Urteil
6 K 78/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1123.6K78.19.00
17Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2018 verpflichtet, den Kläger zur Wiederholung der ärztlichen Basisprüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung zuzulassen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2018 verpflichtet, den Kläger zur Wiederholung der ärztlichen Basisprüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung zuzulassen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist seit dem Sommersemester 2015 im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten eingeschrieben. Der Studiengang ist als Modellstudiengang ausgestaltet. In ihrer Sitzung am 29.10.2014 fasste die Curriculum-Kommission der Medizinischen Fakultät der Beklagten u.a. den Beschluss, dass für die Durchführung der schriftlichen Aufsichtsarbeit im Fach Physiologie unter Berücksichtigung der Inhalte der Physik die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät bestellt werden, die dem Zentrum Physiologie zum Zeitpunkt der Prüfung angehören. Bei der Sitzung waren neben elf stimmberechtigten Mitgliedern drei beratende Mitglieder ohne Stimmrecht und ein Gast anwesend. Der Kläger nahm am 03.03.2017 und am 23.08.2017 erfolglos an den Aufsichtsarbeiten der Ärztlichen Basisprüfung im Fach „Physiologie unter Berücksichtigung der Inhalte der Physik“ teil. Die Prüfung wurde im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. Für die richtige Beantwortung der insgesamt 70 Fragen gibt es jeweils einen Punkt. Seinen zweiten Wiederholungsversuch absolvierte er am 23.02.2018. Die von ihm erzielten 31 Punkte reichten nicht zum Erreichen der bei 39 Punkten liegenden Bestehensgrenze. Die Prüfungsergebnisse wurden am 08.03.2018 in Form einer Tabelle mit Matrikelnummern und dazugehörender Punkteanzahl und Prüfungsnote mitgeteilt. Der Kläger erhob unter dem 26.03.2018 Widerspruch gegen die Ergebnismitteilung. Mit Schreiben vom 05.11.2018 (Bl. 45 BA 1 in 6 L 26/19), auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, begründete er den Widerspruch im Wesentlichen mit Zweifeln an der ordnungsgemäßen Besetzung der Curriculum-Kommission. Insoweit sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage sich diese zusammensetze. Zudem seien Angehörige der Gruppe der Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung nicht repräsentiert. Ferner würde es an einem Beschluss fehlen, der die Anwesenheit beratender Mitglieder erlaube. Zweifel bestünden darüber hinaus an der Beachtung des Zwei-Prüfer-Prinzips. Der Kläger hat am 04.01.2019 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Nachdem letzterer mit Beschluss der Kammer vom 12.02.2019 abgelehnt (6 L 26/19) und die Beschwerde mit Beschluss vom 19.02.2019 durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (14 B 230/19) zurückgewiesen wurde, stellte der Antragsteller am 16.04.2019 einen weiteren Eilantrag. Dieser wurde mit Beschluss der Kammer vom 08.08.2019 abgelehnt (6 L 821/19) und die Beschwerde mit Beschluss vom 19.08.2019 durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (14 B 1094/19) zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Die der Prüfung zugrunde liegende Studienordnung sei formell fehlerhaft, da der Fachbereichsrat der Beklagten nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Mitarbeiter aus Verwaltung und Technik seien entgegen der Forderung des Hochschulgesetzes dort nicht vertreten. Selbst wenn diese Mitarbeiter beim Universitätsklinikum beschäftigt seien, müssten diese im Rahmen der universitären Selbstverwaltungsaufgaben beteiligt werden. Das Hochschulgesetz gehe erkennbar davon aus, dass die Universität verpflichtet sei, sich so zu strukturieren, dass alle Mitgliedergruppen in allen Fachbereichen existierten. Entgegen der vom OVG NRW im Beschwerdeverfahren geäußerten Rechtsauffassung habe es im hier maßgeblichen