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Urteil

19 K 6445/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1202.19K6445.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter des beklagten Landes zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Er beantragte unter dem 21.05.2018, ihm eine Beihilfe zu Aufwendungen für eine teilstationäre Ketaminbehandlung in einer Privatklinik in Höhe von 12.471,99 € zu gewähren. Mit Bescheid vom 04.06.2018 gewährte das beklagte Land dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 2.843,31 €. Dabei ging es nach einer Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Kosten der Behandlung in der nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung und Abzug eines Selbstbehalts von 25,00 €/Tag von beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 3.950,13 € aus. Der Kläger legte unter dem 11.06.2018 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die vorgenommene Vergleichsberechnung wandte. Mit Schreiben vom 02.10.2019 führten die Prozessbevollmächtigten des Klägers weiter aus, es handele sich bei der Ketaminbehandlung um eine anerkannte Behandlungsmethode, deren Aufwendungen vollständig beihilfefähig seien. Die weitere Kostenübernahme von der vorherigen Stellungnahme eines Gutachters abhängig zu machen, sei unzulässig. Am 22.06.2018 stellte der Kläger einen erneuten Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine teilstationäre Ketaminbehandlung in einer Privatklinik in Höhe von 3.689,94 € sowie ambulante Leistungen der Klinik in Höhe von 240,02 €. Mit Anträgen vom 02.09.2018 und 07.01.2019 begehrte der Kläger Beihilfe für weitere Aufwendungen der ambulanten Ketaminbehandlung. Die Entscheidung über Aufwendungen für Ketaminbehandlungen stellte das beklagte Land zunächst in den Bescheiden vom 05.09.2019 und 18.01.2019 zurück. Das beklagte Land holte in der Folge Stellungnahmen des amtsärztlichen Dienstes der Stadt Köln vom 07.09.2018 und 07.01.2019, auf die Bezug genommen wird, dazu ein, ob die Ketamintherapie bei Depressionen eine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung darstellt. Beide Stellungnahmen beschreiben die Therapie als wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung, die Gegenstand intensiver wissenschaftlicher Forschung sei. Auf Anfrage des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des beklagten Landes (LBV) vom 12.11.2018 teilte das Ministerium der Finanzen des beklagten Landes unter dem 30.11.2018 zunächst mit, dass die Aufwendungen für eine Ketaminbehandlung einer therapieresistenten Depression nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten, da diese zum einen überwiegend nicht nachhaltig zu wirken scheine und ein mögliches Suchtpotential bestehe. Daher könne nicht von einer wissenschaftlich noch nicht anerkannten Behandlung, sondern vielmehr von einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlung ausgegangen werden. Unter dem 19.07.2019 teilte das Ministerium mit, dass nach erneuter Prüfung des Sachverhalts die Aufwendungen der bereits durchgeführten Ketaminbehandlungen ausnahmsweise ohne Einholung eines weiteren Gutachtens als beihilfefähig anerkannt werden könnten. In künftigen Einzelfällen einer Ketaminbehandlung außerhalb der zugelassenen Indikationen, die in Zusammenhang mit einer psychischen Diagnose stünden, werde vor Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen um Stellungnahme eines Gutachters entsprechend § 4b Abs. 4 BVO NRW gebeten. Mit Bescheid vom 01.08.2019 gewährte das beklagte Land auf den Antrag vom 22.06.2018 Beihilfe für die ambulante Behandlung (unter Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen in voller Höhe von 240,02 € als beihilfefähig) in Höhe von 168,01 €. Mit Bescheid vom 08.08.2019 wurde für die teilstationäre Behandlung eine Beihilfe in Höhe von 967,76 € gewährt. Hierbei wurden die geltend gemachten Aufwendungen nach abermaliger