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Urteil

23 K 4142/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0622.23K4142.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung der Beseitigung eines Carports. Die Kläger sind Eigentümer des G01 in Q.. Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich ein Carport mit einer Gesamtlänge von 14,56 m entlang der Nachbargrenze zum Flurstück 000. Genehmigt wurde an dieser Stelle durch Bescheid vom 29. April 1997 ein Carport mit einer Länge von sechs Metern. Am 1. September 1998 erfolgte eine beanstandungsfreie Bauabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde. Mit Bescheid vom 23. Januar 2020 gab die Beklagte den Klägern auf, den Carport insoweit zurückzubauen, als er eine Länge von sechs Metern überschreite und drohte ein Zwangsgeld an. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Klage (Az. 23 K 930/20) und stellten einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. 23 L 347/20). Mit Beschluss vom 24. März 2020 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her bzw. ordnete die aufschiebende Wirkung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Carport zwar formell und materiell rechtswidrig sei, dass aber eine nur teilweise Beseitigungsverfügung rechtswidrig sei. Mit Bescheid vom 8. April 2020 hob die Beklagte daraufhin ihren ursprünglichen Bescheid vom 23. Januar 2020 auf. Hinter der dortigen Rechtsmittelbelehrung befand sich ein Hinweis darauf, dass, wenn der Carport nicht bis zum 27. April 2020 auf maximal sechs Meter zurückgebaut werde, die vollständige Beseitigung des Carports im Rahmen einer weiteren Ordnungsverfügung angeordnet werde. Mit Schreiben vom 27. April 2020 teilten die Kläger mit, dass ein Rückbau innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich sei. Es laufe ein selbständiges Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht Köln aufgrund eines eventuellen Schadens an der Bausubstanz des Carports infolge von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück. Das Schadensbild müsse gesichert werden, bevor ein Rückbau des Carports erfolgen könne. Mit Bescheid vom 1. Juli 2020, zugestellt am 4. Juli 2020, ordnete die Beklagte die vollständige Beseitigung des Carports auf dem klägerischen Grundstück an und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro für den Fall an, dass der Anordnung nicht bis zum 14. August 2020 nachgekommen werde. Zur Begründung führte sie aus, die Länge des tatsächlich vorhandenen Carports von etwa 14 Metern verstoße gegen § 6 Abs. 8 S. 2 BauO NRW 2018. Zur Nachbargrenze zum Flurstück 000 bestehe bereits eine Garage mit einer Länge von neun Metern, sodass nach § 6 Abs. 8 S. 2 BauO NRW 2018 an einer weiteren Nachbargrenze nur noch eine Länge von sechs Metern genehmigungsfähig sei. Sie ordne daher im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens die Beseitigung des Carports an. Dies sei verhältnismäßig, da die Beseitigung geeignet und erforderlich sei um baurechtskonforme Zustände wieder herzustellen. Ein milderes gleichgeeignetes Mittel sei mangels nachbarlicher Zustimmung und mangels Teilbarkeit der baulichen Anlage nicht ersichtlich. Die Maßnahme sei auch angemessen, da das öffentliche Interesse an der Abwehr bauordnungswidriger Zustände das persönliche Interesse überwiege. Die Ordnungsverfügung sei gegen die Kläger gerichtet, da diese als Eigentümer gem. § 18 Abs. 1 OBG Zustandsstörer seien. Das angedrohte Zwangsgeld sei das mildere gleich geeignete Zwangsmittel im Vergleich zur Ersatzvornahme. Die Kläger haben am 3. August 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass der Carport in seiner heutigen Länge am 1. September 1998 durch die Bauaufsichtsbehörde beanstandungsfrei abgenommen worden sei. Dies sei als ein den Zustand legalisierender feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren. Jedenfalls genieße der Carport mittlerweile Bestandsschutz. Ein ordnungsbehördliches Einschreiten sei im Übrigen verwirkt, indem er seit nunmehr 20 Jahren behördlich nicht beanstandet worden sei. Es läge mithin auch eine Duldung durch die Beklagte vor. Der Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Köln unter dem Az. 27 OH 11/19 sei jedenfalls abzuwarten. Es sei auch nicht auszuschließen, dass es im Rahmen von Verhandlungen mit den Nachbarn doch noch zu einer Zustimmung zum Carport komme, wodurch dieser genehmigungsfähig werde. Ferner habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der Carport sei genehmigungsfrei. Außerdem sei der Carport teilbar und die Anordnung des vollständigen Rückbaus daher nicht verhältnismäßig. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen des Gerichts zur materiellen Illegalität des Carports im Beschluss vom 24. März 2020 zum Az. 23 L 347/20. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2020 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Gem. § 58 Abs. 2 BauO NRW hat die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde gem. § 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Carport auf dem klägerischen Grundstück an der Grenze zum Flurstück 000 ist formell und materiell rechtswidrig. Die formelle Illegalität ergibt sich daraus, dass für ein Carport in der vorhandenen Länge von 14,56 m keine Baugenehmigung vorliegt. Die Baugenehmigung vom 29. April 1997 genehmigt lediglich ein Carport mit einer Länge von sechs Metern an der Grenze zum Flurstück 000. Die am 1. September 1998 erfolgte Abnahme stellt entgegen der Ansicht der Kläger keinen den Zustand legalisierenden feststellenden Verwaltungsakt dar. Zur Legalisierung einer baulichen Anlage bedarf es einer Baugenehmigung, an die strenge formelle Anforderungen gestellt sind. Hier fehlt es bereits an entsprechenden Bauvorlagen. Der Carport ist aber auch materiell rechtswidrig. Die fehlende Genehmigungsfähigkeit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 BauO NRW. Danach sind vor den Außenwänden von oberirdischen Gebäuden Abstandsflächen in einer Tiefe von mindestens 3 m freizuhalten, die gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW auf dem Grundstück liegen müssen. Durch die Errichtung des Carports auf dem Grundstück der Kläger wurden diese grundsätzlich notwendigen Abstandsflächen überbaut. Die Kläger können sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 BauO NRW berufen. Hiernach sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Zufahrten zu Tiefgaragen und Stellplätze, soweit diese überdacht sind zulässig. Allerdings darf die Gesamtlänge der Bebauung nach § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 bis 5 BauO NRW gem. § 6 Abs. 8 S. 2 BauO NRW je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten. Der auf dem klägerischen Grundstück befindliche Carport erreicht zum Nachbargrundstück Flurstück 000 eine Gesamtlänge von über 14 m. Zusätzlich befindet sich an der Grenze zum Flurstück 000 eine Garage mit einer Gesamtlänge von über 9 m, sodass die Höchstgrenzen nach § 6 Abs. 8 BauO NRW offensichtlich überschritten sind. Der Carport war in dieser Länge auch nie genehmigungsfähig, sodass sich die Kläger auch nicht auf Bestandsschutz berufen können. Eine passive Duldung durch die Beklagte führt nicht zu einer etwaigen Verwirkung des ordnungsbehördlichen Vorgehens. Auch durch die Bescheinigung zur abschließenden Bauzustandsbesichtigung vom 10. September 1998 wurde kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand geschaffen. Auch nach erfolgter Schlussabnahme können weiterhin Maßnahmen gefordert werden, um übersehene oder aus sonstigen Gründen nicht beanstandete Verstöße gegen das materielle Baurecht zu beseitigen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 9 L 1395/14 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N. Die Beklagte hat aber auch im Übrigen das nach § 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW eingeräumte Ermessen rechtmäßig im Sinne des § 114 S. 1 VwGO ausgeübt. Denn die Bauaufsichtsbehörde ist regelmäßig gehalten, den vollständigen Abriss des die Abstandsflächen nicht einhaltenden Gebäudes anzuordnen, sofern dieses weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 1997 – 10 A 853/93 – mit Verweis auf Urteil vom 23. Oktober 1995 – 10 A 958/92 – sowie Urteil vom 22. Januar 1996 – 10 A 673/94 –; allesamt juris. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass es einerseits nicht Aufgabe der Bauaufsicht ist, für den Bauherrn die Planung eines bauordnungsrechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen, und dass andererseits dem Bauherrn nicht gegen seinen Willen eine neue Anlage aufgedrängt werden darf. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 1997 – 10 A 853/93 –, juris, Rn. 8, m. w. N. Der einheitlich errichtete Carport ist im Hinblick auf eine Reduzierung der Gesamtlänge im vorgenannten Sinn nicht „teilbar“. Die zitierte obergerichtliche Rechtsprechung hat auch nach Inkrafttreten der neuen Bauordnung NRW im Hinblick auf die Neufassung des § 82 Satz 1 BauO NRW (vgl. § 61 Abs. 1 BauO NRW a. F.) noch Bestand. Zwar beinhaltet § 82 Satz 1 BauO NRW im Gegensatz zur Altfassung ausdrücklich, dass auch eine „teilweise“ Beseitigung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich ist. Allerdings ergibt sich schon aus den Gesetzesmaterialien nicht, vgl. Landtag NRW, Drucksache 17/2166, Seite 197, dass der Gesetzgeber einen erweiterten Anwendungsbereich für den Erlass von Beseitigungsanordnungen schaffen wollte. Vielmehr wollte der Gesetzgeber nicht, dass zur Beseitigung von Anlagen neue materielle Anforderungen begründet werden, vgl. Vietmeier, Die Landesbauordnung NRW 2018, NWVBl. 2018, 489 ff. (501). Demgemäß ist der Wortlaut der Neufassung („teilweise“) in Übereinstimmung mit der Altfassung und der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass ein „teilweiser“ Abriss eine entsprechende „Teilbarkeit“ voraussetzt. Es bleibt den Klägern unbenommen, den Rückbau auf die genehmigte Länge von sechs Metern als Austauschmittel i.S.d. § 21 OBG NRW im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens anzubieten. Das Anbieten eines sich im Ergebnis tatsächlich als gleichwirksam herausstellenden Mittels durch den Adressaten berührt nicht die materielle Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Ordnungsverfügung, sondern allein die Rechtmäßigkeit der anschließenden Vollstreckung. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. August 2014 – 8 A 2577/12, ZUR 2015, 182, 184. Auch eine eventuelle zukünftige Zustimmung der Nachbarn zur Eintragung einer Baulast hinsichtlich der Abstandsflächen im Rahmen eines zivilrechtlichen Vergleichs hindert die Beklagte nicht am Erlass der Beseitigungsanordnung. Das Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht Köln ist auch nicht vorgreiflich für dieses Verfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.