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Urteil

8 K 1525/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1209.8K1525.19.00
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Leitsätze

Akteneinsicht beantragtKEVorbescheidVV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Akteneinsicht beantragtKEVorbescheidVV Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes bzw. eines Gebäudes zur Unterbringung von Flüchtlingen. Der Kläger ist Eigentümer der an der Y.-straße gelegenen Flurstücke G01 in der Gemarkung G02, in G03. Die unbebauten Flurstücke befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Nördlich grenzen die Flurstücke an ein gewerblich genutztes Grundstück. Die Y.-straße verläuft östlich entlang der Flurstücke. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite findet sich durchgehend Wohnbebauung. Westlich der Flurstücke verläuft die U.-straße. Die südlich gelegenen Grundstücke sind nicht bebaut. Im Flächennutzungsplan ist der Vorhabenbereich als Grünfläche dargestellt. Bereits in der Vergangenheit beantragte der Kläger vergeblich die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung von vier Wohngebäuden geringer Höhe als Flüchtlingsunterkünfte auf seinen Flurstücken. Mit Eingang bei der Beklagten am 29. November 2018 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids mit der Fragestellung „Ist die Schaffung eines zweigeschossigen Wohngebäudes mit Satteldach planungsrechtlich zulässig?“ und alternativ „Ist die Errichtung eines Wohngebäudes für die Unterbringung von Flüchtlingen im Sinne des § 246 BauGB planungsrechtlich zulässig?“. Zur Begründung der ersten Fragestellung führte er an: Das Vorhaben liege im unbeplanten Innenbereich, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB richte. Nach dessen Maßstäben füge sich das geplante Wohngebäude nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Angrenzende Bebauung finde sich auf dem nördlich belegenen Nachbargrundstück und jenseits der Y.-straße. Eine Splittersiedlung sei daher nicht zu befürchten. Die Höhe der benachbarten Bebauung werde im Übrigen nicht überschritten. Zur Begründung der zweiten Vorbescheidsfrage führte er an: Ein positiver Vorbescheid sei auch dann zu erteilen, wenn die strengeren Maßstäbe des § 35 BauGB herangezogen würden. In diesem Fall sei die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft aufgrund der Sonderregelung des § 246 Abs. 9 BauGB zulässig. Nach dieser Vorschrift gelte bis zum 31. Dezember 2019 die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen dienten, wenn das Vorhaben in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Abs. 1 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen solle. Diese Voraussetzungen lägen unabhängig davon vor, ob dem Amt für Wohnungsbau ein Belegungsrecht für den geschaffenen Wohnraum zustehe. Die spätere Nutzung des geplanten Gebäudes könne im Übrigen durch die Eintragung einer Baulast gesichert werden. Dem Antrag beigefügt waren u. a. ein Lageplan im Maßstab 1:250, Grundrisse im Maßstab 1:200 sowie Schnitte im Maßstab 1:200. Auf die beigefügten Bauvorlagen wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Mit Bescheid vom 22. Februar 2019 lehnte die Beklagte den beantragten Vorbescheid ab. Zur Begründung führte sie zur ersten Fragestellung aus: Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens richte sich nach § 35 BauGB, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Insbesondere sei die Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes nicht nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB im Einzelfall zuzulassen. Denn das geplante Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stelle die Fläche als „Grünfläche“ dar. Nach dem Landschaftsplan liege ein Landschaftsschutzgebiet bzw. ein geschützter Landschaftsbestandteil vor. Zur zweiten Fragestellung führte die Beklagte aus: Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 246 Abs. 9 BauGB lägen nicht vor. Die Regelung begünstige nicht die Errichtung von Wohnungen für die Allgemeinheit im Außenbereich. Um die Privilegierungsvoraussetzungen dieser Norm zu erfüllen, müsse ein Vorhaben vielmehr „der Unterbringung [von Flüchtlingen] dienen“. Es sei daher unzulässig, regulären Wohnungsbau auf Grundlage der nur befristeten Regelung des § 246 Abs. 9 BauGB zu errichten, zumal entsprechende Sicherungsinstrumente oder ein Belegungsrecht des Amts für Wohnungswesen nicht bestünden. Ob die in den Bauvorlagen dargestellten abgeschlossenen Wohnungen des geplanten Wohnhauses deckungsgleich mit den geplanten Wohneinheiten der Flüchtlingsunterkunft seien, sei zweifelhaft. Im Übrigen begünstige § 246 Abs. 9 BauGB allein die Flüchtlingsunterbringung in öffentlicher Verantwortung. Private Vorhaben seien nur privilegiert, wenn die öffentliche Hand einer eigenen Unterbringungsverpflichtung in dem privaten Vorhaben nachkommen wolle. Der Kläger hat am 12. März 2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Antragsverfahren. Vertiefend trägt er vor, dass die Beklagte keine Gründe benannt habe, warum sie davon ausgehe, dass das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege. Die Einordnung sei jedenfalls unter Bezugnahme auf die Bebauung in der unmittelbaren Umgebung und den damit gegebenen Bebauungszusammenhang nicht nachvollziehbar. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Februar 2019 die planungsrechtliche Voranfrage betreffend des Grundstücks Y.-straße 32, Gemarkung G02, Flurstücke G01 positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid. Vertiefend trägt sie vor, dass das Vorhabengrundstück unzweifelhaft im Außenbereich liege. Der Bebauungszusammenhang ende unabhängig von den Grundstücksgrenzen unmittelbar hinter dem letzten erkennbaren Baugrundstück. Hinsichtlich der Nutzung als Flüchtlingsunterkunft diene ein Vorhaben nur dann der Unterbringung von Flüchtlingen, wenn mit dem Vorhaben die öffentliche Hand ihre Unterbringungsverantwortung wahrnehme. Vorhaben privater Bauherren seien nur begünstigt, wenn sie in Abstimmung mit der öffentlichen Hand errichtet würden oder zumindest in vergleichbarer Weise gesichert sei, dass das Vorhaben der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe diene. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Der Kläger plane eine private Unterkunft. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, nebst beigezogener Bauakte der Beklagten, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 22. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten planungsrechtlichen Bauvorbescheid, denn dessen Erteilung stehen im Hinblick auf beide Fragen des Vorbescheids öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Bauordnung NRW in der Fassung vom 1. März 2000 (GV. NRW. 2000 S. 256), in der maßgeblichen Änderung durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1162) (im Folgenden: BauO NRW 2000). Denn gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 Bauordnung NRW in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. 2018 S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) (BauO NRW 2018), sind die vor dem Inkrafttreten – Stichtag ist gem. Art. 2 Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz (BauModG NRW) (im Wesentlichen) der 31. Dezember 2018 – der BauO NRW 2018 eingeleiteten Verfahren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen. Ein Bauvorbescheid ist gemäß § 71 Abs. 1, 2, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend mit Blick auf die erste Vorbescheidsfrage, ob die Schaffung eines zweigeschossigen Wohngebäudes mit Satteldach planungsrechtlich zulässig ist, nicht erfüllt. Denn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) bauplanungsrechtlich unzulässig. § 35 BauGB ist einschlägig. Denn das Vorhabengrundstück liegt im Außenbereich. Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist maßgeblich, ob das unbebaute Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht. Das wiederum hängt davon ab, inwieweit nach der für die Betrachtung maßgeblichen Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Frage, ob ein Grundstück im Bebauungszusammenhang liegt, ist daher nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 – 4 B 112.98 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 2 A 3368/19 –, juris, Rn. 9. Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende "Lücke" erscheinen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2020 – 2 A 3368/19 –, juris, Rn. 9 ff., m. w. N. Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung; dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 – 4 B 21.10 –, juris, Rn. 5, m. w. N. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Darüber hinaus können topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2019 – 2 A 2312/17 –, juris, Rn. 33. Ausgehend von diesen Maßstäben liegt das Vorhabengrundstück, das sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, nicht in einem i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Der Bebauungszusammenhang endet nördlich des klägerischen Grundstücks an der südlichen Gebäudekante der Baukörper auf dem G04. Hieran angrenzend öffnet sich mit dem Vorhabengrundstück in südlicher Richtung ein breit angelegter, zusammenhängender Grünstreifen, der sich entlang der Siedlungsbebauung des Stadtteils zieht und in den äußeren Kölner Grüngürtel mündet. In östlicher Richtung bildet die Y.-straße mit den auf der gegenüberliegenden Seite unmittelbar daran angrenzenden Gebäuden eine städtebauliche Zäsur. Das geplante Wohngebäude ist nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zulässig, denn seine Ausführung bzw. Benutzung beeinträchtigt gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB öffentliche Belange. Gem. § 35 Abs. 2 BauGB sind Vorhaben im Außenbereich, die – wie das geplante zweigeschossige Wohngebäude – nicht zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 aufgeführten sogenannten "privilegierten" Anlagen zählen, in der Regel unzulässig und können nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vor, wenn ein Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt das klägerische Grundstück als Grünfläche