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Urteil

8 K 5568/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0505.8K5568.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung betreffend eine Nutzungsänderung von Räumen in Wohnräume. Der Kläger betreibt auf dem Grundstück G01 (im Folgenden: Nachbargrundstück) mit der Lagebezeichnung B. Str. 0, 00000 L. eine Veranstaltungsstätte. Dabei werden jedenfalls seit einem Betreiberwechsel 2015 auch ganzjährig Livemusikveranstaltungen mit elektronischer Verstärkung vor Publikum durchgeführt. Hierzu nutzt der Kläger den Theatersaal des ehemaligen „W. N. “, der sich auf dem Nachbargrundstück in einem Abstand zwischen ca. 25 m und ca. 43 m von der B. Straße befindet. Der Bühnenbereich befindet sich im südlichen Teil des Theatersaals. Der Beigeladene bewohnt Räumlichkeiten im 2. und 3. Obergeschoss des Hinterhauses auf dem Grundstück G02 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) mit der Lagebezeichnung B. Str. 0, 00000 L. . Dabei grenzt ein Zimmer über eine Länge von ca. 6 m unmittelbar an die gemeinsame Wand mit dem Theatersaal auf dem Nachbargrundstück an. Das Gebäude auf dem Nachbargrundstück wurde um 1906 errichtet und war seit 1909 einschließlich des heutigen Theatersaals (damals: „H. “) als Gaststätte für über 600 Personen genehmigt. Am 23. Mai 1936 wurde eine Baugenehmigung für den Anbau eines Bühnenpodiums erteilt. Genehmigt wurde eine Nutzung entsprechend § 2 Buchst. e Theater-Polizeiverordnung vom 21. Mai 1909 und 29. September 1921. Die Zulassung stand unter dem Vorbehalt einer Nutzung durch den „Volkstheaterbetrieb N. “. Am 24. August 1936 wurde ein Nachtrags-Bauschein für die Änderung der Bestuhlung des Saals erteilt (440 Plätze). Auf dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Bestuhlungsplan ist ein Bereich mit den Abmessungen von 1,50 m Tiefe x ca. 8 m (Breite) mit der Bezeichnung „Orchester“ am nördlichen Rand der Bühne vermerkt. Mit Nachtrags-Bauschein vom 2. Oktober 1936 wurden nochmals „kleinere bauliche Änderungen im Bühnenbereich“ genehmigt. Am 11. Dezember 1947 wurde eine Baugenehmigung für ein behelfsmäßiges Lichtspieltheater erteilt, das lediglich vorübergehend und zusätzlich zum bestehenden Theaterbetrieb genutzt werden sollte. Mit weiteren Baugenehmigungen vom 3. November 1951 und 24. Oktober 1968 wurden jeweils bauliche Veränderungen (Einbau einer Treppe und Einbau eines Personenaufzugs) genehmigt. Am 10. September 2015 wurde eine Baugenehmigung für „Änderungen einer Versammlungsstätte mit Räumen für mehr als 200 Personen durch Einbau eines Bühnenaufzugs im Hinterhaus, Änderung der Bestuhlung im großen Theatersaal und Einbau einer Lüftungsanlage“ genehmigt. Hierbei wurde in der Betriebsbeschreibung als Art des Betriebs: „Versammlungsstätte (Theater)“ mit den Betriebszeiten 09:00 bis 23:00 Uhr sowie unter dem Punkt „Geräusche“: „Theater- und Musikveranstaltungen“ angegeben. Gegenstand dieser Baugenehmigung war ebenfalls die Erteilung einer Abweichung hinsichtlich des südlichen Rettungswegs von der Empore des Theatersaals (46 Sitzplätze), der an der schmalsten Stelle lediglich 0,8 m breit ist. Dieser Rettungsweg führte im Bereich des Innenhofs gemeinsam mit dem Rettungsweg aus dem Saalgeschoss des Theatersaals (356 Sitzplätze) zu einer öffentlichen Verkehrsfläche. Der nördliche Eingang zur Empore des Theatersaals führte durch drei Türen, die jeweils 0,7 m breit waren. Im weiteren Verlauf mündete der nördliche Rettungsweg von der Empore in den Rettungsweg aus dem Saalgeschoss des Theatersaals und führte mit diesem gemeinsam zu einer öffentlichen Verkehrsfläche. Nach Nachbarbeschwerden betreffend die Nutzung des Nachbargrundstücks ab 2015 wurde auf Initiative des Klägers im November 2016 eine „Schalltechnische Untersuchung der musikalischen Bespielung der W1. “ vom Schallgutachter N1. erstellt. Diese kommt ausgehend von Innenpegeln von ca. 83 dB(A) im Theatersaal zu