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Urteil

18 K 5371/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1216.18K5371.18.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer Erlaubnis zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs, welche der Beklagte ihr zuvor erteilt hatte. Die Klägerin ist eine juristische Person des Privatrechts und firmiert seit dem Abschluss mehrerer gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen seit dem 11. Dezember 2014 unter „B. GmbH“. Ihr Unternehmensgegenstand ist auf den „Betrieb eines Berge- und Abschleppunternehmens, Sicherstellung sowie Kran & Transportleistungen im 24 Stunden Service wie weiter der Handel mit Kraft- und Nutzfahrzeugen (Unfallwagen, Gebrauchtwagen, Oldtimer usw.)“ gerichtet. Sitz der Gesellschaft ist X. , die Geschäftsanschrift lautete bis zum Jahr 2020 „L. -C. -Straße 00, 00000 X. “. Zu Geschäftsführern wurden im Dezember 2014 unter anderem N. O. (mittlerweile L1. ) und N1. O. berufen. Ebenfalls unter dem 11. Dezember 2014 erfolgte die Anmeldung der Änderungen zum Handelsregister. Für den Großteil ihrer Geschäftstätigkeiten, die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung, benötigt die Klägerin keine Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz. Da sie jedoch mit Kreispolizeibehörden Verträge abgeschlossen hat, die u.a. die Sicherstellung auch von nicht verunfallten Fahrzeugen zum Gegenstand haben, benötigt sie insoweit eine Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz. Seitens der Kreispolizeibehörden wird von der Klägerin eine 24-stündige Einsatzbereitschaft verlangt. Es müsse zudem sichergestellt sein, dass die Abschleppaufträge zu jeder Tages- und Nachtzeit unverzüglich ausgeführt werden. Im Regelfall dürfe die Anfahrt längstens 30 Minuten ab dem Zeitpunkt des Auftragseingangs dauern. Die Klägerin verfügte im Jahr 2018 über zwei Abschleppfahrzeuge, die an ihrer damaligen Geschäftsadresse stationiert waren. Im Fall eines Auftragseingangs fährt der heutige Geschäftsführer der Klägerin, E. L2. , das Abschleppfahrzeug. Das zweite vorhandene Abschleppfahrzeug kommt nur zum Einsatz, sofern zwei Abschleppfahrten zum selben Zeitpunkt durchgeführt werden müssen. Die Klägerin erhält jenseits der Aufträge von Polizeibehörden nach eigenen Angaben nur wenige Aufträge von Privatpersonen. Mit Blick auf die vorgenannten Unternehmenstätigkeiten beantragte die Klägerin mit am 11. Oktober 2016 bei dem Beklagten eingegangenem Antrag die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr nach § 3 Abs. 1 GüKG. In den Antragsformularen gab sie an, dass ihr Geschäftsführer N1. O. ihr Verkehrsleiter sei. Die Klägerin vervollständigte auf Aufforderung des Beklagten mehrfach den Antrag. So legte sie eine Bescheinigung vom 28. Mai 2015 vor, wonach N1. O. die fachliche Eignung für den Güterkraftverkehr aufweist (Nr. 172/259), sowie eine Ausfertigung eines auf den 21. Dezember 2015 datierenden Arbeitsvertrags mit N1. O. . Danach war N1. O. erstens als Verkehrsleiter und in einem Güterkraftverkehrsunternehmen, zweitens als Berge- und Abschleppfachkraft im praktischen Abschleppdienst und drittens als zweiter Geschäftsführer bei ihr angestellt. In § 2 des Vertrags wurde eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu einer Gesamtvergütung von 00,- Euro brutto pro Stunde vereinbart. Teil des Arbeitsvertrages war eine auf den 1. Januar 2016 datierende Erklärung, wonach N1. O. als Mitarbeiter der Klägerin übernommen wurde „mit der [...] Übernahme der Aufgabe als Verkehrsleiter gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) 1071/2009“. Bestandteil der Erklärung war eine nicht abschließende Aufgabenbeschreibung der Verkehrsleitertätigkeit. Der Beklagte teilte der Klägerin mit, dass die vertraglich vereinbarte Bruttovergütung von 14,- Euro pro Stunde nicht dem Aufgabenbereich eines Verkehrsleiters Rechnung trage. Ein Verkehrsleiter sei gegenüber der Geschäftsführung weisungsbefugt und dementsprechend zu entlohnen. Hierzu verwies der Beklagte auf eine E-Mail des Verbands Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V. vom 9. Augst 2016, wonach in einem mit der Gewerkschaft ver.di ausgehandelten Tarifvertrag ein Verkehrsleiter in Gehaltsgruppe IV mit einem Monatsgehalt im ersten Beschäftigungsjahr von 2.590,- Euro, ein Verkehrsleiter mit Weisungsbefugnis in Gehaltsgruppe V mit einem Monatsgehalt im ersten Beschäftigungsjahr von 3.024.- Euro eingeordnet werde. Diese Tarife seien zwar nicht allgemeinverbindlich, böten jedoch Anhaltspunkte für eine angemessene Vergütung. Das Gehalt beziehe sich auf 39 Stunden/Woche bzw. 169 Stunden/Monat. Mit E-Mail vom 23. Oktober 2016 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die vereinbarte Vergütung für die Verkehrsleitertätigkeit in ihrem Unternehmen durchaus angemessen sei. Zwar verfüge N1. O. als geschäftsführender Gesellschafter ohne Lohnbezüge über eine Weiterbildung als Berge- und Abschleppfachkraft sowie als Bergeleiter und damit herausragende Qualifikationen im PKW-Abschleppgewerbe. Allerdings sei ein Gehalt von über 14,- Euro pro Stunde „utopisch“ und die Klägerin dann nicht überlebensfähig. Laut des VBA Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V. läge der Mindestlohn für vergleichbare Tätigkeiten bei 8,50 Euro. Mit Schreiben vom 3. November 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ein Bruttolohn von 00,- Euro bei 169 Arbeitsstunden im Monat nach steuerlichen Abzügen einen Nettostundenlohn von 9,10 Euro ergebe. Dieser Stundenlohn läge im Zeitpunkt Januar 2017 nur 0,00 Euro über dem Mindestlohn und sei für einen Verkehrsleiter völlig unangemessen. In einem Vermerk eines Sachbearbeiters des Beklagten vom 7. November 2016 ist niedergelegt, dass nach den Angaben von N. L1. (geb. O. ), einem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, der Bereich der Fahrzeugbergung und -verbringung aus haftungsrechtlichen Gründen aus dem Einzelunternehmen „Gebr. O. , Inh. N. O. “ ausgegliedert werden sollte. Das Einzelunternehmen solle weiter betrieben werden. Hieraus erzielten die Geschäftsführer der Klägerin ihre Bezüge. Der Beklagte vermerkte, aus diesem Grund könne die Bezahlung von 14,- Euro brutto für den Verkehrsleiter N1. O. nun doch akzeptiert und die beantragte Güterkraftverkehrserlaubnis erteilt werden. Mit Bescheid vom 21. November 2016 (Az.0000000000000) erteilte der Beklagte der Klägerin nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1 GüKG die Erlaubnis zur Durchführung des gewerblichen Güterverkehrs und übersandte ihr drei beglaubigte Erlaubnisausfertigungen. Der Beklagte versah die Erlaubnis unter anderem mit der Auflage, dass im Fall von Änderungen hinsichtlich des im Unternehmen beschäftigten oder bestellten Verkehrsleiters der Beklagte unverzüglich darüber zu unterrichten und ihm der Sachkundenachweis des neuen Verkehrsleiters vorzulegen sei. Zudem sei ein neuer Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem beauftragten bzw. angestellten Verkehrsleiter vorzulegen. Auch im Fall der Änderung des Geschäftsführers sei der Beklagte zu informieren und ihm gegenüber die Zuverlässigkeit des neuen Geschäftsführers nachzuweisen. Aufgrund eines Handelsregisterauszugs vom 13. Februar 2018 erlangte der Beklagte Kenntnis davon, dass die Geschäftsführung der Klägerin zwischenzeitlich dergestalt gewechselt hatte, dass sowohl N1. O. seit dem 10. Januar 2017 als auch N. L1. seit dem 7. Dezember 2017 jeweils nicht mehr das Amt des Geschäftsführers bekleideten. Die Geschäftsführung der Klägerin hatte seit dem 13. Oktober 2017 einzig E. L2. inne. Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die erteilte Güterkraftverkehrserlaubnis derzeit keine Gültigkeit entfalte, da beide Geschäftsführer sowie zugleich ihr Verkehrsleiter ausgeschieden seien und der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung des neuen Geschäftsführers und Verkehrsleiters gegenwärtig nicht erbracht sei. Mit E-Mail vom 15. März 2018 teilte die Klägerin mit, dass E. L2. die Klägerin am 1. Oktober 2017 übernommen habe. Am 27. März 2018 teilte E. L2. dem Beklagten telefonisch mit, dass N1. O. zwar nicht mehr Geschäftsführer des Unternehmens, jedoch weiter im Unternehmen als Verkehrsleiter beschäftigt sei. Entsprechende Unterlagen werde er vorlegen. Die Klägerin übersandte dem Beklagten mit E-Mail vom 3. April 2018 einen als „Arbeitsvertrag für geringfügige Beschäftigung ohne Tarifbindung (Mini-Job)“ bezeichneten und auf den 1. April 2017 datierten Vertrag. Ausweislich § 1 Ziffer 1 des Vertrags hatte die Klägerin N1. O. ab dem 1. April 2017 als „Aushilfsfahrer für Transporte & Abschleppen und Verkehrsleiter“ eingestellt. Zu seinen Aufgaben gehörten „insbesondere folgende Tätigkeiten: Aushilfsfahrer für Transporte & Abschleppen“. Ausweislich § 2 des Vertrags betrug die „regelmäßige Arbeitszeit max. 20 Wochenstunden“. Hierfür war gemäß § 3 des Vertrags eine Grundvergütung von 00,- Euro nebst einer widerruflichen Zulage von 00,- Euro pro Stunde, jedoch maximal 000,- Euro monatlich vereinbart. § 16 des Vertrags bestimmte ausdrücklich, dass N1. O. am 1. April 2017 als Mitarbeiter der Klägerin als Aushilfe übernommen wurde mit der Voraussetzung der Übernahme der Aufgabe als Verkehrsleiter gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) 1071/2009. Der Vertrag regelte nochmals ausdrücklich, dass N1. O. aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr als Vollzeitkraft, sondern als Aushilfe beschäftigt werde. Hieraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 3. April 2018 mit, dass ein Arbeitsvertrag für eine geringfügig beschäftigte Person nicht als Vertrag für einen leitenden Angestellten anerkannt werden könne. Ein Verkehrsleiter sei auf Ebene der Geschäftsführung angesiedelt. Selbst Geschäftsführer unterlägen den Weisungen des Verkehrsleiters. Solange die Klägerin keinen neuen Verkehrsleiter bestelle, sei das Unternehmen nicht berechtigt, Güterkraftverkehre für Dritte durchzuführen. Über dessen Webportal informierte der Beklagte das Bundesamt für Güterverkehr am 8. Juni 2018 darüber, dass in Ermangelung der Benennung eines anerkennungsfähigen Verkehrsleiters die Klägerin die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GüKG nicht mehr erfülle und daher beabsichtigt sei, die erteilte Güterkraftverkehrserlaubnis zu widerrufen. Verbände des Verkehrsgewerbes, die fachlich zuständige Gewerkschaft und die zuständige Industrie- und Handelskammer informierte der Beklagte über den beabsichtigten Widerruf auch in der Folgezeit nicht. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 hörte der Beklagte sodann die Klägerin zu dem beabsichtigten Widerruf der erteilten Erlaubnis an und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ein. Am 28. Juni 2018 teilte der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten telefonisch mit, dass der Transport von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zweck der Rückführung keiner Erlaubnis oder Lizenz bedürfe. In solchen Bergetätigkeiten läge ihr Hauptgeschäftsfeld. Mit E-Mail vom 1. Juli 2018 teilte die Klägerin dem Beklagten weiter mit, dass sie nach Auskunft der Industrie- und Handelskammer Köln keinen Verkehrsleiter benötige. Der Beklagte schrieb der Klägerin unter dem 6. Juli 2018, dass ein Unternehmen, welches im Besitz einer Erlaubnis sei, die sich aus dieser ergebenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen habe. Dies tue die Klägerin seit dem Ausscheiden ihres Geschäftsführers und Verkehrsleiters N1. O. nicht länger. Sie erfülle die Voraussetzungen nach Art. 3 Verordnung (EG) 1071/2009 nicht mehr. Der Beklagte widerrief sodann die der Klägerin mit Bescheid vom 21. November 2016 erteilte Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten (Az. 00000000000) trägt das elektronische gedruckte Datum „18.06.2017“, wobei in der Verwaltungsakte die Ziffern „06“ händisch gestrichen und durch die Ziffern „07“ ersetzt worden sind. Der Beklagte ordnete in Ziffer 1 des Bescheids über den Widerruf der Erlaubnis hinaus an, dass die der Klägerin erteilte Erlaubnis sowie die drei zusätzlich erteilten Erlaubnisausfertigungen bis zum 31. Juli 2018 an ihn zurückzugeben seien. Für den Fall, dass die Klägerin der Aufforderung zur Rückgabe der Erlaubnis sowie der Erlaubnisausfertigungen nicht bis zum 31. Juli 2018 nachkomme, drohte er in Ziffer 2 des Bescheids ein Zwangsgeld i.H.v. 500,- Euro an. Schließlich setzte er im Bescheid Verwaltungsgebühren in Höhe von 800,- Euro fest (Ziffer 4). Zur Begründung führte der Beklagte insbesondere aus, dass die Klägerin seit dem 10. Januar 2017 nicht mehr die in § 3 Abs. 2 GüKG festgelegten Anforderungen hinsichtlich Art. 3 der Verordnung (EG) 1071/2009 erfülle. Die Klägerin habe gegen die in der Erlaubnis festgelegten Auflagen verstoßen, da sie ihn nicht über die Änderungen in der Geschäftsführung in Gestalt des Ausscheidens von N1. O. , der zudem intern beschäftigter Verkehrsleiter gewesen sei, unterrichtet habe. Das Ausscheiden des Verkehrsleiters N1. O. bereits nach weniger als zwei Monaten nach Erlaubniserteilung, die Beendigung dessen Verkehrsleitertätigkeit und dessen Verlassen des Unternehmens stellten nachträgliche Tatsachen im Sinne von § 3 Abs. 5 GüKG dar, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Die Klägerin habe keinen anderen Verkehrsleiter benannt und auch nicht vertraglich an ihr Unternehmen gebunden gehabt. Damit lägen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GüKG nicht länger vor, denn der dort in Bezug genommene Art. 3 der Verordnung (EG) 1071/2009 setze insbesondere die fachliche Eignung der Unternehmerin voraus. Nach Art. 4 der Verordnung (EG) 1071/2009 benenne ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausübe, mindestens eine natürliche Person, den Verkehrsleiter, die die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) und d) der Verordnung (EG) 1071/2009 erfülle und die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leite. Außerdem habe diese Person in einer echten Beziehung zum Unternehmen zu stehen. Auch könne der Unternehmer als natürliche Person Unternehmen selber als Verkehrsleiter führen. Diese Anforderungen erfülle die Klägerin nicht länger. Denn ausweislich des am 3. April 2018 übersandten Arbeitsvertrags sei N1. O. von der Klägerin nur als Aushilfe angestellt worden. Auch werde seine Tätigkeit mit bloß 00,- Euro brutto pro Stunde vergütet. Die Verkehrsleitereigenschaft setze in einem Verkehrsunternehmen in rechtlicher Beziehung die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten voraus. Der Verkehrsleiter habe seinen Aufgabenkreis in eigener Verantwortung und mit entsprechenden Weisungsbefugnissen wahrzunehmen. Er müsse insbesondere aufgrund des Anstellungs- oder freien Dienstvertrages imstande sein, eigenständig die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben und der damit verbundenen Pflichten notwendig seien. Dies gelinge nur, wenn dem Verkehrsleiter eine vertraglich vereinbarte Weisungsbefugnis gegenüber den Verkehrsunternehmen und den Mitarbeitern erteilt werde. Faktisch müsse der Verkehrsleiter diese Aufgaben auch wahrnehmen können. Die Anforderungen an die tatsächliche und dauerhafte