Urteil
19 K 5801/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1110.19K5801.15.00
1mal zitiert
3Zitate
29Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 29 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der im Jahre 1952 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter des beklagten Landes und erhält ausweislich der Bezügemitteilung aus September 2015 monatliche Nettobezüge in Höhe von 1.397,75 EUR. Sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70 %. Von der privaten Pflegeversicherung erhielt der Kläger ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 36,90 EUR. Er ist seit dem 07.04.2015 zur vollstationären Pflege dauerhaft im Pflegeheim Q. „I. “ in X. untergebracht. Die monatlichen Heimkosten belaufen sich bei 31 Tagen insgesamt auf 3.235,78 EUR. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der monatlichen Heimrechnungen wird auf die Beiakte, Bl. 18 ff Bezug genommen. Gemäß eines Gutachtens von Frau Dr. C. der N. GmbH („medizinischer Dienst“) aus Köln vom 08.06.2015 bestehe nach abschließender Beurteilung bei dem Kläger die „Pflegestufe 0“ mit einer „in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz“. Eine vollstationäre Pflege sei aus gutachterlicher Sicht aufgrund des Fehlens einer Pflegeperson erforderlich. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten (Gerichtsakte, Bl. 25 ff.) verwiesen. Die private Pflegeversicherung des Klägers konstatierte mit Schreiben vom 16.06. und 17.07.2015 unter Bezugnahme auf das Ergebnis des medizinischen Dienstes vom 08.06.2015, dass der Hilfebedarf des Klägers weiterhin nicht das Maß der Pflegestufe I erreiche. Ferner teilte sie mit Schreiben vom 17.07.2015 mit, dass sie dennoch ab dem 07.04.2015 aus dem „Tarif PV“ monatlich ein Pflegegeld von 123,00 EUR zu 30 % zahlen werde. Mit Anträgen vom 07.05.2015 sowie vom 05.07.2015 begehrte der Kläger die Übernahme der nicht gedeckten Pflegekosten vom beklagten Land. Mit Bescheid vom 08.07.2015 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) monatlich für den streitgegenständlichen Zeitraum April bis Juni 2015 eine Höchstpauschale von 316,00 EUR als beihilfefähig an. Hierbei erfolgte die Zuordnung in die Pflegestufe I unter Bezugnahme auf den Leistungsbescheid der Pflegeversicherung vom 16.06.2015. Mit Beihilfebescheid unter demselben Datum setzte das LBV NRW einen Auszahlungsbetrag von 619,36 EUR für die Monate April bis Juni 2015 fest. Mit weiterem Bescheid vom 21.07.2015 gewährte das LBV NRW eine Beihilfe in Höhe von 221,20 EUR für den Monat Juli 2015. Der Kläger erhob Widerspruch unter dem 29.07.2015 gegen den Beihilfebescheid vom 08.07.2015 und beantragte, dass die ungedeckten Pflegekosten in Höhe von monatlich 1.201,91 EUR durch das LBV NRW übernommen werden sowie dass ihm ein „angemessener Selbstbehalt“ verbleibe. Zur Begründung trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass im Hinblick auf die Heimkosten die monatliche Unterdeckung vollständig vom LBV NRW zu tragen sei. Dies ergebe sich zum einen aus § 5d BVO NRW in der damals gültigen Fassung vom 10.12.2014 (a. F.). Ein Versorgungsempfänger habe einen Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für die Erstattung der Aufwendungen für seine stationäre Pflege, wenn ansonsten der amtsangemessene Lebensunterhalt nicht mehr sichergestellt ist und die Eigenversorgung durch Abschluss einer Versicherung nicht möglich oder zumutbar ist. Gem. Art. 33 Abs. 5 GG sei der Dienstherr verpflichtet, den amtsangemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Des Weiteren müsse auch berücksichtigt werden, dass die Regelalimentation betragsmäßig so bemessen sei, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt auch nach Abzug der Kosten für die Eigenversorgung gewahrt bleibe. Mit – nicht förmlich zugestelltem – Widerspruchsbescheid vom 01.09.2015 wies das LBV NRW den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zahlungen zur häuslichen Pflege nach § 5a BVO NRW a. F. seien – ebenso wie zur vollstationären Pflege – nicht zu leisten, weil die Pflegekasse bisher keine Einstufung in eine „Pflegeklasse“ vorgenommen habe. Mit