ermittelten Pegeln von bis zu Lmax = 45,0 dB(A) tagsüber und 36 dB(A) in der lautesten Stunde nachts in einer weiteren Wohnung auf dem Vorhabengrundstück (im Folgenden: Wohnung Diehl), die ebenfalls an den Theatersaal angrenzt, sowie von bis zu Lmax = 40,5 dB(A) tagsüber und 38 dB(A) in der lautesten Stunde nachts in der Wohnung des Beigeladenen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. März 2017 erklärte der Kläger sodann gegenüber der Beklagten, es werde ab sofort dafür Sorge getragen, dass die Richtwerte der TA Lärm für Luft- und Körperschall eingehalten werden und Veranstaltungen um 22 Uhr beendet sind. Ein Gutachten der Firma Q. D. vom 19. Juni 2017 kommt in Bezug auf die zugrunde gelegten Immissionswerte aus der schalltechnischen Untersuchung des Gutachters N1. zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen zu einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen der TA Lärm bei einer Musikbeschallung mit Innenpegeln von 83 dB(A) in Bezug auf die Wohnung des Beigeladenen und der Wohnung E. tagsüber eingehalten, im Nachtzeitraum hingegen nicht eingehalten werden können. Die Beurteilungspegel nach der TA Lärm würden bei einer durchgehenden Nutzung zur lautesten Nachtstunde (22:00 bis 23:00 Uhr) nicht eingehalten. Außerdem werde die maximal zulässige Pegeldifferenz zur Bewertung tieffrequenter Geräusche überschritten. Eine Nutzung des Nachbargrundstücks für Konzertveranstaltungen sei daher zur Nachtzeit generell nicht möglich. Am 11. April 2018 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung der von ihm bereits zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten im 2. und 3. Obergeschoss des Hinterhauses auf dem Vorhabengrundstück hin zu einer Wohnnutzung. Mit Bescheid vom 21. November 2018 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Zuvor existierte für die als Wohnung genutzten Räumlichkeiten keine aktenkundige Baugenehmigung. Am 16. Juli 2018 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für eine „Nutzungsänderung von Räumen für Theaterdarbietungen in Räume für Theater-, Kabarett- und Konzertdarbietungen sowie Vortrags- und Seminarveranstaltungen“. In diesem Zusammenhang legte er ein Schallgutachten vom 25. Oktober 2018 des Gutachters N2. vor, das von einer Konformität der erstrebten Konzertveranstaltungen mit den Vorgaben der für anwendbar erachteten TA Lärm ausgeht. Ausgehend von einem Innenpegel auf der Bühne des Theatersaals von LAeq = 90 dB(A) betrage der Beurteilungspegel bei einer vierstündigen Einwirkzeit über 16 Stunden gemittelt 29 dB(A) in der Wohnung E. und 35 dB(A) in der Wohnung des Beigeladenen. Berücksichtigt werden hierbei Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit nach Nr. A.2.5.2 TA Lärm in Höhe von 3 dB und für Impulshaltigkeit nach Nr. A.2.5.3 TA Lärm in Höhe von 6 dB. Hinsichtlich kurzzeitiger Geräuschspitzen wird in der Wohnung des Beigeladenen ein Wert von 44 dB(A) prognostiziert. Sprech-Veranstaltungen ohne Musik und ohne Verstärkung könnten auch nach 22 Uhr durchgeführt werden. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung unter anderem mit der Auflage die in dem vorgelegten Immissionsschutzgutachten vorgeschlagenen lärmmindernden Vorkehrungen umzusetzen und deren Wirksamkeit zu kontrollieren. Hiergegen erhob unter anderem der Beigeladene Klage vor dem Verwaltungsgericht. Am 12. September 2019 hat der Kläger gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. November 2018 Klage erhoben. