Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 1. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. Februar 2021 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Regierungsoberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage) in den Diensten der Beklagten und wird beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) als Referatsleiter im Fachbereich G. verwendet. Seinen mit Schreiben vom 18. September 2019 gestellten Antrag, ihn mit Ablauf des 30. September 2024 nach § 52 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) in den Ruhestand zu versetzen, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) nach Einholung einer - den Antrag des Klägers nicht befürwortenden - Stellungnahme des dem Kläger vorgesetzten Abteilungsleiters durch Bescheid vom 1. Juli 2020 ab. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die von der Beklagten angeführte Nachbesetzungsproblematik angesichts der bis zum Zeitpunkt der von ihm beantragten Zurruhesetzung verbleibenden Zeit nicht nachvollziehbar sei. Es bestehe kein Mangel an geeigneten Bewerbern und die Aufgaben des von ihm bekleideten Dienstpostens könnten auch von Beamten wahrgenommen werden, die nicht über Vorverwendungen im Bereich des militärischen Abschirmdienstes verfügten. Zwar bestehe derzeit eine Stellenbesetzungsproblematik; dieser könne durch “Einsteuern“ eines geeigneten Laufbahnbewerbers entgegengewirkt und eine Nachbesetzung seines Dienstpostens zum in Rede stehenden Zeitpunkt durch “Kettenbildung“ ermöglicht werden. Zudem habe es in der Vergangenheit stets längerfristige Vakanzen gegeben und seien Teilzeitbeschäftigungen unter Zurückstellung dienstlicher Belange ohne personelle Kompensationen großzügig bewilligt worden. In der Ablehnung seines Antrages sei zudem eine Ungleichbehandlung zu erblicken, da in den zurückliegenden Jahren immer wieder Beamte vor bzw. mit der Vollendung ihres 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden seien. Das BAPersBw wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2021 zurück und führte aus: Der Antrag des Klägers, mit Ablauf des 30. September 2024 vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden, sei aus sachlichen Gründen ermessensfehlerfrei abgelehnt worden, weil entgegenstehende dienstliche Belange vorlägen. Diese ergäben sich aus der aktuellen Stellenbesetzungssituation im BAMAD, aus dem bevorstehenden und mit weiteren erwartbaren Vakanzen verbundenen Dienstpostenaufwuchs sowie daraus, dass eine nahtlose Besetzung des vom Kläger bekleideten Referatsleiter-Dienstpostens zumal deshalb nicht gewährleistet sei, weil zwei von drei Sachgebietsleiterstellen dieses Referats vakant seien und sich dort eine Nachbesetzung nicht abzeichne. Innerhalb des Referats gebe es keine Beamten, die für die Besetzung des Dienstpostens in Betracht kommen. Das notwendige Fachwissen für die Wahrnehmung der Aufgaben des vom Kläger bekleideten Dienstpostens könne nur nach einer mehrjährigen Tätigkeit im BAMAD erworben werden. Das Risiko einer nicht verzugslosen Nachbesetzung des Dienstpostens des Klägers könne nicht eingegangen werden. Daher sei in Ausübung der Organisationsgewalt des Dienstherrn entschieden worden, diesen Dienstposten möglichst lange mit dem Kläger besetzt zu halten. Den erheblichen dienstlichen Belangen stünden keine gewichtigen persönlichen oder gesundheitlichen Gründe in der Person des Klägers entgegen. Der Kläger hat am 9. März 2021 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Seinem Begehren könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der von ihm bekleidete Dienstposten nicht zu dem beantragten Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand nachbesetzt werden könne. Angesichts des mehrjährigen Vorlaufs bis zum gewünschten Zurruhesetzungszeitpunkt könne erwartet werden, dass sein Dienstposten unterbrechungsfrei nachbesetzt werden kann, zumal er ohnehin 14 Monate nach dem von ihm beantragten Zurruhesetzungstermin die Regelaltersgrenze erreichen werde. Es sei nur mit fachlichem