weiterem Schreiben vom 04.09.2015 hörte das LBV NRW den Kläger an, da es beabsichtigte, aufgrund einer zu viel gezahlten Beihilfe in Höhe von 513,18 EUR die für rechtswidrig erachteten Beihilfebescheide vom 08.07.2015 und vom 21.07.2015 zurückzunehmen und diese Zuvielzahlung von dem Kläger zurückzufordern. Nach Überprüfung der vorliegenden Nachweise sei eine häusliche Pflege im Sinne des § 5 BVO NRW erforderlich. Nach den Ausführungen im Leistungsbescheid der Pflegeversicherung vom 16.06.2015 erfolge die Zuordnung in die Pflegestufe 0, nicht wie im Bescheid vom 08.07.2015 mitgeteilt, in die Pflegestufe I. Das LBV NRW erließ unter dem 04.09.2015 einen erneuten Festsetzungsbescheid im Hinblick auf § 5a Abs. 2 BVO NRW a. F. mit Wirkung zum 07.04.2015. Es ordnete dem Kläger nunmehr die Pflegestufe 0 zu und erkannte insofern eine monatliche Höchstpauschale in Höhe von 123,00 EUR als beihilfefähig an (70 % hiervon als Auszahlungsbetrag, also 86,10 EUR). Mit erneutem Beihilfebescheid vom 04.09.2015 forderte das LBV NRW die Rückzahlung von 378,28 EUR aufgrund der vormals zu viel gezahlten Beihilfe für den Zeitraum April bis Juni 2015. Ebenso forderte es unter Berücksichtigung der zu viel gezahlten Beihilfe für den Zeitraum Juli 2015 einen Betrag zu 135,10 EUR zurück. Unter dem 13.09.2015 erhob der Kläger mit Schreiben seines damaligen Betreuers Herrn U. – den bis heute nicht beschiedenen – Widerspruch „gegen alle Bescheide, in denen es sich um Kostenübernahme der vollstationären Pflege im I. Q. “ handelt und beantragte – erneut – die Übernahme der Heimkosten seit dem 07.04.2015 nach § 5a BVO NRW a. F. Mit Schreiben vom 17.09.2015 trug das LBV NRW vor, dass in den betreffenden Bescheiden vom 04.09.2015 die Leistung nach § 5a BVO NRW a. F. bereits gewährt worden sei, wenn auch unter Verrechnung mit den bisher falsch gewährten Leistungen aufgrund einer falsch angesetzten Pflegestufe. Unter dem 26.10.2015 nahm das LBV NRW die Bescheide vom 08.07.2015 und vom 21.07.2015 teilweise zurück und forderte die Rückerstattung der aufgrund dieser Bescheide zu viel gezahlten Beihilfen in Höhe von insgesamt 327,18 EUR. Zur Begründung nahm es hierbei Bezug auf die Darlegung im Schreiben vom 04.09.2015. Der Kläger hat am 02.10.2015 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ferner trägt er vor, dass bei ihm eine organisch affektive Störung vorliege und dass er unter Verwahrlosungstendenz in Bezug auf die eigene Person, der Arbeitsstelle und seiner Urteilsfähigkeit leide. Außerdem sei seine Kritikfähigkeit deutlich gemindert. Die Heimunterbringung sei medizinisch indiziert. Es bestehe eine monatliche Unterdeckung in Höhe von 1.821,27 EUR. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihn das beklagte Land entsprechend zu alimentieren habe, damit er nicht zum „Sozialfall“ wird. Wenn sich der Dienstherr für das „Mischsystem“ aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, so müsse gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern mag. Die Alimentation werde unabhängig von sonstigen Einkommen und Vermögen gewährt. Der Kläger sei aufgrund seines Gesundheitszustandes und seines geringen Gehaltes jedenfalls nicht in der Lage gewesen, zusätzliche private Vorsorge zu treffen. Über die ungedeckten Heimkosten hinaus stehe ihm ein zur eigenen Verwendung angemessener Barbetrag in Höhe von mindestens 424,36 EUR brutto pro Monat zu. Die Begrenzung der monatlichen Zuschusszahlung im Sinne des § 5d Abs. 1 Satz 2 BVO NRW a. F. greife für die hier einschlägige Pflegestufe 0 im Hinblick auf § 5d Abs. 1 Satz 3 BVO NRW a. F. jedenfalls nicht ein. Der Anspruch auf ein dienstangemessenes Entgelt zur freien Verfügung sei auf § 5d Abs. 2 Satz 2 BVO NRW a. F. analog oder auf die im Grundgesetz und in der Landesverfassung NRW verankerte Pflicht zur angemessenen Alimentierung zu stützen. Der Kläger beantragt, 1. das beklagte Land unter Änderung der Bescheide vom 08.07.2015, 21.07.2015, 04.09.