Leitung eines Verkehrsleiters richteten sich nach Ziffer 10 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht. Sie seien immer in Bezug auf die konkrete Unternehmensstruktur zu prüfen. Hierfür erforderliche Anhaltspunkte seien eine klar definierte Weisungsbefugnis unter Vorlage entsprechender Vollmachten, eine dem Grad der Verantwortung entsprechende Vergütung, eine ausreichende Anwesenheit am Niederlassungsort während der Geschäftszeiten und die Übernahme der Verantwortlichkeit für die Verkehrstätigkeit des Unternehmens. Der vorgelegte Vertrag weise weder eine klare Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung der Klägerin und deren Beschäftigten aus noch sei eine dem Grad der Verantwortung entsprechende Vergütung vertraglich vereinbart worden. Die dem Verkehrsleiter zur Wahrnehmung seiner Rechnungsprüfung erteilten Vollmachten seien nicht vertraglich vereinbart. Auch seien keine vertraglichen Regelungen hinsichtlich der Anwesenheitszeiträume am Niederlassungsort festgelegt. Darüber hinaus entspreche das vertraglich geschlossene Beschäftigungsverhältnis als Aushilfe nicht der tatsächlich zu tragenden Verantwortlichkeit der Verkehrstätigkeit in dem Unternehmen der Klägerin. Dass N1. O. wohl aus wirtschaftlichen Gründen entgegen den bei Erteilung der Erlaubnis bestehenden Umständen nicht länger als Vollzeitkraft mit einer 40-Stunden-Woche und dem ehemals vereinbarten Bruttogehalt von 0.000,- Euro beschäftigt werden könne, rechtfertige die Missachtung gesetzlicher Regelungen nicht. Bei der jetzt vereinbarten vertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit von 20 Stunden zu einem Bruttostundenlohn von 00,- Euro sei dem Verkehrsleiter nur noch ein monatliches Bruttoentgelt von 0.000,- Euro zu zahlen. Da der vorgelegte Arbeitsvertrag die monatliche Gesamtvergütung jedoch auf 000,- Euro deckele, ergebe sich bei einer monatlichen Arbeitszeit von rund 80 Stunden ein Stundenlohn in Höhe von 0,00 Euro. Die Höhe des an den Verkehrsleiter zu zahlenden Entgelts sei ein wichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit der Verkehrsleitertätigkeit in einem Unternehmen. Die vorliegend vereinbarte und sogar unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegende Vergütung begründe den Verdacht, dass die Übertragung der Aufgaben an den Verkehrsleiter nur zum Schein erfolgt sei. Aufgrund dessen seien auch die Erlaubnisurkunde sowie die beglaubigten Ausfertigungen herauszugeben. Bezüglich der unter Ziffer 2 des Bescheids verfügten Zwangsgeldandrohung führte der Beklagte aus, dass diese ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, § 57, § 58, § 60, § 63 VwVG NRW finde. Die unter Ziffer 4 verfügte Gebührenfestsetzung finde ihre Rechtsgrundlage in § 1 Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr i.V.m. laufenden Nummern 8, 1.1. und 1.2 sowie seiner Dienstanweisung über die Festsetzung von Gebühren bei Rahmensätzen für Amtshandlungen im Bereich des Güterkraftverkehrs. Hierbei setzte der Beklagte für den Widerruf der Erlaubnis Verwaltungsgebühren in Höhe von 500,- Euro und für den Widerruf der drei ausgefertigten Erlaubnisurkunden Verwaltungsgebühren von jeweils 100,- Euro fest. Der Bescheid wurde der Klägerin am 20. Juli 2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und bezog zunächst zum Schreiben des Beklagten vom 6. Juli 2018 Stellung. Er führte aus, dieses Schreiben sei der Klägerin am 10. Juli 2018 zugegangen und die im Schreiben verfügte Stellungnahmefrist gegenwärtig noch nicht abgelaufen. Zwar sei N1. O. am 10. Januar 2017 aus der Geschäftsführung ausgeschieden, jedoch sei er stets weiter Mitarbeiter des Unternehmens geblieben. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren erfolgten Ausführungen des Beklagten habe sich der Geschäftsführer L2. entschieden, N1. O. erneut zum Geschäftsführer der Klägerin zu bestellen. Ein Geschäftsführervertrag sei zwischenzeitlich geschlossen und N1. O. durch Gesellschafterbeschluss der Klägerin vom 18. Juli 2018 zum Geschäftsführer berufen worden. Die Eintragung im Handelsregister werde kurzfristig erfolgen. Damit werde N1. O. diejenigen Funktionen im Unternehmen wieder wahrnehmen, welche er zuvor während seiner Geschäftsführerzeit innegehabt habe. Dies betreffe unter anderem die Verkehrsleitereigenschaft. Im Übrigen verfüge die Klägerin nur über Abschleppfahrzeuge, die von der Erlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 GüKG ausgenommen seien. Am Güterkraftverkehr nehme die Klägerin nämlich nur sehr eingeschränkt teil. Die Erlaubnis sei nur erforderlich, um für unterschiedliche Polizeidienststellen Abschleppfahrten zu unternehmen, bei denen nicht beschädigte Fahrzeuge transportiert würden. Beide Geschäftsführer leiteten das Abschleppunternehmen nunmehr gemeinsam und eigenverantwortlich. Dem Schreiben vom 20. Juli 2018 beigefügt war ein mit „Anstellungsvertrag für einen GmbH-Geschäftsführer“ überschriebenes Dokument, ausweislich dessen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 18. Juli 2018 N1. O. ab dem 18. Juli 2018 zum Geschäftsführer Klägerin bestellt wurde. Im Anstellungsvertrag, in welchem N1. O. als „Geschäftsführer“ bezeichnet wird, heißt es: - „I. Vertretung“ „Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft zusammen mit dem Geschäftsführer E. L2. .“ - „II. Geschäftsführung“ „1. Der Geschäftsführer hat bei seiner Tätigkeit die gesetzlichen Vorschriften, Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft die Weisungen und Empfehlungen der Gesellschafterversammlung zu beachten. 3. Der Geschäftsführer bearbeitet bis auf weiteres folgenden Unternehmensbereich a) Die Tätigkeit eines Verkehrsleiters.“ - „V. Vergütung“ „1. der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaft ein jährliches Grundgehalt i.H.v. 0.000, (brutto), das in zwölf gleichen Raten am Ende eines jeden Monats gezahlt wird. 2. Weiter erhält der Geschäftsführer eine jährliche Tantieme in Höhe des handelsrechtlichen Gewinns der Gesellschaft vor Steuern. Der Anspruch auf Zahlung der Tantieme ist fällig nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung [...]“. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 trug die Klägerin vor, der Beklagte habe ihr rechtliches Gehör verletzt, da der Bescheid bereits am 18. Juni 2018 trotz noch laufender Stellungnahmefrist ausgefertigt gewesen sei. Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Bescheid vom 18. Juli 2018 datiere bloß aufgrund eines Versehens auf den 18. Juni 2018. Der Widerruf sei trotz des unzutreffend aufgedruckten Datums tatsächlich erst mit Bescheid vom 18. Juli 2018 ausgesprochen worden. Die Anhörung der Klägerin sei bereits mit Schreiben vom 11. Juni 2018 erfolgt, sodass die Anhörungsfrist bereits am 27. Juni 2018 geendet habe. Durch sein Schreiben vom 6. Juli 2018 sei keine erneute Anhörung erfolgt. Die Klägerin hat am 30. Juli 2018 Klage erhoben und das Gericht zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (18 L 1702/18) ersucht. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für den Widerruf lägen nicht vor. Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da der Beklagte ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Auf das behördliche Schreiben vom 11. Juni 2018 habe ihr Geschäftsführer den Beklagten um Beratung gebeten, ob eine Erlaubnis zur Durchführung des gewerblichen Güterverkehrs überhaupt notwendig sei. Diese Beratung sei mit Schreiben vom 6. Juli 2018 erfolgt, in welchem der Beklagte auf die Ausnahmen von den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes Bezug genommen habe. Die Klägerin habe daher davon ausgehen dürfen, dass ihr Zeit verbleibe, um einen entsprechenden Nachweis zu erbringen bzw. die Rechtslage nochmals zu prüfen. Der Widerruf sei auch materiell rechtswidrig. Denn der Beklagte verkenne, dass ihr Verkehrsleiter nicht länger geringfügig beschäftigt werde. Vielmehr sei dieser erneut zum Geschäftsführer berufen worden. N1. O. sei aufgrund der Arbeitszeit, der Unternehmensstruktur und seiner arbeitsvertraglichen Pflichten in der Lage, den Betrieb tatsächlich zu leiten. Dies beruhe auch darauf, dass dieser weiter für die Firma seines Bruders, N. L1. , tätig sei, der eine Autoverwertung und einen Schrotthandel betreibe. Deren Betriebsgelände nebst Büroräumen befände sich in der L. -C. -Straße 0, 00000 X. . Sowohl die Halle der Klägerin, in denen sie sichergestellte Autos verwahre, als auch Teile ihrer Büroräume habe sie von der Firma „Autoverwertung und Schrotthandel O. “ angemietet. Infolgedessen halte sich ihr Verkehrsleiter N1. O. jeden Werktag von morgens bis abends zugleich auf dem Betriebsgelände der Klägerin auf. Aufgrund dieser täglichen Anwesenheit könne er die Geschäfte der Klägerin wirklich überwachen. Auch könne nicht verlangt werden, dass sich der Verkehrsleiter permanent in den Betriebsräumen des Unternehmens aufhalte. Dies gelte konkret bereits deswegen, weil im Jahr nur etwa zwei Fahrten stattfänden, für die eine Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz benötigt würden. Hierbei sei auch zu beachten, dass ein externer Verkehrsleiter für vier Firmen mit max. 50 Fahrzeugen tätig sein könne. Im Umkehrschluss folge daraus, dass ein Verkehrsleiter für nur ein Unternehmen nicht rund um die Uhr tätig sein müsse. Der Beklagte verkenne, dass durch die Löschung der Geschäftsführerbestellung von N1. O. im Handelsregister nicht automatisch die vertraglichen Grundlagen zwischen diesem und der Klägerin beendet worden seien. Aus dem Vertrag vom 18. Juli 2018 ergebe sich eindeutig, dass die Klägerin N1. O. an diesem Tag erneut zum Geschäftsführer bestellt habe. Dies folge bereits aus der Präambel des Vertrags. Der Vertrag und der Beschluss der Gesellschafterversammlung seien dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Juli 2018 übersandt worden. Dies belege, dass der Beschluss am 18. Juli 2018 und mithin vor Zustellung des Bescheids gefasst worden sei. Zudem handele es sich bei der Klägerin um einen Kleinstbetrieb, bei dem 99 % aller Abschleppmaßnahmen aufgrund eines Verkehrsunfalls und damit eines beschädigten Fahrzeugs erfolgten. Diese Abschleppfahrten unterfielen nicht dem Güterkraftverkehrsgesetz. Das Gericht habe auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im ländlichen Raum unterwegs sei, weswegen verbotswidrig parkende Fahrzeuge nicht abgeschleppt würden, sollten sie nicht zugleich behindernd parken. Im ganzen Jahr 2018 habe es nur zwei Fahrten gegeben, die eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr vorausgesetzt hätten. Der Geschäftsführer L2. könne den Verkehrsleiter auch nicht anweisen. Zwar sei das vereinbarte Grundgehalt für die Verkehrsleitertätigkeit tatsächlich äußerst gering, was an der geringen Auslastung der Abschleppfahrzeuge liege. Infolgedessen seien die Aufgabenfelder der Geschäftsführer aufgeteilt worden. Steige jedoch der Gewinn des Unternehmens, erfolge eine Gewinnbeteiligung des Verkehrsleiters. Höherer Arbeitszeiteinsatz werde durch den höheren Verdienst abgesichert. Somit habe der Verkehrsleiter die Pflicht, seine gesamte Arbeitskraft der Klägerin im Rahmen des Auftragseingangs zur Verfügung zu stellen. Das Aufgabengebiet des Verkehrsleiters sei in der Unternehmensstruktur der Klägerin äußerst überschaubar. Die Überprüfung der Einhaltung der Wartungsintervalle der beiden Fahrzeuge beschränke sich auf max. zwei bis drei Stunden pro Monat. Die Überprüfung der Aufträge betrage im Monat max. zwei Stunden. Entsprechendes gelte für die Überprüfung der Beförderungsverträge. Die Überprüfung der Computerprogramme der geschriebenen Rechnungen sei aufwandsabhängig und fordere max. drei bis vier Stunden pro Monat an Zeiteinsatz. Dies gelte auch für die Disposition der Ladung und des Fahrpersonals. Diese Überwachung mache max. zwei Stunden pro Monat aus. Entsprechendes gelte für die Überprüfung der Transportsicherung. Die Ladevorgänge der Fahrzeuge am Unfallort seien durch den Verkehrsleiter schlecht bzw. gar nicht zu prüfen. Insoweit bestehe jedoch auch keine Notwendigkeit, da der Transport von verunfallten Fahrzeugen nicht dem Güterkraftverkehrsgesetz unterfiele. Ein Verkehrsleiter habe für die Klägerin in Summe max. 13,5 Stunden im Monat zu arbeiten. Teile man diese Stundenanzahl durch die bereits monatlich gezahlten 000,- Euro, ergebe dies einen Stundenlohn von 00,00 Euro. Die sei für einen Verkehrsleiter auskömmlich. Unzutreffend sei die Auffassung des Beklagten, dass zu erwartende Bußgelder in das Gehalt des Verkehrsleiters einzupreisen seien. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung Ziffer 1 des Bescheides vom 18. Juli 2018 aufgehoben, soweit darin die Rückgabe der Erlaubnis und der Erlaubnisausfertigungen bis zum 31. Juli 2018 angeordnet worden ist. Weiter hat er Ziffer 2 und Ziffer 4 aufgehoben, soweit darin Verwaltungsgebühren von über 500,- € festgesetzt worden sind. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags trägt er insbesondere vor, sein Widerrufsbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid sei erst am 18. Juli 2018 erlassen und nur versehentlich mit einem falschen Datum versehen worden. Der Widerruf sei formell rechtmäßig erfolgt, insbesondere sei das Anhörungserfordernis gewahrt worden. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 GüKG lägen vor. Die Klägerin habe seit dem 20. Januar 2017 über keinen Verkehrsleiter mehr verfügt. Dies sei auch noch im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsentscheidung der Fall gewesen. Entgegen des Vertrags vom 18. Juli 2018 dokumentiere die korrespondierende Handelsregisteranmeldung vom 23. August 2018 als Datum des Gesellschafterbeschlusses den 23. August 2018. Dies belege, dass dieser erst nach Erlass des Bescheids gefasst worden. Auch existiere eine belastbare Dokumentation des angeblich bereits am 18. Juli 2018 gefassten Gesellschafterbeschlusses nicht. Daher werde bestritten, dass vor Erlass des Bescheids sowohl der Beschluss zur Bestellung des Geschäftsführers gefasst als auch der Anstellungsvertrag vom 18. Juli 2018 unterzeichnet worden seien. Entgegen des Vortrags der Klägerin sei der Anstellungsvertrag dem Schreiben vom 20. Juli 2018 nicht beigefügt gewesen und dem Beklagten erst am 25. Juli 2018 zugegangen. Im Übrigen sprächen die Löschung der Geschäftsführerbestellung von N1. O. aus dem Handelsregister und der Abschluss des Arbeitsvertrages vom 1. April 2017 dagegen, dass der ursprüngliche Anstellungsvertrag vom 21. Dezember 2015 weiter Gültigkeit haben sollte, selbst wenn das Vertragsverhältnis formell nicht beendet worden sei. Der Vortrag der Klägerin sei in sich widersprüchlich. Die Regelungen im Anstellungsvertrag vom 1. April 2017 genügten aus den im Bescheid genannten Gründen nicht den Anforderungen, die an die Tätigkeit eines Verkehrsleiters zu stellen seien. Darüber hinaus sei in einem Zweipersonenbetrieb die Leitungsfunktion unter dem Gesichtspunkt Weisungsbefugnis äußerst zweifelhaft. Die im Anstellungsvertrag geregelte Vergütung liege unterhalb des Mindestlohns. Es sei besonders auffällig, dass ausweislich der vorgelegten Anstellungsverträge für dieselbe Tätigkeit zunächst 40 Stunden zu einem Stundenlohn von 00,- Euro, dann eine geringfügige Beschäftigung und dann wiederum eine Vergütung von 0.000,- Euro vereinbart worden sei. Auch der vermeintliche Geschäftsführervertrag vom 18. Juli 2018 erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen. Die unter Punkt II. Nr. 3 a) aufgeführte „Tätigkeit eines Verkehrsleiters“ reiche unter keinem Gesichtspunkt aus, die tatsächliche und dauerhafte Bestellung eines internen Verkehrsleiters in einem Unternehmen zu regeln. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht konkretisiere unter Punkt 10 die Aufgaben eines Verkehrsleiters. Die Aufgaben des Verkehrsleiters müssten aus dem der Tätigkeit zugrunde liegen Beschäftigungsverhältnis hervorgehen, was vorliegend nicht der Fall sei. Es entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass bei einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von lediglich fünf Wochenstunden keine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben eines Verkehrsleiters angenommen werden könne. Der Verkehrsleiter sei entsprechend dem Grad seiner Verantwortung, der etwa einem Betriebsleiter in einem Handwerksbetrieb entspreche, zu entlohnen. Die Deckelung des monatlichen Gehaltes auf maximal 450,- Euro lege den Verdacht nahe, dass die Übertragung der Aufgaben des Verkehrsleiters von der Klägerin nicht ernstlich gewollt sei. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Verkehrsleiter für die Aufgaben seines Aufgabenbereichs vollumfänglich verantwortlich sei und dieser Bußgelder, die aus seinem Fehlverhalten resultierten, eigenständig zu bezahlen habe. Aus diesem Grund hielten Gerichte die Beschäftigung von unterbezahlten Verkehrsleitern für rechtswidrig. Soweit die Klägerin schließlich auf die nur in geringem Umfang notwendige Ausnutzung der Erlaubnis verweise, sei dies unerheblich. Die Erlaubnispflicht hänge nicht davon ab, wie häufig ein Unternehmer erlaubnispflichtige Transporte durchführe. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 teilte die Klägerin dem Beklagten außergerichtlich mit, dass sie ihren Betriebssitz verlegt habe. N1. O. sei weiter als Geschäftsführer und Verkehrsleiter für sie tätig. Es sei vereinbart, dass er jeden Samstag etwa drei Stunden sowie unterwöchig auf Anfrage und nach Notwendigkeit zur Verfügung stehe. Die Kammer hat den Eilantrag der Klägerin mit Beschluss vom 10. September 2018 (18 L 1702/18) abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen mit Beschluss vom 20. September 2018 (Az. 13 B 1444/18) den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass jedenfalls nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnislage nicht offensichtlich sei, dass die Widerrufsvoraussetzungen (fehlende Eignung der Klägerin) vorlägen. Insoweit seien insbesondere die Modalitäten um die erneute Bestellung des Geschäftsführers N1. O. nicht aufgeklärt. Auch bedürfe es gegebenenfalls einer dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Konkretisierung, welche rechtlichen Maßstäbe bezüglich der Bestellung und der betrieblichen Position eines Verkehrsleiters anzulegen seien. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte. Entscheidungsgründe: I. Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Rechtsanwendung. II. Die zulässige Klage, die sich danach nur noch gegen den unter Ziffer 1 des Bescheids ausgesprochenen Widerruf der Erlaubnis sowie die unter Ziffer 4 des Bescheids für den Widerruf der Erlaubnis erfolgte Festsetzung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 500,- Euro richtet, hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Soweit der Beklagte in Ziffer 1 des Bescheids die der Klägerin am 21. November 2016 erteilte Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr widerrufen hat, ist der Bescheid rechtmäßig. Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 5 Satz 2 Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung vom 25. Mai 2017 (im Folgenden: GüKG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d), Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (im Folgenden: EG-VO). a. Zwar ist Ziffer 1 des Bescheids formell rechtswidrig, da der Beklagte nicht alle erforderlichen Anhörungen durchgeführt hat (aa.). Hieraus erwächst für die Klägerin allerdings kein Aufhebungsanspruch, da der formelle Fehler gemäß § 46 Abs. 1 VwVfG NRW unerheblich ist (bb.). aa. Der Beklagte hat die Klägerin vor Erlass des Verwaltungsakts ordnungsgemäß angehört. Dagegen hat er zu beteiligende Stellen unzureichend am Verfahren beteiligt. Der Beklagte hat die Klägerin vor Erlass des Widerrufsbescheids zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen angehört, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Entgegen ihrer Auffassung liegt eine ausreichende Anhörung im Schreiben vom 11. Juni 2018. Die 14-tägige Anhörungsfrist war am 18. Juli 2018, dem Erlassdatum des Bescheids, von dem die Beteiligten seit der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgehen, bereits verstrichen. Wegen Einzelheiten zur ordnungsgemäß erfolgten Anhörung der Klägerin nimmt das Gericht Bezug auf den Beschluss der Kammer vom 10. September 2018 im Verfahren 18 L 1702/18 sowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2018 (13 B 1444/18). Diesen Ausführungen tritt die Klägerin im Hauptsacheverfahren nicht durchgreifend entgegen. Allerdings hat der Beklagte nicht sämtlichen in § 3 Abs. 5a GüKG genannten Stellen vor dem Widerruf der Erlaubnis Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gemäß § 3 Abs. 5a GüKG gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen dem Bundesamt für Güterverkehr, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. Vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf von Erlaubnisausfertigungen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde hiervon absehen. Hintergrund dieses umfänglichen Beteiligungserfordernisses ist, dass die Kenntnisse der entsprechenden Stellen, die sich z.T. auch aus deren Nähe zum betroffenen Unternehmen ergeben, auf diesem Wege nicht nur im Erteilungs-, sondern auch im Entziehungsverfahren Berücksichtigung finden. Vgl. die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Verkehr zum Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 13/9314 u.a. – Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Güterkraftverkehrsrechts, BT-Drs. 13/10037, S. 34. Vgl. hierzu auch VG Hamburg, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 15 E 4685/19 – juris Rn. 40. In ihren gutachterlichen Stellungnahmen sollen sich die Anhörungsberechtigten aufgrund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse äußern, welche sich aus den ihnen übertragenen Aufgabenbereichen ergeben. Dabei sollen die Verbände des Verkehrsgewerbes weitergehende Kenntnisse der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers und einen umfassenden Überblick über die bestehenden Verkehrsbedürfnisse und damit die Existenzgrundlage der Unternehmerschaft vermitteln. Der Gewerkschaft obliegt die Vertretung der Interessen der im Transportgewerbe tätigen Arbeiter und Angestellten mit dem Ziel eines gesunden, gutfundierten Kraftverkehrsgewerbes. Vgl. zum Vorstehenden: Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Band III, N § 3 GüKG, S. 15 f. (EGL 4/12). Ausweislich der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte hat er einzig das Bundesamt für Güterverkehr am 8. Juni 2018 über den beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis informiert und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dies ist ersichtlich unzureichend und begründet einen Verfahrensfehler. Dieser ist seitens des Beklagten auch nicht nach § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW, soweit diese Heilungsvorschrift auf die vorliegende Beteiligung (analog) anwendbar sein sollte, durch Nachholung geheilt worden. bb. Dieser Verfahrensfehler ist allerdings unbeachtlich, denn der Klägerin steht nach § 46 VwVfG NRW kein Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes zu. Vgl. zur Bedeutung des gleichlautenden § 46 VwVfG: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 46 Rn. 1 ff. Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit setzt voraus, dass ein formeller Fehler vorliegt, der nicht zur Nichtigkeit führt (aaa.), ohne dass ein materiell-rechtlicher Fehler hinzutritt (bbb.). Schließlich muss offensichtlich sein, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache unbeeinflusst gelassen hat (ccc.). aaa. Die unzureichende Anhörung bzw. Beteiligung der in § 3 Abs. 5a GüKG genannten Beteiligten stellt einen formellen Verfahrensfehler dar. Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 2 VwVfG NRW liegen nicht vor. Bei der Nichtbeteiligung handelt es sich auch nicht um einen besonders schwerwiegenden Fehler nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn dieser schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung ist und die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 44 Rn. 104. Dass eine fehlende Anhörung bzw. fehlende Beteiligung einen derartigen besonders schweren Verstoß nicht begründen kann, ergibt sich bereits aus der Heilungsvorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 3 und 5 VwVfG NRW, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 44 Rn. 118, auch wenn diese Regelung nicht unmittelbar auf den Verfahrensablauf nach § 3 Abs. 5a GüKG anwendbar ist. Jedenfalls die darin liegende gesetzliche Wertung ist jedoch auf den vorliegenden Fall übertragbar. bbb. Zum formellen Fehler tritt auch kein materiell-rechtlicher Fehler hinzu, da der unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Widerruf der Erlaubnis materiell rechtmäßig ist. Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 GüKG ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erlaubnis wird einem Unternehmer gemäß § 3 Abs. 2 GüKG, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er die in Art. 3 Abs. 1 EG-VO genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers erfüllt. Erteilungsvoraussetzung ist unter anderem, dass Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, die geforderte fachliche Eignung besitzen, Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) EG-VO. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Widerrufsentscheidung am 18. Juli 2018, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anerkannt und unstreitig gestellt hat, verfügte die Klägerin nicht mehr über die erforderliche fachliche Eignung gemäß § 3 Abs. 2 GüKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d), Art. 4 Abs. 1 EG-VO. Um die fachliche Eignung sicherzustellen, benennt das vorgenannte Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 EG-VO einen Verkehrsleiter. Den Begriff des Verkehrsleiters definiert Art. 2 Nr. 5 EG-VO dahingehend, dass es sich dabei um eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person handeln muss, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet. Dies wiederholt und konkretisiert Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) und b) EG-VO dahingehend, dass der Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten sowie in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen stehen muss, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führen oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person sein muss. Weiter zeigt Art. 13 Abs. 1 Buchst. a) EG-VO auf, dass der Verordnungsgeber der tatsächlichen und dauerhaften Leitung ein hohes Gewicht zuschreibt, wenn etwa ein gesundheitlich bedingt ausgefallener Verkehrsleiter ersetzt werden soll, um den vorschriftwidrigen Zustand zu beseitigen. Eine Definition des Begriffs der „tatsächlichen und dauerhaften Leitung der Verkehrstätigkeiten“ existiert in der Verordnung jedoch nicht. Zur weiteren Konkretisierung kann insoweit auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht vom 9. November 2012 (GüKVwV) zurückgegriffen werden, welche ausweislich Ziffer 1 GüKVwV, die mit „Geltungsbereich“ überschrieben ist, auch für Verwaltungsverfahren auf Grundlage der hier einschlägigen EG-VO Anwendung findet. Gemäß Ziffer 10 Sätze 1 und 2 GüKVwV liegt die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens beim Verkehrsleiter, wobei deren Anforderungen immer in Bezug auf die konkrete Unternehmensstruktur zu prüfen sind. Anhaltspunkte hierfür können die Weisungsbefugnis (gegebenenfalls durch Nachweis von Vollmachten) (a), eine dem Grad der Verantwortung entsprechende Vergütung (b), eine ausreichende Anwesenheit am Niederlassungsort während der Geschäftszeiten (c) oder die Verantwortlichkeit für Verkehrstätigkeiten des Unternehmens (d) sein. Gemäß Ziffer 10 Sätze 3 und 4 GüKVwV müssen die Aufgaben des Verkehrsleiters aus dem der Tätigkeit zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis hervorgehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Aufgaben in dem der Tätigkeit zugrunde liegenden Vertrag geregelt sind. Die unter Ziffer 10 Satz 2 Buchst. a) bis c) GüKVwV genannten Kriterien folgen weitgehend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Anforderungen an die tatsächliche Leitung eines Gewerbebetriebs nach § 35 GewO. Dort wird unter anderem verlangt, dass die zur Führung der Verkehrsgeschäfte bestellte Person eine ausreichende körperliche Präsenz im Betrieb aufweist, die es erlaubt, den Gang der Geschäfte wirklich zu überwachen und in der Hand zu halten. Vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 10. November 1989 – 4 A 762/89 – juris Rn. 9 (zu § 35 GewO). Vgl. zum GüKG: VG Bayreuth, Beschluss vom 9. Mai 2017 – B 1 E 16.755 – juris unter Bezugnahme auf VG Oldenburg, Urteil vom 15. Juli 2008 – 7 A 1942/06 – juris, VG München, Beschluss vom 21. Januar 2015 – M 23 K 13.2441 – juris und VG Berlin, Beschluss vom 7. Januar 2016 – 11 L 492.15 – juris. Dass die Anwesenheit des Verkehrsleiters vor Ort zwingend erforderlich ist, ergibt sich im Übrigen auch sinngemäß aus der Aufgabenbeschreibung seines Tätigkeitsfelds in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b) und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) EG-VO. Zu dessen Aufgaben gehören insbesondere das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge, die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente, die grundlegende Rechnungsführung, die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge, die Prüfung des Sicherheitsverfahrens sowie des Weiteren die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Arbeitszeiten, der Einbau und die Nutzung der Kontrollgeräte, das höchstzulässige Gewicht und die Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, die Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge, der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs, der Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen. Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe sind nach Erlaubniserteilung Tatsachen eingetreten, die zu deren Versagung hätten führen müssen. Denn der Verkehrsleiter N1. O. leitete möglicherweise bereits im Zeitpunkt seines Ausscheidens als Geschäftsführer am 10. Januar 2017, jedenfalls jedoch ab dem 1. April 2017 und im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens der Klägerin nicht länger dauerhaft und tatsächlich. Zwar sind die Anforderungen an eine tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeit immer in Bezug auf die konkrete Unternehmensstruktur zu prüfen, so dass vorliegend in den Blick zu nehmen ist, dass es sich beim Unternehmen der Klägerin um eines – gerade in Bezug auf güterkraftverkehrliche Maßstäbe – von überschaubarer Größe handelt, da dieses jedenfalls im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nur über zwei Abschleppfahrzeuge verfügte. Aber selbst bezogen auf diese angepassten Anforderungen konnte die Klägerin keine Verkehrsleiter ausweisen. Spätestens seit dem 1. April 2017 konnte der zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung agierende Verkehrsleiter N1. O. nicht mehr als solcher angesehen werden. Mag noch dessen ursprüngliche Beschäftigung als Verkehrsleiter auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 21. Dezember 2015 und seiner Geschäftsführertätigkeit beruhen, endete letztere am 10. Januar 2017. Eine darüber hinausgehende Weiterbeschäftigung als angestellter Verkehrsleiter im Unternehmen wurde jedenfalls mit Arbeitsvertrag vom 1. April 2017 auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt. Spätestens seit dieser (erneuten) Anstellung von N1. O. durch den „Arbeitsvertrag für geringfügige Beschäftigung (‚Mini-Job‘)“ hat die Klägerin nicht (länger) über einen Verkehrsleiter im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EG-VO verfügt. Sie hat die tatsächliche und dauerhafte Leitung ihrer Verkehrstätigkeiten durch N1. O. (oder einen anderen zuverlässigen Verkehrsleiter) nicht belegt, § 3 Abs. 6 GüKG i.V.m. § 10 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120). Die Regelungen im Vertrag vom 1. April 2017 tragen den Besonderheiten der Stellung eines Verkehrsleiters in einem Güterkraftverkehrsunternehmen und dieser besonders bedeutsamen Position völlig unzureichend Rechnung. Die Vertragsregelungen lassen weder eine ausreichende Verantwortlichkeit für die Verkehrstätigkeit des Unternehmens erkennen noch wird eine entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber dem verbliebenen Geschäftsführer begründet. Schließlich ist die Vergütung ersichtlich unzureichend und eine ausreichende Anwesenheit am Niederlassungsort ist während der Geschäftszeiten vertraglich ebenfalls nicht abgesichert. Der Arbeitsvertrag ist voller Unstimmigkeiten und widersprüchlicher Regelungen, so etwa zum Beginn der Tätigkeiten (vgl. § 1, § 16 des Arbeitsvertrags) oder betreffend das Verhältnis von Vergütung und Arbeitszeit. Ausweislich § 1 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages wurde N1. O. „ab dem 01. April 2017 als Aushilfsfahrer und Verkehrsleiter eingestellt“. Weiter heißt es: „Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere folgende Tätigkeiten: Aushilfsfahrer für Transporte & Abschleppen.“ Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags wurde eine durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von „max. 20 Wochenstunden“ vereinbart, deren Verteilung sich nach den betrieblichen Erfordernissen richten sollte. Die Vergütung setzte sich aus einer Grundvergütung (00,- Euro) und einer widerruflichen Zulage (0,- Euro) zusammen, wobei die monatliche Gesamtvergütung zusätzlich auf 000,- Euro gedeckelt war. Diese arbeitsvertraglichen Bedingungen verbieten es, von der erforderlichen tatsächlichen und dauerhaften Leitung der Verkehrstätigkeiten der Klägerin durch N1. O. auszugehen. Ausweislich der vorstehend genannten Regelungen im Arbeitsvertrag kommt den Tätigkeiten als Aushilfsfahrer für Transport und Abschleppen ausdrücklich der Schwerpunkt zu („insbesondere“). Die Verkehrsleitertätigkeit sollte somit nachrangig sein. Hiermit korrespondiert die unter § 16 des Arbeitsvertrags weiter getroffene Regelung, wonach N1. O. „am 1. April 2017 als Mitarbeiter in die Abschleppdienst.com GmbH als Aushilfe übernommen wurde mit der Voraussetzung zur Übernahme der Aufgabe als Verkehrsleiter [...]“. Dort heißt es weiter: „Info: aus wirtschaftlichen Gründen ist Herr N1. O. nicht mehr als Vollzeitkraft beschäftigt, sondern als Aushilfe“. Eine Verkehrsleitertätigkeit nach Art. 4 Abs. 1 EG-VO kann jedoch nicht von einer Aushilfskraft im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeführt werden, da dies mit der erforderlichen Leitungsfunktion und Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsleitung nicht in Einklang zu bringen ist. Dies gilt erst Recht, wenn die Verkehrsleitertätigkeit nur einen untergeordneten Teilbereich der bereits gering bemessenen Gesamttätigkeit ausmacht. Weiter sind die zur Wahrnehmung der Rechnungsprüfung erforderlichen Vollmachten nicht vertraglich vereinbart. Im Arbeitsvertrag wird N1. O. die „grundlegende Rechnungsprüfung“ nur als Aufgabe zugewiesen. Auch die vereinbarte Vergütung schließt die Annahme einer wirksamen Verkehrsleiterbestellung aus, worauf der Beklagte zutreffend hinweist. Denn die Vertragsparteien hatten keine dem Grad der Verantwortung des Verkehrsleiters, der eine betrieblich hervorgehobene Stellung mit Weisungsbefugnis innehat und den Betrieb faktisch leitet, entsprechende Vergütung vereinbart. So spricht vieles dafür, dass die vereinbarte Verdienstobergrenze von 000,- Euro dem Zweck diente, die Vertragsparteien von der Sozialversicherungspflicht zu befreien. Hiermit korrespondiert die vorgenannte unter § 16 des Arbeitsvertrags benannte und als solche bezeichnete „Info“. Deutlich wird die unzureichende Bezahlung, sobald die vereinbarte Vergütung in Relation zur Arbeitszeit gesetzt wird. Dabei fällt bereits auf, dass aus dem Arbeitsvertrag nicht einmal die konkrete Arbeitszeit folgt, da diese mit „max. 20 Wochenstunden“ angegeben ist. Legte man die „regelmäßige Maximalstundenzahl von 20“ zu Grunde, würde der Arbeitnehmer bei 80 Stunden im Monat einen Stundenlohn von 0,00 Euro erhalten, der den damals gültigen Mindestlohn erheblich unterschritte. Umgekehrt führt die Deckelung der Vergütung auf 000,- Euro dazu, dass ein Arbeitnehmer zu dem im Jahr 2017 geltenden Mindestlohn von 0,00 Euro – unter der abwegigen Annahme, dass dieser für einen Verkehrsleiter ein angemessener Lohn sei – maximal 50 Stunden im Monat für das Unternehmen tätig sein konnte. Dieser geringe Stundenumfang von 12,5 Stunden pro Woche ist wiederum einer Verkehrsleiterstellung bereits in jeglicher Hinsicht unangemessen und ein äußerst gewichtiges Indiz gegen die Ernsthaftigkeit der vorgelegten Vereinbarung. Noch deutlicher wird das Missverhältnis unter der Berücksichtigung, dass die Klägerin N1. O. einen – schon für die verantwortungsvolle Tätigkeit des Verkehrsleiters mindestens fragwürdigen – Stundenlohn von 13,- Euro im Arbeitsvertrag zugestanden hatte, was nur noch eine Wochenarbeitszeit von weniger als neun Stunden ermöglichte und nicht einmal der Hälfte der zugleich vertraglich vereinbarten „regelmäßigen maximalen“ Wochenstundenanzahl entspräche. Zusammengefasst ermöglicht der Arbeitsvertrag vom 1. April 2017 damit nicht einmal ein Viertel der bei Erlaubniserteilung auf Grundlage des Vertrags vom 21. Dezember 2015 vereinbarten Arbeitszeit, die der Beklagte bei einem Stundenlohn von 00,- Euro nach gewichtigen Bedenken und trotz fehlender Marktüblichkeit noch als ausreichend erachtet hatte, sowie bloß etwa ein Fünftel des ursprünglich akzeptierten monatlichen Bruttogehalts. Bei einer tarifvertraglichen Vergütung von etwa 00,- Euro brutto pro Stunde, die in etwa der Qualifikation unter Berücksichtigung der Berufserfahrung von N1. O. als Verkehrsleiter entspräche, verbliebe eine mögliche Wochenarbeitszeit von unter sechs Stunden. Dies schließt selbst in einem Kleinstbetrieb eine dauerhafte und tatsächliche Leitung