Unvermögen oder fehlendem Willen zu erklären, dass sich die Beklagte außerstande sehe, in einem Zeitraum von fünf Jahren einen geeigneten Nachfolger für seinen Dienstposten heranzuführen. Der Dienstposten zeichne sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht durch spezifische Anforderungen oder Alleinstellungsmerkmale aus. Insbesondere sei die Zulage nicht wegen der fachlichen Anforderungen des Dienstpostens, sondern wegen der Personalverantwortung für 63 nachgeordnete Bedienstete ausgebracht worden. Auch weise die Tätigkeit im BAMAD keine Besonderheiten auf, die sie von denjenigen in anderen Bundesbehörden unterscheide. Auch das BAMAD sei an Recht und Gesetz gebunden und die wahrzunehmenden Tätigkeiten seien auf der jeweils maßgebenden Rechtsgrundlage zu verrichten. Zwar treffe es zu, dass der derzeit einzige Sachgebietsleiter nicht als Nachfolger für die Besetzung seines Dienstpostens in Betracht komme, allerdings sei der Dienstposten in der Vergangenheit nur ein einziges Mal aus dem Referat selbst heraus besetzt worden. Fachliche Gründe erforderten nicht zwingend eine referatsinterne Nachbesetzung. Es sei zu beanstanden, dass das BAPersBw in den angegriffenen Bescheiden die Angaben in der Stellungnahme des Abteilungsleiters, der seinen Dienstposten im Übrigen als externer Bewerber übertragen erhalten habe und diese Stelle seit Jahren offenbar beanstandungsfrei bekleide, ungeprüft übernommen habe. Tatsächlich stehe entgegen seinen Angaben eine Vielzahl von Beamten als potentielle Nachfolger zur Verfügung, die einen gleichgelagerten oder vergleichbaren Dienst leisten. Ungeachtet dessen seien andere Referatsleiterdienstposten innerhalb derselben Abteilung auch extern ausgeschrieben und mit externen Bewerbern besetzt worden. Überdies bekleide er seinen Dienstposten der Besoldungsgruppe A13 seit dessen Ausstattung mit einer Amtszulage formal gar nicht mehr, er werde vielmehr auf einem „dienstpostenähnlichen Konstrukt“ geführt. Der neue Dienstposten sei zwischenzeitlich ausgeschrieben worden, was darauf hinweise, dass er - der Kläger - tatsächlich nicht so unabkömmlich sei, wie es von der Beklagten dargestellt werde. Die Beklagte habe bei ihrer Ermessensentscheidung auch zu Unrecht seine persönlichen Umstände nicht berücksichtigt. Im beantragten Zurruhesetzungszeitpunkt werde er 49 Beschäftigungsjahre vollendet haben, davon rund 45 Jahre im Dienst der Beklagten. Dass diesem Umstand Bedeutung zukomme, belege auch die Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 5 Beamtenversorgungsgesetz, dessen Voraussetzungen in seiner Person erfüllt seien. In seinem fortgeschrittenen Alter träten bereits jetzt deutliche gesundheitsbedingte Einschränkungen seiner Belastbarkeit auf, die naturgemäß in den nächsten Jahren weiter zunehmen dürften. Der Kläger beantragt die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 1. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. Februar 2021 zu verpflichten, ihn mit Ablauf des 30. September 2024 in den Ruhestand zu versetzen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 1. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. Februar 2021 zu verpflichten, über seinen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. September 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor: Bei der nach § 52 Abs. 3 BBG zu treffenden Ermessensentscheidung sei allein auf dienstliche Belange Bedacht zu nehmen. Persönliche Interessen und Wünsche des Beamten seien ohne Belang. Der Antrag müsse abgelehnt werden, wenn gewichtige dienstliche Gründe der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand entgegenstehen. Gemessen hieran wiesen die angegriffenen Bescheide keine Ermessensfehler auf. Die Schwierigkeiten der Nachbesetzung der Stelle des Klägers sei als entgegenstehender dienstlicher Belange zutreffend und nachvollziehbar dargelegt worden. Eine vorzeitige Versetzung des Klägers in den Ruhestand würde die zwingend erforderliche kontinuierliche Aufgabenerfüllung in einem Ausmaß gefährden, das