i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB dar. Eine Grünfläche hat außerhalb ihrer (eigentlichen) Zweckbestimmung grundsätzlich von Bebauung freizubleiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1995 – 4 B 257.94 –, juris, Rn. 7. Hierdurch verbietet sich eine Bebauung des Vorhabengrundstücks mit Anlagen für Hauptnutzungen. Durch die geplante Errichtung des Wohngebäudes würde der Bereich in seiner Eigenart als Fläche, die insbesondere der Erholung sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dient, beeinträchtigt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Vorhabengrundstück derzeit brach liegt. Denn die mit dem Flächennutzungsplan verfolgten Ziele können weiterhin erreicht werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes im Bereich der dargestellten Grünfläche durch bereits vorhandene bauliche Anlagen mitgeprägt ist. Eine solche "Vorbelastung" der Landschaft mit Bauten kann die Bedeutung haben, dass durch zusätzliche Vorhaben keine Beeinträchtigung mehr eintritt. Dies kann der Fall sein, wenn bereits eine ganze Anzahl von Landschaftseingriffen vorliegt und deshalb die Landschaft in ihrem mittlerweile erreichten Zustand auch für das neue Vorhaben aufnahmefähig sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 – 4 C 4.01 –, juris, Rn. 24; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2010 – 10 K 1951/07 –, juris, Rn. 89. Auf den im Süden an das Vorhabengrundstück angrenzenden Flurstücken ist keine prägende Bebauung mit Gebäuden zur Hauptnutzung zu erkennen. Diese Flurstücke sind allenfalls mit solchen Nebengebäuden bebaut, die keine erheblichen Landschaftseingriffe mit sich bringen. Die weiteren Grundstücke in der Umgebung, die bebaut sind, liegen außerhalb der im Flächennutzungsplan der Beklagten vorgegebenen Grünflächen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Vorbescheids sind auch mit Blick auf die zweite Vorbescheidsfrage, ob die Errichtung eines Wohngebäudes für die Unterbringung von Flüchtlingen im Sinne des § 246 Abs. 9 BauGB planungsrechtlich zulässig ist, nicht erfüllt. Nach § 246 Abs. 9 BauGB in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung galt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Abs. 1 BauGB oder § 34 BauGB zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll. Das Vorhaben des Klägers dient nicht der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden. Der Begriff „Unterbringung" in § 246 Abs. 9 BauGB bezeichnet weder eine herkömmliche noch eine neue Art der baulichen Nutzung, sondern eine Aufgabe, die öffentlich-rechtliche Träger erfüllen. Der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden im Sinne des § 246 Abs. 9 BauGB dienen daher nur Vorhaben, mit denen die öffentliche Hand ihre Unterbringungsverantwortung wahrnimmt. Vorhaben privater Bauherrn sind nur begünstigt, wenn sie in Abstimmung mit der öffentlichen Hand errichtet werden oder in zumindest vergleichbarer Weise gesichert ist, dass sie der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe dienen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 4 C 9.18 –, juris, Rn. 9, 13. Hieran fehlt es. Der Kläger hat weder im streitigen verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Gerichtsverfahren substantiiert dargelegt, ob und wie eine Abstimmung mit der öffentlichen Hand bei der Errichtung und Belegung der geplanten Unterkunft erfolgt ist. Es ist für das Gericht aufgrund der vorliegenden Planunterlagen auch nicht erkennbar, dass eine Abstimmung mit der öffentlichen Hand stattgefunden und ob die Beklagte einen Bedarf für die vom Kläger geplante Unterkunft in ihrem Gemeindegebiet hat. Die Beklagte hat vielmehr im Termin der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie derzeit keinen Bedarf habe, weitere Flüchtlingsunterkünfte auf dem Vorhabengrundstück zu entwickeln. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 136.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Soweit der Kläger mit der ersten Frage des Vorbescheids auf die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Appartements und 14 Wohnungen abzielt, war für die Appartements ein Streitwert von 6.000,00 Euro je Appartement (insgesamt also 24.000,00 Euro) und für die Wohnungen von 10.000,00 Euro je Wohneinheit (insgesamt also 140.000,00 Euro) zu berücksichtigen, wobei aufgrund des beantragten Vorbescheids nur 1/2 hiervon (164.000,00 Euro / 2 = 82.000,00 Euro) in Ansatz gebracht worden sind, vgl. Ziffern 1 Buchstaben d und e sowie 5 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Hinsichtlich der zweiten Frage des Vorbescheids, nämlich der Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft, war aufgrund der damit angestrebten gewerblichen Nutzung ein Streitwert von 6.000,00 Euro je Wohneinheit (bei 18 Wohneinheiten insgesamt 108.000,00 Euro) zu berücksichtigen. Hiervon wurde ebenfalls nur die Hälfte in Ansatz gebracht (108.000,00 Euro / 2 = 54.000,00 Euro). Die Streitwerte für beide Fragen des Vorbescheids waren zu addieren, vgl. § 39 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.