerhalb von sechs Wochen nach Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung die ordnungsgemäße Entsorgung zu dokumentieren, indem der Kläger entsprechende Belege und Quittungen vorlegen sollte. Schließlich drohte der Beklagte in Ziffer 2 ein Zwangsgeld von „5.000,-- € für die unter 1.1 genannten Forderungen und 500,-- € für die unter 1.2 genannte Forderung“ an, sollte der Kläger seinen „Forderungen nicht oder nicht vollständig nachkommen“. Der Kläger erhob gegen die Ordnungsverfügung vom 28. November 2016 fristgemäß Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (13 K 634/17). Am 25. Juli 2017, 25. Oktober 2017 und 5. Juli 2019 fanden erneut Kontrollen vor Ort statt; der Zustand der aufgefundenen Gegenstände wurde durch entsprechende Lichtbilder dokumentiert. Teilweise waren Gegenstände entfernt worden. Am 11. Dezember 2019 fand eine weitere Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass zwar die Mengenangaben aus der Ordnungsverfügung ggf. nicht mehr dem aktuellen Stand entsprächen, aber die Abfälle zum größten Teil bei der Inaugenscheinnahme noch aufgefunden worden seien. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2019 im Verfahren 13 K 634/17 hob der beklagte Kreis die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2. der Verfügung vom 28. November 2016 auf. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Am 3. April 2020 nahm der Beklagte das Grundstück erneut in Augenschein und stellte fest, dass keine Veränderungen hinsichtlich des Zustandes wahrgenommen wurden. Unter dem 28. April 2020 forderte der Beklagte den Kläger unter letztmaliger Fristsetzung bis zum 31. Mai 2020 auf, die in der Ordnungsverfügung vom 28. November 2016 unter Punkt 1.1 genannten Forderungen zu erfüllen und ihm die entsprechenden Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung (1.2) bis spätestens zum 15. Juni 2020 vorzulegen. Für den Fall, dass der Kläger diese Frist ungenutzt verstreichen lasse, drohte der Beklagte folgende Zwangsgelder an: zu 1.1. Eternitplatten 1.500,00 Euro Landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte 850,00 Euro Bauschutt (teilweise eingewachsen) 700,00 Euro Ölhaltige und sonstige flüssige Abfälle 550,00 Euro Stachel- und Natodraht 450,00 Euro Mistablagerungen 450,00 Euro Altreifen 300,00 Euro Kunststoffabfälle, -platten, Styroporplatten 200,00 Euro zu 1.2. Entsorgungsnachweise 500,00 Euro Ferner hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Zwangsgeldfestsetzung an. Das Schreiben war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2020 teilte der Kläger mit, dass entgegen dem Schreiben vom 28. April 2020 am 3. April 2020 schon ein Teil der Abfälle (z.B. Styroporplatten, großer Betonmischer, eisernes Zementsilo) beseitigt gewesen sei. Er bat aufgrund einer Erkrankung um eine Nachfrist bis zum 15. Juli 2020 zur Beseitigung der weiteren Abfälle, die ihm der Beklagte mit Schreiben vom 4. Juni 2020 gewährte. Am 15. Dezember 2020 wurde auf dem Gelände des Klägers durch zwei Beschäftigte des Beklagten eine Nachkontrolle durchgeführt. Ausweislich des Vermerks über die Besichtigung des Geländes wurden sämtliche bisherigen Missstände weiterhin festgestellt. Im Einzelnen wurden folgende Ablagerungen auf dem Grundstück dokumentiert: - Bauschuttwall an der Hauszufahrt - Bagger, rot - Traktor, grün-blau im Bereich des Unterstandes - Traktor, grün - Traktor, GM-KX 138 (ohne Zulassung) - Sperrmüll an verschiedenen Stellen des Grundstückes - Altreifen, teilweise eingewachsen - Öltanks - Heuballen (Rundballen) - Steine und Schuttreste, teilweise überwuchert - Landwirtschaftliche Geräte wie Kreiselschwader, Mähwerk, Grubber und Mist-streuer, teilweise stark überwuchert - Bagger LC 80, rot-weiß - Teilweise eingefallene Hütte - Welleternitplatten - Kunststoffabfälle - Dachziegel, behandeltes Altholz - Kanister mit unbekanntem Inhalt - Briketts, der Witterung preisgegeben - Ölkanister, 20 l Einzig der zuvor festgestellte Stachel- bzw. Natodraht habe nicht mehr aufgefunden werden können. Unter dem 14. Januar 2020, dem Kläger zugestellt am 20. Januar 2021, setzte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 5.050,00 Euro fest. Zudem seien Auslagen in Höhe von 2,76 