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Beschluss

9 L 1395/14

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen ein Rückbaugebot entfaltet kraft Gesetzes Wirkung und kann nicht wiederhergestellt werden. • Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn die Behörde das besondere Vollziehungsinteresse hinreichend schriftlich begründet und die Maßnahme verhältnismäßig ist. • Die Nutzungsuntersagung einer formell und materiell baurechtswidrigen Anlage ist regelmäßig geeignet und angemessen, auch wenn sie jegliche Nutzung untersagt. • Die Störerauswahl ist fehlerhaft, wenn die Behörde den Adressaten aufgrund unzutreffender Eigentumsverhältnisse als Verantwortlichen heranzieht. • Eine Zwangsgeldandrohung gegen einen nicht adressierten rechtmäßigen Grundverwaltungsakt kann die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung begründen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Nutzungsuntersagung und Zwangsgeld • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen ein Rückbaugebot entfaltet kraft Gesetzes Wirkung und kann nicht wiederhergestellt werden. • Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn die Behörde das besondere Vollziehungsinteresse hinreichend schriftlich begründet und die Maßnahme verhältnismäßig ist. • Die Nutzungsuntersagung einer formell und materiell baurechtswidrigen Anlage ist regelmäßig geeignet und angemessen, auch wenn sie jegliche Nutzung untersagt. • Die Störerauswahl ist fehlerhaft, wenn die Behörde den Adressaten aufgrund unzutreffender Eigentumsverhältnisse als Verantwortlichen heranzieht. • Eine Zwangsgeldandrohung gegen einen nicht adressierten rechtmäßigen Grundverwaltungsakt kann die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung begründen. Die Baugenehmigungsbehörde erließ am 8. April 2014 mehreren Beteiligten Ordnungsverfügungen, die unter anderem die Nutzungsuntersagung und ein Rückbaugebot für eine grenzständige Garage mit Dachterrasse sowie Zwangsgeldandrohungen enthielten. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks; ihr Ehemann ist als weiterer Beteiligter benannt. Die Behörde bemängelte, die Garage mit Dachterrasse weiche von der erteilten Genehmigung ab und verletze Abstandflächen. Die Beteiligten beantragten, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Verfügungen wiederherzustellen. Das Gericht prüfte im Eilverfahren insbesondere die Zulässigkeit der Wiederherstellung, die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung, die Störerauswahl sowie die Zwangsgeldandrohungen. • Zulässigkeit: Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen das Rückbaugebot (Ziffer 3) sind unzulässig, weil gegen Rückbaugebote kraft Gesetzes nach § 80 Abs.1 VwGO aufschiebende Wirkung besteht; insoweit ist Wiederherstellung nicht möglich. • Antragsauslegung: Das Gericht las die Anträge dahin aus, dass für die Nutzungsuntersagung (Ziffer 1) Wiederherstellung und für die Zwangsgeldandrohungen (Ziffer 4) Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird; letzteres ist zulässig, weil Zwangsgeldandrohungen kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs.2 Nr.3 i.V.m. § 112 JustG NRW). • Begründungsvoraussetzungen Vollziehung: Die Antragsgegnerin hat das besondere Vollziehungsinteresse schriftlich hinreichend dargelegt; das Rechtsschutzinteresse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung besteht typischerweise bei der Untersagung nicht genehmigter Nutzungen, um Verfestigung und Vorteilsgewinn zu verhindern (§ 80 Abs.3 VwGO). • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegt für den einen Antragsteller das private Aufschubinteresse hinsichtlich der an ihn gerichteten Nutzungsuntersagung und Zwangsgeldandrohung, während bei der Antragstellerin das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt; daher teilweiser Erfolg und teilweiser Misserfolg der Anträge. • Materielle Rechtmäßigkeit Nutzungsuntersagung: Rechtsgrundlage ist § 61 Abs.1 Satz 2 BauO NRW; die Nutzungsuntersagung gegen die Antragstellerin ist voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig, weil die Garage mit Dachterrasse ein anderes Vorhaben (Aliud) darstellt und gegen Abstandflächenvorschriften (§ 6 Abs.1 BauO NRW) verstößt. • Ermessensfehler gegenüber dem Ehemann: Die Behörde hat das Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie den Ehemann als Eigentümer und Bauherrn behandelte, obwohl das Grundbuch nur die Antragstellerin als Eigentümerin ausweist und der Ehemann bestenfalls ein Wohnrecht besitzt. • Schlussabnahme: Eine Schlussabnahmebescheinigung entbindet nicht von der Rechtsaufsicht; Abnahmeschein und fehlende Beanstandungen legalisieren formell und materiell illegale Abweichungen nicht (§ 82 Abs.5 BauO NRW). • Verhältnismäßigkeit: Das Nutzungsverbot ist geeignet und angemessen; es ist nicht unverhältnismäßig, auch die Entfernung von Gegenständen anzuordnen, weil ein Schwarzbau keiner Nutzungsart genehmigt ist. • Zwangsgeldandrohung: Die Zwangsgeldandrohung gegenüber dem Ehemann ist voraussichtlich rechtswidrig mangels rechtmäßigem Grundverwaltungsakt, sodass dessen Klage insoweit aufschiebende Wirkung angeordnet wurde. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung der Klage des Ehemanns gegen die Nutzungsuntersagung wieder her und ordnete aufschiebende Wirkung für dessen Klage gegen die Zwangsgeldandrohung an; der Antrag der Ehefrau wurde dagegen abgelehnt. Die Klage gegen das Rückbaugebot war unzulässig für eine Wiederherstellung, weil Rückbaugebote kraft Gesetzes aufschiebend sind. Begründet war der Antrag des Ehemanns, weil die Behörde das Auswahlermessen gegenüber ihm fehlerhaft ausgeübt und somit an ihm gerichtete Maßnahmen voraussichtlich rechtswidrig sind; die Nutzungsuntersagung gegen die Eigentümerin ist hingegen voraussichtlich rechtmäßig, da die Garage mit Dachterrasse als Aliud genehmigungspflichtig ist und Abstandflächen verletzt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerseite, da sie nur in geringem Umfang obsiegt; der Streitwert wurde auf 10.600,00 € festgesetzt.