Beschluss
7 L 387/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0418.7L387.24.00
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Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Ruhens ihrer Approbation als psychologische Psychotherapeutin und die Untersagung zum Führen dieser Berufsbezeichnung. Mit Bescheid (Ordnungsverfügung) vom 12.02.2022 ordnete die Bezirksregierung O. das Ruhen ihrer Approbation an. Ihren am 16.02.2022 gestellten Eilantrag mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Klage - 7 K 1149/22 – wiederherzustellen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 07.06.2022 – 7 L 269/22 – ab; die Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.06.2022 wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 31.10.2022 – 13 B 760/22 - zurück. Mit Bescheid (Untersagungsverfügung) vom 08.06.2022 untersagte die Bezirksregierung O. der Klägerin außerdem das Führen der Berufsbezeichnung „Psychologische Psychotherapeutin“ für die Dauer des Ruhens der Approbation und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den Antrag der Klägerin vom 24.06.2022, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Klage - 7 K 3789/22 – wiederherzustellen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 13.02.2023 – 7 L 1085/22 – ab. Die Anträge der Klägerin, die in den Verfahren 7 L 269/22 und 7 L 1085/22 ergangenen Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu ändern, lehnte das Gericht mit Beschlüssen vom 29.01.2024 - 7 L 155/24 und 7 L 156/24 – ab. Die Klägerin hat am 04.03.2024 erneut einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und den Verfahren 7 K 1149/22, 7 K 3789/22, 7 L 269/22, 7 L 1085/22 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung O. Bezug genommen. II. Der sinngemäße Antrag (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) auf Abänderung der Beschlüsse vom 07.06.2022 und 13.02.2023 und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Verfügungen der Bezirksregierung O. vom 12.02. und 08.06.2022 hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die ein Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt. Eine im vorbezeichneten Sinne beachtliche Veränderung der Sach- und Rechtslage, die eine Änderung der in den Verfahren 7 L 269/22 und 7 L 1085/22 ergangenen Beschlüsse rechtfertigen würde, macht die Antragstellerin schon nicht geltend; auch sonst ist nichts für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Beschlüsse des OVG NRW vom 26.02.2024 – 13 B 116/24, 13 B 118/24 - Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung ausein-ander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.