Durchführung einer Vergleichsberechnung sowie Abzug eines Selbstbehalts in Höhe von 1.382,51 € als beihilfefähig anerkannt. Zugleich wies es (zum Beleg Nr. 2 über die ambulante Behandlung) darauf hin, dass nach einer Entscheidung des Ministeriums der Finanzen die Kosten für die Ketaminbehandlung bis zum Bescheidzugang ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beihilferechtlich berücksichtigt werden könnten, bei einer Verlängerung der Therapie jedoch eine Kostenübernahme nur nach Vorabeinholung einer Gutachterstellungnahme erfolgen könne. Mit Schreiben vom 08.08.2019 wiederholte das beklagte Land diesen Hinweis. Mit Bescheiden vom 01.08.2019 erkannte das beklagte Land schließlich die mit den Anträgen vom 02.09.2018 und 07.01.2019 geltend gemachten Aufwendungen für die ambulante Ketamintherapie in voller Höhe als beihilfefähig an und änderte seine Bescheide vom 05.09.2018 und 18.01.2019 entsprechend ab. Beide Bescheide enthielten zudem den aufgeführten Hinweis auf die Notwendigkeit, ein Gutachten vor einer weiteren Kostenübernahme einzuholen. Mit Schreiben vom 16.08.2019 legte der Kläger „Widerspruch gegen die Begründung von Beleg Nr. 2“ in dem Bescheid vom 08.08.2019 ein. Zur Begründung trug er vor, die Kostenübernahme bei Verlängerung der Therapie von einer vorherigen Stellungnahme eines Gutachters abhängig zu machen, greife unzulässig in seine Rechte sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2019 wies das beklagte Land den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 04.06.2018 zurück. Am 04.11.2019 hat der Kläger unter Vorlage der Bescheide vom 01.08.2019 über die Änderung der Bescheide vom 05.09.2018 und 18.01.2019, des Bescheides vom 04.06.2018 sowie des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er fechte diese Bescheide an. Zwar seien die konkreten Beihilfeleistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nach den beihilferechtlichen Vorschriften berechnet und gezahlt worden, er begehre jedoch ein volles rechtsverbindliches Anerkenntnis der Ketamintherapie. Diese stelle eine anerkannte Heilmethode dar, die beihilferechtlich anzuerkennen sei. Die Therapie zeige bei dem Kläger sehr gute Wirkung und sei zwischenzeitlich weiterentwickelt worden. So werde sie inzwischen auch in Universitätskliniken standardmäßig eingesetzt. Die Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sei unzulässig. Es bestehe keine Rechtsgrundlage, vor jeder weiteren Entscheidung ein Gutachten einzuholen. Zudem sei der Kläger nicht ausschließlich auf medizinisch in jeder Hinsicht unangefochtene Heilmethoden zu verweisen und so von jeglicher weiterer medizinischer Entwicklung auszuschließen. Er könne eine umfassende Heilbehandlung beanspruchen, solange sie medizinisch vertretbar sei. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 01.08.2019 und 08.08.2019 und des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2019 zu verpflichten, die Ketamintherapie des Klägers als beihilfefähig anzuerkennen und die künftige Beihilfebewilligung zur Ketamintherapie nicht von einem antragsgebundenen, vorab einzuholenden amtsärztlichen Gutachten abhängig zu machen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor, sofern sich die Klage auf die Änderungsbescheide vom 01.08.2019 beziehe, sei sie mangels Vorverfahren bereits unzulässig. Durch diese Bescheide sei der Kläger auch nicht beschwert, da die beantragten Beihilfeleistungen in voller Höhe als beihilfefähig anerkannt worden seien. Durch den Hinweis auf die Notwendigkeit eines erneuten Gutachterverfahrens werde der Kläger nicht beschwert. Aus der Natur der Beihilfefestsetzung als Einzelakt ergebe sich, dass aus der Entscheidung über einzelne geltend gemachte Aufwendungen keine Bindungswirkung für in der Zukunft entstehende Aufwendungen erwachsen könne. Der Kläger könne nicht verlangen, dass mit dem Festsetzungsbescheid die Entscheidung über zukünftige Aufwendungen vorweggenommen werde. Durch die Aussage über künftig erforderliche Gutachter-verfahren werde keine Entscheidung über künftige Aufwendungen getroffen oder vorweggenommen. Eine Klage gegen diesen Hinweis sei mangels Rechtschutzbedürfnisses nicht statthaft. Soweit die Klage sich auf die Bescheide vom 04.06.2018 und 08.08.