Gerichtsbescheid
23 K 1889/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1208.23K1889.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin trat am 00. 00. 0000 mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“ als Anwärterin für die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes in die Bundeswehr ein. Nach Beendigung ihrer Eignungsübung wurde sie mit Wirkung zum 00. 00. 0000 in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren berufen. Die Klägerin wurde mit Verfügung vom 00. 00. 0000 für den Zeitraum vom 00. 00. 0000 bis zum 00. 00. 0000 auf den Lehrgang „Feldwebelanwärter-/Unteroffizieranwärter UTB H Abschnitt 3“ (FA/UAL Teil 3) kommandiert. Diesen bestand sie nicht. Am 16. Dezember 2016 stellte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) unter Beifügung einer Leistungsbescheinigung des Oberstleutnants C. vom 13. Dezember 2016 einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur Teilnahme am Folgelehrgang „Feldwebellehrgang allgemeinmilitärischer Teil neues Schießausbildungskonzept“ (FwLehrg AMT neues SAK) vom 10. Januar 2017 bis zum 22. März 2017. Dem Antrag gab das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) am 16. Dezember 2016 statt. Vom 00. 00. 0000 bis zum 00. 00. 0000 besuchte die Klägerin den FwLehrg AMT neues SAK aufgrund der Kommandierungsverfügung des BAPersBw vom 13. Februar 2017. Die Kommandierungsverfügung wurde am 16. Januar 2017 aufgehoben. Die Unteroffizierschule des Heeres (USH) informierte die Personalführung am selben Tage darüber, dass die Klägerin aufgrund des nicht vorhandenen personellen Ordnungsmittels (POM) 1001806 „Uffz LaSK“ vom FwLehrg AMT neues SAK abzulösen sei. Das POM 1001806 „Uffz LaSK“ wurde ihr aufgrund des nicht bestandenen FA/UAL Teil 3 nicht zuerkannt. Nach einvernehmlicher Absprache zwischen USH und Personalführung wurde die Klägerin auf dem Lehrgang belassen. Den FwLehrg AMT neues SAK bestand die Klägerin mit dem Ergebnis „gut“. Am 8. März 2017 wurde der Klägerin das POM 1001805 „FwLaSK“ zuerkannt. Vom 27. März 2017 bis zum 30. Juni 2017 wurde die Klägerin zum Erwerb des POM 1001806 „Uffz LaSK“ erneut mit Verfügung vom 21. März 2017 auf den FA/UAL Teil 3 kommandiert. Die Klägerin legte hiergegen keine Beschwerde ein. Den Lehrgang schloss sie erfolgreich ab. Unter dem 22. Juni 2017 wurde ihr das POM 1001806 „Uffz LaSK“ zuerkannt. Ausweislich einer schriftlichen Stellungnahme des BAPersBw vom 5. Juli 2017 habe dieses sich bewusst entschieden, die Klägerin zum FwLehrg AMT neues SAK zu entsenden, um weitere Verzögerungen in der Ausbildung zu vermeiden. Eine Ablösung vom FwLehrg AMT neues SAK hätte zur Folge gehabt, dass die Klägerin erst vom 27. März 2017 bis 30. Juni 2017 den FA/UAL Teil 3 hätte wiederholen können. Somit wäre frühestens im Zeitraum 3. Juli 2017 bis 25. August 2017 die Teilnahme am FwLehrg AMT neues SAK möglich gewesen. Der Lehrgang zum StDstFw SK sei aufgrund fehlender Kapazitäten erst vom 10. Oktober 2017 an für die Klägerin möglich. Auf eine Eingabe der Klägerin an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages teilte dieser in einer Stellungnahme aus August 2017 u. a. mit, dass zwar nach Auskunft des Ausbildungskommandos zwischen den einzelnen Ausbildungseinrichtungen tatsächlich Unterschiede in den Anforderungen vorhanden seien, er anhand der ihm vorliegenden Unterlagen jedoch nicht sagen könne, ob die Klägerin den Lehrgang an einer anderen Ausbildungseinrichtung bestanden hätte und somit ggf. früher befördert worden wäre. Mit Urkunde vom 17. Oktober 2017 – von der Klägerin am 6. Dezember 2017 erhalten – wurde die Klägerin zum Feldwebel ernannt und mit Wirkung zum 1. Dezember 2017 in die Besoldungsgruppe A7 eingewiesen. In dem Zeitraum vom 10. Oktober 2017 bis zum 12. Dezember 2017 nahm die Klägerin erfolgreich an dem Lehrgang „StDstFw SK“ teil. Das POM 1000953 „StDstFw SK“ wurde ihr zuerkannt. Unter dem 19. Februar 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Schadlosstellung aufgrund des bisherigen Lehrgangsverlaufs, insbesondere der verspäteten Beförderung. Sie machte geltend, dass sie mit einer vom BAPersBw vorgeschlagenen