Zeitpunkt keinen Grundsatz der Stabilität gefasster Beschlüsse fehlerhaft besetzter Gremien gegeben. Mit der einen solchen Grundsatz enthaltenen neuen Regelung im Hochschulgesetz habe der Gesetzgeber eine Lücke schließen wollen, was im Umkehrschluss bedeute, dass zum damaligen Zeitpunkt ein solcher Grundsatz nicht existiert habe. Die Studienordnung sei auch entgegen § 64 Abs. 1 Satz 1 HG NRW nicht auf Vorschlag des Studienbeirats erlassen worden. Dieser Fehler führe zur Unwirksamkeit der Norm. Zudem sei die Curriculum-Kommission fehlerhaft zusammengesetzt gewesen. Die Forderung nach einer Repräsentanz aller Mitgliedergruppen gelte auch für dieses Gremium. Soweit die Curriculum-Kommission als Prüfungsausschuss tätig werde, gelte nichts anderes. Hierfür spreche insbesondere der neu ins Hochschulgesetz eingefügte § 63 Abs. 8, wonach die Grundordnung vorsehen könne, dass Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung in Prüfungsausschüssen nicht vertreten sein müssten. Demnach müsste diese Gruppe grundsätzlich auch in Prüfungsausschüssen vertreten sein. Einen konstituierenden Beschluss über die Zusammensetzung der Curriculum-Kommission gebe es nicht. Deren Mitglieder seien auch nicht vom Fachbereichsrat bestimmt worden. Die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Gremiums nach Fächern und Gruppen müssten sich zudem nach der Art der zu behandelnden Angelegenheit richten. Dies sei nicht ersichtlich. Selbst wenn sich die Zusammensetzung an derjenigen der Engeren Fakultät orientieren solle, fehle es insoweit an einer Entscheidung über die Zusammensetzung. Hinsichtlich der bei dem Beschluss über die Prüferbestellung anwesenden beratenden Mitglieder fehle es an einer Bestellung. Ebenso wenig sei über die Anwesenheit des Gastes ein Beschluss gefasst worden. In der Anwesenheit während der Prüferbestellung liege ein Mitwirkungsfehler vor, der zur Rechtswidrigkeit des gefassten Beschlusses führe. Die Curriculum-Kommission habe sich auch rechtswidriger Weise als Prüfer betätigt, indem sie in ihrer Sitzung am 29.10.2014 die Prüfungsaufgaben für die hier streitgegenständliche Prüfung freigegeben habe. Es liege auch ein Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip vor. Schließlich sei die Pflicht zur Zwangswiederholung rechtsfehlerhaft. Nachdem der Kläger ursprünglich in erster Linie beantragt hatte, seinen Widerspruch vom 26.03.2018 zu bescheiden, beantragt er nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2018 zu verpflichten, den Kläger zur Wiederholung der ärztlichen Basisprüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Weder der Fachbereichsrat noch die Curriculum-Kommission seien fehlerhaft besetzt gewesen. Eine Repräsentanz der Mitglieder der Gruppe von Mitarbeitern in Technik und Verwaltung komme nicht in Betracht, da es solche Mitarbeiter an der Medizinischen Fakultät der Beklagten nicht gebe. Die Mitarbeiter aus den entsprechenden Bereichen seien organisatorisch dem Universitätsklinikum angegliedert. Ihr Arbeitgeber sei das Universitätsklinikum, nicht die Universität. Unabhängig davon komme es auf die fehlerhafte Besetzung nicht an, da – wie vom OVG NRW entschieden – auch Beschlüsse von fehlerhaft besetzten Gremien rechtswirksam seien. Einer besonderen Regelung bedürfe es hierfür im Gesetz nicht. Im Übrigen fehle es an einem Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren, der sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben könnte. Die Curriculum-Kommission nehme nicht unmittelbar am Prüfungsverfahren teil. Sie sei kein Prüfungsorgan, verfüge nicht über einen Beurteilungsspielraum. Sie habe auch insbesondere nicht die Prüfungsaufgaben für die hier streitgegenständliche Aufsichtsarbeit erstellt. Die Studienordnung sei aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats der Medizinischen Fakultät vom 24.04.2013 sowie nach Prüfung der Rechtmäßigkeit durch das