aus fachlicher Sicht nicht vertretbar sei. Der Vortrag des Klägers verkenne, dass dem Dienstherrn im Hinblick auf die Besetzung von Dienstposten und auf personalwirtschaftliche Erwägungen ein weites Organisationsermessen zustehe. Der vom Kläger bekleidete Dienstposten sei durch spezifische Alleinstellungsmerkmale gekennzeichnet, namentlich durch das Erfordernis von Kenntnissen im Bereich der Verfahrensabläufe, der Fachanwendung “Personeller Geheimschutz 21“, des Datenmanagements und Datenschutzes sowie im nachrichtendienstlichen Phänomenbereich und der abteilungsinternen Prozesse. Dies setze langjährige Erfahrungen sowie praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Aufgabenfeld voraus. Der Kläger sei seinerzeit aufgrund seiner in der Abteilung “Personeller und materieller Geheimschutz“ erworbenen Vorerfahrungen ausgewählt worden und verfüge insbesondere über eine unverzichtbare Expertise im Umgang mit der MAD-spezifischen Fachanwendung SUE 21. Der Hinweis des Klägers darauf, dass der Dienstposten des Abteilungsleiters seinerzeit extern besetzt worden ist, verfange nicht, weil dieser Dienstposten mit demjenigen des Klägers in keiner Weise vergleichbar sei. Auch gehe die Behauptung des Klägers fehl, es gebe im Bereich der Bundeswehr eine Vielzahl von Beamten, die einen vergleichbaren Dienst leisteten. Der Kläger lasse bei diesem Vortrag die Besonderheiten des militärischen Abschirmdienstes als Nachrichtendienst außer Acht. Eine Besetzung seines Dienstpostens mit Beamten ohne BAMAD-Vorerfahrungen werde zwangsläufig zu einer Störung und erheblichen Gefährdung der referats- und abteilungsinternen ablauforganisatorischen Prozesse führen. Innerhalb des BAMAD stünden keine Beamten zur Verfügung, die die geforderten Qualifikationen aufweisen. Als adäquate Möglichkeiten der Nachbesetzung des vom Kläger bekleideten Dienstpostens stehe lediglich die einen langfristigen Zeitraum erfordernde Förderung und Einarbeitung eines Beamten der Besoldungsgruppe A9/11 nach Umsetzung, Einstellung oder Zuversetzung in das betreffende Referat der Abteilung oder die Förderung eines im Referat vorhandenen Beamten zur Verfügung. Um einen dem Kläger ansatzweise vergleichbaren Kenntnis- und Erfahrungsstand zu erlangen, müsse der entsprechende Beamte mehrere Dienstposten ausüben. Der Dienstposten des Klägers sei innerhalb der Bundeswehr einzigartig, was seinen Vergleich mit anderen Dienstposten der entsprechenden Besoldungsgruppen verbiete. Eine kurz- oder mittelfristige Nachbesetzung des Dienstpostens des Klägers sei aus den dargelegten Gründen nicht möglich. Eine Förderung des aktuell verfügbaren Personals des gehobenen Dienstes der Abteilung bis zur Möglichkeit der Nachbesetzung sei nicht in einem kurz- oder mittelfristigen Zeitraum zu verwirklichen. Es sei zwingend notwendig, dass der Kläger zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung der Abteilung seinen Dienst bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze leistet, um eine nicht tragbare Vakanz des Dienstpostens zu verhindern. Anderenfalls bestehe die Gefahr, ablauforganisatorische Prozesse innerhalb der Abteilung und damit die Sicherheitsüberprüfungen im Bereich der Bundeswehr nachhaltig zu stören. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die durch den angegriffenen Bescheid vom 1. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2021 verfügte Ablehnung des Antrags des Klägers, ihn mit Ablauf des 30. September 2024 in den Ruhestand zu versetzen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Eine Verpflichtung der Beklagten, nach Satz 1 dieser Vorschrift die beantragte Zurruhesetzung zum genannten Zeitpunkt auszusprechen, kann der Kläger nicht beanspruchen, weil die Sache nicht spruchreif ist (1.). Die Beklagte ist jedoch zur Neubescheidung seines Antrages verpflichtet, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (2.). Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen der für sein Begehren allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 52 Abs. 3 BBG - Vollendung des 63. Lebensjahres im Zeitpunkt der begehrten Zurruhesetzung sowie Stellung eines entsprechenden Antrages - erfüllt. 