Ausnahmegenehmigung trotz des nicht bestandenen FA/UAL Teil 3 den Fw-Lehrgang AMT (mil.) absolviert habe. Obwohl die Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer (ATN) nach Bestehen des Lehrgangs ohne jedwede Auflagen zuerkannt worden sei, habe sie im Anschluss den FA/UAL Teil 3 wiederholen müssen. Trotz der Einwände, dass die höherwertige ATN bereits vorliege und sich deshalb nicht erschließe, weshalb der Lehrgang wiederholt werden müsse, habe sie die Kommandierung erhalten und den Lehrgang wiederholt. Im Anschluss habe sie drei Monate in ihrer Stammeinheit verbracht ohne eine Kommandierung zum Laufbahnlehrgang StDst nach Hannover zu erhalten, weshalb sich ihre Beförderung erneut verzögert habe. Die Beförderung zum Feldwebel hätte ab dem 4. Juli 2017 erfolgen können. Mit Bescheid vom 7. Januar 2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Schadlosstellung ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Klägerin – obwohl sie auf den FwLehrg AMT neues SAK eingesteuert worden sei – mitgeteilt worden sei, dass der FA/UAL Teil 3 noch nachgeholt werden müsse. Im Rahmen der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass zum einen die erneute Teilnahme an dem FA/UAL Teil 3 in dieser Konstellation nicht notwendig gewesen sei und dass zum anderen die Ausnahmegenehmigung zur Teilnahme an dem FwLehrg AMT neues SAK nicht hätte erteilt werden dürfen. Im Ergebnis sei festzustellen, dass der Klägerin durch die beiden Bearbeitungsfehler kein Nachteil entstanden sei. Denn bei ordnungsgemäßem Ablauf wäre die Ausnahmegenehmigung für die Teilnahme an dem FwLehrg AMT neues SAK nicht erteilt worden, sondern es wäre eine Wiederholung der Ausbildung FA/UAL Teil 3 initiiert worden. Erst im Anschluss wäre eine Einplanung für den FwLehrg AMT neues SAK möglich gewesen. Es sei sogar mehr als fraglich, ob dieser Ablauf bis Ende 2017 hätte realisiert werden können. Da die tatsächliche Verzögerung der Ausbildung allein auf den Umstand zurückgehe, dass die Klägerin den FA/UAL Teil 3 nicht bestanden hat, bestehe kein Raum für eine Schadlosstellung. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 29. Januar 2019 Beschwerde ein. Diese begründete sie im Wesentlichen damit, dass weder ihr noch ihrem Personalbearbeiter mitgeteilt worden sei, dass der FA/UAL Teil 3 wiederholt werden muss. Das BAPersBw habe selbst vorgeschlagen, einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen, nach dessen Zustimmung jeder Beteiligte davon ausgegangen sei, dass dies aufgrund der lediglich fehlenden 1,5 Punkte mit Bestehen gleichgesetzt gewesen sei. Nach Bestehen des FwLehrg AMT neues SAK habe sie keine weitere Kommandierung bekommen. Erst auf Nachfrage bei ihrem Personalbearbeiter hätten sie am 23. März 2017 ihrer Erinnerung nach die überraschende Mitteilung erhalten, dass man sie vergessen hätte und sie den FA/UAL Teil 3 wiederholen solle. Sie habe selbst nach Wiederholung dieses Lehrgangs erst für den 10. Oktober 2017 eine Kommandierung zu ihrem Laufbahnlehrgang an der Stabsdienstschule der Bundeswehr, welcher mit der Beförderung verbunden sei, erhalten obwohl bereits am 1. August 2017 ein Durchgang stattgefunden habe. Da die Ausnahmegenehmigung bereits im Dezember 2016 erteilt worden sei, hätte bereits zu diesem Zeitpunkt die Einplanung in den FA/UAL Teil 3 ab August 2017 vorgenommen werden können. Die Beklagte wies mit Bescheid vom 12. Februar 2019 – den die Klägerin ausweislich der Empfangsbestätigung am 26. Februar 2019 erhielt – die Beschwerde der Klägerin zurück. Sie wiederholte und vertiefte ihr vorheriges Vorbringen und machte geltend, dass gemäß dem Trainingskatalog der Bundeswehr als Lehrgangsvoraussetzung für die Teilnahme am FwLehrg AMT neues SAK grundsätzlich das zuerkannte POM 1001806 „Uffz LaSK“ festgelegt sei. Durch die vom BAPersBw erteilte Ausnahmegenehmigung sei ihr die Teilnahme am Lehrgang auch ohne zuerkanntes POM 1001806 „Uffz LaSK“ ermöglicht worden. Es liege kein Verschulden des Dienstherrn vor. Vielmehr würde die Klägerin mit einer Schadlosstellung besser gestellt werden als andere Soldaten, da das Nichtbestehen des FA/UAL Teil 3 und der damit einhergehenden Verzögerung der Beförderung zum Feldwebel einzig und alleine der Klägerin zuzurechnen sei. Die Klägerin hat am 26. März 2019 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass aus den vorliegenden Unterlagen im Rahmen der Erstellung der Ausnahmegenehmigung nicht ersichtlich sei, dass diese bei Kenntnis der tatsächlich erforderlichen Lehrgänge und Qualifikationen nicht erteilt worden wäre. Vielmehr habe die Frage, ob bzw. wann das POM 1001806 „Uff LaSK“ nachgeholt werden muss, bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung keine Rolle gespielt. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, warum ein bei Kenntnis des Sachverhaltes nicht erforderlicher Ausbildungsabschnitt bei einem „ordnungsgemäßen Ablauf“ angeordnet worden wäre. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Januar 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 12. Februar 2019 zu verpflichten, sie in status-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als wenn sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne Berücksichtigung der Wiederholung des FW-Lehrgangs „Amt (mil.) FA/UA Teil 3“ zum Feldwebel befördert worden wäre. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, dass es bereits an einer Amtspflichtverletzung fehle. Die Beförderung der Klägerin zum Feldwebel sei mit Bestehen der Prüfung des militärfachlichen Lehrgangs am 6. Dezember 2017 umgehend und damit zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt. Zwar sei eine Wiederholung des FA/UAL Teil 3 nicht notwendig gewesen. Allerdings hätte die Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden dürfen, da die Genehmigung ohne Beteiligung der fachlich verantwortlichen Stelle erfolgt sei. Darüber hinaus hätte die Klägerin nicht früher an den Lehrgang „StDstFw SK“ teilnehmen können, weil die vorher angesetzten Lehrgänge bereits ausgebucht gewesen seien. Die Klägerin habe die allgemeinmilitärische Qualifikation erst zum 22. März 2019 mit Bestehen des FwLehrg AMT neues SAK erlangt, sodass erst ab dann eine Kommandierung auf einen freien Lehrgangsplatz hätte erfolgen können. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet; der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz steht der Klägerin nicht zu. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Soldatin von ihrem Dienstherrn Ersatz des ihr durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen kann, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Soldatin auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung der Soldatin kausal war und wenn die Soldatin es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art, 34 Abs. 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Dienstverhältnis der Soldatin. Eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf es nicht. Vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010 – 2 BvR 811/09 –, BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 – 2 C 51.86 –, vom 28. Mai 1999 – 2 C 29.97 –, vom 31. März 2011 – 2 A 2.09 – und vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –. Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht erfüllt. Ob dem Grunde nach eine schuldhafte und für den geltend gemachten Schadenseintritt kausale Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs vorliegt, kann dahinstehen. Denn dem Schadensersatzbegehren der Klägerin steht jedenfalls der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt für einen Schadensersatzanspruch einer Beamtin wegen eines Mangels bei der Auswahl für einen Beförderungsdienstposten und dadurch entgangene Beförderung der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene Rechtsgedanke, dass die Beamtin keinen Schadensersatz begehren kann, wenn sie mögliche Rechtsbehelfe, insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nebst vorgeschaltetem Verwaltungsverfahren, unmittelbar gegen das von ihr als rechtswidrig beanstandete Verhalten ihres Dienstherrn ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat. Dieser Rechtsgedanke greift, wenn es die Beamtin vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand. Ein Wahlrecht der Beamtin zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz gegen eine rechtwidrige Benachteiligung und einem späteren Schadensersatzbegehren gibt es nicht. Nimmt eine Beamtin eine von ihr für rechtswidrig gehaltene Benachteiligung hin, muss sie das in einem späteren Schadensersatzprozess gegen sich gelten lassen. Zu den Rechtsmitteln, deren sich die Beamtin bedienen muss, gehören nicht nur die Rechtsbehelfe des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes, sondern auch solche im Rahmen des (vorgeschalteten) Verwaltungsverfahrens. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 29/97 –, BVerwGE 107, 29 ff. = juris Rn. 16-18; OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 2859/07 –, juris, Rn. 135 f. Es ist kein rechtlicher Grund erkennbar, der einer Übertragung dieser Rechtsprechung auf Soldatinnen entgegenstehen könnte. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 – 1 A 2859/07 –, juris, Rn. 135 f., m. w. N. Die Klägerin hat es hinsichtlich der Kommandierung vom 21. März 2017 auf den FA/UAL Teil 3 im Zeitraum vom 27. März 2017 bis zum 30. Juni 2017 unterlassen, hiergegen Beschwerde einzulegen, obwohl ihr dies gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WBO möglich gewesen wäre. Nach dieser Norm kann sich die Soldatin beschweren, wenn sie glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Am 22. März 2017 wurde der Klägerin die Kommandierungsverfügung ausgehändigt. Sie hätte somit jedenfalls schon vor Beginn des Lehrgangs am 27. März 2017 vom 23. bis 26. März 2017, aber auch noch während des Lehrgangs, Beschwerde einlegen können. Dass die Klägerin nach eigenen Angaben vor Erlass der Kommandierungsverfügung „Einwände“ dahingehend vorgetragen hat, dass die höherwertige ATN bereits vorliege, befreit sie nicht von der Obliegenheit, gegen die Maßnahme Beschwerde einzulegen (und ihr Begehr ggf. auch gerichtlich weiterzuverfolgen). Ferner hat die Klägerin es auch jedenfalls fahrlässig unterlassen, den Schaden durch Einlegung einer Beschwerde gegen die als rechtswidrig beanstandete Vorgehensweise der Beklagten abzuwenden. Insbesondere wurde eine rechtzeitige Beschwerde nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 WBO als unabwendbarer Zufall zu werten sind. Es liegt kein Fall des § 7 Abs. 2 WBO vor. Die Kommandierung der Klägerin bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jeder Soldatin bekannt vorausgesetzt werden können. Ständige Rspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 1 WB 31/15 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Durch die Einlegung der Beschwerde wäre die Abwendung des nunmehr geltend gemachten Schaden dem Grunde nach auch möglich gewesen. Denn – wie die Klägerin selbst geltend macht – sorgte die (erneute) Teilnahme an dem FA/UAL Teil 3 im Zeitraum vom 27. März 2017 bis zum 30. Juni 2017 insgesamt dafür, dass eine frühere Teilnahme an dem (gemäß zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 16 Abs. 2 SLV a. F., jetzt: § 18 Abs. 2 SLV n. F.) erforderlichen militärfachlichen Teil der Unteroffizierprüfung (StDstFw SK), insbesondere vom 27. März 2017 bis zum 2. Juni 2017, nicht möglich gewesen ist. Somit kommt es schon nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Nichteinlegung der Beschwerde auch kausal für die Nichtteilnahme an dem Lehrgang zum militärfachlichen Teil der Unteroffizierprüfung im Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 29. September 2017 gewesen ist. Darüber hinaus hat es die Klägerin auch fahrlässig unterlassen, eine Teilnahme an einem früheren Lehrgang zum militärfachlichen Teil der Unteroffizierprüfung – notfalls im Wege der Beschwerde – entsprechend geltend zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 8.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2-4, GKG. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin ergibt sich unter Anwendung der Ziff. 10. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit („Schadensersatz bei verspäteter Beförderung“) aus der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des begehrten Beförderungsamtes, reduziert um weitere 50 %. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.