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Urteil

15 K 6200/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0126.15K6200.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht seit Juli 1980 im Dienste der Beklagten. Nach Einstellung bei der Deutschen Bahn und seiner Versetzung in den Geschäftsbereich des (heutigen) Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ist er seit November 1999 im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (im Folgenden: Bundesamt) tätig. Im April 1993 wurde er zum Bauoberamtsrat ernannt. Am 19.12.2013 bzw. unter dem 23.12.2014 beantragte der Kläger die Bewilligung von Altersteilzeit im sog. Blockmodell ab dem 01.06.2015. Mit Bescheid vom 20.05.2015 lehnte das Bundesamt diesen Antrag ab, weil der Bewilligung von Altersteilzeit in dem vom Kläger begehrten Umfang dienstliche Belange entgegenstünden. Aufgrund der Haushaltslage bedeute eine so umfassende Altersteilzeit eine Beeinträchtigung der gebotenen Aufgabenerledigung; eine Nachbesetzung der durch das Ausscheiden des Klägers frei werdenden Stelle sei – obwohl erforderlich – nicht möglich. Allenfalls komme eine Altersteilzeit für die beiden letzten Dienstjahre in Frage. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 09.06.2015 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass das Bundesamt an die gesetzlich vorgegebene Quote für die Möglichkeiten der Bewilligung von Altersteilzeit gebunden sei, so dass der Kläger eine der in 2015 zur Verfügung stehenden Kontingente für die Altersteilzeit erhalten müsse; dem Bundesamt sei eine Berufung auf die Haushaltslage insoweit verwehrt. Wenn ein solches Kontingent zur Verfügung stehe, sei damit vorgegeben, dass es auch finanziert werden könne. Im Übrigen könnte die vom Kläger bei Eintritt in die Freistellungsphase frei werdende Stelle ohne finanzielle Mehrbelastung für das Bundesamt nachbesetzt werden. Das Bundesamt wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2015 unter Vertiefung der Ausführungen aus dem Bescheid vom 20.05.2015 als unbegründet zurück. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass er einen Rechtsanspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 01.06.2015 habe; bei einer Versagung könne sich die Beklagte nicht auf fiskalische Belange berufen, weil nach § 93 Abs. 4 Satz 1 BBG nur die gesetzliche Quote von 2,5 % maßgebend sei, so dass – wenn diese Quote nicht erreicht werde – ein Anspruch bestehe. Für das Bundesamt bedeute die Einhaltung dieser Quote in 2014 und 2015 ein Kontingent von jeweils sechs Stellen, für die eine Bewilligung von Altersteilzeit erfolgen müsse. Unabhängig davon entstünden der Beklagten durch die Bewilligung von Altersteilzeit in seinem Fall keine zusätzlichen Aufwendungen; die Einsparungen reichten aus, um die Stelle während der Freistellungsphase kostenneutral nachbesetzen zu können. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 20.05.215 in Form des Widerspruchbescheides vom 15.09.2015 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 18.12.2013 bzw. 23.12.2014 Altersteilzeit im Blockmodell, beginnend am 01.06.2015, zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und erläutert, dass sie sich im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Quote des § 93 Abs. 4 Satz 1 BBG (2,5%) auch auf entgegenstehende dienstliche Belange in Form eines kumulierten fiskalischen Interesses berufen könne. Dienstliche Belange, die der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationshoheit vortragen könne, bestünden in dem Erfordernis, die Kosten, die durch die Einräumung von Altersteilzeit entstünden, niedrig zu halten. Bei Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit müsse – im Interesse einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung – die frei gewordene Stelle nachbesetzt werden. Soweit aus dem zur Verfügung stehenden Haushaltstitel Mittel eingesetzt werden müssen, sei in den Blick zu nehmen, dass der Titel bereits überzeichnet sei. Bei einer Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit sei unter dem Aspekt der gebotenen Finanzneutralität nicht nur ein einzelner Antrag, sondern sämtliche Anträge in den Blick zu nehmen; da die Einsparungen durch die Freistellung der Mitarbeiter die Kosten für eine Ersatzbeschäftigung nicht erreichten, sei es daher auch im Sinne einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich, Altersteilzeit im Rahmen eines einheitlichen Konzepts nur für die letzten zwei Dienstjahre zu bewilligen. Diese allgemeine Entscheidung des Dienstherrn sei im Rahmen seiner Organisationsgewalt sachgerecht. Soweit der Kläger auf bereits bewilligte Stellen verweisen, sei zu berücksichtigen, dass diese zweckgebunden seien. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20.05.215 in Form des Widerspruchbescheides vom 15.09.2015 ist rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 01.06.2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 BBG ist Beamtinnen und Beamten unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 4 und 5 Altersteilzeit im Rahmen einer Quote von 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche zu bewilligen. Der Kläger erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BBG:  er hat bei Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet  er war in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt  die Altersteilzeit soll vor dem 01.01.2019 beginnen. Der sich aus § 93 Abs. 4 Satz 1 BBG ergebende Rechtsanspruch besteht aber vorliegend nicht, weil die Voraussetzungen eines Ausschlusses gemäß § 93 Abs. 4 Satz 2 BBG jedenfalls insoweit vorliegen, als dem Begehren des Klägers dienstliche