Beschluss
15 L 1549/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1006.15L1549.21.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung der C. vom 29. Juni 2021 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird 4.590,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung der C. vom 29. Juni 2021 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird 4.590,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung der C. vom 29. Juni 2021 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet ist, wiederherstellen, wenn das private Interesse des Bescheidadressaten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides überwiegt. Das private Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn sich der angegriffene Bescheid schon auf der Grundlage der im Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist und deshalb im Verfahren zur Hauptsache der Aufhebung unterliegen wird. Denn an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein von der Rechtsordnung anerkanntes öffentliches Interesse. Gegenteiliges gilt, wenn die Prüfung im Aussetzungsverfahren die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids ergibt. Lassen sich demgegenüber die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs nicht eindeutig bzw. abschließend beurteilen, hängt die Entscheidung über das Aussetzungsbegehren von einer Abwägung der betroffenen gegenseitigen Interessen ab. Die streitbefangene Entlassungsverfügung vom 29. Juni 2021 kann auf der Grundlage des bisher bekannten Sachverhalts nicht als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig angesehen werden. Nach § 2 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) i. V. m. § 37 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die hiernach im Ermessen des Dienstherrn stehende Entscheidung, einen Widerrufsbeamten zu entlassen, erfordert einen sachlichen, d. h. nicht willkürlichen Grund. Ausweislich der Begründung des Bescheids vom 29. Juni 2021, auf die maßgeblich abzuheben ist, ist die Entlassung des Antragstellers auf „erhebliche Zweifel an [seiner] charakterlichen Eignung für die Laufbahn eines Polizeivollzugsbeamten“ gestützt. Zweifel an der zur persönlichen Eignung gehörenden charakterlichen Eignung des Beamten auf Widerruf sind grundsätzlich geeignet, seine Entlassung zu tragen, die nach § 2 BPolBG i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 2 BBG ohne Einhaltung einer Frist möglich ist. Die Feststellung, dass die vom Dienstherrn gehegten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Widerrufsbeamten berechtigt sind, erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die Beurteilung seiner charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Geboten ist danach eine Gesamtwürdigung aller in dieser Hinsicht bedeutenden Umstände. Hierbei handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung darauf zugänglich ist, ob der Dienstherr die anzuwendenden Gesetzesbegriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Auch wenn es sich bei der Einschätzung zur charakterlichen (Nicht-)Eignung um ein (zusammenfassendes) dem Dienstherrn vorbehaltenes Werturteil handelt, müssen die von ihm gehegten Zweifel - auch und gerade zur Wahrung des garantierten effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz - auf hinreichend gesicherten tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen beruhen. Für die Beurteilung des Aussetzungsbegehrens kommt es demnach unter anderem darauf an, ob die tatsächlichen Umstände, aus denen die Antragsgegnerin Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers hergeleitet hat und die für die insoweit vorzunehmende wertende Einschätzung bedeutsam sind, zutreffend und vollständig berücksichtigt worden sind. Nach diesen Maßstäben kann derzeit weder festgestellt werden, dass die Entlassungsverfügung vom 29. Juni 2021 offensichtlich rechtswidrig ist, noch dass sie sich als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung, den Antragsteller zu entlassen, darauf gestützt, dass dieser von seinem früheren Kollegen T. das Video “Abfahrt“ angefordert und übermittelt erhalten habe und hierdurch angesichts des Inhalts dieses Videos begründete Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst hervorgerufen habe. Sie hat weitere Ermittlungen nicht angestellt, die indessen zur Herstellung einer vollständigen und belastbaren Tatsachengrundlage für die Wertung, dass begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bestehen, geboten sind. Das Ergebnis solcher Ermittlungen, die im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden können, ist nicht absehbar. Ausweislich der Begründung der angegriffenen Entlassungsverfügung leitet die Antragsgegnerin „erhebliche“ Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für die Laufbahn eines Polizeivollzugsbeamten aus dem von ihm gezeigten „Verhalten, in der Zeit vom 24. Oktober 2018 bis zum 14. September 2020“ her. Diese Feststellung ist allerdings nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ersichtlich unzutreffend. Denn es kann mangels entsprechender Ermittlungen nicht festgestellt werden, dass ein Verhalten des Antragstellers, das die Annahme von berechtigten Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung zu tragen geeignet ist, über den angegebenen, nahezu zwei Jahre umfassenden Zeitraum zu Tage getreten ist. Der besagte Zeitraum kennzeichnet die Zeitspanne, innerhalb derer es nach einer Auswertung des Mobiltelefons des ehemaligen Kommissaranwärters T. zwischen diesem und dem Antragsteller zum Austausch von Nachrichten und Inhalten (u.a. des inkriminierten Videos) mittels ihrer Mobiltelefone gekommen ist. Keine der in diesem Zeitraum ausgetauschten Nachrichten gibt - abgesehen von den am 23. März 2019 zwischen 23:45 Uhr und 23:47 Uhr wechselseitig versandten Nachrichten und Inhalten - Anlass an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu zweifeln. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Antragsteller anderweitig während des genannten Zeitraums inner- und/oder außerdienstlich ein berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründendes Verhalten gezeigt hat. Die Antragsgegnerin hat insbesondere nicht ermittelt und festgestellt, dass der Antragsteller das ihm von Herrn T. zugesandte Video weiter verbreitet oder auch nur auf seinem Mobiltelefon oder anderenorts zum Zwecke einer weiteren Verwendung gespeichert (gehalten) hat. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass der Antragsteller ansonsten während des von ihr bezeichneten Zeitraums im Kreis seiner Kollegen, bei Vorgesetzen oder Ausbildern durch Äußerungen, Gesten oder sonstigen Verhaltensweisen aufgefallen wäre, die den Anschein eines Sympathisierens oder gar einer Identifikation mit den Zielen des Nationalsozialismus erweckt haben und die es deshalb als zweifelhaft erscheinen lassen konnten, dass der Antragsteller die Gewähr für ein jederzeitiges und uneingeschränktes Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung bietet. Geht man - was die übrigen Ausführungen in der Begründung des angegriffenen Bescheids nahe legen - davon aus, dass die Antragsgegnerin die gehegten Eignungszweifel nicht aus einem in der Zeit vom 24. Oktober 2018 bis zum 14. September 2020 fortwährenden Verhalten des Antragstellers herleitet, sondern aus dem Vorgang des Anforderns, des Empfangens und des Ansehens des “Abfahrt-Videos“, erweist es sich derzeit als offen, ob hierauf eine rechtmäßige Entlassung des Antragstellers gestützt werden kann. Denn es spricht Überwiegendes dafür anzunehmen, dass das in diesem Zusammenhang bisher allein bekannte einmalige Verhalten des Antragstellers (noch) keine ausreichend tragfähige Grundlage für die von der Antragsgegnerin gehegten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für das Amt eines Polizeivollzugsbeamten bieten kann. Die Kammer tritt abweichend von ihrer im Beschluss vom 29. April 2021 (15 L 513/21, betreffend das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) vertretenen Auffassung der Einschätzung des Beschwerdegerichts im Beschluss vom 9. August 2021 (1 B 915/21) bei, dass dem “Abfahrt-Video“ eine eindeutige Aussage im Sinne einer Verherrlichung der nationalsozialistischen Herrschaft oder einer Verächtlichmachung der Opfer des Holocaust nicht beigemessen werden kann. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, es sei nicht entscheidend, ob dieses Video eine eindeutige Verherrlichung der NS-Zeit beinhalte oder ob es sich als bewusst ambivalent dargestellte Propaganda klassifizieren lasse. Denn die Einordnung des Gehaltes des Videos im letztgenannten Sinne stellt für sich genommen keine hinreichend tragfähige Grundlage für die Einschätzung dazu dar, ob berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers vorliegen oder nicht. Eine solche Einschätzung erfordert vielmehr eine berücksichtigende Einbeziehung der Umstände, unter denen der Antragsteller in den Besitz des Videos gelangt ist, und seines Verhalten, nachdem er Kenntnis von dessen Inhalt erlangt hat. Nach dem bisherigen Erkenntnisstand steht lediglich fest, dass der Antragsteller seinen Anwärter-Kollegen T. im Rahmen des zu diesem