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, das Objekt des Klägers werde seit den 1960er Jahren regelmäßig für musikalische Veranstaltungen genutzt. Die Baugenehmigung von 1936 für ein „Volkstheater“ habe keine Lärmschutzauflagen enthalten. Rechtlich komme es durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, denn es komme durch das Vorhaben des Beigeladenen zu einem Heranrücken von empfindlicher Wohnnutzung an einen emittierenden Gewerbebetrieb. Es seien daher für den Kläger erhebliche Betriebseinschränkungen zu befürchten und auch schon eingetreten. Im Übrigen sei im Genehmigungsverfahren des Beigeladenen die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen am Gebäude mit der Wohnung des Beigeladenen nicht überprüft worden. Das Gebäude mit der Wohnung des Beigeladenen entspreche nicht den heutigen Anforderungen an den Schallschutz, wodurch eine Körperschallproblematik erst ausgelöst werde. Eine Verwirkung der Nachbarrechte des Klägers sei nicht eingetreten. Der Kläger habe von einer Wohnnutzung des Hintergebäudes durch den Beigeladenen keine Kenntnis gehabt. Der Beigeladene habe auch keine vertrauensschutzauslösenden Investitionen in die Wohnung getätigt. Die Erfüllung etwaiger ordnungsbehördlicher Anforderungen der Beklagten seien seitens des Beigeladenen ohnehin erfolgt. Der Kläger beantragt, die erteilte Baugenehmigung der Beklagten (Az.: 00/000/0000/0000) vom 21. November 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, bereits die Zulässigkeit der Klage sei ernsthaft zweifelhaft, da der Kläger die konkrete Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufgrund unsubstantiierten und spekulativen Vortrags nicht deutlich machen könne. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Eine Prüfung der bauordnungsrechtlichen Schallschutzsituation in Bezug auf das Gebäude mit der Wohnung des Beigeladenen sei im einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen gewesen. Im Übrigen seien etwaige Abwehrrechte des Klägers verwirkt. Dem Rechtsvorgänger des Klägers, Herrn Q1. N. , sei bekannt gewesen, dass das Hinterhaus mit den Räumlichkeiten des Beigeladenen von diesem jedenfalls seit 2005 als Wohnung genutzt worden sei. Gegen diese Wohnnutzung sei gleichwohl weder durch den Kläger noch durch dessen Rechtsvorgänger, dessen Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen müsse, ein Abwehranspruch geltend gemacht worden. Wegen des langen Zeitablaufs komme dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment kein maßgebliches Gewicht mehr zu. Der Beigeladene habe jedenfalls im Vertrauen auf die rechtmäßige Nutzung seiner Räumlichkeiten ordnungsbehördliche Anforderungen aus den Jahren 2009 und 2010 in Bezug auf die von ihm genutzten Räumlichkeiten umgesetzt. Der wegen Verwirkung erloschene Anspruch lebe auch nicht durch die nunmehr erfolgte Baugenehmigung des Beigeladenen wieder auf. Weiter sei auch für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nichts ersichtlich. Der Lärmkonflikt zu der Nutzung des Klägers sei erst durch die illegale Nutzungserweiterung des Klägers ausgelöst worden. Eine reine Theaternutzung könne die insofern maßgeblichen Richtwerte für Körperschall in den Räumlichkeiten des Beigeladenen einhalten. Gegenüber Konzertveranstaltungen komme es bei reinen Theaterveranstaltungen zu 3 dB(A) geringeren Beurteilungspegeln. Letztlich sei auch nicht ersichtlich, dass erst durch die angegriffene Baugenehmigung des Beigeladenen ein neuer Immissionsort nach Nr. 2.3, A.1.3 TA Lärm geschaffen worden sei. Bereits die Vornutzungen in den Räumlichkeiten des Beigeladenen hätten schutzwürdige Räumlichkeiten im Sinne der DIN 4109 umfasst. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte nebst beigezogener Bauakte der Beklagten (1 Band) sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten 8 K 7448/17 nebst beigezogener Bauakten (16 Bände), 8 K 2907/19 nebst beigezogener Bauakten (17 Bände) und 2 L 4264/17 nebst beigezogener Bauakten (3 Bände). Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Baugenehmigung des Beigeladenen vom 21. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Ausgehend hiervon verletzt die angegriffene Baugenehmigung den Kläger nicht in eigenen Rechten. Insbesondere kommt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das im vorliegend gegebenen unbeplanten Innenbereich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BauGB folgt, unter dem einzig in Betracht kommenden Gesichtspunkt der heranrückenden Wohnbebauung (Gedanke des § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO) nicht in Betracht. Denn jedenfalls war die Nutzung des Nachbargrundstücks im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen am 21. November 2018 bei der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme nicht (überwiegend) schutzwürdig. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass derjenige, der eine baurechtlich nicht (bestandskräftig) genehmigte, nicht bestandsgeschützte und auch nicht genehmigungsfähige Nutzung ausübt, keinen oder jedenfalls nur einen stark verminderten Anspruch auf Rücksichtnahme im Zuge des Gebots der Rücksichtnahme z. B. in Gestalt von Schutz vor beeinträchtigenden Immissionen einer benachbarten Nutzung geltend machen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 – 1 C 7.90 –, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 C 6.92 –, juris, Rn. 14; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 6. Mai 2003 – 3 L 116/01 –, juris, Rn. 27. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für eine Wohnnutzung an den Beigeladenen nicht Inhaber einer Baugenehmigung für die ausgeübte Nutzung auf dem Nachbargrundstück (hierzu 1.). Die ausgeübte Nutzung auf dem Nachbargrundstück war zu diesem Zeitpunkt auch nicht bestandsgeschützt (hierzu 2.) und letztlich auch nicht (offensichtlich) genehmigungsfähig (hierzu 3.). Auch aus dem Prioritätsgrundsatz ergibt sich keine abweichende Würdigung (hierzu 4.). 1. Der Kläger verfügte im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für eine Wohnnutzung an den Kläger am 21. November 2018 nicht über eine die damals ausgeübte Nutzung des Nachbargrundstücks legalisierende Baugenehmigung. Der durch eine Baugenehmigung vermittelte Bestandschutz baulicher Anlagen erlischt u. a. dann, wenn eine Nutzungsänderung der baulichen Anlage erfolgt. Der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal rechtmäßig ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2020 – 7 B 912/20 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2007 – 7 B 2521/06 –, juris, Rn. 4. Dementsprechend ist für das Bauordnungsrecht anerkannt, dass dann, wenn eine früher genehmigte Nutzung nach ihrer Änderung wieder aufgenommen werden soll, eine (erneute) Nutzungsänderung vorliegt, die ihrerseits nicht mehr von der früher erteilten Genehmigung gedeckt ist, sondern einer erneuten Baugenehmigung bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2007 – 7 B 2521/06 –, juris, Rn. 6. Ausgehend hiervon bewegt sich die im Jahr 2015 aufgenommene Nutzung des Nachbargrundstücks für Theater-, Kabarett- und Konzertdarbietungen sowie Vorträge und Seminare nicht innerhalb der Variationsbreite der Baugenehmigung vom 23. Mai 1936 einschließlich der hierzu ergangenen – so bezeichneten – Nachtragsbaugenehmigungen. Mit der benannten Baugenehmigung ist lediglich ein (Volks-)Theaterbetrieb unter Einschluss in diesem Kontext typischer Musikdarbietungen („Schwänke“) genehmigt worden. Vor diesem Hintergrund spricht auch ein in Altbaugenehmigungen eingezeichneter Bühnenbereich für ein kleines Orchester – dahingestellt ob es sich dabei um mehr als eine rein nachrichtliche Darstellung handelt – nicht eindeutig für die Zulässigkeit von reinen Konzertveranstaltungen. Einen „Orchestergraben“ gibt es im Veranstaltungssaal jedenfalls nicht mehr. Es mag zwar zutreffen, dass der Begriff des W. nicht eindeutig umgrenzt ist und der Übergang zu reinen Musikdarbietungen mitunter fließend sein kann. Jedenfalls nicht umfasst ist von diesem Begriff aber die reine Konzertveranstaltung vor Publikum, zumal der Aspekt der Theaterdarbietung in diesem Kontext gänzlich fehlt. Mit Blick auf das Gebot der Rücksichtnahme und etwaig abzuwägende Geräuschkonflikte unterscheidet sich die musikbegleitete Theateraufführung maßgeblich von einer reinen Konzertveranstaltung unter Beteiligung einer