1. § 52 Abs. 3 BBG vermittelt dem Beamten indessen keinen gebundenen Anspruch darauf, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu dem beantragten Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt zu werden. Die Vorschrift räumt dem Dienstherrn bei seiner Entscheidung über Zurruhesetzungsanträge vielmehr einen Ermessensspielraum ein. Dies folgt aus der Verwendung des Verbs „können“ auf der Rechtsfolgenseite der Vorschrift. Umstände, aufgrund derer das Ermessen der Beklagten in dem Sinne gebunden wäre, dass sie in ständiger Übung in Fällen, die dem des Klägers gleich gelagert sind, entsprechenden Zurruhesetzungsbegehren antragsgemäß entsprochen hat, sind nicht ersichtlich. Die Behauptung des Klägers, dass in zurückliegenden Jahren immer wieder Beamte vor bzw. mit der Vollendung ihres 65. Lebensjahres auf ihren Antrag hin vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden seien, zeigt eine einheitliche ermessensbindende Praxis der Beklagten nicht auf und gibt insbesondere nicht zu erkennen, dass Entscheidungen über Anträge auf vorzeitige Zurruhesetzung ohne Rücksichtnahme darauf getroffen worden sind bzw. werden, ob die Erfüllung der Aufgaben des vom antragstellenden Beamten jeweils bekleideten Dienstpostens sichergestellt ist oder beachtliche Beeinträchtigungen der Aufgabenerledigung zu erwarten sind. Ungeachtet dessen wäre die Beklagte im Hinblick auf die auch vom Kläger zugestandene beträchtliche Anzahl vakanter Dienstposten innerhalb des BAMAD berechtigt, von einer bestehenden Praxis, Anträgen nach § 52 Abs. 3 BBG regelmäßig zu entsprechen, Abstand zu nehmen. Auch die vom Kläger angeführten persönlichen Gründe - 49 Jahre Berufstätigkeit, davon rund 45 Jahre im Dienst der Beklagten, sowie altersbedingter Rückgang der Leistungsfähigkeit - stellen keine Umstände dar, die den Entscheidungsspielraum der Beklagten dahin einschränken, dass allein eine dem Antrag stattgebende Entscheidung ermessensgerecht wäre. 2. Die Ablehnung des Antrages des Klägers auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zum 30. September 2024 ist indessen rechtswidrig, weil die Beklagte ihr Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Die gerichtliche Kontrolle des der Behörde durch § 52 Abs. 3 BBG eingeräumte Ermessen ist nach § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene („ergänzende“) Ermessenserwägungen zu berücksichtigen, § 114 Satz 2 VwGO. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt hiernach voraus, dass der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle im Hinblick auf den Zweck der Ermächtigung wesentlichen tatsächlichen Umstände berücksichtigt und ihrer Bedeutung entsprechend bei der Abwägung der widerstreitenden beachtlichen Interessen gewichtet worden sind. Der Zweck der Ermächtigung des § 52 Abs. 3 BBG besteht in erster Linie darin, dem Dienstherrn ein Instrument zur Steuerung personalwirtschaftlicher Belange an die Hand zu geben. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Beschluss vom 26. Januar 2004 - 2 B 39.03 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 24 = juris, Rn. 3 (zur Vorgängervorschrift des § 42 Abs. 4 BBG), unter Hinweis auf sein Urteil vom 2. Juli 1963 - 2 C 157.60 -, BVerwGE 16, 194, 196; vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG S.