Urteil
6 K 1410/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0815.6K1410.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Instituts, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Instituts, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt eine Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Im Oktober 2014 und im April 2016 nahm sie jeweils vergeblich am schriftlichen Prüfungsteil teil. Im Oktober 2016 bestand sie den schriftlichen Prüfungsteil wiederum nicht. Mit Bescheid vom 07.11.2016 teilte ihr die Bezirksregierung E. – Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie – mit, dass sie diesen Prüfungsteil und damit den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch gerichtet auf Prüfungswiederholung aus besonderen Härtegründen, da sie aufgrund der Trennung von ihrer Tochter an einer depressiven Symptomatik gelitten habe und leide. Das beklagte Land wies den Widerspruch mit Bescheid vom 03.01.2017, zugestellt am 07.01.2017, zurück, da die Approbationsordnung für Ärzte keine Härtefallregelung vorsehe. Sie wertete den Widerspruch als nachträgliches Rücktrittsgesuch, lehnte dieses jedoch ab, weil die Klägerin den Rücktritt weder unverzüglich erklärt noch ein amtsärztliches Attest vorgelegt habe. Auch habe keine unerkannte Prüfungsunfähigkeit bestanden. Am 03.02.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass das Abkommen der Bundesländer über die Errichtung und Finanzierung des – beigeladenen – Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (im Folgenden: IMPP-Abkommen) in Nordrhein-Westfalen keine unmittelbare Bindungswirkung entfalte. Da es sich um eine landesrechtliche Regelungsmaterie handele, gelte vorrangig das Hochschulgesetz des Landes. Das Verfahren im Rahmen der Festlegung der Prüfungsaufgaben durch die Kontroll-Kommission sei rechtswidrig. An der Sitzung der Kontroll-Kommission hätten Mitarbeiter teilgenommen, die keine Mitglieder der Kontroll-Kommission seien. Die unerlaubte Anwesenheit von Personen, die nicht Kommissionsmitglieder seien, führe generell zur Rechtswidrigkeit. Insbesondere sei es verfahrensfehlerhaft, dass die Kommissionsvorsitzende Mitarbeiterin der Beigeladenen und nicht Mitglied der Kontroll-Kommission sei. Diese habe im Rahmen der Kommissionssitzung eine mitentscheidende und einflussreiche Rolle innegehabt. Zudem liege ein Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HG NRW vor. Jedenfalls sei nicht nachvollziehbar, dass und ob im Rahmen des Verfahrens auf Grundlage des IMPP-Abkommens das Zwei-Prüfer-Prinzip ausreichend berücksichtigt werde. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2017 zu verpflichten, sie zu einer erneuten Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zuzulassen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens der Prüfungsfragen durch die Kontroll-Kommission. Das beigeladene Institut beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, das IMPP-Abkommen sei als Staatsvertrag aufgrund der Zustimmungsgesetze der Länder in den Rang eines Landesgesetzes erhoben worden. Als spezielleres Gesetz habe es gegenüber dem nordrhein-westfälischen Hochschulgesetz Vorrang. Die Approbationsordnung für Ärzte sei als Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums materielles Recht mit der Zielsetzung, bundeseinheitliche Standards im Rahmen der Ausbildung in medizinischen Berufen zu gewährleisten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Approbationsordnung konkrete Regelungen hinsichtlich der Entstehung der Prüfungsaufgaben enthalten müsse. Vielmehr enthalte der Staatsvertrag diesbezüglich verbindliche Regelungen. Die Prüfungsfragen würden durch eine Sachverständigenkommission erarbeitet. Die Letztentscheidung über die Zulassung von Prüfungsfragen obliege der Kontroll-Kommission. Diese bestehe derzeit aus circa 40 Sachverständigen, die auf Vorschlag der Dekane der Medizinischen Fakultäten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt seien. Im Rahmen der Kontroll-Kommissionssitzung würden die Prüfungsfragen auf Angemessenheit, Schwierigkeit, Richtigkeit und Eindeutigkeit überprüft, möglicherweise Änderungen diskutiert und Modifikationsvorschläge erarbeitet. Die Prüfungsaufgaben würden ein Jahr im Voraus erarbeitet. Die Teilnahme von Mitarbeitern der Beigeladenen an der Sitzung der Kontroll-Kommission stehe nicht im Widerspruch zur Richtlinie und dem Staatsvertrag und sei insofern nicht verfahrensfehlerhaft. Die Sitzungsteilnahme sei vielmehr ausdrücklich vorgesehen. Die Mitarbeiter protokollierten die Sitzung der Kontroll-Kommission und stünden für die Beantwortung etwaiger Rückfragen der Kontroll-Kommission zur Verfügung. Die Leitung der Sitzung durch die Institutsdirektorin obliege dieser nach § 12 Abs. 1 der Richtlinie für die Kommission und Beiräte beim IMPP. Das Zwei-Prüfer-Prinzip werde stets eingehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Denn der Bescheid vom 07.