Euro zu erstatten. Im Vergleich zu den dem Kläger angedrohten Zwangsgeldern habe bei der Nachkontrolle vom 15. Dezember 2020 lediglich der Stachel- und Natodraht nicht mehr aufgefunden werden können, was Berücksichtigung habe finden können. Ferner forderte er den Kläger auf, der Anordnung der Ordnungsverfügung vom 28. November 2016 nunmehr bis spätestens zum 11. Februar 2021 Folge zu leisten. Sollte er dies wiederum unterlassen, werde man weitere Zwangsgelder, nunmehr jedoch für Eternitplatten 3.000,00 Euro Landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte 1.700,00 Euro Bauschutt (teilweise eingewachsen) 1.400,00 Euro Ölhaltige und sonstige flüssige Abfälle 1.100,00 Euro Mistablagerungen 900,00 Euro Altreifen 600,00 Euro Kunststoffabfälle, -platten, Styroporplatten 200,00 Euro Entsorgungsnachweise 1.000,00 Euro , in Summe 10.100,00 Euro, festsetzen. Der Kläger hat am 15. Februar 2021 Klage erhoben und diese nicht weiter begründet. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 14. Januar 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unbegründet. Bei der Jahresangabe in dem angefochtenen Bescheid handele es sich um einen Schreibfehler. Das richtige Datum sei der 14. Januar 2021. Dieser Schreibfehler werde gem. § 42 Satz 1 VwVfG berichtigt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 8. Februar 2021, 13. Februar 2021, 21. Februar 2021, 27. Februar 2021, 11. März 2021, 23. Juni 2021, 9. Juli 2021, 10. August 2021 und 7. November 2021 Abrechnungen über Schrott bzw. Altmaterialien, mit Schreiben vom 11. April 2021 und 17. Oktober 2021 Abrechnungen über die Entsorgung von Altbatterien und Altmaterialien, mit Schreiben vom 12. Mai 2021 einen Verkaufsnachweis über einen landwirtschaftlichen Hänger und mit Schreiben vom 27. September 2021 eine Quittung über die Entsorgung eines 3,2 Tonnen schweren Eisentiefladers an den Beklagten übersandt. Der Beklagte hat am 10. Januar 2022 einen Ortstermin durchgeführt. Die vorherigen Ablagerungen seien im Wesentlichen unverändert vorhanden gewesen. Einige Abfälle seinen innerhalb des Grundstücks an andere Stellen verlagert worden. Im Vergleich zur Zwangsgeldfestsetzung ergebe sich folgender Zustand: Eternitplatten An mehreren Stellen des Grundstücks vorhanden Landw. Fahrzeuge/Geräte Fahrzeuge unverändert auf dem Gelände vorhanden, kleinere Geräte z. T. umgelagert, teilweise überwuchert. Durch die Überwucherung kann teilw. nicht exakt bestimmt werden, ob sich die Geräte noch darunter befinden. Bauschutt (teilw. eingewachsen) Noch unverändert erhalten. Ölhaltige und sonst. flüssige Abfälle An mehreren Stellen des Grundstücks vorahnen (Ruine, großer Unterstand). Stachel- und Natodraht Wurde zwischenzeitlich aufgerollt und ist an mehreren Stellen auf dem Grundstück aufzufinden (im und am großen Unterstand). Mistablagerungen (teilw. eingewachsen) Nach wie vor vorhanden. Altreifen Konnten rund um den großen Unterstand aufgefunden werden. Kunststoffabfälle, -platten, Styroporplatten Waren auf dem Grundstück insbesondere an der Ruine vorhanden. Den Zustand des Grundstücks hat der Beklagte durch entsprechende Lichtbilder dokumentiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakte des Verfahrens 13 K 634/17 verwiesen. Entscheidungsgründe Es kann durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 14. Januar 2021 beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 VwVG NRW. Bei der zu vollstreckenden Ordnungsverfügung vom 28. November 2016 handelt es sich um einen wirksamen, vollstreckungsfähigen und vollstreckbaren Verwaltungsakt. Der Beklagte hat dem Kläger darin aufgegeben, innerhalb von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung die auf den Grundstücken abgelagerten Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (Ziffer 1.1) und innerhalb von sechs Wochen nach Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung die ordnungsgemäße Entsorgung durch Vorlage entsprechender Belege und Quittungen zu dokumentieren (Ziffer 1.2). Die gegen Ziffer 1.1. und 1.2. der Ordnungsverfügung erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Dezember 2019 – 13 K 634/17 – rechtskräftig abgewiesen. Mit dem Schreiben des Beklagten vom 28. April 2020 