der Verkehrstätigkeit eines Unternehmens aus. Vgl. auch VGH München, Beschluss vom 2. August 2012 – 11 ZB 12.1187 – juris Rn. 14. Eine Bestellung von N1. O. als Verkehrsleiter ist auch nicht durch den „Anstellungsvertrag für einen GmbH-Geschäftsführer“ vom 18. Juli 2018 erfolgt, dessen Abschlusszeitpunkt der Beklagte bestreitet. Denn ausweislich der Regelung unter V. des Vertrags hatte die Klägerin mit N1. O. ein jährliches Bruttogehalt von 0.000,- Euro vereinbart, was ebenfalls einem monatlichen Gehalt von 000,- Euro entspricht. Mit Blick hierauf gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Hinzu kommt, dass die Klägerin durch die Vorlage des Geschäftsführervertrags die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten nicht einmal formal belegen konnte. Denn die Aufgaben von N1. O. als Verkehrsleiter gehen nicht aus dem die Tätigkeit zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis hervor. Der „Anstellungsvertrag für einen GmbH-Geschäftsführer“ vom 18. Juli 2018 trifft hierzu keine Regelungen. Die Darlegung des Aufgabenfelds, insbesondere des Kerngebiets der Verkehrsleiterstellung, ist jedoch erforderlich, um die Genehmigungsbehörde und das Gericht in die Lage zu versetzen, die Verkehrsleiterbestellung überprüfen zu können. Vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Band III, T 215, VO (EG) Nr. 10717209, Art. 4 Rn. 14 (EGL 3/17). Soweit die Klägerin eine geringe Wochenstundenanzahl für ihren Betrieb als ausreichend erachtet und in diesem Zusammenhang auf die Regelung des Art. 4 Abs. 2 EG-VO und die dort geregelte Möglichkeit der Benennung eines externen Verkehrsleiters, der in mehreren Unternehmen tätig sein kann, verweist, führt das zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn die Klägerin wollte N1. O. als internen und nicht als externen Verkehrsleiter beschäftigen. Vgl. auch VGH München, Beschluss vom 2. August 2012 – 11 ZB 12.1187 – juris Rn. 15. Soweit die Klägerin ausführt, ihr Hauptgeschäftsfeld läge jenseits des Güterkraftverkehrsrechts, nahezu alle durchgeführten Abschleppfahrten seien erlaubnisfrei und sie habe im Jahr 2018 bloß zwei nach dem Güterkraftverkehrsgesetz erlaubnispflichtige Abschleppfahrten unternommen, kann sie hiermit nicht durchdringen. Die Klägerin ist Güterkraftverkehrsunternehmerin. Sie übt Tätigkeiten aus, die im Anwendungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes liegen und verfügt über eine unbeschränkt erteilte Erlaubnis zur Durchführung gewerblichen Güterverkehrs. Mit Blick hierauf muss sie in der Lage sein, Güterkraftverkehr stets fachgerecht durchzuführen. Wann die Klägerin diese Verkehre durchführt, hat sie nicht in der Hand. Auch auf die Quantität der Fahrten hat sie keinen Einfluss. All dies hängt vielmehr von den Aufträgen ab, zu deren umgehender Erledigung sie aufgrund der mit Polizeibehörden geschlossenen Rahmenverträge verpflichtet ist. Dies hat zur Folge, dass der Fuhrpark der Klägerin stets instandgesetzt sein muss und sich die Nutzfahrzeuge im güterkraftverkehrstüchtigen Zustand befinden müssen, was der Verkehrsleiter zu überwachen hat. Dass der güterkraftverkehrliche Anteil an der Gesamtgröße des klägerischen Betriebs überschaubar sein soll, spielt keine Rolle. ccc. Schließlich ist es auch offensichtlich, dass die Verletzung des Beteiligungserfordernisses des § 3 Abs. 5a GüKG die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vgl. zur Unbeachtlichkeit eines vergleichbaren Verfahrensverstoßes: OVG Saarlouis, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 1 A 15/09 – juris Rn. 7. Bereits unter Geltung der Vorgängerregelung des § 46 VwVfG NRW a.F., wonach dieser nur eingriff, „wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können“, war anerkannt, dass jedenfalls bei gebundenen Entscheidungen regelmäßig kein Raum für eine andere Entscheidung in der Sache bestand. Hieran hat sich durch die Neufassung des § 46 VwVfG NRW nichts geändert, da die jetzige Formulierung den Anwendungsbereich der Unbeachtlichkeit vielmehr auch auf Ermessenentscheidungen dem Grunde nach ausweiten wollte. Vgl. zum Anwendungsbereich: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 46 Rn. 44 ff.; Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Juli 2020, § 46 Rn. 48 ff. Gemessen daran konnte vorliegend keine andere Entscheidung als der Widerruf der Erlaubnis ergehen, da eine erteilte Erlaubnis nach § 3 Abs. 5 Satz 2 GüKG zu widerrufen ist und der Beklagten insoweit kein Ermessen zustand. Anhaltspunkte dafür, dass eine Stellungnahme der zu beteiligten Verbände zu einer anderen Sachlage und in der Folge zu einer anderen Entscheidung in der Sache geführt hätte, sind weder klägerseits vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich. b. Der Widerruf erweist sich aus den vorgenannten Gründen als materiell rechtmäßig. 2. Schließlich ist die unter Ziffer 4 des Bescheids erfolgte Festsetzung von Kosten in Gestalt der Verwaltungsgebühr in Höhe von 500,- Euro für den Widerruf der Erlaubnis ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Festsetzung ist § 22 GüKG i.V.m. § 1 der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 in der Fassung vom 12. Oktober 2013 (im Folgenden: GüKKostV). Gemäß der laufenden Nummer 8 GüKKostV fällt für den Widerruf einer Amtshandlung die Rahmengebühr der Nummern 1 bis 6 an, soweit der Betroffene hierzu Anlass gegeben hat. Gemäß Ziffer 1.1 ist für die Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr eine Rahmengebühr von 120,- bis 700,-Euro vorgesehen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Hier hat der Beklagte sein Ermessen hinsichtlich des Gebührenrahmens anhand seiner Dienstanweisung über die Festsetzung von Gebühren bei Rahmensätzen für Amtshandlungen im Bereich des Güterkraftverkehrs ausgeübt und zur Begründung im Bescheid ausgeführt, für die Erteilung jeder Erlaubnis den Betrag von 500,- Euro zu verlangen. Dies gelte gemäß Ziffer 8 der Kostenordnung auch für den Widerruf. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, im Übrigen beruht sie auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung darf das Gericht kostenrechtliche Regelungen für besondere Fallgestaltungen zumindest ihrem Grundgedanken nach in die Ermessensentscheidung einbeziehen. Vgl. Clausing, in Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 161 Rn. 25; Neumann/Schaks, in Nomos Kommentar, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 95, beide m.w.N. Bei Anwendung dieses Maßstabs entspricht es unter maßgeblicher Berücksichtigung der Kostenregelung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens auch in dem Umfang aufzuerlegen, im welchem der Beklagte seinen Bescheid aufgehoben und die Klägerin damit klaglos gestellt hat. Hierbei ist für das Gericht maßgeblich, dass sich die in Ziffer 2 des Bescheids verfügte Androhung von Zwangsmitteln auf den Streitwert nicht erhöhend auswirkt, vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs. Weiter machen das ehemals unter Ziffer 1 verfügte Herausgabeverlangen der Erlaubnis und der weiteren Erlaubnisausfertigungen sowie die unter Ziffer 4 des Bescheids festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von weiteren 300,- Euro gemessen am Gesamtstreitwert von 15.800,- Euro einen verschwindend geringen und damit § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO unterfallenden Anteil aus. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.800,- Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hinzuzurechnen war die angegriffene Verwaltungsgebühr in voller Höhe, § 52 Abs. 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.