Rektorat vom 08.07.2013 erlassen und stehe somit im Einklang mit dem in diesem Zeitpunkt geltenden § 94 Abs. 1 HG NRW. Ein Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip liege ebenfalls nicht vor. Auf den Hinweis des Gerichts, dass es nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – im Urteil vom 10.04.2019 (6 C 19.18) – zur Wahrung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit bei berufsbezogenen Abschlussprüfungen einer rechtssatzmäßigen Festlegung der konkreten Anzahl der Prüfer bedürfe und die hier anwendbare Studienordnung diesen Anforderungen womöglich nicht genüge, hat die Beklagte weiter ausgeführt, dass sie diese Ansicht nicht teile. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze ließen sich auf das Prüfungsformat im Antwort-Wahl-Verfahren nicht ohne Weiteres übertragen. So sei gegenüber sonstigen schriftlichen Prüfungen der Prüfungsstoff auf eine Abfragung zugänglichen medizinischen Wissens eingegrenzt. Es fehle zudem an einer wertenden Beurteilung nach Abschluss der Prüfung. Die eigentliche Prüfertätigkeit sei vorverlagert auf die Stoffauswahl, Ausarbeitung der Fragen und Festlegung der Antwortmöglichkeiten. Prüfungsspezifische Wertungen seien hier zeitlich vorverlagert und nicht einzelfallbezogen. Bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren erfolge daher gerade keine eigene subjektive Bewertung oder Gewichtung der Antworten der Prüflinge durch die Prüfenden. Bei der streitgegenständlichen Prüfung seien zudem die Anzahl der Fragen, die maximale Punktzahl sowie die Bestehensgrenze und die fixen Notenstufen normativ eindeutig geregelt. Den Prüfenden komme hier keinerlei Beurteilungsspielraum zu. Daher wirke sich die Anzahl der Prüfenden hier nicht auf die Bewertung aus und erhöhe nicht die Objektivität der Prüfung. Die Prüfertätigkeit beschränke sich daher auf die Auswahl des Prüfungsstoffes und die Formulierung der Aufgaben. Die Inhalte der schriftlichen Aufsichtsarbeiten seien dabei aber in Anlage 10 der ÄApprO festgelegt. Darüber hinaus müssten die Aufgaben verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein und dem vorgegebenen Prüfungsschema mit jeweils einer richtigen Antwortmöglichkeit entsprechen. Die relative Bestehensgrenze stelle zudem sicher, dass mögliche Schwankungen im Schwierigkeitsgrad der Prüfungen ausgeglichen würden. Durch das Zwei-Prüfer-Prinzip sei außerdem sichergestellt, dass die Aufgaben von mehr als einer Person erstellt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 6 L 26/19 und 6 L 821/19 nebst den dortigen Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Nachdem der Kläger seine Klage unter Aufgabe seines ursprünglichen Bescheidungsbegehrens auf die Zulassung zur Prüfungswiederholung beschränkt hat, war das Verfahren insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage hat Erfolg. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Prüfungswiederholung. Der dem entgegenstehende Bescheid vom 08.03.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger kann eine Wiederholung der angegriffenen Prüfung beanspruchen, da er seinen Prüfungsanspruch bislang nicht vollständig verbraucht hat. Dem Kläger stehen nach der maßgeblichen Studienordnung der Beklagen (StO) zwei Wiederholungsversuche zu (vgl. § 13 Abs. 2 UAbs. 3 Satz 1 StO). Der letzte, hier streitgegenständliche Wiederholungsversuch ist rechtsfehlerbehaftet, so dass er auf die zulässige Anzahl der dem Kläger zustehenden Prüfungsversuche keine Anrechnung findet. Die Bewertung des streitgegenständlichen Prüfungsversuchs mit „mangelhaft“ hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Denn die Bewertung der Prüfung vom 23.02.2018 ist auf Grundlage einer insoweit rechtswidrigen Prüfungsordnung zustande gekommen. Soweit die Prüfungsordnung wegen formeller oder inhaltlicher Mängel rechtsungültig ist, führt dies regelmäßig dazu, dass der beanstandeten Prüfungsentscheidung die erforderliche rechtliche Grundlage fehlt und sie rechtswidrig und aufzuheben ist. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 62. Dies hat zur Konsequenz, dass die Prüfung erneut abgehalten werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2013 – 6 C 18.12 –, juris, Rn. 50; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 62. Hier fehlt es für die Abnahme der streitgegenständlichen Prüfungsleistung an einer wirksamen Grundlage in der Prüfungsordnung. Denn § 13 Abs. 2 lit. a) und lit. d) StO, der Regelungen zu der schriftlichen Aufsichtsarbeit im Fach Physiologie unter Berücksichtigung der Inhalte der Physik trifft, ist nicht mit höherrangigem Recht – konkret mit Art. 12 Abs. 1 GG und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit – zu vereinbaren. Denn die Vorschrift trifft keine Aussage dazu, von wie vielen Prüfern die Prüfung durchgeführt wird. Die Überlassung der – inhaltlichen und formalen – Ausgestaltung der Prüfung an die Curriculum-Kommission der Medizinischen Fakultät der Beklagten genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 10.04.2019 – 6 C 19.18 –, juris, der sich die Kammer anschließt, verlangen der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit und der effektive Schutz der Berufswahlfreiheit, dass der zuständige Normgeber die Zahl der Prüfer jedenfalls bei berufseröffnenden Prüfungen (juris, Rn. 17) sowie bei berufsbezogenen Abschlussprüfungen (juris, Rn. 15) rechtssatzmäßig festlegt. 2. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßgaben sind auf die streitige Prüfung anwendbar (dazu a)). § 13 Abs. 2 lit. a) und lit. d) StO genügt diesen Anforderungen nicht (dazu b)). a) Die vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zunächst auf die Ärztliche Basisprüfung bei der Beklagten und auch auf die hier streitgegenständliche Aufsichtsarbeit im Antwort-Wahl-Verfahren übertragbar. Die Ärztliche Basisprüfung im Modellstudiengang der Beklagten stellt, wie auch die Ärztliche Prüfung nach der ÄApprO, deren Bestehen nicht unmittelbar zum Abschluss der Ausbildung und damit zum Zugang zum Beruf führt, eine subjektive Berufszugangsregelung dar, die an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist, da sie der Feststellung dient, ob ein Prüfling den allgemein an Ärzte zu stellenden Anforderungen genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 – 6 C 14.04 –, juris, Rn. 36. Droht beim endgültigen Nichtbestehen einer solchen Prüfung die Exmatrikulation, hat diese im Ergebnis berufszugangsbeschränkende Wirkung. Vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 30.03.2015 – 3 M 7/15 –, juris, Rn. 9. Das Bestehen der Ärztlichen Prüfung in ihren drei Abschnitten (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ÄApprO) ist in diesem Sinne Voraussetzung für eine Approbation und damit für die Tätigkeit als Arzt. Vgl. hierzu auch VG Hamburg, Urteil vom 15.06.2020 – 2 K 1996/17 –, juris, Rn. 42. Soweit die Ärztliche Basisprüfung, deren Bestandteil die hier streitgegenständliche schriftliche Aufsichtsarbeit ist, das äquivalente Prüfungsverfahren zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der ÄApprO darstellt, kann für sie nichts anderes gelten. Das endgültige Nichtbestehen der hier angegriffenen schriftlichen Aufsichtsarbeit führt zum Nichtbestehen der Ärztlichen Basisprüfung und verwehrt dem Kläger damit den Zugang zum angestrebten Arztberuf. Wegen des oben dargestellten Gesetzesvorbehaltes müssen die Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen, die Bestehensvoraussetzungen und die Notenvergabe für solche Prüfungen in einer Rechtsvorschrift festgelegt werden. Wegen des prüfungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit, welches sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG herleitet, muss der Normgeber dafür Sorge tragen, dass für alle Teilnehmer vergleichbarer Prüfungen soweit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe sowie einheitliche Regeln für die Form und den Verlauf der Prüfungen gelten, die auch einheitlich angewandt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 – 6 C 19.18 –, juris, Rn. 15 ff. Danach ist es unter anderem erforderlich, die konkrete Zahl der Prüfer rechtssatzmäßig in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung festzulegen. Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 10.04.2019 folgendes aus (juris, Rn. 15 ff.): „Die Zahl der Prüfer betrifft nicht nur das Prüfungsverfahren, indem sie die Größe der gegenüber dem Prüfling auftretenden Prüfungskommission bestimmt. Sie gewährleistet vor allem zur Verwirklichung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit so weit wie möglich gleiche Erfolgschancen für alle Prüfungsteilnehmer, weil sie die Grundlage für die endgültige Bewertung der Prüfungsleistung beeinflusst. Eine Kollegialprüfung bietet gegenüber der Prüfung durch einen einzelnen Prüfer eine erhöhte Richtigkeitsgewähr für die zu treffende Bewertungsentscheidung. Dies liegt in der Natur der Bewertungsentscheidung des Prüfers. Der jeweilige Prüfer nimmt die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Diese Maßstäbe muss der Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anwenden. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <50 ff.>; Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - NVwZ 1995, 469 <470>; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 8). Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, stellt sich die Bewertung der Prüfungsleistung nicht als Ergebnis einer einzelnen Bewertungsentscheidung dar, sondern sie ist das Ergebnis der auf den verschiedenen subjektiven Wertungen und Gewichtungen beruhenden Bewertungsentscheidungen der jeweiligen Prüfer. Durch die Einschaltung mehrerer Prüfer wird das Ergebnis objektiviert, was zugleich Bevorzugungen und Benachteiligung einzelner Prüflinge minimiert (ebenso BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 7 m.w.N.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 26, 547 ff.). Hängt das Resultat der Prüfung aber maßgeblich von der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den jeweiligen Prüfer ab, dann ist die Anzahl der Prüfer wesentlich für das Prüfungsergebnis und muss für alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abschlussprüfung vorab und vorhersehbar festgelegt sein. (…) Angesichts des mit der Bewertung einer den Zugang zu einem Beruf eröffnenden Prüfung verbundenen intensiven Eingriffs in die freie Wahl des Berufs ist den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG nur genügt, wenn die Zahl der zu bestellenden Prüfer und das Verfahren der Notenfestsetzung bei Bewertungsdifferenzen zwischen den Prüfern rechtssatzmäßig bestimmt sind. Neben der von Art. 12 Abs. 1 GG geforderten Neutralität und Objektivität des Prüfungsverfahrens kommt hier dem Erfordernis des Grundrechtsschutzes durch Verfahren angesichts der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte prüfungsspezifischer Wertungen ein hohes Gewicht für den effektiven Grundrechtsschutz zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <45 f.>; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 5, 7). Daher können solche Regelungen nicht der Verwaltungspraxis überlassen bleiben, sondern sie sind von den zuständigen Normgebern - hier von Hochschulen aufgrund der in § 34 SächsHSG bzw. SächsHSFG enthaltenen Ermächtigung auf der Ebene der Prüfungsordnung - unter Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG rechtssatzmäßig zu erlassen (vgl. unter a)).