-A.), Beschluss vom 23. Januar 2012 - 1 L 170/11 -, juris, Rn. 9, die bei der Ermessensentscheidung zugelassenen Erwägungen auf die “dienstlichen Rücksichten“ beschränkt sind. Danach ist die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand abzulehnen, wenn ihr “gewichtige dienstliche Gründe“ entgegenstehen; persönliche Interessen des antragstellenden Beamten sind ohne Belang. Das bedeutet indessen nicht, dass § 52 Abs. 3 BBG ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer angemessenen personellen Ausstattung der Behörden zu dienen bestimmt ist, die gewährleistet, dass die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden können. Die Vorschrift entfaltet nämlich zugleich eine subjektiv-rechtliche Wirkung zugunsten des Beamten insofern, als er beanspruchen kann, dass über seinen Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. Demnach sind in die Ermessenentscheidung alle dienstlichen Belange und die sie bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse vollständig und zutreffend einzustellen, die im Einzelfall durch die beantragte Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand betroffen sind. Das erfordert eine substantiierte Abschätzung der im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Beamten verbleibenden und absehbaren personellen und personalwirtschaftlichen Kapazitäten und, sofern die Aufgaben des vom ausscheidenden Beamten bekleideten Dienstpostens nicht auf andere Dienstposten verlagert werden sollen und der Zuschnitt des Dienstpostens erhalten bleiben soll, eine prognostischer Einschätzung dazu, ob im Zurruhesetzungszeitpunkt voraussichtlich ein geeigneter Bediensteter für eine Nachbesetzung der betreffenden Stelle verfügbar sein wird. Gemessen hieran erweisen sich die der angegriffenen Ablehnungsentscheidung zugrunde liegenden Ermessenserwägungen als defizitär, und zwar unabhängig davon ob man für ihre Beurteilung auf die tatsächlichen Verhältnisse im - bei behördlichen Ermessensentscheidungen grundsätzlich maßgebenden - Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abhebt oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichtes abstellt. Die Ablehnung des Antrages des Klägers ist im Bescheid vom 1. Juli 2020 damit begründet, dass das BAMAD den Antrag unter Berücksichtigung der aktuellen Stellenbesetzungssituation und des zu erwartenden Dienstpostenaufwuchses nicht befürwortet habe und die durch das vorzeitige Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst entstehende Vakanz nicht durch die übrigen verbleibenden Mitarbeiter aufgefangen werden könne. Diese wenig substantiierte und weitgehend pauschale Begründung hat das BAPersBw im Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2021 näher konkretisiert und zunächst in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass es bei der Bestimmung der durch die beantragte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand betroffenen dienstlichen Interessen Sache des Dienstherrn sei, die dienstlichen Aufgaben und Erfordernisse der Verwaltung nach Art und Umfang in Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele sowie mit Rücksicht auf vorhandene personelle und fiskalische Ressourcen festzulegen. Hierbei bezieht sich der Widerspruchsbescheid auf eine Entscheidung der Kammer, Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 26. Januar 2017 - 15 K 6200/15 -, juris, Rn. 25, die sich indessen nicht zu der hier in Rede stehende Bestimmung des § 52 Abs. 3 BBG, sondern zu § 93 Abs. 4 BBG (Altersteilzeit) verhält. Der von der Beklagten gewählte rechtliche Ausgangspunkt ist jedenfalls insoweit verfehlt, als sie für sich reklamiert, bei ihrer Ermessensentscheidung fiskalische Ressourcen bzw. Interessen berücksichtigen zu dürfen. Dies ist gerade nicht der Fall. Fiskalische Erwägungen liegen außerhalb des Rahmens, den der Gesetzgeber dem behördlichen Ermessen bei der Entscheidung über Anträge auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gezogen hat. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 2 B 39.03 -, a.a.O., Rn. 3, Urteil vom 2. Juli 1963 - 2 C 157.60 -, a.a.O. = juris, Rn 19.; OVG S.