Pop-, Rock- oder Karnevals-/Mundartband. Denn während sich das Publikum bei einer Theateraufführung in aller Regel zuhörend verhalten wird und lediglich gelegentlich emotionsgesteuerte Ausrufe tätigen wird, ist in letzterem Fall regelmäßig von einer geräuschintensiven Beteiligung des Publikums durch Rufe, Pfiffe oder Mitsingen auszugehen. Im Übrigen ist im Falle einer reinen Konzertdarbietung mit elektronischer Verstärkung von erheblich höheren Geräuschpegeln gegenüber einer Theaterdarstellung mit Musikeinlage auszugehen, sodass jedenfalls immissionsschutzrechtliche Konfliktbewältigungsfragen aufgeworfen werden. Letzterer Punkt gilt zumindest auch für die Darbietung von Musicals, die schon im Namen angedeutet einen Schwerpunkt auf der musikalischen Darbietung haben. Auch in diesem Fall bedarf es wegen der andersartigen Emissionssituation im Vergleich zum Sprechtheater mit gelegentlicher Musikeinlage einer eingehenderen Prüfung der Immissionssituation. Auch die nachfolgend betreffend die bauliche Anlage auf dem Nachbargrundstück erteilten Baugenehmigungen deuten auf die Genehmigung lediglich einer Theaternutzung hin. So war bis einschließlich der Baugenehmigung vom 10. September 2015 in der Betriebsbeschreibung der Nutzung auf dem Nachbargrundstück als Art des Betriebs: „Veranstaltungsstätte (Theater)“ vermerkt. Nichts anderes lässt sich in diesem Zusammenhang aus dem Vermerk unter „Geräusche“ herleiten, wo „Theater- und Musikveranstaltungen“ vermerkt ist. Diese Angabe gibt lediglich zusammenfassend die Art der zu erwartenden Immissionen wider, die sich beim Volkstheater auf der Schwelle zwischen Sprech- und Musiktheater befinden. Einen Rückschluss auf Art und Umfang der genehmigten Nutzung erlaubt diese Angabe allenfalls mittelbar. Nicht zulässig ist es jedenfalls anhand dieser Angabe unter Ausblendung der Angabe unter „Art des Betriebs“ den Schluss zu ziehen, dass eine Versammlungsstätte auch zu reinen Konzertveranstaltungen vor Publikum Gegenstand der genehmigten Nutzung ist. Dass die Variationsbreite der 1936 genehmigten Theaternutzung auch in der Vergangenheit eher eng ausgelegt wurde, zeigt nicht zuletzt die vorübergehende Baugenehmigung für den Betrieb eines Lichtspieltheaters aus dem Jahr 1947. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Bestandsschutz für eine seit 1936 genehmigte und bis 2015 als Hauptnutzung ausgeübte Theaternutzung erloschen ist und von daher nicht als Anknüpfungspunkt für eine Schutzwürdigkeit des Klägers in Betracht kam. 2. Die 2015 im benannten Umfang aufgenommene Nutzung des Nachbargrundstücks genießt auch keinen (neu begründeten) Bestandsschutz. (Passiven) Bestandsschutz genießt eine bauliche Anlage oder die Nutzung einer baulichen Anlage, soweit sie entweder formell genehmigt worden ist, bei Fehlen einer formellen Baugenehmigung im Zeitpunkt der Errichtung bzw. Nutzungsaufnahme materiell baurechtmäßig war oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Errichtung bzw. Nutzungsaufnahme über einen namhaften Zeitraum mit dem materiellen Baurecht in Einklang stand. Vgl. zusammenfassend Gehrke/Brehsan , NVwZ 1999, 932 (933). Die Darlegungs- und materielle Beweislast für das Vorliegen einer bestandsgeschützten Nutzung trägt derjenige, der sich auf den Bestandsschutz als einen ihm günstigen Umstand beruft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2011 – 7 A 848/10 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 83/11 –, juris, Rn. 59. Ausgehend hiervon ist der Kläger darlegungs- und materiell beweisbelastet für den Bestandsschutz der Nutzung des Nachbargrundstücks. Denn der Kläger macht den ihm günstigen Umstand geltend, seine Nutzung des Nachbargrundstücks sei bestandsgeschützt. Dieser Vortrag ist im Rahmen der hiesigen Nachbarklage als (aufhebungs-)anspruchsbegründende Tatsache im Hinblick auf die Baugenehmigung des Beigeladenen einzustufen. Der Kläger hat keine substantiierten Angaben gemacht, die darauf