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Wiederholung der streitgegenständlichen Prüfung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO Der Klägerin war das endgültige Nichtbestehen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO durch Bescheid mitzuteilen. Denn sie hat nach zweimaliger Wiederholung ihren Prüfungsanspruch verbraucht, § 20 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO. Entgegen ihrer Auffassung erweist sich die Bewertung der schriftlichen Prüfung nicht deshalb als rechtswidrig, weil es für die hier in Rede stehende Prüfungsform an einer entsprechenden Rechtsgrundlage gefehlt habe. Das beigeladene Institut ist für die Erstellung der Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung zuständig. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 ÄApprO sollen sich die nach Landesrecht zuständigen Stellen nach Maßgabe der Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen können, herzustellen. Bei der Vereinbarung handelt es sich um das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP-Abkommen; zuletzt geändert durch Abkommen vom 26.11.2002, GV.NRW. 2003 S. 7, Inkrafttretensbekanntmachung vom 25.2.2003, GV.NRW. S. 124). Dem beigeladenen Institut wurde als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts die Erstellung der Prüfungsaufgaben übertragen. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 19.05.2005 – 6 C 14.04 –, juris, Rn. 19 f. Nach Art. 8 Abs. 1 IMPP-Abkommen bedient sich das beigeladene Institut bei der Er-stellung der Prüfungsaufgaben einer Sachverständigenkommission. Die durch die Sachverständigenkommission erarbeiteten Prüfungsaufgaben werden gemäß Art. 8 Abs. 2 IMPP-Abkommen von einer Kontroll-Kommission kontrolliert. Das Nähere regeln gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 IMPP-Abkommen die Richtlinien für die Kommission und Beiräte beim IMPP vom 19.04.2004 in der hier einschlägigen Fassung vom 15.11.2004 (a.F.). Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass diese Richtlinien in der Sitzung des Verwaltungsrats am 19./20.04.2004 rechtsfehlerhaft zustande gekommen wären. Der Verwaltungsrat hat die Richtlinien mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen, Art. 5 Abs. 2 Satz 2 IMPP-Abkommen. Die Richtlinien konkretisieren das interne Verfahren zur Erstellung der Prüfungsaufgaben durch die Beiräte und Kommissionen. Die Kontroll-Kommission trägt die Letztverantwortung für die Prüfungsaufgaben. Das Antwort-Wahl-Verfahren führt zu einer Vorverlagerung der Prüfertätigkeit. Beim Antwort-Wahl-Verfahren findet nach Abschluss der Prüfung nur noch eine computerbasierte Auswertung der Fragen statt. Die Kontroll-Kommission nimmt damit Prüfertätigkeit wahr. Sie legt letztverantwortlich die 320 Aufgaben fest und überprüft, ob die Aufgaben angemessen, richtig und eindeutig sowie Lehrbuchstandards eingehalten sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.12.2014 – 14 A 1230/14 –, juris, Rn. 2 ff. und vom 22.02.2017 – 14 A 2274/16 –, juris, Rn. 4. Die Teilnahme von acht Mitarbeitern der Beigeladenen an der Sitzung der Kontroll-Kommission für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am 10.12.2015 stellt keinen Verfahrensfehler dar. Gemäß § 12 Abs. 2 der Richtlinie a.F. (§ 8 Abs. 5 der Richtlinie in der Fassung vom 05.12.2018) können an den Sitzungen der Kommission weitere Mitarbeiter des beigeladenen Instituts teilnehmen. Die Teilnahme der Mitarbeiter lässt sich nicht als Prüfertätigkeit qualifizieren. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Hilfstätigkeit. Die Tätigkeit der Mitarbeiter beschränkt sich darauf, die von den Sachverständigen eingereichten Aufgabenentwürfe an die übrigen Sitzungsmitglieder weiterzuleiten, die Sitzungen der Kommissionen vorzubereiten und zu protokollieren, in den Sitzungen etwaige Rückfragen zu protokollieren, in den Kommissionen beschlossene Änderungen umzusetzen und anhand der medizinischen Fach- und Lehrbuchliteratur nachzuvollziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2017, a.a.O., Rn. 8 ff. An der abschließenden Auswahl der Prüfungsfragen sind die Institutsmitarbeiter nicht beteiligt. Nicht zu beanstanden ist ferner die Anwesenheit der Vertreterin der Direktorin des beigeladenen Instituts an der Sitzung der Kontroll-Kommission vom 10.12.2015. Denn nach § 12 Abs. 1 der Richtlinie a.F. (§ 8 Abs. 4 der Richtlinie n.F.) obliegt die Leitung der Kommissionssitzungen dem beigeladenen Institut. Es liegt auf der Hand, dass dies der Koordination der Sitzung dient. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass Mitarbeiter des beigeladenen Instituts Prüfungstätigkeiten ausgeübt hätten. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt das im Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung zur Anwendung kommende Antwort-Wahl-Verfahren nicht gegen das in § 65 Abs. 2 Satz 1 HG NRW normierte Zwei-Prüfer-Prinzip. Denn der schriftliche Teil des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung wird von § 65 Abs. 2 Satz 1 HG NRW nicht erfasst, auch wenn Staatsprüfungen grundsätzlich dem Hochschulgesetz unterfallen können (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 HG NRW). Die ärztliche Prüfung wird durch die Approbationsordnung für Ärzte, eine Rechtsverordnung des Bundes, auf der Grundlage von § 4 Bundesärzteordnung geregelt. Die damit wahrgenommene Bundeskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, das Prüfungswesen für Ärzte zu regeln, schließt gemäß Art. 72 Abs. 1 GG landesgesetzliche Regelungen in diesem Bereich aus, allerdings nur, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Das ist durch die Approbationsordnung für Ärzte insoweit geschehen, als im schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Prüfung 320 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren nach einem bestimmten Anforderungsprofil aus näher bestimmten Prüfungsstoffen zu bearbeiten sind (§ 29 Abs. 3 ÄApprO). Zum Verfahren der Erstellung der Prüfungsaufgaben und zu deren Bewertung enthält die Approbationsordnung für Ärzte keine Vorgaben. Dies wird durch Landesrecht ausgefüllt, und zwar durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 2, Art. 3 Nr. 2 und Art. 8 IMPP-Abkommen. Danach verpflichtet sich u.a. das Land Nordrhein-Westfalen, bei den hier in Rede stehenden Prüfungen ausschließlich die vom beigeladenen Institut erstellten Prüfungsfragen zu stellen und die Festlegung der zutreffenden Antworten anzuerkennen. Die Erstellung der Prüfungsfragen und die Festlegung der zutreffenden Antwortmöglichkeiten erfolgt in einem näher festgelegten, oder bereits beschriebenen Verfahren nach Art. 8 IMPP-Abkommen. Dort wird das Zwei-Prüfer-Prinzip nicht normiert. Art. 8 IMPP-Abkommen geht der Regelung des § 65 Abs. 2 HG NRW als speziellere Regelung vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.12.2014, a.a.O., Rn. 2 ff. Ein Anspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch ergäbe sich auch dann nicht, wenn man mit dem beklagten Land den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.11.2016 als nachträgliche Rücktrittserklärung wertete. Denn die Klägerin kann nicht die Genehmigung eines nachträglichen Rücktritts beanspruchen. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO hat ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurücktritt, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Genehmigung eines Rücktritts ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO). Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden, § 18 Abs. 2 ÄApprO. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen, § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO. Einen wichtigen Grund im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO hat die Klägerin nicht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) nachgewiesen. Ausweislich der vorgelegten Atteste hat sie erst mehr als einen Monat nach der Ergebnismitteilung zwei Psychotherapeuten aufgesucht. Bei den von ihr vorgetragenen depressiven Symptomen ist eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit nicht anzunehmen und auch nicht vorgetragen. Zudem fehlt es auch an einem amtsärztlichen Attest. Ein solches hätte das beklagte Land nach § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit verlangen können. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14.05.2008 – 14 E 579/08 –, juris, Rn. 1; Jeremias, in: Niehues/Fischer/ders., Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 280. Durch den verzögerten Rücktritt wäre die Einholung eines solchen Gutachtens jedoch sinnlos gewesen. Es kann daher dahinstehen, ob die behauptete Symptomatik geeignet wäre, einen wichtigen Grund darzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Instituts für erstattungsfähig zu erklären, da dieses einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem allgemeinen Prozessrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2017 – 14 A 2274/16 –, juris. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.