bestehenden WhatsApp-Kontakts am 23. März 2019 um Übersendung des Videos "Abfahrt" gebeten und dieses empfangen hat. Unklar ist, durch welche tatsächlichen Umstände der Antragsteller veranlasst worden ist, um Übermittlung des Videos zu bitten. Allein der Vorgang „des aktiven Nachfragen[s] und de[m] damit verbundenen Austausch von Bildern bzw. einem Video mit fremdenfeindlichen Hintergrund und Darstellung verfassungswidriger Organisationen“ dürfte entgegen der im angegriffenen Bescheid (Seite 4) vertretenen Ansicht nicht als Verstoß des Antragstellers gegen seine Treuepflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG einzuordnen sein. Denn der gegenteiligen Einschätzung der Antragsgegnerin liegt die unzutreffende Annahme zugrunde, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Anforderung des Videos Kenntnis von dessen Inhalt hatte. Dies kann indessen nicht angenommen werden. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 9. August 2021 (1 B 915/21, Beschlussabdruck S. 10/11, juris Rn. 21) ausgeführt: „ … Hierbei kannte der Antragsteller den Inhalt des Videos noch nicht durch eigene Anschauung; ansonsten hätte eine Anforderung auf der Hand liegend keinen Sinn ergeben. Bekannt war ihm aber, dass das Video einen zumindest problematischen Inhalt hatte. Dabei mag dahinstehen, ob er diese Kenntnis schon vor seiner Bitte um Übersendung aus Gesprächen mit Kollegen gewonnen hatte, weil sie ihm jedenfalls durch die Reaktion des Kollegen T. auf diese Bitte vermittelt worden ist. Dessen Äußerung, dass er "sowas" - schon in diesem Wort liegt eine (nicht ernst gemeinte) Distanzierung - nicht auf seinem Handy habe, sondern "brav" sei, war deutlich genug. Wer "brav" ist, hält sich als rechtschaffener Mensch an das ihm gegenüber als moralisch oder gar rechtlich geboten Bezeichnete. Der Kollege T. konnte daher nur dahin verstanden werden, dass der Besitz des Videos nach von ihm allerdings nicht präzisierten Vorgaben mindestens bedenklich erscheinen musste.“ Dem ist beizutreten. Hatte der Antragsteller keine Kenntnis von Einzelheiten des Inhalts des betreffenden Videos kann ihm entgegen den Ausführungen im angegriffenen Bescheid nicht unterstellt werden, dass er bewusst ein Video mit fremdenfeindlichem Hintergrund und Darstellung verfassungswidriger Organisationen angefordert habe. Ob die Antragsgegnerin sich innerhalb ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraumes hält, wenn sie - wie es im angegriffenen Bescheid anklingt und in der Antragserwiderung deutlicher zum Ausdruck gebracht wird - darauf abhebt, dass bereits das bewusste Anfordern eines „problematischen Videos“ bzw. eines „als verfassungsproblematisch erkannte[n] Videos“ ein pflichtwidriges Verhalten auch dann darstelle, wenn der betreffende Beamte kein Gegner der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, und sie darin einen hinreichenden Anlass erblickt, berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu hegen, erscheint ebenfalls zweifelhaft. Denn die Anforderung des dem Antragsteller nach seinem genauen Inhalt unbekannten, aber von ihm als problematisch erkannten Videos dürfte nach summarischer Bewertung entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin für sich genommen nicht bereits geeignet sein, den dienstpflichtwidrigen Anschein zu erzeugen, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren, und dadurch Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragsteller hervorzurufen. Vielmehr erscheint es für die Beurteilung der Berechtigung bzw. Begründetheit solcher Zweifel unerlässlich, das Verhalten des Antragstellers in den Blick zu nehmen, das er nach der Kenntnisnahme vom Inhalt des ihm zugänglich gemachten Videos gezeigt hat. Denn dieses nachfolgende Verhalten des Antragstellers vermag Aufschluss darüber zu geben, ob die durch die Anforderung des Videos ausgelösten anfänglichen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers (die qualitativ in etwa mit einem ergebnisoffenen “Anfangsverdacht“ vergleichbar sind) sich als begründet bzw. berechtigt erweisen oder nicht. Zwar stand (und steht) nach dem besagten Verhalten des Antragstellers die Möglichkeit im Raum, dass er sich mit rechtsstaatsfeindlichem Gedankengut identifiziert oder hierfür Sympathie aufbringt, solches billigt oder eine mangelnde innere Bereitschaft aufweist, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Die Beurteilung, ob ein solcher als möglich im Raum stehender Befund tatsächlich vorliegt oder nicht und ob - davon abhängig - die Wertung begründeter bzw. berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers erfolgen kann oder nicht, erfordert eine breitere tatsächliche Grundlage als die des in Rede stehenden singulären Vorgangs des Anforderns und der Entgegennahme des besagten Videos. Der wertenden Beurteilung, ob Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers begründet sind, ist daher auch sein Verhalten nach dem Empfang des Videos zugrunde zu legen. In dieser Hinsicht hat die Antragsgegnerin bisher keine tatsächlichen Ermittlungen angestellt oder Feststellungen getroffen. Selbst wenn man mit dem von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung eingenommenen Standpunkt davon ausgehen wollte, dass es für die Annahme begründeter Zweifel an der charakterlichen Eignung genügt, dass durch die Anforderung des besagten Videos der Anschein erzeugt worden sei, dass der Antragsteller Interesse an oder gar Sympathie für Gedankengut hegt, das mit den Grundsätzen des freiheitlich-demokratisch verfassten Rechtsstaats nicht vereinbar ist, ändert dies nichts daran, dass dieser “Anschein“ qualitativ einem “Anfangsverdacht“ entspricht, der auf einer (noch) nicht hinreichend belastbaren Tatsachengrundlage beruht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der dem vorliegenden Fall zugrunde liegende Sachverhalt nicht annähernd mit demjenigen vergleichbar ist, der dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2021 (6 CS 21.111, juris) zugrunde gelegen hat (a.a.O., Rn. 21 ff.), welchen die Antragsgegnerin zur Stützung ihrer Ansicht zitiert. Im Rahmen der notwendigen weiteren Aufklärung des Verhaltens des Antragstellers nach dem Erhalt des Videos und nach der Kenntnisnahme von seinem Inhalt wird namentlich zu ermitteln sein, ob der Antragsteller - wie von ihm vorgetragen - sich von dem Inhalt des Videos glaubhaft distanziert hat. In diesem Zusammenhang wird zum einen zu berücksichtigen sein, dass der vorliegende - nach Löschung wohl wieder hergestellte - WhatsApp-Chat zwischen dem Antragsteller und Herrn T. keine Äußerungen des Antragstellers im Sinne einer zustimmenden oder billigenden Bewertung des Videos enthält. Zum anderen erscheint es geboten, durch eine zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn T. zu ermitteln, ob die - von diesem soweit ersichtlich schriftlich bereits bestätigte - Behauptung des Antragstellers zutrifft, dass er sich diesem gegenüber in der von ihm vorgetragenen Weise vom Inhalt des übermittelten Videos distanziert hat. Dass Herr T. kein unbeteiligter Zeuge des vorgetragenen Vier-Augen-Gesprächs gewesen ist und ein solcher unbeteiligter Zeuge nicht zur Verfügung steht, gibt keinen berechtigten Anlass von vornherein auf eine Befragung des Herrn T. zu verzichten. Insbesondere kann nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass dessen Aussage wegen seiner Beteiligung an dem in Rede stehenden Vorgang nicht verwertbar wäre. Eine solche Annahme verbietet sich, weil es sich um eine unzulässige Vorwegnahme einer Beweiswürdigung handelte. Überdies hat der Antragsteller vorgetragen, dass er nicht nur Herrn T. , sondern auch weiteren Kollegen im Gespräch seine Abscheu und sein Unverständnis über das besagte Video kundgetan habe. Zwar ist dieser Vortrag angesichts dessen unsubstantiiert, dass er die Kollegen, denen gegenüber er diese Haltung geäußert haben will, nicht namentlich bezeichnet hat; es erscheint jedoch angezeigt, den Antragsteller zu einer entsprechenden Mitwirkung anzuhalten, um seiner Behauptung nachzugehen. Zudem liegt es nahe zu prüfen, ob im Rahmen des gegen Herrn T. bei der Staatsanwaltschaft L. geführten Ermittlungsverfahrens dessen Einlassungen oder die des Antragstellers oder gegebenenfalls weiterer Zeugen Umstände offenbaren, die den von der Antragsgegnerin angenommenen Anschein einer Identifikation des Antragstellers mit rechtsstaatsfeindlichem Gedankengut, dessen Billigung oder auch nur einer geistigen Nähe hierzu in einer Weise verstärken, dass Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründet sind, oder ob die betreffenden Einlassungen solche Anhaltspunkte nicht aufweisen oder sogar in eine gegenteilige Richtung weisen. Da hiernach auf der Grundlage des bisher bekannten Sachverhalts weder von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit noch von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 29. Juni 2021 ausgegangen werden kann, bedarf es einer von den Erfolgsaussichten des gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Widerspruchs unabhängigen Interessenabwägung. Diese geht zugunsten des Antragstellers aus, weil die Folgen, denen er durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entlassung ausgesetzt ist, im Falle des Erfolges in der Hauptsache schwerer wiegen als die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, die sich bei einem Erfolg des vorliegenden Antrags und einem nachfolgenden Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ergeben. In Bezug auf das öffentliche Interesse fällt ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin es dem Antragsteller bei einem Erfolg des Aussetzungsbegehrens ermöglichen muss, seinen Vorbereitungsdienst fortzusetzen und - abhängig von der Dauer des Hauptsacheverfahrens - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Laufbahnprüfung abzulegen. Zudem wird sie dem Antragsteller wieder alimentieren und ihm den Anwärtergrundbetrag gewähren sowie hinnehmen müssen, einen Polizeikommissaranwärter weiter auszubilden und dienstlich zu verwenden, dessen (charakterliche) Eignung für den Polizeivollzugsdienst nach ihrer derzeitigen Einschätzung zweifelhaft ist. Hinsichtlich des privaten Interesses des Antragstellers ist von Belang, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Entlassung im dritten (letzten) Jahr seines Vorbereitungsdienstes befunden hat und sein Interesse daran, den Vorbereitungsdienst abzuschließen und die Laufbahnprüfung ablegen zu können, schon im Hinblick auf § 2 BPolBG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG solange von besonderem Gewicht ist, wie - was nach dem zuvor Ausgeführten der Fall ist - nicht abschließend geklärt ist, ob seine Entlassung rechtfertigende Zweifel an seiner (charakterlichen) Eignung für den Polizeivollzugsdienst begründet sind oder nicht. Zugunsten des Antragstellers ist - auch in Ansehung von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - ferner zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer zeitnahen Fortsetzung seiner Ausbildung von wesentlicher Bedeutung ist. Bliebe dem Antragsteller für die Dauer des Widerspruchs- und eines sich möglicherweise anschließenden Klageverfahrens eine Weiterführung seiner Ausbildung und die Ablegung der Laufbahnprüfung verwehrt, hätte dies voraussichtlich nicht unbeträchtliche Verluste der bisher erworbenen Kenntnisse und des erlernten Wissens zur Folge, deren Wiedererlangung nach einem Erfolg in der Hauptsache neben der dann fortzusetzenden Ausbildung eine zusätzliche Belastung bedeutete, welche sich nachteilig auf den gesamten Ausbildungserfolg und seine berufliche Perspektive auswirken könnte. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil das von einem Erfolg des Antrags betroffene öffentliche Interesse nicht in verhältnismäßig vergleichbarer Weise beeinträchtigt ist, wie das private Interesse des Antragstellers bei einer Ablehnung des Aussetzungsantrags. Insbesondere ist auf dem Hintergrund, dass über das Verhalten des Antragstellers seit der Anforderung des in Rede stehenden Videos keine Umstände aktenkundig geworden sind, die auf eine Bestätigung der von der Antragsgegnerin gehegten Zweifel an seiner charakterlichen Eignung hindeuten, die Erwartung gerechtfertigt, dass eine weitere Verwendung des Antragstellers keine nachteiligen Auswirkungen für den inneren Dienst- und Ausbildungsbetrieb und für die Erfüllung der Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes zur Folge haben wird, sondern dass der Antragsteller in der verbleibenden Anwärterzeit ein pflichtgemäßes, insbesondere ein seiner Treue- und Folgepflicht entsprechendes dienstliches und außerdienstliches Verhalten zeigen wird. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in den Polizeivollzugsdienst durch eine weitere Verwendung des Antragstellers beeinträchtigt werden. Denn das der angegriffenen Entlassung zugrunde liegende Geschehen ist nicht öffentlich bekannt geworden. Zudem ist die Dauer des Dienstverhältnisses des Antragstellers vorerst auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bestehens oder endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung beschränkt (§ 2 BPolBG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG). Über eine nach erfolgreicher Ablegung der Laufbahnprüfung mögliche Einstellung des Antragstellers als Beamter auf Probe müsste zu gegebener Zeit gesondert entschieden werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. mit Ziff. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der festgesetzte Betrag entspricht dem Dreifachen des im Zeitpunkt des Antragseingangs geltenden monatlichen Anwärtergrundbetrages für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes von 1.530,00 Euro. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.