Urteil
12 K 5600/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0720.12K5600.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der 1983 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 00.00.2014 in Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 20.12.2016 als nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG offensichtlich unbegründet ab. Seine dagegen erhobene Klage wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.08.2017 (3 K 12258/16.A) abgewiesen. Der Kläger trat in Deutschland mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2018 beantragte er bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und reichte mehrere ärztliche Bescheinigungen ein. Mit an den Bevollmächtigten des Klägers gerichtetem Schreiben vom 29.11.2018 forderte die Beklagte den Kläger auf, seinen Nationalpass bzw. Nachweise über seine Identität unverzüglich vorzulegen. Nachdem dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, lehnte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit dem Kläger am 15.08.2019 zugestellten Bescheid vom 12.08.2018 (offensichtlich gemeint: 2019) ab (Ziffer 1) und gab ihm auf, sich bei der Botschaft seines Heimatlands unverzüglich um die Ausstellung eines gültigen Nationalpasses, Passersatzes oder Rückreisepapiers zu bemühen (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG stehe im Ermessen der Ausländerbehörde und könne ihm deshalb gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG nicht erteilt werden, weil sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG abgelehnt worden sei. Im Übrigen erfülle er weder die speziellen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG noch die allgemeinen Voraussetzungen nach § 5 AufenthG. Er sei aufgrund des Bescheids des Bundesamts vollziehbar ausreisepflichtig. Für ihn bestehe aber weder ein rechtliches noch ein tatsächliches Ausreisehindernis. Die in den ärztlichen Bescheinigungen genannten Beschwerden begründeten keine Reiseunfähigkeit. Mangels schützenswerter familiärer Bindungen im Bundesgebiet werde nicht in den Schutzbereich des Art. 6 GG eingegriffen. Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK sei wegen seines erst kurzen Aufenthalts in Deutschland nicht eröffnet. Seine Passlosigkeit habe er selbst verursacht; er sei bereits im Oktober 2017 über seine Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung belehrt worden, habe aber bislang weder einen Pass noch Belege für Bemühungen, einen Pass zu erlangen, vorgelegt. Zudem erfülle er nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 2 und 4 AufenthG. Die Ermessensabwägung nach § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG, wonach von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden könne, ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Zuwanderungsregelung unter Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen das Interesse des Klägers am Erwerb eines rechtmäßigen Aufenthalts und dem weiterem Verbleib in Deutschland überwiege. Der Kläger solle einen ausgestellten Reisepass oder eine Bescheinigung für diesbezügliche Bemühungen bis zum 02.09.2019 vorlegen. Mit Schreiben vom 02.09.2019 teilte die XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX e.V., der Beklagten mit, der Kläger habe angegeben, einen Pass in der für ihn zuständigen Botschaft beantragt zu haben, nach seiner eigenen Aussage sei dieser Pass aber bisher noch nicht ausgestellt worden; der Kläger habe um dieses Schreiben gebeten, um der Beklagten seine Bemühungen nachzuweisen, die Ausreise aktiv zu planen. Die vom Kläger gemachten Aussagen könnten allerdings nicht verifiziert werden, da er den Pass eigenständig beantragt habe. Mit seiner am 13.09.2019 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er sei reiseunfähig, wozu ein Sachverständigengutachten eingeholt werden solle. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 12.08.2019 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft zur Begründung ihre Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.11.2019 hat der Kläger unter Einreichen weiterer ärztlicher Bescheinigungen erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt. Die Beklagte hat den Erlass einer neuen Entscheidung abgelehnt, weil in der Sache keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien. Mit Schreiben einer anderen Rechtsanwältin vom 16.12.2019 hat der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder hilfsweise einer Duldung beantragt, um einen beabsichtigten Prozess auf Schmerzensgeld und Schadenersatz gegen eine Klinik, die ihn behandelt habe, führen zu können. Der Kläger hat bei der Beklagten weitere ärztliche Bescheinigungen vorgelegt. Die Kammer hat den Eilantrag des Klägers mit Beschluss vom 08.04.2020 (12 L 60/20) abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 14.05.2020 verworfen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. Ungeachtet des § 10 Abs. 3 S. 2 und 3 Hs. 1 AufenthG hat der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weil er schon die speziellen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger reiseunfähig wäre. Keine der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen verhält sich zu einer Reiseunfähigkeit. Da gemäß § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, der Ausländer gemäß § 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen hat, der Kläger keine solche Bescheinigung vorgelegt hat und trotz der gesundheitlichen Beschwerden des Klägers auch im Übrigen nichts für eine Reiseunfähigkeit spricht, liefe die klägerische Anregung, seine Reiseunfähigkeit durch ein Sachverständigengutachten zu belegen, auf eine Ausforschung hinaus. Die Frage, ob der Kläger in Marokko behandelt werden könnte, beträfe ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, über das die Beklagte aber gemäß § 42 AsylG nicht zu befinden hat, weil diesbezüglich bereits das Bundesamt eine Entscheidung getroffen hatte. Ein Abschiebungshindernis mangels Passes liegt ebenfalls nicht vor. Passlosigkeit als solche macht die Abschiebung nicht ohne weiteres unmöglich. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung kann anzunehmen sein, wenn dem Ausländer die Passbeschaffung unmöglich ist und die Abschiebung oder freiwillige Ausreise auch nicht unter Verwendung von Passersatzpapieren, vgl. zu dem insoweit vergleichbaren § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG: Kluth/Breidenbach in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 29. Edition (Stand: 01.01.2021), § 60a AufenthG, Rn. 11, welche die Ausländerbehörde in absehbarer Zeit erlangen kann, durchgeführt werden kann. Hier ist es unerheblich, dass die Beklagte den Kläger entgegen ihren Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht bereits vor deren Erlass über seine Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung belehrt hatte. Denn der Kläger hat selbst nicht dargelegt, dass er wegen Passlosigkeit in absehbarer Zeit im Sinne des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht ausreisen kann. Für die ausschließlich dem Einflussbereich des Ausländers zuzurechnende, ihm günstige Tatsache der Unmöglichkeit der Passbeschaffung ist allein dieser darlegungspflichtig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2005 - 18 A 4184/03 -, Rn. 4, juris. Vorliegend hat der Kläger indes die Unmöglichkeit der Passbeschaffung schon nicht ausdrücklich behauptet. Er hat dies auch nicht konkludent substantiiert dargelegt. Dafür genügt seine Mitteilung, er habe bei der marokkanischen Botschaft die Ausstellung eines Passes beantragt, diesen aber bislang nicht erhalten, schon deshalb nicht, weil daraus weder die Dauer der Passbearbeitung noch eine Ablehnung des Passantrags ersichtlich wird. Erst recht hat der Kläger keine entsprechenden Belege eingereicht. Hier kommt hinzu, dass er zum einen nach seiner Angabe im Asylverfahren bereits einen Pass während seines Aufenthalts in Spanien hatte. Dass sein Freund ihm diesen nicht zusenden würde, nimmt das Gericht dem Kläger nicht ab. Auf eine ausdrückliche Bitte des Klägers hin wird auch sein Freund die Übersendung nicht verweigern. Ein Pass kann unter Sicherungsvorkehrungen, nämlich mit besonderen postalischen Versendungsarten, ins Ausland übersandt werden. Zum anderen würde, selbst wenn die Gültigkeit dieses Passes mittlerweile abgelaufen sein sollte, die Vorlage des alten Passes bei der marokkanischen Botschaft die Ausstellung eines neuen Passes, den der Kläger nach seiner weiteren Angabe auch bereits beantragt hat, erleichtern. Sollte die fehlende Vorlage des alten Passes zu einer wesentlichen Verzögerung bei der Ausstellung eines neuen Passes führen, wäre deshalb die Unmöglichkeit der Ausreise des Klägers zu verneinen, weil gemäß § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, und ein Verschulden des Ausländers gemäß § 24 Abs. 5 S. 4 insbesondere unter anderem dann vorliegt, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreise - wie etwa hier die Beschaffung seines alten Passes - nicht erfüllt. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung des Klägers nicht in absehbarer Zeit unter Verwendung von Passersatzpapieren durchgeführt werden kann. Ein zivilrechtlicher Prozess, den der Kläger zu führen beabsichtigte, ist unabhängig davon, dass nicht klar ist, ob er ihn mittlerweile bereits führt, aus den diesbezüglichen Gründen des Beschlusses im Eilverfahren kein Ausreisehindernis. Mangels familiärer Beziehungen in Deutschland ist der Schutzbereich des Art. 6 GG nicht eröffnet; wegen erst relativ kurzen Aufenthalts in Deutschland gilt das selbe für Art. 8 EMRK. Da bereits mangels Vorliegens der speziellen Erteilungsvoraussetzungen das Ermessen der Beklagten im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht eröffnet ist, kommt es auf ihre diesbezüglichen und auf die bezüglich der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG auf § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG gestützten Ermessenserwägungen nicht an. Rechtsgrundlage für die Aufforderung der Beklagten, der Kläger habe sich bei der Botschaft seines Heimatlands unverzüglich um die Ausstellung eines gültigen Nationalpasses, Passersatzes oder Rückreisepapiers zu bemühen, und diesen oder eine Bescheinigung für diesbezügliche Bemühungen bis zum 02.09.2019 vorzulegen, ist § 82 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 AufenthG. Diese Aufforderung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere hat der Kläger mangels Vorlage eines Nationalpasses diese Ordnungsverfügung selbst veranlasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.