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2015 zu verpflichten, ihm zu den monatlichen Aufwendungen für seine vollstationäre Pflege in der Zeit vom 07.04.2015 bis zum 31.07.2015 eine Beihilfe in der Höhe zu bewilligen, dass ihm monatlich 30 % seines Einkommens im Sinne von § 5d Abs. 2 Satz 3 BVO NRW in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung verbleiben. 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 01.08.2015 bis um 31.12.2016 eine Beihilfe zu den monatlichen Aufwendungen für seine vollstationäre Pflege in der Höhe zu bewilligen, dass ihm monatlich 30 % seines Einkommens im Sinne von § 5d Abs. 2 Satz 3 BVO NRW NRW in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung verbleiben. 3. die Bescheide vom 04.09.2015 aufzuheben, soweit diese ihn zur Rückzahlung einer Beihilfe in Höhe von 378,28 EUR für die Zeit vom 07.04.2015 sowie in Höhe von 135,10 EUR für den Monat Juli 2015 auffordern. 4. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht es sich zunächst auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Nach den einschlägigen Vorschriften der BVO NRW komme aufgrund der fehlenden Einstufung in eine Pflegestufe – hier mindestens Pflegestufe I – eine Beteiligung an den Aufwendungen für die stationäre Pflege in Form einer Beihilfezahlung nicht in Betracht. Darüber hinaus seien insbesondere Investitionskosten, die von den Pflegeeinrichtungen in Rechnung gestellt werden, nicht als Pflegekosten und daher auch nicht als beihilfefähig anzusehen. Stelle der Beihilfestandard bei stationärer Pflege im Einzelfall die Amtsangemessenheit der Alimentation infrage, so sei danach verfassungsrechtlich nicht die Anpassung der Beihilfen, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- oder Versorgungsgesetze geboten. Für eine entsprechende Erhöhung sei jedoch nicht die Beihilfestelle zuständig. Wenn sich der Kläger statt ambulant in einer stationären Einrichtung pflegen lässt, könnten die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht dem Dienstherrn angelastet werden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Hinsichtlich des Verpflichtungsantrags zu 1.) ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zunächst zulässig. Im Hinblick auf den mit Widerspruch vom 13.09.2015 angefochtenen Änderungs-Beihilfebescheid vom 04.09.2015 ist das Verpflichtungsbegehren als statthafte Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO auszulegen, da der erhobene Widerspruch des Klägers insoweit seitens des beklagten Landes noch nicht beschieden worden ist. Der Kläger ist gem. § 62 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 53 ZPO i. V. m. § 1896 BGB prozessfähig; er wird durch seine gerichtliche Betreuerin Frau C1. -I1. wirksam vertreten. Diese ist mit Beschluss des AG V.l vom 10.04.2017 innerhalb ihres Aufgabenkreises auch zur gerichtlichen Vertretung bestellt. Das in beihilferechtlichen Verfahren grundsätzlich erforderliche Vorverfahren im Sinne des § 68 VwGO i. V. m. § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Gem. § 74 Abs. 2, 1 Satz 1 VwGO ist die Klage auch binnen der Monatsfrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheides bei Gericht eingegangen. Der Widerspruchsbescheid vom 01.09.2015 wurde dem Kläger ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs nicht förmlich zugestellt gem. § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, sodass die Klagefrist bereits nicht wirksam in Gang gesetzt wurde. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die (abgeänderten) Beihilfebescheide vom 08.07.2015, 21.07.2015, 04.09.2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 01.09.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Beihilfe in der Höhe, dass die Kosten der Aufwendungen für die vollstationäre Pflege in Gänze übernommen werden und ihm dabei monatlich 30 % seines Einkommens verbleiben, steht dem Kläger nicht zu. Zunächst ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 5d Abs. 1, 2 BVO NRW a. F. Nach Absatz 1 der Vorschrift sind bei der stationären Pflege in einer Pflegeinrichtung (§§ 71 Abs. 2, 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI) der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) in Betracht kommende Pflegesatz für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege beihilfefähig. Gem. Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 der Vorschrift wird der Betrag für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung als Beihilfe gezahlt, der bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen siebzig vom Hundert des Einkommens des Beihilfeberechtigten übersteigt. Hier fehlt es jedoch bereits an der erforderlichen „dauernden Pflegebedürftigkeit“ gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW a. F. Denn nach dieser allgemeinen Vorschrift sind bei dauernder Pflegebedürftigkeit u. a. die Aufwendungen für vollstationäre Pflege nach Maßgabe des § 5d beihilfefähig. Dauernde Pflegebedürftigkeit liegt gem. § 5 Abs. 2 BVO NRW a. F. vor, wenn Personen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mindestens zwei dieser Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Voraussetzung für eine Beihilfengewährung ist, dass die zu pflegende Person eine Pflegestufe nach § 15 SGB XI zuzuordnen ist. Die gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der maßgeblichen Fassung vom 26.03.2007 (a. F.) bestehenden Stufen der Pflegebedürftigkeit sind in drei Pflegestufen aufgeteilt (erheblich Pflegebedürftige gem. Nr. 1, Schwerpflegebedürftige gem. Nr. 2 sowie Schwerstpflegebedürftige gem. Nr. 3). Gem. § 5 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BVO NRW a. F. entscheidet die Festsetzungsstelle über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem vorliegenden dauernden Pflegebedürftigkeit, der Art und dem notwendigen Umfang der Pflege, der Pflegestufe sowie dem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf Stellung nimmt. Bei Versicherten in der Pflegeversicherung sind deren Feststellungen zugrunde zu legen. Diese Feststellungen sind jedoch für die Beihilfestelle – und im Streitfall auch für das erkennende Verwaltungsgericht – entgegen der Auffassung des beklagten Landes rechtlich nicht bindend. Sie dienen lediglich als sachverständige Einschätzung der von der Beihilfestelle zu treffenden Zuordnung zu einer Pflegestufe. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen des medizinischen Dienstes der privaten Pflegeversicherung hat die Beihilfestelle oder im Streitfalle auch das Gericht ein weiteres ärztliches Gutachten einzuholen. Das beklagte Land ging im konkreten Fall zu Recht von einem Fehlen der drei Pflegestufen bei dem Kläger aus (vgl. Bescheid vom 04.09.2015, Bl. 68 des Verwaltungsvorgangs). Die Zuordnung in die Pflegestufe 0 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dem Kläger lag – was von diesem auch unwidersprochen blieb – keine der drei gesetzlichen Pflegestufen vor. Ausweislich des Gutachtens des medizinischen Dienstes vom 08.06.2015 wurde der Kläger im Rahmen einer abschließenden Beurteilung in die Pflegestufe 0 mit „in erhöhtem Maße eingeschränkter Alltagskompetenz“ (vgl. § 45a SGB XI) eingestuft. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser fachlichen Einschätzung bestehen nicht. Das Gutachten ist in sich nachvollziehbar sowie mit der erforderlichen inhaltlichen Vollständigkeit verfasst. Es enthält hinreichend dezidierte Angaben zu der pflegerelevanten Vorgeschichte des Klägers, einen umfassenden Allgemeinbefund, die entsprechenden Diagnosen sowie eine Stellungnahme zur Pflege- und Versorgungssituation und zum weiteren Verlauf. Das Gutachten begründet die Einordnung in die Pflegestufe 0 insbesondere nachvollziehbar anhand der konkreten Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI. Hiernach sind Pflegebedürftige der Pflegestufe I Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI a. F. muss der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Kläger ausweislich der ärztlichen Einschätzung der Frau Dr. C. im Gutachten des medizinischen Dienstes (Juni 2015) nicht vor. Hiernach bestand bei dem Kläger zum Zeitpunkt der Begutachtung am 08.06.2015 ein Pflegegesamtzeitaufwand von 66 Minuten pro Tag, wobei 21 Minuten auf die Grundpflege entfallen. Das Gutachten kommt zu der zusammenfassenden Einschätzung, dass der Kläger zwar in „einigen Bereichen“ Anleitungen und Motivation benötige. Nach getroffenen Absprachen führe er jedoch die von ihm zu erledigenden