hindeuteten, dass die Nutzung des Nachbargrundstücks im Umfang der 2015 beginnenden Nutzung nach den vorstehenden Kriterien Bestandsschutz genießt. Soweit der Kläger geltend macht, der Theatersaal auf dem Nachbargrundstück sei schon ab den 1960er Jahren als Austragungsort von Konzerten genutzt worden, so belegen die von ihm eingereichten Plakate zumindest keine derart regelmäßige Nutzung des Theatersaals zu Konzertzwecken bzw. für musikdominierte Musicals, wie sie ab 2015 (zunehmend) auf dem Nachbargrundstück praktiziert wird. Nach Auffassung des Gerichts stellt jedenfalls der mit dem Betreiberwechsel des Theatersaals im Jahr 2015 verbundene Übergang der Nutzung des Theatersaals hin zu einer Nutzung als Veranstaltungsstätte, die ganzjährig durchmischt durch verschiedene Darsteller, Gruppen und Bands genutzt wird, eine Nutzungszäsur dar, die die Variationsbreite der zuvor weit überwiegenden Theaternutzung des Theatersaals durch einen Theater-Betrieb mit weitestgehend gleichbleibendem Ensemble erkennbar verlässt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut auf eine traditionelle Nutzung des Theatersaals zu Konzertwecken verweist, wird nicht erkennbar, dass diese vergangene Konzertnutzung der ab 2015 aufgenommenen Nutzung vergleichbar gewesen wäre. Denn während nach Aussage des Geschäftsführers der Betreibergesellschaft des Klägers, der W1. gGmbH, früher im Wesentlichen eine Theaternutzung vorherrschte, die von einzelnen – vorübergehenden – Musikblöcken durchbrochen war, hat sich der Rhythmus von Konzerten, Musicals und Theater ab 2015 zu einem ganzjährig durchmischten und regelmäßigen Programm gewandelt. Dies wird auch durch Programmauszüge aus den Jahren 2016 und 2017 belegt, die Gegenstand des Verfahrens Az.: 2 L 4264/17 waren. Es ist nicht ersichtlich, dass die Nutzung des Nachbargrundstücks in ihrer Gestalt ab 2015 wegen materieller Baurechtsgemäßheit bzw. Genehmigungsfähigkeit über einen namhaften Zeitraum Bestandsschutz genossen hätte. Dem steht schon entgegen, dass nach den vorliegenden Bauakten die Saalbestuhlung sowie die Rettungswege ab 2015 nicht mit den Anforderungen der zwischen 2015 und der Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen geltenden Fassungen der Sonderbauverordnung (SBauVO NRW) im Einklang standen. Bei der 2015 aufgenommenen Nutzung des Nachbargrundstücks handelt es sich um eine Nutzung als Versammlungsstätte in einem Versammlungsraum, der mehr als 200 Besucher fasst, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SBauVO NRW 2009/2017. Denn nach dem mit Baugenehmigung vom 10. September 2015 zuletzt genehmigten Bestuhlungsplan verfügte der maßgebliche Veranstaltungsraum – für eine Hauptnutzung als Theater – über 356 feste Sitzplätze im Saalgeschoss und 46 Sitzplätze im Galeriegeschoss. Dass sich hieran ab der Nutzungsänderung im Jahr 2015 etwas geändert haben könnte, ist auch vor dem Hintergrund der letzten aktenkundigen Baugenehmigung vom 27. Februar 2019 nicht ersichtlich. Hierbei findet die SBauVO NRW gemäß § 1 Nr. 1 Satz 2 SBauVO 2009/2017 auch auf das Galeriegeschoss Anwendung. Denn die SBauVO NRW findet auch auf Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen Anwendung, wenn diese insgesamt für mehr als 200 Besucher bestimmt sind und die Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben. Das ist ausweislich der Grundrisspläne und Brandschutzgutachten zu den Baugenehmigungen von 2015 der Fall. Der nördliche Rettungsweg aus dem Galeriegeschoss trifft im 1. Obergeschoss auf den nördlichen Rettungsweg aus dem Saalgeschoss und führt sodann gemeinsam ins Freie zu einer öffentlichen Verkehrsfläche. Der südliche Rettungsweg vom Galeriegeschoss trifft im Innenhof auf den südlichen Rettungsweg aus dem Saalgeschoss und führt sodann ins Freie zu einer öffentlichen Verkehrsfläche. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 SBauVO NRW 2009/2017 müssen in Versammlungsräumen (mit Reihenbestuhlung) für Benutzer von Rollstühlen mindestens 1 Prozent der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze auf ebenen Standflächen vorhanden sein. Diese Plätze sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen, § 10 Abs. 7 Satz 3 SBauVO 2009/2017. Derartige barrierefreie Plätze waren ab 2015 bis zur Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen soweit ersichtlich nicht im maßgeblichen Versammlungsraum vorhanden. Eine Baugenehmigung für eine derartige Bestuhlung wurde erst am 27. Februar 2019 erteilt. Dass eine derartige Bestuhlung bereits zuvor im Veranstaltungsraum verbaut gewesen ist, lässt sich den entsprechenden Bauvorlagen nicht entnehmen. Ausweislich der Homepage des Klägers standen die beiden gesetzlich vorgeschriebenen Rollstuhlplätze erst ab dem 1. September 2019 in erreichbarer Weise zur Verfügung. Weiter müssen Versammlungsstätten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SBauVO NRW 2009/2017 in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben, die ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 SBauVO NRW 2009 bzw. § 7 Abs. 4 Satz 3 SBauVO NRW 2017 muss die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen mindestens 1,20 m betragen. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 SBauVO NRW 2009/2017 genügt bei Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen eine lichte Breite von 0,90 m. Diese Mindestabmessungen der Rettungswege wurden ab 2015 bis zur Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen auf der Empore des Zuschauersaals (2. Obergeschoss), die unter 200 Besucherplätze aufweist, hinsichtlich beider erforderlicher Rettungswege nicht eingehalten. Der nördliche Ausgang der Empore verfügt zwar über drei Türen, die – ausweislich des sich auf die nicht erkennbar veränderte Bestandssituation beziehenden Brandschutzgutachtens zur Baugenehmigung vom 27. Februar 2019 – jeweils aber nur 0,70 m breit sind. Der nördliche Rettungsweg weist damit nicht hinsichtlich jedes Teils eine erforderliche Mindestbreite von 0,90 m auf. Es ist in der Sonderbauverordnung nicht angelegt, dass die Mindestbreite durch die Addition mehrerer baulich getrennter Öffnungselemente in Rettungswegen erfüllt werden darf. Dies zeigt sich zum einen am Wortlaut „jedes Teiles“, der auf eine enge, bauteilbezogene Lesart hindeutet. Zum anderen stünde eine andere Sichtweise auch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht im Einklang, Engstellen und deren potenzielle Folgen auf der sicheren Seite liegend zu vermeiden. Auch der südliche Rettungsweg an der Westseite der Empore führt durch eine Engstelle von nur 0,80 m lichter Breite. Hinsichtlich des letztgenannten Punkts wurde zwar mit der Baugenehmigung vom 10. September 2015 eine Abweichung bewilligt, diese Baugenehmigung bezog sich jedoch auf die Hauptnutzung des Versammlungsraums als Theater. Durch die Vorhabenakzessorietät der Abweichung stellt sich die Frage, ob eine Abweichungserteilung auch für die ab 2015 aufgenommene Nutzung in Betracht kommt sodann neu. Dass eine erneute Abweichung bindend zu erteilen gewesen wäre, ist nicht naheliegend. Denn es steht schon stark in Zweifel, ob hinsichtlich der in den Vorgaben der Sonderbauverordnung abgewogenen Brandschutz- und Sicherheitsgesichtspunkten überhaupt Raum für ein Zurückbleiben hinter den dort aufgestellten Mindestanforderungen verbleibt. Die in §§ 7 Abs. 4, 10 Abs. 7 SBauVO NRW 2009/2017 aufgestellten Anforderungen galten ab der Nutzungsänderung des Nachbargrundstücks im unter 1. geschilderten Umfang auch für die dort ab dann ausgeübte Nutzung. § 45 SBauVO NRW 2009/2017 ändert hieran nichts. Diese Norm bringt die Vorschriften der SBauVO NRW 2009/2017 auf bestehende Versammlungsstätten nur eingeschränkt und insbesondere unter Ausklammerung des § 7 Abs. 4 SBauVO NRW 2009/2017 und – nach der SBauVO NRW 2009 – auch unter Ausklammerung des § 10 Abs. 7 SBauVO NRW 2009 zur Anwendung. Vorliegend kann jedoch ab der im Jahr 2015 