Urteil
19 K 6445/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0902.19K6445.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist als Beamtin der Beklagten zu einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Sie beantragte unter dem 04.07.2017, ihr u.a. eine Beihilfe zu Aufwendungen für die Behandlung einer Wundheilungsstörung nach Unterschenkelfraktur mit „Arthex ACP Doppelspritzen“ in Höhe von 594,72 € zu gewähren. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.07.2017 die Bewilligung einer Beihilfe für die Behandlung mit Autologem Conditioniertem Plasma (ACP) mit der Begründung ab, die Behandlung sei als wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode nach § 4i Abs. 4 i. V. m. Anlage 6 zur BVO NRW nicht beihilfefähig. Die Klägerin legte unter dem 24.07.2017 mit der Begründung Widerspruch ein, dass es sich um eine wirkungsvolle und medizinisch anerkannte Behandlungsmethode handele. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin nach Einholung von Stellungnahmen des Amtsärztlichen Dienstes vom 27.10.2017 und 11.07.2018, auf die Bezug genommen wird, mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2018 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Behandlung mit ACP zur Wundheilung sei nach den Aussagen des Amts- und Vertrauensärztlichen Dienstes nicht wissenschaftlich anerkannt. Wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen könnten nur unter den Voraussetzungen des § 4i Abs. 4 BVO NRW anerkannt werden. Dessen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die ACP-Therapie könne auch nicht gem. § 4i Abs. 4 Satz 3 BVO NRW ausnahmsweise als beihilfefähig anerkannt werden, weil sie in Abschnitt 1 der Anlage 6 zur BVO genannt werde. Die Klägerin hat am 19.09.2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie leide an einer erheblichen Wundheilungsstörung am Bein, die mittels ALT-Transplantation in der Uniklinik X. behandelt worden sei. Da diese Behandlung erfolglos geblieben sei, sei ihr in der Folge in der Uniklinik eine Amputation des Beines empfohlen worden. Die von der Klägerin danach in Anspruch genommene ACP-Therapie sei hingegen erfolgreich gewesen. Die Therapie mit ACP sei eine beihilfefähige Behandlungsmethode. Sie werde, wie sich aus einer Vielzahl hochrangiger Publikationen ergebe, in ihrer konkreten Form als geeignet und wirksam angesehen. Dabei stehe der allgemeinen Anerkennung nicht entgegen, dass die ACP-Therapie noch nicht in sämtlichen Leitlinien aufgeführt sei, denn es handele sich noch um eine vergleichsweise neue Behandlungsmethode. Die ACP-Therapie sei zudem auch bei Verneinung der wissenschaftlichen Anerkennung beihilfefähig. Denn die Fürsorgepflicht gebiete es u. a. in Fällen, in denen anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden dürften oder bereits ohne Erfolg eingesetzt worden sind, auch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu erstatten, soweit diese noch wissenschaftlich anerkannt werden könne. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Die Klägerin sei mit den herkömmlichen Behandlungsmethoden erfolglos behandelt worden. Wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden hätten nicht mehr zur Verfügung gestanden. Insbesondere sei die Amputation des Beines nicht als solche anzusehen. Eine Amputation sei keine Behandlung der Grunderkrankung. Es handele sich auch um eine lebensbedrohliche Erkrankung. Der Krankheitsverlauf sei prognostisch ungünstig und insoweit regelmäßig lebensbedrohlich. Daher sei auch die Amputation des Beines empfohlen worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 14.07.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2018 zu verpflichten, ihr zu ihrem Antrag vom 04.07.2017 eine weitere Beihilfe in Höhe von 297,36 € zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, der ACP-Therapie fehle es im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen an der wissenschaftlichen Anerkennung. Eine ausnahmsweise Bewilligung einer Beihilfe für in Abschnitt 1 der Anlage 6 BVO NRW genannte nicht wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungsmethoden komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil die wissenschaftliche Diskussion über die Wirksamkeit dieser Methoden als abgeschlossen angesehen werden könne. Eine ausnahmsweise Anerkennung der Beihilfefähigkeit für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Anwendungen nach § 4i Abs. 4 Satz 3 BVO NRW scheide vorliegend ebenfalls aus. Denn insoweit müsse verlangt werden, dass nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft die begründete Erwartung auf allgemeine wissenschaftliche Anerkennung in der Zukunft bestehe, wobei die bloße Möglichkeit einer derartigen Anerkennung nicht genüge. Im Zeitpunkt der Therapie habe eine derartige Erwartung, wie sich aus den Stellungnahmen des Amts- und Vertrauensärztlichen Dienstes ergibt, nicht bestanden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Entscheidungsgründe Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die streitgegenständliche ACP-Therapie. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c) BVO NRW, in der hier anzuwendenden, im Zeitpunkt des Entstehens der streitgegenständlichen Aufwendungen bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (BVO NRW), sind nicht gegeben. Die beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen umfassen nach dieser Vorschrift u.a. die Kosten für medizinische Leistungen, die durch Ärzte erbracht werden. Heilbehandlungen, die nach einer wissenschaftlich nicht anerkannten Methode vorgenommen werden, sind nach § 4i Abs. 2 Satz 1 BVO NRW grundsätzlich nicht beihilfefähig. Gemäß § 4i Abs. Satz 1 ergeben sich die Heilbehandlungen, die wegen fehlender wissenschaftlicher Anerkennung oder fehlender Notwendigkeit beihilferechtlich nicht oder teilweise nicht berücksichtigt werden können, aus der nicht abschließenden Anlage 6 zur BVO. Die ACP-Therapie ist danach nicht beihilfefähig. Sie ist in Buchstabe A Nr. 1 des Abschnitts 1 der Anlage 6 zur BVO NRW als wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode aufgeführt. Eine ausnahmsweise Bewilligung über die Öffnungsklauseln des § 4i Abs. 4 Sätze 2 und 3 BVO NRW kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift lässt eine ausnahmsweise Bewilligung nicht für Heilmethoden zu, die – wie die ACP-Therapie – in Abschnitt 1 der Anlage 6 bezeichnet ist. Der ausnahmslose Beihilfeausschluss ist gerechtfertigt, weil der Verordnungsgeber zu Recht davon ausgehen durfte, dass die wissenschaftliche Diskussion um Wirksamkeit der ACP-Therapie als abgeschlossen angesehen werden kann. Vgl. Urteil der Kammer vom 12.10.2018 – 19 K 10612/16 –, juris Rn. 13. Der Einholung eines medizinischen Gutachtens zu der Frage, ob die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der ACP-Therapie unmittelbar bevorsteht, bedurfte es nicht. Die Klägerin hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass die ACP-Therapie nunmehr unmittelbar vor der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung steht. Die von ihr vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen bestätigen zunächst lediglich, dass die Behandlung mit ACP zu einer Heilung ihrer Erkrankung beigetragen hat. Den ärztlichen Stellungnahmen ist aber nicht zu entnehmen, dass die ACP-Therapie – entgegen der in § 4i Abs. 4 BVO NRW i. V. m. Abschnitt 1 der Anlage 6 zum Ausdruck kommenden Wertung des Verordnungsgebers – nunmehr unmittelbar vor der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung in dem Sinne steht, dass sie demnächst von der herrschenden oder doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft als geeignet und wirksam angesehen wird. Um in diesem Sinne „anerkannt“ zu sein, muss eine Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) – attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam zu sein. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden; insoweit genügt es nicht, wenn eine Behandlungsmethode lediglich von einer - wenn auch gewichtigen - Minderheit für wirksam gehalten wird. Danach ist eine Behandlungsmethode dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. vgl. BVerwG, Urteile vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, ZBR 1996, 48 und vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, juris, Rn. 11 m.w.N.; sowie Beschluss vom 24.11.2004 - 2 B 65.04 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23.03.1995 - 6 A 3871/93 - , RiA 1996, 154, Beschlüsse vom 29.09.2003 - 6 A 1184/00 -, juris, und vom 29.09.2005 - 6 A 301/04 -, IÖD 2006, 189. Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, welche die neue Methode angewendet haben, reichen insoweit nicht aus. OVG NW, Urteile vom 24.11.2006 - 1 A 461/05 -, und vom 01.09.2004 - 1 A 4294/01 -, Beschluss vom 14.02.2007 - 1 A 1048/05 -, jeweils juris. In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich eine unmittelbar bevorstehende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung nicht erkennen; insbesondere mangelt es an kontrollierten, wissenschaftlichen Standards genügenden Studien zum therapeutischen Nutzen der ACP-Therapie bei der Behandlung von chronischen Wunden. Die von der Klägerin eingereichte Publikation von Picard et. al.: „The growing evidence fort he use of platelet-rich plasma on diabetic chronic wounds: A review and a proposal for a new standard care“ vom Mai 2015 rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Anerkennung der ACP-Therapie zur Behandlung von chronischen Wunden unmittelbar bevorsteht. Eine zur wissenschaftlichen Anerkennung vorausgesetzte weitgehende Zustimmung der im relevanten Fachgebiet tätigen Wissenschaftler zur Wirksamkeitsbeurteilung dieser Therapie für diesen Indikationsbereich ist dem vorgelegten Text nicht zu entnehmen. Denn zum einen kann eine einzelne Metastudie, die zudem von „growing evidence“, also lediglich wachsenden Belegen für den Nutzen der Methode, nicht jedoch von einer an der Grenze zur Standardbehandlung stehenden Behandlung berichtet, nicht eine unmittelbar bevorstehende wissenschaftliche Anerkennung begründen. Zum anderen bezieht sich diese Studie nicht auf die generelle Wundheilung chronischer Wunden sondern spezifisch auf – im Fall der Klägerin gerade nicht vorliegende – diabetesbedingte chronische Wunden. Des Weiteren hat hierzu der von der Beklagten mit einer Stellungnahme beauftragte Dr. I. unter Bezugnahme auf ein Review von Cochrane vom Mai 2016 mit Schreiben vom 04.01.2018 ausgeführt (und unter dem 11.07.2018 nochmals bestätigte), dass die Anwendung von ACP bei chronischen Wunden weiterhin nicht wissenschaftlich anerkannt ist. Diese Auffassung des Dr. I. wird von der ihm in Bezug genommenen Cochrane-Studie von Martinez-Zapata et. al.: „Autologous platelet-rich plasma for treating chronic wounds (Review)“, zu finden unter: https://www.cochranelibrary.com/cdsr/doi/10.1002/14651858.CD006899.pub3/epdf/abstract, bestätigt, wenn diese ausführt, dass es unklar sei, ob die ACP-Therapie die Heilung chronischer Wunden beeinflusse. Es existierten diesbezüglich zu wenige Studien, die überdies methodisch zweifelhaft seien. Dies gelte auch für die Studien zur ACP-Therapie bei diabetesspezifischen Fußwunden. Unter Berücksichtigung dieses Befundes und einer mangelnden, diese Ergebnisse entkräftenden substantiierten Darlegung der Klägerin bedurfte es keiner weiteren gerichtlichen Ermittlungen zur Frage der bevorstehenden wissenschaftlichen Anerkennung und ist von einer solchen nicht auszugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 500 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.