-A., Beschluss vom 23. Januar 2012 - 1 L 170/11 -, a.a.O, Rn. 9, Ungeachtet dessen, ob die Ablehnung des Antrages des Klägers (auch) von fiskalischen Erwägungen getragen ist - die Ausführungen im Widerspruchsbescheid lassen dies nicht erkennen -, genügen die darin aufgeführten weiteren Erwägungen nicht den Anforderungen an eine rechtmäßige Ermessensausübung, weil ihnen eine hinreichend tragfähige Sachverhaltsgrundlage fehlt. Dabei ist der Ausgangspunkt der Ermessenserwägungen, dass eine Vakanz des vom Kläger bekleideten Dienstpostens zu vermeiden sei, nicht zu beanstanden. Denn eine solche Absicht ist von der Organisationsgewalt und der daraus folgenden Befugnis (und Verpflichtung) des Dienstherrn gedeckt, für eine angemessene personelle Ausstattung der Behörden zu sorgen und hierauf gerichtete personalpolitische und personelle Entscheidungen zu treffen. Im Weiteren geht die Beklagte sodann davon aus, dass eine Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand zum 30. September 2024 „zu einer Vakanz führen <würde>, die aufgrund der vorherrschenden Personalsituation nicht ausgeglichen werden könnte“. Die notwendige zeitnahe Nachbesetzung des Dienstpostens des Klägers sei nicht absehbar und auch nicht realistisch. Die Beklagte hat insoweit zwar zu Recht in den Blick genommen, ob der vom Kläger bekleidete Dienstposten im Falle seines Ausscheidens zum 30. September 2024 unterbrechungslos nachbesetzt werden kann. Die hierzu angeführten tatsächlichen Umstände erfassen den insoweit beachtlichen Sachverhalt indessen nur unvollständig. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte die Möglichkeiten für eine unterbrechungslose Nachbesetzung des Dienstpostens des Klägers erschöpfend und sachgerecht unter Berücksichtigung des Umstandes in Betracht gezogen hat, dass bis zu dem vom Kläger begehrten Zeitpunkt seiner vorzeitigen Zurruhesetzung ein Zeitraum zur Verfügung steht, dessen Länge für die Heranführung oder das Auffinden von Beamten, die für die Besetzung dieses Dienstpostens geeignet sind, grundsätzlich ausreichend erscheint. Die für die Annahme fehlender personeller Ressourcen für eine Nachbesetzung des Dienstpostens des Klägers im beantragten Zuruhesetzungszeitpunkt dargelegten Gründe sind nicht hinreichend tragfähig. Die Beklagte stützt ihre Entscheidung darauf, dass innerhalb des BAMAD zahlreiche Dienstposten nicht besetzt seien und in dem vom Kläger geleiteten Referat zwei - von insgesamt drei - dem Kläger unmittelbar nachgeordnete Sachgebietsleiter-Funktionsämter schon seit mehreren Monaten vakant seien, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Ferner hat sie darauf verwiesen, dass es im Falle eines etwaigen Nachbesetzungsverfahrens mit großer Wahrscheinlichkeit zu weiteren Vakanzen „im entsprechenden Verwendungsbereich“ kommen werde (Widerspruchsbescheid S. 6 oben). Zudem gibt sie an, dass die bereits seinerzeit (damit ist nachfolgend der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gemeint) sehr angespannte Soll-/Ist-Struktur der Personalausstattung des BAMAD sich wegen des stattfindenden und weiter absehbaren Dienstpostenaufwuchses mittelfristig bei steigender Arbeitsmenge noch mehr verschlechtern werde. Zudem erfordere die Wahrnehmung des vom Kläger bekleideten Referatsleiter-Dienstpostens ein überdurchschnittlich hohes Maß an Fachwissen, das nur nach mehrjähriger Arbeit im Referat erworben werden könne. Für die Nachbesetzung komme nur ein Beschäftigter des BAMAD, nämlich der (seinerzeit) einzige Sachgebietsleiter, in Frage, der „derzeit - vorbehaltlich des Ergebnisses einer Ausschreibung - noch nicht auf den Referatsleiter-Dienstposten gesetzt werden <kann>, da ansonsten keiner der drei Sachgebietsleiter-Dienstposten besetzt wäre“ (Widerspruchsbescheid S. 6 unten). Die dieser Prognose zugrunde liegende und den Kreis der als Nachfolger des Klägers in Betracht kommenden Beamten von vorn herein ganz erheblich einschränkende Einschätzung, dass eine unterbrechungslose Nachbesetzung des Dienstpostens des Klägers nach seinem beantragten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zum 30. September 2024 nicht gewährleistet sei, weil die auf dem Dienstposten des Klägers zu erfüllenden Aufgaben einen Erfahrungsschatz und Kenntnisse erfordern, die nur nach mehrjähriger Arbeit im Referat erworben werden könnten, ist nicht durch Darlegung tatsächliche Umstände verdeutlicht und plausibilisiert worden. Der Kläger ist dieser nicht ohne weiteres einleuchtenden Einschätzung in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten, indem