Beschluss
6 L 520/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0615.6L520.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 1. der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die Entsperrung sämtlicher Internetseiten anzuordnen, zu denen im Rahmen des „Ukraine-Konflikts“ der Zugang unterbunden wurde, insbesondere a. die Entsperrung der Internetseite „*Name wurde entfernt*“ und b. die Entsperrung der Internetseite „*Name wurde entfernt*“, sowie 2. der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die Entsperrung des Kanals „*Namen wurden entfernt*anzuordnen, über den das Gericht aufgrund des gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Verweisungsbeschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23.03.2022 – M 17 E 22.1350 – zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Der Antrag hinsichtlich der Internetseite „*Name wurde entfernt*“ (1. a.) ist zulässig, aber unbegründet, der Antrag hinsichtlich der Internetseite „*Name wurde entfernt*“ (1. b.) ist bereits unzulässig. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unzulässig. Der Antrag zu 1. a. ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, weil in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO statthaft wäre. Denn der Antragsteller geht bei verständiger Würdigung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) seines Antragsbegehrens davon aus, dass die Antragsgegnerin unter bestimmten Voraussetzungen befugt ist, gegenüber den Anbietern von Internetzugangsdiensten durch Verwaltungsakte nach § 202 Abs. 2 TKG, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 (sog. Telecom-Single-Market Verordnung – nachfolgend: TSM-VO –) die Aufhebung von Sperren im Domain Name System (DNS) – nachfolgend: Netzsperren – anzuordnen, welche die Anbieter eingerichtet haben aufgrund von Art. 2f Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2022/350 vom 01.03.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (nachfolgend: SanktionsVO). Für dieses Verständnis des Antragsbegehrens spricht, dass der Antragsteller sich vor seinem Ersuchen gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht an Zugangsanbieter gewandt hat, sondern bei der Antragsgegnerin beantragt hat, „die Internetzugangsanbieter unverzüglich anzuweisen, die Netzsperren aufzuheben“. Mit Blick auf das Gebot, den Antragsgegenstand zu bestimmen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog), ist jeweils nur über das vom Antragsteller namentlich angegebene Medienangebot zu entscheiden. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass der Antragsteller die zumindest mögliche Verletzung eigener Rechte glaubhaft macht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.08.2019 – 2 A 3300/18 –, juris, Rn. 7. Davon ist in unionsrechtskonformer (vgl. Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV; Art. 47 GRCh) Auslegung des § 42 Abs. 2 Hs. 2 VwGO, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 – 4 C 12.05 –, juris, Rn. 34 ff., und vom 05.09.2013 – 7 C 21.12 –, juris, Rn. 46; Sennekamp, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwGO, § 42, 5. Aufl. 2021, Rn. 74; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42, Rn. 81a jeweils m. w. N., auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass eine natürliche oder juristische Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, von einer angefochtenen Handlung individuell und unmittelbar betroffen ist. Individuell betroffen ist sie nur dann, wenn sie aufgrund bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wird, wie es bei dem Adressaten einer Entscheidung der Fall ist. Vgl. EuGH, Urteile vom 15.07.1963 – C-25/62 –, juris, und vom 03.10.2013 – C-583/11 P –, juris, Rn. 72. Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine Antragsbefugnis des Antragstellers anzunehmen. Insoweit kann dahinstehen, ob das in Art. 3 TSM-VO geregelte Netzneutralitätsgebot für den Endnutzer und damit für den Antragteller drittschützend ist. Ebenso braucht hier noch nicht entschieden zu werden, ob ihm ein Anspruch auf Einschreiten der Antragsgegnerin als Regulierungsbehörde bei Verstößen gegen die Netzneutralität zusteht. Denn jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller durch die auf der Sanktionsverordnung beruhenden Netzsperren konkret und individuell in seiner Informations- und Meinungsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 GRCh, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) aufgrund eines Unterlassens der Antragsgegnerin betroffen ist. Er trägt vor, sich aus Quellen informieren zu wollen, die vor den Sperren frei zugänglich gewesen sind. Außerdem hat er glaubhaft gemacht, dass ein mit ihm geführtes Interview auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten infolge der Netzsperren nicht mehr auf der Internetseite „*Name wurde entfernt*“ abrufbar ist. Der Antrag zu 1. a. ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller zum einen als Anordnungsanspruch glaubhaft machen, dass das behauptete subjektive Recht besteht; zum anderen muss er als Anordnungsgrund die Dringlichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes wegen einer drohenden Gefahr für die Rechtsausübung glaubhaft machen. Einen auf Erlass von Entsperrungsanordnungen gegenüber den Zugangsanbietern gerichteten Anordnungsanspruch betreffend die Internetseite „*Name wurde entfernt*“ hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 202 Abs. 2 Satz 1 TKG kann die Bundesnetzagentur gegenüber dem Anbieter eines Internetzugangsdienstes (Unternehmen) die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen u. a. nach der Telecom-Single-Market Verordnung sicherzustellen, wenn das Unternehmen einem Abhilfeverlangen nach § 202 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 TSM-VO haben Endnutzer das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen. Nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 Hs. 2 Buchst. a) TSM-VO dürfen Anbieter von Internetzugangsdiensten bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste — oder bestimmte Kategorien von diesen — nicht blockieren, verlangsamen, verändern, einschränken, stören, verschlechtern oder diskriminieren, außer soweit und solange dies erforderlich ist, um Gesetzgebungsakten der Union oder mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften, denen der Internetzugangsanbieter unterliegt, oder mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Maßnahmen zur Umsetzung dieser Gesetzgebungsakte der Union oder dieser nationalen Rechtsvorschriften zu entsprechen, einschließlich Verfügungen von Gerichten oder Behörden, die über die entsprechenden Befugnisse verfügen. Vorliegend ist ein Rechtfertigungsgrund in Form eines Gesetzgebungsakts der Union erfüllt. Dieser ergibt sich aus Art. 2f Abs. 1 SanktionsVO. Danach ist es den Betreibern verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind. Diese Verordnung ist unmittelbar anwendbar, eines behördlichen Umsetzungsaktes bedurfte es nicht. Zu den in Anhang XV aufgeführten Normadressaten zählen „*Namen wurden entfernt“. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Internetseite „*Name wurde entfernt*“ auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten gesperrt ist. Es drängt sich jedenfalls im Rahmen des auf summarische Prüfung beschränkten Eilverfahrens nicht auf, dass die Regelung des Art. 2f Abs. 1 SanktionsVO mit dem zugehörigen Anhang XV gegen höherrangiges Recht verstößt. Vgl. EuG, Beschluss vom 30.03.2022 – T-125/22 R –, BeckRS 2022, 5832, Rn. 61 ff. Gegenteiliges wird auch vom Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Im Übrigen ist er nicht gehindert, sein Buch auch an anderer Stelle vorzustellen, weil sich die Sperre nicht auf den Inhalt seines Buches, sondern die Plattform seiner Präsentation bezieht. Der Antrag zu 1. b. ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Betroffene mit dem Gerichtsverfahren seine Rechtsstellung nicht verbessern kann, wenn es ihm also insoweit derzeit nichts nützt, das Gericht in Anspruch zu nehmen. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 23.05.2018 – 6 L 246/18 –, juris, Rn. 4 ff. m. w. N. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist die Internetseite „*Name wurde entfernt*“ abrufbar. Insoweit besteht daher kein Bedarf für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch der Antrag zu 2. ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzinteresses soll verhindern, dass prozessuale Rechte missbraucht werden. Deshalb erfordert das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich die Vorbefassung der zuständigen Behörde durch einen erfolglosen Antrag bei dieser. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich für den Antrag nach § 123 VwGO und die in der Hauptsache einschlägige Verpflichtungsklage aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“). Sie stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2021 – 6 VR 4.21 –, juris, Rn. 8. Vor Ersuchen um gerichtlichen Eilrechtsschutz hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin lediglich beantragt, „die Internetzugangsanbieter unverzüglich anzuweisen, die Netzsperren aufzuheben“. Zu Messengerdiensten wie „*Name wurde entfernt* verhielt sich sein Antrag nicht. Auch ergibt sich aus seiner Korrespondenz mit der Antragsgegnerin nicht, dass er sie zur Vorbefassung mit den Sperren bei Messengerdiensten veranlasst hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird von einer Reduktion des Auffangstreitwerts für das vorliegende Eilverfahren abgesehen, weil der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.