“ Die Besonderheiten des Antwort-Wahl-Verfahrens rechtfertigen keine Abweichung von den oben dargestellten Grundsätzen. Zwar trifft es zu, dass es eine abschließende, auf die individuelle Leistung des Prüflings bezogene Bewertung eines Prüfers im Falle des Antwort-Wahl-Verfahrens nicht gibt. Nach Abschluss der Prüfung kommt nur noch eine rein rechnerische Auswertung zur Feststellung der Zahl der richtigen Antworten in Betracht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Prüfertätigkeit im Sinne einer Prüfungsbewertung überhaupt nicht stattfindet. Vielmehr ist die Prüfertätigkeit regelmäßig vorverlagert. Die eigentliche Prüfertätigkeit besteht in der Auswahl des Prüfungsstoffes, der Ausarbeitung der Fragen und der Festlegung von Antwortmöglichkeiten. Anders als bei herkömmlichen schriftlichen Prüfungsarbeiten beurteilt sich die Qualität einer im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachten Prüfungsleistung ausschließlich danach, wie viele Fragen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Fragen richtig beantwortet wurden. Raum für weitere Differenzierung ist nicht gegeben. Welcher Anteil der Fragen richtig beantwortet werden kann, hängt jedoch nicht nur von den Kenntnissen eines Kandidaten, sondern auch von weiteren Faktoren ab, wie der Zahl der Aufgaben, der dafür zugestandenen Zeit, der Art der Fragestellung, der Verwendung von Bildmaterial, der Anteil an sogenannten „Altfragen“ und anderem mehr. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 – 1 BvR 1033/82 –, juris, Rn. 73 f.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 30.03.2015 – 3 M 7/15 –, juris, Rn. 20. Soweit einige dieser Faktoren der Auswahl durch die zu Prüfern berufenen Personen vorbehalten sind, bestimmen die Prüfer dadurch auch über den Schwierigkeitsgrad der einzelnen Prüfung. Bei diesem Vorgang fließen die jeweiligen prüfungsspezifischen Wertungen der Prüfer in die Prüfungstätigkeit ein. Auch wenn es erfahrungsgemäß nicht möglich ist, den Schwierigkeitsgrad der medizinischen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren zuverlässig vorauszusagen oder gar zu steuern, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 – 1 BvR 1033/82 –, juris, Rn. 76, was es aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich machte, neben der absoluten Bestehensgrenze ein Korrektiv in Form der relativen Bestehensgrenze einzuführen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 – 1 BvR 1033/82 –, juris, kann der jeweilige Prüfer bei der Auswahl des Prüfungsstoffes und der Formulierung der Fragen und Antworten seinen Vorstellungen an die zu erfüllenden Prüfungsanforderungen Geltung verschaffen, ohne dass dies wegen des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums gerichtlich eingehend überprüft werden könnte. Die Kammer folgt daher nicht der Auffassung der Beklagten, wonach sich eine Mehrzahl der Prüfer nicht objektivitätssteigernd auswirke. Denn bei der Bestimmung der für den Schwierigkeitsgrad maßgeblichen Faktoren sorgt eine Prüfermehrzahl für einen gewissen Ausgleich auseinanderliegender Vorstellungen und bietet somit eine größere Gewähr für einheitlichere Prüfungsbedingungen für sämtliche Teilnehmer vergleichbarer Prüfungen. Dass der Prüfungsstoff nach Anlage 10 der ÄApprO thematisch vorgegeben ist, steht dem nicht entgegen. Die dort vorgenommene grobe Eingrenzung des Prüfungsstoffs erlaubt es den Prüfern gleichwohl, bei der Auswahl des konkreten Prüfungsstoffes für die jeweilige Prüfung die eigenen prüfungsspezifischen Wertungen einfließen zu lassen. Auch die Möglichkeit der Gleitklausel schließt nicht aus, dass bei der Erstellung einer Klausur im Antwort-Wahl-Verfahren prüfungsspezifische Wertungen zum Ausdruck kommen. Wie bereits erwähnt handelt es sich bei dem Zusammenspiel aus absoluter und relativer Bestehensgrenze um ein Instrumentarium, um – den Besonderheiten der Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren Rechnung tragend – den Schwankungen im Schwierigkeitsgrad einer Klausur zu begegnen. Nach Auffassung der Kammer verbleibt aber auch unter Einstellung dieses Korrekturmechanismus eine nicht unerhebliche Bandbreite, innerhalb derer