Urteil
6 K 3069/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:0614.6K3069.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks I. Straße xxx (Gemarkung N. , Flur xx, Flurstück xxx) in V. . Dieses Grundstück und das nördlich angrenzende Grundstück I. Straße xxx sind mit einem traufständigen Doppelhaus sowie mehreren Nebengebäuden bebaut. Die am nördlichen Rand des Gemeindegebietes gelegenen Grundstücke sind von Wald und von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Der Flächennutzungsplan stellt „Wald“ dar. Der Landschaftsplan setzt ein Naturschutzgebiet fest, aus dem die Grundstücke I. Straße xxx und xxx allerdings ausgeklammert sind. In der Originalentscheidung befindet sich an dieser Stelle eine Skizze In seiner ursprünglichen Gestalt ist das Gebäude I. Straße xxx/x vor längerer Zeit als Bahnwärterhaus errichtet worden. Nach Aufgabe dieser Nutzung wurde es von der Deutschen Bundesbahn Anfang der 1970er Jahre verkauft und zum reinen Wohnhaus umgenutzt. Ein zuvor offenbar als Stall genutztes rückwärtiges Nebengebäude wurde nunmehr für Hobby- und Abstellzwecke genutzt. In den Jahren 1973, 1977 und 1999 wurden Baugenehmigungen erteilt, auf deren Grundlage die Doppelhaushälfte Nr. xxx in Richtung Süden erweitert worden ist. Im März 2017 stellte die Eigentümerin des Grundstücks I. Straße xxx einen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für einen eingeschossigen rückwärtigen Anbau an ihre Doppelhaushälfte. Die beantragte Baugenehmigung wurde im April 2018 erteilt und im April 2021 verlängert. Eine dagegen gerichtete Klage der Kläger (6 K 3875/21) wurde nach Hinweisen des Gerichts zurückgenommen. Anlässlich der Prüfung des vorgenannten Bauantrags stellte die Beklagte fest, dass sich auf dem Grundstück I. Straße xxx zahlreiche Nebenanlagen befinden und nahm diese im Einzelnen auf. Dabei handelte es sich um ein mit Tresen, Sitzecke und Ofen ausgestattetes Gartenhaus (ca. 6,20 x 4,00 m) nebst Vordach (ca. 6,20 x 2,80 m), einen Unterstand für Maschinen (ca. 6,00 x 6,00 m), einen Abstellraum für Werkzeuge (ca. 4,35 x 3,90 m), zwei weitere Abstellgebäude (ca. 3,10 x 3,90 m bzw. ca. 3,40 x 6,00 m), zwei Holzunterstände (ca. 10,95 x 6,00 m bzw. ca. 2,50 x 5,00 m), einen Schuppen (ca. 2,20 x 3,05 m) sowie zwei Gewächshäuser. Nach Anhörung und Durchführung mehrerer Ortstermine gab die Beklagte den Klägern mit Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2021 – zugestellt am 2. Juli 2021 – auf, die genannten Nebenanlagen (mit Ausnahme der beiden zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhandenen Gewächshäuser) innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft zu beseitigen. Für den Fall, dass die Forderung nicht erfüllt wird, drohte die Beklagte den Klägern Zwangsgelder in Höhe von 350,- bzw. 250,- € je Nebenanlage an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, mit Ausnahme der Terrassenüberdachung seien alle Nebenanlagen genehmigungspflichtig. Eine Baugenehmigung liege indes nicht vor. Die in Rede stehenden Anlagen seien als nicht privilegierte Anlagen im Außenbereich aber auch materiell rechtswidrig, da sie öffentliche Belange beeinträchtigten. Namentlich stehe die Darstellung des Flächennutzungsplans einer Genehmigung entgegen und die Anlagen ließen die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Auch hinsichtlich eines auf dem Grundstück I. Straße xxx aufstehenden rückwärtigen Nebengebäudes leitete die Beklagte ein ordnungsbehördliches Verfahren ein, das bislang allerdings noch nicht abgeschlossen worden ist. Am 30. Juli 2021 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Durch das Gartenhaus würden öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Namentlich sei eine Splittersiedlung nicht zu befürchten. Die beiden nördlichsten Nebenanlagen könnten nicht abgebrochen werden, ohne das Nebengebäude auf dem Nachbargrundstück zu beschädigen. Der im vorderen Bereich des Grundstücks vorhandene Holzunterstand habe eher den Charakter einer Hecke. Angesichts der ihrer Nachbarin erteilten Baugenehmigung für einen rückwärtigen Anbau könne die Behörde sich nicht auf die Gefahr einer Splittersiedlung berufen. Die fraglichen Anlagen seien vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden. Die Kläger beantragen (schriftsätzlich), den Bescheid der Beklagten in Form der Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2021 zum Aktenzeichen xxx/xx aufzuheben. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, keine der Anlagen erfülle einen Genehmigungsfreistellungstatbestand. Es entspreche im Übrigen der Rechtsprechung, dass auch Nebenanlagen zur Verfestigung einer Splittersiedlung beitragen könnten. Etwaige Probleme beim Abbruch, die aus dem Anbau an das Nebengebäude der Nachbarin resultierten, seien durch die Kläger zu lösen. Der Einzelrichter hat am 25. Mai 2023 einen Ortstermin durchgeführt. In diesem Termin hat die Beklagte die Vollziehung der Ordnungsverfügung hinsichtlich des Gartenhauses bis zum 31. Dezember 2023 ausgesetzt. Hinsichtlich der beiden nördlichsten Anlagen ist die Ordnungsverfügung ebenfalls ausgesetzt worden, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem auch das ordnungsbehördliche Verfahren betreffend die unmittelbar angrenzende Nebenanlage der Nachbarin seinen Abschluss gefunden hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten im Ortstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht unterstellt, dass die Klage nach wie vor in vollem Umfang zulässig ist, obwohl die Ordnungsverfügung inzwischen teilweise erfüllt worden ist. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 58 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 82 S. 1 (heute § 82 Abs. 1 S. 1) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018). In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Ordnungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere wurden die Kläger vor ihrem Erlass – wie in § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen vorgeschrieben – angehört. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 58 Abs. 2 S. 2 BauO NRW 2018 haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung und der Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 82 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2018 sieht insoweit vor, dass die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören unter anderem die §§ 60 ff. BauO NRW 2018, denen zufolge bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung bedürfen. Wird ein solches genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, hat die Behörde ein Einschreiten zu erwägen. Vorliegend hätte vor der Errichtung der von der Ordnungsverfügung erfassten Nebenanlagen gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW 2018 eine Baugenehmigung eingeholt werden müssen. Denn keiner der in § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 statuierten Tatbestände, bei deren Vorliegen die Errichtung einer Anlage verfahrensfrei ist, lässt sich vorliegend heranziehen. Dies gilt insbesondere auch für § 62 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018. Zwar sind nach dieser Regelung Gebäude mit bis zu 75 m 3 Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten verfahrensfrei. Im Außenbereich gilt dies aber nur, wenn die Gebäude einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Dass das Grundstück I. Straße xxx dem Außenbereich im Sinne von § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen ist, steht außer Zweifel. Mangels landwirtschaftlichen Betriebs hätten die in Rede stehenden Nebenanlagen also einer Baugenehmigung bedurft, obwohl sie überwiegend hinter dem Schwellenwert von 75 m 3 zurückbleiben. Ob für die vor dem Gartenhaus errichtete Überdachung etwas anderes gilt, wie in der Ordnungsverfügung zugunsten der Kläger angenommen, mag dahinstehen. Zwar sind nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 g) BauO NRW 2018 Terrassenüberdachungen mit einer Fläche von bis zu 30 m 2 und einer Tiefe von bis zu 4,50 m verfahrensfrei. Als Terrasse wird aber im Allgemeinen eine vom übrigen Grundstück durch den Bodenbelag abgegrenzte Fläche angesehen, die im Anschluss an eine Wohnung in einem Gebäude außerhalb des geschlossenen Raums ebenerdig oder nur geringfügig erhöht liegt und dem Aufenthalt dient. Vgl. Smith, in: Schönenbroicher/Kamp/Henkel, Bauordnung NRW, Kommentar, 2. Aufl. 2022, § 62 Rn. 87. Der im Anschluss an eine ihrerseits ungenehmigte Nebenanlage (Gartenhaus) angebrachten Überdachung die Verfahrensfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 g) BauO NRW 2018 zuzubilligen, erscheint gemessen an dieser Definition und an Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerade zwingend. Letztlich muss diese Frage aber nicht abschließend beantwortet werden, weil das Vordach jedenfalls materiell rechtswidrig ist, wie noch zu zeigen sein wird. Dass die betreffenden Anlagen im Zeitpunkt ihrer Errichtung von dem Erfordernis einer Baugenehmigung freigestellt gewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich. Der Erlass einer Beseitigungsverfügung setzt allerdings abgesehen von dem Fehlen einer Baugenehmigung regelmäßig voraus, dass die bauliche Anlage auch (seit ihrer Errichtung bzw. Änderung durchgehend) materiell baurechtswidrig ist und nicht aus sonstigen Gründen Bestandsschutz genießt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 2 A 1675/13 -, juris (Rn. 34), und Beschluss vom 25. April 2016 - 7 A 184/14 -, NVwZ-RR 2017, 17 f.; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 9. April 2019 - 6 K 8502/17 -, juris (Rn. 27), und vom 29. Juni 2021 - 6 K 2389/19 -, juris (Rn. 48). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Keine der von der Ordnungsverfügung erfassten Anlagen ist genehmigungsfähig oder (materiell) bestandsgeschützt. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 BauGB. Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Grundstück befindet sich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und damit im Außenbereich. Es handelt sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, da es keinen der dort aufgeführten Tatbestände erfüllt. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB ist ein nicht privilegiertes Vorhaben zulässig, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Als öffentliche Belange kommen insoweit insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB im Einzelnen aufgezählten Belange in Betracht. Vorliegend steht bereits der in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB genannte Belang einer Genehmigung der streitgegenständlichen Anlagen entgegen; diese widersprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Denn das gesamte Grundstück ist Teil einer im Flächennutzungsplan als „Wald“ dargestellten Fläche. Daneben dürfte auch der öffentliche Belang nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB (Schutz von Natur und Landschaft) beeinträchtigt sein. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft ist anzunehmen, wenn die zur Bebauung vorgesehene Fläche entsprechend der im Außenbereich zu schützenden „naturgegebenen Bodennutzung“ in Form von Land- bzw. Forstwirtschaft oder Brachland genutzt wird, und nichts darauf hindeutet, dass sie die Eignung für diese Nutzung demnächst einbüßen wird. Anderes kann dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Landschaft ihre Schutzwürdigkeit bereits eingebüßt hat oder die Eignung für diese Nutzung demnächst einbüßen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 - 4 C 4/01 -, juris (Rn. 24); Bracher in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Aufl. 2022, Rn. 20.88 ff., mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Maßgaben spricht einiges für eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft i.S.v. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB . Es handelte sich vor Errichtung der Anlagen offenbar um Brachland als naturgegebene, außenbereichstypische Bodennutzung. Es besteht gerade mit Blick auf die Lage am Rande des Naturschutzgebiets auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die streitbefangene Fläche ihre natürliche Eigenart demnächst ohnehin eingebüßt hätte. Auch das Orts- und Landschaftsbild schließlich dürfte jedenfalls von der Mehrzahl der fraglichen Nebenanlagen, die in sehr massierter Form und teilweise etwas provisorisch anmutender Ausführung errichtet sind bzw. waren, in Mitleidenschaft gezogen werden. Vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23/ 95 -, juris (Rn. 16 ff.). Auch der öffentliche Belang nach § 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 BauGB schließlich dürfte beeinträchtigt sein, weil auch Anlagen, welche die Ausweitung einer in der Splittersiedlung ausgeübten Nutzung ermöglichen, die Siedlung in unerwünschter Weise verfestigen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - 4 C 7/1 0 -, juris (Rn. 28); für ein Gartenhaus etwa VG Köln, Urteil vom 2. Juni 2022 - 8 K 1706/20 - (Rn. 58 ff.). Soweit die Kläger sich in der Klagebegründung auf § 35 Abs. 4 S. 1. Nr. 1 d) BauGB beziehen („Siebenjahresfrist“), ist festzustellen, dass § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB ausschließlich die Nachfolgenutzung ehemals land- oder forstwirtschaftlich genutzter Gebäude regelt und daher vorliegend nicht anwendbar ist. Dass die somit nach heutigem Recht nicht genehmigungsfähigen Nebenanlagen nach einer früheren Rechtslage rechtmäßig gewesen und damit bestandsgeschützt sein könnten, ist nicht erkennbar. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Bei formeller und materieller Baurechtswidrigkeit einer Anlage ist der Erlass einer Beseitigungsverfügung grundsätzlich ermessensgerecht. Besondere Umstände, die es als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, dass die Beklagte dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften Vorrang vor dem privaten Interesse der Kläger am Erhalt der formell und materiell illegalen Nebenanlagen eingeräumt hat, sind nicht erkennbar. Es reicht aus, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen auf die Illegalität der zu beseitigenden baulichen Anlagen und (im Ortstermin vom 25. Mai 2023) auf das öffentliche Interesse daran, eine negative Vorbildwirkung zu vermeiden, abgestellt hat. Vgl. zu diesen Fragen OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 - 7 A 19/14 -, juris (Rn. 27); Beschluss vom 21. März 2019 - 10 A 684/18 -, juris (Rn. 18). Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte die Kläger willkürlich unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz in Anspruch genommen hat. Im Zusammenhang mit bauaufsichtsbehördlichem Einschreiten ist der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn die Behörde ohne erkennbaren sachlichen Grund nur bezüglich einzelner baulicher Anlagen eine Bauordnungsverfügung erlässt und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet. Gibt es mehrere illegale bauliche Anlagen in einem bestimmten Gebiet, muss sie planmäßig vorgehen und darf weder in ihrem Plan noch bei der Ausführung willkürliche Ausnahmen machen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2023 - 10 A 1450/22 -, juris (Rn. 23), mit weiteren Nachweisen. Dass die Beklagte gegen die rückwärtige Nebenanlage auf dem Grundstück Nr. xxx bislang nicht eingeschritten ist, führt nicht zu einem entsprechenden Verstoß. Denn sie hat im Ortstermin erklärt, dass sie das dieses Gebäude betreffende ordnungsbehördliche Verfahren, in dem bereits vor längerer Zeit eine Anhörung durchgeführt worden ist, nur mit Blick auf das vorliegende Verfahren vorläufig nicht weiter betrieben habe, dass sie aber beabsichtige, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens auch über den Erlass einer Ordnungsverfügung gegen die Nachbarin zu entscheiden. Dass die Beklagte der Nachbarin die Baugenehmigung für die Errichtung eines rückwärtigen Anbaus erteilt hat, während sie von den Klägern die Beseitigung ihrer rückwärtigen Nebenanlagen fordert, kann von vornherein nicht zu einem Gleichheitsverstoß führen, weil die beiden Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Der eingeschossige rückwärtige Anbau an das Gebäude Nr. xxx kann auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB als Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes genehmigt werden, wenn man die weiteren Voraussetzungen dieses Genehmigungstatbestands als erfüllt ansieht. Auf dieser Grundlage sind einstmals auch die südlichen Erweiterungen an dem Gebäude der Kläger genehmigt worden. Eine Genehmigung der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Nebenanlagen lässt sich hingegen nicht auf § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB stützen. Die Kläger konnten schließlich als Zustandsverantwortliche in Anspruch genommen werden, da sie Eigentümer des Grundstücks sind. Soweit die Kläger noch erklärt haben, der Abbruch der nördlichen Nebenanlagen sei ihnen nicht möglich, weil diese mit dem Nebengebäude der Nachbarin verbunden seien, greift dies schon deshalb nicht durch, weil die Beklagte inzwischen erklärt hat, dass die Ordnungsverfügung insoweit erst umgesetzt werden muss, wenn auch das ordnungsbehördliche Verfahren betreffend das Nebengebäude der Nachbarin zum Abschluss gebracht worden ist. Im Übrigen dürfte es diesbezüglich bereits an hinreichend substantiiertem Vortrag fehlen. Wie die Inaugenscheinnahme im Rahmen des Ortstermins gezeigt hat, lassen sich wesentliche Teile der in Rede stehenden Anlagen beseitigen, ohne das Nachbargebäude zu beschädigen. Gegebenenfalls verbleibende Probleme bei der Umsetzung der Ordnungsverfügung fallen wohl in den Verantwortungsbereich der Kläger als der für den baurechtswidrigen Zustand Verantwortlichen und wären von ihnen zivilrechtlich mit der Nachbarin zu klären. Die Androhung der Zwangsgelder findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW und ist nach Lage der Dinge nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.