Tätigkeiten im Alltag in ausreichendem Maße selbstständig aus. Auch aus der „Stellungnahme zur Indikation einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation“ des medizinischen Dienstes ergibt sich, dass die die Selbständigkeit im Alltag einschränkenden Beeinträchtigungen durch ambulante oder stationäre ärztliche Behandlungen, Heilmittel und/oder (aktivierende) pflegerische Maßnahmen hinreichend versorgt werden können. Diese Einschätzung wird auch nicht durch die gutachterliche Feststellung, dass eine vollstationäre Pflege für den Kläger erforderlich sei, in Zweifel gezogen. Zwar ist das Gutachten insoweit nicht nachvollziehbar. Denn die angebliche Erforderlichkeit der stationären Pflege wird unter der Ziff. 5.3 lediglich damit begründet, dass eine Pflegeperson fehle bzw. keine Hinweise dazu vorlägen, dass eine Rückkehr in die häusliche Umgebung möglich ist. In diesem Zusammenhang wird verkannt, dass – auch wenn im näheren Umfeld des Klägers tatsächlich keine hilfsbereite Pflegeperson vorhanden sein sollte – immer noch die Möglichkeit bestünde, einen professionellen ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Gründe zur Bestimmung der Pflegestufe 0 für sich genommen plausibel und hinsichtlich der Einschätzung der Pflegestufe widerspruchsfrei sind. Nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 5d Abs. 1, 2 BVO NRW a. F. kommt es zwingend darauf an, dass eine entsprechende Zuweisung in eine der erforderlichen Pflegestufen vorliegt. Ein Anspruch auf Gewährung einer wie vom Kläger beantragten Beihilfe ergibt sich auch nicht aus § 5e Abs. 8 Satz 1 i. V. m. § 5a BVO NRW a. F. Hiernach gilt bei Personen nach § 45a Abs. 1 Nr. 2 SGB XI die Vorschrift des § 5a BVO NRW entsprechend mit der Maßgabe, dass nach § 5a Abs. 1 bis zu monatlich 231 EUR, nach Abs. 2 bis zu monatlich 123 EUR und nach § 5b Abs. 2 monatlich bis zu 231 EUR beihilfefähig sind. Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor. Gemäß § 45a Abs. 1 Nr. 2 SGB XI a. F. sind dies Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der medizinische Dienst der Krankenversicherung oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter im Rahmen der Begutachtung nach § 18 SGB XI als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt haben, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben. Denn selbst wenn der Kläger unter diese Personengruppe fallen würde – was vorliegend nicht abschließend geklärt werden muss – geht der Anspruch ins Leere. Der Kläger hat im Hinblick auf § 5a BVO NRW a. F. bereits keine Aufwendungen für die häusliche Pflege getätigt; es bestehen vielmehr ausschließlich Aufwendungen für vollstationäre Pflegeleistungen. Die Vorschrift des § 5e Abs. 8 Satz 1 BVO NRW a. F. verweist jedoch gerade nicht auf die Regelungen über die vollstationäre Pflege nach § 5d BVO NRW a. F. Diesem Regelungssystem folgend scheidet dann ebenso die Anwendbarkeit des § 5b Abs. 2 BVO NRW a. F. aus, weil nicht nur eine teil-, sondern eine vollstationäre Pflegeleistung bei dem Kläger vorliegt. Entgegen der Auffassung des Klägers findet sein Klagebegehren schließlich auch keine rechtliche Grundlage in dem Alimentationsprinzip gem. Art. 33 Abs. 5 GG bzw. in Art. 80 LV NRW. Denn die insoweit in Betracht kommende Anspruchsgrundlage zur Zahlung der begehrten Beihilfe ergibt sich vielmehr originär aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2010 – 1 A 3/09 – Rn. 14 m. w. N. Diese gebietet, Beihilfen für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Der Dienstherr muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf. Deswegen muss er auch bei pauschalen Leistungsausschlüssen Regelungen zur Vermeidung von Härtefällen treffen, damit dem Beamten im Einzelfall nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind, OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2010 – 1 A 3/09, juris. Zwar enthalten Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an – den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung ergänzenden – Leistungen u. a. in Krankheitsfällen für geboten und angemessen ansieht. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine "lückenlose" Erstattung sämtlicher krankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Schließlich können die im Beihilfebereich regelmäßig gebotenen Typisierungen quasi zwangsläufig zu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung betroffenen Fällen führen; diese sind aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich hinzunehmen. Unbeschadet dessen kann es jedoch in besonderen Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen "Beihilfeanspruch" unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt würde, OVG NRW, Urteile vom 14.08.2013 – 1 A 1481/10 – Rn. 80 ff. und vom 26.11.2007 – 1 A 35/06 – Rn. 35; beide juris. Ein besonders gelagerter Fall, aus dem sich ausnahmsweise ein Beihilfeanspruch direkt aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht ergibt, liegt hier nicht vor. Denn die medizinische Notwendigkeit einer dauerhaft stationären Pflege ist schon nicht substantiiert dargelegt und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Aufgrund der insoweit abschließenden beihilferechtlichen Spezialvorschriften ist für die Herleitung eines Anspruchs unmittelbar aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hier kein Raum. Ausweislich des Gutachtens des medizinischen Dienstes vom 08.06.2015 sei eine vollstationäre Pflege lediglich deshalb erforderlich, weil eine Pflegeperson fehle und keine Hinweise vorlägen, dass eine Rückkehr in die häusliche Umgebung möglich sei. Dieser Einschätzung kann bei lebensnaher Betrachtung nicht gefolgt werden (s. o.). Selbst wenn sich im privaten Umfeld des Klägers tatsächlich keine hilfsbereiten Pflegepersonen finden ließen, so verbleibt dem Kläger immer noch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von professionellen ambulanten Pflegediensten. Nach alledem war es dem Kläger – bzw. seinem gerichtlich bestellten Betreuer – zuzumuten, die erforderlichen Schritte zur Durchführung einer häuslichen/ambulanten Pflege in die Wege zu leiten. Von einer Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Kernbereich kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden. 2. Der Feststellungantrag des Klägers ist bereits unzulässig. Der Kläger begehrt eine gerichtliche Feststellung dahingehend, dass im Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2016 eine Beihilfe zu den monatlichen Aufwendungen für seine vollstationäre Pflege in der Höhe zu bewilligen ist, dass ihm monatlich 30 % seines Einkommens im Sinne von § 5d Abs. 2 Satz 3 BVO NRW in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung verbleiben. Dieser Antrag ist mit Blick auf § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht statthaft, da sich der Kläger auch insoweit – nach Durchführung des Vorverfahrens – gegen jeden erlassenen Beihilfebescheid einzeln zur Wehr setzen und insoweit einen Antrag entsprechend zu 1.) stellen muss. Denn eine Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. 3. Der als statthafte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gestellte Klageantrag zu 3.) ist zulässig, aber unbegründet. Insbesondere steht dem Kläger im Rahmen der Zulässigkeit das nötige allgemeine Rechtsschutzinteresse zu. Denn am 26.10.2015 ist zwar noch ein weiterer – wohl bestandskräftig gewordener – Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ergangen. Das Ergehen dieses späteren Bescheides ändert jedoch nichts am Bestehen der Rückforderungen in den Bescheiden vom 04.09.2015. Der Bescheid vom 26.10.2015 fordert einen geringeren Betrag (327,18 EUR statt 513,38 EUR) für den Zeitraum 07.04.2015 bis 31.07.2015 zurück, wodurch eine entsprechende Beschwer bei dem Kläger nach wie vor vorhanden ist. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide vom 04.09.2015, soweit diese die Aufhebung der Beihilfebescheide vom 08.07.2015 und 21.07.2015 und die Rückforderung der überzahlten Beihilfe betreffen, sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Aufhebung der ursprünglichen Beihilfebewilligung findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1, 2 VwVfG NRW. Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist. Die Bescheide genügen zunächst den formellen Vorgaben. Insbesondere kann es dahinstehen, ob die grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung ordnungsgemäß stattgefunden hat bzw. nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW entbehrlich war. Denn ein etwaiger relativer Verfahrensmangel insoweit wäre gem. § 46 VwVfG NRW jedenfalls unbeachtlich. Es ist nämlich offensichtlich, dass eine Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Vor dem Hintergrund, dass das nach § 48 VwVfG NRW dem beklagten Land zukommende Rücknahmeermessen im konkreten Fall „auf null“ reduziert war, stellt sich die behördliche Entscheidung als rechtlich alternativlos dar. Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bescheide vom 08.07.2015 und 21.07.2015 ergibt sich – wie dargelegt – daraus, dass der Kläger nicht die für § 5d BVO NRW a. F. nötige Pflegestufe I aufwies. Der Kläger kann sich im konkreten Fall auch nicht auf überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes berufen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach Satz 3 Nr. 3 dieser Norm nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. So liegt der Fall hier. Maßgeblich ist aufgrund der rechtlichen Betreuung hier jedoch nicht die Kenntnis bzw. Unkenntnis des Klägers persönlich, sondern vielmehr die des damals gerichtlich bestellten Betreuers Herrn U. . Insofern wird dessen Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis dem Kläger zugerechnet. Der damals bestellte Betreuer hätte aufgrund der eindeutig erfolgten Zuordnung in die Pflegestufe I wissen müssen, dass die darauf basierenden Berechnungen des Beihilfeanspruchs des Klägers fehlerhaft sind, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Beihilfestelle in ihrem Bescheid ausdrücklich auf den Leistungsbescheid der privaten Pflegeversicherung vom 16.06.2015 bezog und diesen offensichtlich missverstanden hat. Ob das beklagte Land auch das ihr grundsätzlich zukommende Rücknahmeermessen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO i. V. m. § 40 VwVfG NRW) pflichtgemäß ausgeübt hat, muss hier nicht abschließend geklärt werden. Denn aus den vorgenannten Gründen war die behördliche Ermessensausübung hier auf die ergangene Rücknahmeforderung reduziert. Dies ergibt sich insbesondere aus § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW, wonach im Regelfall sogar eine Rücknahmepflicht mit Wirkung für die Vergangenheit in den Fällen Satzes 3 besteht. Für einen atypischen Fall, der ausnahmsweise eine Abweichung dieser Regel gebietet, sind hier keine hinreichenden Anknüpfungspunkte ersichtlich. Die Rückforderung des Gesamtbetrages von 513,38 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 BBesG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung vom 06.08.2002 (a. F.), der gem. § 80 Abs. 6 LBG NRW in der Fassung vom 21.04.2009 auf die Rückforderung überbezahlter Beihilfe entsprechende Anwendung findet. Nach § 12 Abs. 2 BBesG a. F. regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung. Ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Beihilfe in Höhe von 513,38 EUR ist im Falle des Klägers aufgrund der Aufhebung der Beihilfebescheide vom 08.07.2015 und 21.07.2015 weggefallen. Auf Entreicherung kann sich der Kläger nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG a. F. nicht berufen, weil die Rechtswidrigkeit des Beihilfegewährung für ihn – bzw. seinen Betreuer – aus den oben genannten Gründen so offensichtlich war, dass er die Fehlerhaftigkeit der Bescheide hätte erkennen müssen. Die Entscheidung des beklagten Landes, aus Billigkeitsgründen gem. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG a. F. nicht von einer Rückforderung abzusehen, ist aufgrund der für den Kläger offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Beihilfebewilligung nicht zu beanstanden. 4. Da der Kläger mit seinem in der Sache gestellten Antrag unterlegen ist und die Kosten selbst zu tragen hat, ist über den Antrag im Hinblick auf die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht mehr zu befinden. Es fehlt insofern am erforderlichen Bescheidungsinteresse. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.