OffeneUrteileSuche
Urteil

19 K 10612/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1012.19K10612.16.00
3mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist als Beamter der Beklagten zu einem Bemessungssatz von 70 % für eigene krankheitsbedingte Aufwendungen und zu einem Bemessungssatz von 80 % für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Kinder C. und O. beihilfeberechtigt. Er beantragte unter dem 11.06.2016, ihm u.a. eine Beihilfe zu Aufwendungen für Präparate aus chinesischen Heilkräutern, die ihm selbst und seinen Kindern C. und O. im Rahmen einer Behandlung nach der Traditionellen Chinesischen Medizin ärztlich verordnet worden waren. Die Aufwendungen für die chinesischen Heilkräuter betrugen im Falle des Klägers 126,79 € und für seine beiden Kinder 127,33 €. Das beklagte Land lehnte mit Bescheid vom 22.06.2016 die Bewilligung einer Beihilfe (Kläger: 88,75 € + Kinder: 101,86 € = 190,61 €) mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen der traditionellen Medizin zuzuordnen seien, die als wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode nicht beihilfefähig sei. Der Kläger legte am 02.10.016 mit der Begründung Widerspruch ein, dass nach einer Entscheidung des BVerwG vom 19.01.2011 – 2 B 76/10 – auch Aufwendungen für die traditionelle chinesische Medizin beihilfefähig seien. Er verwies darauf, dass die chinesische Medizin seine Krankheit und die seiner Kinder gelindert habe. Das beklagte Land wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2016 zurück. Zur Begründung führte es auch, dass wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen nur unter den Voraussetzungen des § 4 i Abs. 4 BVO NRW anerkannt werden könnten. Dessen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Eine lebensbedrohliche oder eine tödlich verlaufende Erkrankung sei nicht erkennbar. Die Therapie nach traditioneller chinesischer Medizin könne nicht gem. § 4 i Abs. 4 Satz 3 BVO NRW ausnahmsweise als beihilfefähig anerkannt werden, weil sie in Abschnitt 1 der Anlage 6 zur BVO genannt werde. Die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Der Kläger hat am 18.11.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass in seinem Fall die Ausnahmeregelung des § 4 i Abs. 2 Satz 2 BVO NRW zur Anwendung komme. Nach dieser Vorschrift könne in bestimmten Fällen ausnahmsweise eine Beihilfe bewilligt werden, wenn aufgrund eines Gutachtens eines Amts- oder eines Vertrauensarztes anerkannt werden, wenn schulmedizinische Behandlungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind und der Gesundheitszustand bedrohlich gewesen sei. Sein Gesundheitszustand und der seiner Kinder hätte zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen können. Seine Kinder litten an allergischem Asthma bronchiale und rezidivierender obstruktiver Bronchitis und er an arterieller Hypertonie. Die Behandlung mit den Teemischungen im Rahmen der traditionellen chinesischen Medizin habe zur nachhaltigen Verbesserung seines Gesundheitszustandes und seiner Kinder geführt. Es sei gleichheitswidrig, wenn die Öffnungsklausel des § 4 i Abs. 4 Satz 2 BVO keine Anwendung auf die Abschnitt 1 der Anlage 6 zur BVO NRW bezeichneten Heilmethoden finde. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Änderung des Bescheides vom 22.06.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2016 zu verpflichten, ihm zu seinem Antrag vom 11.06.2016 eine weitere Beihilfe in Höhe von 190,61 € zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es nimmt Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Ergänzend weist es darauf hin, dass eine ausnahmsweise Bewilligung einer Beihilfe für in Abschnitt 1 der Anlage 6 BVO NRW genannten nicht wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungsmethoden deshalb nicht in Betracht komme, weil die wissenschaftliche Diskussion über die Wirksamkeit dieser Methoden als abgeschlossen angesehen werden könne. Eine Anerkennung der Aufwendungen für die Kinder des Klägers in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 BVO NRW komme nicht in Betracht. Mit der Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 4 i Abs. 4 BVO NRW bringe die BVO NRW zum Ausdruck, dass Arzneimittel, die im Rahmen einer nicht wissenschaftlich anerkannten Heilmethode verordnet würden auch dann nicht beihilfefähig seien, wenn sie Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verordnet worden seien. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der vom Kläger vorgelegten Unterlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die streitgegenständlichen chinesischen Heilkräuter. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW, in der hier anzuwendenden, im Zeitpunkt des Entstehens der streitgegenständlichen Aufwendungen bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (BVO NRW 2016), sind nicht gegeben. Die beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen umfassen nach dieser Vorschrift u.a. die Kosten für Arzneimittel. Es kann offen bleiben, ob es sich bei den streitgegenständlichen Kräuterteemischungen um verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel im Sinne der o.g. Vorschrift oder um grundsätzlich beihilfefähige Medizinprodukte handelt. Mit der Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 4 i Abs. 4 BVO NRW 2016 in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 7 BVO NRW 2016 sind Arzneimittel und Medizinprodukte von der Beihilfe ausgeschlossen, die im Rahmen einer wissenschaftlich nicht anerkannten Heilmethode i.S.v. § 4 i Abs. 4 BVO NRW angewandt werden. Die chinesischen Kräuterteemischungen wurden im Rahmen der traditionellen chinesischen Medizin angewandt. Die traditionelle chinesische Therapie ist in Nr. 129 des Abschnitts 1 der Anlage 6 zur BVO NRW als wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode aufgeführt. Eine ausnahmsweise Bewilligung über die Öffnungsklauseln des § 4 i Abs. 4 Sätze 2 und 3 BVO NRW kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift lässt eine ausnahmsweise Bewilligung nicht für Heilmethoden zu, die – wie die traditionelle chinesische Medizin – in Abschnitt 1 der Anlage 6 bezeichnet ist. Der ausnahmslose Beihilfeausschluss ist gerechtfertigt, weil der Verordnungsgeber zu Recht davon ausgehen durfte, dass die wissenschaftliche Diskussion um Wirksamkeit der alten traditionellen chinesischen Medizin als abgeschlossen angesehen werden kann. Der Einholung eines medizinischen Gutachtens zu der Frage, ob die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der traditionellen chinesischen Medizin unmittelbar bevorsteht, bedurfte es nicht. Der Kläger hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass die chinesische Medizin nunmehr unmittelbar vor der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung steht. Die von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen bestätigen lediglich, dass die Behandlung mit den Kräuterteemischungen zu einer Linderung seiner und der der Krankheiten seiner Kinder beigetragen hat. Den ärztlichen Stellungnahmen ist aber nicht zu entnehmen, dass die traditionelle chinesische Medizin – entgegen der in § 4 i Abs. 4 BVO NRW i.V.m. Abschnitt 1 der Anlage 6 zum Ausdruck kommenden Wertung des Verordnungsgebers – nunmehr unmittelbar vor der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung in dem Sinne steht, dass sie demnächst von der herrschenden oder doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft als geeignet und wirksam angesehen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 190,61 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.