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2019 beziehe, sei sie unbegründet. Nach § 4i Abs. 4 BVO NRW könne das Ministerium der Finanzen auf Grund eines Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen für beihilfefähig erklären, soweit wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewandt worden seien. Die streitgegenständliche Behandlung sei wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannt. Daher sei für eine Beihilfefähigkeit eine Entscheidung des Ministeriums der Finanzen auf Grundlage amtsärztlicher Gutachten erforderlich. Es hätten keine aktuellen Studien, die seit den vorliegenden amtsärztlichen Gutachten zu einer wissenschaftlichen Anerkennung geführt hätten, ermittelt werden können. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Soweit die Klage auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide gerichtet ist, ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Kläger ist durch die Bescheide, die die Beihilfefähigkeit der durchgeführten Ketaminbehandlungen festsetzen und anerkennen, nicht beschwert. Beschwert ist der Kläger insbesondere auch nicht durch die bloße Ankündigung, die zukünftige Bewilligung von einem vorab einzuholenden Gutachten abhängig zu machen. Denn diese stellt keine Regelung, sondern lediglich einen Hinweis dar. Soweit der Kläger die Verpflichtung des beklagten Landes, die Beihilfefähigkeit der Ketamintherapie anzuerkennen und die Bewilligung nicht von einem vorab einzuholenden Gutachten abhängig zu machen, begehrt, ist dieser Antrag ebenfalls unzulässig. Der Kläger stellt mit diesem Antrag trotz der Einkleidung in den Wortlaut eines Verpflichtungsantrages der Sache nach einen Feststellungsantrag. Denn er begehrt letztendlich die Feststellung der Beihilfefähigkeit der Ketaminbehandlung. Der so verstandene Antrag ist mit Blick auf § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht statthaft. Eine Feststellung kann danach nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Das ist hier der Fall. Der Kläger kann vorliegend in gleich effektiver Form Rechtsschutz erlangen, indem er sich – nach Durchführung eines Vorverfahrens – gegen jeden erlassenen, die Beihilfefähigkeit der Behandlung ablehnenden, Beihilfebescheid einzeln zur Wehr setzt und einen entsprechenden Verpflichtungsantrag stellt. Vgl. Urteil der Kammer vom 10.11.2017 – 19 K 5801/15 –,juris Rn. 52. Das Abwarten eines solchen Bescheids und die Erhebung einer entsprechenden Verpflichtungsklage ist dem Kläger auch zumutbar. Jedenfalls ist die Feststellungsklage vorliegend deshalb unzulässig, weil eine Feststellung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die (hier im Übrigen im Antrag nicht näher eingegrenzte) Zukunft ausgehend vom materiellen Beihilferecht nicht möglich ist. Das folgt daraus, dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen sich nach der Sach- und Rechtslage richtet, die im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen besteht. Diese Lage kann sich, was künftige Aufwendungen betrifft, ohne weiteres ändern, ohne dass zum jetzigen Zeitpunkt schon hinreichend vorausgesehen werden kann, ob bzw. wann eine solche Änderung eintritt und in welche Richtung sie gegebenenfalls gehen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.6.2013 – 1 A 2291/11 –, juris Rn. 29. Abgesehen davon widerspricht das im Beihilferecht formalisierte Antrags- und Bewilligungsverfahren einer – pauschalen – Anerkennung der Erstattungsfähigkeit zukünftiger Aufwendungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichts-ordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.