ist die Zwangsgeldfestsetzung auch dem Kläger gegenüber wirksam angedroht worden, § 63 Abs. 1 VwVG NRW. Das Schreiben genügt den Anforderungen des § 37 VwVfG NRW, weil ihm hinreichend bestimmt zu entnehmen ist, dass die Festsetzung der Zwangsgelder gegenüber dem Kläger bereits mit diesem Schreiben angedroht werden sollte und eine Anhörung des Klägers mit dem Schreiben nur zu einer – möglichen – Zwangsgeldfestsetzung erfolgen sollte. Die Zwangsgeldandrohung ist zwischenzeitlich auch bestandskräftig geworden. Zwar war der Bescheid nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, so dass die erforderliche Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unterblieben ist und die Einlegung des Rechtsmittels damit nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist. Dem Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 31. Mai 2020 ist jedoch zu entnehmen, dass dieser das Schreiben vom 28. April 2020 zu diesem Zeitpunkt erhalten hatte. Die Rechtsmittelfrist von einem Jahr ist daher zwischenzeitlich unzweifelhaft abgelaufen. Die Zwangsgelder konnten schließlich auch festgesetzt werden. Nach § 64 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das angedrohte Zwangsmittel fest, wenn die fragliche Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt wird. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, weil der Kläger im Anschluss an die Zwangsmittelandrohung die in der Ordnungsverfügung vom 28. November 2016 unter den Nummern 1.1. und 1.2. aufgeführten Handlungen nicht innerhalb der ihm mit der Zwangsmittelandrohung vom 28. April 2020 gesetzten Frist und bis zum Erlass der hier streitgegenständlichen Zwangsgeldverfügung vorgenommen hat. Zwar hat der Kläger in seinem Schreiben vom 31. Mai 2020 behauptet, dass entgegen dem Schreiben vom 28. April 2020 schon ein großer Teil der Abfälle beseitigt worden sei. Dem steht aber das Ergebnis der Nachkontrolle am 15. Dezember 2020 entgegen, bei der der Beklagte ausweislich des von ihm gefertigten Vermerks auf dem Grundstück des Klägers noch u.a. folgende Gegenstände - Bagger, rot - Traktor, grün-blau im Bereich des Unterstandes - Traktor, grün - Traktor, GM-KX 138 (ohne Zulassung) - Altreifen, teilweise eingewachsen - Öltanks - Steine und Schuttreste, teilweise überwuchert - Landwirtschaftliche Geräte wie Kreiselschwader, Mähwerk, Grubber und Miststreuer, teilweise stark überwuchert - Bagger LC 80, rot-weiß - Welleternitplatten - Kunststoffabfälle - Ölkanister, 20 l vorgefunden hat. Somit hatte der Kläger sämtliche der zu beseitigenden Abfälle – mit Ausnahme des Nato bzw. Stacheldrahtzauns, was ausweislich der Zwangsmittelfestsetzung auch berücksichtigt worden ist – für die mit der Verfügung vom 28. April 2020 ein Zwangsgeld angedroht worden war zu dem Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsgelder noch nicht beseitigt. Der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach Erlass der Zwangsmittelverfügung eine ganze Reihe an Nachweisen über eine angebliche Entsorgung von Abfällen vorgelegt hat. Zunächst berührt nach Auffassung der erkennenden Einzelrichterin die Vornahme einer Handlung nach der Zwangsgeldfestsetzung nicht die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelfestsetzung. Denn aus den Regelungen des nordrhein-westfälischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes folgt, dass hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung – jedenfalls bezüglich der Frage, ob die Grundverfügung befolgt worden ist – maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldfestsetzung abzustellen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2017, – 7 A 1761/16 –, juris Rn. 4; vom 31. August 2020 – 10 A 1905/20 –, juris Rn. 5 und vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 13; das Ergebnis offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2012, - 2 B 1354/12 -, n.v., a. A.: OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – 16 E 180/14 –, juris Rn. 6. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch der systematischen Stellung des § 60 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz VwVG NRW. Danach hat die Beitreibung des Zwangsgeldes zu unterbleiben, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet. Diese Regelung bezieht sich allein auf die Frage der möglichen Vollstreckung eines nicht gezahlten Zwangsgeldes, so dass die Vornahme der Handlung nur dazu führt, dass die Fortsetzung der Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes rechtswidrig wird. Mit der Regelung des § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass einem Zwangsmittel eine Beugewirkung und kein Strafcharakter zukommen soll. Der Wegfall des Beugecharakters steht nach der Konzeption des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW somit allein der Vollstreckung des Zwangsgeldes entgegen und beeinträchtigt dementsprechend nicht die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung. Dies mag anders zu beurteilen sein, wenn das materielle Vollstreckungsrecht keine § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW entsprechende Regelung enthält. Vgl. zu den Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 AuslG, (jetzt: § 63 Abs. 2 und 3 AufenthG): Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 2006 – 1 C 11.05 –, juris Rn. 8 f. m. w. N. Unabhängig davon ist durch die vom Kläger vorgelegten Nachweise aber auch überhaupt nicht belegt, dass die hier streitgegenständlichen Abfälle, deren Beseitigung dem Kläger mit der Ordnungsverfügung vom 28. November 2016 rechtskräftig aufgegeben worden ist und für deren Beseitigung dem Kläger mit der Verfügung vom 28. April 2020 Zwangsgelder angedroht worden sind, zwischenzeitlich beseitigt worden sind. Zwar hat der Kläger selbst einen ganze Reihe an „Entsorgungsnachweisen“ vorgelegt, diese sind jedoch – bis auf die Abrechnungen über die Entsorgung von Altbatterien und Altmaterien, dem Veräußerungsnachweis für einen landwirtschaftlichen Hänger und der Quittung über die Entsorgung eines 3,2 Tonnen schweren Eisentiefladers – einzelnen Abfallkategorien nicht näher zuzuordnen. Auch nach dem Ergebnis der Kontrolle vom 10. Januar 2022 befanden sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück weiterhin folgende Gegenstände: Eternitplatten, landwirtschaftliche Fahrzeuge/Geräte, Bauschutt (teilw. eingewachsen), Ölhaltige und sonst. flüssige Abfälle, Stachel- und Natodraht, Mistablagerungen (teilw. eingewachsen), Altreifen, Kunststoffabfälle, -platten, Styroporplatten. Dass zwischenzeitlich eine Entsorgung dieser Abfälle stattgefunden hat, ist weder durch den Kläger vorgetragen noch belegt. Die Höhe des Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass die entsprechende Zwangsgeldandrohung bereits bestandskräftig geworden ist, musste der Beklage diesbezüglich auch sein Ermessen nicht erneut ausüben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2012 – 4 E 878/12 –, n. v., S. 2 des Beschlussabdrucks unter Hinweis auf OVG Sachsen, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 3 A 47/08 – und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Januar 1995, – 5 S 3471/94 –, beide juris. Gegen die Androhung eines erneuten Zwangsgeldes für den Fall der weiteren Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung bestehen ebenfalls keine Bedenken. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen, wonach ein Zwangsgeld auf mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro festgesetzt werden kann. Die erneute Zwangsgeldandrohung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei und lässt in dem durch § 114 Satz 1 VwGO abgesteckten Prüfungsumfang keine Rechtsfehler erkennen. Nachdem der Kläger sich auch durch die Androhung und Festsetzung eines ersten Zwangsgeldes nicht zur Vornahme der Handlungen hat bewegen lassen, durfte der Beklagte auch ein erhöhtes Zwangsgeld androhen. Sie steht auch gem. § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck. Die Geltendmachung der Auslagen des Beklagten in Höhe von 2,76 Euro beruht auf § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VOVwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.102,76 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und hinsichtlich der Androhung weiterer Zwangsgelder auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Einzelrichterin hat sich bei der Festsetzung des Streitwertes an Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.