es sich auswirken kann, wie viele Personen unter Ausschöpfung ihres prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums an der Klausurerstellung bestimmend mitgewirkt haben. Lässt sich demnach festhalten, dass das Resultat der streitgegenständlichen Prüfung maßgeblich von der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des Beurteilungsspielraums durch den jeweiligen Prüfer abhängt, ist die Anzahl der Prüfer wesentlich für das Prüfungsergebnis und muss für alle Teilnehmer einer solchen Prüfung vorab und vorhersehbar festgelegt sein. b) Dem wird die hier in Rede stehende Regelung nicht gerecht. Sie enthält hinsichtlich der Prüferanzahl für die schriftliche Aufsichtsarbeit im Fach Physiologie unter Berücksichtigung der Inhalte der Physik keine Vorgaben. Die Handhabung wird gemäß § 13 Abs. 2 lit. d) StO der Curriculum-Kommission der Medizinischen Fakultät der Beklagten überlassen, die selbst keine Anzahl festgelegt, sondern nur den Kreis der potentiellen Prüfer bestimmt hat, indem sie mit Beschluss vom 29.10.2014 die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät zu Prüfern bestellt hat, die zum Zeitpunkt der Prüfung dem Zentrum der Physiologie angehören. Wie viele Prüfer letztlich bei einer konkreten Klausur zum Einsatz kommen, dürfte daher auch davon abhängen, wie sich die Personalsituation am Zentrum der Physiologie zum Prüfungszeitpunkt darstellt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem sog. Zwei-Prüfer-Prinzip. Auch wenn über § 65 Abs. 2 Satz 1 HG NRW eine Prüfermehrheit von mindestens zwei Prüfern gewährleistet ist, ist damit die konkrete Zahl der beteiligten Prüfer nicht rechtssatzmäßig bestimmt. Denn mit der Wortwahl „mindestens“ verbleibt dem Verordnungsgeber ein Ermessensspielraum bei der Festlegung der Anzahl der Prüfer, da damit lediglich eine Untergrenze festgelegt wurde. Die Ausübung des Ermessens überlässt die Beklagte indes der Curriculum-Kommission, ohne auch nur ansatzweise selbst zu regeln, nach welchen Maßstäben die konkrete Anzahl der Prüfer festgelegt wird. Die Anzahl der an der Prüfung beteiligten Prüfer ist damit entgegen den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts „der Verwaltungspraxis überlassen“. Mit Blick darauf kommt es nicht darauf an, dass – wie die Beklagte vorbringt – das Verfahren zur Erstellung der hier streitgegenständlichen Klausur stets gleich abläuft und sichergestellt ist, dass mit dem Lehrkoordinator und dem Institutsleiter immer zwei „Prüfer“ für die jeweiligen Prüfungsaufgaben letztverantwortlich zeichnen, vgl. zur Qualifizierung als Prüfer bei der arbeitsteiligen Erstellung einer Klausur auch VG Köln, Urteil vom 15.08.2019 – 6 K 1410/17 –, juris, Rn. 20 ff., m. w. N. 3. Kann der Kläger nach Alledem die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung der schriftlichen Aufsichtsarbeit im Fach Physiologie unter Berücksichtigung der Inhalte der Physik als Bestandteil der Ärztlichen Basisprüfung beanspruchen, kommt es auf die übrigen formalen Rügen des Klägers in Bezug auf die Rechtswirksamkeit der StO und der Rechtmäßigkeit der Prüferbestellung nicht an. Aus Sicht der Kammer begegnet es im Übrigen keinen Bedenken, die Wiederholungsprüfung bis zu einer möglichen Änderung der StO der Beklagten entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten durchzuführen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 – 6 C 19.18 –, juris, Rn. 20 zu einer entsprechenden Übergangsregelung „für die auf der Grundlage der Prüfungsordnung noch zu absolvierenden (…) Prüfungen“. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten waren danach vollständig der Beklagten aufzuerlegen, weil der zurückgenommene Klageantrag gegenüber dem obsiegenden Klageantrag kaum bzw. nicht ins Gewicht fällt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger und unter Berücksichtigung von Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.