vollzogenen ungenehmigten Nutzungsänderung auf dem Nachbargrundstück nicht mehr von einer bestehenden Versammlungsstätte gesprochen werden. Die Vorschrift des § 45 SBauVO NRW 2009/2017 betrifft nach ihrem Sinn und Zweck erkennbar kontinuierlich auf Grundlage einer Baugenehmigung fortgeführte bzw. bestandsgeschützte Versammlungsstätten. Ob die Vorschrift auch vor der Anwendung aktuellerer Vorschriften der SBauVO NRW geschützt hätte, wenn die Nutzungsänderung im hier maßgeblichen Umfang vor der faktisch vollzogenen Umnutzung auf entsprechenden Antrag hin genehmigt worden wäre, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kann vorliegend von einer weiterhin kontinuierlich auf Grundlage einer Baugenehmigung fortgeführten bzw. bestandsgeschützten – und damit bestehenden – Veranstaltungsstätte ab dem Moment der ungenehmigten faktischen Nutzungsänderung im Jahr 2015 – aus den unter 1. genannten Gründen – nicht mehr gesprochen werden. Vielmehr ist für den Zeitpunkt nach der ungenehmigten Nutzungsänderung von der Situation einer rechtlich (noch) nicht existenten Versammlungsstätte auszugehen, an die die Anforderungen der SBauVO NRW 2009/2017 vollumfänglich zu stellen waren. 3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen eine (offensichtliche) Genehmigungsfähigkeit der Nutzung des Nachbargrundstücks im Umfang der 2015 aufgenommenen Nutzung nicht gegeben war. 4. Auch unter Prioritätsgesichtspunkten kommt den Belangen des Klägers gegenüber denen des Beigeladenen unter Schutzwürdigkeitsgesichtspunkten das geringere Gewicht zu. Nach dem Prioritätsgrundsatz ist dann, wenn ein geplantes Vorhaben auf ein bereits vorhandenes Vorhaben trifft, die zeitliche Reihenfolge für das Maß des Zumutbaren grundsätzlich von besonderer Bedeutung. Dies gilt namentlich für die Bestimmung des Schutzniveaus bei Emissionskonflikten im Falle heranrückender Bebauung. Kennzeichnend ist insoweit aber, dass unterschiedliche und potentiell unverträgliche Nutzungsarten in neuartiger Weise aufeinanderstoßen. Unbeschadet dessen gilt der Prioritätsgrundsatz aber weder absolut noch uneingeschränkt, sondern steht stets unter dem Vorbehalt besonderer Einzelfallumstände. Danach ist insbesondere regelmäßig bei Verwirklichung eines Vorhabens ein zeitlich nachfolgendes Vorhaben miteinzubeziehen, wenn mit dessen Verwirklichung in den gegebenen Grundstücksverhältnissen konkret zu rechnen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 37 ff. Unter Beachtung dieser Grundsätze kommt dem Vorhaben des Beigeladenen gegenüber dem des Klägers unter Schutzwürdigkeitsgesichtspunkten der Vorrang zu. Der Beigeladene hat für sein Vorhaben zeitlich vor dem Kläger einen Bauantrag gestellt, der auch vor dem des Klägers beschieden wurde. Zudem hat der Beigeladene seine Baugenehmigung zeitlich vor dem Kläger ausgenutzt. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht angezeigt, von den Implikationen, die die zeitliche Abfolge auf den Grad der Schutzwürdigkeit der wechselseitigen Nutzungen hat, abzuweichen. Zwar musste der Beigeladene im Zeitpunkt seines Bauantrags am 11. April 2018 konkret mit einem anstehenden Genehmigungsverfahren für die bereits ausgeübte Nutzung auf dem Nachbargrundstück rechnen. Da diese Nutzung des Nachbargrundstücks im Zeitpunkt der Bauantragsstellung durch den Beigeladenen nach den vorstehenden Ausführungen aber weder bestandsgeschützt noch offensichtlich genehmigungsfähig war, ist es nicht angezeigt, dieser Nutzung bereits eine Schutzwürdigkeit allein aufgrund eines absehbaren Legalisierungsversuchs durch den Kläger beizumessen. Eine solche Vorgehensweise verkehrte den Prioritätsgrundsatz letztlich in sein Gegenteil. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich durch Stellung eines Sachantrags auch einem entsprechenden Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei hat sich das Gericht an Ziffer 7 Buchst. b des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.