er seinen Aufgabenbereich näher erläutert hat. Danach ist das von ihm geleitete Referat mit der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) befasst. Den Mitarbeitern des von ihm geleiteten Referates obliegt es, zu diesem Zweck von verschiedenen Stellen Informationen über die zu überprüfenden Personen zu beschaffen, zusammenzutragen und sodann den für die Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Sicherheitsrisikos zuständigen Bediensteten zuzuleiten. An der Entwicklung des hierbei zum Einsatz kommenden Datenverarbeitungssystems habe er insofern maßgeblich mitgewirkt, als er seinerzeit einen Forderungskatalog aufgestellt und nach der Implementierung der gestellten Anforderungen das System auf seine Funktionsfähigkeit überprüft habe. An der laufenden Anpassung des Systems sei er zwischenzeitlich nicht mehr beteiligt. Der Vertreter der Beklagten ist den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten; an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit zu zweifeln besteht kein Anlass. Angesichts des Umstandes, dass der Vollzug des SÜG kein ausschließlich dem BAMAD übertragener Aufgabenbereich ist, sondern auch zahlreichen anderen mit sicherheitsempfindlichen Angelegenheiten befassten Behörden obliegt, kann nicht angenommen werden, dass allein die Betrauung mit der Durchführung von - beim BAMAD im Jahr 2019 im Umfang von rund 65.000 Fällen angefallenen -, vgl. Jahresbericht des Militärischen Abschirmdienstes für das Jahr 2019, S. 22, https://www.bundeswehr.de/resource/blob/250916/d31ee6fd5934c7322d5cc353bccde187/mad-report-2019-data.pdf, Sicherheitsüberprüfungen einen Kenntnis- und Erfahrungsschatz voraussetzt, der nur aufgrund einer mehrjährigen Arbeit in dem vom Kläger geleiteten Referat erworben werden kann. Denn es kann erwartet werden, dass insbesondere dem BAMAD angehörende Beförderungs- und Umsetzungsbewerber anderer Referate sich die auf dem hier in Rede stehenden Referatsleiter-Dienstposten nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid erforderlichen besonderen Kenntnisse innerhalb angemessener Zeit werden aneignen können. Jedenfalls führen weder die Begründung des Widerspruchsbescheids noch die diese ergänzenden und vertiefenden Ausführungen im Klageverfahren konkrete und nachvollziehbare Umstände an, aus denen sich die behauptete “Exklusivität“ des Fach- und Erfahrungswissens ergibt, das für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben des vom Kläger bekleideten Dienstpostens vorausgesetzt wird und das den Kreis möglicher Nachfolger des Klägers auf diesem Dienstposten in der behaupteten ganz erheblichen Weise einschränkt. Zudem gehen die angegriffenen Bescheide nicht darauf ein, dass zwischen der Stellung des Antrages des Klägers auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und dem beantragten Zurruhesetzungstermin ein Zeitraum von fünf Jahren und selbst im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch eine Zeitspanne von mehr als dreieinhalb Jahren gegeben ist. Dass es angesichts einer solchen Zeitdauer nicht möglich sein soll, den Dienstposten des Klägers unterbrechungsfrei nachzubesetzen, ist mit den insoweit angeführten Umständen - Dienstpostenaufwuchs, vorhandene und absehbar weiter entstehende Vakanzen - nicht hinreichend substanttiert dargelegt. Dies gilt zumal deshalb, weil auch keine konkreten Umstände aufgezeigt sind, aufgrund derer die Besetzung des Dienstpostens ausschließlich mit einem Beamten aus dem Bereich des BAMAD in Frage kommen soll und aus welchen Gründen eine Besetzung mit einem im Bereich der Sicherheitsüberprüfung erfahrenen Beamten anderer Behörden von vorn herein nicht in Betracht gezogen wird. Überdies erweisen sich die Ermessensausführungen in den angegriffenen Bescheiden auch als inkonsistent. Einerseits geht die Beklagte von der Notwendigkeit einer „verzugslose(n) Nachbesetzung des Dienstpostens“ des Klägers aus, andererseits ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, dass - und auf welche Weise - sichergestellt ist, dass der Dienstposten des Klägers “nahtlos“ wird nachbesetzt werden können, wenn der Kläger am 30. November 2025 die für ihn maßgebende Regelaltersgrenze - das sind 14 Monate nach dem beantragten Zurruhesetzungszeitpunkt - erreicht haben wird. Die auf den Zurruhesetzungstermin 30. September 2024 bezogenen Ausführungen bleiben hinsichtlich der Vorlaufzeiten für eine Nachbesetzung des Dienstpostens des Klägers so vage, dass sie ebenso gut auf den Zeitpunkt der Regelaltersgrenze des Klägers bezogen werden können. Das lässt es zweifelhaft erscheinen, ob der angeführte dienstliche Belang der Erforderlichkeit der Vermeidung einer Vakanz auf dem Dienstposten tatsächlich die Bedeutung und das Gewicht hat, das ihr die Beklagte beimisst, oder ob angesichts der vorgetragenen personellen Lage ohnehin von einer vorübergehenden Vakanz des Dienstpostens des Klägers nach seinem Eintritt in den vorzeitigen wie in den regulären Ruhestand auszugehen ist. Es wird nicht verkannt, dass die Beklagte als einen die Ablehnung des Begehrens des Klägers rechtfertigenden beachtlichen dienstlichen Belang möglicherweise den schlichten Umstand anführen könnte, so lange wie möglich die Expertise und das Fachwissen des Klägers in Anspruch nehmen zu wollen. Hierauf hat sie die angegriffene Ablehnungsentscheidung indessen nicht gestützt, sondern auf bestehende Nachbesetzungsschwierigkeiten abgehoben. Allein an dieser letztgenannten tragenden Ermessenserwägung ist die hier vorzunehmende Prüfung auszurichten. Schließlich ist zu beanstanden, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2021 der vom Kläger besetzte Dienstposten bereits zur Neubesetzung ausgeschrieben war. Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Mai 2021 die entsprechende Ausschreibung vorgelegt. Zwar ist ihr nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt sie herausgegeben worden ist; jedoch kann aus dem als Ausschreibungsschluss festgelegten Zeitpunkt (19. Februar 2021) und der gerichtsbekannten Praxis, solche Ausschreibungen jedenfalls für mehr als neun Tage aufrecht zu erhalten geschlossen werden, dass sie im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits veröffentlicht war. Unter diesen Umständen war es geboten, vor Erlass des Widerspruchsbescheides das Ausschreibungsende und -ergebnis abzuwarten, um eine für die zu treffende Ermessensentscheidung hinreichende Tatsachengrundlage zu erlangen. Das Ausschreibungsergebnis bildet nämlich eine Tatsachengrundlage, die von entscheidender Bedeutung für die von der Beklagten getroffene Prognoseentscheidung ist, weil dieses Ergebnis die Tragfähigkeit der den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegende Annahme, dass eine unterbrechungsfreie Nachbesetzung des Dienstpostens des Klägers nicht möglich sein werde, zu bestätigen (oder auch zu widerlegen) vermag. Nur ergänzend - nicht entscheidungstragend - ist anzumerken, dass die Beklagte sich zum Ausschreibungsergebnis und dem Ergebnis (bzw. dem Stand) des nach dem Ausschreibungstext vorgesehenen Auswahlverfahrens im Verlaufe des vorliegenden Rechtsstreits nicht verhalten hat. Es hätte nahegelegen, hierüber zur Untermauerung der Belastbarkeit der in den angegriffenen Bescheiden angestellten prognostischen Einschätzung Mitteilung zu machen. Dass dies nicht geschehen ist, unterstreicht die durchgreifenden Zweifel daran, dass die streitbefangene Ermessensentscheidung hinreichend sachlich fundiert ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO besteht kein Anlass, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 36.299,76 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 und Sätzen 2 und 3 Gerichtskostengesetz. Danach beläuft sich der Streitwert auf das Sechsfache des im Zeitpunkt des Klageeingangs maßgebenden Betrages des monatlichen Grundgehalts der Besoldungsgruppe A13 Stufe 8 in Höhe von 5.799,96 Euro zuzüglich der Amtszulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B in Höhe von 250,00 Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.