Belange entgegenstehen: Dienstliche Belange betreffen in diesem Zusammenhang Sachverhalte, welche der Dienstherr weitgehend und maßgebend in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts bestimmt und die durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, welche nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Es ist nämlich Sache des Dienstherrn, die "dienstlichen" Aufgaben und Erfordernisse der Verwaltung nach Art und Umfang in Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele sowie mit Rücksicht auf vorhandene personelle und fiskalische Ressourcen festzulegen. Einen dienstlichen Belang, welcher der Gewährung von Altersteilzeit in dem entsprechenden Umfang entgegensteht, kann es namentlich darstellen, wenn das kumulierte, d. h. vom Einzelfall losgelöste fiskalische Interesse besteht, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, wenn die personelle Ausstattung von Ämtern knapp ist, die Neueinstellung aus Mangel an Haushaltsmitteln aber scheitert; vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 – 2 C 21/03 –, BVerwGE 120, 382 = juris (Rdz. 10 ff.); OVG NRW, Urteil vom 10.11.2004 – 1 A 3477/03 –, juris (Rdz. 29 f.); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.03.2009 – 4 S 104/09 –, DRiZ 2009, 161 = juris (Rdz. 3). Entgegen der Ansicht des Klägers kann sich die Beklagte durchaus auf ein solches kumuliertes fiskalisches Interesse als der Bewilligung von Altersteilzeit entgegenstehenden dienstlichen Belang berufen; dies ist ihr nicht deshalb verwehrt, weil mit der in § 93 Abs. 4 Satz 1 BBG festgelegten Quote von 2,5 % bereits von Gesetzes wegen die fiskalischen Interessen abschließend definiert seien und dienstliche Belange, auf die sich eine Behörde berufen könne, nur solche seien, die außerhalb solcher fiskalischer Interessen lägen. Nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 4 Satz 1 BBG besteht der Rechtsanspruch auf eine Bewilligung von Altersteilzeit „im Rahmen“ der Quote von 2,5% der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche; so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung „Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)“ – BT-Drs. 17/1878, S. 53. Mit dieser allgemeinen Quote, deren Verteilung innerhalb der jeweiligen obersten Dienstbehörden und ihrer Geschäftsbereiche auf der Grundlage der nach § 93 Abs. 5 BBG erlassenen „Beamtenaltersteilzeitverordnung“ erfolgt, nach der jährlich aus dem Verhältnis der Zahl der Beamtinnen und Beamten und der Zahl der bestehenden Altersteilzeitverhältnisse die Quote und die Anzahl der möglichen Altersteilzeitverhältnisse ermittelt wird, wird nur der äußere Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen die Altersteilzeit gewährt wird; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rdz. 6. Mit der Bestimmung der Quote von 2,5% hat der Gesetzgeber nur in einer allgemeinen Form zum Ausdruck gebracht, dass er die Möglichkeit von Altersteilzeitverhältnissen in diesem Umfang grundsätzlich für hinnehmbar hält; dass mit dieser Festlegung bzw. der aufgrund dieser Quote ermittelten Anzahl von Altersteilzeitverhältnissen in einzelnen Behörden diesen das Berufen auf kumulierte fiskalische Interessen im konkreten Einzelfall abgeschnitten werden soll, ist aber nicht erkennbar. Dies würde auch der Überlegung zuwiderlaufen, dass einer einzelnen Behörde aufgrund ihrer Organisationsgewalt die Möglichkeit bleiben muss, aufgrund von Besonderheiten (Stellenausstattung; Aufgabenerfüllung) das Instrument der Altersteilzeitverhältnisse flexibel – auch unabhängig von einer noch nicht ausgeschöpften Quote – zu handhaben. Davon ausgehend hat die Beklagte in ausreichender und plausibler Weise dem Begehren des Klägers entgegenstehende dienstliche Belange dargelegt: Mit dem Hinweis, dass die Aufstockung bzw. eine Nachbesetzung bei dem Ausscheiden eines Beamten bzw. dem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit aus einem Haushaltstitel „Entgelte der Arbeitnehmer“ finanziert werden muss, der sodann nicht mehr für andere Finanzierungen zur Verfügung stehe, sowie auf eine angespannte Stellensituation verbunden mit einer Gefährdung der gesetzlichen Aufgabenerfüllung hat die Beklagte in einer gebotenen Gesamtbetrachtung ein nachvollziehbares kumuliertes fiskalisches Interesse erläutert. Hinzu komme, dass vorhandene Personalkapazitäten nicht ausreichten und nicht sämtliche im Rahmen der Haushaltsplanung angemeldeten Stellen bewilligt würden. Bei der Würdigung dieser Ausführungen ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung, in welchem Umfang die personellen und sachlichen Mittel zur Erfüllung von öffentlichen Aufgaben eingesetzt werden sollen, dem Organisations- und Verwaltungsermessen der Beklagten obliegt; sie ist daher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und ist insgesamt hinreichend plausibel und nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Beklagte sich im Falle des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung konzeptionell auf eine einheitliche für alle Beschäftigten geltende Linie festgelegt hat (Altersteilzeit nur in den beiden letzten Dienstjahren), um die Kosten kalkulierbar zu halten. Wenn die Beklagte sich in diesem Fall trotz der angespannten Haushaltslage und der gegebenen Stellensituation in der Lage sieht, eine Altersteilzeit in diesem Umfang zu ermöglichen, ist die Annahme, dass dienstliche Belange in Form eines kumulierten fiskalischen Interesses einem darüber hinausgehenden Altersteilzeitbegehren entgegenstehen, sachgerecht; vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rdz. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.